1899 / 304 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Dec 1899 18:00:01 GMT) scan diff

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu ein⸗

orts, Nachbarorts⸗ und Bezirksverkehr, unbeschadet der Be⸗ , Mark oder mit Haft oder mit Gefangniß 14 bis zu sechs Monaten bestraft ertreler erfolgt für die Dauer

nberen Theilnehmern desselben Netzes Dritten unent⸗ stimmungen im 8 9 Nr. 3. ö nl zu ngen ) , z e 7) die Gebühren für bie besonderen Telegraphenanlagen Abgesehen von den bezeichneten Anstalten, ist die gewerbz—= Reichskanzler. . S 3. und die Nebentelegraphenanlagen; mäßige ober nicht gewerbsmäßige Beförderung von unver— Auf, die Beweisaufnahme im schiedsrichterlichen Ve ür die Berechnung der Bauschgebühr ist die Hehl der s) die Festsetzung von Bauschgebühren für die Benutzung schlossenen politischen Zeitungen innerhalb der Gemeindegrenzen finden die für das ne, K e , . bei Beginn des Kalenderjahres vorhandenen Theilnehmer⸗ von Fernleitungen zur Nachtzeit; eines Ortes, insbesondere auch, wenn sie durch die Post oder heltenden Vorschriften entsprechende Anwenbun erichten besch ß maßgebend. Die hiernach festgestellte Bauschgebühr J die Gebühren für die Benutzung der Verbindungs- durch Exppreßboten dorthin befördert wurden, Jedermann ge— Die Entschädigungssummen sind für das hleichs stgebi tritt mit dem , J. April in Kraft. Aenderungen der anlagen nach dem Auslande, unbeschader der Bestim mungen stattet, auch an Sonn- und Feiertagen während der Stunden, Postge et Bauschgebühr gegenüber dem Vorjahre sind in den Orten, für im Artikel 52 Abs. 3 der Reichsverfassung. in denen die Kaiserliche Post bestellt. welche sie gelten, amtlich bekannt zu machen. ; Die Anordnungen des Reichskanzlers sind bekannt zu Artikel 4. ö , rn. . t , n f . n,. machen. 8 11 Den vor dem. 1. April 1898 eingerichteten und seltdem er Bauschgebühr eintritt, sind die Theilnehme ‚. . . 32 . Anschlüsse ö. Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung mit Dies Gesetz tritt mit dem 1. April 1900 in Kraft. ö,, ö . einmonatiger Frist zu kündigen. Die erste Bekanntmachung der Bauschgebühren und der diensteten, die infolge dieses Gesetzes Schaden erleiden, senh Grundgebühren hat bis zum 16 Januar 1900 zu erfolgen, Entschäbigungen nach den folgenden Bestimmungen zu ge—

Das Schiedsgericht wird aus drei Mitgliedern des Reichs ichs⸗ aus den Mitteln d Post⸗ özhen⸗ gerichts gebildet. Die . derselben und der Stell⸗ ö. Bayern . r., K hres Hauptamts durch den bestreiten. . Artikel 6.

Die Bestimmungen des Artikels 1 III Abs. 1, 2 treten am 1. Januar 1991, Abs. 3 am 1. e, 10h hic übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes am 1. April 1900 in Kraft. Für das Kalenderjahr 1901 wird der Gewichtsberechnung

(Artikel! II) das Gewicht . vom 1. J b 2 tember 1900 erschienenen Zei Januar bis 3) Ser , , rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändi ; . gi nen . In . unterschrift en Neues Palais, den 20. Dezember 1899. C 8) *in en m. Fürst zu Hohenlohe-

Thellnehmer, welche die Bauschgebůhr zahlen, ö. be⸗ 6) die Gebühren sür die Gesprächsverbindungen im Vor— tigt, die Benutzung ihres Anschlusses zu Gespiächen

Berichte von deutschen Fruchtmãärkten.

84 An Orten ohne Fernsprechnetz wird für jeden Theil⸗ nehmeranschluß, welcher nicht mehr als 5 kin von der Ver⸗ mittelunge stelle entfernt ist, eine Bauschgebühr von S0 M für

den Anschluß erhoben.

Jeder Theilnehmer ist berechtigt, an Stelle der Bausch⸗ gehühr eine Grundgebühr für die Ueberlassung und Unter⸗ haklung der Apparaie sowie für den Bau und die Instand⸗ altung der Sprechleitungen und Gesprächsgebühren für jede ergestellte Verbindung, mindestens jedoch für 400 Gesprãaͤche jährlich, zu zahlen. Die Grundgebühr beträgt in Netzen von nicht über 1000 Theilnehmer— i . bei mehr als 1000 bis einschließlich 5000 Theil⸗ en . bei mehr als 5009 bis einschließlich 20 000 Theil⸗ d . bei mehr als 20 000 Theilnehmeranschlüssen . 100 jährlich für jeden Anschluß, welcher von der Vermittelungs⸗ elle nicht weiter als 5 km entfernt ist. In Netzen mit mehreren Vermittelungsstellen wird diese Entfernung von der Hauptvermittelungsstelle gerechnet. . Die Gesprächsgebühr beträgt 5 3 für jede Verbindung. Der Teilnehmer, welcher Gesprächsgebühr entrichtet, darf sich von Dritten, die seinen Anschluß benutzen, diese Ge⸗

bühr erstatten lassen. . ; Der Theilnehmer hat die Erklärung, daß er Gesprächs⸗

gebühren entrichten wolle, entweder bei Gelegenheit seines ersten Anschlusses oder spätestens einen Monat vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs abzugeben. Wenn er eine solche Erklärung nicht abgegeben hat, so wird er zur Zahlung der Bauschgebühr herang zogen. ;

Die Bestimmungen des § 3 finden auf die Grundgebühr entsprechende Anwendung.

Der Anschluß gegen Gesprächsgebühren findet in Netzen, in welchen die Bauschgebühr 80 6 heträgt, nicht statt.

60 M6,

1

586. . Die in den 88 1 bis 5 bestimmten Gebührensätze können durch den Reichskanzler ermäß gt werden. 3

ür die Benutzung der Verbindungsanlagen zwischen ver⸗ schiedenen Netzen oder Orten mit öffentlichen Fernsprechstellen werden Gesplächsgebühren erhoben. Sie betragen für eine Verbindung von nicht mehr als 3 Minuten Dauer

bei einer Entfernung

bis zu 25 km einschließlich.

14 Mn 50 6p, 2 * 1060 on, 97 500 6 24 1 1000 y, 2

von mehr als 1000 ku...

Auf die Berechnung der Entfernung finden die Vorschriften

im 82 Abs. ? des Gesetzes über das Posttarwesen vom

28. Oktober 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 3658) sinngemäß

Anwendung. z

88. Soweit sich die Gebühren vorher feststellen lassen, sind sie vierteljährlich im voraus fällig. Auf die Einzi hung der Telegraphengebühren einschließlich der Fernsprechgebühren findet 5 25 des Postgesetzes vom 28. Oktober 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 347) Anwendung.

M 2 124 1

2

8 9.

I) Für dringende Gespräche wird die dreifache Gebühr G 10 erhoben.

2) Für Anschlüsse, welche nach vorheriger Ankündigung während mindestens acht auf einander folgender Wochen nicht benutzt werden, wird für jede angefangene Woche der Be— nutzunaszeit der fünfzigste Theil der Bauschgebühr (5 2) für . Woche der übrigen Zeit des Jahres der fünfzigste Theil er Grundgebühr (8 5) erhoben.

3) Die Fernsprech⸗Theilnehmer solcher benachbarten Orte, welche zufolge Anordnung des Reichekanzlers eine gemeinsame Ortstaxe für Briefe erhalten, dürfen mit den Netzen der an⸗ deren be achbarten O te ohne Zuschlag sprechen; wollen sie von dieser Befugniß Gebrauch machen, so haben sie, falls die Bauschgebühr in einem dieser Nachbarorte höher ist, als die in ihrem eigenen Netz, an Stelle der letzteren jene höhere Bauschgebühr zu zahlen. Die Theilnehmer sind berechigt, die Benutzung ihres Anschlusses zu Gesprächen mit Th il nehmern der anderen benachbarten Orte, mit denen sie feibst für die Bauschgebühr sprechen dürfen, Dritten unentgeltlich zu

estatten. ö 510.

Die Bedingungen für die Benutzung der Fernsprecheinrich⸗ tungen und die Gebühren für den Fernsp echver kehr werden, soweit vorstehend nicht Bestimmungen getroffen sind, durch An⸗ ordnung des Reichskanzlers festgesctzt.

Der Reichskanzler bestimmt insbesondere:

I) die Zuschläge zur Bausch⸗ und Grundgebühr für An⸗ schlüsse, we che weiter als 5 kin von der Hauptvermittelungs— anstalt entfernt sind, für die . beson derer Apparate und für die Benutzung besonders kostspieliger Sprechleitungen;

2) die Gebühr für Verbindungen zur Nach zeit;

3) die Gebühren für Ansch üsse, welche men reren Personen aasftt Benutzung einer und deseiben Anschlußleitung gewährt werden; 4) die Gebühren für die Benutzung öffentlicher Fernsprech⸗ stellen und für die Uebermittelung von Telegrammen durch den Fernsprecher;

Die im S5 Abs. 5 , Erklärung ist seitens der vorhandenen Theilnehmer erstmalig bis zum 15. Februar 1900

abzugeben. . ö Theilnehmer, deren Jahresgebühren vor dem Inkrafttreten

dieses Gesetzes niedriger waren als die. Bauschgebühr nach den Bestimmungen dieses G setzes, sind befugt, ihre Anschlüsse zum L. April 1900 zu kündigen. Die Kündigung hat bis zum 15. Februar 1900 zu erfolgen. ö.

Auf den inneren Verkehr von Bayern und den inneren Verkehr von Württemberg finden die 38 1 bis 7, 9, 10 und 11 dieses Gesetzes keine Anwendung.

Urkundlich unter Unserer J Unterschrift und beigedrucklem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 20. Dezember 1899.

6 Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.

Gesetz, betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen über das Postwesen.

Vom 20. Dezember 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: Artikel 1. Das Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 358) wird dahin geändert: J. An die Stelle des 1 treten folgende Vorschriften: Porto für Briefe. Das Porto beträgt für den frankierten gewöhnlichen Brief bis zum Gewichte von 20 g einschließlich. 19 5 bei größerem Gewichte. J . Bei unfrankierten Briefen tritt ein Zuschlagporto von 10 3, ohne Unterschied des Gewichts des Briefs, hinzu. Dasselbe Zaschlagporto wird bei unzureichend frankierten Briefen neben dem Ergänzungsporto erhoben. Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlagporto nicht belegt, wenn ihre Eigenschaft als Dienstsache durch eine von der Reichs-Postverwaltung festzustellende Bezeich— nung auf dem Unsschlage vor der Postaufgabe erkennbar gemacht worden ist. II. Als 5 1a wird folgende Vorschrift eingestellt:

Nachbarortsverkehr. Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Geltungsbereich der Ortstaxe (58 50, des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871) auf Nachbarorte auszudehnen. III. Un die Stelle des 5 10 treten folgende Vorschriften: Die Zeitungsgebühr beträgt: a. 2 Pfennig für jeden Monat der Bezugszeit, b. 15 Pfennig jährlich für das wöchentlich einmalige oder seltenere Erscheinen sowie 15 Pfennig jährlich mehr für jede weitere Auegabe in der Woche, c. 10 Pfennig jährlich für jedes Kilogramm des Jahresgewichts unter Gewährung eines Freigewichts von je 1 Kilogramm jährlich für soviel Ausgaben, wie der Gebühr zu b unterliegen. Das Jahresgewicht wird für jedes Kalenderjahr nach dem thatsäͤchlichen Gewichte der Zeitungs nummern des vor⸗ aufgegangenen Rechnungsjahrs festgestellt. Bei

I

währen:

A. Der den Anstalten zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn. Die Feststellung des entgangenen Gewinns richtet sich nach 3 253 des Hürgerlichen Gesetz⸗ buchs. Jedoch soll die Entschädigung für den entgangenen Gewinn in keinem Falle mehr als ha Zehnfache des jähr— lichen Reingewinns . den die Anstalt im Durchschnitt der vor dem 1. April 1898 liegenden drei letzten Geschäfts— jahre erzielt hat. Das erste Geschäftsjahr nach Errichtung oder Erwerbung der Anstalt wird hierbei nicht in Betracht gezogen. Hat die Anstalt bis zum 1. April 1898 noch nicht vier Jahre bestanden, so wird der durchschmittliche Jahres⸗ betrag des Reingewinns in der Weise, gebildet, daß der im Durchschnitte für den Monat nach Ablauf des ersten Geschäftsjahrs «erzielte Reingewinn mit zwölf vervielfältigt wird. Als Reingewinn gilt die Roheinnahme aus der Beförderung der ihrem Betrieb auf Grund dieses Gesetzes entzogenen Gegenstände nach Abzug des dem Verhä inisse dieser Einnahme zur Roh— einnahme aus dem gesammten Beförderungsgeschäft ent— sprechenden Theils der Geschäftskosten. Zu den Geschäftskosten werden auch gerechnet die Abnutzung der der Anstalt gehören—⸗ den Gebäude und Betriebsmittel, soweit sie dem Beförderungs— geschäft dienen, und vierprozentige Zinsen des Anlage- und Betriebskapitals. B. Die Bediensteten, die infolge des Eingehens oder der Beschränkung des Betriebs der Anstalten aus der Beschäftigung austreten oder entlassen werden und mindestens drei Monate lang, vom Tage der Verkündigung dieses Gesetzes rückwärts gerechnet, im Dienste der Anstalten gestanden sowie ihren Er⸗ werb ausschließlich oder überwiegend aus dieser Beschäftigung gezogen und vor dem Tage der Verkündigung dieses Gesetzes das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, erhalten, wenn die Beschäftigung gedauert hat:

3 Monate bis einschließlich 6 Monate 16, mehr als 6 1 Jahr *

I

Qualitãt

gering

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Gezahlte

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Trebnitz.

Breslau.

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Bunzlau

Goldberg

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Neisse ;

Halberstadt

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Goslar

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Meißen.

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Plauen i. V. .

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mm, Offenburg Engen Rostock

e i zen. 13,95 14,00 14,25

1430 14.56 15, 66 14, 60

14 80 1400 1430 14,80 14, 80

15, 00 15, 00 15,30 1430 15,24 15,20 13, 8 14,00 14,35 14,10

14, 00 14,75 15 006 16,060 16, 86 16, 15 15. 99 17,47 14, 16 14,70 1b, O0 15,54 16 40 17, 25

1330

neuen

u. s. w. für jedes weitere Beschäftigungsjahr mehr 3/12 des innerhalb der letzten zwölf Monaie bezogenen Gehalts oder Arbeits verdienst's als einmalige Entschädigung.

Gehälter oder Arbeitsverdienste, welche mehr als 59000 6 pro Jahr betragen haben, dürfen nur mit 5000 4M bei der Fesistellung der Entschädigung angerechnet werden.

Besteht das Gehalt oder der Arbeitsverdienst ganz oder zum theil dus Antheilen an der Geschäftseinnahme oder am Geschäftsgewinn, so werden diese Antheile mit dem Duich⸗ schnitt der vor der Verkündigung dieses Gesetzes liegenden zwei Beschäftigungsjahre angesetzt.

Hat die Beschäftigung weniger als zwölf Monate gedauert, so wird der Berechnung der Entschädigung der Betrag zu Grunde gelegt, der nach dem durchschnittlich für den Tag be⸗ zogenen Gehalt oder Arbeitsverdienst sich im Laufe eines Jahres ergeben hätte.

Von der Entschädigung sind die Bediensteten ausgeschlossen, die von der Postverwaltüng in eine ihrem bisherigen Be⸗ schäftigungsverhältniß entsprechende Diensistelle von mindestens ihren bisherigen Bezügen gleichkommenden Dienstbezügen über— nommen werden.

vom 28. Oktober 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 347) wird dahin geändert:

; 5) die Gebühren für die Verlegung oder die vorzeitige Aufhebung von n gen

Zeitungen erfolgt bis zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung die Gewichtsberechnung vierteljährlich nach dem Gewichte der erschienenen Nummern.

Der Verleger hat zum Zwecke der Gewichtsberechnung der ihm bezeichneten Postdienststelle ein vollständiges ,,, von jeder Zeitungsnummer beim Erscheinen zu liefern.

Die Selbstverpackung ist auf Antrag des Verlegers zu

gestatten. Art kel 2. Das Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs

J. Als 5 1a wird folgende Vorschrift eingestellt: Die 85 1, 27, 28, 30 bis 33 dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf verschlossene und solchen gleichzuachtende Briefe, die innerhalb der Gemeindegrenzen ihres mit einer Postanstalt versehenen Urspeungsorts verbleiben. II Als § 2a werden folgende Vonschriften eingestellt: Die Bförderung von verschlossenen Briefen im Ur⸗ sprungeort (5 Ja) gegen Bezahlung durch Boten, welche weder die Ensammlüng von Briefen, Karten, Drucksachen, Ze tungen und Zeitschriften oder Waarenproben gewerbs⸗ mäßig betreiben, noch im Dienst einer Privatbeförderungs— anstalt stehen, ist ohne die im § 2 vorgeschriebenen Ein⸗ schränkungen gestattet. Privatbesörderungsanstalten dürfen in eigener Angelegen⸗ heit verschlessene Briefe auch durch ihre Bediensteten be⸗

fördern lassen. Artikel 3.

Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförderun oder Vertheilung von unverschlossenen Briefen, Karten, Druck— sachen und Waarenproben, die mit der Aufschrift bestimmter Empfänger versehen sind, dürfen vom 1. April 1900 ab nicht berieben werden.

Bei der Uebernahme in den Reichs⸗-Postdienst ist den Be⸗

diensteten die im Dienste der Privaspostanstalten verbrachte Dienstz it so anzurechnen, als wenn sie im Dienste der Reichs⸗ Postves waltung thätig gewesen wären.

Ist mit dem Aniriit einer derartigen Stelle ein Wechsel

des Wohnorts verbunden, so werden die Umzagskosten ersetzt.

Anspruch auf obige Entschädigung haben auch diejenigen

Angestellten, die nach der Einstellung in den Postdienst inner⸗ halb drei Monate, ohne sich eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht zu haben, als ungeeignet entlassen werden

müssen.

Artikel 5.

Der Anspruch auf Entschädigung ist innerhalb einer Aus⸗ schlußfrist von sechs Monaten bei einer Postb hörde schriftlich anzumelden. Die Frist beginnt mit dem 1. April 1900, für die im letzten Satz des Artikels 4 erwähnten Angestellten mit dem Tage der Entlassung aus dem Postdi nst. Die F'st= stellung der Entschädigung erfolgt für das Reichs⸗-Postgebiet durch das Reichs⸗Postamf, für Bayern und Württemberg durch die obere Postverwa tungsbehörde dieser Staaten.

Die Postoerwaltungen und deren Beauftragte sind befugt, unter Hinzuziehung eines vereideten Protokollführers, Zeugen und Sachöerständige eidlich zu vernehmen oder die Gerichte um deren Vernehmung zu ersuchen.

Gegen den Bescheid der Postbehörde, durch den der Ent⸗ schädiqungsanspruch abgelehnt oder die Entschädigung fest⸗ gestellt wird, findet die Berufung auf schiedsrichterliche Ent⸗ scheidung statt. .

Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach der Zustellung des Bescheids bei dem Schiedsgerichte zu erheben.

Der Bescheld der Postbehörde muß die Bezeichnung des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts und die Belehrung über die einzuhaltende Frist enthalten.

Waren i. M. . Altenburg .. Arnstadt i Th. Viedenhofen Breslau. Siriegau

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