1899 / 305 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Neichs⸗Anzeiger

1.

und

Ner Bezugspreis heträgt vierteljährlich 4 M 50 3.

Alle RHost-Anstalten nehmen Bestellung an;

für Berlin außer den Rost-Anstalten auch die Expedition

8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Uummern kosten 25 8.

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305.

Königlich Preußiseher Staats⸗Anzeiger.

f Insertionspreis für den Raum einer Aruchzeile 30 53. J Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Aeutschen Reichs Anzeigers

und Königlich Rreußischen staataz- Anzeigers

Berlin 8ᷓ., Wilhelmstraße Nr. 32.

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Dezember, Ahends.

1899.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den expedierenden Sekretären und Kalkulatoren Hoy und

Rakiolczyk bei dem Statistischen Amt, Rum st ieg bei dem

Batentamt und Zehringer bei dem Reichs⸗Versicherungsamt Charakter als Rechnungsrath zu verleihen.

Bei dem Kaiserlichen Gesundheitsamt sind Dr. Arnold jacobi und Dr. Otto Appel zu technischen Hilfsarbeitern rnannt worden.

Bekanntmachung.

Von dem statistischen Waarenverzeichniß und dem derzeichniß der Massengüter, auf welche die Bestimmung 11 Abs. 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1879, ttreffend die Statistik des Waarenverkehrs, Anwendung ndet, ist ein Neudruck veranstaltet worden, in welchem alle enderungen einschließlich der vom 1. Januar 1900 ab slltigen Aufnahme gefunden haben.

Der Vertrieb des Druckwerks ist der Firma R. von Decker's Verlag, G. Schenk, zu Berlin 8sW., Jerusalemer⸗ sraße 56, übertragen worden.

Der Ladenpreis beträgt für ein mit grünem, bedrucktem Imschlage geheftetes Exemplar 60 3 und für ein in Kalliko ebundenes Exemplar 1,20 M6.

Berlin, den 27. Dezember 1899.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Wermuth.

Bekanntmachung.

Erweiterung des Fernsprechverkehrs.

Der . mit der öffentlichen Fernsprechstelle ei der Postanstalt in Falkenberg (Mart) ist eröffnet orden. Die Gebühr für ein gewöhnliches Gespräch bis zur dauer von 3 Minuten beträgt im Verkehr mit Charlotten⸗ rg, Friedenau, Halensee, Schöneberg bei Berlin, Tempelhof, 3 Wilmersdorf bei Berlin eine Mark, im Verkehr mit n übrigen Orten des Ober-Postdirektionsbezirks Berlin 25 8.

Für das err der zum Gespräch verlangten Person der öffentlichen Sprechstelle wird außerdem ein Betrag von 5 8 erhoben.

Berlin C., den 23. . 1899.

Kaiserliche Bber⸗Postdirektion. Griesbach.

Bekanntmachung.

Erweiterung des Fernsprechverkehrs.

Der Fernsprechverkehr mit Beckum, Gramenz, Hild⸗ urghausen, Lublinitz und Schivelbein ist eröffnet orden. Die Gebühr für ein gewöhnliches Gespräch bis zur Dauer von 3 Minuten beträgt je eine Mark.

Für das Herbeiholen der zum Gespräch verlangten Person Uu der öffentlichen Sprechstelle wird außerdem ein Betrag von 5 erhoben.

Berlin C., den 23. Dezember 1899.

Kaiserliche Ober⸗Postdirektion. Griesbach.

Bekanntmachung.

We en des Neujahrsbriefverkehrs werden die Postschalter ich, derjenlgen der Zweigpostämter für den Brief⸗ d Geldannahmedienst' am Sonntag, den 31. De—⸗ mber, von 8 Uhr Vormittags bis 1 Ühr Nachmittags, l. Januar wie an Sonntagen, für den Postwerth⸗ chenverkauf am 31. Dezember von 8 Uhr Vor⸗ ags bis 10 Uhr Abends und am 1. Januar von mn las⸗ bis 1 Uhr Nachmittags ununterbrochen ge⸗ ein. Die Zweigpostanstalten werden am 31. Dezemher für den ertheichen verlauf wie an Wochentagen offengehalten

Berlin C., den 2. Dezember 1899. Kaiserliche Ober⸗Postdirektion. Gries bach.

Bekanntmachung Großherzoglich sächsischen Staats⸗Ministeriums. Mit Höchster Genehmigung wird zur Ausführung des

chs⸗Tekegraphenwegegesetzes vom 18. Dezember (Reichs⸗Gesetzllatt Seile 765) hiermit bestimmt:

Untere Verwaltungsbehörde ist. der Großherzogliche Bezirks-Direktor, obere Verwaltungsbehörde das Ministerial⸗ Departement des Innern des Staats⸗Ministeriums.

Weimar, den 26. Dezember 1899. Großherzoglich . Staats⸗Ministerium. othe.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ministerial-Direktor im Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, Wirklichen Ge⸗ heimen Ober⸗Regierungsrath Dr. Kügler den Charakter als Wirklicher Geheimer Rath mit dem Präbikat „Excellenz“ zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Ober⸗Steuer⸗Inspektoren Kittel in Rogasen, Henkel in Neu⸗Ruppin, Schoenborn in Burg, Walter in Düssel⸗ dorf, Krause in Glogau und Junghans in Königsberg i. Pr, den Ober⸗Zoll⸗Inspektoren Mertens in Kolberg und Wron ka in Danzig den Charakter als Steuerrath,

dem Bureau⸗Vorsteher für das Rechnungswesen bei der Provinzial-Steuer-Direktion in Münster Schauer, den Haupt⸗-Steueramts⸗Nendanten Fechner in Saarbrücken, Lemke in Stettin, Köhler in Sagan, Fleischmann in Eberswalde und Ludewig in Braunsberg O.⸗Pr, dem Sekretär bei der Provinzial-Steuer⸗Direktion in Stettin Brandenburg, dem Sekretär beim Stempel⸗ und Erbschafts⸗ steueramt in Frankfurt a. M. Richter, den Forstkassen⸗ Rendanten Koch zu Kaukehmen im Regierungsbezirk Gum⸗ binnen, Kamcke zu Driesen im Regierungsbezirk Frankfurt und Maschke zu Bromberg im Regierungsbezirk Bromberg den Charakter als Rechnungsrath und

dem Bureau⸗Vorsteher für das Expeditions⸗ und Kanzlei⸗ wesen bei der Provinzial-Steuer⸗Direktion in Berlin Schalow den Charakter als Kanzleirath zu verleihen, sowie

infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu St. Johann a. Saar getroffenen Wahl den Augenarzt Dr. med. Karl Schoenemann daselbst als unbesoldeten Bei⸗ geordneten der Stadt St. Johann a. Saar für die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren zu hestätigen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Regierungs- und Schulrath Dr. Otto Theodor , n Ostermann in Aurich zum Provinzial⸗Schul⸗ raih und

den Pastor Dr. Le Sage de Fontenay in Segeberg zum Propst der Propstei Hütten, Regierungsbezirk Schleswig, zu ernennen, .

den Direktor der prähistorischen Abtheilung des Museums für Völkerkunde zu Berlin Dr. med. Albert Voß und dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität zu Göttingen D. Dr. Julius Wellhausen den Charakter als Geheimer Regierungsrath,

den Konsistorial(Sekretären Carl Gustav Kletsch in Königsberg und Wilhelm Spohr in Danzig, dem Ober⸗ Sekretär an der Königlichen Bibliothek zu Berlin Theodor Vogel, den Sekretären bei den Provinzial⸗Schulkollegien in Schleswig und Königsberg Johannes Julius Hinrichsen und Anton Wilhelm Brocks und dem Universitäts—⸗ Kuratorial⸗Sekretär Karl Meyer zu Göttingen den Charakter als Rechnunggrath zu verleihen, sowie

der Wahl des Rektors der Mädchenschule der israelitischen Gemeinde zu Berlin Dr. Salo Adler zum Direktor der Realschule der igraelitischen Gemeinde (Philanthropin) zu Frankfurt a. M. die Allerhöchste Bestätigung zu ertheilen.

Finanz⸗Ministerium.

Am 1. Januar k. J. tritt an Stelle der Verordnung vom 7. September 1879 (GesetzSamml. S. 591) und der Aus⸗ führungs⸗Anweisung vom 15. September 1879 die Verordnung vom 15. November 1899, betreffend das Verwaltungszwangs⸗ verfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, und die zu derselben von den betheiligten Ministerien . Au t⸗ führungs-Anweisung vom 28. November 1899 in Kraft.

Die Verordnung vom 15. November 1899 ist in der Ge⸗ setz:; Samml. (S. 54H ff.) veröffentlicht, die Beifügung der An⸗ weisung vom 28. November 1899 als Extrabeilage zu den Regierüngsamtsblättern von dem Herrn Minister des Innern in Aussicht genommen. Von der Verordnung und An⸗ weisung wird ferner eine amtliche Ausgabe hergestellt, von welcher die erforderliche Anzahl Exemplare sogleich nach Fertig⸗ stellung der Königlichen Regierung . zum eigenen Gebrauch, wie *r Vertheilung an die ihr unierstellten Be⸗ hörden übermittelt werden wird.

Gleichzeitig mit der Verordnung und Ausführungs⸗ Anweisung vom September 1879 tritt auch die Geschäfts⸗ anweisung für die Vollziehungsbeamten im Bereiche der Verwaltungen der direkten und indirekten Steuern vom 11. Oktober 1879 außer Kraft. Die Königliche Regierung erhält den Auftrag, an Stelle dieser Anweisung eine neue, den Bestimmungen der Verordnung und Ausführungs⸗ Anweisung vom November 1899 sich anpassende Anweisung für die Vollziehungebeamten im Bereiche der Ver⸗ waltung der direkten Steuern baldmöglichst zu erlassen und dieselbe entweder durch das Regierungsamtsblatt oder als besonderes Druckheft zu der Kenntniß der betheiligten Beamten zu bringen. Es steht nichts entgegen, die Abfassung der Anweisung derartig zu bewirken, daß sie neben den genannten Voll⸗ ziehungsbeamten auch noch für andere Vollziehungsbeamte ihres Bezirks, insbesondere für diejenigen der Gemeinden und Kreise zu gelten hat. Es liegt nahe, diese Beamten so lange der Anweisung zu unterstellen, als nicht der einzelne Kommunal⸗ verband eine eigene Anweisung erläßt. Im Einvernehmen mit ihrem Herrn Präsidenten wolle die Königliche Regierung unter Rücksichtnahme auf die besonderen Verhältnisse ihres Bezirks erwägen, ob hiernach etwa zu verfahren sein wird. In dem 81 der neuen Anweisung ist genau zum Ausdruck zu bringen, auf welche Kategorien von Vollzlehungsbeamten die Anweisung 6 beziehen soll.

Die neu zu erlassende Anweisung kann sich eng anschließen an die Bestimmungen der Anweisung vom 11. Oktober 1879. Die letztere liegt darum in einem Exemplar bei. n⸗ wieweit der Umstand, daß die Verordnung und An⸗ weisung vom November 1899 von denjenigen vom September 1879 in der Faßung abweichen, Aenderungen in den Be⸗ stimmungen der Anweisung vom 11. Oktober 1879 erforderlich macht, ö in der beiliegenden Zusammenstellung ersichtlich ge⸗ macht. Abgesehen von diesen Aenderungen, bleibt es der Königlichen Regierung unbenommen, an dem Texte der An⸗ weisung vom 11. Oktober 1879 noch anderweite Aenderungen vorzunehmen, sofern solche nach den Verhältnissen ihres Bezirks oder aus sonstigen Gründen für angezeigt erachtet werden.

Besonders wird die Königliche Regierung noch darauf aufmerksam gemacht, daß im Gegensatz zu den jetzt geltenden Bestimmungen nach dem Art. 22 der Anweisung vom 28. No⸗ vember 1899 der den Mahnzettel behändigende Vollziehungs⸗ beamte von seiner Dienstbehörde ermächtigt werden kann, von dem Schuldner sei es unbeschränkt, sei es bis zu einer bestimmten Höhe Zahlung in Empfang zu nehmen. Es ist hierbei von der Absicht ausgegangen, den⸗ jenigen kommunalen Verbänden, welche eigene Vollziehungs⸗ beamte haben, in der Regel die freie Bestimmung darüber zu überlassen, ob und inwieweit sie eine derartige Ermächtigung ertheilen wollen. Für die Vollziehungsbeamten bei den Kreis⸗ kafssen wolle die Königliche Regierung nach Einholung der gutachtlichen Aeußerungen der Rentmeister und Kassen⸗ Kuratoren für jede einzelne Kasse Bestimmung treffen, wie es mit dieser Ermächtigung gehalten werden soll. Die Ermächtigung kommt nur für solche Mahnungen in Frage, die durch die Beamten persönlich, also nicht durch Vermittelung der Post, erfolgen. Für kde einzelne Kasse wird in Betracht zu ziehen sein, in welcher Anzahl derartige Mahnungen durchschnittlich vorkommen, ob es sich dabei in der Regel um erhebliche oder wenig erhebliche Geld⸗ beträge handelt, ob Wünsche nach der Zulässigkeit derartiger Zahlungen etwa hervorgetreten sind und ins⸗ besondere, ob der bei der Kreiskasse fungierende Vollziehungs⸗ beamte . . zuverlässig erscheint. Wird die in Frage stehende Ermächtigung dem Vollziehungsbeamten ertheilt, so sst der Rentmeister selbstverständlich verpflichtet, die pünktliche Ab⸗ lieferung der von demselben vereinnahmten Geldbeträge genau zu überwachen.

Berlin, den 13. Dezember 1899.

Der Finanz⸗Minister. von Miquel. An sämmtliche Königlichen Regierungen. ;

BVorstehende Aoschrift erhält die Königlich Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern zur Kenatnißnahme. Berlin, den 13. Dezember 1899. Der Finanz⸗Minister. von Miquel. An die Königliche Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern.

Zu sammenstellung der Abänderungen der Geschäftsanwelfung fär die Vollziehangsbeamten im Bereiche der Verwaltungen der diretten und indirekten Steuern vom 11. Oktober 1879.

§ 1Absatz 1.

Die Vorschriften dieser Geschäftag imveisung beziehen fich auf alle Beamte, welche bei Vollstreck ingibehöcden (8 1 der i, . 165. Noxember 1899, betreffen das Verwaltungs wangs verfahren fn Beitreibung von Geldbeträgen GesetzSamml. S. 545 Art. 9 bis 11 der hierzu erl issenen Ausführung. Anwelfung vom 28. November 1899) im Bereiche der Verwaltung der ir n tenen als Vollztehungsbeamte angeftellt oder mit der Verrichtung der Ge=

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