1899 / 305 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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rb wenn nicht ein Anderes vereinbart 6. ie? chaft des Decks, und Maschinendtenstes Wache m Wache. Die J Wache darf nur in dringenden Fällen zu Schiffsdiensten verwendet werden; , kh wenn Wache um Wache gegangen wird, der S iffs mann verpflichtet, während der Freiwache sein Zeug und die von ihm benutzten Schiffsräumlichkeiten zu reinigen und in Ordnung zu halten. Auch ist auf Dampfschiffen die abge—⸗ löste Maschinenwache verpflichtet, noch das nach der Ab— lösung erforderliche Aschhieven zu besorgen.

Unter welchen Umständen die Mannschaft in mehr als zwei Wachen zu gehen hat, bestimmt der Bundesrath.

§ 36. . Auf Seefischereifahrzeuge finden die Vorschriften der FS§ 33 bis 35 keine Anwendung.

§ 37.

Bei Seegefahr, besonders bel drohendem Schiffbruche, sowie bei Gewalt und Angriff gegen Schiff oder Ladung hat der Schiffsmann alle befohlene Hilfe zur Erhaltung von Schiff und Ladung unweigerlich zu leisten und darf ohne Einwilligung des Schiffers, solange dieser selbst an Bord bleibt, das Schiff nicht verlassen.

Er bleibt verbunden, bei Schiffbruch für Rettung der Personen und ihrer Sach en, sowie für Sicherstellung der Schiffstheile, der Geräthschaften und der Ladung, den Anordnungen des Schiffers gemäß, nach besten Kräften zu sorgen und bei der Bergung gegen Fortbezug der Heuer und der Vempflegung Hilfe zu leisten.

§ 38.

Der Schiffgmann ist, auch wenn der Heuervertrag in folge eines Verlustes des Schiffes beendigt ist G 69, verpflichtet, auf Verlangen bei der Verklarung mitzuwirken und seine Aussage eiplich zu bestärken.

Dieser Verpflichtung hat er gegen Zahlung der etwa erwachsenden Versäumniß⸗, Reise, und Verpflegungskosten, deren Höhe im Streitfalle die Verklarungsbehsrde, im Auslande der Konsul festzusetzen hat, nachzukommen.

§ 39.

Stellt sich nach Antritt der Reise heraus, daß der Schiffs— mann zu dem Dienste, zu welchem er sich verbeuert hat, untauglich ist, so ist der Schiffer befugt, den Sch ffsmann, nicht aber den Schiffsoffizier, im Range herabzusetzen und seine Heuer ver— hältnißmäßig zu verringern.

Macht der Schiffer von dieser Befugniß Gebrauch, so hat er die getroffene Anordnung, sobald thunlich, in das Schiffstagebuch einzutragen die Eintragung dem Schiffsmanne vorzulesen und in dem Tagebuche ju vermerken, daß und wann dies ge—Q— schehen ist. Vor der Eröffnung und Eintragung tritt die Verringerung der Heuer nicht in Wirksamkeit.

Dem Schiffsmann ist auf Verlangen eine vom Schiffer unterzeichnete Abschrift der Eintragung auszuhändigen.

Gegen die getroffene Anordnung kann der Schiffs— mann die Entscheidung des Seemannsamts anrufen, welches zuerst angegangen werden kann. Erst nach Ent— scheidung des Seemannsamts, falls aber ein solches nicht angerufen ist, bei der Abmusterung, dürfen Eintragungen über den Sachverhalt in das Seefahrtsbuch, und zwar nur durch das Seemannsamt, vorgenommen werden.

§ 40.

Die Heuer ist in Ermangelung einer anderweitigen Abrede vom eitpunkte der Anmusterung an zu jahlen. Eine Abrede, daß die euer von einem späteren Zeitpunkt an zu zahlen ser, ist

nichtig, wenn die im § 30 Abs. 1 vorgeschriebene Angabe unterblieben ist. § 41.

Die Heuer hat der Schiffsmann, sofern keine andere Ver⸗ einbarung getroffen ist, erst nach Beendigung der Reise oder des Dienstverhälinisses zu beanspruchen.

Der Schiffsmann kann jedoch in einem Hafen, in welchem das Schsff ganz oder zum größeren Theil entlöscht wird, die Auszahlung der Hälfte der bis dahin verdienten Heuer (5 75) verlangen, sofern bereits drei Monate seit der Anmusterung veiflossen sind. In gleicher Weise ist der Schiffsmann bei Ablauf je weiterer drei Monate nach der früheren Auszahlung wiederum die Auszahlung der Hälfte der seit der letzten Auszahlung verdienten Heuer zu fordern berechtigt.

§ 42.

Die Auszahlung des dem Schiffsmanne bei der Be—⸗ endigung des Dienstverhältnisses zustehenden Heuergut— habens muß an ihn persönlich und, soweit nicht im Auslande die dortigen Gesetze eine andere Behörde bestimmen, vor dem abmusternden Seemannsamt oder durch dessen Vermittelung geschehen und von diesem in der Abmusterungsverbandlung bescheinigt werden. Bei Verhinderung des Schiffs manns ist mit defsen Zu— stimmung die Auszahlung an ein Familienmitgsied zulässig. In einer Wirthschaft darf die Auszahiung nicht vorgenommen werden.

Von der Mitwirkung des Seemannsamts darf ab— gesehen werden, wenn sle obne Verzögerung der Reise nicht herbeigeführt werden kann.

Das Seemannsamt ist verpflichtet, bei der Ab— musterung, die dem Schiffsmann auszuzahlende Heuer auf dessen Antrag ganz oder theilweife in Empfang zu nehmen und unter Abzug der entstehenden Kosten nach Angabe des Schiffsmanns an auswärts wohnende An“ ehörige desselben oder an Sparkassen oder sonstige

erwahrungsstellen zu übermitteln. § 43

Inwieweit vor dem Antritte der Reise Vorschußzahlungen auf die Heuer zu leisten oder Handgelder zu zahlen sind, bestimmt in Er— mangelung einer Vereinbarung der Ortsgebrach des Hafens, in welchem der Schiff mann angemastert wird.

5§5 44.

Alle Zablungen an Schiffsleute müssen nach Wahl der- selben, Vorschußzahlungen jedoch nach Wahl des Schiffers, entweder in baar oder mittels einer auf den Rheder ausgestellte Anweisung geleistet werden. Die Zablbarkeit der Anweisungen darf bei Vorschußzahlungen an die Bedingung geknüpft werden, daß der Schiffsmann sich bei der Abfahrt des Schif fes an Bord befindet. Im übrigen muß die Anweisung unbedingt und auf Sicht gestellt sein.

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§ 45.

Vor Antritt der Reise ist ein Abrechnungsbuch anzulegen, in welchem die verdiente Heuer und der verdiente Ueberst unden lohn in regelmäßigen Zeitabschnitten zu berechnen, sowie alle auf die Heuer geleist ten Vorschuß⸗ und Abschlagszahlungen und die etwa gegebenen Hindgelder, bei Zablung in fremder Währung auch der zu Grunde gelegte Kurs, einzutragen sind. In dem Abrechnungsbuch ist von denn Schiffsmann über den Empfang fe Zahlung zu quittieren. Die Zahl der geleisteten Ueber

unden, sowie der danach verdiente Ueberstundenlohn ist

nach jedesmaligem Verlassen eines Hafens in dem Ab. rechnungsbuch zu vermerken; sodann ist dieser Vermerk dem Schisffsmann zur Anerkengung vorzulegen. Ver weigert er die Anerkennung, so ist auch dies im Ab— r echnungs buche zu vermerken.

Ferner ist jedem Schiffemann, der es verlangt, noch ein be⸗ sonderes Heuerbuch zu übergeben und darin ebenfalls die verdiente Heuer, der verdiente Ueberstun denlohn, sowle jede auf die

Heuer des Inhahers geleistete Zihlung einzutragen. Vor der Ab

mu sterung ist dem Schiffsmann in diesem Heuerbuch sein Gefammtguthaben zu berechnen.

Wenn die Zahl der Mandel des Decks und Maschinen dienstes sich während der Reise vermindert, so muß der Schiffer diese Mannschaft ergänzen, soweit die Umstände es er— for dern und gestatten. Solange eine Ergänzung nicht erfolgt, sind die während der Fahrt ersparten Heuer⸗ gelder unter diejenigen Schiffsleute de sselben Dienstzweigs, welchen dadurch eine Mehrarbeit erwachsen ist, nach Verhältniß dieser und der Heuer zu vertheilen. Ein An— spruch auf die Vertheilung findet jedoch nicht statt, wenn die Ver⸗ minderung der Mannschaft durch Entweichung herbeigeführt ist und die Sachen des entwichenen Schiffmanns nicht an Bord zurück— geblieben sind. ö.

§ 47.

In allen Fällen, in welchen ein Schiff mehr als zwei Jahre auswärts verweilt, tritt für den seit zwei Jahren im Dienst befindlichen Schiffsmann eine Erhöhung der Heuer ein, wenn diese nach Zeit bedungen ist.

Diese Erhöhung wird, wie folgt, bestimmt:

1) der Schifftjunge tritt mit Beginn des dritten Jahres in die in der Musterrolle bestimmte oder aus derfelben als Durchschnittsbetrag sich ergebende Heuer der Leichtmatrosen und mit Beginn des vierten Jahres in die in der Muster— rolle bestimmte Heuer der Vollmanrosen ein; der Leichtmatrose erhält mit Beginn des dritten Jahres die in der Musterrolle bestimmte Heuer der Vollmatrosen und mit Beginn des vierten Jahretz ein Fünftel derselben mehr an Heuer; für die übrige Schiffs mannschaft steigt die in der Muster— rolle angegebene Heuer mit Beginn des dritten Jahres um ein Fünftel und mit Beginn des vierten Jahres um ein ferneres Fünftel ihres ursprünglichen Betrags.

In den Fällen des Abs. 2 Nr. 1, 2 tritt der Schiffsmann mit der Erhöhung der Heuer zugleich in die entsprechende Rangklasse ein.

§ 48.

Die aus den Vienst⸗ und Heuerperträgen herrührenden Forderungen des Schiffers und der zur Schiffsmannschaft gehörigen Personen, welche auf einem nach den 862, 863 des Handelsgesetzbuchs als derschollen anzusehenden Schiffe sich befunden haben, werden fällig mit Ablauf der Verschollenheitsfrist. Das Dienstverhältniß gilt sorann einen halben Monat nach dem Tage für beendet, bis zu welchem die letzte Nachricht über das Schiff reicht. ;

Der Betrag der Forderungen ist dem Seemannsamte des Heimaths hafens zu übergeben, welcheäß die Aushändigung an die Empfangs—⸗ berechtigten zu vermitteln hat. .

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Dem Schiffsmanne gebührt Beköstigung für Rechnung des Schiffes von dem Zeitpunkte des Dienstantrüts an bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Er darf die verabreichten Speisen und Getränke nur zu seinem eigenen Bedarfe verwenden und nichts davon beräußern, vergeuden oder sonst bei Seite bringen. Anstatt der Be⸗ köstigung kann auf Grund besonderer Abrede eine ent⸗— sprechende Geldentschädigung gewährt werden.

§ 50.

Die Schiffsmannschaft hat an Bord des Schiffes Anspruch auf einen ihrer Zahl und der Größe des Schiffes entsprechenden, nur für sie und ihre Sachen bestimmten wohlverwahrten und genügend zu lüftenden Logisraum.

Kann dem Schiffsmann infolge eines Unfalls oder aus anderen Gründen zeitweilig ein Unterkommen auf dem Schiffe nicht gewährt werden, so ist ihm ein anderweitiges angemessenes Unterkommen zu

verschaffen. §5 51.

Die dem Schiffsmanne für den Tag mindestens zu verabreichenden Speisen und Getränke (5 49) bestimmen sich, soweit nicht ein Anderes vereinbart ist, nach dem örtlichen Rechte des Heimaths—⸗ hafens. Der Erlaß näherer Bestimmungen steht den Landesregierungen im Verordnungswege zu.

Ueber Größe und Einrichtung des Logisraums (6 50) und über die mindestens mitzuneh menden Heilmittel be schließt der Bundesrath.

§ 52.

Der Schiffer ist berechtigt, bei ungewöhnlich langer Dauer der Reise, oder wegen eingetretener Unfälle eine Kürzung der Rationen oder eine Aenderung hinsichtlich der Wahl der Speisen und Getränke eintreten zu lassen.

Er hat im Schiffstagebuche zu bemerken, wann, aus welchem Grunde und in welcher Weise eine Kürzung oder Aenderung ein— getreten ist.

Wenn dies versäumt ist, oder wenn die vom Schiffer getroffenen Anordnungen sich als ungerechtfertigt oder durch sein Verschulden herbeigeführt eiweisen, so gebührt dem Schiffsmann eine den erlittenen Entbehrungen entsprechende Vergütung. Ueber diesen Anspruch ent⸗ scheidet unter Vorbehalt des Rechtswegs das Seemannsamt, vor welchem abgemustert wird.

§ 53.

Wenn ein Schiffsoffizier oder nicht weniger als drei Schiffsleute bei einem Scemanngamte Beschwerde darüber erheben, daß das Schfff, für welches sie angemustert sind, nicht seetüchtig ist, oder daß die Vor⸗ rätbe, welche das Schiff für den Bedarf der Mannschaft an Speisen und Getränken mit sich führt, ungenügend öder verdorben sind, so hat das Seemannsamt mit möglichster Beschleunigung eine Untersuchung des Schiffes oder der Vorräthe zu veranlassen, und das Ergebniß in das Schiffs tagebuch einzutragen. Auch hat das Seemannsamt, falls die Beschwerde sich als begründet erweist, für die geeignete Ab⸗ hilfe Sorge zu tragen.

Kommt der Schiffer den zu diesem Behufe getroffenen Anordnungen nicht nach, so kann jeder Schiffsoffizier und jeder Schiffsmann seine Entlassung mit der für den Fall des § 69 Nr. 1 vorgesehenen Wirkung (6 71) fordern.

§ 54.

Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes erkrankt oder eine Verletzung erleidet, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung. Diese Verpflichtung erstreckt sich:

1) wenn der Schiffgmann wegen der Krankheit ober Ver— letzung die Reise nicht antritt, bis zum Ablauf von drei Monaten seit der Erkrankung oder Verletzung;

2) wenn er die Reise angetreten hat, ; a. bis zum Ablauf ven drei Monaten nach dem

Verlassen des Schiffes in einem europäischen Hafen, mit Ausschluß eines Hafens der Türkei, des Schwarzen und des Azowschen Meeres;

bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Verlassen des Schiffes in einem außereuropaäi⸗ schen Hafen oder in einem Hafen der Türkei, des Schwarzen oder Azowschen Meeres.

Die Verpflegung und Heilung kann durch Aufnahme des Schiffsmanns in eine Krankenanstalt gewährt werden.

Wenn der wegen Krantheit oder Verletzung im Aus— lande gebliebene Schisfsmann mit Genehmigung des be— handelnden Arztes nach einem deutschen Hafen befördert und dort in eine Krankenanstalt aufgenommen wird, so erstreckt sich die Verpflichtung des Rheders auch im Falle 2b des Abs. 1 längstens bis zum Ablauf von drei Monaten seit der Aufnahme in die Krankenanstalt.

Der Schiffsmann, welcher sich der Heilbehandlung gegen den Willen des Arites entzieht, verwirkt vom Tage der Entziehung an den Anspruch auf kostenfreie Ver— pflegung und Heilung. Iön Auelande kann die Gin— willigung des Arztes durch die Genehmigung des See— mannzamts ersetzt werden.

Dem Schiff zmanne gebührt, falls er nicht mit dem Schiffe nach dem Hafen der k e (5 12) zurückkehrt, freie Zurückbeförderung

(65 73, 74) nach diesem Hafen oder nach Wahl des Schiffer entsprechende, im Streitfalle vom Seemann zamte of ch festzusetzende, Vergütung e ee n . ! Liegt der Hafen der Ausreise außerhalb des Reich gebiets, so kann der in einem deutschen Hafen gehen ch Schiffsmann in den Fällen des 554 Abs. 5, des 861 bft und der 64, 66, 67, 74 die Rückbefsrderung auch nach

dem Hafen, an welchem er geheuert ist, verlangen m

übrigen kann vereinbart werden, daß für die dem Sch iff⸗ mann in den vorbezeichneten Fällen zustehenden Rück beförderungsansprüche an Stelle des Hafens der Aus reife ein anderer Hafen, insbesondere derjenige, an welchem die Heuerung oder die Anmusterung stattgefunden pal treten soll. (

Unterläßt es der Rheder oder sein Vertreter, dem Anspruche des Schiffsmanns auf freie Sur üg befsrdberung innerhalb einer vom Seemann samte gestellten Frist zu genügen, oder befindet sich der Rheder oder sein Vertreter wegen Abwesenheit nicht in der Lage, entsprechende Vor⸗ kehrungen zu treffen, fo kann das Seemannsamt, sofern dadurch dem Rheder keine höhere Kosten erwachsen, auf Antrag des Schiffsmanns anordnen, daß an die Stelle des gesetzlich oder vertragsmäßig bestimmten Rück. beförderungshafens ein anderer, vom Seemannzamte zu bezeichnender Hafen tritt.

§ 56. Die Heuer bezieht der erkrankte oder verletzte Schiffsmann: I) wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einftellung dez Dienstes; 2) wenn er die Reise angetreten hat, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt.

Für die Dauer des Aufenthalts in einer Kranken. anstalt gebührt dem Schiffs mann keine Heuer. Hat er aber Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Heuerverdienste bestritten hat, so ist ein Viertel der Heuer zu zahlen. Die Zahlung kann unmittelbar an die Angehörigen erfolgen.

Ist der Schiffsmann bei der Vertheidigung des Schiffes zu Schaden gekommen, so hat er auf eine angemessene, erforderlichen falls von dem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch.

557.

Auf den Schiffsmann, welcher die Krankheit oder Verletzung durch eine unerlaubte Handlung sich zugezogen oder den Dienst wider“ rechtlich verlassen hat, finden die 55 5a bis b6 keine An— wendung.

§ 58.

Muß der Schiffsmann wegen Erkrankung oder Ver— letzung am Lande zurückgelassen werden, so hat, soweit der Schiffsmann nicht ein anderes bestimmt, der Schiffer die Sachen und das Heuerguthaben des Schiffsman ns behufs inen. für deren Aufbewahrung dem am Orte der

urücklassung befindlichen Seemannsamte zu über— liefern. Mit Genehmigung dieses Seemannsamts kann die Ueberlieferung an eine andere geeignete Stelle, ing besondere an die Verwaltung des Krankenhauses, in welches der Schiffsmann aufgenommen ist, erfolgen. Daß Gleiche gilt, wenn sich am Orte der Zurücklafsung kein Seemannsamt befindet. In diesem Falle hat der Schiffer dem Seemannsamt, in dessen Bezirke die Zurũcklassung erfolgt, von dem Sachverhalt Anzeige zu machen.

Der Schiffer hat bei Ueberlieferung der Sachen eine von ihm und einem Schiffsoffizier, in Ermangelung eines solchen von einem Schiffsmanne, zu unterschreibende Auf— zeichnung der Sachen und des Betrags des Heuerguthabens beizufügen und ein zweites Exemplar der Aufzeichnung unter Vermerk der Aufbewahrungsstelle dem Schiffsmanne zu übergeben.

Bei Erkrankung oder Verletzung des Schiffers hat dessen Stellvertreter nach den Vorschriften der Absätze 1, ? zu verfahren.

§ 59.

Stirbt der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder die bis zum Todestage verdiente Heuer (5 75) zu zahlen und die Bestattungskosten zu tragen.

Wird der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schüfffes getödtet, so hat, der Rheder überdies eine angemessene, erforderlichenfalls pon dem Richter zu bestimmende Belohnung zu entrichten.

§ 690.

Der auf dem Schiffe während der Reise eintretende Tod des Schiffers oder eines Schiffsmanns ist gemäß s§S 61 bis 64 des Gesetzes über die Beurkundung des Per— soenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 Reichs⸗Gesetzbl. S. 23) bei Vermeidung der im § 68 da— selbst angedrohten Strafe zu beurkunden.

Soweit der Nachlaß eines verstorbenen Schlffsmanns sich an Bord befindet, hat der Schiffer für die Aufzeichnung und sorgfältige Aufbewahrung sowie erforderlichenfalls für den Verkauf des Nach— lasses im Wege der Versteigerung Sorge zu tragen. Die Auf— zeichnung ist unter Zuziehung von zwel Schifftoffizieren oder anderen glaubhaften Personen vorzunehmen.

Die Nachlaßgegenstände selbst, der etwaige Erlös aus denselben sowie das etwaige Heuerguthaben sind nebst der erwähnten Auf— zeichnung und dem Nachweis über den Todesfall demjenigen See⸗ mannsamte, bei dem es zuerst geschehen kann, oder mit dessen Genehmigung dem Seemannsamte des Ausreise oder des Heimathshafens zu übergeben.

Für den Nachlaß des während der Reise verstorbenen Schiffers hat der Steuermann nach Maßgabe der Vor— schriften der Abs. 2, 3 Sorge zu tragen.

§ 61.

Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann ist verpflichtet, während der ganzen Reise, einschließlich etwaiger Zwischenreisen, bis zur Beendigung der Rückreise im Dienste zu verbleiben, wenn in dem Heuervertrage nicht ein Anderes bestimmt ist.

Unter Rückreise im Sinne des Abs. I ist die Reise nach dem . zu verstehen, von welchem das Schiff seine Ausreise angetreten

at. Wenn jedoch das Schiff von einem nicht europäischen Hafen (6 77) kommt und seine Ausreise von einem deutschen Hafen an⸗ getreten hat, so gilt auch jede Reise nach einem Hafen Groß— britanniens, des Kanals, der Nordsee, des Kattegats, des Sundes oder der Ostsee, als Rückreise, falls die Reife 1hat— sächlich in dem betreffenden Hafen endet, und dies der Schisffsmannschaft spätestens alsbald nach der Ankunft vom Schiffer erklärt wird.

Endet die Rückreise nicht in dem Hafen der Austreise, so hat der Schiffsmann Anspruch auf freie Zurückbeförderung (§§5 73, 79 nach diesem Hafen oder nach Wahl des Schiffers auf eine ent sprechende, im Streitfalle vom Seemannsamte vorläufig festzusetzende Vergütung; außerdem gebührt ihm neben der verdienten Heuer die Heuer für die Dauer der Zurück— beförderung (S 68).

§ 62.

Der für eine bestimmte Zeit geheuerte Schiffsmann ist, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist, ver⸗— . bis zum Ablaufe dieser Zeit im Dienste zu ver—

eiben. .

Läuft die Dienstzeit während einer Reise ab, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung der Schiffs⸗ mann seine Entlassung erst im nächsten Hafen, welchen das Schiff zum Löschen oder Laden anläuft, verlangen. Ist es nach Bescheinigung des Seemannsamts over in Ermange⸗ lung, eines solchen der örtlichen Behörde dem Schiffer nicht möglich, in dem Hafen einen Ersatzmann anzuheuern,

einem dentschen Hafen geheuert, fo muß

o ist der Schiffsmann verpflichtet, gegen eine Erhöhun . Heuer um ein Viertel, den Dienst bis zu einem . in welchem der Ersatz möglich ist, längsteng aber noch bre Monate hindurch fortzusetzen. Ist der Schiffsmann in . uf sein Ver—⸗ langen das Dienst verhältniß unter den bisherigen Be— dingungen bis zur Rückkehr nach einem deutschen Hafen,

längstenß aber noch drei Monate hindurch, fortgefetzt

werden.

§ 63.

Nach beendigter Reise kann der Schiffsmann felne Entlassung nicht früher verlangen, als bis die Ladung gelöscht, das Schiff ge⸗ reinigt und im Hafen oder an einem anderen Orte festgemacht, auch die etwa erforderliche Verklarung abgelegt ist.

§ 64.

Der Heuervertrag endet, wenn das Schiff durch einen Zufall dem

Rheder verloren geht, insbesondere 1) wenn ez verunglückt; 2) wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwũürdig

kondemnirt (6 479 des Handelsgesetzbuchhh und in dem

letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird;

) wenn es geraubt wird;

c wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise 363 wird. 6. .

Der Schiffmann hat alsdann Anspruch auf freie Zurückbe— förderung (68 73, 74) nach dem Hafen der Ausreife . nach Wahl des Schiffers entsprechende, im Streitfalle vom See? mannsamte vorläufig festzusetzende Vergütung; außerdem gebührt ihm neben der verdienten Heuer die Heuer für die Dauer der Zurückbeförderung G 68. ;

. § 66.

Der Sciffer lann den Schiffgmann vor Ablauf der Dienstzeit entlassen: . —⸗

I) salange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffmann zu dem Dlenste, zu welchem er sich verheuert hat, untauglich ist;

2) wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens, ins⸗ beson dere wiederholten Ungehorsams, fortgesetzter Wider⸗ spenstigkeit wiederholter Trunkenheit im Dienste, oder der Schmuggelei sich schuldig macht; wenn der Schiffsmann dez Vergehens des Diebstahls, Be— trugs, der Untreue, Unterschlagung, Hehlerei oder Fälschung, oder einer nach dem Strafgesetzbuche mit Zuchthaus be— drohten Handlung sich schuldig macht;

) wenn der Schiffsmann mit einer spphilitischen Krankheit behaftet ist, oder wenn er durch eine unerlaubte Handlung eine Krankheit oder Verletzung sich zuzieht, welche ihn arbeitsunfähig macht; wenn die Reise, für welche der Schiffsmann geheuert war, wegen Krieg, Embargo oder Blockade, wegen Eis— hindernissLs oder Beschädigung des Schiffes, wegen eines Ausfuhr oder Einfuhrverbots oder wegen eines anderen, Schiff oder Ladung betriffenden Zufalls nicht an— getceten eder fortgesetzt werden kann.

Der Schiffer muß die Entlassung, sowie deren Grund,

sobald es gesckehen könn, dem Schiffgmanne mittheilen und in den

Fällen des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 in das Schiffs tagebuch ein— tra gen. § 66.

Dem Schiffsmanne gebührr in den Fällen des 5 65 Nr. Jbis 4 nicht mehr als die verdiente Heuer (g8 75). Erfolgt jedoch im Falle der Nr. 4 die Entlasfung wegen einer syphilitischen

Krankheit, so bestimmen sich die Ansprüche des Schiffs- manns ngch den Vorschriften der §S§ 54 bis 565. In den Fällen der Nr. 5H stehen ihm, wenn die Entlassung nach An— tritt der Reise erfolgt, die im § 64 Abs.?2 bezeichneten An sprüche zu. § 67.

Der für eine Reise geheuerte Schiffmann, welcher aus anderen

als aus den im 5 65 erwähnten Gründen vor Ablauf des Heuer—

vertrags entlassen wird, erhält als Entschädigung die Heuer für

einen Mongt unter Anrechnung der etwa empfangenen Hand und Vorschußgelder.

Ist die Entlassung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so hat er

außerdem Anspruch auf freie Zäarückbeförderung (55 73, 74) nach dem Hafen der Ausreise oder pach Wahl des Schiffer

auf eine entsprechende, im Strettfalle von dem Seen

mannsamte vorläufig festzusetzende Vergütung. Auch er— hält er außer der im Abs. L vorgesehenen und der verdienten Heuer (S 75) die Heuer für die nach 5 68 zu berechnende

voraussichtliche Dauer seiner Reise nach dem Rück

beförderungshafen. §5 68.

Ist der Rückbeförderungshafen ein deutscher, so wird in Fällen vorzeitiger Entlassung nach Antritt der Reise

z 67 Abs. 2) debufs Ermittelung der dem Schiffs manne üͤr die Rückreise gebührenden Heuer die Dauer der Reise unter Zugrundelegung von Dampfschiffsbeförderung, wie folgt, gerechnet: ei Entlassung: zu: a. in einem Hafen der Nordsee oder des englischen Kanals, der Ostsee oder der an diese angrenzenden Gewässer Monat, pb. in einem sonstigen europäischen Hafen J c. in einem außereuropäischen Hafen, mit Ausnahme der unter d genannten 1½V ö d. in einem Hafen des Großen Ozeans oder Australiens . kJ .

Muß die Rückbeförderung ganz oder theilweise mittels Segelschiffs stattfinden, so ist für die mittels ZSegelschiffs zurückzulegende Strecke das Doppelte der Dauer der Dampfschiffsbeförderung zu rechnen.

Erfolgt in den Fällen a und b des Abs. 1 die Rück— beförderung unter ausschließlicher Benutzung der Cisen« babn, so wird die Dauer der Reife nicht in Ana gebracht.

Die Dauer der Rückreise wird nach Maßgabe des Vorstehenden, bei Rückbeför derung nach einem außer⸗ deutschen Hafen unter angemessener Berücksichtigung der

ätze zu a bis d, im Streitfalle vom Seemannsamte vorläufig festgesetzt.

. . 8 69.

Ver Schiffsmann kann seine Entlassung fordern:

I) wenn sich der Schiffer einer schweren Verletzung seiner Pflichten gegen den Schiffsmann, insbesondere durch Miß⸗ handlung oder durch Duldung solcher seitens anderer Personen der Schiffs besatzung, durch grundlose Vor— enthaltung von Speise und Trank oder durch Verab⸗ reichung verdorbenen Proviants, schuldig macht; wenn das Schiff die Flagge wechselt; wenn nach Beendigung der Ausreise eine Zwischenreise beschlossen, oder wenn eine Zwischenreise beendigt ist, sofern seit dem Dienstantritte zwei oder drei Jahre, je nachdem das Schiff in einem europäischen (5 77) oder in einem nicht europäischen Hafen sich befindet, verflossen sind; wenn das Schiff nach einem Hafen bestimmt ist, gegen dessen Herkünfte schon zur Zeit der An⸗— musterung laut vorber erfolgter amtlicher Be— kauntmachung der zuständigen deutschen Behörde wegen Pest«, Cholerg⸗ oder Gelbfiebergefahr die gesundheitspolizeiliche Kontrole angeordnet war, sofern nicht der Schiffsmann sich in Kenntniß des Bestimmungshafens hat anmustern laffen.

Y. ; 7 z *

Der Wechsel des Rheders oder Schlffers giebt dem Schiffsmanne kein Recht, die Entlassung zu fordern. , 36

§ 70.

In dem Falle des 5 69 Nr. 3 kann die Entlassung nicht ge—⸗ fordert werden: ;

I) wenn der Schiffmann für eine längere als die daselbst an⸗ gegebene Zeit sich verheuert hat. Die Verheuerung auf unbestimmte Zeit oder mit der allgemeinen Bestimmung, daß nach Beendigung der Ausreife der Dienst für alle Reisen, welche noch beschlossen werden möchfen, fortzusetz en sei, wird als Verheuerung auf solche Zeit nicht angesehen;

2) sobald die Rückreise angeordnet ist. .

§ 71.

Der Schiffsmann hat in den Fällen des 69 Nr. 1, 2 diesel ben Ansprüche, welche für den Fall des 5 67 bestimmt sind; in den Fällen des 8 69 Nr. 3, 4 gebührt ihm nicht mehr, als die ver⸗ diente Heuer (5 765). z

5

Im Auslande darf der Schiffmann, welcher seine Entlassung fordert, außer in dem Falle eines Flaggenwechlels, nicht ohne Ge— nehmigung eines Seemannsamts (6 L165) den Dienst verlassen.

§ 73.

Ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Anspruch auf freie Zurückbeförderung begründet, fo umfaßt er auch den Unterhalt während der Reise sowie die freie Beförderung der Sachen des Schiffs mannns. Im Streitfall entscheidet über die Art der Zurückbeförderung vorläufig das abmusternde Seemanntzamt.

3 § 74.

Dem Anspruch auf freie Jurückbeförderung wird genügt, wenn dem Schiffsmanne, weicher arbeitsfähig ist, mit Genehmigung des Seemannsamts ein seiner früheren Stellung entsprechender und durch angemessene Heuer zu vergůtender Dienst auf einem deutschen Kauffahrtei⸗ schiffe nachgewiesen wird, welches nach dem Rückbeförderun gs6hafen oder einem demselben nahe belegenen Hafen geht; im letzteren Falle gebührt dem Schiffsmann Line en tfprechende Ver— gütung für Lie weitere freie Zurückbeförderung (6 75) bis zu dem zuerst bezeichneten Hafen.

Ist der Schiffsmann kein Deutscher, so wird ein Schiff seiner

Nationalität einem deutschen Schiffe gleichgeachtet.

. ; § 75. In den Fällen der 41, 48, 565, 59, 64, 66, 67, 71 wird die verdiente Heuer, sofern die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch

und Baegen für die ganze Reise bedungen ist, mit Rückficht auf den

vollen Heuerbetrag nach Verhältniß der geleisteten Dienste sowie des

etwa zurückgelegten Theiles der Reise bestimmt. Zur Ermittelung

der in den 55 67. 68 erwähnten Heuer für einzelne Monate wird dir durchschnittliche Dauer der Reise einschließlich der Ladungs⸗ und Löschungszeit unter Berücksichtigung der Reschaffenheit des Schiffes in Ansatz gebracht und danach die Heuer für die einzelnen Monate be— rechnet. Bei Berechnung der Heuer für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. . § 76. Der dem Schiffsmann als Lohn zugestandene Antheil an der

Fracht oder am Gewinne wird als Heuer im Sinne diefes Gesetzes

nicht angesehen.

. 3. §77. We In den Fällen der 6l, ös, 69 sind die nicht europäischen Häfen des Mittelländischen und des Schwarzen Meeres den europäischen Häfen gleichzustellen.

§ 78.

Der Schiffer darf einen Schiffsmann im Auslande nicht ohne Genehmigung des Seemannsamts zurücklassen. Wenn für den Fall der Zurücklassung eine Hilfsbedürftigkeit des Schiffsmanns zu besorgen ist, so kann die Ertheilung der Genehmigung davon abhängig gemacht werden, daß der Schiffer gegen den Eintritt der Hilfsbedürftigkeit für einen Zeitraum big zu drei Monaten Sicherstellung leistet.

Ist der Schiff smann mit der Zurücklassung einver— stan den und befindet sich kein Seemannsamt am Platze und läßt sich auch die Genehmigung eines anderen See mannsamts ohne Verzögerung der Reise nicht einholen, so ist der Schiffer befugt, den Schiffsmann ohne Ge⸗

nehmigung zurückzulaffen. Der Rheder bleibt in die sem

Falle für die aus einer etwaigen Hilfsbedürftigkeit des Schiffs manns während der nächsten drei Monate er? wachsenden Kosten haftbar.

Die Bestimmungen des § 113 werden hierdurch nicht berührt.

Vierter Abschnitt. Disziplinar⸗Vorschriften.

. § 79.

Der Schiff mann ist der Disziplinargewalt, der S chiffs junge der väterlichen Zucht des Schiffers vom Antritte des Dienstes bis zu desfen Beendigung unterworfen. Uebermäßige und ungnständige Züchtigungen sowie jede die Gesundheit des Schiffsjungen gefährdende Be— handlung sind verboten.

Der Schiffer kann die Ausübung der ihm zustehenden

Disziplinargewalt auf die Schiffsoffiziere übertragen.

§ 80.

Der Schiffsmann ist verpflichtet, sich stets nüchtern zu halten und gegen Jedermann ein angemessenes und friedfertiges Betragen zu beobachten. ;

Dem Schiffer, den Schiffsoffizieren und seinen sonstigen Vorgesetzten hat er mit Achtung zu begegnen und ihren dienstlichen

Befehlen unweigerlich Folge zu leisten.

581.

Der Schiffsmann hat dem Schiffer auf Verlangen wahrheits⸗ gemäß und vollständig mitzutheilen, was ihm über die den Schiffs⸗ dienst betreffenden Angelegenheiten bekannt ist.

§ 82. ;

Der Schiffsmann darf ohne Frlaubniß des Schiffers keine Güter an Bord bringen oder bringen lasses. Für die gegen dieses Verbot beförderten eißenen oder fremden Güter muß er die höchste am Ab—= ladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht erstatten, unbeschadet der Verpflichtung zum Erfatz eines erweiglich höheren Schadens.

Der Schiffer ist auch befugt, solche Güter über Bord zu werfen, wenn ihr Verbleib an Bord Schiff oder Ladung oder die Gesundheit der an Bord befindlichen Perfonen ge⸗ sährden oder das Einschreiten einer Behörde zur Folge haben kann. 8 8

Die Vorschriften des § 382 finden auch Anwendung, wenn der Schiffsmann ohne Erlaubniß des Schiffers Waffen oder Munition, Branntwein oder andere geistige Getränke, oder mehr an Taback und Tabackswagren, als er zu seinem Gebrauch auf der beabsichtigten Reise bedarf, an Bord bringt oder bringen läßt.

Die gegen dieses Verbot mitgenommenen Gegen stände verfallen dem Schfffe.

§ 384. Der, Schiffer hat die auf Grund der Vorschriften der S2, 85 getroffenen Anordnungen, sobald es geschehen kann, in das Schiffs tagebuch einzutragen.

S 86. Wenn daß Schiff, in einem Hafen liegt, so ist der Schiffer befugt,

die Sachen der Schiffsleute zur Verhütung einer Entweichung bit zur Abreise des Schiffes in Verwahrung zu nehmen.

§ 86. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Sicherung

der Regelmäßigkeit des Dienstes ist ver Schiffer befugt,

die geeigneten Maßregeln zu ergreifen. Geldbußen, Kost

schmälerung von mehr als dreitägiger Dauer, Einsperrung und körperliche Zächtigung darf er jedoch, unbeschadet

seines Rechtes zur väterlichen Zucht gegenüber dem i ffs⸗ jungen, zu diesem Zwecke weder als Strafe verhängen, noch als Zwangsmittel anwenden.

Bei einer Widersetzlichkeit oder bei beharrlichem Ungehorsam ö der Schiffer zur Anwendung aller Mittel befugt, welche erforderli sind, um seinen Befehlen Gehorsam zu verschasfen. Zu diesem Zwecke ist ihm auch die Anwendung von körperlicher Ge— walt in dem durch die Umstände gebotenen Maße gestattet. Er darf ferner gegen die Betheiligten die geeigneten Sicherungss⸗ maßregeln ergreifen und sie nöthigenfalls während der Reise fesseln.

Jeder Schiffmann muß dem Schiffer auf Erfordern Beistand zur Aufrechterhaltung der Ordnung sowie zur Abwendung oder Unter⸗ drückung einer Widersetzlichkeit leisten. ;

Im Auslande kann der Schiffer in dringenden Fällen die Kommandanten der ihm zugänglichen Fahrzeuge der Kriegsmarine des Reichs um Beistand zur Aufrechterhaltung der Disziplin angehen.

85 67.

Der Schiffer hat jede in Gemäßheit der Vorschriften des F 86 getroffene Verfügung mit Angabe der Veranlassung, sobald es geschehen kann, in das Schiffs tagebuch einzutragen.

Fünfter Abschnitt. Strafvorschriften.

§ 88.

Ein Schiffsmann, welcher nach Abschluß des Heuervertrags sich verborgen hält, um sich dem Antritte des Dienstes zu entziehen, wird mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark bestraft.

Wenn ein Schiffsmann, um sich der Fortsetzung des Dienstes zu entziehen, entläuft oder sich verborgen hält, so tritt Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten ein.

Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft oder sich ver⸗ borgen hält, um sich dem übernommenen Dienste zu entziehen, wird mit der im § 298 des Strafgesetzbachs angedrohten Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre belegt.

In den Fällen der Abs. 1, 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Schiffers oder des Rheders ein. Die Zurück⸗ nahme des Antrags ist zulässig.

§ 89.

In den Fällen des 8 88 AÄbs. 2, 3 verliert der Schiffsmann, wenn er vor Abgang des Schiffes weder zur Fortsetzung des Dienstes freiwillig zurückgekehrt, noch zwangsweise zurückgebracht wird, den. An⸗ spruch auf die bis dahin verdiente Heuer. Die Heuer und, sofern diese nicht ausreicht, auch die Sachen des Schiffsmanns können von dem Rheder zur Deckung seiner Schadentzansprüche aus dem Heuer⸗ oder Dienstvertrag in Anspruch genommen werden; soweit die Heuer hierzu nicht erforderlich ist, wird mit ihr nach Maßgabe des 8 118 verfahren. Dem Seemanngamte, bei welchem die Meldung von der Entweichung erfolgt, ist, sobald es geschehen kann, eine Aufstellung über den Betrag der Schadensansprüche und des Heuerguthabens einzureichen, widrigenfalls die vorgedachte Befugniß erlischt.

90.

Hat der Schiffsmann sich dem Dienste in einem der Fälle des

§ 69 Nr. 1, 3, 4 ohne Genehmigung des Seemannsamts 77) ent- zogen, so tritt Geldstrafe bis zum Betrag einer Monatsheuer ein.

§ 9.

Mit Geldstrafe bis zum Betrag einer Monatsheuer wird ein Schiffsmann bestraft, welcher sich einer gröblichen Verletzung seiner Dienstpflichten schuldig macht.

Als Verletzung der Dienstpflicht in diesem Sinne wird ing—⸗ besondere angesehen:

1) Nachläfsigkeit im Wachtdienste;

2 Ungehorsam gegen den Dienstbefehl eines Vorgesetzten;

3) ungebüährliches Betragen gegen Vorgesetzte, gegen andere Mitglieder der Schiffsmannschaft oder gegen Reisende;

4 Verlassen des Schiffe ohne Erlaubniß oder Ausbleiben über die festgesetzte Zeit;

5) Wegbringen eigener oder fremder Sachen von Bord des Schlff 's und an Bord bringen oder an Bord bringen lassen von Gütern oder sonstigen Gegenständen ohne Erlaubniß;

6) eigenmächtige Zulassung fremder Personen an Bord und Gestattung des Anlegens von Fahrzeugen an das Schiff;

) Trunkenheit im Schiffsdienste;

8) Vergeudung, unbefugte Veräußerung oder bei Selte bringen von Proviant.

Gegen Schiffsoffizier' kann die Strafe bis auf den Betrag einer jweimonatlichen Peuer erhöht werden.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Schiffers oder eines Verletzten ein. Der Antrag kann bis zur Abmusterung ge⸗ stellt werden. Die Zurücknahme ist zulässig.

S 92.

In den Fällen der go, g1 wird, wenn die Heuer nicht zeitweise bedungen ist, die Strafe auf einen nach dem Ermessen des Seemannsamts der Monatsheuer entsprechenden Geldbetrag be⸗ stimmt.

93

88. Der Schiffer hat jede Verletzung der Dienstpflicht (5 91), sobald es geschehen kann, mit genauer Angabe des Sachverhalts in das Schiffs⸗ tagebuch einzutragen und, wenn thunlich, dem Schiffgmanne von dem Inhalte der Eintragung unter ausdrücklicher Hinweisung auf die Straf⸗ androhung des 5 91 Mittheilung za machen. Anterblelbt die Mittheilung, so sind die Gründe der . im Tagebuch anzugeben. Ist rie Eintragung versäumt, so tritt keine n, ein, soweit nicht ein Verletzter darauf ange⸗ ragen hat. :

. § 9a

Ein Schiff smann, welcher den wiederbolten Befehlen des Schiff ers, eines Schiffsoffiziers oder eines anderen Vorgesetzten den schul⸗ digen Gehgrsam verweigert, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.

S 96.

Wenn zwei oder mehrere zur Schiffs mannschaft gehörige Personen dem Schiffer, einem Schiffgsoffizier oder einem 2 Vor⸗ gesetzten den schuldigen Gehorsam auf Verabredung gemeinschaftlich verweigern, so tritt gegen jeden Beiheiligten Gefängnißstrafe big zu einem Jahre ein. Der Rädelsführer wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren 33

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis ju sechshundert Mark erkannt werden. Der Rädelsfübrer wird in diesem Falle mit Gefängniß biz zu zwei Fahren bestraft.

8 96. ;

Ein Schiffemann, welcher zwei oder mehrere zur Schiffsmanschaft gebörige Personen zur Begehung einer nach den 95, gg strafbaren Handlung auffordert, ist gleich vem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat.

Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt im Falle deb. s. 96 Geldstrafe bis ju drelhundert Mark, im Falle des § 99 Geldstrafe bis zu sechs hundert Mark oder Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre ein. 8 9ᷣ

Ein Schiffsmann, welcher es unternimmt, den Schiffer, einen Schiffgoffizier oder einen anderen Vorge etzten durch Gewalt od r durch Bedrohung mit Gewalt, oder durch Verweigerung der Dien ste zur Vornahme oder zur Unterlassung einer dienstlichen e hen zu nöthigen, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe biz zu sechs⸗ hundert Mark eikannt werden.