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chinendiensteg beschränkt bleiben. Bezüglich des sonstigen, ins— belondere des Aufwartepersonals . dafür kein augteichende bindende Regeln auch deshalb cht aufstellen, weil der von der Zahl der Reisenden abhängige
, n,. Interesse und lassen sich . an solchem Personal häufig wechselt.
Demgemäß soll auch die ., der Rhederei. die durch ; se ersparten Heuergelder unter die verbleibenden Schiffsleute zu vertheilen, auf Ausfälle im
Ausfälle an Mannschaft während der Re
Deck., und Maschinenversonal beschränkt bleiben. Babel ist zu berück
sichtigen, daß eine Ergänzung des Maschinenpersonals nicht immer nöthig ift, namentlich dann nicht, wenn große Dampfer auf eine andere Linie mit geringerer Geschwindigkeit übergehen und des halb
nur einen Theil der 2 in Betrieb zu halten brauchen. Bei der scharfen
werden soll.
Einer Anregung, die Verpflichtung zur Vertheilung der Heuer— ersparniß erst eintreten zu lassen, wenn zur Ergänzung der Mannschaft Gelegenheit gegeben, aber nicht benutzt war, hat der Entwurf keine Folge gegeben. Biese Verpflichtung beruht nicht sowohl auf einer schuldhaften Versäumniß des Schiffers als auf der Erwägung, daß der Rheder keinen Anspruch darauf har, aus der Verminderung der Mann⸗ schaft Vortheil zu ziehen, ohne daß die für die Befoͤrderung det Dagegen würde es namentlich bei Segelschiffen, die oft erst nach wochenlanger Fahrt einen
Schiffes zu leistende Arbeit sich verringert.
afen erreichen, eine Unbilliakeit sein, wenn die verbleibende Mann—⸗
chaft die nicht selten beträchtliche Mehrarbeit längere Zeit hindurch Durch die Worte während der Fahrt“ ist von der Vertheilung die Heuer für die Zeit Hafen liegt, weil die
ohne besondere Vergütung übernehmen müßte.
ausgeschlossen, während deren das Schiff im Arbeitszeit des Schiffzmanns im Hafen schon beschränkt ist (8 z3), und Ueberstundenarbeit dort besonders vergütet wird.
Im Interesse der Schiffeleute war abweichende Vereinbarung. wie sie mit Verzicht auf den vorliegenden Anspruch in den be— sonderen Bedingungen der Musterrolle zur Regel geworden war, nicht
zuzulassen. Zu § 47. (Bisher § 41.)
Auch in Betreff der Heuererhöhung bei längeren Reisen ist eine die gesetzlichen Ansprüche des Schlffsmanns verkürzende Ver— einbarung nicht zugelassen. Die Vorschrift unter Nr. 3 er streckt ö einer Ausnahmebestimmung für die Schiffsoffiziere, auch auf diese.
Durch die Fassung des letzten Absatzes werden auch die Schiffs⸗ jungen der dem Steigen der Heuer entsprechenden Erhöhung der Rangklasse theilhaftig.
. 815 entspricht dem § 42 der geltenden Seemannsordnung.
Zu §S 49.
Für den im bisherigen 5 45 nur dem Beginne noch begrenzten Anspruch auf Beköstigung ist die Beendigung des Dienstverhaͤltnisses als andere Grenze bezeichnet.
Die Regel bildet nach wie vor die Naturalverpflegung des Schiffsmanns. Auf Schleppdampfern und auf kleinen, in regelmäßig kurzer Fahrt beschäftigten Passagierdampfern ist es indessen vielfach üblich, anstatt der Naturalverpflegung eine Geldentschädigung zu ge⸗ währen. Ferner muß bel Fahrten in tropischen Gewässern die Be— köstigung der farbigen Mannschaften, insbefondere der Chinesen und Malaien, aus Rücksichten der nationalen Gewohnheit diesen selbst überlassen werden. Solchen Verhältnissen trägt der letzte Satz Rechnung.
Zu §§ 50, 51. (Bisher S§ 44, 45.)
Der Erlaß näherer Bestimmungen über die den Schiffleuten zuftehende Verpflegung, über den zu beanspruchenden Logisraum und über die mindestens mitzunehmenden Heilmittel steht, soweit nicht in der letzten Beziehung durch 5 32 und Anhang G. der vom Bundetz— rathe jür Autwandererschiffe erlassenen Vorschriften vom 14. März 1898 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 57) Vorsorge getroffen ist, nach 5 45 der geltenden Seemannordnung den Landesregterungen zu. Der Entwurf überträgt diese Anordnungen dem Bundegrathe, soweit sie sich zur einheitlichen Festsetzung eignen. Dies ist unbedenklich der Fall in Betreff der mitzuführenden Heilmittel, über welche erst neuerdings durch Vermittelung des Reichskanzlers Übereinstimmende Lande. verordnungen erlassen sind, sowie in Betreff der Anforderungen an die Logisraͤume. Die Regelung der Beköstigung dagegen verbleibt wegen der Verschiedenheit der örtlichen Gewohnheiten besser den Landesreglerungen. Dies schließt natürlich nicht aus, daß durch über⸗ einstimmende Verordnungen für gewisse Verkehrtzerhältn sse eine Ein⸗ heit lichkeit hergestellt wird. So ist bereit jetzt für einen fest abge⸗ grenzten Theil der transozeanischen Fahrt durch Verordnungen der Bundesseestagten die Speiserolle eingeführt, die in der auf Veran⸗ lassung des Reichskanzlers vom Kaiserlichen Gesundheitsamte heraus⸗ gegebenen amtlichen „Anleitung zur Gesundheitspflege auf deutschen Kauffahrteischiffen! (2. Ausgabe Berlin, Springer 1899) als An—⸗ lage 2 abgedruckt ist.
§5 52
entspricht dem § 46 der geltenden Seemannsordnung. Auf den von einzelnen Seiten vertretenen Vorschlag, dem Schiffsmanne nicht nur im Falle schuldhaften oder säumigen Verhaltens det Schiffers, sondern allgemein einen Anspruch auf Entschädigung wegen erlittener Ent— behrungen zu geben, konnte nicht eingegangen werden. Entbehrungen, welche lediglich durch die Gefahren des seemännischen Berufs veranlaßt werden, müssen vom Schiffer wie von der Mannschaft getragen werden und finden ihre Vergütung in der Gesammtentlohnung'
Zu § 53.
Beschwerden über die Seeuntüchtigkeit von Schiffen oder über die Beschaffenheit des Proviants sind auf Grund des F§ 4 der geltenden Seemanntzordnung nur in sehr geringer Zahl bekannt geworden. In den von den Auskunftepersonen zur Sprache gebrachten Fällen (An⸗ lage A S. 1753) hatte sich der Proviant bei der Ausreise in ordnungs⸗ maͤß gem Zastande befunden, jedoch war unterwegs durch mangelhafte Ergänzung, namentlich durch Einnahme schlechten Wassers, Anlaß zu Klagen gegeben worden. Gegen solche Vorkommnisse irifft der Ent⸗ wurf durch Erweiterung der Strafvorschriften im § 106 und § 107 Nr. 2 sowie durch einen Zusatz zu 5 69 Vorforge, außerdem macht er den Seemanneämtern die Beschleunigung der Untersuchung zur Pflicht und gewährt für den Fall, daß der Schiffer die Anordnungen des Seemannsamts nicht befolgt, den Schiffsleuten den Anspruch auf Ent⸗ lassung (vergl. die nordischen Seegesetze 87.
Zu § 54.
Die Vorschriften über die Ansprüche des Schiffsmanns in Krank- heitsfällen sind wesentlich verändert, da seit dem Erlasse des All⸗ gemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, aus welchem die FS§ 48 bis 50 der geltenden Seemann ordnung übernommen sind, die Ginrichtungen für Krankenpflege und Heilversahren sich ungemein vervollkommnet haben, auch die Gesetzgebung Über Kranken, und Unfall ver sicherung
nicht unberücksichtigt bleiben durfte.
Durch § 1 dir III des Krankenversicherungsgesetzes (Reichs⸗ Besetzbl. 1897 S. 417) ist die Besatzung von Seeschiffen von dem Krankenversicherungszwang in der Erwägung ausgenommen, daß durch die dem Rheder nach der Seemanntzordnung obliegenden Veꝛpflich⸗ tungen für die Seeleute in höherem Maße gesorgt fei Demgemaß war daran festzuhalten, daß die Ansprüche der Schifftleute keinesfalls unter das Maß der im Krankenversicherungegesetze den Versicherungs⸗ pflichtigen zugestandenen Ansprüche herabgehen türen. Unter Wahrung dieses Standpunkts = zunächst die Dauer der Fürsorgepflicht des Rheder, welche sich bisher bei der Rückkehr bes Schiffmann nach
Trennung der Vienstzweige auf den Dampfern wird die durch den Ausfall von Mannschaften entstehende Mehrarbeit sich dort nicht mehr über die ganze Mannschaft vertheilen, fondern nur der Mannschaft des einzelnen Pienstzweigs zufallen. Deshalb
erscheint es billig, auch nur diese an der Peuerersparniß theilnebmen zu lassen, wobei neben gem bisherigen Maßstabe der Heuer auch die dem Einzelnen erwachfene Mehrarbeit berücichtigt
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einem deutschen Hafen auf drei Monate seit der Rückkehr des Schiffes, bei der Rücktehr nach einem außerdeutschen Hafen oder beim Zurück. lassen während der Reise aber auf sechs Monate erstreckte, für die— jenigen Fälle, in welchen der Schiffsmann das Schlff in einem euro— äischen Hafen verläßt, regelmäßlig. auf einen dreimonatigen Zeitraum emessen, falls nicht das Schiff in einem Hafen der Türkei, des Schwarjen oder des Ajowschen Meeres verlassen wird. Bel den ver⸗ vollkommneten Verkehrsverbindungen ist es jetzt verhältnißmäßig leicht den in einem europätschen Hafen wegen Krankheit an Land ge— brachten oder dort zurückgelassenen Schiffsmann zur weiteren Ver— pflegung nach der deutschen Heimath zu befördern, für welche die Für⸗ sorgefrist von drei Monaten schon zur Zeit Rechtenz ist, fodann aber pflegen die Einrichtungen zur Krankenpflege in den europälschen Häfen — mit den vorgedachten Ausnahmen — den deutschen Einrichtungen nicht nachzustehen. Es ist daher kein Grund vorhanden, für Schiffs leute, die in den Hospitälern von London, Kopenhagen, Antwerpen, Rotterdam, Havre, Genua oder einez anderen der grohen europãäischen Hafenplätze haben untergebracht werden müffen, die Fürsorgepflicht länger autzudehnen, als für solche, die in einem deuischen Hafen ver⸗ pflegt werden. Es kommt hinzu, daß bei Verletzung im Schiff⸗ . mit Ablauf des dritten Monats die Unfallversicherung eintritt. Der Entwurf beseitigt ferner die praktisch bedeutungslose Unter⸗ scheidung im Beginne der Frist, wie sie der bisherige § 48 aufstellt, und berechnet, wenn die Reise angetreten ist, die Frist in allen Fallen vom Verlassen des Schiffes ab.
Nach dem Vorgange des §7 des Krankenversicherungsgesetzes und des 5617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird sodann beftimmt, daß der Schiffmann sich die Aufnahme in eine Krankenanstalt gefallen lassen muß. Jedoch ist die Beschränkung unter Re. ] im § 7 des Krankenversicherungsgesetzez, wonach diese Art der Fürsorge fuͤr Ver⸗ heirathete und für solche, welche eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie find, nur mlt deren Zu⸗ stimmung stattfindet, auf Seeleute, die zumeist auf der Reise erkranken, nicht übertragbar.
Wenn der Schiffsmann zum Zwecke der Krankenhaushehandlung
nach einem deutschen Hafen befördert wird, so kann dem Rheder eine mehr als dreimgnatige Fürsorge auch dann nicht angesonnen werden, wenn der Schiffsmann das Schiff in einem außereuropäischen oder einem der gleichgestellten europäischen Häfen verlassen hat. . Bei der vielfach hervortretenden Abneigung der Seeleute, sich einer ordnungsmäßigen Heilbehandlung zu unterwerfen, schien es rathsam zu bestimmen, daß der Schiffsmann feines Anspruchz auf Verpflegung und Heilung verlustig geht, sobald er sich gegen den Willen des Arjtes der Heilbehandlung entzieht. Um indessen im Auslande den Schiffsmann in dieser Beziehung nicht völlig von der Entschließung eines, möglicherweise minder befähigten oder an den Kuckosten inkeressierten Arztes abhängig zu machen, soll dort die Zu⸗ stimmung des Arztes durch die Genehmigung des (von dem deutschen Konsule berwalteten) Seemanngamts ersetzt werden können.
Zur Autdrucksweise ist zu bemerken, daß der nicht steis zutreffende Ausdruck Verwundung“ durch Verletzung“ ersetzt ist, während neben der- Verpflegung! wie bisher Heilung“ und nicht, wie nach § 617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs „ärztliche Behandlung? beansprucht werden kann. Der Auedruck Heilung“ geht weiter und umfaßt ebenso wie die „Kur“ im Sinne der S§ 6 Nr. 1,7 des Krankenversicherungs⸗ gesetzes insbesondere auch die Lieferung von Hülfsmitteln zur
Krankenpflege. Zu S 5h neu).
Der im § 54 Abs. 5 zuerst vorkommende Rückbeförderungs⸗ anspruch des Schiffsmanns soll in diesen wie in anderen Fällen grund⸗ äätzlich auf Rückbeförderung nach dem Hafen der Augreife gerichtet bleiben. Die unbedingte Burchführung dieses Grundsatzes würde aber dem praktischen Bedürfnisse nicht immer entsprechen, namentlich dann nicht, wenn Schiffsleute unterwegs oder in der Heimath für ein Schiff angemustert werden, das sich in einem ausländischen Hafen zur Ausreise bereit macht. Es hätte keinen Sinn. dem Schiffzmanne, der auf einem von Hamburg nach der Westküste Süd, Amerikas fahrenden Schiffe in einem spanischen oder brasilianischen Anlaufhafen oder auf einem von Bremen nach Australien fahrenden Schiffe in einem indischen Hafen nachträglich angemuftert wird, nur einen Anspruch auf Rückbeförderung nach Hamburg oder Bremen zuzugestehen. Für Deutsche in ost⸗ asiatischer Küstenfahrt dauernd beschäftigte Schiffe gilt gemäß § 12 des Entwurfg als Hafen der Augreise derjenige deutsche Ausgangt⸗ bafen, in welchem die Musterrolle ausgefertigt ist Bie während des Betriebs der Küstenfahrt in China angemusterten Mannschaften werden aber, selbst wenn es Deutsche sind, vielfach die Rückbeförderung nach einem ostasiatischen Hafen vorziehen, wenn sie dort lohnende Be⸗ schäftigung zu finden hoffen. Sodann ist dem sehr häufig vor⸗ kommenden Falle Rechnung zu tragen, daß deutsche Mannschaften einem deutschen Schiffe, das sich in einem auzländischen beispielsweise englischen Hafen zur Ausreise vorbereitet, aus der Heimath nach⸗ gesendet werden.
Deshalb läßt 5 55 des Entwurfs für den Fall, daß der Hafen der Ausreise außerhalb des Reichsgebiels liegt — was auch auf bie Häfen der Schutzgebiete zutrifft — dem in 'einem deutschen Hafen geheuerten Schiffsmanne die Wahl, ob er nach dem Hafen der Augreise oder nach dem Hafen der Heuerung zurückbefördert werden will. Im Uebrigen ist, da sich nicht alle Fälle erschöpfen lassen, die Vereinbarung eines anzeren Rückbeförderungs als des Ausreisehafens zugelassen. Der Rückheförderungsanspruch an sich kann dagegen durch Abrede nicht ausgeschlossen werden.
Einer besonderen Regelung bedurfte der wiederholt vorgekommene Fall, daß weder die gesetzliche nech die vertragsmäßige Festsetzung des Rückbeförderunge hafens zu einem befriedigenden Ern n f führt. Namentlich bei Verlust eines Schiffes kann es im Interesse, sowohl des Rheders wie des Schiffmann liegen, daß der letztere von deim Orte, an welchem er sich bei Eintritt der Rückbeförderungepflicht be— findet, nach einem diesem Orte näher gelegenen Hafen als dem Hafen der Ausreise oder dem vertragsmäßigen Rückbeförderungshafen be— sördert wird. z. B. wenn in diesem dritten Hafen sich gute Gelegen⸗ heit zur Erlangung eines neuen Dienstes bletet. Sind in solchem Falle beide Theile einverstanden, so können keine Schwierigkeiten ent⸗ stehen. Anders verhält es sich, wenn weder die Zustimmung des ent⸗ fernt wohnenden Rheders, noch des bei dem Unfall umgekommenen Schiffers zu erlangen ist. In solchen Fällen haben sich Rheder ge⸗ weigert, die Kosten der Beförderung eines Schiff manns zu erstatten, welcher auf Anordnung des Konsuls von einem indischen Hafen, in dem zur Annahme eines anderweiten Dienstes (5 74) keine Gelegen⸗ heit war, nach einem benachbarten, aber vom Ausreisehafen entfernter gelegenen — beispielsweise einem chinesischen — Platze befördert wurde. Da die Kosten dieser Beförderung als Rück beförderungskosten nicht angesehen werden konnten, fehlte für ihre Beitreibung die gesetz liche Grundlage. Der Rheder aber haite einen finanziellen Vortheil, der ihm nicht zukam. Es ist deshalb im Abf. J vorgeschrieben, daß in den dort bezeichneten Fällen das Seemannsamt auf Antrag des Schiff smanns an die Stelle des gesetzlichen oder des vertrags mäßigen Rückbeförderungshafens einen anderen geeigneten Hafen setzen kann, vorausgesetzt, daß dadurch dem Rheder keine Mehrkosten erwachsen.
Zu S556.
Auch hejüglich des Ansprucht auf Heuer ließ sich die Kasuistik des bisherigen 8 49 vereinfachen. ö
Dem Schiffsmanne, der keine Dienste thut, neben der kostspieligen Verpflegung in einer Krankenanstalt den Anspruch auf Heuer zu be⸗ lassen, wäre nicht billig. Entsprechend der Vorschrift im 57 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes soll ihm jedoch zu Gunsten von An— gehörigen, deren Unteihalt er bisher aus seinem Heuerverdienste be⸗ stritten hat, ein Viertel der Heuer gewährt werden.
ö Aus den Ausnahmefällen, welche den Rheder von der Ver⸗
pflichtung zur kostenfreien Verpflegung und Heilung sowie zur
Heuerzablung befreien, ist ausgeschieden die syphilitische Erkrankung des Schiffmanns, dagegen hinzugefügt das widerrechtliche Verlassen
Die Anregung zu der erstbezeichneten Aenderung ist aus Rhederei⸗ kreisen hervorgegangen. Mit der Verheimlichung syphilitischer Kran heiten, woju die Neigung durch dag Feblen der id e ger fl de Rheders wesentlich verstärkt wird, sind so schlimme Folgen verbunden daß die Beseitigung der Autnahmebestimmung als das geringer. Uebel erscheint. Es kommt hinzu, daß Selbstverschuldung in sonstigen . die Verpflichtung des Rheders schon bisher nicht aug. geschlossen hat.
Wegen der aufrecht erhaltenen Berechtigung des Schiff ers zur alg. an en ö des syphilitisch erkrankten Schiffzmannt
ergl. 66.
Als neuer Ausnahmefall ist das widerrechtliche Verlassen des Dienstes vorgesehen, um gewissen Folgen vorzubeugen, welche si daraus ergeben würden, daß die Hafspflicht des Rheders für den Fall detz Antritis der Reise durch die Faffung der neuen Vorschriften im §S 54 Nr. 2 und § 56 Nr. 2 gegenüber den bisherigen Vorschtiften erweltert worden ist. Ohne die Ausnahmevorschrift würde 3. B. auch ein Schiffsmann, welcher unterwegs im Schiffsdienst erkrankt und ohne sich in Heilbehandlung zu begeben, desertiert, wegen vorgeschrittener Er= krankung aber am Lande in ärztliche Behandlung genommen werden muß, Krankenverpflegung beanspruchen dürfen, was er nach der Fassung der S§ 48 und 49 der geltenden Seemannsordnung nicht konnte, in. sofern in dem vorausgesetzten Falle der Schiffsmann weder mit dem Schiffe zurückkehrte, noch am Lande zurückgelassen wurde.
Zu Ss (neu).
Fürsorge für die Sachen und das Heuerguthaben des unterwegs . Schiff manns zu treffen, hat sich als Beduͤrfniß heraug⸗ gestellt.
Die im Abf. 2 vorgesebenen Kontrolmaßregeln haben einen n n 36 auf den Todesfall bezüglichen Vorschriften deg bis. erigen 5 =
Der letzte Absatz trifft gleiche Fürsorge für den erkrankten Schiffer.
§ 59 entspricht dem bis herigen § 51. u § 60.
An die Stelle von Abs. j des bisherigen § 52 ist ein Hinweis auf die Vorschriften des Personenstandsgesetzes getreten.
Die Ergänzungen des Abs. 2 bezwecken den Klagen abzuhelfen, welche über mangelhafte Aufbewahrung und vereinzelt auch über Ver— schleuderung der Nachlaßgegenstände verlautet sind. Die Versteigerung der Nachlaßgegenstände im Kreise der Schiffsmannschaft ist übrigens schon jetzt gebräuchlich, wenn sich der Aufbewahrnng Schwierigkeiten entgegenstellen. .
Bezüglich der Ueberlieferung der Nachlaßgegenstände und des Heuerguthabens an das Seemannßamt (Abs. 3) erscheint eine größere Bewegungsfreiheit sowohl im Interesse der Empfangsberechtigten wie des Schiffers und der betheiligten Amtsstellen wänschenzwerth.
Wenn der Todesfall guf einem Dampfer in regelmäßiger Fahrt eingetreten ist, wird es sich häufig empfehlen, die Sachen nicht dem Seemannsamt im Auslande zu übergeben, sondern sie für die kurze Zeit bis zur Rückkehr nach dem deutschen Ausreisehafen auf dem Schiffe zu belassen. Aber auch in anderen Fällen wird es zweckmãß ig sein, nicht gerade dasjenige Seemannsamt mit der Fürsorge für den Nachlaß zu belasten, bei welchem die Uebergabe zuerst gescheben kann, sondern, mit Beschränkung auf den Ausreise, und den Heimaths⸗ hafen, die Wahl des Seemannzaints dem Schiffer freijugeben. Um dabei etwaiger Sorglosigkeit oder Willkür des Schiffers vorzubeugen, ist die Genehmigung des zuerst erreichbaren Seemannsamtg vorbe— halten. Von dessen Pflichtgefübl barf erwartet werden, daß es die größere Freiheit in diesem Punkte nicht dazu benutzen wird, um sich ohne triftige Gründe der Fürsorge für den Nachlaß des Schiffsmanns zu entschlagen.
Der letzte Absatz des bisherigen 5 52 ist durch die reichsgesetz⸗ lichen Vorschriften über den Personenstand entbehrlich geworden. Zu §S6I.
Die bisherigen Vorschriften über die Dauer der Dienstpflicht des Schiff manns (5 54 Abf. I) konnten sich nach dem Zusammenhange nur auf den Fall der Heuerung für eine Reise beziehen. Im Entwurfe war dies besonders auszusprechen, nachdem er im §5 26 neben die Heuerung für eine Reise die Heuerung auf Zeit gestellt hat, die gerade in der hier fraglichen Beziehung besondere abweichende Vorschriften nöthig macht (5 67.
Im jweiten Satze des zweiten Absatzes sind die Voraussetzungen, unter welchen eine Reise als Rückreise zu gelten hat und dem gemãß die Beendigung der ganzen Reise herbeiführt, zunächst dadurch er⸗ heblich vereinfacht, daß
I) hinsichtlich des ausländischen Ausgangspunkts der abschließen⸗ den Reise in Uebereinstimmung mit dem bisherigen 570 S 77 des Entwurfs) auch die nicht europäischen Häfen des Mittelländischen und des Schwarzen Meeres den europaäͤischen
Häfen gleichgestellt werden; hinsichtlich der Gleichstellung mit dem deutschen Ausreise⸗ hafen ein Unterschied zwischen den Häfen der Nord., und der Ostsee nicht mehr gemacht wird, da dies bei der durch den Kaiser Wilhelm Kanal geschaffenen Verbindung beider Meere nicht mehr gerechtfertigt erscheint.
Abs. 2 verlangt sodann für dle Gleichstellung mit dem deutschen Ausreisehafen außer der Vorautsetzung, daß die Reife in dem gleich⸗ gestellten Hafen vom Schiffer für beendet erklärt wird, die Erfüllung der weiteren Bedingung, daß die Reise dort auch thatsächlich endet. Es ist vorgekommen, daß der Schiffer, obwohl noch andere Häfen auf der Rückreise aufjusuchen waren, in einem entfernteren Nordseehafen die Reise für beendigt erklärte und die Mannschaft entließ, nur um „die dortigen billigeren Heuersätze auszunutzen.
Im letzten AÄbsatze wird die Wahl zwischen der Zarückbefõrderung nach dem Hafen der Ausreise oder einer entsprechenden Vergütung nicht dem Schiffsmanne, sondern, wie dies in allen anderen Fällen G6 64 Abs. 5, S§ 64, 66, 67) in Uebereinstimmung mit der geltenden Seemannsordnung vorgesehen ist, dem Schiffer eingeräumt. Warum der bisherige 5 54 das Wahlrecht dem Schiff smann überträgt, ist aus den Materialien nicht zu entnehmen. Die Festsetzung der Vergütung im Streitfall ist, ebenfo wie im § 54 Abf. 5 des Entwurfs, aus⸗ drücklich dem Seemanngamte zugewiesen. Der Betrag der für die Dauer der Zurückbesörderung zu zahlenden Heuer wird nach § 68 zu bestimmen sein.
§S 62 (neu)
regelt die Dauer des Dienstverhältnisses bei Anheuerung auf Zeit, wobei insbesondere der Fall ins Auge zu fassen war, daß die ver⸗ einbarte Zeit während einer Reise abläuft. Die hierauf bezügliche Vorschrift im Abs. 2 Satz 1 ist den nordischen Seegesetzen entnommen, während der zweite Satz sich an den Entwurf einer neuen öster⸗ reichischen Seemanngordnung anlehnt. Diese Vorschriften beruhen auf der Auffassung, daß es unbillig wäre, wenn der Schsffgmann seine Entlassung beanspruchen dürfte, bevor nicht ein Ersatz beschafft werden kann. Dies wird — wovon Satz 1 ausgeht — gewöhnlich nur in solchen Häfen der Fall sein, in denen sich das Schiff einige Zeit aufhält, wie es beim Löschen und Laden, nicht aber beim Rnlaufen zur Empfangnahme von Order oder zum bloßen Aus, und Einschlffen von Passagieren zu geschehen pflegt. Für die Verpflichtung, das Dienstverhältniß bis zur Erreichung eines solchen Hafeng, längstens aber für drei Monate fortzusetzen, soll der Schiffmann durch Gr⸗ höhung der Heuer um ein Vlertes, also reichlicher als in den Fällen des S 47 Nr. 2, 3 entschädigt werden. Im Verlaufe von drei Monaten wird es unter den heutigen Verhältnissen wenigstens dort, wo die Zeitheuer üblich ist, regelmäßig möglich fein, einen Hafen anzulaufen, in welchem Srsatz beschafft werden kann.
Andererseits soll dem Schiffmann ein Anspruch auf Ver⸗ längerung des Dienstverhältnisses zustehen, soweit er ein besonderes Interesse hieran hat, ohne daß dem Schiffe daraus Nachtheile ent⸗ steben. Dies nimmt der Entwurf in dem Fall an, daß der in einem deutschen Hafen geheuerte Schiffmann nach einem deutschen Hafen zurückjugelangen wuͤnscht; auch diese Verpflichtung deg anderen Theil ist auf die Bauer von drei Monaten begrenzt. Hiermit wird zuglei
des Dienstes.
der Zweck verfolgt, daß die deut schen Seeleute thunlichst wieder na
er deu tschen Heimath zurückgeführt werden und der deutschen Flotte erhalten bleiben.
Zu § 63. Im Interesse der Kleinschiffahrt ist die Vorschrift im bisherigen 5 hh beibehalten, wiewohl im großen Schiffahrtsbetriebe das Löschen der Ladung im Endhafen nicht mehr durch die Schiffsmannschaft, ondern durch besondere Landarbeiter (hore men, Schauerleute) be— sorgt ju werden, und die Abmusterung der Schiffsmannschaft alsbald nach der Befestigung und Reinigung des Schiffes zu erfolgen pflegt.
Zu §64. (Bisher § 56.)
Bei unfreiwilliger Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Schiffsverlustes wird im Abs. Z dem Schiffs mann aus Billigkeitz— ricksichten neben der verdienten Heuer auch der Fortbezug der Heuer für die Dauer der Zurückbe förderung zugestanden.
Wegen der Festsetzung der dem Schiffsmanne zustehenden Beträge
S 6 letzter Absatz. vergl. tzʒ J
Die Vernehmung der Autktunstspersonen (Anlage A S. 178/179) hat ergeben, daß, wenn die in dem bisherigen 557 aufgeführten Fälle, in welchen der Schiffer zur vorjeitigen Entlassung des Schiff zmanns befugt ist, in einigen Punkten ergänzt werden, dem praktischen Be— därfniß genügt wird, und daß alsdann der Schiffmann der Ünsicher— heit, welche in der bisherigen Zulassung abweichender Abreden liegt, nicht mehr ausgesetzt zu werben braucht.
Daß im Einklange mit 5 91 Nr. 7 die wiederholte Trunkenheit im Dienst als grobes Dienstpergehen besonders hervorgehoben wird, entspricht einem auf das Bedürfniß der Praxig gegründeten Wunsche betheiligter Behörden.
Wiewohl nach §. 57 durch syphilitische Erkrankung die Fürsorge— pflicht des Rheders nicht aufgehoben werden soll, ist sie unter Nr. 4 als Entlassungsgrund in der Erwägung beibehalten, daß dabei nicht nur das Interesse der Nächstbetheillgten, sondern auch das Interesse der gesammten Schiffabesatzung in Betracht kommt. Dieses erfordert, daß bei der hohen Ansteckungsgefahr der spphilitisch erkrankte Schiffg⸗ mann, auch wenn er noch zur Vienstleistung fähig ist, alsbald von der engen Gemeinschaft mit der übrigen Schiffsmannschaft ausgeschlossen und der geordneten Krankenpflege überwiesen wird. Hierin liegt, da für die Heilbehandlung nach 5 5a der Rheder aufkommen muß, für den Erkrankten keine Härte.
Unter Nr. 5 sind gemäß einem aus Rhedereikreisen kundgegebenen Wunsche Eishindernisse und Beschädigung des Schiffes unter den Schiff oder Ladung betreffenden Zufällen besonders hervorgehoben.
Durch die Fassungsänderung im letzten Absatze wird die Ein— tragung in das Tagebuch, wie in anderen Fällen (55 39, 87), ab— welchend von der Regel des 5 519 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs als persönliche Pflicht des Schiffers gekennzeichnet.
Zu S§S66.
Die in den 5§ 57 und 665 Nr. 4 vorgesehene Behandlung des Falles der spphilitischen Erkrankung machte eine Aenderung des big⸗ herigen S 58 nöthig. In den Fällen der Nr. H soll, wie nach § 64, die Heuer auch während der Rückbeförderung weiter gezahlt werden.
Zu S 67.
Die Ansprüche des aus anderen als den gesetzlichen Gründen vor— zeitig entlassenen Schiffsmanns sind wesentlich umgestaltet. .
Nach dem bisherigen § 59 standen in diesem Falle dem Schiffe⸗ manne, wenn die Reise noch nicht angetreten war, nur die empfangenen Hand⸗ und Vorschußgelder und wenn solche nicht gezahlt waren, statt dessen eine Monatsrate der Heuer zu, wobei davon ausgegangen wurde, daß die Vorschüsse in der Regel dem Monatsbetrage der Heuer gleichkamen. .
War die Reise angetreten, so hatte der Schiffsmann außer freier Rückbeförderung die Heuer für zwei oder für vier Monate zu bean⸗ spruchen, je nachdem er in einem europäischen oder in einem nicht- europäischen Hafen entlassen war, jedoch nicht mehr, als er bei der Gntlassung nach Beendigung der Reise hätte verlangen können. —
Für die hiernach nothwendige, Berechnung der voraussichtlichen Dauer der planmäßigen Reise enthält § 60 der geltenden Seemanntz⸗ ordnung weitschichtige Regeln, die dem heutigen Bedürfnisse schon deshalb nicht mehr entsprechen, weil sie nur auf Segelschiffsfahrten zugeschnitten sind auch weder die Rückbeförderung mit der Eisenbahn noch durch den Suez und den KaiserWilhelm-Kanal in Betracht jieben. Bei dieser Art der Regelung ist es häufig vorgekommen, daß Schiffsleute, die in Ostasien vorzeitig entlassen und mit einem Heuer⸗ betrage für vier Monate entschädigt waren, nach wenigen Tagen Dienst auf einem anderen Schiffe fanden, und dadurch unberechtigter weise eine erhebliche Bereicherung erfuhren. Die Berechnung der voraussichtlichen Reisedauer führt ferner dann zu Schwierigkeiten, wenn das Schiff noch auf der Ausreise begriffen ist, weil die Tabelle im bisherigen § 60 hierfür keinen ausreichenden Anhalt giebt, auch die Lösch⸗ und Ladezeit im Endhafen nicht feststeht.
Aug diesen Erwägungen läßt der Entwurf, einer Anregung aus Rbedereikreisen entsprechend und in Uebereinstimmung mit den Grund⸗ sätzen der nordischen Seegesetze (885 W. 6), die Bemessung der Ent⸗ schädigung nach der Reisedauer des Schiffes fallen und gewährt statt dessen dem Schiffsmanne neben der verdienten Heuer
I) freie Zurückbeförderung mit Heuerbezug nach dem Aus—⸗ reisehafen, , .
2) als Entschädigung für diejenige Zeit, die voraussichtlich nöthig ist, um eine neue Erwerbsstelle zu finden, die Heuer für einen Monat.
Die Annahme, daß dieser Betrag hierzu ausreicht, liegt schon den Vorschriften des bisherigen 5 59 Abs. 1 und 2 zu Grunde. Demgemäß ist, wenn die Entlassung vor Äntritt der Reise erfolgt, bei Wegfall der Leistung zu 1 stets der Betrag einer Monatsheuer ju gewähren, worauf aber empfangene Hand⸗ und Vorschußgelder anzurechnen sind. Varschüsse, die den Betrag einer Monatsheuer äbersteigen, sind im Allgemeinen nicht üblich; den etwaigen Mehr— betrag würde der Schiffsmann zurückzuzahlen haben. .
Ist dagegen die Entlassung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so soll der Entlassungshafen nur noch infefern von Einfluß sein, als nach der voraussichtlichen Reisedauer zwischen diesem und dem Rück— beförderungshafen sich der Betrag der Heuer bemiht, welche dem Schiffsmanne für die Dauer der — mit nächster Schiffsgelegenbeit lu bewirkenden — Zurückbeförderung gebührt. Für die Berechnung dieser Reisedauer bedarf es auch jetzt einiger Normativbestimmungen G 68), die aber, da es nur auf annähernd zutreffende Zeitangaben ankommt, weit einfacher sein können, als die im bisherigen 5 60 gegebenen.
§ 68 . et solche Normatipbestimmungen zunächst für den die Regel ildenden Fall der Rückbeförderung nach einem deutschen Hafen. Zu Grunde gelegt ist die Dampfschiffsbesörderung, welche dabei über⸗ wiegend in Betracht kommt. Die im bisherigen 8 60 unter 12 Nummern aufgeführten Reisewege sind, einem Voischlage aus Rhedereifreifen entsprechend, in 4 Gruppen zusammengefaßt. Da die Dampfschiffsbeförderung höchstens halb so viel Zeit in Anspruch nimmt, wie die Segelschifföbeförberung (ergl. Abf. ), wird sich der Schiffgnaann bel dem neuen Systeme nicht verschlechtern. (
Die Auseinandersetzung zwischen Schlffer und Schiffsmann über die Dauer der Rückbefbrderung und die demgemäß zu gewährende euer wird vor dem Seemanngamte häufig stattzufinden haben, wor die Rückbeförderungegelegenheit feststeht. Bei der Berechnung sst in solchem Falle Dampfschiffsbeförderung zu Grunde zu legen. Nur wenn sich übersehen läßt, daß ganz oder streckenweise Segel schiffe benutzt werden müssen, soll für die mit Segelschiff zurck nulegende Strecke das Doppelte der Dauer der Dampsschiffsbeförberung n Ansatz gebracht werden.
Wenn, was bei Gntlassung in europäischen Häfen oft der Fall kn wird, die Rückbeförderung ‚. dem Eisenbahnwege geschieht, würde eg nicht gerechtfertigt sein, neben der freien Zurückbeförderung und dem Abstandsgeld in Höhe einer Monatsheuer noch eine Heuer⸗ sahlung für die höchstens einige Tage betragende Dauer der Rück⸗ Förderung zu gewähren. Bei längeren Reifen wird der Rheder ohnehin den illigeren Seeweg für die Rückbeförderung wählen.
Die porlůufig Entscheidung über die Bemessung der dem Schiffs manne für die Rückreise zukommenden Heuer soll, wie in anderen Fällen, bei mangelnder Einigung dem Seemanngzamt obliegen. Die Entscheidung ist für die Fälle der Rückbeförderung nach einem außer— deutschen Hafen dem billigen Ermessen des Seemanntamts überlassen, welches dabei aber die Sätze zu a — 4 thunlichst berücksichtigen soll. So wird für die Rückbeförderung von einem außereuropätschen Hafen nach einem ausländischen Hafen der Nord, oder der Ostsee der Satz unter 9 unveränzert zur Anwendung zu bringen sein, während in anderen Fällen die angegebenen Sätze der Lage des Falles entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen sein werden.
Zu § 69.
Die Gründe, aus denen der Schiffsmann seine vorzeitige Ent- lassung verlangen tann, sind um einige vermehrt.
Eine vielfach erhobene, von konsularischen Stellen als nicht un— begründet bezeichnete Klage der Sch ffsleute ging dahin, daß sie gegen Mißbandlungen durch andere Personen der Schiffsbesatzung als den Schiffer gesktzlich nicht genügend geschützt seien, ingbesondere wenn Vorgesetzte sich im dienstlichen Verkehre zu Thätlichteiten hinreißen lassen, ohne daß ein Mißbrauch der Dis ziplinargewalt/ (8 105). in Frage käme. Es wird behauptet, daß derartige Thätlichkeiten nicht selten von der Schiffsleitung stillschweigend geduldet und von einer Verfolgung gemäß 5 91 Nr. 3, 5 95 abgesehen werde. Mit Rücksicht hierauf hat der Entwurf nicht nur bei den einschlägigen Strafvor⸗ schriften entsprechende Vorkehr getroffen (vergl. 5 93 Abs. 2, 8 108 Nr. 6), sondern auch nach dem Vorgange der nordischen Seegesetze (Sz 86) solche Duldung den Fällen angereiht, in denen der Sch ffs⸗ mann seine Entlassung zu fordern berechtigt ist. Das gleiche Recht soll ihm ferner nicht nur bei grundloser Vorenthaltung von Speise und Trank, sondern auch bei Verabreichung verdorbenen Proviants zustehen.
In den letzten Jahren ist die Frage praktisch geworden, ob die Schiffsmannschaft verpflichtet sei, mit dem Schfffe nach einem ver⸗ seuchten Hafen zu gehen, wenn dieser als Reiseziel nicht schon bei der Anmusterung ins Auge gefaßt war. Allerdings wird dem Schiff⸗ manne diese Verpflichtung nicht unbedingt auferlegt werden können, jedoch wird das Recht, die Folge zu verweigern, im Interesse der Auf⸗ rechterhaltung des Schiffahrtsbetriebs, inbesondere der Einhaltung der vom Rheder gegen die Verlader eingegangenen Verpflichtungen, an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen sein. Im norwegischen (nicht im schwedischen oder dänischen) Seegesetze (6 82) wird dem Schiffs manne das Recht, seine Entlassung zu fordern, stets eingeräumt, wenn im Bestimmungsbafen eine heftige und gemeingesährliche Epidemie von Cholera, Gelbfieber oder Pest ausbricht, ohne Rücksicht darauf, ob dies vor oder nach Antritt der Reise geschiebt. Bricht die Seuche nach Antritt der Reise aus, so kann die Entlassung im ersten Hafen verlangt werden, den das Schiff anläuft, nachdem die Mannschaft Kenntniß von dem Sachverhalt erlangt hat. Eine solche Regelung geht entschieden zu weit und berücksichtigt nicht genügend die schwere Schädigung des Rheders und der Ladungsinteressenten, welche eintritt, wenn das unterwegs befindliche Schiff wegen Seuchenausbruchs im Bestimmungshafen seine Reise nicht vollenden kann.
Der Entwurf sucht im Einperständnisse mit den vernommenen Autkunftspersonen (Anlage A S. 180) die sich, entgegenstehenden Interessen dadurch auszugleichen, daß er das Rücktrittsrecht dann giebt, wenn schon bei der Anmusterung feststand, daß das Schiff nach einem Hafen bestimmt war, gegen dessen Herkünfte die gesundheitspolizeiliche Kontrole wegen Seuchengefahr angeordnet ist, der Schiffsmann aber hierüber in Unkenntniß blieb. In allen anderen Fällen, nament⸗ lich wenn erst nach der Anmusterung die Seuche in dem Bestimmungẽ⸗ hafen ausbricht, oder der Seuchenausbruch amtlich bekannt wird, sowie dann, wenn bei der Anmusterung der Bestimmungshafen dem Schiffs⸗ manne bekannt und die Verseuchung des Hafens bereits zur all— gemeinen Kunde gelangt war, muß dem Schiff smanne zugemuthet werden, daß er der Seuchengefahr ebenso entgegengeht, wie den sonstigen Gefahren seines Berufs. Als entscheidender Zeitpunkt ist in Nr. 4 der urkundlich feststehende Zeitpunkt der Anmusterung. nicht der Heuerung gewählt. Die Folge davon ist, daß der geheuerte Schiffs mann die Anmusterung verweigern kann, wenn in der Zwischenzeit die Seuche im Bestimmungshafen ausbricht, oder wenn ihm erst bei der Musterung von dem verseuchten Bestimmungshafen Kenntniß ge⸗ gegeben wird. . .
Die Angrdnung der gesundheitspolizeilichen Kontrole wird in der Regel auf Ersuchen des Reichskanzlers durch die Regierungen der Bundesseestaaten ausgesprochen und bekannt gemacht. Auch diese Be⸗ kanntmachung muß schon vor der Anmusterung erfolgt sein, wenn dem Schiffsmanne das Rücktrittsrecht zustehen soll; denn erst dann, wenn durch solche amtliche Bekanntmachung der Rheder über die Ver— seuchung des Hafens verläßliche Kunde haben kann, besteht für ihn die Pflicht, den anzumusternden Schiffsmann über das gefährliche Reiseziel nicht in Unkenntniß zu lassen. ;
Wird, wie dies bei der sehr gebräuchlichen Anmusterung zur Fahrt nach See und weiter! oder nach einem naheliegenden reinen Be— stimmungshafen „und weiter“ vorkommen kann, das Schiff erst unter⸗˖ wegs endgültig nach einem Hafen bestimmt, der bereits zur Zeit der Anmusterung verseucht war, so wird das Recht auf Entlassung dem Schiffsmann um deswillen zusteben müssen, weil sonst bei der An⸗ musterung die Ungewißheit des endgültigen Bestimmungshafens vom Rheder nur vorgeschützt werden könnte; dagegen wird der Schiffsmann auch bei solcher Art der Anmusterung die Fahrt nach dem erst später endgültig festgesetzten Bestimmungshasen nicht verweigern dürfen, wenn die Verseuchung erst nach der Anmusterung eingetreten ist, wenn also beim Abschlusse des Heuervertrags und bei der Bekräftigung desselben durch die Musterung auf Seiten des Rheders bona fidés bestand.
§S 70 (bisher §5 62) ist unverändert geblieben.
u §?7I. .
In dem Falle des § 69 3 4 wird der Schiffsmann, der seiner⸗ seits auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses verzichtet, ebensowenig wie im Falle der Nr. 3 mehr als die verdiente Heuer, insbesondere keine Rückbeförderung beanspruchen dürfen.
§S 72 (bisher §S 64) ist unverändert geblieben. u §73. (Bisher § 65.) Daß die dem go en ie zustehende freie Zurückbeförderung sich zugleich auf seine Sachen erstreckt, ist auf Wunsch betheiligter Kreise besonders zum Ausdrucke gebracht.
Zu § 74.
In Bezug auf die Vorschrift des 5 66 der geltenden Seemanns⸗ K nd wr fel darüber geäußert worden, ob der Schiffsmann den n auf einem Schiffe annehmen müsse, welches sich nicht schon auf der Rückreise nach dem Rückbeförderungshafen befindet, sondern seine Ausreise noch abzuschließen hat. Da es im Wesentlichen nur darauf ankommt, dem Schiffsmanne die kostenlose Rückkehr nach dem Augreisehafen zu sichern, er aber bei Unterbringung auf einem anderen Schiffe in der Zwischenzeit Erwerb und Unterhalt findet, wird diese Frage unbedenklich bejaht werden können. Dagegen wird dem Schiffs ⸗ manne nicht zugemuthet werden dürfen, den Dlenst auf einem Schiffe anzunehmen, welches seine Ausreise im Wesentlichen noch vor sich hat und dann erst auf der Rückreise oder in unabsehbarer Zeit nach dem Rückbeförderungshafen kommt. Es wird genügen, dies hier in der Begründung des Gesetzes zum Ausdrucke zu bringen, da der Wortlaut nicht entgegensteht.
Zu § 75. Den im bisherigen z 67 aufgeführten Fällen sind die Fälle der
FS§ 48 und 6 hinzugefügt. Der Zusatz am Schlusse füllt eine Lücke aus.
D 68 der geltenden Seemannsordnung ist durch Artikel 8 Nr. 3 , w , . zum Handelsgesetzbuche vom 10. Mal 1897 (Reichs ˖ Gesetzbl. S. 437) aufgehoben.
5 76
. gu S 77 . Die im bisherigen 5 765 mitgenannten Häfen des Azowschen Meeres a. , ze. heutigen Geographie zu Europa gerechnet und d deshalb fortgelassen. . . Hie d n außereuropäischer mit 'europäischen Häfen er⸗ streckt sich nicht auf die Fälle des § 64.
Zu § 78.
In Rhedereikreisen wird es als eine Härte empfunden, daß dat
Schiff gegen den Eintritt der Hilfsbedürftigkeit des Schiffsmanns
Sicherheit für drei Monate auch dann stellen soll, wenn der Schiffer nach 5 66 Nr. 1 bis 4 befugt ist, den Schiffsmann wegen Mangel in seiner Person, insbesondere wegen schwerer Dienstvergehen oder
Strafthaten sofort zu entlassen. Ez war daher der Wunsch geäußert worden, in den angegebenen Fällen, zum Mindesten aber in den Fällen der Ne. 2, 3 des § 65 die Genehmigung des Seemannzamts zur Zurücklassung des Schiffsmanns an die Bedingung der Sicherhelts⸗ leistung nicht zu knüpfen. Dieser Anregung zu entsprechen, hat der Entwurf Bedenken getragen. Die Verpflichtung, für den Schiffsmannn, welcher infolge seiner Entlaͤssung im Auslande vorautsichtlich hilft. bedürftig wird, die Mittel zur Abwendung der Hilisbedürftigkeit bereit zu stellen, legt das Gesetz der Rbederel aus öffentlich rechtlichen Rück= sichten auf. Gerade in den angegebenen Fällen vorzeitiger Entlassung ist aber mit dem Eintritte der Hilfsbedürftigkeit bestimmt zu rechnen. Den Schiffer trifft in biesen Fällen eine Art von culpa in eligendo. Ihm oder dem durch ihn vertretenen Rheder die Folgen der An⸗ musterung ungeeigneter Personen abzunehmen und mit der Fürsorge für dieselben die O ffentlschkeit zu belasten, würde sich nicht rechtfertigen lassen. Hierzu kommt, daß die Gesetze des Auslandes, insbesondere der britischen Kolon n in Asien, weit strengere Vorschriften gegen die Zurücklassung von Schiffsleuten ohne Sicherstellung vor Hilfsbedũrftig⸗· keit aufweisen und diese Vorschriften in ihrem Bereich ohne Rücksicht auf die Nationalität des Schiffes zur Anwendung bringen. In solchen Gebieten würde der Schiffer sich der Sicherstellung doch nicht entziehen können. .
Dagegen hat der Entwurf einer anderen Anregung, welche die Zurücklassung des Schiffsmanns im Ausland in gewissen Fällen ohne Genehmigung des Seemanntamts zugelassen wissen will, mit den nöthigen Einschränkungen nachkommen zu dürfen geglaubt. Die Ent⸗ lassung im Auslande kann dem Interesse des Schiffsmanns entgegen⸗ kommen, wenn er vielleicht zu besserem Verdienst auf einem anderen Schiffe oder am Lande Gelegenheit findet. Auch Gesundheitsrücksichten können die alsbaldige Ausschiffung des Schiffsmanns räthlich machen. Befindet sich in solchen Fällen kein Seemanntzamt im Hafen ozer ist es sonst ohne Verzögerung der Reise nicht zu erreichen, so wird — ähnlich wie nach 5 23 von der alsbaldigen Musterung abgesehen werden darf — auf eine Mitwirkung des Seemannsamts verzichtet werden müssen, wenn Schiffer und Schiffsmann über die Zurücklassun
einverstanden sind. Um jedoch Mißbräuchen entgegenzuwirken, so
der Rheder für die aus einer Hilfebedürftigkeit des Schiffs manns während der nächsten drei Monate erwachsenden Kosten haftbar bleiben.
Zu S7 g.
Schon der Entwurf der geltenden Seemannsordnung (Drucksachen des Reichstags von 1872 Nr. 66) wollte im § Si, den noch nicht achtzehnjährigen Schiffszungen der väterlichen Zucht des Schiffers unterwerfen. Der Reichstag hat indessen, obwohl bereits die Gewerbe⸗ ordnung vom 21. Juni 1869 die väterliche Zucht des Lehrherrn über den Lehrling vorgesehen hatte, Bedenken getragen, dem Schiffer das gleiche Recht gegenüber dem Schifftjungen zu gewähren. Dazu bestimmte ihn hauptsächlich die Besorgniß vor einem gerade im Schiffsdienste leicht möglichen Mißbrauch dieses Rechtes. Nichtig ist, daß der harte Beruf, des Seemanns sich leicht auf sein Verhalten überträgt, und daß die Behandlung der Schiffsjungen — namentlich zur Zeit der überwiegenden Segelschifffahrt — nicht selten unnöthig streng war. Allein die Verhältnisse haben sich auch in dieser e . geändert. Die andere Ordnung des Schiffsdienstes auf den Dampf- schiffen und die allgemeine Anschauung, die eine übermäßige Härte auch gegen Unerwachsene heute anders beurtheilt, als in früheren Zeiten, haben die Fälle von Ausartungen des Züchtigungerechts vermindert. Ueberdies sind solche — nach dem Vorgange des 5 1272 der Gewerbe⸗ ordnung — im Abs. 2 des § 79 ausdrücklich untersagt und im 5§ 195 mit Strafe bedroht. Andererseits ist bei der Natur des Schiffs= dienstes und eines Theiles der Elemente, die sich ibm widmen, ein maßvoll geübtes Recht der Zucht gegenüber dem Schiffsjungen noch weniger zu entbehren als gegenüber dem Handwerks lehrlinge. In ihrem eigenen Interesse bedürfen diese Elemente der erzieblichen Ein wirkung und wohlmeinenden Ueberwachung. Auf seine Verpflichtung hierzu wird der Schiffer dadurch hingewiesen, daß ihm die väterliche Zucht über den Schiffsijungen übertragen werden soll. Ihm solche anzuvertrauen ist um so nöthiger, je schärfer das Gesetz betont, daß dem erwachsenen Schiff smanne gegenüber keinerlei körperliche Züchtigung gestattet ist (5 86). . .
Wenn hiernach der Entwurf in Uebereinstimmung mit dem Standpunkt eines Theileß der vernommenen Auskunftepersonen An⸗ lage A S. 184, 185) das Recht der Zucht des Schiffers gegenüber dem Schiffsjungen wieder aufgenümmen hat, so trifft er Vorsorge gegen Mißbrauch nicht nur durch die schon erwähnten Vorschriften des Abs. 2 und des § 105, sondern auch dadurch, daß er dieses Recht an die Person des Schiffers bindet und nicht, wie dies beznglich der sonstigen Disziplinargewalt des Schiffers im Abs. 3 geschieht, die Uebertragung der Befugniß auf die Schiff sofftziere zuläßt.
Im übrigen muß es allerdings dem Schiffer freistehen, seine Disziplinargewalt wenigstens theilweise auf die Schiffoffiziere zu übertragen. Bei der Größe der Besatzung der heutigen Dampfschiffe und bei der scharfen Trennung der Dienstzweige ist es nicht nur zur Entlastung des Schiffers, sondern auch zur Stärkung der Autorität der Schiffsoffiziere nothwendig, daß die Festsetzung geringerer Dis. ziplinarstrafen, wie die Verrichtung von Extraarbeiten, den Leitern der Dienstzweige übertragen werden kann. Im Interesse seiner eigenen Stellung liegt es, daß der Schiffer seine Befugnisse nicht in weite em Maße aus der Hand giebt, als es der Dienstbetrieb ersordert. Weil dem so ist, verbleibt ihm die Pflicht, die Ausübung der Disziplinar⸗ gewalt durch die Schiffsoffiziere zu überwachen und Ausschreitungen zu hindern. Der Einsicht, daß die Befugniß des Schiffers, seine Disziplinargewalt in Fällen der Abwesenheit allgemein, im übrigen innerhalb beschränkter Grenzen auf die zu seiner Unterstützung in der Führung des Schiffes berufenen entbehrlich sei, haben sich auch die meisten der vernommenen Aus kunftspersonen nicht zu entziehen vermocht, wenn schon sie eine thunlichst persönliche Handhabung der Disziplinargewalt durch den Schiffer als den erstrebenswerthen Zustand bezeichneten (Anlage A S. 182).
Zu S S. (Bisher § 783).
Hier sind, wie in einer Reihe von anderen Disziplinarvorschriften des Entwurfs, die Schiffsofftziere unter den Dienstvorgesetzten beson⸗ ders genannt. Es versteht sich von selbst, daß ein Schiffsoffizier gegen einen anderen Disziplinarbefugnisss nur soweit in Anspruch nehmen kann, als er nach der vom Rheder oder vom Schiffer getroffenen Regelung des Dienstverhältnisses (6 3 Nr. 3) Vorgesetzter des anderen ist. 1
§88 ist gegen den bisherigen § 74 nicht verändert.
Zu ss2.
Die Befugniß, vom Schiffsmanne verbotswidrig mitgenommene Güter über Bord zu werfen, ist in Ergänzung des bisherigen § 75 auf die ,. erstreckt, daß deren Verbleib an Bord die Gesundheit der an Bord befindlichen Personen gefährden oder das Ginschreiten vo Behörden, insbesondere von Zoll! und Gesundheitsbehörden, nach sich ziehen kann. Die Strenge der Zoll! und Quarantänevorschriften mancher autländischen Staaten hat in derartigen Fällen erhebliche Nachtheile für das Schiff zur Folge gehabt.
u § 83. (Bisher § 76.) Unter die Gegenstände, deren Mitnahme obne besondere Erlaubn des Schlffers verboten ist, sind, abgesehen von den zur Beseitigun
entspricht dem bisherigen S169.
von Zweifeln ausdrücklich genannten Tabacks waa ren (Cigarr
chiffsoffiziere zu übertragen, nicht
.
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