1899 / 305 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1899 18:00:01 GMT) scan diff

Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Stellenvermittelung für Schiffsleute.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:

§1. Auf die gewerbsmäßige Stellenvermittelung für Schiffsleute finden die Vorschriften der Gewerbeordnung insoweit Anwendung, als nicht nachstehend besondere Bestimmungen getroffen sind.

. Wer die Stellenvermittelung für Schiffsleute gewerbsmäßig e will, bedarf dazu der Erlaubniß der höheren Verwaltungs e 1 . 2 5

Die Erlaubniß ist zu versagen: ; *r ne I) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Umnzurerlässigkeit des * Nachsuchenden in Be ug auf den beabsichtigten Gewerbe. betrieb darthun; . . 2) wenn der Nachsuchende eines der im 3 3 NMhs. 1 be⸗ zeichneten Gewerbe betreibt; die Landes zentralbebörden sind

befugt, Ausnahmen von dieser Vorschrift zuzulassen.

83. .

Wer die Stellenvermittelung für Schiffsleute gewerbsmäßig be treibt, darf gewerbemäßige Vermiethung von Wohn; und Schlaf⸗ stellen, Gastmirthschaft, Schankwirthschaft, Kleinbandel mit geistigen Getränken, Handel mit Ausrüstungegegenständen für Schiffsleute und das Geschäft eines Geldwechslers oder Pfandleihers weder selbst, noch durch Angehörige (5 52 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs), noch durch Haus- genossen betreiben. Die Landeszentralbehörden sind befugt, Ausnahmen von dieser Voꝛschrift zuzulassen.

Der Stellenvermittler darf ferner mit Gewerbetreibenden der vorbejeschnelen Art nicht dergestalt in Geschäftsverbindung treten, daß er sich für die Ausübung seiner Vermittlerthätigkeit von ihnen Ver⸗ gütungen irgend welcher Art gewähren oder versprechen läßt.

§ 4.

Die den Stellenvermittlern für Schiffsleute zukommenden Ge— bühren werden durch Taxen bestimmt, welche von den Landes⸗ reglerungen oder den von diesen bezeichneten Behörden nach Anhörung von Vertretern des Gewerbebetriebs festgesetzt werden.

Die Gebühr ist von dem Rheder und dem Schiffsmanne zur Hälfte zu zahlen; eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig. Der Anfpruch des Stellenvermistleis auf die vom Rheder zu zahlende Hälste erlischt, wenn der Schiffsmann seinen Dienst nicht zur fest · gesetzten Zeit antritt.

5.

Die Landesregierungen erlassen Vorschriften darüber, in welcher Weise die Stellenvermittler für Schiffsleute ihre Büch'r zu führen und welcher polizeilichen Kontrole über den Umfang und die Art ihres Geschäftsl etrlebs sie sich zu unterwerfen haben.

Die Erlaubniß zum Gewerbebetriebe kann zurückgenommen werden: 1) wenn auß Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers die Unzuverlässigkeit desselben in Bezug auf den Gewerbe— betrieb klar erhellt; . 2) wenn dem Inhaber die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, für die Dauer des Ehrenverlustes.

Die Unzuverlässigkeit in Bezug auf den Gewerbebetrieb ist stets anzunehmen, wenn der Stellenvermittler wiederholt die festgesetzte Gebübrentaxe überschritten oder sich außer den taxmäßigen Gebühren Vergütungen irgend welcher Art von dem Schiffsmanne hat gewähren oder versprechen lassen, oder wenn er den Betrieb eines nach 5 3 Abs. 1 ihm verbotenen Gewerbes unternimmt.

Stellenvermittlern für Schiffsleute, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Gewerbebetrieb begonnen haben, kann derselbe unter⸗ fagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf den Gewerbebetrieb darthun.

83 7 Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in Bezug auf die Zuruͤcknahme der Erlaubniß und die Untersagung des Gewerbe⸗ betrlebs maßgebend sind, gelten die Vorschriften der 20, 21 der Gewerbeordnung.

§8. en . Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft wird estraft: 1) wer den Gewerbebetrieb eines Stellenvermittlers für Schiffkt⸗ leute ohne die vorgeschriebene Erlaubniß unternimmt oder fortsetzt oder von den bei Ertheilung der Erlaubniß fest— gesetzten Bedingungen abweicht; 2) ein Stellenvermittler für Schiffsleute, welcher a. einen nach 5 3 Abs. 1 ihm verbotenen Gewerbebetrieb unternimmt oder fortsetzt, oder welcher sich von Gewerbe⸗ treibenden der dort bezeichneten Art für die Ausübung seiner Vermittlerthätigkeit Vergütungen irgend welcher Art gewähren oder versprechen läßt; oder die von der Behörde festgesetzte Tax: überschreitet oder

sich außer den taxmäßlgen Gebühren Vergütungen anderer Art von dem Schlffsmann gewähren oder ver- sprechen läßt; oder

C. es unternimmt, einen Schiffsmann zum Bruche des ein— gegangenen Heuervertrages zu verleiten;

ein Gewerbetreibender der im 5 3 Abs. 1 bezeichneten Art,

welcher es unternimmt, einen Stellenpermittler für Schiffs⸗

leute durch Gewährung oder Versprechung von Vergütungen

irgend welcher Art zu einer den Interessen des Schiffs⸗

manns widerstreitenden Ausübung der Vermittlerthätigkeit

zu bestimmen.

§ 9. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1) ein Stellenbermittler für Schiffsleute, welcher den im 8 5 bezeichneten Vorschriften zuwiderhandelt; 2) der Schiffer, welcher es unterläßt, dafür zu sorgen, daß ein Abdruck dieses Gesetzes im Volkslogis zugänglich ist (5 10). § 19. Ein Abdruck dieses Gesetzes muß auf jedem deutschen Kauffahrtei⸗ schiff im Volkslogis zur jederzeitigen Einsicht der Schiffsleute vor- handen sein.

. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1901 in Kraft. Urkundlich ꝛc. Gegeben.

Begründung.

Bei den Erörterungen über die Reformbedürftigkeit der die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft regelnden Vorschriften ist mit besonderem Nachdruck auf die Mißstä de hingewiesen worden, welche auf dem Gebiete der Stellenvermittelung für die Schiffsleute seit Fahren um sich gegriffen haben. Diese Vermittelung liegt, wie im Auslande so auch in Deutschland, zumeist in der Hand sie gewerbs⸗ 3 betreibender Privatpersonen, der sogenannten Heuerbaase. Ihr Betrieb gestaltet sich je nach den Verkehrsverhältnissen sehr verschieden; er beschränkt seine Aufgaben an Hafenorten mit geringem Schiffs⸗ verkehr, er erweitert sie für den regen Verkehr großer Hafenplätze. Stets umfaßt er die Registrierung von Angebot und Nachfrage und die Auskunfitzertheilung über deren Ergebnisse. Insbesondere über die Schiffe, die Reise, die Art des autzufüllenden Dienstes, die Heuer⸗ bedingungen der Rheder sowie andererseits über Personalien, Be⸗

ahi uuf und Ansprüche des Schiffmann giebt die Vermil telungsstell

uskunft. An Plätzen mit Lbbafterem Verkehre dehnt sie ihre

Thätigkeit darauf aus, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen

zuführen, Meinungterschiedenheiten auszugleichen und so das Zu⸗ fiandekommen des Heuervertrags zu erleichtern. Hiermit könnte eine Stellenvermittelung, die nur diefes sein will, ihre Thätigkeit ab= schließen. Unter entwickelten Verhältnissen begnügt sie sich aber mit der vermittelnden Thätigkeit nicht. Die regelmäßige Wiederkehr des

Bedarfs an oft zahlreicher Mannschaft bringt es mit sich, daß der

Rheder dem Stellenvermittler, mit dem er in Geschäftsperbindung steht, weitgehende Vollmachten giebt und ihn für die Annahme der Mannschaften, d. i. den Abschluß des Heuervertrags und dessen Ver sautbarung durch Anmusterung, dergestalt zu seinem bevoll— mächtigten Vertreter bestellt., daß der Rheder selbst oder sein nächster Bevollmächtigter, der Schiffer, sich an der Anwerbung der Mannschaft unmittelbar nicht mehr betheiligt, vielmehr die Auswahl der sich anbietenden Arbeitskräfte vollständig dem mit den Bedürf— nissen der Rhederei vertrauten Vermittler (Heuerbaasen) überläßt. Dieses Vertretungsverhältniß pflegt weiter dahin zu führen, daß der Vermittler, unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Rheder, dem Schiffßmanne den erforderlichen Vorschuß zahlt. Und zwar geschieht dies nicht mehr auf den Namen des Rheders, sondern des Stellen⸗ vermittlers, wenn, wie es sich in den größeren Hafenplätzen ein⸗ gebürgert hat, der Vermittler zugleich die Gewähr für den Dienst⸗ antritt des Schiffsmanns übernimmt. Für das damit verbundene Risiko läßt sich der Vermittler natürlich ein Entgelt entrichten, das er aber nicht von seinem Auftraggeber, dem Rheder, sondern von dem Schiffsmanne zu erheben pflegt.

Die Mißffände, welche sich bei Ausübung dieses Gewerbebetriebs ergeben haben, bewegen sich wesentlich in folgenden. Richtungen;

I) der Stellenvermittler läßt sich für seine Thätigkeit eine übermäßige Gebühr zahlen, die er ganz von dem Schiffs— manne erhebt (Anlage A zur Begründung der Seemanns⸗ ordnung S. 188 bis 194;

27) er bevorzugt denjenigen Stellenbewerber, der ihm am meisten zahlt, oder den er sonst ein Interesse hat, in be— zahlter Stellung untesszubringen (a. a. O. S. 189, 190); er sührt, um die Vermittelungsgebübren möglichst häufig zu gewinnen, künstlich einen Stellenwechsel herbei, indem er entweder die Schiffsleute unter Vorspiegelung besserer Dienststellen zur Aufgabe des bisherigen Dienstes oder aach, unter dem Veisprechen eines besseren Ersatzes, Schiffsführer zur Entlassung von Mannschaften bestimmt (a. a. O. S. 1965, 196);

4) er verschafft sich durch die Art der Vorschußzahlung uner— laubte Vortheile (a. 4. O. S. 199);

5) er führt die Schiffsleute anderen Gewerbetreibenden, den Herbergswirthen (Schlafbaasen), Händlern mit Austüstungs— gegenständen u. A. zur Ausbeutung zu, um an dem diesen zufallenden Gewinne theilzunehmen (a. a. O. S. 200, 203).

Erleichtert wird dabei die Ausbeutung der Seeleute duich die eigenartige Gestaltung ih er Lebensverhältnisse. Nach längerer, mit Entbehrung der Lebensgenüsse verbundener Reise ist der Seemann bei der Ankunft im Hafen geneigt, sich für einige Zeit einem ungebundenen Leben hinzugeben, und die Ärt der Heuerzahlung, welche ihn beim Ab⸗ schlusse der Reise in den B sitz verhältnißmäßig hoher Geldsum men bringt, gewährt ihm die Mittel dazu. Durch ein Zusammenarbeiten der Heuerbaase mit den Verbergswirthen (Schlafbaasen) wird dann dahin gewirkt, daß der Seemann so lange in den Wirthschaften zurückgehalten und ausgebeutet wird, bis seine Mittel erschöpft sind. Erst, wenn nichts mehr aus ihm herauszuziehen ist, verschafft ihm der Heuerbaas eine Stelle, um ihn los zu werden, und deshalb wird nur zu häufig der leichtsinnige Seemann bei der Verschaffung von Stellen vor dem ordentlichen, den Wirthschaften fern gebliebenen, bevorzugt.

Die immer lauter sich erhebenden Klagen über diese Mißstände führten dazu, in Verbindung mit der Revision der Seemannsordnung auch die Verhältnisse auf dem Gebiete des seemännischen Stellenver⸗ mittelungswesens und die zur Beseitigung der hervorgetretenen Mängel geeigneten Maßnahmen einer eingehenden Prüfang zu unter⸗ ziehen. Im Verlaufe der darüber eingeleiteten Verbandlungen, die im wesentlichen denselben Gang nahmen wie die Vorbereitungen des Entwurfs der neuen Seemanngordnung (vergl. die Begründung zu diesem Entwurfe S. 68), hat aus Anlaß des Strike der Hamburger Hasen— arbeiter eine besondere Erhebung über die Verhältnisse des Heuer— und Schlafbaasenwesens für den Bereich der freien und Hansestadt Hamburg stattgefunden.

Das Ergebniß der thafsächlichen Feststellungen ist in der An⸗ lage A sowie, was die besondere Hamburger Erhebung anlangt, in dem als Anlage B beiliegenden Auszug aus dem Berichte der Senats⸗ kommission für die Prüfung der Arbeiterperhältnisse im Hamburger Hafen wiedergegeben. Ueber die Hamburger Erhebung enthalten die Protokolle der Kommission S. 188 bis 235 weiteres thatsächliches Material.

Aus diesen Erhebungen ergiebt sich, daß die beklagten Uebelstände keineswegs überall gleichmäßig, sondern soviel Deutschland betrifft, nur in einzelnen Hafenplätzen, namentlich des Nordseegebiets, sich heraus⸗ gebildet haben. Sie sind hier jedoch in einem Maße hervorgetreten, daß es unabweislich erscheint, im Wege der Reich sgesetzgebung auf ihre Beseitigung binzuwirken; denn nur auf diesem Wege ist, wie die in Betracht kommenden Maßnahmen erkennen lassen, eine wirksame Abhilfe zu schaffen.

Als durchgreifendstes Abhilfemittel, das auch den Wünschen der betheiligten Kreise am meisten entsprechen würde, war das Verbot der gewerbsmäßigen Stellenvermittelung für Seeleute und deren Ersatz durch staatliche Heuerbureaux oder duich ent— sprechende Einrichtungen größerer Rhederei, und seemännischer Ver— einigungen, de: Seemannsheime und anderer dem Wohle der Seeleute gewidmeten Anstalten in Frage gekommen (vergl. Anlage A zur Be— gründung der Seemanntzordnung S. 192, 193, 197, 198). Daß durch die Einrichtung solcher, nicht auf den Erwerb abzielender Heuerstellen eine erhebliche Verbesserung der Verhältnisse erzielt werden kann, steht außer Zweifel. Dies haben die Erfahrungen mit den Heuerburegux gezeigt, welche im Laufe der letzten Jahre von dem Norddeutschen Lloyd und der Hamburg ⸗Amerika⸗Linie und nach deren Vorgange von. einigen Rhedereivereinigungen errichtet worden sind. Wie die bei⸗ liegende Zusammenstellung (Anlage C) über die Geschäftsthätigkeit einzelner von diesen Stellen erkennen läßt, erfreuen dieselben sich eines lebhaften Zuspruchd. Machen diese don den Nächstbetbheiligten errichteten Stellen eine unmittelbare Befassang des Staates mit gleichartigen Einrichtungen entvehrlich, so besteht doch in den Rhedexei⸗ kreisen die Uw berzeugung, daß sie die Thätigkeit der gewerbt⸗ mäßigen Stellenvermittler für Schiffsleute nicht völlig ersetzen können, und daß deshalb mit dem Heuerbaasenwesen als einer dauern⸗ den und nicht zu beseitigenden Einrichtung zu rechnen ist. Es ist nicht nur die Auswahl der geeignetsten unter den sich meldenden Mann schaften, welche ein ordentlicher und gewissenhafter, als interessierter Beauftragter des Rbeders handelnder Heuerbaas besser treffen kann als der uninteressierte Leiter einer Korporgtiontzanstalt, die dem ein⸗ zelnen Rheder nicht vor anderen verpflichtet ist. Bor allem wird betont, daß die Uebernahme der Gewähr für den Dienstantritt des Schiffmanns, welcher für größere Hafenplätze eine besondere Be⸗ deutung beikommt, durch keine anderen Organe so wirksam sich voll⸗ ziehen könne, wie durch den die Stellegvermittelung als Gewerbe her treibenden Heuerbaas. AndererseitJz würde der Versuch, die für alle onstigen Personenklassen zugelassene gewerbsmäßige Stellenvermittelung für die Schiffsleute gesetzlich aus juschließen und die bestehenden der⸗ artigen Gewerbebetriebe zu beseitigen, wenn nicht völlig undurchführ⸗ bar, doch mit den größten gesetzgeberischen Schwierigkeiten verknüpft sein. Es wäre auch zu besorgen, daß das Verbot des Gewerbe⸗ betrlebs vielfach umgangen und dieser thatsächlich bestehen bleiben würde. Namentlich die weniger guten Elemente unter den Schiffs leuten würden bei schlechteren Führungszeugnissen eine Stelle eher durch eine gewerbsmäßige, hochbezahlte Vermittelung als durch eine

nicht vom Erwerbsinteresse geleitete Anstalt zu erlangen hoffen und deshalb diesen Weg suchen, sodaß es Personen, die das Stellenver⸗

mittelungs gewerbe verbotzwidrig betreiben wollten, an Zuspruch nicht

fehlen würde.

Auch in dem beschränkten Maße, wie die Betheiligung der Staatz. behörden an der Stellenvermittelung in England durch die Vorschrift in Ssect. 247 Nr. J des Merchant Shipping Act., 1894 vorgesehen ist, dürfte sich ihre Einführung in Deutschland nicht empfehlen. Mit Rücksicht auf die von den vernommenen Auskunftspersonen nach diefer Richtung geäußerten Wünsche (Anlage A jur Begründung der See— manntzordnung S. 192, 197) ist eingehend erwogen worden, ob nicht etwa bei den Seemannsaäͤmtern eine Art staatlichen Arbeits nach. weises dadurch zu errichten sei, daß diese Behörden verpflichtet würden über die bei ihnen angemeldeten offenen Stellen und Stellengefuchẽ Listen zu führen, den sich Meldenden Auskunft zu ertheilen und auch sonst an Ort und Stelle Beihilfe zum Bertragsabschlusse zu ge— währen. Auf Grund der durch die betheiligten Behörden und Interessentenvertretungen erfolgten Begutachtung ist jedoch von der weiteren Verfolgung dieser Anregung abgesehen worden, weil für die größeren Hafenplätze, wo daneben die gewerbsmäßige Stellen- vermittelung stets weiter bestehen werde, namentlich wegen der Unvoll. ständigkeit der vom Seemanntamte zu bietenden Stellennachweise ein wirksamer Erfolg nicht zu erwarten sei und weil andererseits für kleinere Hafenplätze es der Vermittelung entweder überhaupt nicht bedürfe, oder aber die empfohlene Einrichtung auch ohne gesetzliche Vorschrift getroffen werden könne. Berichte über die nur geringe praktische Be— deutung, welche das amtliche Registrierungssystem in England zu ge— winnen vermocht hat, sprechen ebenfalls dafür, von einer obligatorischen Uebertragung der Einrichtung nach Deutschland abzusehen.

Muß nach dem Vorstehenden mit dem Fortbestande der gewerbt. mäßigen Stellenvermittelung für Schiffsleute gerechnet werden, so hat sich das gesetzgeberische Vorgehen wesentlich auf. eine Hebung und Säuberung dieses Eiwerbsstandes und auf Schutzmaßregeln gegen die ihm anhaftenden Mißbräuche zu richten. Zur Förderung der Stellen« vermittelung durch die nicht auf Erweib gerichteten privaten Anstalten bedarf es gesetzlicher Maßnahmen nicht. In Betreff der gewerbs« mäßigen Stellenvermittelung für Schiffsleute wird aber ein Vorgehen nicht etwa dadurch entbehrlich, daß die Unzuträglichkeiten, welche bei der sonstigen gewerbsmäßig betriebenen Stellenvermittelung fühlbar geworden sind, neuerdings Veranlassung gegeben haben, die Vorschriften der Gewerbeordnung über das Stellenvermittelungswesen im allgemeinen einer Aenderung im Sinne verschärfter Stäatsaufsicht zu unterziehen (s. den unter Nr. 160 der Drucksachen von 189899 dem Reichstage vorliegenden Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung). Denn es kommt für die Stellenvermittelung der Schiffsleute eine Reihe von besonderen Gesichtspunlten in Frage, die der Regelung bedürfen, und von anderen, die eine abweichende Regelung erfordern. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich auch nicht, die auf diesem Sondergebiete zu treffenden Vorschriften in den Rahmen der allgemeinen Gewerbeordnung einzufügen Dieselben finden besser in einem Sondergesetze Platz, wie es (laut Anlage D) auch in Däne— mark besteht. Ueberdies entspricht es dem praktischen Bedürfnisse, dem Seemanne die seine Verhältnisse betreffenden Vorschriften leicht zu⸗ gänglich zu machen, weahalb die Seemannsordnung die Auslage von Abdrücken deiselben in Volkslogis vorschreibt. Dies wird auch von den Vorschriften der Stellenvermittelung für Schiffsleute zu gelten haben, deren Kenntniß dem Seemann im geschäftlichen Verkehr mit den Vermittlern eine sicherere Stellung zu verschaffen geeignet ist.

Der Entwurf der Gewerbeordnungsnovelle, über welchen in— zwischen der als Nr. 393 der Drucksachen von 1898/99 vorliegende Kommissionsbericht erstattet ist, setzt denn auch, wie die Begründung zu Artikel 31 (S. 15) ergiebt, den Erlaß eines besonderen Gesetzes über die Stellenvermittelung für Schifftleute voraus. Zu diesem Zweck ist der vorliegende Entwurf aufgestellt, über dessen Inhalt vor weg das Folgende zu bemerken ist.

Bei den Verhandlungen der Technischen Kommission für See— schiffahrt mit den Auskunftspersonen aus dem Stande der Schiffsleute und bei den Erhebungen über die Arbeitsperhältnisse im Hamburger Hafen waren außer dem bereits oben erörterten Verbote der ge werbsmäßigen Stellenvermittelung und deren Ersatze durch staat⸗ liche oder private Veranstaltungen ohne Erwerbszweck noch die folgenden Maßnahmen zur Erwägung gestellt worden:

1) Verstärkung der Staats aufsicht und Beseitigung unlauterer Elemente durch Einführung der Konze ssignepflicht, behörd⸗ liche Regelung der Tarife, Verbot gewisser Nebengewerbe Maßregeln wider das sogenannte Kaperwesen, d. i. das Ab⸗ fangen der Schiffsleute zu Ausbeutungszwecken bei Ankunft der Schiffe;

3) Verbot oder Einschränkung der Vorschußnoten, Auszahlung der Heuern durch die Seemannsämter.

Zur Verhinderung des Kaperwesens (s. Nr. M, welchem in England durch das sogenannte Midge system entgegengewirkt wird (vergl. An= lage A I 6), sind bereits im Jahre 1899 Polizeivecordnungen in den dabei allein betheiligten Nordseebundeestagten erlassen worden. Die Kaper oder Runner waren Angestellte der Schlafbaase, welche das an= kommende Schiff schon weit vor der Einfahrt in den Hafen besetzten, durch Verabreichung von geistigen Getränken die Mannschaft sich ge⸗ fügig machten, sie für die von den Kapern vertretenen Wirtschaften anwarben, die Abrechnung mit dem Schiffer an sich zogen und dann das Heuerguthaben in Empfang nahmen, um davon dem Schiffs⸗ manne wenig oder nichts zukommen zu lassen. Durch Verbreitung sinnloser Betrunkenheit unter der Mannschaft gefährdeten diese Per⸗ sonen zugleich die Sicherheit des Schiffes. Dlesem Unfug ist durch die Polizeivorschriften der betheiligten Bundesseestaaten, welche das Betreten des Sch ffes durch Unbefugte vor dem Festmachen im Hafen bei Strafe verbieten, soweit erkennbar, bereits in wirksamer Weise vor gebeugt. . .

Ueber Vorschußnoten und Auszahlung der Deuerguthaben (i. oben Nr. 3) trifft der Entwurf der neuen Seemanntordnung (68 42, 44) Bestimmung.

.Es verbleiben sonach für die gesetzliche Regelung im wesentlichen die oben unter Nr. 1 angeführten Punkte, welche in den 2 bis 4 des Entwurfs behandelt sind.

Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken.

1

bringt den Charakter der Vorlage als eines die Gewerbeordnung ergänzenden Sondergesetzes zum Ausdruck. Unter den danach An— wendung findenden Vorschriften der Gewerbeordnung kommen u. a. §.1 Abs. 2 (Ausschluß der rückwirkenden Kraft), § 11a ( Geschäfte⸗ fähigkeit der ein Gewerbe betreibenden Ehefrau), § 41 (Annahme von Gehilfen), 8 42 (örtliche Ausdehnung der Befugniß, zum Gewerbe⸗ betciebe), S5 45 bis 47 (Stellvertretung und Fortführung des Ge⸗ werbebetriebs nach dem Tode des Gewerbetre benden), 5 155 Abs. 1, 2 (Landesgesetze und Landesbehörden) in Betracht.

Die Stellenvermittelung durch solche Anstalten, welche den Arbeits⸗ nachweis nicht zum Erwerbe betreiben, unterliegt den Vorschriften über die gewerbgmäßige Stellenvermittelung nicht. Eine ausdrückliche Vorschrift hierüber ist jedoch aus denjenigen Erwägungen, welche bei der Berathung der Gewerbeordnungsnovelle üher eine ähnliche, inner⸗ halb der Reichstagskommission für die allgemeine Stellenvermittlung vorgeschlagene Bestimmung , ,. geltend gemacht wurden daß nämlich die Unanweandbgrkeit der für die gewerbsmäßige Stellen⸗ vermiitelung geltenden Vorschriften sich von selbst verstehe, und daß die Aufnahme selbstverstärdlicher Ausnahmen in das Gesetz zu fehlsamen Rückschlüssen an anderen Stellen führen könne (Kommissionsberi ht S. 6) —, in den vorliegenden Gesetzentwurf nicht aufgenommen worden. 82

Zu ö

Wegen der Nothwendigkeit, das bisherige System des konzessions⸗ losen Betriebs mit Untersagungebefugniß der Behörde durch die Ge⸗ nehmigungspflichtigkeit zu ersetzen, gilt alles, was bei der Stellen ver⸗ mittelung im allgemeinen hierfür anzuführen ist, in besonderem Maße bei der Stellen permittelung für Schifftleute. Der Gntwurf folgt hierin dem Entwurfe zur Gewerbeordnungsnovelle (vergl. die Be gründung zu Art. 3 Rr. J S. 12 ff. der Reichstags. Drucksache Nr. 166

pon 1893 / 9), dessen Standpunkt bereits von der Reichstags kommission gebilligt ist Vrucksache Nr. 393 S. 59).

Während nach S8 21, 40 der Gewerbeordnung bie Bestimmung äber die Behörden, welche die Erlaubniß zur Ausübung eines der—⸗ selben bedürfenden Gewerbehetriebs zu eriheilen haben, dem Landes

cht überlassen bleibt, beruft hierzu der Entwurf von vornherein die

1 Verwaltungsbehörde, weil der Stelle e eln Thätigkeit nicht auf den Ort sei

9 zu besch anken, sondern durch Schriftwechsel darüber hingus zu . pflegt. Mit Rücksicht auf diese Art des Geschäftabetriebs, welcher in der Nachbarschaft der großen Hafenplätze an der Elbe und er Weser häufig sogar über die Grenzen des Bundes staats hinüber. f, konnte eine Anregung, die Besugniß zum Gewerbebetrieb auf

greif J

r für zweckmäßlg erachtet werden.

In Uebereinstimmung mit den Grundsätzen der Gewerbeordnung oll dle Erlaubniß nur beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen

hersagt werden dürfen. Als solche Vorausetzu

Grund von Thatsachen zu besorgenden Unzuverlässigkeit in Bezug auf den Gewerbebetrieb als Stellenvermittler auch der gleichzeitige Betrieb anderer Gewerbe in Betracht, der zwar die Unzuverlässigkeit des Ge⸗ werbetreibenden in Bezug auf die Stellenvermittelung nicht ohne weiteres begründet, aber in Verbindung mit der Stellenvermittelung hefonders leicht und in besonderem Maße zur Ausbeutung des Schiff manns gemißbraucht werden kann und erfahrungsmäßig nur zu haͤusig gemißbraucht wird. Für besondere Fälle ist den Landes⸗ entralbehörden eine Ausnahmebefugniß beigelegt (vergl. zu 5 3 am

Schluf).

Die Frage, ob die Grlaubniß auch von dem Nachweis eines vor⸗

handenen örtlichen Bedürfnisges abhängig perntinen. Zwar würde eine Verringerung

betriebe deren polizeiliche Kontrole erleichtern und die dann voraus. schtlich eintretende Vergrößerung der Betriebe der Hebung des

Siandes zu gute kommen. Allein dieselbe gegen die Beschiänkung der Erlaubniß auf

waltungsbeztrk angeführt wurde, nämlich das Uebergreifen der Ver— mittlerthätigkeit über ng begrenzte Bezirke, steht auch einer zuver⸗

Bedürfnisses im Wege. Dieser Gesichtspunkt hat bei den Berathungen der Gewerbeordnungsnovelle auch für die sonstige Ste llenbermittelung Anerkennung gefunden (vergl. Kommissions⸗

lässigen Bemessung des

bericht S. .

Um die polizeiliche Kontrole zu erleichtern und um den Stand der Stellenvermiitler für Schiffsleute zu heben, hat die Technische

Kommission für Seeschiffahrt vorgeschlagen,

permittler gleich den im § 36 der Gewerbeordnung genannten Feld⸗ meffern, Auktionatoren und anderen Gewerbetreibenden öffentlich an⸗ zustellen und zu vereidigen. Indessen kann das Bedürfniß, welches zu ker Anordnung im §z I6ß der Gewerbeordnung geführt hat, nämlich den Handlungen gewisser Gewerbetreibender eine besondere Glaub⸗ würdigkeit beizulegen, bei der Stellenvermittelung für Schiffsleute

nicht wohl in Froge kommen. Ueberdies m

stelung sich mit der Genehmigungepflichtigkeit des Gewerbes kaum vereinigen lassen, wie denn auch die Gewerbeordnung die öffentliche

Anstellung, und zwar als eine Befugniß

porationen, nur bei solchen Gewerbetreibenden kennt, deren Gewerbe dem freien Betriebe zugänglich ist. Darf der Gewerbebetrieb erst auf Geund einer Prüfung der persönlichen Verhältnisse mit obrigkeitlicher Grlaubniß begonnen werden, so fehlt das Bedürfniß, daneben noch in

der öffentlichen Anstellung und Vereidigung die Zuverlässigkeit zu suchen.

Zu S§8 3.

Der gleichzeitige Betrieb der hier genannten Gewerbe mit der

Stellenvermittelung für Schiffsleute ist, wie merkungen ausgeführt, geeignet, schädlichen Thor zu oͤffnen. Das Hamburgische Stel vom 15. März 18931) untersagt schon jetzt ar Bestimmung allen Stellenvermittlern den

Schankn irtbschaft in oder in unmittelbarer Verbindung mit ihrem

Geschäftslokale. Diese örtliche Begrenzung eng. Es wird davon um so eher abgesehen die Befugniß zum Gewerbebetriebe des Stell

leute räumlich nicht beschränkt sein soll. Zur Verhütung von Um⸗ gehungen war es nöthig vorzuschreiben, daß der Stellenvermittler die perbotenen Gewerbe auch nicht durch Angehörige oder Hausgenossen wenn auch formell für deren eigene Rechnung betreiben darf. Auf

diese Art der Betreibung des Gewerbes fi

S2 Abf. 2 Nr. 2, S 6 Abs. 2, 8 8 Nr. 2a ebenfalls Anwendung, Um

namentlich wegen der zuletzt angezogenen S

„Angehörige“ außer Zweifel zu stellen, ist auf 552 Abs. 2 des Straf⸗

gesetzbuchs verwiesen.

Um ferner der Gefahr vorzubeugen, daß der Heuerbaas mit anderen Gewerbeireibenden der gedachten Art zum Nachtheile des Schiffsmanns gemeinschaftliche Sache macht, wird ihm im Abs. 2 verboten, mit diesen Gewerbetreibenden dergestalt in Geschãäste verbindung jn treten, daß er sich für die Ausübung seiner Vermittilerthãätigkeit Vergütungen irgend welcher Art von denselben gewähren oder versprechen läßt.

Die Gewerbeordnungsnovelle will Varschriften zur Verhinderung

der aug dem gleichzeitigen Betriebe gewisser

der Stellenvermittler sich ergebenden Unzuträglichkeiten, namentlich wegen der Verschiedenbeit der in Betracht kommenden örtlichen Ver—

häͤltnisse, den Landes zentralbehörden überlassen 5 I3 Abs. 1 u. 2 der Gewerbeordnung) des

werden sollen (vergl. die Begründung zu Artikel 3 III bis V S. 16 Bei der engen Begrenzung des durch den

vorliegenden Entwurf ju regelnden Sachgebieis erscheint eine solche

der Drucksache Nr. 169).

Neberkragung der Verbotsbefugniß auf di sorderlich. Sie würde auch den Wünschen welche thunlichst reichsgesetzliche Fest legung d erstreben, nicht entsprechen. In Bezug a

für Schiffsleute wird es vielmehr zwe mäßig sein, die Regel des

Verbots im Gesetz auszusprechen, daneben behörden, soweit erforderlich, zur

bedenklich ist.

86 . Giner der wesentlichsten Mißstände im Heuerbaasenwesen ist die Erhebung übermäßiger Vergütungen sür die Stellenvermittelung. Da—⸗

durch, daß das Maß dieser Vergütung an ke wird der Schiffsmann vielfach gejwungen, Beträge zu zahlen. Von den vernommenen

kundet worden, daß Schiffsleute mit 700 Laufe des Jahres etwa b0 „M an Vermittel

pslehen (Anlage A zur Begründung der Seemanngordnung, S. 193). Für gr n 6 Müschinisten und Steuerleuten sind Vergütungen von 50 und 106 6 geforbert und gezahlt worden (a. 4.

die Verschaffung einer Schiffe jungenstelle w

der Hamburger Senats kommission fast regelmäßig eine Vergütung von 100 4 6 (Protokoll der Hamburger Senatszkommission S. 196).

4 j tzusetzen, wird in den Schiff ,

Hamburg zufolge polizeilicher Anordnung die Heuerbaase selbst Gebührentarife aufgestellt, an,

fahrtstreisen allgemein als Bedürfniß aner Unterweser und in Hamburg haben in

welche fie sich gebunden balten. Solche T

leine auzreichende Gewähr gegen Uebervortheilung, als sie von den

Stellen vermittlern jederzeit geändert werden

bestehende Tarif wird aber auch bon den Schiffsleuten mit Recht als

zu hoch bezeichnet.

h § 7: Die Stellenvermittler dürfen noch in unmittelbarer Verbindung mit dem wirthschaft betreiben; auch dürfen sie keine Logis und Kost nehmen.

Bestrk der die Erlaubniß ertheilenden Behörde zu beschränken,

Zulassung von Ausnahmen zu er

mächtigen; besonders in kleineren Häfen können Fälle vorkommen, in denen die' Verbindung der in Rede stehenden Gewerbebetriebe un⸗

nvermittler für Schiffs- ner gewerblichen Nieder⸗

ng kommt neben der auf

zu machen sei, war zu der Zahl der Gewerbe⸗

Erwägung, welche oben einen bestimmten Ver⸗

die zugelassenen Stellen⸗

ürde die öffentliche An—

von Behörden und Kor⸗

eine weitere Gewähr für

in den einleitenden Be— Mißbräuchen Thür und lenvermittelungsreglement if Grund landesgesetzlicher Betrieb der Gast⸗ und

des Verbots erscheint zu werden können, als auch envermittlers für Schiffs⸗

nden die Vorschriften in

trafvorschrift den Begriff

anderer Gewerbe seitens

deren bisherige Befugnisse halb entsprechend erweitert

e Landesstellen nicht er—⸗ der seemännischen Kreise, er wichtigeren Vorschriften f die Stellenvermittelung

aber die Landeszentral⸗

ine Schranke gebunden ist, ganz unverhältnißmäßige AUuskunftspersonen ist be⸗ 6 Jahret einkommen im ungsgebühren zu entrichten

D. S 191). Für ird nach den Aussagen vor

arife bieten jedoch insofern

können. Der in Hamburg

weder im Geschäftslokale selben Gast⸗ oder Schank⸗ Stellenfuchende bei sich in

Nach dem Berichte des Hamburger Seemanntamts für 1898 f betrug in diesem Jahre:

dagegen beträgt die Gebühr der Heuerbase

nach den Ta⸗ bei Gewäh⸗ rifen für das rung einer Heuerbureau Monats. des Norddeut⸗ heuer!) als schen Lloyd Vorschuß nachlund der Ham⸗ die mittlere monatliche Heuer dem Tarife burg⸗Amerika⸗ der Hamburger nischen Packet⸗ Heuerbaase fahrt⸗Aktien⸗ ö ür iffg⸗ wenn auf leute, die noch demselben nich t auf ,. Schiffen der . n Gesellschaft gemustert gefahren find)

. A6 .

für Jungen. 13,88 Leichtmatrosen . 32, 65 Vollmatrosen .. 5b, 84 Bootsmann... 74,53

2. Steuermann . 7h, 6h 1. Steuermann s h fen 110, 36 genommen.

,, 54 40 3 bis 4 k 66, 17 3 bis 4 Maschinistenassistent. 6h, 64

,,, werden nicht

e der gi. vom Heuer⸗ Is, 127 oh 1 , , 2. Maschinist I3h6, 82 216, 69] 20 9 I. Maschinist A2l5 59 328, 57] 20

Es erreicht also die Gebühr nach dem von den Hamburger Heuer— baasen aufgestellten Tarif eine Höhe: bei den Vollmatrosen.. . von 10,6 oso, d 24 Steuerleuten. 165,8 . ö n ,,, . I . .

vom Heuer⸗ bureau an⸗

werden nicht

3. Maschinist

Maschinistenassistenten. 14 . „3. Maschinisten. .. 1 ö. 2. Maschinisten .. , 14,7 bis 9,3 os, ö JJ der Monatsheuer. Soll die Vermittelungsgebühr auf der Mühe⸗ waltung und dem Risiko der Heuerbaase entsprechende Beträge be⸗ schraͤnkt werden, so wird dies nur duich obrigkeitlich genehmigte oder feftgefetzte Taxen zu erreichen sein. Solche Festsetzungen sind in Frankreich und in Dänemark getroffen; durch das dänische Gesetz, betreffend die Heuerungsagenten, vom 13. April 1892 ist die Gebühr auf den Höchstbetrag von 79½ einer Monatsheuer beschränkt.

Die Fesifetzung der Gebühr muß sich den örtlichen Berhältnissen anpaffen und kann deshalb nicht einheitlich für das Reichsgebiet er⸗ folgen, sondern wird Landesbehörden mit der Verpflichtung zu über⸗ tragen fein, zuvor Vertreter der gewerbetreibenden Stellenvermittler anzuhören. . ;

Die Gebühr wird zur Zeit fast Überall ausschließlich oder doch vorjugsweife von den Schiffsleuten gezahlt. Dies erscheint unbillig und entspricht nicht der in anderen Zweigen der Stellen vermittelung herrschenden Uebung. Da die Vermittelung beiden Theilen zu gute kommt, wird die Gebühr nach dem Vorgange des dänischen Gesetzes jedem Theile zur Hälfte aufzuerlegen sein. Versuche der Rhedereien, die ihnen zufallende Gebührenhälfte auf bie Dienstsuchenden überz̃u⸗ wälzen, sind zwar nicht ausgeschlossen, aber im Erfolg immerhin zweifelhaft. Eine Vereinbarung, darch welche der Schiffmann die polle Gebühr direkt übernähme, soll nichtig sein. ;

Der in der Praxis herrschenden Anschauung, daß der Heuerbaas für den Dienstaniritt des Schlffsmanns Gewähr ju leisten hat, trãgt die Vorschrift Rechnung, daß, wie auch das dänische Gesetz bestimmt, der Anspruch an die Rhederei wegfällt, falls der Schiffsmann den Dienst nicht rechtzeitig antritt.

u 5. J . Die Fassung bringt zum Ausdrucke, daß Vorschriften über die Bücherführang und die polizeiliche Kontrole der Stellenvermittler für

Schiffsleute stettB ju erlassen sind und nicht nur, wie nach § 38 Abf.? der Gewerbeordnung hinsichtlich gewisser Gewerbebetrtebe, erlassen werden können.

Der in der Gewerbeordnungtnovelle durch Ueberführung der Stellendermittler aus Abf. 2 nach Abs. I des § 38 der Gewerbe⸗ ordnung vorgeseh enen Erweiterung der Befugnisse der Landes entral · behörden bedarf es gegenüber den Stellenvermittlern für Schiffs leute nicht, wenn diejenigen Anordnungen, welche bei jener Erweiterung vornehmlich ins Auge gefaßt sind Verbot des gleichzeitigen Be⸗ triebs gewisser anderer Gewerbe und Bestimmungen zur Verhütung des Kontrakibruchs (vergl., die Begründung zu Artikel 3 11 bis Y S 15 der Driuckfache Rr. 165) —, im Gesetze selbst gegeben werden G 3, 8 8 ach.

Zu S6.

Die Gründe für die Zurücknahme der Lrtheilten Erlaubniß ent- sprechen im wesentlichen den im S 58 der Gewerbeordnung für ge⸗ wisse andere Gewerbebetriebe vorgesehenen. Es erscheint jedoch zweck mäßig, im Gesetze selbst auszusprechen, daß die wiederholte Ueberschreitung der Gebührentaxe, namentlich auch dann, wenn sie auf Umwegen erfolgt, sowie der Beginn eines nach 3 Abs. ] verbotenen Gewerbebetriebs stets die Annahme der Unzuverlässigkeit in Bezug auf den Gewerbebetrieb begründen.

Stellenvermittlern, welche beim Inkrafttreten de! Gesetz:s diesen Gewerbebetrieb bereltz ausüben und davon nach dem Grundsatze des § 1 Abs. 2 der Gewerbeordnung nicht um deswillen ausgeschlossen werden können, weil sie den neu aufgestellien gesetzlichen Erfordernissen nicht genügen, wird der Gewerbebetrieb pie den Pandleibern nach dem Gesetze vom 23. Juli 1879 (5 53 Abs. 3 der Gewerbeordnung) nur unterfagt werden können, wenn aus Thatsachen ihre Unzuverlässigkeit

erhellt.

Zu 7.

Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche für die Zurück⸗ nahme der Erlaubniß und die Uatersagung des Ge werbebetriebs maß⸗ gebend sind, sollen nach dem Vorgange des § b4 der Gewerbeordnung bie Vorschriften der 85 20, A daselbst gelten.

Zu 8, 9.

Die Strafoorschriften bedürfen im allgemeinen keiner Er⸗ läuterung. Hervorzuheben ist, daß die Ueberschreitung der Taxe im z 8 Rr. 2b unter höhere Strafe gestellt ist als in den Fällen des 3 145 3ffer 8 der Gewerbeordnung, weil die Ausbeutung durch über ˖ mäßige Gebühren eine besondere Gefahr für die Schiffsleute bildet.

) Die Sätze sind etwas geringer bei einem Vorschusse von nur

Monats heuer. ö. 19 6h Personen, die bereits auf den Schiffen der Gesellschaften

efaben' sind, ermäßigen sich die. Sätze erbeblich, oder es wird ,, nach abgelaufener Reise gar keine Gebühr

erhoben.

Möondtsheuer und erhöhen sich bel Vorschüssen von mehr als einer

Eine Strasporschrift gegen die Verleitung jum Brüche deg

Heuervertrags (6 8 Nr. 2c) findet sich auch im dänischen Gesetze, be⸗ freffend die Verheuerungsagenten.

Die Vorschriften im 8 38 Abs. 2 der Gewerbeordnung, betreffend

Bücherführung und polizeiliche Kontrole, entbehrten bisher des straf⸗ rechtlichen Schutzes; diese Läcke füllt Artikel 9 der Gewerbeordnungs⸗ nobelle unter VI Nr. 1 aus. Gine entsprechende Strafvorschrift enthält der vorliegende Entwurf im § 9 Nr. 1.

Zu §§ 10, 11

ist nichts zu bemerken.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend

Abänderung seerechtlicher Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.“

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen zc.

verordnen im Ramen des Reichs, nach erfolgter Zustim—

mung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.

Die §§ 481, 547 bis 549, 55s, 749 des Handels gesetzbuchs werden durch die nachfolgend unter den felben Ziffern an⸗ gefübrten Vorschriften erfetzt. Hinter § bbs werden die nachfolgend als S5 553 a, 563 b bezeichneten Vorschriften eingeschaltet.

§ 481.

Zur Schiffsbesotzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffs off iziere, die Schfffgmannschaft sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen. ö.

9406.

Wird ein Schiffer, der für eine bestimmte Reise angestellt ist, entlassen, weil die Reise wegen Krieg, Embargo oder Blockade, wegen Eishinderniffe oder Beschädigung des Schiffes, wegen eines Cinfuhr⸗ oder Ausfuhrverbots oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nicht angetreten oder fort⸗ gesetzt werden kann, so erhält er gleichfalls nur dasienige, was er don der Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin perdient hat. Dasfelbe gilt, wenn ein auf unbestimmte Zeit ange⸗ gestellter Schiffer aus einem der angefübrten Gründe entlassen wird, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat.

Erfolgt in diefen Fällen die Entlassung während der Reise;. so kann der Schiffer außerdem nach seiner Wahl entweder freie Rück⸗ beförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder eine entsprechende Vergütung beanspruchen.

Gin nach den Borschriften diefes Gesetzbuchs begründeter Anspruch auf freie Rückbeförderung umfaßt auch den Unterhalt während der Reise sowie die freie Beförderung der Sachen des Schiffers.

§ bas. .

Wird ein Schiffer, der auf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus anderen als den in den 55 546, 47 angeführten Gründen entlassen, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat, so erbält er außer demjenigen, was ihm nach den Vorschriften des Fz ba7 gebührt, als Entschäbigung noch die Heuer für einen Monat und für die nach S 68 der Seemannsordnung zu berechnende voraussichtliche Bauer seiner Reise nach dem Rückbeförde⸗ rungshafen.

§ 649.

War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die ganze Reise bedungen, so wird in den Fällen der S5 546 bis äs die verdiente Heuer mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag nach dem Verhältnisse der geleisteten Dienste, sowie des etwa zurũck⸗ gelegten Theiles der Reise bestimmt. Zur Ermittelung der Heuer für einzelne Monate wird die durchschnittliche Dauer der Reise einschließlich der Ladungs, und Löschungzeit unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffes in Anjatz gebracht und danach die Heuer für die einzelnen Monate berechnet. Bei Berechnang der Heuer für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen

gerechnet. § B63.

Falls der Schlffer nach Antritt des Dienstes erkrankt oder eine Verketzung erleidet, so trägt der Rheder die Kosten der Ver pflegung und Heilung. Diese Verpflichtung erstreckt sich:

I) wenn der Schiffer wegen der Krankheit oder Verletzung die Reise nicht antritt, bis zum Ablaufe von drei Monaten seit der Erkrankung oder Verletzung;

2) wenn er die Reise angetreten hat a. bis zum Ablaufe von drei Monaten nach dem

Verlassen des Schiffes in einem eur opã ischen Hafen, mit Ausschluß eines Hafens der Türkei, des Schwarzen und des Azowschen Meeres; bis zum Ablkaufe von sechs Monaten nach dem Verlafsen des Schiffes in einem außer⸗ eur opäischen Hafen oder in einegt Hafen der Türkei, des Schwarzen oder Azowschen Meeres.

Die Verpflegung und Heilung kann durch Aufnahme des Schiffers in eine Krankenanstalt gewährt werden. Hat der Schiffer seinen Wohnlitz an dem Orte, wo er da Schiff verläßt oder an dem Orte der Krankenanstalt, in welche er aufgenommen werden soll, so kann die Auf⸗ nahme nur erfolgen: .

1) für den Schiffer, welcher verheiratet ist oder eine eigene Haushaltung hat oder Mitglied der

DHaushaltung seiner Familie ist, mit seiner

oder unabhängig von derseltzen, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familte des Erkrankten oder Verletzten nicht genügt werden kann, oder wenn die Krank- beit eine ansteckende ist, oder wenn der Zustand oder das Verhalten des Schiffers eine fortgesetzte Beobachtung erfordert;

27 in sonstigen Fällen unbedingt. .

Wenn der wegen Krankheit oder Verletzung im Aus lande gebliebene Schiffer mit Genebmigung des be⸗ handelnden Arztes nach einem deutschen Hafen befördert und dort in eine Krankenanstalt aufgenommen wirz, fo erstreckt sich die Verpflichtung des Rheders auch im Falle 2b des Abs. 1 iängstens bis zum Ablaufe von drei Monaten seit der Aufnahme in die Krankenanstalt.

Der Schiffer, welcher sich der Heilbehandlung gegen den Willen des Arztes entzieht, verwirkt vom Tage der Ent— ziehung an den Anspruch auf kostenfreie Verpflegung und Heilung. Im Auslande kann die Ginwilligung des Ärztes durch die Genehmigung des Seemannsamts er setzt werden. ;

Falls der Schiffer nicht mit dem Schiffe nach dem Heimathshafen oder dem Hafen wo er geheuert worden ist, zurückkehrt, gebübrt ihm ferner freie Zurückbeförderung (6 5a?) oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung.

§ 5h38 a.

Die Heuer, einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile, bezieht der erkrankte oder verletzte Schiffer:

wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes;

) Die Abweichungen vom gegenwärt wn Wortlaut des Handels

gesetzbuchs sind durch gesperrten Druck gekennzeichnet.

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