wenn er die Reise angetreten hat, bis u dem Tage, Es ist anzunehmen daß sich dabei der Echiffer in der Regel nicht und auch bei der Mannschaft thatkräftigere Unterflützung finden, wn . 2 lan l Fünfte Beilage
§ 553 Auf den Schiffer, welcher letzung durch eine unerlaubte Handlung sich zugezogen
——— — — —
Am vorigen Außerdem wurden
ö Durchschnitts⸗ am Markttage nittel Verkaufs. ieh in, , ebe,
Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner 1 , 3 26 ,, . zentner preis dem Doppe 6; ent ner
(Preis unbekannt)
gering
Marktort
Der Bezug der Heuer wird während des Aufenthalts e Berechnung der Heuer für die voraussichtliche Dauer der ist, als wenn sie hieruͤber im Ungewissen und ganz von dem in einer Vein f, der e n nicht gekürzt. ; Rückbeförderung soll nach den Regeln des 68 der Seemannsordnung einer Behörde abhängig sind. Die von der Technischen ee gn Ist der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffeß zu Schaden ) geschehen. für Seesch ffahrt vernommenen Auskunftspersonen aus dem Sta . ekom men, fo hat er Überdies auf eine angemefsene, erforderlichen Zu §5489. der Schiffoicute haben denn auch vor Allem den Wunsch ju erfeall= 6 vom Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch. , . hear wen, . des fz . . ander⸗ ee en 6 5 . , e und dilss . weitigen Fassung un em et Entwurfs der Seemanns⸗ durch das Gesetz unabänder estimmt werde (Anlage A b — die Krankheit oder Ver— a angepaßt. xe, g v, n. gründung der Seemanntordnung S. 145 bis 147. lat ge Berlin, Donnerstag den 28. Dezemher I ꝙᷓ.. , n n . — Zu S S5 is ds sp. . ö . . 6. fend ö nur für der d ienst widerr t, finden die . , Fppdampfer, die diesen Hienst als besonderes Ge, ꝛ * 8 5. 3 91 . ö verlassen hat, finden vom 27. , , ,. . 36 . * 6 . n n, . . Berichte von deutschen Fruchtmärkten. . bis auf zwei Punkte — nämlich den Zwang, zur Heilbehandlung u . . e ber⸗ 2 e n , ö j mmm mmm, ; — im. mn : y Wird ein Schiff oder ye . ganz oder theilweise von in eine Krankenanstalt aufnehmen zu läen und daß. Recht auf Fort= n k 1 wird i ¶ Dualttẽt einem anderen Schsffe geborgen oder gerettet, fo wird der Berge oder bezug der Heuer während des Aufenthalitz in der Krankenanstalt — ö ihm 2 . ö blelbt . gesstzlichen Regeln 1 . baben, 1899 - ilfglohn zwischen dem Rheder, dem Schsffer und der übrigen Be, mit den S8 c, o5, „6b deg Entwurf der neuen Seemanngordnung in wobei 9 . . , , n, n nen, 9 prechend f ung dez anderen Schiffes in der Weise vertheilt, daß zu. Einklang gebracht. Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken nn, 4 8 , . . lichen et en ö int . nächst. dem Rheder die Schähe'n am Schiffe, ng. Betz te bs J , , , m, , . Helle ll aten ifa . . nnch st . e we ö mehrkosten ersetzt werden, welche darch die Bergung oder zufckotenfteit etzt ung umd zbiltnd in Bemselten Um, geltenden Cesebeg batin varhhnehrten, Faß, nach dein Vyrgan de niedrigster höchster niedrigster höchster niedrigfter höchster Doppelientner fen M bei lschi 1, d Dienst, nicht aber die Reise angetreten hat. . h ; , , kö Oefah n ö ** 1 kifneᷣ 27) Ver Zwang, sich in einer Krankenanstalt unterbringen zu ,, ö , n nge ge. . K eizen je sz bei Segelschiffen ze / erhält. lassen. soll für den Schiffer, welcher an dem Orte, wo er zem Ce n . ö. t Mehrkosten erletzt werden und n in git nin . 1430 14,30 . — 13 1455 Ber auf die Schiffsbesatzung mit Ausnahme des das Schiff verläßt, oder an dem Orte der Krankenanstalt, n n, bag n . e er e fen . . Rest Sin and . Hamm. , ö. . 1050 1090 15 14,10 Schiffers entfallende Betrag wird unter alle Mitglieder in die er aufgenommen werden soll, seinen Wohnsitz hat. ire ear, . . n,. , an . 1550 1510 13 835 14 938 ; derselben mit besonderer Berücksichtigung der sachlichen nur unter den Voraussetzungen eintreten, wie sie 7 des 9 . . . . 1 . . ,, , . ö estand K J ö 13 . . ö . und persönlichen Leistungen eines Jeden vertheilt. Die Krankenpersicherungègesetzez für dessen Geltungsbereich fest⸗ , ,, bilig , ,. 6 n en. 1 . . 16 2 . Vertheilung erfolgt durch den Schiffer mittelst eines vor stellt. Danach fällt der Zwang weg, wenn dem zu Ver⸗ Schäden am Schiffs und ber durch die etwalge Verzögerung der öess J 3190 13 60 14,10 14.20 16,10
an welchem er das Schiff ver . U. wird, als bei der früheren Ari der Entschädigung. ihnen durch das Gesetz ein bestimmter Antheil am Erfolge dien, 2 ' l 9 9 8 t A *. . . i zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger. Die jetzt im wesentlichen den 88 48, 49 der Seemannsordnung Rettung entstanden sind, und daß von dem Reste der fange wie der Schiffsmann, auch dann, wenn er zwar den nordischen Seegesetze (6 228 Abs. 2) nicht der Brutto⸗, sondern der 4 4. 4. 4. 4. Beendigung der Reise der Besatzung bekannt zu gebenden pflegenden an dem Orte, wo er sich in pflegebedürftigem k 1436 1436 14.55 15.36
. (. erwachsenden Betriebs mehrkosten (an Kohlen und sonstigem Mateclal, ) , 30 w ef. fen jedem Betheiligten zu⸗ nn n, 93 e: . Hen nahen an Heuer und Heköstigung der ag Bord befindlichen Perfonen), ver — 26 J . 143 14 60 14,85 6 Kö ist Einspruch bei dem häufiger sein, als der gewöhnliche Schiffsmann, für welchen ö der . irn , ,, iabbihee 66 535. J . — 41 17 . . 1. ö 1660 äenigen Semanngamts zulässig, welches nach Bekangt kite en än iche auen äbhmepoesch iin en s e se, ndnd , Dalberstadt 3235 1356 1386 13. 36 1416 ̃ gabe des Planes zuerst angegangen werden kann. Das Entwurfs der Seemansordnung aufzunehmen enübehrlich späteter Lieferung oder durch andere 3 * nge an adengersaz JJ r ; ; ; Seemannsamt entfcheidet nach Anbörung der Betheiligten erschien. gegen , ,, , dar ern — endgültig, unter Ausschluß des Rechtswegs, über den Ein— 3) Während des Aufenthalts in einer Krankenanstalt soll dem Be lssiy . , , , w 5. . 6 di spruch über eine etwaige andere Vertheilung. Beglaubigte Schiffer die Heuer, auf welche in diesem Falle der Schiffs⸗ ö 5 al! Herabdrückung des verblelbenden Antheils ihn, Abfchrift der, Gatschs dung, ist dem Rheder pom Gee man nsch s oß we n erss ders Germann gbdnurg in khr ; , n der . keit oder Weitl auf keit . 2. manngtamte mit thunlichster Beschleunigung mitzutheilen. der Regel keinen Anspruch hat, voll belassen werden, da er ane, londern weg 9 9 Fest⸗
— ñ ᷣ stellung in den meisten Fällen auch die Feststellung und Auszahlung , den Vorschriften der Abf. 14, ? ehen zder Führung det Schiffes als Herireter des Rhfders der Antheile übermäßig verzögern werde. Diese Bedenken ia,
Geschäfte zu erledigen hat, die er meistens zum wesentlichen n g. ; z F. ; ö
Diese Vorschriften finden für den Fall der Bergung Theile auch von der Krankenanstalt aus wird wahrnehmen , nn , n J . ge· oder Rettung durch Bergungs- oder Schleppdampfer keine können. schehen, wenn jene mittelbaren Nachtheile bei denienigen Schiffen, für Anwendung Maßgebend für den Rückbeförderungsanspruch (8 563 welche sie besonders in Frage kommen, namlich bei amp sichifen, in — Artikel 2 iert bl) bieibt auch hir ber wasen ker kaheißtrung, iner ahgemssse nen erhöhung des dem 'tbeder an. ele gehe
Dieses Gesetz tritt am 1 April 1901 in Kraft. nicht der Ausreise (vergl. S 547). oder Hilfslohnes zustehenden Brucht heil mit ihren Ausgleich finden. Urkundlich ꝛc. . 5) Vägegen soll der srn br des Entwürfs der Seemann. Der Entwurf richt daher dem Rheder vorweg nur den Gesatz der Gegeben re. ordnung hinsichtlich des Schiffsmanns festgestellte Grundsatz,
. 3,900 14,25 1450 14,50 165, 90 . ⸗ 1 1410 14,10 14,20 1429 14,10 J 1. 3, 1350 14.09 14, 10 1450 ; ;
k 3,35 13,60 14,900 14,00 1440 JJ 16,00 1650 16,50 17.00 ; ; k k 16,12 16, 12 16, 40 16,40 ; 16400 i 90 15,40 15.40 15.90 15.90 15, 58 . 330 16,9 16,60 16,70 16, 0 16,35 JJ 16, 0909 15. 16,50 16 50 ; ö ;
1 — d — 13,509 3,8 13,80 14,20 . k k— . — 13,80 1410 14.00 J — 16 , . 15, 8C 0 16, 00 15, 95 J J oo 3,6 14, 20 1490 ; ;
2 X. = 1 *. * 1 * n. —— 2 1 * * * 2 * n
5
Begründung.
Die in dem Entwurf einer neuen Seemannzordnung vorgesehenen Aenderungen des gegenwärtigen Rechtszustandes können auf einzelne seerechtliche Vorschriften des Handelsgesetzbuchs nicht ohne Rück⸗ wirkung bleiben. .
Zunächst wird die im § 481 enthaltene Umschreibung des Begriffs der Schiffsbesatzung mit dem § 2 der neuen Seemanngordnung in Einklang zu bringen sein, welcher die Schiffsoffiziere als eine besondere Klasse der Mitglieder der Besatzung aus der Schiffsmann⸗ schaft ausscheidet. ;
Ferner wird es sich nicht umgehen lassen, diejenigen Aenderungen, welche die neue Seemannsordnung hinsichtlich der Ansprüche der Schiffsleute in Fällen der Krankheit und der vorzeitigen Entlassung trifft, auf die im Handelegesetzbuche geregelten gleichartigen Ansprüche des Schfffers gegen den Rheder insoweit zu übertragen, als nicht die Verschiedenheit der Stellung des Schiffers und der Schiffeleute eine abweichende Behandlung erfordert. Es ist in dieser Beziehung zu beachten, daß im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche die An⸗ sprüche des Schiffers und des Schiffsmanns im ganzen nach gleich⸗ mäßigen Grundsaͤtzen geregelt waren. Wenn nach Erlaß der See⸗ manntordnung vom 27. Dezember 1872, welche an den Rechtsverhält⸗ nissen der Schiffs mannschaft einige Aenderungen traf, die die Schiffer betreffenden Vorschriften des Handelegesetzbuchs unverändert gelassen sind, so handelte es sich damals um wenig bedeutsame, überdies auch sachlich begründete Verschiedenheiten. on den eingreifenden Aenderungen dagegen, welche die S5 54 bis 57, 67, 68 der neuen Seemannkordnung treffen, kann der Inhalt der §S§ 553, 548 des Handelsgesetzbuchs nicht wohl unberührt bleiben. ;
Der Abänderung bedarf endlich der 5 749 des Handelägesetzbuchs, welcher die Vertheilung des Hilfs- und Bergelohns unter den Rheder, den Schiffer und die übrige Besatzung des rettenden Schiffes in einer Weise regelt, die nach der in den Verhandlungen der Technischen Kommission für Seeschiffahrt und der nautischen Vereine zum Aus— drucke gekommenen Aufsassung der betheiligten Kreise den heutigen Verhältnissen durchaus nicht mehr entspricht.
n dem diesen Erwägungen entsprungenen Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung seerechtlicher Vorschriften des Handelsgesetz⸗ buchs, ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken:
Zu §S 481.
Eine sachliche Aenderung wird, wie in der Begründung zu §5 2 des Entwurfs der Seemannsordnung ausgeführt ist, nicht beabsichtigt. Insbesondere soll eine anderweinige Abgrenzung der im § 485 des . begründeten Hafipflicht des Rbeders für den durch
ersonen der „Schiffsbesatzungꝰ verschuldeten Schaden vermieden werden. Es sind vielmehr nur, wie im Entwurfe zur Seemanns⸗ ordnung, die Schiffsoffiziere neben der Schiffsmannschaft als zur Besatzung gehörige Personen besonders hervorgehoben.
Zu S547.
Im Absatz 1 sind entsprechend dem § 65 Nr. 5 des Entwurfs der Seemanngordnung Eishinderniß und Beschädigung des Schiffes unter den Ursachen, welche Antritt oder Fortsetzung der Reise hindern, besonders aufgeführt.
Die betheiligten Kreise waren überwiegend der Ansicht, daß der Anspruch auf Rückbeförderung bei dem Schiffer, der nicht für eine einzelne Reise, sondern für längere Zeit angestellt zu werden pflegt, zweckmäßigerweise, nicht wie beim Schiffsmanne (5 54 des Entwurfs der Seemannsordnung) die Rückbeförderung nach dem Hafen der je⸗ weiligen Ausreise des Schiffes, sondern nach dem Hafen zum Gegen⸗ stande hat, wo der Schiffer geheuert, d. h. voraussichtlich für längere Zeit in ein Dienstverhältniß zum Rheder getreten ist. Deshalb ist Äbsatz 2 des §547 — wie auch § bo des Handelsgesetzbuchs — unverändert gelassen.
Die dem letzten Absatze hinzugefügten Worte „sowie die freie Beförderung der Sachen des Schiffers“ entsprechen dem Zusatze zu
73 den Entwurfg der Seemanntzordnung. Die dort vorgesehene Zuftändigkeit des Seemannsamts zur vorläufigen Entscheidung über die Art der Rückbeförderung war hier nicht angebracht, weil die See⸗ mannsgämter im allgemeinen zur Ordnung der Rechtsverhält isse jwischen Rheder und Schiffer nicht berufen sind, dafür vielmehr von vornherein der ordentliche Richter zuständig ist. Soweit der zurück zubefördernde Schiffer hilsfsbedürftig geworden ist, und daher das Gesetz über die Veipflichtung der Kausfahrteischiffe zur Heim- schaffung hilfsbedürftiger Seeleute Anwendung findet, tritt die Zuständigkeit des Seemanngamts auf Grund dieses Gesetzes ein.
Zu S548. Der zu 567 des Entwurfs der Seemanngordnung erläuterte raf daß die Entschädigung im Falle ungerechtfertigter Ent⸗ lafsung sich nicht nach der poraut sichtlichen Dauer der Reise des
Schiffes, sondern nach der Dauer der Rückbesörderung und der zur
Erlangung einer neuen Stelle ausreichenden Zeit bemißt, wird hier auf den Schiffer übertragen, damit in dieser wichtigen Frage Schiffer und Schiffeleute auch künftig mit demselben Maße gemessen werden.
daß Verpflegungs⸗, Rückbeförderungs⸗ und Heueransprüche aus Anlaß einer Erkrankung oder Verletzung demjenigen nicht zustehen, welcher sich diese durch eine unerlaubte Handlung zugezogen oder den Dienst widerrechtlich verlassen hat, auch auf den Schiffer Anwendung finden (8§ 563).
Zu §5 749.
Die bisherige Vorschrift über die Vertheilung des Berge und Hilfslohns wird in den betheiligten Kreisen als den Verhältnissen nicht entsprechend lebhaft bemängelt.
Die Klagen beziehen sich
I) auf die Abgrenzung der Antheile zwischen Rheder, Schiffer und der übrigen Besatzung,
2) auf die Zulassung abweichender Vereinbarung,
3) auf den für die Untervertheilung des Antheils der Be— satzung festgesetzten Maßstab der Heuer.
Vornehmlich sind es die von der gesetzlichen Norm abweichenden Abreden, die den Schiffsleuten zum Schaden gereichen. Es ist all⸗ gemein üblich geworden, daß durch besondere Vertragsbedingung in der Musterrolle die Schiffsleute entweder auf ihren Antheil am Berge⸗ und Hilfslohn ganz verzichten oder aber die Herabsstzung dieses Anthells auf einen erheblich geringeren als den gesetzlichen Bruchtheil (6/9, meistens auf 1/10, sich gefallen lassen müssen. Insbesondere durch den ihnen häufig auferlegten völligen Verzicht fühlen sie sich mit Recht beschwert. Allerdings entspringen diese Abreden durchaus nicht immer einer willkürlichen, auf unberechtigten Eigennutz zurückzuführenden Ausnutzung des freien Vertragsrechts durch den Rheder. Sie haben vielmehr zum wesentlichen Theil ihren Grund darin, daß die Höhe der gesetzlich bestimmten Antheile der drei Gruppen unter den heutigen Verhältnissen häufig nicht mehr angemessen ist. Beim Erlasse des Handelsgesetzbuchs kam wesentlich die Segelschiffahrt in Betracht. Leistet ein Segelschiff einem anderen Schiffe reitenden Beistand, so liegt der Schwerpunkt des Rettungswerkes in der Thätigkeit der Schiffsbesatzung. Zwar setzt auch in diesem Falle der Rheder sein Schiff den mit dem Rettunge werke verbundenen Gefahren und Nach- theilen aus. Dies steht jedoch zu den Leistungen der Schiffebesatzung in ganz anderem Verhältniß, als wenn die Rettung durch ein Dampf⸗ schiff geschieht. Der Rheder eines solchen setzt nicht nur ein weit größeres Kapital auf das Spiel (der Anschaffungswerth unserer größten Schnelldampfer ist bereits auf 11 Millionen Mark gesttegen), sondern durch die dem Schiffe innewohnende Maschinenkraft, durch die voll⸗ kommenere Ausrüstung der Dampfschiffe mit Booten, Triossen und anderem Retiungsgeräthe wird auch die Wirkung der vom Rbeder gestellten Rettungsmittel im Vergleiche mit der persönlichen Thätigkeit der Schiffsbesatzung wesentlich gesteigert. Die Gefahr der Be— schädigung des rettenden Sch ffes gewinnt dadurch eine viel größere finanzielle Bedeutung; auch hat der Rheder durch die mit der Retfung verbundene Verzögerung der Reise — infolge des Kohlenverbrauchs und der sonstigen theureren Betriebsweise — größere Verluste, und meistens werden auch, namentlich bei den nach regelmäßigem Fahr⸗ plane verkehrenden Schiffen, die durch die Zeitversäumniß erwachsenden mittelbaren Nachtheile wett beträchtlicher sein als bei einem Segel⸗ schiffe, welches für die Einhaltung der Lieferungsfristen einen größeren Spielraum zu haben pflegt. Auf diese Verhältnisse ist der dem Rheder durch das geltende Gesetz zugesprochene Antheil am Berge⸗ und Hilfslohn (/a) nicht berechnet; es ist daher erklärlich, daß er bestrebt ist, sich durch Vertrag einen höheren Antheil zu sichern. Wenn daher der gesetzliche Maßstab, wie die Betheiligten überwiegend wünschen, der Abänderung durch Vertrag entzogen werden soll, so muß er in einer Weise festgesetzt werden, die den berechtigten An⸗ sprüͤchen der Rheder entgegenkommt. Zu diesem Ende wurde von einer Seite das englisch'amerikanische System (Merch, Shipping Aet 1894 Sect. 555, 556) empfohlen, welches die Festsetzung der den einzelnen Gruppen zuzusprechenden Antheile dem el fen einer sach⸗ verständigen Behörde überläßt. da nur auf diese Weise der außer- ordentlichen Verschiedengntigkeit der Fälle — wie sie z. B. der Ver⸗ gleich der Rettung duich einen werthyollen schnellfahrenden Post⸗ dampfer und durch ein kleines Segelschiff von unbedeutendem Werthe ergiebt — in befriedigender Weise Rechnung getragen werden könne.
Hiergegen murde indessen nicht ohne Grund geltend gemacht, daß bei solchem Verfahren der festsetzenden Behörde eine zu große Freiheit des Ermessens eingeräumt und zugleich eine ungemein hohe Verant- wortung zugemuthet werde, da die zu vertheilenden Bergelöbne heut⸗ zutage große Simmen erreichen und bereits bis zur Höhe von 100 000 M vorgekommen seien. Diese Verantwortung müsse auf der Behörde um so schwerer lasten, als ihr die lebendige Anschauung von dem Hergange, des Rettungswerkes regelmäßig fehlen werde. Die britischen Gerichte, welche weit häufiger in die Lage kommen, über Bergungssachen zu entscheiden, als die deutschen Behörden, hätten in Ermangelung eines gesetzlichen Anhalts für die Bemessung der An theile ll lh bestimmie Normen angenommen, denen nur die aus⸗ drückliche gesetzliche Bestätigung fehle. Die Aufstellung eines gesetz lichen Verteeisungsmaßstabs wurde von dieser Seite nicht nur im Interesse der zur Entscheidung berufenen Behörden, ö. auch im Interesse des Rettungswerks selbst und der an diesem betheiligten Personen verlangt. Hie Entschließung, es zu unternehmen, liegt in der Regel beim Schiffer. Dieser werde hierzu aber eher bereit sein
Schäden am Schiffe und der Betriebsmehrkosten zu, welche durch ; ö 9 9 en.
die Bergung oder Rettung enistanden sind, erhöht aber den Antheil des Rhederg am Reste bei Dampfschiffen von 1/9 auf 2/3, während für den Schiffer und die übrige Besatzung je M des Restes verbleiben. Für Segelschiffe dagegen, bei welchen die mittelbaren Nachtheile nicht die gleiche Bedeutung haben, soll es bezüglich der Vertheilung dez Restes bei dem bisherigen Maßstobe Ge dem Rheder, je M dem Schiffer und der übrigen Besatzung) bewenden. Eine ähnliche Unter. scheidung zwischen Dampf⸗ und Segelschiffen findet sich auch in den nordischen Seegesetzen (a. 4. O. ; t
Eine Anregung, auch für die Schiffs offiziere einen besonderen Antheil auszuwerfen, konnte nicht für ausreichend begründet erachtet werden. Auch würde die ziffernmäßige Festlegung dieses Antheils bel der Verschiedenartigkeit ver Verhaͤltnisse mit erheblichen Schwierig= keiten verbunden sein. ö ⸗
Bei der Untervertheilung des der Schiffsbesatzung zufallenden Antheils (Absatz 2) war zunächst an dem Grundsatz festzubalten., daß jedes Mitglied der Besatzung, gleichviel, ob es am Rettungswerk un— mittelbar mitgewirkt hat oder nicht, einen Antheil erhält. Es recht= fertigt sich dies einmal durch die Erwägung, daß der mit der Rettung unter Umständen verbundenen Gefahr alle auf dem rettenden Schiffe befindlichen Personen ausgesetzt sind; andererseits entspricht es der unter den Seeleuten herrschenden Auffassung, daß die Gelegenheit zur Rettung für das rettende Schiff einen Glückszufall darstelle, von dessen Vortheilen keine zum Schiffe gehörige Person ausgeschlossen werden dürfe. — Dagegen wird der bisherige Maßstab sür die Untervertheilung, der die Höhe der Heuer zu Grunde legt, mit Recht als unbillig empfunden. Denn es kann danach vorkommen, daß ein in der Rettungsarbeit unbetheiligter, im inneren Dienste mit hoher Heuer angestellter Schiffsmann (. B. der Obersteward) weit mehr erhält, als diejenigen Seeleate, die bei dem Rettungswerke die an— strengendste Thätigkeit entwickelt und der größten Gefahr sich aut— gesetzt haben. In Anlehnung an § 748 des Handelsgesetzbuchs, welcher die Vergüfung im Falle der nicht durch ein anders Schiff bewirkten Bergung oder Hilfeleistung regelt, schreibt deshalb der Entwurf vot, daß die Untervertheilung mit besonderer Berücksichtigung der sachlichen und persönlichen Leistungen eines Jeden erfolgen soll. Diese Art der Regelung erfordert für die Ausführung der Vertheilung eine Stelle, welche in der Lage ist, die Leistungen der Einzelnen richtig i be— urtheilen. Am besten ist hierzu der Schiffer geeignet, unter de ssen Leitung das Rettangswerk vor sich gegangen ist. Daß der Schfffer in diefer Bezichung das Vertrauen der Betheiligten genießt, ist um so mehr anzunebmen, als die von der Technischen Kommission fir Seeschiffahrt vernommenen Auskunftspersonen geneigt waren, die Rntervertheilung unter die Mannschaft sogar der Rhederei zu über, sassen, fobald nur der Gesammtantheil der Mannschaft unabänderlich festgelegt sei (Anlage A zur Begründung der Seemanngordnung S. 141)
Bei dem schnellen Wechfel im Bestande der Schiffmannschast kommt es darauf an, die Untervertheilung so schleunig wie möglt abzuschließen. Die Höhe des zur Vertheilung kommenden Betragt bleibt aber vielfach noch längere Zeit in der Schwebe, weil über die Höhe des Berge⸗ und Hilfelohns zwischen den betheiligten Rhedereien zahlreiche Streitigkeiten entstehen, die häufig der richterlichen Ent— scheidung bedürfen. Es empfieblt sich daher, die Untervertheilung durch einen Vertheilungsplan vorzunehmen, der nur den jedem Gin zelnen zukommenden Bruchtheil vom Gesammtbetrage des Ant heilt der Schiffsbesatzung (außer dem Schliffer) festsetzt. Dieser Ver⸗ theilungöplan ist vom Schiffer der Besatzung vor Beendigung der Reife etwa durch Auslegung im Bolkslöogis — bekannt zu machen. Gegen den Plan steht den Betheiligten ein Einspruchsrecht zu. Der Einspruch muß aber im Interesse der Gesammtheit so bald wie möglich angebracht werden, d. h. sobald eine geeignete Behörde an gerufen werden kann. Schon aus diefem Gesichtspunti, aber auch aut fachlichen Gründen wird die Entscheidung über den Einspruch am besten in die Hand des Seemanntzamtt gelegt, das auch in . betheiligten Kreisen als die dazu geeignetste Stelle anerkannt wir- Findet das Seemannzamt den Ginspruch begründet, so hat es — Un Anhörung der Betheiligten — den Vertheilungsplan zu ändern. Seine Gntscheidung muß endgültig sein, da die Gewährung eines wester n, dRiechtomittels, insbesondere der gerichtlichen Klage, die Ausjahlung de Verdienten solange verzögern würde, bis sie gegenüber den meisten der Betheiligten nicht mehr ausführbar wäre. Von der Entscheidung ö das Seemanntamt dem Rheder schleunigst Mittheilung machen, banit dieser Gewißheit erhält, ob er auf Grund des ihm vom Schiffer bon gelegten Veitheilungeplans die Auszahlung der Antheile vornehmen kann.
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11,40 14,00 14500 12 80 14,50 13,29 13,60 14,50
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13 40
13 80
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13,60 13,20 13.60 13,40 13,80 14,10 14460 14,00 14,40 14 00 14,50 15,30 14,20 15,00 14,00 1420 16,00 14,69 14,B70 15, 80
1430 13 60 13,6] 14,80 15,20 1400
13,50 13,20 14,00 1420 12,90 14,20 13 40 13,60 16,10 15,50 13,50 1700 15 09 15,50 14,77 17.40 16,20 16,20 15 20 1400 16, 00 14,A50
1500
1240 12,20 1130 12,30 12,10 12490 1220 11.50 12009 1189 14,50 1450 12,90 15,50 14,00
15. 50 13 50 13.80 1460 14.00 18,369 13,40 13.80 1260 12,40 14,20 1400
.
13.56 13,20
*
13,50
14,10
14,50 1433
1422 15.00
13 45 15,15
14, 10
19.12.
20.12.
206. 12. 20. 12. 18. 12. 20. 12.
20. 12.
20.12.
18. 12. 23. 12. 20. 12. 18 12. 20. 12. 19. 12.
19.12.
reis ird aut den unabgerundeten sech] Spalten, daß entsprechender
ö
* fehit. ;