Dentscher Neichs⸗Anzeiger
und
Koͤniglich Preußischer Staats ⸗Anzeiger.
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Aer Gezugsprein beträgt vierteljährlich 4 M 50 . ü Insertionspreis für den Raum einer Uruckzeile 30 9. Alle Post-⸗Anstalten nehmen Bestellung an; e,, , Inserate nimmt an: die Königliche Expedition sür Berlin außer den Rost · Anstalten auch die Expedition . f F, des Aeutschen Reichs Anzeigers 8w., Wilhelmstraße Nr. 32. 5 1 und Königlich Preußischen Ktaats- Auzeigern Einzelne Aummern kosten 265 8. . Berlin 8Ww., Wilhelmstraße Nr. 32. ,
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Bestellungen auf den Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger für das mit dem 1. künftigen Monats beginnende Vierteljahr nehmen sämmtliche Post⸗Aemter, für Berlin auch die Expedition dieses Blattes, SW. Wilhelmstr. 32, sowie die Zeitungs⸗Spediteure entgegen.
Der vierteljährliche Bezugspreis des aus dem Deutschen Reichs⸗Anzeiger und dem Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger bestehenden Gesammtblattes einschließlich des Postblattes und des Central⸗Handels⸗Registers für das Deutsche Reich beträgt im Deutschen Reichs⸗Postgebiet 4 6 50 9.
Bei verspäͤteter Bestellung kann eine Nachlieferung bereits erschienener Nummern nur soweit erfolgen, wie der geringe Vorrath reicht.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dauernden Aufenthaltsort zuständige untere Verwaltungs⸗ Bekanntmachung,
dem Generalmajor z. D. von Wul ffen zu Wiesbaden, behörde. . betreffend die Befreiung vorübergehender Dä enst. bisher Kommandeur der 72. Infanterie⸗BGrigade, den Rothen 3 Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn folgende Vor- leistungen von der n n n, ,,,, gemäß § 4 Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, aussetzungen zusammentreffen. . Abf. 1 des Invaliden versicherungsgesetzes. J, ,, öchsti t — 866 ö d tend n ö t ! ; j J . . . , ei Kang pe; renne, Meyer zu Wilheimshaven den Rothen Adler-Orden dritter weit selkstänbig erwicht oder ohne Lohn oder Gehalt schleffen baz ez bei den unter den 24. Dezember, 1301 (Neichs.
thatig i — Ran nigen e, chen Heinrich Nolte ene ern „ Hähigtesctehen, deßz für deselben nicht bereits Gäkettl Ses , dmr teich Ce ett, ,
; einhundert Wochenbeiträge entrichtet sind oder zu und 5i. Dezember 159 (Mieichs Gel. S. S3) veroffent⸗
3 . zu Charlottenburg den Rothen Adler Uenlenlenrk genhesen (wären, wobei, Krankheitswochen . Bestimmungen 3 die Befreiung , dem Generalmasor 3. D. Baron von Korff⸗-Schmising oder militärische Dienstleistungen (6 30 Abs. 2) ein⸗ Dienstleistungen von der ,, den aus 6.
zu Berlin den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse, zurechnen sind; nachsehenden Zassung fich ergebenden Veränderungen sein Ve
! ; . 44. wenden behalten soll. dem Kaufmann und Handelsrichter Hermann eeh⸗ lie äintere Verwaltungs shot de r, nn ln . Vorübergehende Dienstleistungen find danach als eing die mann zu Verlin, dem Hof⸗Tischlermeister und Möõbel⸗ sichtigung der wirthschaftlichen Lage des Antragstellers Versitẽ * n gg slichte begründende Re shtztis ang? G 4 AÄbs. 1
; Rr d lehr und der örtlichen Verhältnisse pflichtmäßig zu der 821 — e, , e. ; ; , , n e n ln, ht . der? gu gölangi fein, daß. ber Antragstz lier in des n,, . , , . Naibdr Rund dem Rathhaus-Inspektor Albert Wedler demjenigen Kakendersahre, für dessen Dauer die Be⸗ bei . 6 von solchen Personen, die berufsmäßig Lohn⸗ zu Schweldnitz den Königlichen Kronen Orden vierter Klasse, freinng von der Versicherunqs pflicht, Keantragt wird, n,, ,, d legentlicher Aus⸗ dem Kanzlei-Gehilfen Heinrich Boldin zu Bromberg r nn ö bestimmten ahr n, in 3 13 a. he gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aus= 263 ei ; j ; als zwö ochen, oder zwar zu beliebigen Jahres. . . . e , ,, , ee , , ,, , , , Kreise Prüm, dem Wevdemeister Friedrich Wilhelm einseinen Tagens Cöhnarhet übern hmen wird, Dauer der Beschäftigung zum Lebenzunterhalte nicht
* d kol aus Minderjährige bedürfen der Genehmigung des Antrags ) ö J,, ,,,, Theodor Sbloch und Friedrich Nachtigall zu Berlin 3) Ueber die Befreiung ist dem Antragsteller eine Ver⸗ barer n ehr 9 . das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen. sicherungefreilarte in grüner Farbe in der halben Größe der verrichtet werden; z
Quittungskarte (nach dem anliegenden Muster) auszustellen. wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem
Für die . 5 Karte kann eine Gebühr von fünf regelmäßigen, die Versicherungspflicht begrändenden Arbeits- ö . n mer int für die D Jö oder Dienstverhältniffe zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, ie Befreiung gi ür die Dauer des Kalenderjahrs ohne Unte brechung dieses Verhälinisses bei anderen Arbeit⸗
Deut s ch es Re i ch. und für den Umfang des Reichs. ; ; b b r, sei es el ni Aushi i es Die Versicherungsfreikarte ist dem Arbeitgeber bei der keel ehe, n e. gelegentlich zur Aushilfe, sei
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: , 39 2 des n ne, 6 . ö asselbe' gilt n a nich tständi tali . dinnen der zur Anmeldung bei der Einzugestelle vorgesshenen ir ien fflerf ichs e, wee lie än f, , ,, , V zu Berlin Pr. Weeren auf weitere fünf Jahre zu erstrecken. . m nn,, . n ö. ĩ er chleunigen Beseitigung von Verkehrs ode etriebsstõrungen, . Dabel finden die Bestimmungen des 5 131 gif 2 Anwendung. ofern iese Dienstleistungen nach ihrer Art, die Dauer von ; ) Die Befreiung ist von der Behörde, welche sie be⸗ 66 ,, ni ge r, r,, der . 1 V ö ; ö , * ᷣ . 2 n Verpflegu onen o 96 . e . . . v. k . . zurückzunehmen, wenn die befreite Person dies an en, rn lungen, 4 ü ir e e n u beim Uebertrijt in den Ruhestand den Charakter als Rech Die Befreiung muß von dieser Behörde (Ubs. 1) wider⸗ ö , m n . . nur goraih zu verleihen. rufen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der in Ziffer 2 Forttommens ewahrt wird; ö 1 a und b e, ,, für an, ge. 5) für Kin leiten gen von Bediensteten ausländischer willigung schon bei der Ausste ung d er Versicherungsfreikarte Gisenbahn-Verwaltungen in Eisenbahnbetrieben des Inlandes,
gefehlt hat oder daß eine dieser Voraussetzungen nachträglich 1 81 ; ö = Gesetz, n Fortfall gekommen ist, , diese Bedienstelen in letzterem vorübergehend beschäftigt
betreffend die Abänderung des 5 316 e, . sich, daß die Lohnarbeit. des Befreiten während 6) 'für Diensileistungen im Inlande von Bediensteten aus⸗
des Strafgesetzbuchs. der Geltungshaguer der — die in Ziffer ländischer Betriebe, foweit diese mit einzelnen Betriebshand⸗
. unter C vorgesehene Dauer wesentli überschritten hat, so ist üb d in d a, . Vom AN. Dezember 1899. die Befreiung für den Rest des Kalenderjahr von der für die lungʒ ,,, Schiffe,
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Ausstellung der Versicherungsfreikarte oder für den Beschäfti⸗ e im f König von Preußen ꝛc. gungsort zuständigen unteren Verwaltungsbehörde zu wider⸗ . 2 m , , verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung rufen. Ergeht der Widerruf von einer anderen als derjenigen Verwaltungsbehörde des Beschäftigungsorts 69 Abs. 4 des
ichstages, was folgt: Behörde, welche die Versicherungsfreikarte ausgestellt hat, so ist ñ ñ ; * des Bundesraths und des Reichstage folg ber ber lerne hörde un er Dariegung bern ff hen Widerruf e n,, einen regelmäßigen
Finziger Artikel, le itthei uh fen Im g sis auso k e n, m ietztu w , gewefenen Thatsachen hiervon Mittheilung ju ' fur Vlenstleistungen auf Sꝑeschisten im Auslande,
2 * ; . . ; wenn sie von solchen Personen verrichtet werden, die nicht zur . Gesängniß bis zu Einem Jahre die Worte , ist befugt, den Widerruf der Schiffa besabung gehören; cht 3 „oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark. . 5) Gegen die Verfagung und den Widerruf der Be⸗ & für Dienstletstungen von Inhiern, Japanern. Chin gen,
Urkundlich unter Unserer J Unterschrift freiung sowie gegen die Ablehnung des Antrags auf Wider⸗ nnr ,,,, . are n, 6
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiege ruf ist Beschwerde an die zunächst vorgesetzte Behörde zulässig, a6 — x . ‚. Gegeben Neues Palais, den 2. Dezember 1899. welche endgültig entscheidet. . an r . n n,, (L. 8.) Wilhelm 6) In' dem Falle der Zurücknahme oder des Widerrufs und. westafrikan ischen 6 oder 3 diesen 8 ö Fuͤrst zu'Hohenlohe. der Befreiung ist die Versicherungsfreikarte dur die untere paischen Häfen, in letzterem Venrehr? seboch nur, wenn 1 h Verwaltungsbehörde des Wohnorts oder dauernden Aufent⸗ um den Fienst in den Kohlen- und Kesselräumen der Damp
. haltsorts oder des Beschäftigungsorts wieder einzuziehen. ⸗ j 7 Durch die Landes⸗Zentralbehörde wird bestimmt, von n, a .
welchen Staats- oder Gemeindebehörden die in Ziffer 1 bis 4 Die Regierungen der einzelnen Bundesstagten J er⸗
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Bekanntmachung, z ; (. ; betreffend die Befreiung von der Versicherungs— e , ,, zugewlesenen Ver⸗ mächtigt, mit Zustimmung des Reichskanzlers widerruflich an⸗
pflicht auf Grund des 86 Abs. 2 des Invaliden⸗ H Auf bol s her gehen Pienstleistungen, für welche der zuordnen, daß und inwieweit vorübergehende Dienstleistungen
versicherungsgesetzes. Bundessrath gemäß 3 4 Abs. 1 die Ver icherungspflicht all⸗ . *, .
Vom 24. Dezember 1899. emein ausgeschloffen hat, finden diese Bestimmungen keine Derübergehen der! Arbelien behördlich gestattet erf hen Auf Grund des 8 8 Abs. 2 des Invalidenversicherungs⸗ nwendung,. vorübergehend im Inlande statifindende Dienstleistu en gi (Reiche⸗Gesetzfl. S. 463) hat der Bundesrath üher die Berlin, den 24. Dezember 1899. Ausländer, welche übungsgemäß in e,, Befreiung von der Versicherungspflicht nachstehende Bestim⸗ Der Reichskanzler. werden, im Sinne des ö e n, ils eine u nd.
mungen erlassen: In Vertretung: verfihee n ,. B , g anz
J Ucher Anträge auf Befreiung von der Versicherungs—⸗ Graf v dowsky. Berlin, den 27. Dezember ! icht gemäß 86 5 des Invalidenversicherungsgesetzes ent⸗ ,,,, 3 Reichskanzler. scheidet die für den Wohnort des Antragstellers und, sofern — In Vertretung:
sefer im Inlande keinen Wohnort hat, die für seinen Graf von Posadowsky.