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Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner
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13,60 13,80 12380 12,50
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1450 15 00 15 20 15,50 16,00 1415 15.10 14,00 13,50 15,00 195.00 16,20 15,50 13,50 a fe r.
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Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle , . . e n n r ren. Mark abgerundet mitgetheilt. D e Bedeutung, daß der betreffende Pre
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Noch: Hafer. 13, 0 14,00 14,00 14,50 14,50 88 — 13,80 14,00 — — . — 13,50 13,50 — — 13,10 13,30 13,30 13,40 13,40 — 12,60 12,60 12,80 12,80 12, 80 12, 90 12,90 13.00 13,00 12, 00 12 50 12,50 12, 80 12,80 11,90 11,90 12,00 12,00 12, 16 — 11,60 12.00 12,20 12,40 11,20 11,60 11,60 12,00 12 00 11,20 11,40 11,40 12,00 12, 00 10,40 10,80 11,20 11,60 12,00 1100 — — 11,40 11,40 — 11,90 11,00 — —
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1909 — 3. 1250 1250 1050 1140 1,10 1136 il. 5 16 56 1106 1120 1206 1226 13 0h 12.26 1.26 1246 13 46 11,26 11.40 11.56 11.80 1706
13,00 — . 13,29 13,20 — — . 12.10 12,30 10,00 — . 12,60 12,50 11,20 11,60 11,60 1200 1200 11,50 12,00 12,00 12,50 1250 13, So 13, S0 14, 10 14,10 14,40 13,60 1400 14,00 14.50 14,50 13,00 13,40 13375 13,80 14,50 — — 6. 13,40 13,40 13,50 13,60 14 50 14,0 15,50 12.50 12,50 13 40 13, 40 13 90 30 13, b0. 1400 1400 14,50 1450 — 12.90 1200 1200 12, 40 363 — 11,70 12, 00 1210 12.40 . 13,20 13,60 13,60 1410 14,10 ; 1240 13,40 13, 40 14,49 14,40 1425 13, 60 13, 80 3, 80 1400 1400 13 . 16, 00 15, 20 15.29 15,40 — 11,30 11,40 11, ho 11,90 12,10 ;
nicht vorgekommen ift, ein Punkt (.
13,40 13,75 4448 12 25 12,33 19 170 13,42 13 40 8.1. 179 1575 14,55 30.42.
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er Durchschnittspreig wird aus den unabgerundeten 56 berechnet. in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehit.
Literatur.
Die ‚„Deutsche Juristen⸗Zeitung?, welche Professor Dr. P. Laband, Reihsgerichtsrath a. D. Dr. Stenglein und Rechts walt, Justizrath Hr. SD. Staub herausgeben (Verlag von Otto Liebmann, Berlin; Preis vierteljährlich, 6 Hefte, 3,0 M), begrüßt daz neue Jahrhundert mit einer inhaltsreichen Festnum mer, durch die sie den großen Moment des mit Beginn des neuen Jahrhunderts erfolgten Inkrafttretens des neuen deutschen Rechts festhält und feiert. Sie gedenkt der Männer, denen die große That der Schaffung eines? deutschen bürgerlichen Rechts zu danken ist, und vereinigt im Bilde, das sie als besondere Festbeilage den Lefern darbietet, diejenigen, welche als Leiter, Vorsitzende oder General- reserenten der beiden Kommissionen die Führerrollen auf dem Wege sbernahmen, an dessen Ziel wir heute stehen. An der Spitze der Festnummer feiert Ernst von Wildenbruch in gebundener Form die von Leibnip Tagen ab ersehnte und nun endlich erreichte Einheit des deutschen Rechts. Dann folgen gehaltvolle Beiträge von Professor Dr. Zitelmann in Bonn „zur Begrüßung des neuen Gesetzbuchs“, Profeffor Dr. Sohm in Leipzig über die ‚Entstehung des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs ', Professor Dr. Loening in Halle a. S. über den „Einfluß des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Verwaltung recht“, Professor Dr. Laband in Straßburg „zur Würdigung des neuen Handels gesetzbuchs, Kammergerichtsrath Dr, Holtze, in Berlin über 94 und 1905, Professor Pr. Dertmann in Berlin über die Be⸗ deutung des e . juris nach dem 1. Januar 1900', Reichsgerichts rath Förtsch in Leipzig über den „‚„Codsé civil nach dem 1. Januar 1960, Professor Pr. Erman in Lausanne über Das Bürgerliche Gesetzbuch vor dem Schweizer Bundesgericht! Erman macht die interessante Mittheilung, daß das B. GB. schon lange vor seinem Inkrafttreten in Deutschland von Gerichten der Schweiz bei der Auslegung des Schwelzer Obligationenrechts vom 14. Juni 1881 angerufen worden sst. Basselbe fußt wesentlich auf dem deutschen gemeinen Recht, und so verwerthen dort die Gerichte bei seiner Auslegung stets die gemein rechtlichen Systeme von Windscheid, Dernburg und Regels derger. Neuerdings aber tritt neben diese Lehrbücher immer häufiger das dentsch B. G -B. als vollkommenste und autoristerteste Darstellung des gegenwärtigen gemeinen Rechts.. — Die vorliegende Festnummer ist ein' neuer Beleg der verdienstlichen Thätigkeit der Redaktion dieser Jeitschrift und ihrer Mitarbeiter, zu denen die hervorragendsten Ju⸗ iisten der Gegenwart zählen. Ihre Veröffentlichungen wenden sich an den gesammten deutschen Juristenftand und ziehen, wie teine andere juristische Z itschrist, alle wichtigeren, im Vordergrund des Intereffes fsehenden Rechtsfragen in den Kreig der Erörterung, befaffen fich mit Fragen des Zbil., und. Strafrechts sowohl, wie des öffentlichen Rechlis und der Juastiwerwaltung und berühren oft auch daz ausländische Recht, wenn Greignisse in der Politik oder sonst brennende Tagesfragen dazu Gelegenheit geben. Aus den letzten deften des eben abgeschlofsenen (plerten) Jahrgangs seien beispielg⸗ weise folgende interessanten und anregenden Aufsätze angeführt: Der Piojeß Dreyfug und die deutsche Projeßreform;? von Reichsgerichtgrath a. D. Stenglein und „Epilog zum Prozeß in Rennes“ von Rechtsanwalt Stranz; „Zum ewe gegen den Klub der . von Landgerlchtsrath Willert und . Prozessuales zum Prozeß der Harmlosen' von Kammergerichtsrath Kronecker; Ueber den Entwurf eines r fe zum Schutze des gewerblichen Arbeits— perhältnisses von Professor von Lilienthal und den glei hen Gegen⸗ stand behandelnde Aufsätze von Reichsgerichtsrath a. V. Stenglein und Stadtrath Flesch; ‚Der Einfluß des B. G. B. und seiner Neben⸗ gesetze auf die landeßsgefetzlschen Strafgesetze“ von Landrichter Delius; ur Ueberleitung ing neue Vereingrecht vom Gebeimen Justinrgth, Profefsor Gierke; ‚Die rückvirkende Kraft des zukünftigen Ehe⸗ heldunggrechts. von Landrichter Nöldete; „Erweiterung der Zu⸗ stendigteit der Amtsgerichte“ von Amtsgerichtsrath Schultzky; Reichsgericht und Ober, Verwaltungsgerichi in der Frage der Steueryflichtigkeit des Emisstons⸗ Agios von Justizrath Staub; Cini nichliger Cinzelabreden auf die Wirksamkeit kauf männischer Eng e mente beritẽge. von Landgerichtsrath Marcus; „Zur Reform es Urheberrechts. von Pr. Osterrieth; Groß-Berlin und die Gesetz⸗ gebung von Regierungsrath Damme; „Der rechtliche Charakter der städtischen Schuldeputationen? von Lanogerichtsrath a. D. Brown; ont Entwurf eines russischen Dbligationenrechts? von ofen von Szeler. Neben solchen Aufsätzen enthält kee Heft eine Zusammenstellung der neuen Gesetze. und ee dnn gen deg ) Reichs und sämmtlicher Einzelstaaten, ritiken über die neuesten Grscheinungen der zuristischen Literatur,
eine nach Materien geordnete Literaturübersicht, Personalnotizen und in einer Beilage Auszüge aus den bemerkenswerthesten Entscheidun gen des Reichsgerichts. des Reichz⸗Versicherungsamts, des Kammergerichts, des preußischen Oberverwaltungsgerichts, der deutschen Oberlandes⸗ gerichte sowie ausländischer Gerichte.
Handel und Gewerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestell ten Nachrichten für Handel und Industrie“)
Frankreich.
Eingangsjoll auf flüchtige Oele oder Essenzen. Nach Nr. 112 des französischen Tarlfs unterliegen flüchtige Oele oder Gffenjen im Allgemeinen einem Zoll (Minimaltarif von 80 Fr. für den Doppelzentner. In der Deputirtenkammer ist nuamehr der Antrag gestellt worden, den Zoll auf Anis, i und Sternanis⸗ Essen? im Minimaltarif auf 609 Fr. für den Doppelzentner zu erhöhen. Begründet ist der Antrag damit, daß Tas fertige Erzeugniß, dessen Ertrag sich auf 2.5 kg von 109 kg Anis ꝛc. be⸗ laufe, einen zu dem Zoll auf den Rohstoff im Verhältniß stehenden 39n tragen mässe. Der Zoll auf Anis und Fenchel — Nr. 87 des
arifs — beträgt 15 Fr. für den Doppelzentner; Sternanis (Badian) ist als nicht besonders genannte medizinische Frucht nach T. Rr. 127 zollfrei. (Documents parlementaires, Annexe No. 1296.)
Von dem Alphabetischen Waarenverzeichniß zum franjzösischen Zolltarif . Général du Tarif des douanes) ist in der Imprimerie Nationale zu Paris eine neue Aus⸗ gabe zum Preise von 5 Fr. erschienen.
Naphtha im Ferghana⸗Gebtet und in Transkaspien.
Am Ostufer des Kaspischen Meeres tritt Naphtha vielfach zu Tage; auf der Insel Tscheleken, in der Umgegend von Tschikischl iar, bei' Ven Bergen Bujadagh und Manodschukly, vorzugsweise bei dem sogenannten ge wb en, und schließlich auch im Kreise Andischan des Ferghana ˖ Gebiets. ;
Die Naphtha tritt hier in den Falten der Kalksteinschlchten der Gebirgsauslaäͤufer auf; sie sickert entweder unmittelbar aus den Spalten des Gesteins heraus oder hält sich in den darüberliegenden Sand⸗ schichten. Diefe thonhaltigen Sandschichten gehören den unteren fertfären Formationen an, der Kalkstein aber zur oberen Kreide⸗ formation; beide sind eigentlich nicht naphthahaltig, sondern sie liegen nur über sehr reichhaltigen, tiefer gelegenen unz Naphtha führenden Schichten. Besonders bemzrkengwerth ist das Auftreten von Naphtha in den Thälern der Flüsse Kugart, Maily.Ssu, Schin⸗Ssu und Raryn. Dle Naphtha wird bier in tiefen Gruben gesam melt und aus diesen geschöpft. .
Außer Naphtha wird von den Eingeborenen viel Kir zur Asphalt⸗ bereitung und auch Ozokerit gewonnen.
Zur Entscheidung der Frage des mehr oder weniger reichlichen ,, . der Naphtha in Tuckestan sind unbedingt Tiefbohrungen erforderlich.
In Transkaspien findet sich Naphtha im Kreise Krasnowodsk in einer Saljwüste am Faße des Balchangebirgs. Der Berg Bu udagh liegt 43 Werst südöstlich von der Station Balla⸗Ischem der Trans⸗ kaspischen Bahn.
Bieser Berg sowie auch der benachbarte Mandschukly besteht aus m. verschleden gefärbtem Thon, Sandstein, Mergel und wasser⸗ altinem Sand. Mit Ausnahme des Flugsandes gehören diese Schichten ju den sedimentären, tertiären und posttertlären (( Uralo⸗ Kaßpischen) Formationen, die durch große Mengen organischer Ueber ⸗ reste charakterisiert sind.
Bel der besonderen Gestaltung der Schichten erhielten die unter⸗ irdischen Anfammlungen von Naphtha die Möglichkeit, an verschiedenen Stellen in Gestait von Quellen zu Tage zu treten in Verbindung mit Waffer oder in Gestalt von Gasen. Stellenweise, wo die Quellen versiegt find, finden sich mehr oder weniger ansehnliche Ablagerungen von Kir und anderen asphaltartigen bituminösen Produkten der Oxydation der Naphtha.
Anzeichen, die das Vorhandensein von Naphtha zu begleiten pflegen, sind Salzwasserquellen, Schlammvulkane und aufsteigende Sch wefel⸗ wasserftoff zase. Aus diesen Schlamm vulkanen steigt noch gegen⸗ wärtig beständig viel salnges Schmutz wasser heraus, welches Rapbkhatropfen und Bläschen von leichten Kohlenwasserstoffgasen mit
Als dünner Ueberzug tritt hier an der Oberfläche Kir auf; ba- zwischen sind dünne Schichten von Ozokerit gelagert. Den Urbewohnern war die Naphtha hier schen lange bekannt und wurde aus Sammelgruben geschöpft. (Rigasche Industrie⸗Zeitung.)
Italien.
Zuschlag zu den Ankergebühren im Hafen von Genua. Im Interesse der Beschleunigung der Hafen. 2c. Bauten in Genua hat eine Königliche Verordnung vom 21. Dezember 1899 verfügt, daß vom J. Januar 1900 ab Schiffe jeder Provenienz, welche den Hafen von Genua anlaufen und daselbst Handelsopergtionen vor- nehmen, zu den Ankergebühren bis auf weiteres einen festen Zuschlag von 5. Centesimi für jede Meßtonne zu entrichten haben.
(Gazzetta ufficiale.)
Zahlung der Eingangszölle. Die Bestimmungen über die Annahme von Silberscheidemünzen und von Staats, und Bank billeten bei Zahlungen von Eingangszöllen (Deutsches Handelt Archiv 18941 S 474 und 1899 4 S. 344) sind durch eine Verordnung des italienischen Schatz⸗Ministers vom 8. Dezember 1899 weiter bis zum 30. Juni 1900 verlängert worden. Nach den geltenden Be⸗ stimmungen können Staats. und Bankbillete unter Hinzurechnung des Agios bei Zollzahlungen bis zu 19 Lire, Silberscheidemünzen italienischen Gepräges aber gemäß der Königlichen Verordnung vom 19. Februar 1899 nur noch in geringeren Beträgen als 5 Lire an= genommen werden. (Gazzetta ufficiale.)
Zollzuschläge für Schießpulver und andere Explosiv⸗- st of fe. Gemäß Ärtikel 39 des italienischen Gesetzes vom 14. Juli 1891 (Deutsches Handels, Archiv 1892 1 S. 394) unterliegen Spreng und Jagdpulver sowie andere Explosivstoffe bei der Einfuhr aus dem Auslande neben dem tarifmäßigen Gingangszoll einem Zollzuschlag in Höhe der inneren Fabrikationssteuer von diesen Artikeln. Nach einem der. italtenischen Beputirtenkammer vorgelegten Gesetzentwurf ist be⸗ absichtigt, diefe Fabrikationssteuer und damit auch den Zollzuschlag künftig wie folgt zu bemessen; Sprengpulver und ungekörntes Zünd⸗ pulver (in Pulverfor n) Kilogramm O, 0 Lire, Jagdpulver Jowie andere Sprengstoffe Kilogramm 125 Lire, andere Explosipstoffe zu , , und zur Ladung von Waffen im allgemeinen Kilogramm
ö re.
Fallimentsordnung in Portugal.
Durch Königliches Dekret vom 26. Juli 1899 ist in Portugal eine neue Fallimentsordnung eingeführt worden, welche am 1. Oktober 1899 in Kraft getreten ist. Dieselbe ist bestimmt, das 4. Buch des portugiesischen Handelsgesetzbuchs von 1888 zu ersetzen.
ie zum theil , scharfen Bestimmungen des Titels VII des Gesetzes dürften geeignet sein, den großen Uebelstand der bisher geltenden Fallimentsordnung zu beseitigen. Dieser lag hauptsãchlich in den Bestimmungen über den Zwangsvergleich, die es ermög⸗ lichten, daß ein angeblich insolventer Schuldner einen Zwangs⸗ vergleichsantrag bei selnen. Glaͤubigern kolportierte, die Zustimmung der einen durch Begünstigung und Gewährung von Vortheilen vor den übrigen Gläubigern, die der anderen durch Ueberredung oder die eschickte Benutzung des fe. Dritter erlangte und dann die Be⸗ ler, des Gerichts durchfetzte, durch die auch die nicht zustimmen⸗ den oder vielleicht garnicht benachrichtigten Gläubiger, denen der Aufruf in portuglesischen Blättern nicht zu Gesicht gekommen war, gejwungen wurden, sich abfinden zu lassen.
Von Wichtigkeit eischeint auch die Beseitigung des einzigen Paragraphen des Artikels 695 des Handelsgesetzbuches, der die Liquidation aller Faustpfand . und Pypothekenforderungen den Handelsgerichten entzog; nach Artikel 4 der neuen Ordnung ist das razs Falliment eröffnende Gericht das allein zuständige für alle 5 mit alleiniger Ausnahme solcher hypothekarischer
orderungen, die aus einer Zeit stammen, da der fallite Schuldner nicht Kaufmann war.
Vie Liquidation der Aktivg durch den von Gerichtswegen er- nannlen Massenderwalter hat sich so wenig bemährt, daß man im Kapitel 2 des Titels VII den Gläubigern die Berechtigung zurũck⸗ gegeben hat, die Liquidation durch einen von ihnen gewählten Glãäubiger⸗ il , vornehmen zu lassen. (Nach einem Bericht des Kaiserlichen General ⸗Konsuls für Portugal.)
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sich führt.