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eits en die Regierung eine andere Stellung einzunehmen Wag soll ferner die Hervorhebung der Königstreue auf einer Selte? Sowohl die oktroyierte Verfassung wie die oktroylerte Verordnung . k sein 4 83 die Wähler dieser anner werden Wir find alle königstreu bis auf die Knochen, und von Königstreue enthalten dieselbe Bestimmung, und niemand hat einen Widerspruch fagen, diese Männer haben wir als r, nme. und zuverlässig sollte in diesem Haufe überhaupt nicht mehr gesprochen werden. Die eine Unvereinbarkeit dieser Bestimmungen mlt einander angenommen erfannt, die wählen wir wieder. Jedenfalls hätte die Regterung nichts Interpellanten setzen voraus, daß pie Regierung der NUeber zeugung 9 äh gerade ber Umstand, deß, nachdem lnswlschen die geltende . wonnen, wenn sie auf diefem Wege ein paar Freisinnige mebr in wesen ist, die Verfassung sei nicht , Ich habe meinerseits die ö ö. 1 ; = n 9. er⸗
8 Haus bekäme. Die Heilighaltung der Verfassung war ein liberales allergrößten und schwersten Bedenken, ob nicht die Verfaffung wirklich fassung gesetzlich sanktioniert war, bei dem spaͤteren Er aß des Ge⸗ Parfeißslel. Jetzt haben allerdings zahlreiche liberale Blätter, die durch die getroffenen Maßregeln verletzt ist. Wenn dieses Vorgehen fetzes von 1862 man nicht für nothwendig gebalten hat, den S g Danziger Jeinung‘. die National ⸗Zeitung“, der „Hannobersche gegen die Beamten unmittelbar nach ihrer Abstimmung erfolgte, zum Gegenstand einer wiederholten Abstimmung zu machen, spricht Courier? und vor allem die Kölnische Zeitung“, im Chorus auf die wenn es sich bloß gegen einen Theil der Beamten richtete, während Uanue daß alenand an einen Wiberspruch mit der Verfafsunt geha Regierung eingeredet, sie müßten die unbotmäßigen Beamten andere ebenfo gesinnte nicht zur Rechenschaft ie gen worden sind, so ; ei ens d, Begsas bie Ad ub maßregeln, sie zur Ditzposition flellen. Und dabei handelte es sich komme ich logisch zu der Meinung, daß zwischen der Maßregelung hat, sondern daß man innerhalb der Verfassung usführung dieser nicht um eine politifche, sondern um eine rein materielle Frage. Diesen und der Abstimmung ein Zusammenhang bestand. Unzweifelhaft liegt. Befugniß seitens der Königlichen Staatzregierung als zulãssig und alg Zeitungen sollte einmal der Kopf gewaschen und ibnen klar gemacht ein disziplinarisches Einschreiten vor; den egentheiligen Aus- geboten erachtet hat. werden, daß es ein Unterschled ist jwischen dem Mammon und den führungen des Minister. Präsidenten kann ich nicht folgen. Sonst ö ̃ ha 9 nh. bon öder Idealen, welche die Üiberale Partei berfolgt. Täglich wird perorlert, müßte man ja zu der Ansicht kommen, daß bei Beamten eine solche Ich sage: als geboten. Der Derr g. bon er ha selbst daß diese konservatlven und ostelbischen Agrarier darauf ausgeben, Maßregel jederzeit zulässig ist, also auch dann, wenn sie als Ab⸗ erklärt, die Königliche Staatsregierung bedürfe gegenüber den volitischen die Herrschaft in ibre Hand in bekommen. Nicht ein Blechen geordnete en die Ftegierung geftimmt haben. Damit würden ehen Beamten solcher Befugnisse, wie sie ihr der 5 87 giebt, und wenn ein
davon ist wahr. Wiffen Sie nicht, daß der große König die Vorschriften der erfaffung für Beamte als Abgeordnete außer Gesetz dteseg Inhalts nicht bestande, dunn würde er der erste sein, de
. 3weite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗-Anzeiger.
M 11. ö Berlin, Freitag, den 12. Januar 1900.
(Schluß aus der Ersten Beilage.) ——
v. Köller hat nach dem Stenogramm erklärt, der Herr Minister des re ü ; t der ö geln der Regierung richten st nicht lbien Innern babe im Wesentlichen gesagr: Ostelbiern, die Herr von . 3 ,, . stimmt für den Kanal, sonst werden die schlimmsten Maßregeln , nn,, nn dagegen, ls ob n, n en,,
gegen euch ergriffen werden. Wie hat der Herr Mini Konserdatioe wohnen; da wohnen auch andere tüchtige, Leute. Innern sich dazu hergeben können! 9 ster des Bie Verdienste Osteibiens mit der kenserrativen Partei zu identifiz eren,
Die Herren haben mir zugerufen: Abstimmung! Darin liegt Kraft gefttzt. Der Umstand, daß das Dis ziplinargesetz nach der Ver eben der Widerspruch gegen meine Auffafsung. Für die Abstimmung raft gesetzt. er Umstand, da z .
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sieben Jahre lang nur durch die Oflelbier den gesammten Heeren Europas widerstand? Wissen Sie nicht, daß 1813 die ostpreu ischen Stände unter Führung eines Dohna die ersten waren, welche die 666 des Freiheitslampfes erhoben? Wissen Sie nicht, daß, als es ch um die Reorganisation der Armee handelte, die Konservativen die einzigen waren, welche dafür eintraten und nicht rasteten, bis das irregeleitete Voll, welches sie so redunert hatte, daß sie in einer Droschke nach Hause fahren konnte, sich eines Besseren besann? Diefe erprobte Stütze des Landeg glaubt man ab · schütteln ju können wie einen alten Mantel, Königstren sind die Konservativen bis auf die Knochen. Wie die Buren werden wir ung erheben, um die Rechte des Königs zu vertbeidigen. Die Frage, ob die vielen Millionen für den Kanal gut angewandt werden, zu prüfen und nach unserer Ueber eugung ju beantworten, haben wir KRonfervativen nicht bloß das Recht, nein, einfach die Pflickt. Es ist bei ung jedem überlassen gewesen, nach seiner Ueber · zeugung zu stimmen, kein Fraktionszwang ist ausgeübt worden, wir sind in diesem Punkt ebenso verfahren, wie die anderen Parteien. Es ist auch garnicht einmal wahr, dah alle Agrarier gegen den Kanal waren. AUuch ist es ganz falsch zu sagen, daß es sich hier um einen Kampf jwischen Landwirthschaft und. Industrie handle. Wenn dem so wäre, wenn der Kanal das Getreide verbilligte, würde gerade die westelbijche Landwirthschaft den Nachtheil haben, denn sie müßte ibr Korn bisitger verkaufen. Wir fragen nun die Regierung. wie sie ihre Maßnahmen mit der Verfassung in Einklang zu bringen gedenkt.
Reichskanzler und Präsident des Staats⸗Ministeriums Fürst zu Hohenlohe:
Meine Herren! Die Interpellatlon, welche Sie an die Staats⸗ regierung gerichtet haben, berührt eine Frage, welche seit dem Schluß der letzten Session dieses hohen Hauses bereits den Gegenstand scharfer Angriffe in der Presse gebildet hat. Es muß der Staats⸗ regierung daran liegen, jenen Angriffen gegenüber gleich beim Beginn der Session die wirkliche Bedeutung ihrer Maßnahmen hier im Hause feftzustellen, und sie benutzt daher gern die hierzu gebotene Gelegenheit. Sie wünscht von vorneherein Klarheit darüber zu schaffen, daß es sich für sie lediglich um einen durch sachliche Rücksichten ge⸗ botenen Schritt gehandelt hat. Von einer disziplinaren Bestrafung derjenigen Beamten, welche im vergangenen Sommer hier gegen die Kanalvorlage ihre Stimmen abgegeben haben, kann keine Rede sein; eine solche ist schon durch die Verfassung ausgeschlofsen. Der Staats · reglerung liegt jeder Gedanke eines Gingriffs in die parlamentarischen Rechte des einzelnen Abgeordneten fern. Was sie gethan hat, charakterisiert sich gesetzlich als eine Verfügung im Interesse des Dienstes, welche nach auzdräcklicher Vorschrift des § 87 des Gesetzes vom 21. Juli 18652 nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahreng ist. Wenn man der Regierung also den Vor⸗ wurf einer Bestrafung der Beamten macht, so widerspricht dieser Vorwurf dem Gesetz. Das Recht der Regierung, einen Beamten im Interesse des Dienstes zur Verfügung zu stellen, wird durch das Recht
des Beamten, in diesem Hause nach seiner Ueberzeugung ju stimmen, aicht beeinträchtigt. Seit Erlaß der Verfassung hat die preußische Staatsregierung diesen Standpunkt stets inne gehalten. ;
Meine Herren, soll eine einheitliche Aktion der Staatsregierung möglich sein und die Autorität der Regierung im Lande gewahrt bleiben, so ist es unerläßlich, daß die in erster Linie jur Vertretung der Politik der Regierung berufenen Beamten, nämlich die politischen Beamten, die Anschauungen der Regierung in entscheidenden Fragen auch im Lande politisch zu vertreten Willens und in der Lage sind.
Dies anzunehmen, ist nicht möglich bei politischen Beamten, die im Landtage selber eine der Staatsregierung entgegengesetzte Haltung oͤffentlich bekundet haben. Von ihnen war nicht zu erwarten, daß sie diejenige Auffafsung, welche sie im Landtage bekämpft haben, nachher dem Lande gegenüber wirksam vertreten würden.
Konnte hiernach die Staatzregierung in diesen Beamten die ge⸗ eigneten politischen Organe für die Durchführung ihrer Intentionen nicht erblicken, so blieb nur übrig, auf ihre Dienste in politischen Stellungen zu verzichten, unbeschadet der gesetzlichen Möglichkeit, dieselben in anderen nicht politischen Stellungen wieder zu beschäftigen.
Meine Herren, es ist ein unhaltbarer Zustand, daß die Re⸗ gierung bestimmte Ziele verfolgt, während die pflichtgemäß zu ihrer Unterstätzung berufenen politischen Beamten diese Ziele bekämpfen. Um solchen Zuständen vorzubeugen, hat das Gesetz der Regierung die Befugniß gegeben, von der sie jetzt Gebrauch gemacht
hat. Der Königlichen Staatsregierung ist der Entschluß ju der getroffenen Maßregel nicht leicht geworden; sie bedauert es lebhaft, gejwungen gewesen zu sein, tüchtige Beamte, deren Amtsführung anzuerkennen sie Anlaß hat, aus ibrer dermaligen Dienststellung abjuberufen. Aber die Rücksicht auf diese Beamten kann nicht so weit gehen, um die politische Autorität der Regierung Seiner Majestät des Königs zu gefährden.
Hiernach glaube ich, daß die Staatsregierung, unter voller Wah⸗ rung der verfassungsmäßigen Rechte der Volksvertretung, nur gethan hat, was das von ihr wahrzunehmende Staatzinteresse ihr zur Pflicht macht.
Auf Antrag des Abg. Grafen zu Limburg-Stirum (kons) tritt das Haus in eine Besprechung der Interpellation ein.
fassung erlassen ist, hat übrigens die Bedeutung nicht, welche Herr von Köller ihm beilegt. Auf die Ausführungen, daß gewissen liberalen Zeltungen der Kopf gewaschen werden müsse, weil sie keine Ver faffungsverletzung in der Maßregelung erkannt haben, möchte ich nicht weiter eingehen; die Preßerzeugnisse stehen in iweiter Linie. Es kommt vor allem auf die Entscheldung der Vertreter der Par
nicht mit der behaupteten Bestimmtheit geüußert. Ab 3 abgesehen von der Frage der Verfaffungemã igkeit, ist die Maßregel eine kleine und halbe Maßregel gewesen, welche die Autorität der Regierung in keiner Weise gestützt hat. Es ist kaum anzunehmen, daß die mußten, daß es sich um eine so ernste Absicht der Reglerung handelte.
mindesien nicht schaden würde, wenn sie nicht mit der Regierung
daß in Zukanst anders werden, so läge das sicher im Interesse des Landes; aber es ist wohl nicht an der richtigen Stelle ein⸗
teien hier im Hause an, auch hat wohl die K
rren Beamten in der That glauben Ez) war vlelfach die Meinung vertreten, daß es den Beamten zum
gingen. Eine solche Energie ist sonst von der Regierung nicht gegen Beamte, welche gegen sie Politik treiben, angewendet worden. Sollte
gefetzt worden. Derjenige, der zu dieser Maßregel rleth, hat keinen szuten Rath erthellt, und im Interesse des Landez wäre es von jedem poittischen Standpunkte aus besser gewesen., wenn eine solche Maßregel unterblieben wäre. Die Frage der Verfassungsmäßlgkeit erledigt aber die Sache nicht. Stehen die Beamten unter solchem Druck, daß die Reglerung jeden Augenblick zu einem solchen Vorgehen berech iat wäte, so sind sie als Abgeordnete nicht mehr frei. Hier liegt also ein Konflikt bor, der irgendwie gelõöst werden muß. Wäre die Maßnahme nicht verfasfungsmäßhßig, dann jäge vor, was nicht eintreten dürfte, daß die Regierung sich gefallen safsen müßte, daß von den politischen Beamten der Regierung gegen ihre Politik frondiert werde. Also auch hier Unvereinbarkeit der einen Bestimmung mit der anderen. Das Staatsinteresse erfordert, . die Regierung ibrer politischen Beamten bezüglich der Aus- führung der Gesetze sicher seln muß, daß sie nicht im eigenen Lager einen . hat. Der Wahlerlaß des Ministers Grafen Eulen⸗ burg, eines gewiß konservativen Mannes, spricht das ganz vorbehalt. los aus. Es geht nicht ohne strenge Disziplin. Eine Varteifrage liegt hier nicht vor. Die Lösung des Konflikts kann aber nicht auf Grund der heutigen Gesetzgebung gefunden werden; deshalb hat die Ängelegenheit eine schwerwiegende prinzipielle Bedeutung. Sie führt direkt zur Erörterung der Frage der Wählbarkeit der Beamten. Die Konservativen wollten seiner Zeit die Richter ausschließen; die ÄVberalen wendeten sich dagegen, und der Ausschluß kam nicht zu stande. Daß politische Beamte wählbar sein müssen, halte ich nicht mehr für eine Doktrin des Liberalismus; aus liberaler Parteipflicht heraus wird diese Forderung jedenfalls nicht mehr aufrecht zu erhalten fein; die andere Frage, ob Beamte für die Parlamente nothwendig
will ich hier nur streifen; diese Nothwendigkeit an sich kann ich persönlich auch nicht mehr anerkennen. Die fort. geschrittene politische Bildung der Bevölkerung läßt die Meinung nicht mehr aufkommen, daß den Parlamenten etwas Wesentliches fehle, wenn nicht die Erfahrung und Leistunge fähigkeit der Beamten einer ibrer Bestandtheile sei. Auch konservative Staatsrechtslebrer sind dieser Lösung nicht abgeneigt; so erklärt der konservative ef fer Zorn die Frage bereits für diskutierbar. Zwei Rücksichten müssen wir hier hochhalten: die Verfassung muß heilig gehalten werden, man darf sie nicht antasten, besonders dann nicht, wenn die Auslegung zweifelhaft ist; andererselits muß die Regierung stark und gerecht sein, keine Parteiregierung.
Justiz⸗Minister Schönstedt:
Meine Herren! Ich kann den Schlußworten — (Vielfache Rufe links: Lauter! Tribüne!) (Der Justij · Minister begiebt sich auf die Tribüne. — Lebhaftes Bravo.)
Meine Herren! Ich kann den Schlußworten des Herrn Abg. Krause, daß die Verfassung heilig gehalten werden müsse, nur in vollem Maße auch im Namen der Königlichen Staatsregierung zu⸗ stimmen. Ich kann aber zugleich die Erklärung abgeben, in Bestätigung dessen, was seitens des Herrn Minister⸗Präsidenten Ihnen bereits vor⸗ getragen ist, daß die Königliche Staatsregierung ihrerseits glaubt und davon überzeugt ist, in der Maßregel, die den Gegenstand der heutigen Diskussion bildet, gegen die Verfassung nicht verstoßen zu haben. (Widerspruch.)
Meine Herren! Der Wortlaut der Interpellation beschränkt sich auf Vorgänge, die vor der Schlußabstimmung über die Kanalvorlage liegen, und er beschränkt sich auf die rechtliche Seite dieser von der Königlichen Staatsregierung getroffenen Maßregeln. Sowohl bei der Begründung der Interpellation ist der Herr Abg. von Köller, wie bei den späteren Ausführungen der Herr, der soeben diese Tribüne ver- lassen hat, über diesen Rahmen binausgegangen; es ist die politische Seite der Frage hereingezogen, die politische oder vielmehr die angeb⸗ lich nicht politische Seite der Kanalvorlage; es sind Vorschläge de legé ferenda gemacht worden ven dem Herrn Abg. Krause. Auf alle diese Punkte glaube ich nicht eingehen zu sollen. Ich würde mich auch an erster Stelle garnicht für berufen halten, in eine Erörterung dieser Fragen, die nicht innerhalb des Rahmens dieser Interpellation liegen, einzutreten; dazu wären andere Herren an erster Stelle berufen. Meine Aufgabe wird nur die sein, mit kurzen Worten auf die recht⸗ liche Seite der Frage einzugehen, die nach meiner Meinung in der Begründung der Interpellation und auch von dem Herrn Abg. Krause etwas stiefmütterlich bebandelt worden ist. .
Herr Abg. von Köller hat, wenn ich ihm richtig gefolgt bin, die nach seiner Meinung vorliegende Verfassungswidrigkeit der getroffenen
für den Erlaß eines solchen einträte. Aber sch habe in den Aug. führungen des Abg. von Köller den Nachweis vermißt, weshalb die Königliche Staatsregierung dieser Machtbefugniß nicht bedürfen soll gegenüber den politischen Beamten, die in ihrer parlamentarischen Thätigkeit sich in großen, wichtigen Fragen in Widerspruch mit der Auffassung der jeweiligen Königlichen Staatsregierung setzen.
Meine Herren, die Auffaffung, die der Herr Abg. von Köller hier vertreten hat, ist meines Erinnerns nicht immer diejenige der kon. servativen Partei gewesen. (Sehr wahr! links.) Als in der Konflikte zeit der Ober ⸗Regierunggrath von Bockum⸗Dolffs (höct! hört! links) mit Rücksicht auf seine parlamentarische Thätigkeit nach Gumbinnen, glaube ich, versetzt wurde, hat diese Maßregel allerdings von der liberalen Partei eine sehr lebhafte Anfechtung erfahren, aber meineg Wissens — ich glaube mich nicht darin ju täuschen — lsehr richtig links) ist ihre Verfassungsmäßigkeit niemals bestritten worden, und am allerwenigsten von der konservativen Partei, die im Gegentheil für die Zulässigkeit dieser Bestimmung eingetreten war. (Sehr richtig! links) Allerdings handelte es sich damals nur um eine Versetzung in ein anderes Amt. Aber, meine Herren, diese Versetzung in ein andereg Amt steht gesetzlich vollständig auf demselben Boden mit der Stellung der polltischen Beamten zur Digposition, und weder das eine noch das andere ist eine Disnplinarmaßregel. Das Gesetz von 1852 wird im gewöhnlichen Leben regelmäßig als ein Disziplinargesetz bezeichnet. Es ist das auch seinem Hauptinhalt nach; aber es ist nicht nur ein Dig jiplinargesetz, es beschäfligt sich auch mit Materien, die nicht inner⸗ halb des Rahmens der Amtsdisziplin im engeren Sinne, also im Sinne der Strafdisziplin liegen. Das ergiebt schon der Titel dez Gesetzes, welcher lautet: Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand. Mit diesen beiden letzteren Maß— regeln, die, wie ich behaupte, nicht Gegenstand der Disziplin im straf⸗ rechtlichen Sinne sind, beschäftigt sich der achte Abschnitt, dessen Ueber⸗ schrift uns schon von dem Herrn Abg. Krause verlesen worden ist: „Verfügungen im Interesse des Dienstes, welche nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sind. Der Herr Abg. Krause hat gesagt: allerdings sind sie nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens, aber
auch nicht Gegenstand der Disziplin in diesem engeren Sinne; es sind Bestimmungen über Befugnisse der Staatzregierung gegenüber gewissen Kategorien von Beamten, denen nicht eine absolute Selbständigkeit und Unabhängigkeit gesetzlich hat eingeräumt werden können, — Be— fugnisse, die in diesem selben Gesetze der Regierung beigelegt sind, gehen über den Rahmen der eigentlichen Disziplinarvergehen hinaus. Meine Herren, in diesem § 87 wird an erster Stelle behandelt die Versetzung in ein anderes Amt von nicht geringerem Range und etatsmãßigem Diensteinkommen, zweitens die einstweilige Versetzung in den Ruhestand mit Gewährung von Wartegeld und drittens noch die Versetzung in den Ruhestand wegen eingetretener Dienstunfãhigkeit. Der letztere Punkt ianteressiert hier nicht, die beiden ersten Punkte stehen aber hier gleichwerthig nebeneinander. Und wenn damals der Ober⸗Regierungsrath v. Bockum ⸗Dolffs nicht zur Disposition gestellt, sondern an eine andere Regierung an der russischen Grenze versetz worden ist, so batte das seinen Grund lediglich darin, daß nach dem in den alten Provinzen unverändert auch heute noch geltenden Geseß Ober⸗Regierungsraͤthe dieser Zurdispositionsstellung nicht ausgesetzt sind, sondern nur versetzt werden konnten. Ich habe gar keinen Zweifel, daß die damalige Regierung, wenn ihr die Befugniß der Zurdispositionsstellung auch gegenüber einem Ober Regierunggrathe zugestanden hätte, davon rüdsichtsloz Gebrauch gemacht haben würde.
Nun, meine Herren, der Herr Abgeordnete v. Köller hat gemeint, die Regierung sel ja in der Lage und müsse in der Lage sein, für ihre Auffassungen im Lande Propaganda zu machen im Wege der Presee, im Wege der Aufklärung, Belehrung u. s. w., durch alle ihr ju⸗ stehenden Mittel. Aber das wesentliche Mittel, auf das die Re⸗ gierung nicht glaubt verzichten zu können, ist doch dasjenige, daß die ihr unterstellten politischen Beamten, die an erster Stelle berufen sind, die Auffassungen der Königlichen Staatsregierung im Lande ju vertreten und aufklärend, belehrend im Sinne der Auffassungen der Königlichen Staatsregierung zu wirken, daß diese politischen Beamten auch nach dieser Richtung hin der Regierung zu Gebote stehen mũůssen. Auch dann, wenn sie den Parlamenten angehören und wenn sie all Mitglieder des Landtages sich in großen Fragen in einen schroffen Widerspruch mit der Königlichen Staatsregierung gesetzt haben (Ruft rechts: Abstimmung h, auch durch eine Abstimmung, (Ah, ah! rechth die ja gewiß der allerunzweideutigste Ausdruck des Widerspruchs mit der Königlichen Staatsregierung ist, dann muß die Staatsregierung in der Lage sein, wenn sie sich sagt, sie könne von diesen politischen Beamten in ihrem Amte, im Lande eine den Absichten, Wünschen und Anträgen der Regierung entsprechende Vertretung ihrer Auffassungen nicht erwarten, dann muß also die Regierung in der Lage sein, diese
sie sind Gegenstand der Disziplin. Ich bestreite das letztere: sie sind
sollen sie nicht zur Rechenschaft gejogen werden können. Gewiß. aber hier handelt (6 sich nicht um ein Zarrechenschaftziehen — — C(achen rechte), meine Herren, keiner von den Herren ist zur Rechenschaft ge— zogen worden; es ist eine Maßregel, die ohne Mittheilung von Gründen ergriffen wird. Als das Gesetz im Herrenhause seiner Zeit berathen wurde, ist aus der Mitte des Hauses der Antrag gestellt worden, es solle diese Zurdispositionsstellung auch mit Gründen versehen und dem Betreffenden mitgetheilt werden. Auf den Widerspruch der Regierung ist dieser Antrag im Herrenhause abgelehnt worden, und zwar gerade mit der Motivierung, daß für eine solche Maßregel, die im diekretionären Ermessen der Regierung liegen müsse, Gründe seitens der Staatsregierung nicht anzugeben seien. Und deshalb sage ich: von einem Zurrechenschaftziehen der Beamten kann hier nicht die Rede sein. — Bei einer anderen Gelegenheit, als das Reichs beamten⸗ gesetz im Reichtztage berathen wurde, hat der damalige Staats sekretär im Reichs ⸗Justizamt auseinandergesetzt, und ich glaube ohne Widerspruch ju finden, daß diese Maßregel gerade im Interesse der politischen Beamten geboten sei, um sie aus der Schwierigkeit zu befreien, in die sie bei einem Wechsel der politischen Anschauungen der Regierung etwa versetzt werden können zwischen ihrer Amtspflicht und der Pflicht, nach ihrer freien Ueberzeugung im Landtage zu handeln, zu reden und ju stimmen. Gerade die Befreiung von diesem Konflikt im Interesse der Beamten ist wesentlich mit angeführt worden als ein Grund für die Nothwendigkeit einer solchen Bestimmung.
Nun, meine Herren, von einem Vorgehen der Regierung gegen die konservative Partei als solche ist ja bei dieser Maßregel in keiner Weise die Rede gewesen. Es war eben der zufällige Umstand, daß die Gegner der Vorlage fast ausschließlich auf den koaserpativen Bänken saßen. Wenn politische Beamte den anderen Parteien ange— hört und in gleicher Weise abgestimmt hätten, dann würde sie ohne allen Zweifel dieselbe Maßregel getroffen haben. Es ist das also lediglich ein Zufall; von irgend einem Vorgehen gegen eine Partei ist garnicht die Rede, und deshalb glaube ich, daß auch kein Grund vorhanden war seitens des Herrn Abg. von Köller, die seitens der Königlichen Staatsregierung niemals verkannten hohen Verdienste der konservatlven Partei um Krone und Staat hier noch besonders her— vorjubeben. Also das ist nicht seitens der Königlichen Staats— regierung irgendwie beabsichtigt gewesen. .
Meine Herren, die Auffassung, die ich vor Ihnen vertreten habe, ist meines Wissens von keinem Staatsrechtslehrer bekämpft worden; mir ist wenigsftens kein Handbuch des preußischen oder deutschen Slaatgrechts bekannt, in welchem der Satz vertreten würde, daß der §z 87 gegen politische Beamte, welche Parlamentarier sind, nicht zur Anwendung gebracht werden könne, wenn sie sich mit der Politik der Staats tegierung durch ihre Aeußerungen oder ihre Abstimmung in Widerspruch gesetzt haben. Ich weiß nicht, ob ich die Literatur voll—⸗ ständig übersehe; es würde mir von Interesse sein, weng mir später nachgewiesen würde, daß ich mich darin geirrt habe. Ich erinnere mich nur einer kurzen Bemerkung in einem Kommentar zum Straf⸗ gesetzbuch, in welchem gesagt worden ist, der 5 11 des Strafgesetz⸗ bucht, der eigentlich den hier in Rede stehenden ersten Absatz des F 84 der Verfassung ersetzt hat, schließe auch eine Zurdispositionsstellung der Beamten aus. Es ist das nur eine beiläufige Bemerkung ohne nähere Begründung.
Ich schließe mit der Bemerkung, mit welcher ich begonnen habe. Der Regierung hat es durchaus fern gelegen, sich irgendwie mit den Vorschriften der Verfassung in Widerspruch setzen zu wollen. Sie bat nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt in der Ueberzeugung, daß sie von einer Befugniß Gebrauch mache, die ihr verfassungsmäßig zusteht. Ueber die politische Bedeutung der Frage kann man ver— schiedener Auffassung sein; darüber mögen ja die Auffassungen weit auteinandergehen. Für die Interpellation existiert die politische Frage nicht. Vom juristischen Standpunkt aus ist der Vorwurf, der ver— stect in dieser Interpellation liegt, daß die Königliche Staatsregierung durch ihre Maßregeln sich in Widerspruch mit der Veifassung gesetzt habe, unbegründet.
Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (freikons.): Wenn dert Krause die Lösung des Konflikt: nur in dem Ausschluß der Beamten von der Wählbarkeit sieht, so halte ich diese Lösung für falsch und auch für nicht nothwendig. Die Verfassung muß heilig bellen werden. und dieses Haus ift verpflichtet, der verletzten Ferfassung gerecht zu werden, soweit es in sciner Macht steht. . mit der großen Mehrzahl meiner Freunde sehe ich die ] regel fermell rechtlich als einen Verstoß gegen die Ver— assung nicht an, fo schwere Bedenken sie im übrigen hervor- 4 ; Es handelt sich, wie der Justiz⸗Minister richtig ausführte, um i gin h , . des Jilenstey nach dem Gesetz von 1852 . . ien ie, gestellten Beamten in denjenigen Dienst⸗ ken gf elche sie vorzugsweise geeignet sinx, Verwendung finden. '. ieser Voraussetzung kann ich auch eine Zurdipositionstellung
egen einer Abstimmung im Hause nicht als Verfassungsverletzung
nztkennen. Der Redner macht dann Bedenken gegen die Zweckmäßi n r 2 . 9 keit dieser Maßregel geltend.
Minister des Innern Freiherr von Rheinbaben:
; Wußte er denn nicht, daß das mit Art. 8; und 84 der Verfassung im Widerspruch steht?
Meine Herren, ich habe zu erklären, nach dem, was mein Herr Amtsvorgänger mir positiv versichert hat, daß er eine derartige Auf⸗ forderung, für die Kanalvorlage zu stimmen, und eine derartige An⸗ drohung nicht gemacht hat. (Lachen rechts.)
Abg. Fritzen ⸗ Borken (Sentr.: Der Minister de
würde mit seiner Erklärung größeren Eindruck . kö er sich nicht auf die Negative beschränkt, sondern ung positiv gesagt bätte, was sein Amtsvorgänger den Herren eröffnet hat. Wir sind der Ansicht, es sei den Wählern zu überlassen, ob sie das Vertrauen zu einem politischen Beamten haben und ihn in die Volksvertretung wählen wollen oder nicht; haben sie das Vertrauen, so darf es ihnen nicht verwehrt werden, diesen Mann mit dem Mandat zu betrauen. Mit dem Ausschluß würde auch heute noch dem Parlament eine Menge von Sachkenntniß entgehen, die wir sehr gut gebrauchen können; wie würden zu gesetzgeberischen Maßnahmen in dem von Herrn Krause angedeuteten Sinne nicht die Hand bieten. Die Maß— regel war politisch durchaus unrichtig. Wir gehen aber noch einen Schritt weiter, wir können die Maßregel auch mit dem Geiste der Verfassung nicht in Einklang bringen. Die Fraze muß beurtheilt werden im Zusammenhang mit allem, was vorausgegangen ist. Wenn es künftig nur den Anschein hat, als ob ein Theil unserer Mitglieder nicht in voller Freiheit abstimmen darf, dann fällt auf dieses ganze Haus ein Schatten, und es verliert einen Theil seiner Achtung im Lande, dann wird die Partei, zu der solche Beamte gehören, in Mitleidenschaft gejogen. Barum haben wir be— dauert, daß die Regierung zu dieser Maßregel gegriffen hat.
Abg. Rickert (fr. Vga.): Ich schließe mich der Ansicht an, da die getroffene Maßregel dem Geiste der Verfaffung 1, Allerdings hat die Regierung seit Besteben der Verfassung immer denselben Standpunkt eingenommen. Anders die Parteien. Die Kon. servativen können nicht diese. Konsequenz für sich in Anspruch nebmen. Ich nenne nur Kirchmann, Möller, Schroeder, Karl Twesten; die gesammte konserpative Partei hat der Maß— regelung dieser liberalen Männer Beifall zugejauchzt. Jetzt sind Sie endlich konstitutionell geworden, und wenn diese Maßregel keinen anderen Erfolg hätte, dieser Erfolg ist ein günstiger fur die ganze künftige Entwicklung unseres Vaterlandes, und wenn Sie noch einmal die Reden der Herren von Gottberg und von Minnigerode heran— ziehen und damit die heutige Rede des Herrn von Köller vergleichen, o werden Sie sagen, es ist ein Unterschied wie Tag und Nacht. Auch 1882 haben die Konservativen dem Herrn von Puttkamer zugejubelt, als es sich um den Wahlerlaß handelte. Das ist jetzt anders geworden. Wenn Herr von Köller die „Danziger Zeitung“ beschuldigt, die Maßregel für gerechtfertigt erklärt zu haben, so befindet er sich im Irrthum. Sie hat die Maßregel getadelt, aber sie hat allerdings verlangt, daß die Regierung nicht dulde, daß Land räthe und Amtsvorsteher ihre Amtsgewalt mißbrauchen zu Gunsten einer Partei. Das wollen wir nicht; die Staatsgewalt soll auch nicht zu Gunsten des Bundes der Landwirthe von diesen Herren gemißbraucht werden. In dem „Deutschen Adelsblatt“ wird zutreffend ausgeführt, daß die Stellung des politischen Beamten mit der Volkevertretung unvereinbar sei; diese Stimme von rechts stimmt also unserer Forderung zu. Ich hoffe, daß das Zentrum bei seiner angedeuteten Stellung zu dieser Frage nicht beharren und die Ge— sammtheit der Liberalen hier im Hause sich noch in dieser Session über die Formulierung dieser Forderung einigen wird. Gleiches Licht und gleiche Sonne für alle Parteien! Nur dann wird die wahre Meinung des Volkes zum Ausdruck kommen.
Abg. Dr. von He vdebrand und der Lasa (kons.): Der Vorredner und auch der Justiz Minister haben der konservativen Partei Inkonsequegz vorgewersen. Es ist niemals geschehen, daß meine Partei vertheidigt hätte, daß ein Beamter wegen seiner Abstimmung gemaßregelt wurde. Es ist etwas ganz Anderes, wenn ein Beamter sich zu Agitationen hinreißen läßt, als wenn er ohne jede Agitation bier seiner Pflicht genügt und abstimmt. Dann ist es auch mißlich, einseitig auf vergan nene Zeiten ju exemplifizlezen; das Privilegium, nichts ausm der. Geschichte zu lernen, über- lassen wir anderen Parteien. Es muß dem Miinister⸗ Präsidenten angenehm sein, daß diese Anfrage von einer PVartei kommt, die trotz alledem immer fest entschlossen ist, für eine starke Königliche und Regierungsgewalt einzutreten. Die Begründung der getroffenen Maßregel ist nun nicht so überzeugend ausgefallen, wie ich gewünscht bätte. Ob Strafe, ob Disziplinarinaßregel, gleichviel; ob die verfassungsmãßige Freiheit der Abstimmung gewährleistet gewesen
ist, überlasse ich dem Urtheil des Hauses. Ich verstehe und achte, daß der Minister des Innern seinen Amtsvorgänger decken will. Aber ihatsächlich hat eine Beeinflussung stattgesunden, welche nicht mit der Freiheit der Abstimmung vereinbar war. Es ist mir eine große Freude gewesen, daß das ganze Haus diese Sache nicht als
Parteisache, sondern als Sache der Wahrung der Stellung des freien
Mannes angesehen hat. Es ist doch auch eine ganz eigenthümliche
Klassifizerung der Beamten, wenn man diejenigen. welche in jwei
Lesungen gegen den Kanal, in der dritten aber dafür stimmten, un⸗—
behelligt ließ. Auch das Dieziplinarrecht hat seine Grenzen. Mit
diesem Verbalten macht die Regierung den polstischen Beamten
als Vertreter des Volkz ganz unmöglich; und das erachte ich als
einen schweren Nachtheil für dea Staat. Weil wir durchaus Werth
darauf legen, daß die politischen Beamten nicht bloß dem Abgeord⸗
netenhause, sondern auch dem Herrenhause angebören, darum haben
wir duich die Interpellation die Besprechung herbeigeführt. Namens
meiner Partei betone ich nochmals, den Bereich der Königlichen Ge—
walt wollen wir bis um Aeußersten vertheidigen, dann aber müssen
auch die Grenzen dieses Rechts klar liegen. Wenn das nicht der
Fall ist, ist uns die Vertheidigung nicht möglich, und ihr auch nicht
einmal die volle Wabrnehmung der ihr übertragenen Rechte.
Abg. Dr. von Jazdzewski (Pole): Wir könnten uns fegen,
daß jetzt auch einmal eine Regierungspartei erkannt hat, wie schwer
es zu ertragen ist, als Staatsbürger zweiter Klasse behandelt zu
wäre ebenso unrecht, als die Zeit von 1805 mit derselben Parter in Verbindung zu bringen, obgleich hochkonservative Namen mit dem Unglück von 1806 und mit der Uebergabe der Festungen an die Franzosen in Verbindang stehen. Der Kreis der politischen Beamten sst nach meiner Meinung im Gesetz von 1852 zu weit gegriffen; ob es möglich sein wird, einmal die Landtäthe davon autzuscheiden, steht dahin. Weil aber die Regierung mit diesen polnischen Beamten rechnen muß, ist die Stellung derselben mit der des Abgeordneten unvereinbar. In der Praxis hat diese Maß- regelung den, Wählern gegenüber sehr zur Klärung beigetragen. Ich habe in Mühlhausen allerdings ausgeführt, daß die Landräthe nach- dem durch , n, , offenkundig geworden sei, daß sie vor allem die Regierungspolitik zu vertreten hätten, am wenigsten zu Volks vertretern taugten. Aber so lange sie Abgeordnete sind, müssen sie gleichgestellt sein allen anderen und völlig frei stehen in ihrer Ab- stimmung. Freiherr von Rheinbaben hat Recht, Freiherr von der Recke hat nie gesagt, wenn sie nicht dafür stimmten, sollten sie einmal sehen, sondern: wenn sie nicht dafür stimmen könnten, sollten sie ihr Mandat niederlegen; und Herr von Hasselbach zog daraus sofort die Konseguenz. Die Regierung ist nur eingeschritten gegen die landräthlichen Kanalgegner, nicht gegen die Landräthe überhaupt, also nur gegen die Gegner der Regierung, und darum liegt eine Be— strafung vor. Die gegentheilige Ausführung des Justiz. Ministers hat keine Beweiekraft. Was Herr von Köller gegen den Freiherrn von der Recke geltend machte, ist ganz zutreffend, aber es soll nicht geltend gemacht werden gegen den abwesenden, fon dern gegen alle Minißster, auch gegen die neuen Männer in der Regierung. Alle jene Be— merkungen darüber, daß die Krone nicht gut berathen sei u. s. w. treffen das Ministerium in seiner Gesammtheit und auch den Herrn
von Miquel.
Vize⸗Präsident des Staats⸗-Ministeriums, Finanz⸗Minister Dr. von Miquel:
Meine Herren! Ich bin in dem seltenen Fall, einmal mit Herrn Abg. Richter einverstanden zu sein. Er hat vollständig Recht, wenn er sagt: Die Verantwortlichkeit für diese Maßregel treffe alle Minister, die das Staats. Maisterium damals bildeten, gleich. Ich habe auch nie auf einem anderen Standpunkt gestanden. Selbst der Minister, der mit einer Maßregel, die das Staats⸗Ministerium als Ganzes beschließt, nicht ganz einverstanden ist, ist für die Maßregel, wenn er im Ministerium bleibt, genau so verantwortlich, als wenn er dafür gestimmt hätte; darüber kann zar kein Zweifel sein, und das braucht uns Herr Richter nicht erst zu lehren. Die Staatsminister übernehmen alle in gleicher Weise die Verantwortlichkeit für eine solche Maßregel. Wenn sie sie nicht hatten ausführen wollen, so war es ihre Pflicht, Seine Majestät um ihre Entlassung zu bitten.
Meine Herren, ich finde in der Debatte einen inneren Wider spruch, namentlich in den Ausführungen des Hern Abg. Richter. Er sagt: Aus dieser Maßregel gegen die politischen Beamten geht hervor, daß dieselben für unwählbar in den Landtag erklärt werden müssen. Er muß dann der Meinung sein, daß hier zwei Rechtsvorschriften — Rechts vorschriften! — miteinander in Widerspruch stehen; sonst könnte er darauf garnicht kommen.
Wenn er aber sagt: Diese Maßregel ist verfafsungswidrig, dann stehen zwei Rechtsvorschriften nicht gegeneinander; dann muß diese angeblich verfassungswidrige Maßregel in Zukunft unterbleiben, und der Konflitt fällt weg. Wenn er aber sagt, es stehen hier zwei wirk- liche Rechtsvorschriften gegeneinander, so ist seine Deduktion, daß die Regierung verfassungswidrig gehandelt, irrig, woraus aber noch nicht folgt, daß den Beamten die Wählbarkeit entzogen werden muß.
Meine Herren, ich bin der Meinung: was die reine Rechtsfrage betrifft, bestehen allerdings zwei Vorschriften, die nicht vom rechtlichen
Standpunkt, aber thatsächlichen Standpunkt in einer Person mit- einander in Konflikt gerathen können. Es giebt in unserem konstitu— tionellen Leben aber eine ganze Menge ähnlicher Fälle, wo, auf die Spitze getrieben, bestehende Vorschriften, beide rechtsgültig, zu den größten Konflikten, ja zu wirklichen, grundlegenden Streitfragen über die Fortdauer der konstitutionellen Verfassung führen können und führen müssen.
Das ist hier nicht der einzige Fall. Gewiß hat der einzelne
Abgeordnete das Recht und sogar die Pflicht, nach seiner Ueberzeugung zu stimmen. Aber andererseits kann man nicht der Staatsregierung die generelle Befugniß bestreiten, die Frage, ob ein politischer Beamter noch weiter qualifiziert ist, die Intentionen der Staatsregierung durch- zuführen, aufjuwerfen und zu beurtheilen auch nach Maßgabe des Ver⸗ haltens des betreffenden Beamten im Landtage; denn nirgends ist dleser Fall ausgeschlossen. Gewiß kann hier ein innerer Konflikt eintreten, und der Konflckt kann nur dadurch beseitigt werden, daß entweder der Beamte sein Mandat niederlegt, oder, was man in jedem anderen Falle doch auch vielfach stillschweigend im Landtag gestattet hat, mit Rücksicht auf einen solchen Konflikt sich der Abstimmung enthält, oder aber, daß er sein Amt niederlegt. Ich kenne solche Fälle, wo ein Abgeordneter, der zugleich ein politischer Beamter war, direkt seinem Vorgesetzten erklärt hat: ich werde gegen die Maßregel der Regierung stimmen und finde es in der Ordnung, wenn ich zur Dispositton gestellt werde. Solche Fälle können vorkommen, sie kommen aber doch im Ganzen sehr selten vor, und ich gebe auch zu, daß auf beiden Seiten in dieser Beziehung Maß gehalten werden
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Neine Herren, ich war bei den Worten — Eebhafte Rufe: Tiibine — Redner besteigt die Tribüne.)
Meine Herren, ich halte mich für verpflichtet, nur wenige Worte zu erwidern auf daß, was der Herr Abg. v. Köller vorher aus. ehren hat. Ich war durch die Sitzung des Herrenhauseg, durch . Berathung deg Gesetzentwurfs über die Zwangterziehung ver
werden. Alle Partejen müssen aber besonders dann einmüthtg zu sammenstehen, wenn es sich um die Rechte oder Pflichten der Ab geordneten handelt. Die Verfassung spricht mit dürren Worten aus, daß die Voltgpertreter für ihre Abstimmung nicht verantwortlich ge macht werden können; man braucht also auf den Geist der Ver= faffung, von dem so vielfach die Rede war, garnicht erst zurückzugreifen. Den Beamten, die so treu und gewissenhaft ihrer Ueberzeugung gemäß abgestimmt haben, müssen wir auch als Fraktion unsere volle Anertennung aussprechen.
Abg. Richter (fr. Volksp.; Rufe: Tribüne h: Ich weiß, daß ich, auch wenn ich vom Platze aus rede, verstanden werde. Wenn Sie
politischen Beamten durch andere zu ersetzen. muß, daß man nicht wegen einer in einer unbedeutenderen Sache kundgegebenen Abweichung der Meinung eines Landrathsz oder auch eines Regierungs ⸗Präsidenten Veranlassung nehmen kann, eine Zur— dispositionsstellung eintreten zu lassen.
Meine Herren, die Interpellation ist lediglich auf die rechtliche Seite gestellt. In dieser Beziehung haben nach meiner Meinung nicht, wie Herr von Heydebrand meint, die Grklärungen der Redner der verschiedenen Parteien darin übereingestimmt, daß die Maßregel
die Verfassung verletze, vielmehr hat selbst der Herr Abg. Dr. es unbedingt zur Regei machen mollen, gon der Tribüne zu .
Abg. Dr. rau se (nl: Die Rede des Herrn von Köller haben Maßregel im wesentlichen daraus hergeleitet, daß das Gesetz vom wir mit großer Aufmerksamkeit und mit dem schuldigen Respekt an. Jahre 1852, von dessen Befugnissen die Königliche Staatzregierung gebört. Es muß aber doch gewisses Rankenwerk entfernt Deb t hat, jn als di Zurkunde, d werder, welches mit der Sache nicht im Zusammenhang Feht. . rauch gemach bat sanger n,, , mn, . Es . 2 ab, 6 Kanal 1. i der he. . diese Bestimmung des § 87 mit den Vorschriften der Verfassung nicht werk ersten Ranges ist. em an ihm bekannten guten Humor in Einklang stehe, daß bei dem Erlaß des Gesetzes von 1862 eine Ab= hat Herr von Köller ausgeführt, die Reglerung würde sich schließlich zuderun
] J g der Verfassung nicht beabsichtigt gewesen sei, daß eine solche hindert . ; ; bei der Ablehnung beruhigt und dann den schönen Sieg über sich Abänderung auch einer wiederholten Abstimmung nach der vor K 6 . ö. ö ,
selbft erfochten haben; man könnte dann aber doch auch den Kangl- . ; geschriebenen Frist von 21 Tagen bedurft haben würde. bat. Nach dem Stenogramm hat er aber über die Besprechung
gegnern rathen, diesen Sieg über sich selbst einmal an Nun, meine Herren, glaube ich, in thatsächlicher Benehung fest⸗ meines ĩ errn Amtsvorgä it den Landrätt ind zierungs⸗ leser ĩ gängers m en Landräthen und Regierung ,, der in dieser Beziehung sich der letzteren Meinung zuneigt, die
ne, zu , 63. 63 sid⸗ Alfter wirr g, niemals dus diesen Sieg über ö Geri her, enn stellen zu sollen, daß 5 87 älter ist als die Verordnung von 1862; er .
— u 58 g z . eine Aeußerung gethan, die ich im Interesse meineg Herrn trschweren. Ich habe mich etwas jurückgebalien, weil Zweifelhaftigkeit dieser Ansicht anerkannt und zugleich zugegeben, daß
orgängerg, und um im Lande nicht falsche Nachrichten auf⸗ der Genuß, solche konst'tutionellen Reden von der er keineswegs der Regierung den guten Glauben in dieser Frage be—⸗
jetzt lediglich der Minifter ⸗Präsident angeredet wird, so haben dmmen zu lassen, nicht unwldersprochen lassen darf. Der Herr Abg. Rechten ju hörten, so ganz besonders selten ist. Die Maß. ] strelten wolle.
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(Schluß in der Zweiten Beilage.)
doch andere Minister ebenso wichtige Erklärungen abgegeben, und ist einer oltroyierten Verordnung von 1849 entnommen, die ziemlich eg ware richtiger, sich lediglich an das Steel rn erden zu halten.] gleichzeitig oktroylert wurde mit der damaligen Verfassungturkunde.
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