Deutscher Neichs ⸗ Anzeiger
und
Königlich Preußischer Staats ⸗Anzeiger.
Aer Gezugspreis beträgt vierteljãhrlich 4 M 50 8.
Alle Host-⸗Anstalten nehmen BGestellung an;
für Gerlin außer den Post · Anstalten auch die Expedition
8W., Wilhelmstraßte Nr. 32.
Einzelne um mern ko sten 25 9.
M 22X.
Insertionspreis für den Inserate nimmt an:
Raum einer Aruckzeile 30 3. die Königliche Expedition des Arutschen Reichs ⸗ Anzeigers
und Königlich Rreußischen Staats · Anzeigers
Berlin 8Ww., Wilhelmstraße Nr. 32.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Königlich bayerischen G heimen Rath und Professor
an der Universitaͤt in München Dr. Max von Petten kofer
nach stattgehabter Wahl zum stimmberechtigten Ritter des
Ordens pour le mérite für Wissenschaften und Künste zu ernennen.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Mitgliede des Kaiserlichen Gesundheitsamts, Re⸗ ierungsrath Dr. Petri, bei seinem Ausscheiden aus dem ö den Charakter als Geheimer Regierungsrath zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Amtsgerichtsrath Kaufmann in Straßburg zum Landgerichtsrath bei dem Landgericht daselbst, hen Landgerichts rath Michaelis in . zum gerichtsrath bei dem Amtsgericht in Straßburg. d«en Amtsrichter Beneke in Münster zum Richter bei dem Landgericht in Colmar und den Amtsrichter von Fisenne in Neubreisach zum Staatsanwalt in der Verwaltung von Elsaß⸗Lothringen zu er⸗ nennen.
Amts⸗
—
Bekanntmachung.
Postanweisungen im Verkehr mit der Republik Honduras.
Von jetzt ab können bei den deutschen Postanstalten Post⸗ anweifungen nach der Republik onduras bis zum Betrage von 400 Mt eingeliefert werden. Zu den Postanweisungen ist das für den internationalen Verkehr vorgeschriebene Formular zu verwenden, wobei der Abschnitt zu schrift— ichen Mittheilungen benutzt werden darf. Der Betrag ist vom Absender in deutscher Währung anzugeben; die Um⸗ rechnung in die Landeswährung von Honduras erfolgt durch die dorkige . Postverwaltung nach dem Tageskurse von Tegu⸗ agalpa, wobei bis auf weiteres ein Abzug von 5. Proz. statt⸗ nde Die vom Absender zu entrichtende Postanweisungsgebühr berechnet sich für Beträge bis 80 c mit 20 3 für se 20 6 und für übeischießende Beträge mit 20 3 für je 40 Ueber die sonstigen Bedingungen ertheilen die Postanstalten auf Erfordern Auskunft.
Berlin W., den 13. Januar 1900.
Der Staatssekretär des Reichs⸗Postamts. von Podbielski.
Bekanntmachung.
Postpacketverkehr nach den deutschen Schutzgebieten
und nach überfeeischen Ländern, mit denen ein un⸗
mittelbarer Austausch unter Benutzung deutscher (subventionierter) Postdampfer stattfindet.
Vom 1. Februar ab werden für Postpackete nach den Schutz gebieten Deutsch⸗-Reu⸗-Guinea, Deutsch⸗ Ost⸗ afrika, Deutsch⸗Südwestafrika, Kiautschou, nach den deutschen Postanstalten in Apia, Shanghai, Tientsin und nach einer Anzahl Überseeischer Länder — Ceylon, China, 69 Nieberländisch-⸗Indien, Persien, Straits⸗
ettlements, Südafrikanische Republik zwei Portostufen, für Postpackete bis 1 Kg und für solche über Ü bis 5 kg (nach Persien und der Sudafrikanischen Republik 'über 1 bis 3 kg) unter Herabsetzung der deutschen See⸗ bheförderungsgebühren eingeführt. Bas Porto ermäßigt sich r Postpackete bis 1 kg um 1 66 60 , für solche über
L kg um 80 8. —ᷣ . das Nähere ertheilen die Postanstalten auf Wunsch Auskunft. Berlin W., den 17. Januar 19090. Der Staatssekretãr des Reichs⸗Postamts. von Podbielski.
Bekanntmachung.
Abänderung der polizeilichen Anordnung vom
D. Äugust 1396, betreffend das Verbot der Einfuhr von ge⸗ izenem Schwesnefleisch 2c. aus Dänemark abgedruckt in „35 des hiesigen Regierungs⸗ Amtsblattes für 1896), be⸗ mme ich mit Ermächtigung des Herrn Ministers für, Land— rihschast, Domänen und Forsten auf. Grund des 8] des 2 äber die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen m 23. Juni 1886/1. Mai 1394 und des g 3 des preußischen Aus⸗ hrungögesetzes vom J2. März 1381, 18. Juni 1844, daß künftig hweineleber n, auch wenn sie nur schwach gesalzen oder pritzt und nicht völlig durchgepökelt sind, dem Einfuhrverbot
für frisches Schweinefleisch aus Dänemark Im übrigen verbleibt es bei den bisherigen Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Stade, den 20 Januar 1900. Der Regierungs⸗Präsident. Freiherc von Reiswitz.
nicht unterliegen. Vorscheiften.
In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs- und Staats⸗Anzeigers“ wird eine Uebersicht äber die Ein- und Ausfuhr von Getreide und Mehl im deutschen Zollgebiet in der ersten Hälfte des Monats Januar d. J. veröffentlicht.
Königreich Preußen. Hof⸗An sa ge.
Am Sonnabend, den 27. Januar 1900, als am Allerhöchsten Geburts feste Seiner Majestät des Kaisers und Königs, finzet Vormittags 10½ Uhr in der Kapelle des Königlichen Schlosses hierselbst ein feierlicher Gottesdienst und unmittelbar nach demselben im Weißen Saale Gratulations-Cour bei Ihren Kaiserlichen und Königlichen Majestäten für diejenigen Personen statt, an welche Ansage zur Beiwohnung des Gottesdienstes ergangen ist. ĩ
. 3 Damen der Höse erscheinen in hohen langen Kleidern mit Hut,
die Herren vom Zivil in Gala mit Ordensband sowie in Beinkleidern von der Farbe der Uniform, die Herren vom Militär im Parade⸗Anzuge, die Ritter des hohen Ordens vom Schwarzen Adler mit der Kette desselben,
Für Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzen und die Prinzessinnen des Königlichen Hauses sowie für die hier an⸗ wesenden Höchsten Gäste ist die Anfahrt gegen 10 Uhr vom Lustgarten her durch Portal Nr. 4 unter Portal Nr. 2 an der Marmortreppe, die Versammlun im Pfeilersaal.
Nach der Gratulation im . begeben Sich die Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften, soweit Sie an dem Gottesdienst in der Kapelle theilnehmen wollen, nach dem
Elisabeth⸗Saal.
Die Sbersten Hof⸗ die Ober⸗-Hof⸗, die Vize⸗Ober⸗Hof⸗ und die Hofchargen, die General⸗Adjutanten, die Generale à la Suite und die Flügel-Adjutanten, der Minister des Königlichen Hauses, der Geheime Kabinetsrath und die Höfe Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin und Ihrer Majestät der e e . und Königin Friedrich, die Hofstagten und die Ge⸗ folge Ihrer Königlichen Hoheiten der Prinzen und der Prinzessinnen des Königlichen Hauses, sowie die Gefolge der hier anwesenden Fürstlichen Gäste nehmen die Anfahrt da g
ortal Rr. 5 an der Wendeltreppe und versammeln si
um 10 Uhr, und zwar⸗
der Hof Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin Rothen Adler⸗Kammer,
die Obersten Hof⸗, die Ober⸗Hof⸗ die Hofchargen, der Minister des Königlichen Hauses, der Beheime Kabinetsrath, die General ⸗Adjutanten, die Generale und Admirale à la suite sowie die Flůgel Adjutanten — im Ritter⸗ Saal,
der Sof Ihrer Majestät der Kgiserin und Königin Friedrich, die ofstaaten und Gefolge der rinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses, sowie die Ge⸗ folge der hier anwesenden Fürstlichen Gäste — in der Schwarzen Adler⸗Kammer.
Um 101 Uhr versammeln sich die Botschafter und die anderen Chefs der hier accreditierten Missionen, die Prinzen aus souveränen Neufürstlichen Häusern, der Reichskanzler und die fimmführenden Bevollmächtigten zum Bundesrath, die General⸗Feldmarschälle, die hier anwesenden Ritter des hohen Ordens vom Schwarzen Adler, die Häupter der Fürstlichen und der ehemals reichsständischen Gräflichen Familien, die aktien und die zur Disposition stehenden oder verabschiedeten Generale der Infanterie, der Kavallerie und der Attillerie, Admirale, Generalleutnant und Vize⸗Admirale, die aktiven Generalmajors und Kontre⸗Admirale, die Obersten, welche die Stellung eines Bri ade⸗Kommandeurs einnehmen, sowie die Regiments ⸗Kommandeure der Garde und Deputationen der in Berlin und Potsdam garnisonierenden Leib⸗Regimenter, die aktiven und die inaktiven Staats⸗Minister, die He when des Reichstages und der beiden Häuser des Landtages, die Wirk⸗ lichen Geheimen Räthe und die Räthe erster Klasse — in der Kapelle des Königlichen Schlosses.
Sobald Ihre Kaiserlichen und Königlichen Majestäten und die Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften mit dem Vor⸗ iritt und den Gefolgen nach dem Gottegdienst die Kapelle verlassen haben, wird die zurückgebliebene Gesellschaft gebeten, wieder Platz zu nehmen, bis das Zeichen zur Cour erfolgt.
Die Anfahrt ist für die vorgenannten Kategorien von der Schloßfreiheit her unter Portal Nr. 3 an der Weißen Saal⸗Treppe.
in der
die Vize⸗Ober⸗Hof⸗ und
Nach der Feier ist die Abfahrt allgemein von der Wendeltreppe ab, unter Benutzung der Durchfahrt nach dem ersten Schloßhof, durch Portal Nr. 3 nach der Schloßfreiheit.
Berlin, den 24. Januar 1900.
Der Ober⸗eremonienmeister, Ober⸗Hof⸗ und Haus⸗Marschall. Graf A. Eulenburg.
Bekanntmachung.
Von den zuständigen Staats⸗ und Kirchenbehõrden wird die Errichtung einer selbständigen evangelischen Kirchengemeinde Grunewald beabsichtigt. Demgemäß haben wir nach Anhörung des Gemeinde⸗Kirchenraths zu Deutsch⸗Wilmersdorf und im Einverständnisse mit der König— sichen Regierung, Abtheilung für Kirchen⸗ und Schulwesen, zu Potsdam folgende Festsetzungen in Aussicht genommen:
J.
Die Evangelischen der Gemeinde Grunewald werden aus der Parochie Deutsch Wilmersdorf aus gepfarrt und zu einer selbstãndigen Kirchengemeinde Grunewald vereinigt.
II
ö der Kirchengemeinde Grunewald wird eine Pfarrstelle er⸗ richtet. III. Für die Kirchengemeinde Grunewald gelten bis auf weiteres die Gebührenordnungen der Kirchengemeinde Dentsch· Wilmersdorf. Indem wir diesen Parochial⸗Regulierungsplan zur öffent⸗ lichen Kenntniß bringen, fordern wir die Betheiligten auf, etwaige Einwendungen gegen denselben bis zum 31. Januar d. J. während der Zeit von 10 Uhr Vormittags bis 2 Uhr Nach⸗ mittags in dem Amtszimmer Nr. 15 unseres Dienstgebäudes, Berlin 8W., Schützenstraße 26, bei dem Konsistorial⸗Sekretãr Schöneberg oder dessen Stellvertreter unter geeignetem Aus⸗ weis über ihre Legitimation zur Sache schristlich vorzulegen oder zu Protokoll zu erkiären. Berlin, den 18. Januar 1900. (Li. S.) Königliches Konsistorium der Provinz Brandenburg, Abtheilung Berlin. D. Faber.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 3 der Gesetz-Sammlung enthält unter
Nr 15 159 die Vereinbarung, betreffend die Abänderung der Ziffer 4 Litt. A des Schlußprotokolls a Artikel 15 der revidierten Rheinschiffahris Akte vom 17. Oktober 1868, vom 4. Juni 1898; und unter
Rr 10160 die Bekanntmachung der Ministerial⸗ Erklärung vom 21. April 1899 zu der zwischen den Rheinschiffahrts⸗ Bevollmächligten von Preußen, Bayern. Baden, Hessen, Elsaß⸗ Lothringen und der Niederlande in Mannheim am 4. Juni I898 abgeschlossenen Vereinbarung, betreffend die Abänderung der Ziffer 4 Litt. A des Schlußprotokolls zu Artikel 15 der revidierten Rheinschiffahrts-⸗Akte vom 17. Oktober 1868, vom 18. Januar 1900.
Berlin W., den 24. Januar 1909.
Königliches Gesetz:Sammlungs⸗Amt. Weberstedt.
In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ werden eine Zus am menstellung der für den Jali⸗Oktober⸗Termin 1899 durch die Rentenbanken erzielten Res ultate und eine Uebersicht der seit Errichtung der Rentenbanken bis zum 1. Oktober 1899 ausgegebenen und ausgel oosten Rentenbriefe veröffentlicht.
Personal⸗Veränderungen.
Königlich Preußische Armee.
Beamte der Militär Verwaltung.
Durch Verfügung des Kriegs ⸗Ministeriums. 1. De⸗ zember Köhne, Baurath zu Frankfurt a. O., als technischer k zur Intend. III. Armee Korps, Goßner, Garn. Ban⸗
nsp, technischer Hilfsarbeiter hei, der Intend. des Garde. Korps, in die Lokal. Baupeamtenstelle nach Lyck, Bergh aug, Garn. Bau⸗Insp., technischer Hilfsarbeiter bei der Intend. XVL. Armee ·˖ Korps, in die Lofal. Bau Beamtenstelle nach Frankfurt a. O. anstatt nach Lyck, — zum 1. April 1990 versetzt.
16. Dejember. Kraus, Garg. Bau -⸗Insp., technischer Hilfs- albeiter bei der Intend. LI Armee - Korps, in gleicher EGigenschaft zur Intend. VII. Armee Korps zum 1. April 1909 versetzt.
26. Dezember. Klatten, Baurath, in Herlin (11. Armte⸗ Korps), als e, Hilfsarbeiter in die Bau. Abtheil. des Kriege⸗ Ministeriums, M ecke, Garn, Bauinsp, ichnischer Pilfsarbeiter in der Bau. btheiß. des Kriegs. Bein ifteri anz, in die zunächst ein stweil. g einzurichtende Lokal · Baubeamtenst · Ae Berlin (II. Armee Kr cp). Rolb, Sarn. Bawnnfz. iechnischae Hilfsacbeiter in der Bau ⸗ che. des Kuaͤegz. Minssterlumz, in Die Leka⸗Baubcamtenstell; Berlin
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