1900 / 23 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 25 Jan 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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III. zur , des Baues von Klein— ahnen die Summe von

20 000 000 40

insgesammt.. zu verwenden.

lieber die Verwendung des Fonds ju I wird dem Landtage all⸗

jährlich Rechenschaft abgelegt werden.

Bie Ausführung der unter Nr. 1 Litt. 2 4 und 5 bezeichneten Linlen und Anlagen wird von der Bedingung abhängig gemacht, daß die Mittel zum Bau der auf hessische Kosten herzustellenden Theile von der Großherzoglich hessischen Regierung zur Verfügugg gestellt werden, die Ausführung der Linien unter Nr. JL Litt. a 4 und 5 a von der weiteren Bedingung, daß seitens des Reichs zu den Baukoften ein unverzinslicher, nicht rück'ahlbarer Zuschuß h, . wird. und

gesheim Münster 1750 400 4,

zwar ju der Linie unter Nr. L1 Litt. a 4 (Gaua kJ zu der Linie unter Nr. L' Litt. a a (Mombach

Kostheim) von 3 276 000 .

1185 660 000 4

zusammen von

erfüllt sind:

A. Der agesammte, zum Bau der Eisenbahnen und deren Neben⸗ anlagen nach Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbelten oder im Enteignungsverfahren festzustellenden Entwürfe erforderliche

Grund und Boden? ist der Staatgregierung in dem Umfange, in welchem derselbe nach den landesggesetzlichen Gestimmungen der Ent- eignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei der dauernd erforderliche zum Cigenthum, der vorübergehend erforderliche zur Be⸗ nutzung für die Zeit des Bedürfnisses zu überweisen, oder die Er⸗ stattung der sämmtlichen staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder Enteignung aufjuwendenden Kosten, ein⸗ schließlich aller Nebenentschädigungen fal Wirthschaftserschwernisse und fonstige Nachtheile, in rechtsgültiger Form zu übernehmen und sicherzuftellen.

Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die

unentgeltliche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung der⸗

jenigen Anlagen erforderlichen Grund und Bodeng, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer im öffentlichen Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigenthums auf Grund landesgesetzlicher Be⸗ stimmungen obliegt oder auferlegt wird.

Von der Forderung der unentgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens (litt. A Abs. 1 und Y) ist, soweit die vorbezeichneten Eisen⸗ bahnlinien auf preußischem Gebiet auszuführen sind, Abstand zu nehmen, wenn von den Betheiligten in den mit ibnen wegen Aus— führung der Linien abzuschließenden Verträgen die Leistung einer un⸗ verzinglichen, nicht rückjablbaren Pauschsumme in der nachstehend für die einzelnen Bahnen angegebenen Höhe übernommen wird, und zwar:

bei Nr. 1, (Pogegen = Laugszargen) von 133 000 4A, 2, (Johannisburg Löten von.... . . 586 000 , 3, (Karthaus i. Westpr. Lauenburg i. Pom.)

282 000

688 000 bh 000 162 009 210 000 175 000

798 000 592 000 326 000 366 000

267 000

„14, (Finnentrop Meschede 1 Wennemen! mit Abzweigung nach Fredeburg) von.. doh 000 16, (Koblenz Mayen) von 669 000 .

Für den Fall, daß als Betheiligte im Sinne des vorhergehenden Absatzes ausschließlich Gemeindeverbaͤnde in Betracht kommen, ist die Bedingung der unentgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens (ritt. A Absatz 1 und 2), bereits dann als erfüllt an— zusehen, wenn jeder der Gemeindeverbände sich, verpflichtet, entweder den innerbalb seines Bezirks erforderlichen Grund und Boden nach Maßgabe der Bestimmungen im Absatz 1 und 2 unentgeltlich bereitzustellen, oder aber nach Maßgabe des Ab- satzes 3 diejenige Summe zu jablen, die der Minister der öffentlichen Arbeiten nach Abschluß der ausführlichen Vorarbeiten als auf den eintelnen Gemeindeverband entfallenden Theilbetrag der Pauschsumme festsetzen wird.

B. Die Mitbenutzung der Chauften und öffentlichen Wege ist, sowelt dies die Aufsichtabehörde für zulässig erachtet, seitens der daran bethelligten Interessenten unentgeltlich und ohne besondere Ent⸗ e . für die Bauer des Bestehens und Betriebs der Eisenbahnen zu gestatten.

G. Für die unter Nr. 3 benannte, zum theil in außerpreußischem Staatsgebiet belegene Eisenbahn von Treffurt nach Hörschel (Etsenach) muß außerdem von den Betheiligten für die außerhalb Preußens belegene Thellstrecke zu den Baukosten ein unverzins licher, nicht rückjahlbarer Zuschuß von 600 000 M geleistet werden.

§ 2. Die Staateregierung wird ermächtigt, zur Deckang p. 3 der zu den im 1 unter Nr. L vorgesehenen Bau⸗ ausführungen und Beschaffungen erforderlichen Mittel von 91 660 000 I) Die Baukostenzuschüsse: t 4 * a. des Reichs gemäß §1Abs. 3 im Be⸗ trage von. . 5 026 400 b. der Betheiligten 6er § 10 im etrage von 600907 2) Den ersparten Renbestand des Baufonds des ehemaligen Werra. Eisen⸗ bahnunternehmens im Betrage von. 3) Die bei den Aktivfonds der durch die Gesetz' vom 20. Dezember 1879 (GesetzSamml. S. 635) und vom 25. März 1852 (Gesetz ˖ Samml. S. 21) verssaatlichten Eisenbahnen im Bestande verbliebenen Baarbeträge von zusammen 4) Den von der Großherzoalich⸗ n n Regierung auf den vorläufigen ntheil Preußens an dem Kauspreise für die Pessische Ludwigsbahn zurück⸗ zuerstattende Betrag von mindesten s 149000090

1981139622

o 626 400

130 696 22

zusammen

ju verwenden.

Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag von höchsten . 2. 71 848 603 78 fowie zur Deckung der für die Betheiligung des Staats an dem Bau einer Eisenbahn von Treuenbrietzen nach Neustadt a. Dosse und die

örderung des Baues von Kleinbahnen erforderlichen Mittel (§5 1 r. II und 1II) im Betrage von 24 000 000 A sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben.

Wird von den Betheiligten von der ihnen im 5 1 unter A Absatz 3 und 4 eingeräumten Befugniß, statt der unentgeltlichen Berentstellung des Grund und Bodeng die Zahlung einer Hife nen zu wählen, Gebrauch gemacht, so erhöht sich die von der Staatsregie. rung nach § 1 Nr. 1b für den Bau der betreffenden Eisenbahn zu verwendende Summe, sowie die Gesammtsumme des § 1 um die im F 1 unter A Absatz 3 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge, deztehungsweise um die nach Absatz 4 von dem Minister der öffent⸗

h 026 400 .

Mit der Ausfübrung der unter Nr. 1 Litt. b aufgeführten Gisenbahnen ist erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen

Tbeiltetrãge einer Pauschsumme den vorftehenden Deckung mitteln hinzutreten.

8 3.

Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuß, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Rursen die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (3 Y), be⸗ stimmt der Finanz. Minister. .

Im Übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der An⸗ leibe und wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des . vom 19. Dezember 18659, betreffend die Konsolidation preußischer Staats Anleihen (Gefetz Samml. S. 1197), beiiehungkweise des Ge⸗ setzes vom 8. März 1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden (Gesetz . Samml. S. 43), zur Anwendung. Die Vorlegungsfrist für die Zmnescheine (6 Sol d. B. G. B.) wird auf 4 Jahre seit Beginn der Fälligkeit unter Ausschluß der Bestimmung des 8 195 B. G. B. festgefetzl. Die gleiche Frist gilt für alle durch die vor dem 1. Januar 1909 erlassenen Gefetze bewilligten Anleihen, insoweit die Schuld ˖ verschreibungen für dieselben nach diesem Tage ausgefertigt werden.

§ 4.

Jede Verfügung der Staaigregierung über die im 8 1 unter Nr. T bejeichneten Cisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages.

Biese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestand⸗ tbelle und Zubehörungen diefer Eisenbahnen beniehungsweise Eisen⸗ bahnthelle und auf die unbeweglichen insoweit nicht, als dieselben nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahnen entbehrlich sind.

Ebenso ist zur , , der in Gemäßheit des 8 1 Rr. II für den Staat zu erwerbenden Aktien, sowie der daselbst bezeichneten Bahn und zur Vereinigung derselben mit einer anderen Eisenbahn⸗ unterneh mung die Genehmigung beider Häuser des Landtages erforderlich.

§ 5. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.

Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.

(Aus den Veroffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“, Nr. 4 vom 24. Januar 1900.)

Pe st.

Britisch⸗Ostindien. In der Woche vom 16. bis 23. De⸗ zember v. J. bat die Zahl der Todesfälle an Pest in ganz Indien wiederum abgenommen, sie betrug 1384 gegen 1686 in der Vorwoche. In der Stadt Bombay dagegen ist sowohl die Gesammtzahl der Todesfälle, wie auch die Zahl der Pesttodesfälle weiter gestiegen. erstere von 1305 auf 16552, letztere von 209 auf 218. In der Präfidentschaft Bombay sank die Zahl der gemeldeten Pest⸗ 198e8fälle von 1008 auf 808, in Kalkutta von 81 auf 0, in dem Punjab von 5 auf 3. Etwas zugenommen hat die Seuche in der Praͤsidentschaft Madras, ebenso in den Zentralprovinzen, aus denen 13 Pesttodesfälle gegen 8 in der Woche gemeldet wurden. Im Staate Mysore blieb die Lage unverändert.

Vergleicht man die Zahl der Sterbefälle in der Stadt Bombay während der Dezemberwochen 1899 mit den Zahlen der Vorjahre, so ergiebt sich Folgendes:

Es verstarben:

in der Woche, welche endete am

im Durchschnitt der Jahre 1891 —1895

insgesammt davon an Pest

1899 1898 1897 1899 1898 1897

12. Dejember ... Il68 668 757 443 170 94 95 15. lzz3 767 866 249 215 11 198

Wie die Zahl der Pest. Sterbefälle soll in der letzten Woche auch die sich erheblich steigernde Zabl der Sterbefälle an Pocken zur Er— höhung der Gesammtfterblichkeit beigetragen haben.

Japan. Durch einen japanischen Küstendampfer, welcher, von Osaka kommend, verschiedene Häfen der Binnensee und der Insel Kinushiun angelaufen hatte. scheint die Seuche nach Hakata ver schleypt zu sein, wo am 27. November v J. ein Knabe nach ärztlicher Festftellung an der Pest gestorben ist. Big zum 8. Dezember lagen aus ganz Japan Meldungen von 20 Erkrankungen an Pest vor, welche 18 Mal tödbilich geendet hatten.

Mauritius. Die seit Anfang August v. J. in Port Louis aufgetretene Pest hat sich daselbst während der Monate August, September, Oltober so heftig ausgebreitet, daß allein in der Stadt bis zu 72 Todesfälle in einer Woche festgestellt wurden. Wihrend des Monats Oktober griff die Seuche auch in den ländlichen Benirken der Insel um sich, doch nahmen dann mit Eintritt der heißen Witserung gegen Ende Oktober die Todesfälle in Port Louis an Zahl merklich ab, was auch bis Mitte Dezember anhielt.

Nach den amtlichen Aufwelsen wurden im Durchschnitt wöchentlich 31 Pesttodesfälle während des August.

48 ö 9 Seytember,

34 ö. 4 Oktober,

ö s. g 4 J , . ; ze un ;. . er 1. ezemberwo in or t Lou is verzeichnet. p Auf der ganzen Jasel sind indessen während der letzten No⸗ vemberwoche 46 Fälle von Pest (darunter 29 tödtlich abgelaufene) und während der ersten Dezemberwoche noch 40 (26) nach den amt⸗ lichen Meldungen ,

Sandwich⸗Inseln. Ein Schreiben des Vorstandes der Gesundbeits bebörde in Honolulu bestätigt, daß von sechs pestrer⸗ dächtigen Todesfällen bis zum 16. Dezember nur zwei nach dem Er⸗ gebniß der bakteriologischen Untersuchung durch Pest verursacht waren. Süd⸗Austrglien. Unter dem 16. Jan gar ist in Adelaide ein Fall von Pest amtlich gemeldet worden.

Gelbfieber.

Es gelangten zur Anzeige in der Zeit vom 4. bis 17. November v. J. in Rio de Faneiro 6 Todesfalle, vom 13. bis 19. Dezember in Panama 4 Erkrankungen (und 1 Todesfall). vom 10 bis 25. De zember in Havanna 16 (14), am 29. Dezember in Matanzas 6 (1, vom 3. bis 16. Dejember in Santjago 2 (1). vom 22. November bis 19. Dezember in Miami 59 (6). vom 8. bis 21. Dezember in Vera Cruz 7 Todes⸗ fälle; ferner wurden auf Schiffen gemeldet vom 10. bis 16. Dezember in Columbia River 18 (6) und vom 17. bis 25. Dezember in Havanna 1 Fall.

In Brasilien sind zufolge einer Mittheilung vom 28. Dejember im Staate Sao Paulo in Casa Branca und in Sorocaba mehrere G lbfieberfälle aufgetreten; auch in früheren Jahren sind wäbrend der . Jahreszeit an diesen beiden Orten solche Erkrankungen vor⸗ gekommen.

Influenza. In Am sterdam ist seit Ende Dejember die Inflaenza sehr ver⸗ breitet und verursacht viele Todesfälle. In der legten Berichtswoche starben dort 71, in der Woche vorher 47 Personen an der Influenza. Es ist z. th. wohl diesem Umstande zuzuschreiben, daß die auf je 1 Einwohner und die Zeit eines Jahres errechnete Sterbeziffer, welche in der Woche vom 10. bis 16. Dezember v. J. noch 17,9 betrug, in den drei folgenden Wochen nacheinander auf 22,5 33,9 41,0 gestiegen ist. Verschiedene Krankheiten.

ock en: Reg. Bej. Königsberg, Lyon je 2, Madrid 5, Odessa, Warschau (Krankenhäuser) je 4 Todesfälle; Reg.⸗Bez. Königsberg 3,

Krankenhäuser) 2, Antwerpen (Krankenbäuser) 4, London . 10, New York 2, . 8, St. Petersburg 36, . (Krankenbãuser) 1 Erkrankungen; Flecktyp hu sn): Warschau ren häufen) ? Erkrankungen; Räcfall'fieber; St. Petergburg 20 Cr krankungen; n nn ffn ire. New York 4 Todesfälle; Milibrand; Vtogkau, Rom je 1 Todesfall; Varizel len: Nürnberg zz. Buda. peft 35, Kopenhagen 21, Wien 162 Erkrankungen; In flu enza: Berlin 5, Bremen, Leipzig, Lübeck je 2. Amsterdam 71, London 306, Moskau, New Jerk, St. Petersburg je 5, Paris 9 Todesfälle; Kopen. bagen M, Stockholm 25 Erkrankungen; Keuchh u st en; London 37 Tobeg. falle; Reg.-Bez. Schleswig 41. Hamburg 30, Wien 49 Erkrankungen; Lungenentzündung: Reg -Bej. Schleswig 98, München 23 Er= krankungen; epidemische Ohrspeicheldrüsen⸗ Entzündung: Wien 2 Erkrankungen; Lepra: Hamburg 1 Todesfall. Mehr als ein Zehntel aller Gestorbenen starb an Masern (Durchschnitt aller deutfschen Berichtsorte 1886‚95: 1, 18060; in Köln, Plauen Gr. krankungen kamen zur Meldung in Berlin 30. Breslau 82, in den Reg. Bezirken Düsseldorf 170, Königsberg 126, Schleswig 127, Stettin 210 Wiesbaden 425, in München 374, Nürnberg b2, Hamburg 57. Buda. pest 142, New Jork 4832 St. Petersburg 94, Wien 367 desgl. an Scharlach (1886.85: O, 1 G5: in Duisburg, Elberfeld, Gleiwitz, 8 Erkrankungen wurden angezeigt in Berlin 36 im Reg. Bez. üsseldorf 131, in Hamburg 29, Budapest 33, Christianig 29, Edin burg 26, Kopenhagen S5. London (Krankenhäuser) 180, New Jerk 167 Paris 68, St. Petersburg 73. Wien 43 * desgl. an Yightherie und Croup (1886/99; 427 : in Flensburg Erkrankungen wurden gemeldet in Berlin 45, im Reg. Bej. Düsseldorf 120, in amburg 28, Budapest 22, Christianig 25, Kopenhagen 62, London Krankenhäuser) 172. New York 282, Pariß 54, St. Petersburg 110, Stockholm 98, Wien 41; ferner kamen Erkrankungen an Unter seibstyphus zur Anzeige: in London (Krankenhäuser) 34, New Vork Il (einschl. 50 nachträglich gemeldeter Fälle), Paris 42, St. Petersburg 143.

Nachdem der am 21. Januar gemeldete Ausbruch erloschen war, ist dem Katserlichen Gesundheltgamt vom Zentral- Viehhofe zu Berlin am 34. Januar ein neuer Ausbruch der Maul und Klauenseuche bei Schweinen gemeldet worden.

Spanien.

stätigte spanische Reglement über die äußere Gesundheits⸗ pol i zei (vergleiche Reicks Anzeiger Nr. 27 vom 16. v. M. ist durch Ministerial⸗Erlaß vom 7. Dezember v. J. (veröffentlicht in der

tungen unterzogen worden, die im allgemeinen eine Milderung der Bestimmungen darstellen. So braucht jetzt in einem reinen Gesund— heitspaß nur bescheinigt zu werden, daß innerhalb der letzten 10 Tage kein Cholerafall, innerhalb der letzten 15 Tage kein Fall von gelbem Fieber und innerhalb der letzten 20 Tage kein Pefstffall vorgekommen ist. während diese Fristen früher 15, 20 und 30 Tage betrugen. (Urt. 85.) Ferner bedürsen Passagiere eines Schiffes mit einem wegen der Pest unreinen Gesundheitspasse des persönlichen Gesundheitsieugnisses nicht mehr, wenn das Fahrzeug von dem Hafen, wo der Paß ausgestellt worden ist, länger als 12 Tage (früher 20 Tage) unterwegs gewesen ist. (Art. 136 , 144) Endlich sollen verdächtige Reisende, wenn, die Gesundheits. Inspekllion nicht über die für deren gesundheitspolijeiliche Behandlung erforderlichen Mittel verfügt, lediglich aufgefordert werden, in ihr Herkunftsland zurückzukehren, während sie nach den früheren Be⸗ stimmungen unter militärischer oder polizeilicher Begleitung zurück⸗ geschafft wurden. (Art. 2651.) Portugal. Durch eine im „Diario do Governo“ vom 189. d. M. ver⸗ öffenflicht? Verfügung des Königlich portugiesischen Ministeriums des Innern wird bestimmt, daß die unter dem J4. April 1897 jur Verhütung der Einschleppung der Beulen⸗ pesf angeordneten Ma ßna hm en (vergl. . R. Anz. Nr. S7 vom 26. April 18867 auf alle Herkünfte aus Paraguay, Kobe (Japan), Honolulu, den Fhilippinen, Rio de Janeiro, S. Paulo (Brasilien) und Neu-Kaledonien anzuwenden sind.

Bulgarien.

Die bulgarische Regierung hat im Otltober v. J. bezüglich der Einfuhr von Waaren aus verseuchten Orten folgende Be stim mungen getroffen: z

I Waaren, welche aus verseuchten Ländern stammen, werden in Bulgarien unter nachstehenden Bedingungen zugelassen. Seit dem Ab⸗ gang' aus dem verfeuchten Ort müfsen 75 Tage vergangen sein Die Waaren . in Niederlagen oder Speichern eines europäischen Hafens ausgeladen sein und in dem betreffenden Lande freie Praktika erhalten baben. In den bulgarischen Häfen müssen sie auf Schiffen mit reinem Gefundheitgpaß eintreffen, welche auf der Fahrt keine ver- feuchten Orte berührt haben. Ferner müssen die Waaren von ii begleitet sein, welche die Provenienz der Waaren, das

atum ibrer Abfahrt aus dem perseuchten Lande und ihrer Ankunft jn den Riederlagen des europäischen Hafens, sowie die Thatsache , . daß die Waaren freie Praktika in dem europälschen Lande erhalten haben, von wo sie verladen worden sind, und daß in diesem Lande keine epidemischen Krankheiten, wie Pest, Cholera oder Gelb fieber herrschen. 1 ö. 2) Besonders gilt dies für Säcke und Baumwolle, welche unter

infijiert worden sind.

3) Die Einfuhr von Waaren, welche direkt aus verseuchten Ländern kommen, ist verboten.

4 Waaren mit Nachwelsen darüber, daß sie Erzeugnisse von nicht verseuchten Landern sind, und daß sie auf Schiffen mit reinem Gesund⸗ beitspaß, die keine verseuchten Orte berührt haben, eingetroffen sind, werden in Bulgarien frei zugelassen.

‚. Zusammenstellung der gegenwärtig in Bulgarien geltenden Quarantäne- maßregeln.

J. Auf Grund der Verfügungen der bulgarischen Sanitätzg⸗— Direktion gelten zurkZeit als verseucht:

A. Von der Pest:

1) der ganze Persische Meerbusen; 2) ganz Indien; I die Stadt Bassorah und das ganze Littoral des Persischen Meerbusens; 4) ganz Portugal; 5 die Stadt Santos in Brasilien; 6) die Republik Paraguay (Süd. Amerika).

B. Von der Cholera: I) die Stadt Bassorah; 2 der südliche Theil des Vilajets von Bagdad.

II. Die gegen sämmtliche als verseucht erklärten Gegenden 1. Zt. in Kraft befindlichen Quarantänemaßregeln sind folgende. I) Gegen Personen: Reisende, welche aus von der Pest verseuchten Gegenden kommen und nachweisen können, daß sie in Sulina eine Quarantäne durch⸗ gemacht haben, werden nur durch nachstehende Donauhäfen zugelassen: Silistria, Rustschuk, Sistom und Lom, jedoch nach erfolgter ftrenger Dampsdezinfeltion ihrer sämmtlichen Sachen.

) Der Todesfall an Flecktyphus, welcher nach den „Veroͤffent⸗ lichungen im September v. J. in Halberftadt vorgekommen ift, hat sich, einer nachträglichen Mittheilung zufolge, als ein Fall von Nerven⸗

lichen Arbeiten festgesetzten Theilbeträge, dergestalt, daß die von den Betheiligten hiernach zu zahlenden bent . beziehunggweise

Hamburg (Krankenhäuserj 2, Antwerpen (Krankenhäuser) 4, London

fieber herausgestellt.

nuar d. J.

Das durch Königliche Verordnung vom 28. Oktober v. J. be‘

‚Gaceta de Madrid! vom 12. Dezember v. J.) gewissen Abände⸗

denselben Bedingungen zugelassen werden, aber erst nachdem sie des⸗

) Gegen Waaren im allgemeinen:

Waaren, welche aug von der Pest verseuchten Gegenden kommen und für die Donguhäfen bestimmt sind, werden nicht zugelassen, trotzdem sie durch Sulina durch elassen worden sind. Ebenso werden heren g welche aus von der 964 verseuchten Gegenden kommen, m Fürstenthum nicht zugelassen.

3) Gegen Säcke und gebrauchte Gegen stände:

Säcke u. dergl., welche aus Indien oder anderen von der Pest verseuchten Gegenden kommen und in europäischen Häfen auf andere Schlffe umgeladen worden sind, werden nach einer Dampfdesinfektion im

. zugelaffen, jedoch nur durch bie Häfen von Varna und

urgas und auf der Landgrenze nur durch Hebibtschewo.

Die Einführung nach dem Fürstenthum von alten Kleidern, Lumpen, gebrauchten Gegenständen, Abfällen, unreinen Kleidungs⸗ stücken, Decken, alten bereits benutzten Säcken, sowie altem Papier, alten Zessungen u. dergl., welche alt Packpapier gedient haben und pon verfeuchten Gegenden kommen, ist verboten. ;

Wenn die vorstehend aufgeführten alten Sachen von nicht ver⸗ seuchten Gegenden kommen, so soll ihre Einführung nach Bulgarien gestattet sein, er nachdem sie vorher einer Desinfektion unter⸗ worfen worden sind. .

Buenos Aires, 24. Januar. (W. T. B.) Nach Meldungen des Reuter schen Bureaus aus Ro sario ist die Pe st daselbst auf⸗ getreten. Gin strenger Sanitätskordon ist gejogen worden.

Sandel und Gewerbe.

(us den im Reichsamt des Innern zusam men gestellten Nachrichten für Handel und In dustrie“ )

Oesterreich⸗Ungarn.

Verkehr mit Saccharin und ähnlichen Süßstoffen. Gemäß einer Bekanntmachung der österreichlschen Ministerien des Innern, der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues vom 6. Ja⸗ nd unter Saccharin, das durch die Verordnungen Rr 49, bo, HI und 52 aus dem Jahre 1898 (Deutsches Handels⸗ archiv 1898, J. S. 363 ff) vom Verkehr und von Der Ver⸗ wendung bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Nahrungs⸗ und Genußmitteln ausgeschlossen ist, nicht bloß das mit dem geschützten Wort zeichen Saccharin! als andelsmarke be⸗ zeichnete Benzossaͤuresulfinid (Inbvdro- Ortho Sulfamin⸗ Benzos⸗ säure) und dessen chemische Verbindungen, sondern auch die mit diesen Präparaten ihrer chemischen Zusammensetzung nach identischen, im Handelsverkehr unter den Bezeichnungen ‚Ciystallose , „Zuckerin.?, sowse . Sycose vorkommenden Präparate zu verstehen. Demgemäß bat in der zufolge der Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 20. April 1888 (R. G. Bl. Nr. 50) beim Schlag worte Saccharin des alphabetischen Waarenverzeichaises zum Zoll⸗ iarife aufunehmenden Anmerkung der dritte Absatz derselben zu lauten:

Alle vom Saccharin (Benzossäuresulfinid) oder Anhydro⸗Ortho⸗ Sulfamsn. Benzessäure und deren chemische Verbindungen) ihrer Hemischen Zusammensetzung nach verschiedenen ähnlichen künstlichen Süßftoffe, welche nicht der Gruppe der Kohlehhdrate angehören, sind in der Ginfuhr nach den Bestimmungen der Ministerial⸗ Verordnung vom 20. Aprtl 1896, R. G. Bl. 49, unbedingt verboten. (Oesterr. Reichs ˖ Gesetzblat Nr. 5.)

Schiffbauindustrie in Großbritannien.

Die Schiffbauindustrie Großbritanniens hat trotz der gewaltigen Anstrengungen, die auf diesem Gebiet in Deutschland, in den Ver⸗ einigten? Staaten und in Frankreich gemacht werden, im Jahre 1899 die uhr . behalten Auf den britischen und irischen Schiffswerften wurden im Jahre 1899 Schiffe mit einem Gesammttennengehalt von 1500 090 t von Stapel gelassen. Die höchsten Leistungen wurden in Belfast, Hartlepool, as dem Klyde, Tyne und Wear erzeelt. Die Themsewerften blieben zwar in ihrer Thätigkeit gegen das Vorjahr zurück, hatten aber trotzdrem vollauf zu thun; die Thames Tron works Gompany war allein duich Schiffbauten mit einem Gesammttonnen⸗ ehalt von 40 950 t (das sind ungefähr 2000 t mehr als 1898) in Anspruch genommen. Auf dem Gebiete des Schiff baues machte sich die Grscheinung bemerkbar, daß fast durchweg Schiffe von sehr großem Tonnengehalte in Auftcag gegeben wurden. Sg sind, während 1897 nur 27 und 1898 nur 495 Schiffe mit einem Einzeltonnengehalt von mehr als 6060 t hergestellt wurden, 1599 61 Schiffe von mehr als 6000 t Raumgehalt gebaut worden. —ᷣ

Im Vergleich mit der Produktion Großbritanniens (1 60) 900 t) eischesnt die Leistung anderer Lander auf dem Gebiete des Schiff⸗ baues immerhin nur gering. Es betrug nämlich der Gesammt— Tonnengehalt der im Jahre 1899 gebauten Schiffe; in Deutschland 257 927 t, in den Vereinigten Sigaten 178 636 t, in Frankreich 60 585 t, in Holland 45 108 t, in Italien 23 228 t, in Dänemark 22574 t, in Korwegen 21 109 t, in Oesterreich 9047 t, in Belgien 57580 t. in Spanien 6123 t und in Schweden 4597 t. Freilich zeigen auch diese Ziffern, wie emsig gerade die Deutschen und die Amerikaner dem Schiffsbau obliegen.

Bie rege Thätigkeit, welche im Jahre 1899 auf allen englischen Werften herrschte, scheint auch im Jahre 1900 anzudauern. In den Werften am Kiydeflusse befinden sich Schiffe von zusammen 5o0 090 t im Bau, worin die Kriegsschiffe für die britische und japanische Reagterung miteinbezogen sind. In Klydebank werden vier amerikanische 16 gebaut, während anderswo Kriegsschiffe,

rantzportschiffe und Kauffahrteischiffe auf den Werften liegen. Falls die Preife fär Rohmaterial fallen, werden noch weitere Aufträge erwartet, mit welchen gegenwärtig die Interefsenten bei den hohen Schiff sbaukosten zurückhalten. Auf größeren Werften machte die Ärbeitzanhäufung die Einlegung von Doppelschichten erforderlich. Unter solchen Umständen mußte die durch die Aus hebung von Soldaten für Süd⸗Afrika bedingte Ciuschränkung an Arbeitskräften stark füblbar werden. (Nach „Industries and Iron.)

Brasilien.

Ladung szkonnossem ente und Fakturen. Das brasilianische Budgetgesetz auf das Jahr 19800 enthält im Art. 5 Ziffer 6 unter V folgende Bestimmungen: Vom 1. Januar 1800 ab muß jedes Ladungskonnofsement, welches dem in Kap. 6 Tit. 7 der Zollgesetzsammlung bezrichneten Manifest beizufügen ist, von einer igenbändig ge. und unterschriebenen oder bloß eigenhändig unter⸗ schriebenen Erklärung des Verlader begleitet sein, worin die in den Frachtftücken der einzelnen Konnossemente enthaltenen Waaren näher hezeichnet sind; diese Erklarung muß nach Maßgabe des Art. 346 der Zollgesetzlammlung beglausigt sein, und zwar wird eine Be— glaubigung durch das brasilianische Konsularamt oder die dasselbe vertretende Stelle verlangt. Schiffeführer dürfen die Ladungs⸗ konnossemente nicht früher ausstellen, als bis der Verlader eine solche Erklärung vorgelegt hat. Fehlt diese Erklärung im Bestimmungs⸗ hafen, oder stimmt sie mit dem Inhalt der Kolli nicht überein, so wird dies als Verstoß gegen die Zollgesetze angesehen und der Importeur der Waare in beiden Fällen mit einer Geldstrafe in Höhe der zu zahlenden Zollabgaben belegt; die Schiffeführer trifft außerdem wegen des Fehlens oder wegen Nichtvorlegung dieser Urkunde die in Art. 363 der Zollgesetzlammlung bezeichnete Geldstrafe. (Das Doppelte der angeblich geschuldeten Abgaben.)

Ferner enthält die brasilianische Zolltarifnovelle vom 22. No⸗ vember v. J. hinsichtlich der Fakt ur en folgende Vorschrift:;

Für die zur Ausfuhr nach irgend welchem brasilianischen Hafen bestimmten Waaren sollen die Exporteure oder. Verlader vom J. Januar 18900 ab verpflichtet sein, bei dem für den Herkunftsort der Waaren zuständigen brasilianischen Konsulate zwei Fakturen vorzulegen, welche von den betreffenden Konsuln zu beglaubigen

d und von denen die eine dem Absender zur Begleitung der Waaren nach dem Bestimmungtplatze behaͤndigt wird, während die andere bei

Truppen

1 dem Konsulate bleibt. letzteres hat sie seinerseits der in der Bundes

hauptfladt mit der Organsation der Generalstatistik vön der Regierung beauftragten Behörde einzusenden. .

Rach den hierzu an die brasilianischen Konsuln ergangenen Weifungen ist die beim Konsulat verbleibende Fattura den ebühren des Konfulatgtarifs unterworfen. Als diejenige Behörde, an welche dag Konsulat die Faktura einzusenden hat, ist der Inspektor des Zoll⸗ amts in Rio de Janeiro bezeichnet

Schiffahrt im Suez⸗Kanal.

Im Juli 1899 passierten den Suez⸗Kanal 315 Schiffe mit 12066755 7 Raumgehalt; 211 englische Schiffe mit 821 989 t, 32 deutsche mit 121 8iß t, 18 französische mit 78 546 t, 19 nieder- ländische mit 57 550 t, 8 österreichische mit 27 335 t, 4 japanische mit 23 261 t, 4 russische mit 21 887 t, 3 norwengische mit 19392 t, Z spanische mit 93960 t, 1 griechisches mit 3077 t, 6 italienische mit 13 S609 t, 1 dänisches mit 4576 t, 1 amerikanisches mit 4000 t und 2 ottomanische mit 3898 t.

Die Zahl der Schiffe, welche im Monat August 1899 den Sue Kands paffierten, betrug 30ß mit einem Raumgehalt von 1205 022 t. Von tiefen 306 Schiffen waren 200 englisch? mit 803 266 t, 37 dentsche mit 133 568 t, 20 französische mit 82 128 t, 7 russisch- mit 33 760 t, 7 japanische mit 35 229 t, 11 niederländische mit 33 338 t, 8 österreichische mit 32 857 t, 8 italienische mit 21 440 t. 4 nor, wegische mit 12 700 t, 2 spanische mit 8787 t und 2 dänische mit Sols t. (Nach dem „Suez Canal Bulletin“).

4

Winke für den Export von Glas und Porzellan.

Aleppo. Nach einem belgischen Konsularbericht kommen über Aleppo jährlich ungefähr 2000 Kisten Glaswaaren zur Einfuhr, worunter So Kisten Lampenzylinder im Gesammtwerthe von 60660 Fr. enthalten sind. Die Ldampen zylinder sowie Artikel in fagonniertem Halbkrystall, Glumenvasen und weiße, vergoldete, bemalte Becher kommen autz Oeslerreich. Eine Glasfabrik in der Rähe von Konstantinopel könnte bei weiterer Entwickelung den europäischen Produjenten mit ihren dem Geschmack des Landes angepaßten und billigen Erzeugnissen elne ernste Konkurrenz bereiten, zumal, da sie statt des achtprozentigen Werthzolls nur einen vierprozentigen zu bezahlen braucht. Die Rarghils aus fagonniertem Demikrystall und die gegossenen Becher mit flachen Seiten kommen aus Frankreich zu sehr niedrigen Preisen.

den. Das Lampengeschäft in Aden könnte, wie der nord- amerstanische Konsul berichtet, einen guten Gewinn abwerfen, wenn Lampen auf den Markt gebracht würden, welche den dort ö sichen Lampen glichen. Es müßten wetterfeste Windlampen sein zum ungefähren Prelse bon 2 bis 30 6 Alle Lampen, von der gewöhn⸗ lichen Handlampe bls zur großen Wandlampe, könnten abgesetzt werden, vornehmlich jedoch die gewöhnlichen Lampen.

Perfien. In Persten hat mit der stärkeren Verbreitung der Petroleumbeleuchtung auch die Nachfrage nach Lampen, besonders nach billigen Sorten, stark zugenommen. Nach einem Bericht des englischen Konfuls in Buschäͤr dürfte der Absatz von Lampen im inneren Persien noch einen bedeutenden Umfang annehmen.

Chile. Der Handel in belegtem Spiegelglas liegt beinahe gänzlich in deutschen Händen. Glazwaaren für den Tafelgebrauch kommen aus Deutschland und Belgien, welche die theureren englischen Erzeugnisse immer mehr verdrängen. Die Einfuhr von gewöhn⸗ lichen Glatflaschen aus Deutschland und Belgien ist ziemlich be⸗ trächtlich und hat in fünf Jahren um das Dreifache zugenommen. Die in Chile felber hergestellten Glasflaschen besitzen nur geringe Haltbarkeit. Demijohns in Flechtwerk kammen ebenfalls zur Ein⸗ fuhr. Fensterglas wird hauptsächlich aus Antwerpen eingeführt. In der Ginfuhr des letzteren Artikels hat die deutsche und belgische Einfuhr ungefähr um soviel zugenommen, wie der britische Handel zurückgegangen ist. Die niedrigen Dampferfrachten von Hamburg und Antwerpen aus und die niedrigen Segelschiffsfrachten von 66 Hafen aus begünstigen sehr den deutschen und belgischen

andel.

Brasilien. In gewöhnlichem Steingut (Teller, Tassen, Kannen) erzielt besonders Deutschland guten Absatz, trotzdem es zuweilen eine lange Lieferzeit ausbedingt. Das vom europäischen Festland aus wiederbolt jur Einfubr gekommene leichte Steingut entsprach nicht den Erwartungen der Kaufleute in . Infolge der Bei⸗ mischung von Givs war es zerbrechlich und einem höheren Zollsatzʒ unterworfen, als das übrige Steingut, sodaß eine Zollersparniß durch feine Leichtigkeit nicht eintrat. Bie Folge davon ist gewesen, daß manche Kaufleute ibre späteren Aufträge nach Großbritannien richteten und dessen schweres Steingut bevorzugten.

x (Aus dem österreichischen Handels Museum.)

Konkurse im Auslande. Rumänien.

Anmeldung Schluß Fallit. der

Forderungen .

Handelsgericht. his Verifizierung

29. Januar / 10. Februar

16/28. Febr. 10/22. Febr.

18. Februar / l. Mär; 21. Februar / 4. März 22. Februar / ; n, . Februar 2. März 22. Januar / 3. Februar

Bu kare st Ivan N. Mari— nes cu

= G. M. Stoieescu 24 Januar /

5. Februar

? B. Bercoviel 31. Januar /

12. Februar J. G. Bufti 3/15. Febr. Jorgu Apostoliu b /l7. Febr. Nita T. Naeu 4/16. Febr. Bojiu Jonesecu

10/22 Jan. Costache N. Jo⸗ 10/22. Jan. 22. Januar / nes eu 3. Februar

M. Pauter 12/24. Jan. 22. Januar /

3. Februar Dumitru Coman 22. Januar / 12. 4. Febr. 3 Februar L. Zurt 22 Januar / 10. /22. Febr. S3. Februar

. Serbien. Cohen u. Levi, Kfl. in Belgrad. Anmeldungstermin: 8. Februar 1900. i,, . 10. Februar 1900 Dimitrije Prwulowltch in Prokuplje, Kaufmann. , . 22. Februar 1900. Verhandlungstermin: 23. Fe ruar ?

Graiova Tirgu⸗ Jin

wangsversteigerungen.

Beim Königlichen Amtsgericht 1 Berlin standen die nechbeleichneten Grundstücke zur Verfteigerung: Theilung halber Dorsstraße 23 in Tem pelhof, der Elise Aug. Frieda Hu eben thal und Genossen gebörig. Erfteher wurde Landwirth Hermann Grothe in Tempelhof mit dem Meistgebot von 71 bog 16 Grund; stück Langhangstraße in Neu⸗Weißensee, dem Landwirth Karl Kossack zu Dolgelin bei Stenlow gehörig. Etsteherin wurde Wwe. Anna Stünckel, geb. Hintze, in Berlin mit dem Meistgebot von II 000 ν = Die ideelle Hälfte des E. Striejel schen Grundstücks Witiestraße in Dalldorf. Etsteher wurde Kaufmann Beithold Jacobi in Berlin, Münzstraße 18, mit dem Meistgebot von 669. ** Grundstück zu Teltow (Grundbuch von Teltow Band 4 Blatt Nr. 163), der verehel. Rentier M. E. Triebsch, geb. Toepffer, ge ˖

.

höͤrig. Ersteherin wurde Fräulein Juliane Toepffer zu Teltow mit dem Meistgebot von 49 00 M Grundftücke zu Teltow Grund⸗ buch von Teltow Band Blatt Nr. 192 und Band? Blatt Nr. 340), der verehel. Rentier M. C. Trie bsch, geb. Toepffer, zu Teltow ge⸗ hbörig. Ersteherin warde Wwe. Helene Toepffer, geb. Rennert, zu Teltow mit dem Melstgebor von 56 000 S Aufgehoben bezw. eingestellt wurde das Verfahren, betreffend die Zwangs versteige⸗ rung der nachbenannten Grundstücke: Parkstraße zu Zehlenporf, Gemarkung Schönow, dem Kaufmann Stto Beckmann gehörig. Ringbahnskraße 8 zu Dt. Wilmersdorf, dem Maurermeister Carl Engelhardt zu Berlin gehörig.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 24. d. M. gestellt 16596, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen. In Oberschleflen sind am 24. d. M. gestellt 5852, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen.

Berlin, 24. Januar. Marktpreise nach Ermittelungen des Königlichen . (Höchste und niedrigste Preise) Per Doppel ⸗Itr. für: Weizen 1480 ; 13, 80 S6 Roggen 1410 ; 13,50 S6. *Futtergerste 13,90. ; 1300 66 Hafer, gute Sorte 15, 00 Æ; 14,20 d½ς, Mittel⸗Sorte 14,19 4M; 13,40 . geringe Sorte 13,30 M; 12,60 Mp. = Richtstroh 4,50 6; 3, 66 S Heu 7,10 G 3, 80 fe ** Erbsen, gelbe, zum Kochen 40 0 AS; 25,50 M ** Speisebohnen, weiße, 45, 00 ts 25.00 AM *Linsen 70,09 Æνé; 3000 Æ. Kartoffeln „00 ( 5, 00 MS. Rindfleisch von der Keule 1 Kg 1,60 νι; 120 6 dito Bauchfleisch 1 1 1.26 M; 100 S½. Schweinefleisch 1 Rg 1650 M; 1, 10 4. Kalbfleisch 1 Rg 180 4; 100 MM Hammelfleisch 1 Eg 160 1M 1,00 S6, Butter 1 kg 2.60 M, Eier 60 Stück 6.20 S; 3,09 S6: Karpfen 1 kg 220 ; 1090 A, Aale 1 kg 2 380 M; 140 M.. Zander 1 Rg 2,59 ; 1,00 :. Hechte 1 g 1,180 M; 1,00 M. Barsche 1 Kg 1,60 S; O, 80 M66. Schleie 1 kg 2,80 M; 140 Bleie I kg 1,40 M; O80 Krebse o Stück 1200 6; 3,00 . ö

Ermittelt proTonne von der Zentralstelle der . Land⸗ wirthschafskammern Notierungsstelle und umgere net vom Polizei⸗Präsidium für den Doppelzentner.

** Rleinhandelspreise.

2, 00 M.,.

1

Ausweis über den Verkehr auf dem Berliner Schlachtviehmarkt vom 24. Januar 19099. Zum Verkauf standen: Zo Rinder, 1967 Kälber, 3os Schafe, 9536 Schweine. Markt⸗ Hilf nach den Ermittelungen der Preisfe e,, ,, . Bezahlt wurden für 100 Pfund oder 50 kg S lachtgewicht in Mark lbezw. für 1 Pfund in Pfgh: Für Rinder: Och sen: 1) vollfleischig, ausgemästet, höchsten Schla J, höchstens7 Jahre. alt, bis * 2) junge ke hise nicht ausgemästete und ältere ausgemästete bis h mähig genährte junge und gut genährte ältere bis = H gerkng genaͤhrte jedes Alters bis Bullen: 1) voll⸗ fleischige, höchsten Schlachtwerths bis ; 2) mäßig genährte längere und gut genährte ältere bis 3) gering genä rte 47 biz 50. Färsen und Kühe: 1) a. vollfleischige, ausgemästete Färsen höchsten in,, bis —; b. vollfleischige, aus⸗ gemästete Kühe höchsten Schlachtwerths, höchftens 7 Jahre alt, big —; Y ältere ausgemästete Kühe und weniger gut ent⸗ wickelte jüngere bis —; 3) mäßig genährte Färsen und Kühe 46 bis 498; 4) eln enährte Färsen und Kühe 43 biß 45. Kälber: feinste Mast älber (Vollmilchmast) und beste Saugkälber 73 bis 76 ) mittlere Mastkälber und gute Saugkälber 62 bis 66; 3) geringe Saugkälber b bis 55; 4) Iltere gering genährte Kälber resser) P bis 43. Schafe: 15 Mastlämmer und jüngere Masthammel 60 bis 63; 2 ältere Masthammel 55 bis 59; 3) mäßig, genährte

mmel und Schafe ae h h 47 bis 5z; 4 Holsteiner Niederung. chafe bis auch pro 106 Pfund Lebendgewicht bis Schweine: Man zahlte für Joo Pfund lebend (oder 50 Eg) mit 20 M. Tara Abzug: I) vollfleischige, kernige Schweine feinerer Rassen und deren Kreuzungen, höchstens 11 Jahr alt: a. bis 47; b. über z0h Pfund lebend (Käfer bis —; Y fleischige Schweine 44 bis 46; gering entwickelte 41 bis 43; Sauen 42 bis 435 Æ

Auf den Pfälzischen Eisenbahnen wurden im Monat Dejember 1899 befördert 882 642 Personen, 475 682 320 kg Güter und 162 570 000 Kg Kohlen gegen 540 987 bezw. 479 196 870 bezw. 1365 6627 09 in demselben Monat des Vorjahres. Die Einnahmen im Dezember v. J. stellten sich jusammen auf 2 214 2486 , d. i. um do 333 M niedriger wie 1858. Die Gesammtsumme derselben betrug im ganzen verflossenen Jahre 28 893 295 , d. i um 771 512 A weniger wie im Vorjahr.

Breglau, 24. Januar. (W. T. B.) Schluß Rurse. Schles. zo J L. Pföbr. Titt. A. 96,30. Breslauer Digkontobank 116,99, Breslauer Wechslerbant 107,00, Schlesischer Bankverein 146,00, Breslauer Spritfabrik 171 56, Donnersmark 238,25, Fattowißer D670, Oberschles. Eis. 132.00, Caro Hegenscheidt Att. 176, 00, Dberschlef. Koks 163,50, Oberschles. P. J. 180 50, Orp. Zement S3, 50, Giesel Zem. 13250, L. Ind. Kramsta 1863 00, Schles. Zement 2353 50, Schl. Jinkh. . 355, 00, Laurabütte 259.00, Bresl. Oelfabr. ö, 00, Kolg. Dbligat. 989,50, Niederschles. elektr, und Kleinbahn⸗ gesellschaft 88, 75, GCellulose Feldmühle Kosel 16670, Schlesische Gleftrinitätw. und Gasgesellschaft ——, Oberschlesische Bankaftien II4 00, Emaillierwerke . Silesia. 143,25.

Auf das am Sonntag von der in Gleiwitz abgehaltenen Haupt⸗ versammlung des Vereins deutscher Eisenhüůttenleute an Seine Majestät den Kaiser gerichtete Telegramm ist folgendes Antwort Telegramm eingelaufen:

Seine Majestät der Kaiser und König baben Aller böchstfich über den treuen Huldigangsgruß der Hauptversammlung des Vereing deutscher Gisenhüttenleute und den Ausdruck des Dankes für Allerhöchstihre Bestrebungen für Schaffung einer starken deutschen Flotte sehr gefreut. Seine Majestät lassen Sie ersuchen, der Haupt⸗ versammlung Allerhöchst hren Gruß zu entbieten. Auf Aller höchsten Befebl: Luc anus, Geheimer Kabinetsrath.

Magdeburg, 24. Januar. (W. T. B.) Zuckerbe richt. Kornzucker exkl. 830 / Rendement 10.35 10,59. Nachprodukte exkl. 75 o/ Rendement S, 15 8, 10. Ruhig. Brotraffinade L. 256, I5. Brotraffinade II. 23,50. Gem. Raffinade mit Faß 23.50 2400. Gem. Meliz J. mit Faß 22.371 253. Ruhig. Rohzucker J. Pro- dutt Transito f. a. B. Hamburg pr. Jan. S,. 677 Gd, 75 Br., pr. Februar g, 671 Gd. 8723 Br., pr. März T6 Gd., 9,723 Br., pr. Mal 9, 85 Gd, 9,82 Br., pr. Oktober⸗Dejember 9,328 Gd., g, 10 Br. Ruhiger.

Frankfurt a. M., 24. Januar. W. T. B.) Schluß Kurse. Lond. Wechsel 20,435, Pariser do. S385. Wiener do. 84,616, J3o/ g Reichs. A. 89, O5, 3 oso Hessen v. 96 85, 95, Italiener 94,09, 3 oso port. Anl. 25, 30, o/o amort. Rum. 400 russ. Kons. 109 00, Lo/9 Ruff. 1894 99, lo, 40s0 Spanier 68,10. Kon. Türk. 22.70, Unif. ECabpter 106,00, 5 oυu Mexikaner v. 1899 98,40, Reichsbank 166, 00, Darmstädter 144 90, Dis konto⸗Komm. 193,69, Dresdner Bank 162, 8o. Mitteld. Kredit 114,90, Nationalbank f. D. 146,90, Oest. ung. Bank 131,90, Dest. Kreditakt. 233,60, Adler Fahrrad 195,90, Allg. Elektrizität 257, 90, Schuckert 229 60, Höchst. Farbwerke 589, H0, Bochum Gußst. 266, 25, Westeregeln 209. 80, Laurahütte 268 4), Lom-⸗ barden 27,80. Gotthardbahn 141,60, Mittelmeerb. —, Breslauer Distentobank 11750, Privatdiskont 41.

Effekten⸗Sozie tät. (Schluß.) Desterr. Kredit Aktien 233, 80, ranzofen 136,40, Lomb. 27, 80, Ungar. Goldrente ——, Gotthardbahn 11,50, Deutsche Bank 208, 60, Diek. Komm. 193,70, Dregzdner Bank

—, Berl. Handels ges. ——, Bochumer Gußst. ——, Dort⸗ munder Union Gelsen lirchen —— Harpener 207, 70, Hibernia , Laurahũtte —, Portugiesen 23,70, Italien. Mittel meerb.

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