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Das Mindestmaß der Friedensindiensthaltun en ist die dauernde Formierung derjenigen . welche die neuesten und besten Schiffe umfaßt, als aktiver. Verband, d. h. ein Verband, in dem sich sämmitliche Linienschiffe und Kreuzer im Dienste befinden. Diese Flotie bildet die Schule für die taktische Ausbildung im Doppelgeschwader und hält im Kriegs⸗ falle den ersten Anprall aus. Für die zweite Flotte, welche die älteren Linienschiffe umfassen wird, muß es genügen, wenn sich dauernd nur die Hälfte der Schiffe im Dienste befindet. Zur Schulung im ,. Verbande müssen dann allerdings zu Manövern vorübergehend einzelne weitere Schiffe in Dienst
estellt werden. Im Kriegsfalle, wird diese zweite FIotte
ie Reserveschlachtflotte — geschützt durch die aktive Schlacht⸗ flotte, die geringere Ausbildung der einzelnen , en Und die fehlende Schulung im größeren Verbande nach der Mobilmachung nachholen müssen. .
Eine Uebersicht der Organisation der aktiven und Reserve⸗ Schlachtflotte — nach ihrer taktischen Zusammensetzung und nach ihren Friedensindiensthaltungen — zeigt Anlage J.
Wenn Deutschland 4 Geschwader vollwerthiger Linien⸗ schiffe besitzt, ist ein aus kleinen Panzerschiffen bestehendes Küstengeschwader minder wichtig. . ; .
Außer der Vermehrung der heimischen Schlachtflotte ist auch eine Vermehrung der Auslandeschiffe erforderlich. In⸗ folge der Besitzergreifung von Kiauischou und der starken Steigerung unserer überseeischen Interessen in den letzten beiden Jahren ist es schon jetzt erforderlich geworden, auf Kosten der Aufklärungsschiffe der Schlachtflotte 2 große Schiffe mehr ins Ausland zu senden, als planmäßig im Flottengesetze vorgesehen waren. Zu einer wirkungsvollen Vertretung unserer Inter⸗ essen hätten sogar noch mehr. Schiffe hinausgesandt werden müssen, wenn solche nur verfügbar gewesen wären. Um zu beurtheilen, von welcher Bedeutung eine Vermehrung der Auslandsschiffe ist, muß man sich vergegenwärtigen. daß sie die Repräsentanten deutscher Wehrkraft im Auslande sind, und daß ihnen vielfach die Aufgabe zufällt, Früchte einzusammeln, welche die durch die heintische Schlachtflotte geschaffene See⸗ geltung des Reichs hat reifen lassen.
Außerdem beugt eine ausreichende Vertretung an Ort und Stelle, gestützt auf eine starke heimische Schlachtflotte, in vielen Fällen Differenzen vor und trägt so auch ihrerseits zur n, ,,, des Friedens . voller Wahrung deutscher Ehre und deutscher Interessen bei. — 2 ᷣ Ein e nn, Nachweis des Mehrhedarfs läßt sich
für einen längeren Zeitraum — in gleicher Weise wie bei der auf einer organisatorischen Grundlage beruhenden Schlacht⸗ lotte — nicht geben. ö f Wenn 9. e errng gestellt wird, daß die Auslandsflotte im stande sein soll ö . .
I) deutsche Interessen im Frieden überall kraftvoll zu
nertreten, . K *. Y kriegerischen Konflikten mit überseeischen Staaten ohne nennenswerthe Marine gewachsen zu sein,
so erscheint mindestens eine Vermehrung um 5 Große und 5 Kleine Kreuzer, sowie um 1 Großen und 2 Kleine Kreuzer als Materialreserve geboten. Das Flottengesetz sieht als ver—⸗ wendungsbereit 3 Große und 10 Kleine Kreuzer und als Materialreserve 3 Große und 4 Kleine Kreuzer vor. J
Eine Vertheilung der Auslandsflotte auf die aus wärtigen Stationen kann nicht gegeben werden, da diese Vertheilung
von den politischen Verhältnissen abhängt und hierüber nur
II. Durchführung der Vermehrung. Kosten. Beschaffung der Mittel.
Wird die Nothwendigkeit einer so starken Flotte für Deutschland anerkannt, so wird nicht bestritten werden können, daß Ehre und Wohlfahrt des Vaterlandes gebieterisch fordern, die 1 Seemacht so bald als möglich auf die erforderliche Stärke zu bringen.
Mit dem Etat für 1900 ist die im Flottengesetze vorge⸗ sehene Vermehrung der Maxine mit Ausnahme eines Kleinen Kreuzers durchgeführt. Die Vermehrungsbauten werden nach Bewilligung des Etats im Sommer dieses Jahres auf Stapel stehen. Für die weiteren Jahre kommen nur noch Ersatz—⸗ bauten in Frage. Für die nächsten 3 Jahre war im Bau⸗ plane des Flottengesetzes die eee, von H großen und 7 kleinen an e e, vorgesehen. Bei den kleinen Schiffen handelt es sich um vollständig veraltete und gänzlich kriegs⸗ unbrauchbare Schiffe. Nimmt man deren Ersatz als besonders dringlich in erster Linie in Aussicht, so bleiben für die In⸗ baugabe großer Schiffe fast keine Mittel übrig, da die im Bauplan hierfür vorgesehene Summe — 35 Millionen Mark — durch Preissteigerungen der übrigen Schiffe und eine erforderlich gewordene Vermehrung der Munitionsvorräthe nahezu aufgebraucht wird. Wollte man sich daher innerhalb der im Flottengesetz ausgeworfenen Mittel halten, so würden von 1991 bis 1903 große Schiffe nicht auf Stapel gesetzt werden können.
Infolge der Dringlichkeit der Verstärkung der Marine einerseits und der Beschränkung im Bau großer Schiffe durch die Limitierung des Flottengesetzes andererseits war es geboten, die Forderung einer Vermehrung des Schiffsbestandes nicht bis zum Ablauf des Sexennats aufjuschieben, sondern schon jetzt zu stellen.
Die Vermehrungsbauten haben sich zweckmäßig in die Lücken, welche die in den nächsten Jahren fällig werdenden Ersatzbauten lassen, einzugliedern, und zwar kommen wegen ihrer erheblichen Kosten vor allem die Ersatzbauten für große Schiffe in Frage.
Wenn man die im Flottengesetze vorgesehene Limitierung der Geldmittel außer Acht läßt und nur das Alter der Schiffe in Betracht zieht, so werden ersatzfällig
I) im Jahre 1901:
7 große Schiffe (4 Sachsenklasse, König Wilhelm, Kaiser, Deutschland),
2) in den 12 Jahren 1902 bis 1913:
3 große Schiffe (Oldenburg, Kaiserin Augusta, Siegfried),
3) in den 4 Jahren 1914 bis 1917:
17 große Schiffe (. Siegfriedklasse, 4 Branden⸗
burgklasse, 5 Herthaklasse, Fürst Bismarck. Unter Berücksichtigung der Ersatzbauten wäre daher die erforderliche Vermehrung der Marine in den Jahren 1992 bis 1913 durchzuführen. Aber auch dann bleibt die jährliche Bauthätigkeit noch eine so ungleichmäßige, daß es richtig erscheint, den Gesammtbedarf von 45 großen Schiffen gleich⸗ mäßig über 16 Jahre zu vertheilen und als Regel jährlich
3 große Schiffe auf Stapel zu legen, 6 ein solches Bau⸗ 6 werden kann, ist nach den Erfahrungen der letzten Fahre, in denen gleichfalls 3 geohe Schiffe auf Stapel gelegt worden sind, nicht zu bez weifellln.
Bezuͤglich der Kleinen Kreuzer würde man mne, n , ein ahr r. Bautempo wählen. Zu ersetzen sind innerhal der nächsten 16 Jahre 29 Schiffe, die ermehrung beträgt 165 Schiffe. Bei einem auf 165 Jahre bemessenen Bauplan entfallen mithin der Regel nach auf jedes Jahr 3 Stapel⸗ legungen. .
6 läuft noch der Bau von Torpedobootsdivisionen, Kanonenbooten und Spezialschiffen.
Bezüglich der Lebensdauer der neuen großen Torpedo⸗ boote fehlt es gur Zeit noch an Erfahrungen. Nimmt man dieselbe auf 16 Jahre an, so entfällt 1. jedes Jahr die Stapellegung einer Torpedobootsdivision 4 Vermehrungs⸗ Röisionen für das neue Geschwader, 12 Ersatzdivisionen für die vorhandenen beiden Geschwader und das Küstenpanzerschiffs⸗ geschwader). .
Die Zahl der innerhalb der nächsten 16 Jahre erforder⸗ lichen K n an Kanonenbooten und Spezialschiffen läßt sich nicht übersehen.
; , , neun en, über die Reihen folge der Bauten zu entscheiden. Um möglichst schnell zu einer großeren militã⸗ rischen Leistungsfähigkeit zu gelangen, ist es in erster Reihe erforderlich, ein drittes Geschwader aus modernen Linien⸗ schiffen nebst Zubehör fertig zu stellen. Nach Vollendung des⸗ selben kann eine aktive Schlachtflotte aus 17 Linienschiffen modernster Konstruktion und eine Reserve⸗Schlachtflotte aus 17 — mit Ausnahme der Brandenburgklaße = min derwerthigen Panzerschiffen (4 Brandenburgklasse, 4 Sachsenklasse, 8 Sieg⸗ friedklasse und Oldenburg) formiert werden. Dadurch wird allerdings eine Zurückstellung des Ersatzes der Sachsenklasse hinter die Vermehrungsbauten zur Ergänzung der aktiven Schlachtflotte bedingt. Es ist dies ein erheblicher Nachtheil, erscheint aber angängig, da die Sachsenklasse erst in den letzten Jahren einem größeren Umbau unterzogen worden ist. Da⸗ durch sind freilich aus 25 Jahre alten Küstenpanzerschiffen keine vollwerthigen modernen Linienschiffe geworden, immerhin aber sind die Schiffe noch feefähig und stehen auch nur wenig hinter der gleichfalls zur Reserve⸗Schlachtflotte gehörigen Sieg⸗ friedklasse an Brauchbarkeit zurück. Einen nach vorstehenden Erwägungen aufgestellten Bauplan enthält Anlage II. 2d.
Bei diesem Bauplane wären zu Schiffsbauten einschl. Torpedoboots⸗Divisionen (Vermehrungsbauten und Ersatzbauten) nach den Einheitspreisen des Etats 1900 im Ganzen 1305 Milllonen Mark erforderlich, oder durchschnittlich jährlich gl, 6 Millionen Mark. .
Nun wird es aber nothwendig werden, auf den Linien- schiffen und großen Kreuzern die schwere Artillerie und für
alle Schiffsklassen die Munitionsausrüstung zu verstärken.
Den Geldberechnungen sind daher etwas höhere Einheitsnreise
zu Grunde gat wodurch sich ein durchschnittlicher Jahres⸗
bedarf von 876 Millionen Mark ergiebt. Es entstehen aber noch weitere Kosten; J
1) durch den Bau von Kanonenbooten und Spezialschiffen,
2 durch nothwendig werdende Umbauten älterer Schiffe,
soweit deren Kosten aus den Etatsmitteln zu fort⸗
bauernden Ausgaben nicht bestritten werden können,
3) durch Preissteigerungen infolge technischer Ver⸗
besserungen,
— , —ᷣ—ᷣ—ᷣ— -= 1 f G Hud.
Der voraussichtliche Geldbedarf für diese Anforderungen läßt sich nicht angeben. In der Geldberechnung ist zu der vor— stehenden durchschnittlichen Jahresquote von 87,6 Millionen Mark ein Zuschlag von 12,4 Millionen Mark gemacht worden. Alsdann ergiebt sich als voraussichtlicher Durchschnittsbedarf für Schiffsbauten und Armierungen die Summe von . 100 Millionen Mark. .
Die Vermehrung des Schiffsbestandes macht bis zum Jahre 1920 (Kriegsbereitschaft der im Jahre 1916 in Bau gegebenen Schiffe) eine Vermehrung des militärischen Personals um 35551 Köpfe erforderlich und zwar:
Im Jährlicher Ganzen. Durchschnitt.
Seeoffiziere J 1212 60 Marine⸗Ingenieure . . 283 14 k 188 9 mee 122 6 Mannschaften . 33746 1687
Summe 35 551 1776 Die Berechnungen enthält Anlage III.
Es ist in Aussicht genommen, während der ersten 10 Jahre (GBereitstellung des 3. Geschwaders und Vermehrung der Aus— landsschiffe) eine höhere Personalvermehrung als die durch- schnittliche und in den letzten 19 Jahren (Ersatz der minder⸗ werthigen Panzerschiffe des 4. Geschwaders durch vollwerthige r e m. entsprechend niedrigere Vermehrung zu fordern. . Die Beschaffung des für eine solche Vermehrung erforder⸗ lichen Berufspersonals bedingt die jährliche Einstellung von etwa 200 Seekadetten und 1609 Schiffsjungen.
Daß sich Einstellungen in dieser Höhe durchführen lassen, wenn die Erweiterung der Marine gesetz lic ichergestellt wird, erscheint nach den Erfahrungen der letzten Jahre nicht zweifelhaft.
Die „Sonstigen einmaligen Ausgaben“, welche durch die Flottenvermehrung erforderlich werden, lassen sich nicht veranschlagen. Um aus den vielen Möglichkeiten, die vorhandenen Bedürfnisse zu decken, im Einzelfalle das Richtige wählen zu können, bedarf es sehr oft der Durcharbeitung von Konkurrenzprojekten und infolge dessen zeitraubender und kost⸗ spieliger Vorarbeiten. Es können daher nur allgemeine An⸗ haltspunkte gegeben werden.
Von hauptsächlicher Bedeutung für die Kostenfrage ist die Erweiterung der Werftbassins und Hafenanlagen, um Liege⸗ und Ausrüstungsplätze für den vermehrten Schiffs⸗ bestand zu schaffen. Dies Bedürfniß liegt vor allem in Wilhelmshaven und Danzig vor, in Kiel weniger, da der eräumige und geschützte Kieler Hafen für die nicht in Reparatur oder in der Ausrüstung befindlichen Schiffe zu Liegeplätzen herangezogen werden kann. In Wilhelmshaven und Danzig stößt eine Erweiterung der Werftanlagen voraus⸗ sichtlich auf keine erheblichen Schwierigkeiten.
Das Dockbedürfniß ist in Kiel und Wilhelmshaven durch die im Bau befindlichen beziehungsweise für 1900 ge⸗
. Docks vorläufig gedeckt, ere nur noch in Danzig ie Dockgelegenheit zu vermehren ist. . Fine Erweiterung der Werkstätten wird nur durch den vermehrten Bedarf für Instandhaltung der Schiffe bedingt, da eine Steigerung der Neubauthaͤtigkeit der Werften nicht er— orderlich ist. . ̃ 1 em kommen für die Werften noch in Betracht: a! Vermehrung der Betriebsmittel: Schleppdampfer, Prähme, Krähne u. s. w. . p. Vermehrung der Ausrüstungsmaterialien für Schiffe: Kohlen, Schmiermaterial u. s. w. c. Vermehrung der Magazine.
Größere Aufwendungen für w sind um so weniger dringlich, mehr die Schlachtflotte verstärkt wird. Immerhin müssen die vorhandenen Küstenbefestigungen leistungsfähig erhalten werden.
Auch wird sich infolge Erweiterung der Hafenanlagen, möglicher Veränderungen im Fahrwasser u. s. w. der Bau vereinzelter neuer Batterien innerhalb eines längeren Zeit⸗ raums nicht vermeiden lassen. . .
Die Ausgaben für Erweiterung der Garnisoneinrichtungen (Kasernen, Lazarethe u. s. w.) sowie der Depots für Artillerie⸗ Torpedo⸗ und Minenmaterial werden in Anbetracht des langen Zeitraums, über den sie sich vertheilen, und im Ver— gleiche zu den Kosten für Schiffsbauten erhebliche Summen nicht erfordern. ö. —
Um für die Berechnung der sonstigen n , gaben einen brauchbaren Anhalt zu gewinnen, erscheint es zweckmäßig, auf die Erfahrungen der Vergangenheit zurückzu—⸗ gehen. . — . .
In der größeren Entwickelungsperiode der Marine von 1873 bis 1883 sind hierfür durchschnittlich ) Millionen Mark jährlich aufgewendet worden. Dieselbe Durchschnittssumme war für die ersten 6 Jahre des Flottengesetzes in Aussicht ge— nommen. In der kommenden Periode werden sich die Aus— gaben über die einzelnen Jahre nicht gleichmäßig vertheilen, sondern im Anfange den Durchschnittssatz übersteigen, weil in diese Zeit die großen Ausgaben für Erweiterung der Werften fallen ᷣ kö ö Legt man eine Durchschnittssumme von 165 Millionen Mark — also 6 Millionen Mark mehr als das Maximum früherer längerer ö — zu Grunde und bringt für die ersten 10 Jahre 18 Millionen Mark, für die nächten 10 Jahre ein 6 Herabgehen auf 9 Millionen Mart — den bisherigen höchsten Betrag — in Ansatz, so dürste hiermit eine ausreichende Summe in die allgemeine Geld⸗ bedarfsberechnung eingestellt sein.
Für die Veranschlagung der Steigerung der fortdauernden Ausgaben bietet erfahrungsmaßig den besten Anhalt die Höhe, auf welche die Ausgaben für ilitärpersonal und Indienst— haltungen voraussichtlich anwachsen werden.
Eine Berechnung auf dieser Grundlage ist in der Anlage In gegeben. Dieselbe führt zu einer durchschnittlichen Jahret⸗ steigerung von 5,4 Millionen Mark, Der Umstand jedoch, daß die Personalvermehrung und die Indiensthaltungen mit der Vermehrung des Schiffsbestandes nach Möglichkeit Schritt halten müssen, läßt es richtig erscheinen, für die Steigerung der fortdauernden Ausgaben in der ersten Hälfte der zwanzig jährigen Periode 6 Mällionen Mark, in der zweiten Halfte 483 Millionen Mark in Rechnung zu stellen.
Der Geldbedarfsberechnung (Anlage V) liegen folgende -= = 3 sLK* egen Jet Grunbe.
I) Jährliche Schiffbau⸗ und Armierungsquote 100 Mil lionen Mark, Gesammtbedarf für 16 Jahre 1600 Millionen Mark, davon zu decken aus jährlichen An— leihen 603 Millionen, aus ordentlichen Einnahmen 997 Millionen Mark.
Die Heranziehung von Anleihemitteln zur Be schaffung der Vermehrungsbauten entspricht den bisherigen Grundsätzen. Die Anleihebeträge der einzelnen Jahre sind derart bemessen, daß sie al mählich gleichmäßig abnehmen und im Jahre 191 nach Fertigstellung der letzten Schiffe Null sind, so daß die normale Erneuerungsquote alsdann auf ordentliche Einnahmen entfällt.
2) Durchschnittliche Quote für Sonstige einmalige Aut 8 15 Millionen Mark und zwar: in den ersten O0 Jahren 18 Millionen Mark, in den nächsten 10 Jahren allmählich abnehmend auf 9 Millionen Mark, insgesammt für 16 Jahre 261 Millionen Mark. Von dieser Summe sollen, entsprechend den bisherigen Grundsätzen, 166 Millionen Mark aus Anleihen, 95 Millionen Mark aus orden— lichen Einnahmen gedeckt werden. Auch hier ist die ,,, der Anleihe auf die einzelnen Jahre derart erfolgt, daß die Anleihebeträge allmählich ab= nehmen, dagegen die aus ordentlichen ö auf gin d Summen entsprechend a en. In
ahre 1920 beträgt der Anleihebetrag Null, die Hoͤhe der zur Deckung aus ordentlichen Einnahmen in Ansatz gebrachten Summe 9 Millionen Mark, das ist diejenige Quote, welche zur Erhaltung des Be— stehenden als erforderlich an jenommen wird.
3) Durchschnittliche jährliche Steigerung der fortdauernden Ausgaben 5,4 Millionen Mark, und zwar
in den ersten 19 Jahren. . 6 Millionen Mart,
mee ö 3
Anwachsen des Pensionsfonds auf das Dreifache der
jetzigen Höhe, t
5) Die Schuldzinsen sind für die bisherigen und bit
1 . weiteren Marine⸗Anleihen be
rücksichtigt.
Wie aus der Geldbedarfsberechnung (Anlage M ersichtlich ergeben fich als Gesammtkosten für 186 Jahre
1 Anleihen im Betrage von 769 Millionen Mark,
Y eine durchschnittliche jährliche Steigerung der aus ordentlichen Einnahmen zu deckenden Marine⸗Ausgaben i, fen, Pensionen und Schuldzinsen) von
11. Millionen Mark.
Die jährlichen Gesammtaufwendungen für die Marin leinschließlich Pensionen und Schuldzinsen) würden bon 169 Millionen Mark im Jahre 1999 . 323 Millionen Mart im Jahre 1916 steigen, oder durchschnittlich um 9,6 Millionen Mark jährlich.“)
) Daß die Durchschnittssteigerung des Gesamm tau fwandel — I„6 Millionen Mark — geringer ist als die Durchschnitte steigerung des auf die ordentlichen Einnahmen des Reiches entfallenden Theiles der Marineausgaben — 11,1 Millionen Mark — beruht au⸗ der jährlichen Verminderung der in der ersteren Summe enthaltenen, auf die Anleihe verwiesenen Beträge.
berech
ihre
Diese Geldbedarfsberechnung soll und kann nur einen
. ueberblick über die Gesammtkosten geben. Die in die fache den Jahres⸗Eiats einzustellenden Ausgaben, sowie die Ve ben au . . Festsetzung durch die 9 ebenden Faktoren über⸗
en bleiben. Legt man dabei ü l berechnung (Anlage Y) zu Grunde, so würde in den einzelnen ahren der in der Tabelle errechnete Betrgg. auf ordentliche innahmen anzuweisen sein, der jeweilige Rest auf Anleihe.
Die gie gig Entwickelung der
warten, daß —; der ordentlichen Einnahmen r neten Höhe ohne neue Steuern decken 6 wird. Sollte sich dies vorübergehend in dem erforderlichen Um⸗ ange nicht ermöglichen lassen, so erübrigt nur, wenn neue Einnahmequellen nicht er den Anleihebetrag zu erhöhen.
II. Gesetzliche Festlegung der Vermehrung.
Durch die Annahme des Flottengesetzes ist die Noth⸗ wendi
Hieraus folgt an 6 daß eine Vermehrung der Marine
ebenfalls gesetzlicher h be
Sachlage eine weitere Begründung der ,, e, gesetz⸗
sicher Festlegung nicht erforderlich ist, so sollen im
den doch die Gründe nochmals 1, werden, aus welchen
die verbündeten Regierungen die
halten. . Die verbündeten Regierungen sind der Ansicht, daß eine
im mg der Marine nur
Sicherung de
.
wird, ᷣ. ;
Bruchtheile eines 5 bilden keine Formation und
haben militärisch nur
reserve.
,, weil dadur
wird.
Es ist daher nothwendig, daß die gesetzgebenden Faktoren, bevor in die Ausführung des Planes eingetreten wird, sich darüber einigen, ob der Gesammtplan fan ri halten wird und ausgeführt werden Frage muß eine Entscheidung n werden, und war eine . von dauernder Gültig n. ein i . ;
Abgesehen von dieser Erwägung, ist die gesetzliche Fest⸗ legung d 6 .
I) Nur die gesetzliche estlegun der Vermehrung kenn⸗ festen Willen, die Flotte 3u affen. Ohne daß dieser feste Wille zum zweifel⸗ losen Ausdruck gelangt, 6 der Durchführun des großen Planes sowohl auf personellem als au auf materiellem Gebiet erhebliche Schwierigkeiten.
Nur wenn für die Durchführung des Planes eine sichere Garantie gegeben ist, ist dauernd auf die Betheiligung einer . Anzahl leistungsfähiger Betriebe am Bau der Flotte zu , ,. da nur dann das erforderliche Kapital in kostspieligen Anlagen zum Bau von Kriegsschiffen angelegt wirß. Nur dadurch aber, daß die Marine nicht auf ganz wenige große Unternehmungen beschränkt ist, wird eine gesunde Konkurrenz ermöglicht.
Nur wenn eine weitere ö der Marine gesetzlich sichergestellt wird, ist der Andrang von Seekadetten, Schiffsjungen und Freiwilligen, d. h. von solchen Personen, die den Marinedienst als Lebensberuf wählen, ein ausreichender.
Nur bei dee ichs Festlegung des 56 ist der innere Ausbau der Marine e, im Besonderen die Erweiterung der Werft⸗ und Hafenanlagen von vorn⸗ herein dem späteren Bedürfnisse richtig anzupassen. Der durch gesetzliche Festlegung der Vermehrung ge⸗ kennzeichnete einmüthige rf von Bundes⸗ rath und Reichstag, die Kriegsmarine zu ver⸗ doppeln, ist für das ÄUnsehen des deutschen Namens im Auslande und damit r die gesammte politische und wirthschaftliche Entwickelung des Deutschen Reichs von größter Bedeutung.
Gegen eine gesetzliche Festlegung der Vermehrung ũist ein⸗ gewendet worden, die zur Durchführung eines so großen Planes erforderliche Zeit sei eine so lange, daß man nicht zu übersehen vermöge, ob sich innerhalb dieser Zeit nicht die technischen, politischen und finanziellen Vorbedingungen für eine solche gesetzliche Festlegung von Grund aus ändern könnten.
Die verbündeten Regierungen halten derartige radikale Aenderungen nicht für währscheinlich. Sollten sie wider Er⸗ warten doch eintreten, so find die beiden gesetzgebenden Faktoren jederzeit in der Lage, das Ilotte geg ej mit der in Jiu sch
enommenen Novelle zu ändern. Aehnliche Verhältnisse liegen ei allen Gesetzen vor.
Daß sich die verbündeten Regierungen jemals gegen eine Aenderung des Flottengesetzes, welche infolge Aenderungen der technischen und militärischen Bedingungen der Kriegführung e . wird, verschließen sollten, wird niemand glauben önnen.
eilung Anleihe und ordentliche Einnahmen soll der
ie Methode der Geldbedarfs⸗
eichsfinanzen läßt ere ich eine jährliche Steigerung der , . ür Marinezwecke in der vorstehen
chlossen werden, in solchen Jahren
keit anerkannt worden, die Stärke der Marine und rganisation auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen.
nordnung bedarf. Wenngleich bei dieser achstehen⸗
esetzesform für unerläßlich
ann den beabsichtigten Zweck: s Friedens auch gegen den seemächtigsten Gegner, ann, wenn sie in dem Umfange durchgeführt in welchem sie in Aussicht genommen ist. se Bedeutung einer verstär kten Materia⸗ Ebensowenig genügt die Beschränkung auf 3 Ge⸗ ö. der Zweck der Vermehrung nicht erreicht
chtig ge⸗ oll. Ueber diese
eit. Dies ist nur esetz zu erreichen.
er Vermehrung auch noch aus folgenden Gründen
Man wendet ferner ein, gerade das Ilottengset hätte den
Beweis geliefert, daß si bi Sollstaͤrke einer Marine, d das Hell 6 En . ,
nicht eigne, man dürfe daher denselben
ehler nicht noch ein⸗ mal begehen, eine nicht zutreffende Auf⸗
Dieser Einwand ist nur dur fassung des Flottengesetzes erklaͤrlich. Letzteres besteht aus zwei Theilen, einem Theile von dauernder Gültigkeit, welcher in den früheren Reichstagsverhandlungen als „Aeternat“ bezeichnet wurde, und einem Theile von nur vorübergehender Bedeutung, welcher den Namen „Sexennat / erhielt.
Der erste Theil ist der wesentliche. Er regelt die Stärke und Organisation der Flotte 5 1,1), den Ersatzbau 9 2), die Indiensthaltungen (3 3) und den Personalbestan d
4 und 5). An diesem wesentlichen Theile, dem Aeternat“, sollen durch das neue Gesetz die Stärke (5 1,1) und als noth⸗ wendige Folge davon auch die Bestimmungen über Indienst⸗ haltungen (3 3) erweitert werden. Die übrigen Bestimmungen des Flottengesetzes werden hierdurch nicht berührt.
Der zweite Theil des Flottengesetzes, das sogenannte „Sexennat“, hatte lediglich den Zweck, eine Frist für die Er⸗ reichung des gesetzlichen Schiffsbestandes, nicht etwa auch für die Durchführung von Ersatzbauten — siehe 5 1,3 — gesetzlich festzusetzen, denn die Ersatzbauten laufen in ununterbrochener Reihe weiter, auch üher das Sexennat hinaus. Bei den Reichstags verhandlungen über das Flottengesetz stieß die gesetzliche Festlegung einer Beschaffungsfrist für den Schiffsbestand aus etatsrechtlichen Bedenken bei weitem auf die meisten Schwierigkeiten. Dies hatte zur Folge, daß das eigentliche Wesen des Flottengesetzes in den Hintergrund trat und die gesetz liche Festlegung einer . für den Sollbestand, d. h, derjenige Theil, der nach Be⸗ willigung des Etats von 1900 sicher gestellt und dadurch gegenstandslos geworden ist, dem Gesetz in der öffentlichen 37 seinen Charakter und den Namen des Sexennats verlieh.
Infolge der damaligen Schwierigkeiten und in An⸗ erkennung der Thatsache, daß es etwas Bedenkliches hat, für einen Plan, zu dessen Durchführung ein so langer Zeitraum erforderlich ist, eine Ausführungsfrist gesetzlich er zulegen, haben die verbündeten Regierungen geglaubt, hier⸗ von Abstand nehmen zu sollen und sich lediglich auf die gesetz liche Festlegung des Zieles, 8. h. der in Aussicht genommenen Vermehrung der Marine und der dadurch be⸗ dingten Indiensthaltungen, beschränkt. Sie werden hierbei von der , . geleitet, daß der Reichstag, wenn er das Ziel der Entwickelung angenommen hat, sein Möglichstes thun wird, dieses Ziel nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Reiches seiner Vollendung entgegenzuführen.
Berlin. Verantwortlicher Redakteur: Direktor Siemenroth. Verlag der Expedition (Scholꝝn. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗Anstalt, Berlin 8SW., Wilhelmstraße 32.
twickelung, zu einer . Fesllegung