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gelagert, ihrerseits von den spezifischen Krankheitserregern abstammen, richteten sich die Heilbeftrebungen nicht mehr allein gegen die Bak⸗ terien selbst, sondern auch gegen die Bakteriengifte — die Toxine —.
Die weiteren dorssbuh gen ergaben, daß die Heilung einer an⸗ steckenden Krankheit mit der Produktion von spezifisch giftwidrigen Stoffen im Blute — der Antitoxine — Antikörpern einhergeht, die entweder die Toxine neutralisieren oder die Bakterien selbst vernichten.
Durch diese Kenntniß war nunmehr die Richtung für den ein zuschlagenden Weg bei dem neuen Heilverfahren gegeben und vorge⸗
zeichnet
Durch die Uebertragung des Blutserums der künstlich immunt—⸗ sierten Thiere läßt sich bei gesunden Thieren ein Schutz gegen gewisse Krankheiten, bei bereits erkrankten Thieren . erzielen. Man beieichnet die erstere Art als Schutzimpfung, die letztere als Heil⸗
ng.
Die Herstellung wirksamer Heilsera bietet große Schwierigkeiten. Die Praxis hat ergeben, daß zu Heilzwecken ungleich viel größere Serummengen als zu Immunssierungszwecken erforderlich sind.
An der Verbesserung dieser Methoden wird mit rastlosem Eifer und , gearbeitet. ;
st es auch zur Zeit noch nicht gelungen, eine durchaus befrie⸗ 3. Erklärung der Ursachen und des Wesens der Immunität zu geben, so ist doch der Beweis für die Richtigkeit dieser neuen Heil⸗ methode durch das Diphtherieheilserum, das Tetanusantitoxin und das Rothlaufserum erbracht.
Die Thierheilkunde hat diesem neuen Heilprinzip von vornherein ihre vollste Aufmerksamkeit geschenkt und das umsomehr, da sich auch
für die Bekähpfung der ansteckenden Thierkrankheiten durch dieses Verfahren ganz neue und eigenartige Gesichtspunkte eröffneten.
Die Bemühungen, die Serumtherapie für die Betämpfung der ee, Thierkrankheiten nutzbar zu machen, sind nicht erfolglos gewesen.
Der Schweinerothlauf, eine Krankheit, deren Heilung mit Hilfe von Arzneimitteln bis dahin nicht gelungen war, ist in letzter Zeit mit Hilfe der Serumtherapie in erfolgreicher Weise bekämpft worden.
Andere Thierseuchen, wie die Schweineseuche und Schweinepest, die Brustseuche, die Hühnercholera, die Tuberkulose und vor allem die Maul ⸗ und Klauenseuche bilden zur Zeit den Gegenstand ernsten, un⸗ ablässigen Forschens.
An den verschiedensten Stellen, in staatlichen Instituten, an land⸗ wirthschaftlichen Anstalten, in den industriellen Betrieben und in der Praxig macht sich bet den Thierärzten ein eifriger Wettstreit geltend.
Wer freilich überall sofort verwerthbare, handgreifliche Erfolge aus solchen Untersuchungen erwartet, der hat wenig Verständniß der engen und verworrenen Wege, welche in allen Wissenschaften von der theoretischen Arbeit zur praktischen Anwendung führen.
Noch vieles ist zu arbeiten, aber ein dankbares Thätigkeitsfeld liegt vor uns, und die Hoffnung erscheint berechtigt, daß es der ge⸗ meinsamen, zielbewußten Forschung gelingen wird, noch weitere nutz bringende Erfolge auf diesem Wege zu erzielen.
Hochgeehrte Festversammlung!
Ein Rückblick auf die Entwicklung der Arzneitherapie hat uns gezeigt, daß eine wissenschaftliche Begründung derselben erst in dem letzten Jahrhundert zu stande kam und namentlich deutschen Forschern zu verdanken ist.
Diese nunmehr auf einer wissenschaftlichen Grundlage aufgebaute Lehre hat vor allen anderen Kulturländern in Deutschland eine ganz besondere Pflege und Förderung erfahren und sich im Verlaufe der
letzten 30 Jahre zu einer exakten Wissenschaft entwickelt.
Wir verdanken diesen Fortschritt der steten Fürsorge, welche die Staatsregierung auch dieser Wissenschaft zu theil werden ließ.
Das neue Jahrhundert sieht Deutschland nicht allein als ein großes, mächtiges Reich, sondern auch in wissenschaftlicher Beziehung an der Spitze aller Kulturländer.
Diese Machtstellung Deutschlands unter Preußens Führung nach außen und innen verdanken wir seinen glorreichen Fürsten aus dem Hohenzollernstamme.
Unter dem Schutz und Schirm unseres gegenwärtigen Königs und Kaisers erfährt jedes wissenschaftliche Streben und Arbeiten die weit gehendste Förderung und Unterstützung.
Unter Seiner weisen Regierung erfreuen wir uns der Segnungen des Friedens, unter dessen Schutz die wissenschaftliche Arbeit gedeihen kann und Früchte trägt.
8 begeht Kaiser Wilhelm II. das Fest Seines Geburtstags.
n den hellen Jubel, der durch alle deutschen Lande ertönt, stimmen auch wir dankbar und freudig mit ein.
Auch wir als getreue Unterthanen bringen Seiner Majestät unsere Huldigung dar, indem wir uns erheben und in den Ruf ein—
stimmen: Seine Majestät, unser Allergnädigster Kaiser und König Wilhelm II.
lebe hoch und nochmals hoch und zum dritten Male boch!“
Parlamentarische Nachrichten.
Bei der Ersatzwahl zum Reichstage im 5 nieder— bayerischen Wahlkeise (Deggendorf) erhielt, nach amt⸗ licher Meldung, von 41570 . Stimmen Graf Conrad Preysing (Zentr) 3822, Rainprechter nl. 347 und Schmid (Soz.) 177 Stimmen. Graf Preysing ist somit gewahlt.
Dem Reichstage ist der Entwurf einer Novelle zum Gesetz, betreffend die deutsche Flotte, vom 10. April isgs Reicht ⸗ Gesetzbl. S. 165) nebst Begründung und einer Den kschrift über die Steigerung der nn,, Seeinteressen von 1896 bis 1898 zugegangen.
Dem Hause der Abgeordneten ist nachstehender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Bestrafung von Zuwider⸗ handlungen gegen die Vorschriften über die Erbebung von Verkehrsabgaben, nebst Begründung zugegangen:
§1. Wer es unternimmt, le, ee, welche für die Benutzung von Wasserstraßen. Häfen, Ladeplätzen, Brücken, Fähren, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen nach den von der zuständigen Behörde er lassenen Tarifen zu entrichten sind (Verkehrsabgaben), ganz oder tbeil⸗
weise zu hinterziehen, insbesondere dadurch, daß er
a. die Verkehrganlage heimlich oder unter Umgehung der Hebe—⸗ . mit Unterlassung einer ibm obliegenden Meldung
enutzt,
b. der Leistung der Abgabe sich durch Flucht oder — abgesehen von den Fällen des 5 113 des Strafgesetzbuchs — durch Widerstand entzieht,
die nach den Tarifen und den dazu gehörigen Ausführungs— bestimmungen ibm obliegenden Erklärungen über Art, Be⸗ schaffenheit und Menge von Gegenständen oder über die Zahl 3. Eigenschaften von Personen unterläßt oder unrichtig ab giebt,
die nach den Tarifen und den dazu gehörigen Ausführungs⸗ bestimmungen vorzuzeigenden Ladungepapiere, iff papiere
net.
] In der von Behring begründeten Blutserumtherapie benutzt man nunmehr die fertig gebildeten und im Blutserum enthaltenen anti⸗ bakteriellen und antitoxischen Substanzen zu Schutz und Heilzwecken.
inganges betrauten Personen über Thatsachen, welche
läßt oder unrichtig beantwortet,
Wenn und insoweit der binterzogene Betrag nicht zu ermitteln ist, tritt Geldstrafe bis zu 150 4K ein. Die hinterzogene Abgabe ist neben der Strafe zu entrichten.
§ 2. Abgesehen von den Fällen des § 1, werden Zuwiderhandlungen gegen die in den Tarifen und Ausführungsbestimmungen getroffenen Anordnungen über die Erhebung der Verkehrsahgaben und die Sicherung ihres Einganges mit Geldstrafen bis zu 150 4 bestraft.
§ 3. =
Wer wissentlich bei Erhebung von Verkehrsabgaben Beträge ein⸗ zieht, die der Zahlende überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe schuldet, wird — sofern nicht nach ollgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist — mit einer Geldstrafe, welche dem zehn ⸗ bis zwanzigfachen Betrage des zuviel Erhobenen entspricht, mindestens aber 10 S è beträgt, bestraft. Wenn und insoweit der unberugt erhobene Betrag nicht zu ermitteln ist, tritt Geldstrafe von 10 bis 150 4 ein.
Wird die Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit begangen, so ver⸗ fällt der Zuwiderhandelnde in eine Geldstrafe, welche dem fünf⸗ bis zehnfachen Betrage des zuviel Erhobenen entspricht, mindestens aber 5 S beträgt; wenn und insoweit der unbefugt erhobene Betrag nicht zu ermitteln ist, tritt Geldstrafe von 5 bis 150 M ein.
4.
Die im § 3 Absatz 1 bende bn Swafe trifft auch die Privat berechtigten und Vorsteher von privatberechtigten Korporationen, welche die dort mit Strafe bedrohten Handlungen von ihren Ein nahmen, sowie ferner die Einnehmer, welche solche von ihren Gehilfen wissentlich geschehen lassen.
§ 5.
Wenn elne von den Hebungsberechtigten im Wege der Verpachtung oder auf Grund eines sonstigen Rechtsberhältnisses mit der Erhebung von Verkehrsabgaben betraute Person nach ersolgter Bestrafung auf Grund des § 3 Absatz 1 nochmals eine Zuwiderhandlung gegen diese Gesetzesvorschrift wissentlich begeht und deswegen bestrast wird, kann der Hebungsberechtigte jenes Pacht oder sonstige Rechtsverhältniß ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Einer Bestrafung nach § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes steht eine nach den allgemeinen Strafgesetzen erfolgte Bestrafung gleich, wenn ihr eine wissentlich unbefugte Erhebung von Verkehrsabgaben zu Grunde liegt.
§ 6. In den Fällen des 5 5 kann die zuständige Provinzialbehörde die Entfernung des widerholt bestraften Erhebers verlangen. Die Bestimmungen in S 5 und 6 finden keine Anwendung auf solche Erheber mit Beamteneigenschaft, welche ein Gehalt aus Staats- oder Gemeindemitteln beziehen.
§ 7. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Strafvorschriften dieses Gesetzes sind die Verwaltungsbebörden zur Untersuchung und Entscheidung im Verwaltungswege ꝛuständig. Die Zuständigkeit zur Entscheidung fällt weg, wenn durch die Zu⸗ widerhandlung zugleich andere Strafgesetze verletzt sind, wegen deren Uebertretung die Verfolgung noch eintreten kann, oder wenn der Be⸗ schuldigte wegen der Zuwiderhandlung festgenommen und nicht alsbald wieder freigelassen, sondern dem , n. Richter vorgeführt ist.
Auf das Verwaltungsstrafverfahren finden die Vorschriften der S§ 3, 4. 5 Absatz 1 Nr. 2, 3 Absatz 2 und 3, 6 bis 15, 19 bis 25, 28 bis 35, 36 Absatz 1, 37 bis 47, 49 bis 54, 56, 57 und 64 des Gesetzes, betreffend das Verwaltungẽestrafverfahren bei Zuwiderhand⸗ lungen gegen die Zollgesetze und die sonstigen Vorschriften über indirekte Reichs. und Landesabgaben, sowie die Bestimmungen über die Schlacht⸗ und die Wildpreisteuer vom 26. Juli 1897 — G. S. S. 257 — mit nachstehenden ö entsprechende Anwendung.
. 89.
Soweit die in § 8 bezeichneten Vorschriften sich auf die Ein— ziehung von Gegenstanden oder die Vertretungepflicht dritter Personen beziehen, bleiben sie außer Anwendung.
§ 10.
Bei Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1897 treten a. an die Stelle des Finanz. Ministers der für die Verwaltung der Verkehrzabgaben zuständige Minister,
b. an die Stelle der Provinzial⸗Steuerbehörde,
I) soweit es sich um staatliche und private Verkehrgzabgaben handelt, diejenige Provinzialbehörde der allgemeinen Landes⸗ verwaltung, welche hinsichtlich der Verwaltung der Verkehrs- abgaben der nach Litt. c Nr. 1 dieses Paragraphen zuständigen Staatsbehörde unmittelbar vorgesetzt ist,
2) sowelt kemmunale Verkehrgabgaben in Betracht kommen, die der hebungsberechtigten Gemeinde oder dem hebungsberechtigten 3 , unmittelbar übergeordnete Gemeinde⸗Aussichts ehörde,
c. an die Stelle der Hauptämter (Hauptjoll⸗ und Hauptsteuer-
ämter), der Behörden der Verwaltung der indirekten Steuern, der
Zoll! und Steuerbehörden, sowie der Joll. und Steuerstellen
I) bei staatlichen Verkehrsabgaben, welche nicht durch Bebörden der Verwaltung der indirekten Steuern erhoben werden, und hei privaten Verkehrsabgaben die mit der unmittelbaren Auf⸗ sicht über die Abgabenerhebung betrauten Staate behörden,
2) bei kommunalen Verkehrsabgaben die Vorstände der betheiligten Gemeinden und Gemeindeverbände,
d. an die Stelle der Beamten der Verwaltung der indirekten Steuern und der Zoll! und Steuerbeamten die mit der Erhebung der Verkehrsabgaben und der Sicherung ihres Ginganges betrauten Beamten. z
11.
Soweit staatliche Verkehrsabgaben durch Behörden der Ver- waltung der indirekten Steuern erhoben werden, sind diese Behörden auch zur Untersuchung und Entscheidung im Verwaltungswege befugt, wobei die Bestimmungen des Gesetzeß vom 26. dan 1897 — abgesehen von denjenigen über die Zustaͤndigkeit zur Enischeidung auf Beschwerden — zur unveränderten Anwendung kommen.
Die Entscheidung über Beschwerden steht, wenn die angefochtene Angrdnung von einem Hauptamte getroffen ist, der in 5 156 1 be—⸗ zeichneten Provinzialbehörde zu, während der für die Verwaltung der Verkehrs abgaben zuständige Minister in solchen Fällen zu entscheiden hat, wo die Beschwerde sich gegen Entscheidungen einer Provinzial⸗ Steuerbehörde richtet.
§ 12. In denjenigen Fällen, wo die Art, Beschaffenheit und Menge von Frachtgütern für die Abgabenpflicht oder für die Höbe der Ab- gabe maßgebend ist, sind die mit der Erkebung der Abgabe und der Sicherung ihres Einganges betrauten Beamten befugt, den Sach⸗= verhalt in geeigneter Weise festzjustellen, die über Art, Beschaffenheit und Menge von Frachtgütern gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen und zu diesem Zwecke die Transportgefäße sowie die auf dem Transport befiadlichen Güter, leßtere sowohl innerhalb wie außerhalb der Tranzportgefäße, ö. uchen. Die nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Grund von Straf⸗ bescheiden, Beschwerdebescheiden und Unterwer fungsver handlungen ge= zahlten Strafen fließen bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Erhebung kommunaler Verkehreabgaben zur 33 des er- hebungsberechligten Gemeindeverbandes, in allen anderen Fällen zur Staats kasse. . ;
14.
oder sonstigen Aueweise nicht oder nicht vollständig vorzeigt,
Die Vorschriften in den S5 1 und 2 dieseg Gesetzes finden auf
ür die Anwendung der Tarifbestimmungen erheblich sind, unbeantwortet
wird mit einer Geldstrafe, welche dem fünf ⸗ bis zwanzigfachen Betrage der 1 Abgabe gleichkommt und mindestens eine Mark beträgt, a
6. Fragen der mit Erhebung der Abgaben oder 1 ihres J Anwendung, wenn 34 im Amtsblatt bekannt gemacht
Anwendung beginnt mit dem achten Tage nach dem r m, Tages, an welchem das betreffende Stuck des Amtsblatt . werden ist, wenn nicht in dem Tarif oder in der Augführungg. e, selbst ein anderer Zeitpunkt für das Inkrafttreten an. geordn ;
§ 16. Alle älteren n,, über die Bestrafung von Verkehrs. abgaben. Hinterziehungen, einschließlich derjenigen über die Bestrafung der Hinterziehung von Chausseegeld und einschließlich der., das Ver⸗ . ö n m , regelnden Vorschriften, werden außer raft gesetzt. .
Dasselbe gilt von den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Bestrafung der unbefugten Erhebung von Verkehrsabgaben, insbesondere von dem Gesetz vom 20. März 1837, betreffend die Bestrafung der Tarifüberschreitungen bei Erhebung von Kommunikationgabgaben (G.⸗S. S. 57), welches in seinem ganzen Umfange aufgehoben wird.
§ 16. Auf die zur Reichskasse fließenden Abgaben, welche für die Be⸗ fahrung des Kaiser Wilhelm ⸗Kanals erhoben werden, findet dies Gesetz keine Anwendung.
S§ 17. Dies Gesetz tritt am 1. Ottober 1900 in Kraft.
Kunft und Wissenschaft.
Zu der den ganzen Lichthof des Königlichen Kunst. gewerbe Museums füllenden Ausstellung von Schüler arbeiten der Unterrichts-⸗Anstalt, die mit Studien und Ent- würfen jeder Art Line ansehnliche Reihe zum theil bereits durch An. kauf in Privatbesitz übergegangener ausgeführter Stücke vereinigt, gesellt sich von morgen, Sonntag, ab eine im Veftibül des oberen Stockwerks angeordnete Ausstellung von Studien aus dem Aquarium, die von dem Maler Paul Flanderky, einem früheren Schüler der Unterrichts ⸗Anstalt, stammen und zu einer bereits in Vorbereitung befindlichen Veröffentlichung bestimmt sind. In etwa 40 theils aquarellierten, theils gezeichneten Blättern giebt der genannte Künstler eine reiche Auswahl von Darftellungen der mannigfachen Thierformen, die das Wasser beleben. Mit scharfer Beobachtung verbindet sich dabei vielfach eine Auffassungsweise, die bereits auf die künstlerische Verwerthung dieser oft . und grotesken Formen hindeutet.
Im Verein für deutsches Kunstgewerbe hielt am Mitt— woch Abend Herr Dr. Max Schmid, Professor an der Königlichen Technischen Hochschule zu Aachen, einen Vortrag über Haupt probleme der modernen Malerei seit 1870. Ausgehend von einem berühmten Gemälde aus der Mitte unseres Jahrhunderts, das einst wegen seines Realismus gepriesen wurde, für den heutigen Beschauer aber mancherlei konventionelle Züge aufweist, schilderte Redner, wie durch die Franzosen ECourbet, Manet und Htillet die Wiedergabe der schlichten Natur in die Malerei eingefübrt worden sei. Man habe sowohl die Haltung und Be—⸗ wegung der Gestalten wie die Wirkungen des Lichts und der Farben mit schärferem Auge erfaßt und . dabei unterstützt worden durch das, was die w lehre. Als Beispiele führte Redner an der Hand von Lichibildern nach älteren und neueren Meistern die Auffassung des galoppierenden Pferdes und der schreitenden oder tanjenden Menschengeftalt vor und stellte die Art, wie noch die Gemälde von Rembrandt das Licht konzentriert und ateliermäßig zeigen, der Freilichtmalerei gegenüber. Freilicht und Impresstonismus seien die Angelvunkte der realistischen. Malerei, und doch habe die neuere Kunst bei diesem Reallsmus nicht Halt gemacht. Unter Benutzung seiner Lehren habe man zunächst die ein⸗ heitliche, dekorative Wirkung des Bildes im Raum wieder in Betracht gezogen (Whistler u. A); dann haben tiefe Künstlernaturen auch die Phantaste wieder in ihr Recht eingesetzt: die Gemälde Resetti's und seiner englischen Genossen, die Werte Böcklin'g, Klinger's, Thoma's, die Farbenträume Ludwig von Vofmann's, selbst die kecken Phantasten des Parisers Rops und die Linienspiele von Fan Toorop seien ebenso viele höchst persönliche Ausdeutungen der iĩdeassfti⸗ schen Seite in der neueren Malerei. Es sei die Aufgabe des Be—= schauers, dem, was das sichere Auge und die hohe Phantasie der Künstler uns erobere, mit Liebe nachzugeben, statt es in hochmütbiger Beschränktheit abzulehnen. Dem sesselnden, zweistündigen Vortrage folgte die gedrängte Versammlung mit gespannter Theilnahme.
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten nud Absperrungs⸗ Maßregeln.
Der Ausbruch der Maul., und Klauenseuche ist dem Taiserlichen Gesundheitgamt gemeldet worden vom Viebhofe zu Sachsenhausen bei Frankfurt a. M. am 28. Januar.
Barcelona, 26. Januar. (W. T. B.) Hier kamen gestern 124 Todesfälle an Grippe vor.
Buenos Aires, 265. Januar. (W. T. B.) Amtlich wird das Auftreten der Beulenpest in Rosario bekannt gegeben. Gin Dekret, welches die vollständige Isolierung der Erkrantten anordnet, ist veröffentlicht worden.
Verkehrs⸗Anstalten.
Laut Telegramm aus Köln (Rhein) ist die zweite englische Post über Ostende vom 26. Januar aus⸗ geblieben, weil die Dampferfahrt wegen schlechten Wetters nicht stattfand.
Bremen, 25. Januar. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Dampfer Gera“ 25. Jan. i b. New York n. Bremen fortges. Ellen Rickmers“ 24. Jan. in Philadelphia angek. Werra“, n. New Vork best, 25. Jan. Punta Delgada pass. „Prinz Heinrich“ 26. Jan. Reise v. Genua n. Southampton fortges. „Stuttgart“, n. Ost. Asien best., 25. Jan. in Neapel angekommen. — 27. Januar. (W. T. B.) Dampfer Bremen“ 25. Jan. Reise v. Genug n. Southampton, Weimar“ 26. Jan. Reise v. Antwerpen n. Bremen fortges. Bayern“, n. Ost. Asen best., 26. Jan. in Colombo angek. Benn“, n. d. La Plata best., 26. Jan. Dungeneß, Königsberg“, D. OstAsien kommend, 27. Jan. Gibraltar paff. Bamberg !, v. Ost. Asien kommend, 285. Jan. in Havre angekommen. n , 26. Januar. (W. T. B.) Ham dvurg⸗Am er ita⸗ Linie. Dampfer, Columbia“ 25. Jan. in Alexandrien angek. Bel. graviar;,. v. Nem York n. Hamburg,. 245. Jan. Cuxhaven pass. Auguste · Victoria? 25. Jan. v. New Jork n. Genua abgeg. Athesia', v. Hamburg n. Philadelphia, 29. Jan. Cuxhaven paff. Scotia! 25. Jan. in Genua angek. ‚Silesia“ 26. Jan. v. Shanghat
n. Hongkong abgegangen. ;
London, 26. Januar. (W. T. B.) Castle ⸗Linie. Dampfer Pembroke Castle. beute auf Ausreise v. London a 3 gen. Union ⸗Linie. Dampfer Gaul“ heute auf Ausreise v. d.
Canarischen Inseln abgegangen.
künftig zu erlassende Tarife und Ausführungsbestimmungen nur dann
zum Deutschen Rei
Zweite Beilage
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Berlin, Sonnabend, den 27. Jannar
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