1900 / 30 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Feb 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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28⸗Anzeiger

Kaoniglich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

Ver Gezugspreis beträgt vierteljährlich 4 M 50 . 6 . Alle Rost ⸗Austalten nehmen Bestellung an;

fur Berlin außer den Post · Anstalten auch die Expedition 4 8w., Wilhelmstraße Nr. 32.

*. Einzelne Nummern hosten 25 .

Insertionspreis fur den Raum einer Aruckzeile 30 9. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition des Nentschen Reichs- Anzeigers und Königlich Rreußischen Staats- Anzeigers Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem ordentlichen Honorar⸗-Professor in der medizinischen Fakultat der Friedrich Wilhelms - Universität in Zerlin, Ge⸗ heimen Medizinalrath Dr. Fränkel den Rothen Aoler⸗ Orden dritter Klasse mit der Schlelfe, dem Regierunge⸗ und Baurath Georg Diestel zu Berlin, dem bisherigen Ersten Lehrer bei der Königlichen Zeichen— Akademie in Hanau, Professor Ja ssoy und dem Amtmann Julius Neumann zu , im Kreise Schwelm den Rothen Adler⸗Oroen vierter Klasse, ; dem Kataster⸗ Sekretär, Rechnungsrath Rauch zu Köelin und dem Bürgermeister a. D. Johann Frowein zu Langen— berg im Kreise Mettmann den Königlichen Kronen⸗ Orden dritter Klasse, . dem Amts⸗ und Gemeindekassen-Rendanten, Rechnungẽ⸗ rath Schewe zu Steinheim im Kreise Höxter, dem Regierungs⸗ Sekrelär a. D. Rudolf Müller zu Cassel, dem Marine⸗ Sber⸗Zahlmeister a. D. Schmiedeberg zu Berlin, dem Stadtkammerer a. D. Heinrich Rosenblath zu Lichtenau im Keeise Witzenhausen, dem Eisenbahn⸗Stations⸗Assistenten a. D. Wendler zu Hamburg und dem Maschinenmeister a. D. Wilhelm Müller zu Grabow im Kreise Randow den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, den emeritierten Lehrern Bensch zu Meseritz, Drischel u Beuthen O⸗Schl, Kul ik zu Nisder⸗Mschanna im reise ybnik, Paul zu Schönborn im Unterlahnkreise, Ei fel zu Dohm im Kreise Daun und Nus baum zu Obersgegen im Kreise Bitburg den Adler der Inhaber des Königlichen Haus— Ordens von Hohenzollern, dem Gemeinde-Vorsteher August Grader zu Rohrbeck ö Kreise Osterburg das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, owie dem Förster a. D. Philipp Geyer zu Hatzfeld im Kreise Biedenkopf, den Gemeinde-Veorstehern Garben zu Norihen im Landkreise Linden und Wehl mann zu Neuhof im Kreise Teltow, dem Seilermeister Vordenbäumen bei der Peovinzial-Blindenanstalt in Düren, dem Werkmeister Rudolf Herz zu Friedrichsberg bei Berlin, dem Klempner—⸗ meister Theo dor Friese, dem Kellermeister Karl Kreß, den Werkmeistern Albert Klause und Eduard Amschler, saämmtlich zu Berlin, den Eisenbahn-Lokomotivführern a. D. ö. zu Flensburg und Donner zu Tönning, bisher in Tondern, dem Eisenbahn⸗Weichensteller a. D. Ral f zu Stellau im Kreife Steinburg, dem Bahnwätter a. D. Burmeser zu Schwarzenbek im Kreise Herzogthum Lauenburg, dem Kirchendiener Hermann Grasse zu Wittenberg, dem el ter Johann Liedtke zu Neu⸗Glienke im Landkreise omberg, den Waldarbeitern Hubert Koll zu Heimbach im. Kreise Schleiden und Hans Hinrich Prigge zu Helmste im Kreise Stade das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Masestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht:

dem Direktor im Reichs⸗Schatzamt von Fischer die Er⸗ laubniß zur Anlegung des von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Baden ihm verliehenen Kommandeur⸗Kreuzes erster Klasse des Ordens vom Zähringer Löwen zu ertheilen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnaͤdigst geruht: den bisherigen Gesandten in Kopenhagen, Geheimen Legationsrath von. Kiderlen-Waechter zu Allerhöchst⸗ ihrem außerordentlichen Gesandien und evollmächtigten Minister am Königlich rumänischen Hofe zu ernennen.

Auf Grund des 8 4 des Gesetzes, betreffend die Rechts⸗ verhältnisse der deuischen Schutzgebiete (R⸗G⸗Bl. 1888, S. IO), des 81 des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4 Mai 1870 (B⸗G⸗Bl. S. ch) und der Kaiserlichen , vom 8. November 1892 (R⸗G.⸗Bl. S. 1057) ist dem Kaiserlichen Richie Woldemgr Horn für seine 3 und die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im. südwestafrikanischen Schutzgebiete die allgemeine Er⸗ ,, 2. worden, bürgerlich gültige Eheschließungen betreffs aller Personen, welche nicht Eingeborene, sind, vor⸗ zunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. .

Ausführungsbestimmungen zum Telegraphenwege⸗Gesetze. Vom 26. Januar 1900.

Auf Grund des § 18 des Telegraphenwege⸗Gesetzes vom 18. Dezember 1899 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 705) wird nach Zu⸗ stimmung des Bundesraths Folgendes angeordnet:

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1) Die Ausästungen sind in dem Maße zu bewirken, daß die Baumpflanzungen mindestens 60 em nach allen Richtungen von den Leitungen entfernt sind. Ausästungen über die Ent⸗ fernung von 1m im Umkteise der Leitungen tönnen nicht verlangt werden. Janerhalb dleser Grenzen sind die Aus— äslungen so weit vorzunchmen, als zur Sicherung des Tele⸗ graphenbetriebs erforderlich ist.

2) Wesentliche Aenderungen der Telegraphenlinien im Sinne des 57 Abs. 1 sind:

A. bei oberirdischen Linien, für deren Stützpunkte die Verkehrswege benutzt werden,

die Umwandlung einer Linie mit einfachen Gestängen in eine solche mit Doppelgestängen,

die erstmalige Ausrüstung des Gestaͤnges mit Querträgern, wenn diese weiter als 60 em von der Stange seitlich ausladen,

die Aenderung der Richtungslinie, insbesondere die Um⸗ legung der Linie von der einen auf die andere Seite des Verkehrsweges;

B. bei oberirdischen Linien, welche die Verkehrswege nur im Luftraum überschreiten,

die Aenderung der Richtungelinie.

Beschränken sich die unter A und B bezeichneten Aenderungen auf einzelne Stützpunkte, so sind sie als wesent⸗ liche nicht anzusehen.

C. bei unterirdischen Linien

die Vermehrung, Vergrößerung oder Umlegung der zur Aufnahme der Kabel dienenden Kanäle,

die Vermehrung oder Umlegung der unmittelbar in den Erdboden eingebetteten Kabel.

Umlegungen auf kurzen Strecken, welche mit Zustimmung des Wegeunterhaltungspflichtigen sowie der Unternehmer der von der Umlegung betroffenen besonderen Anlagen geschehen, sind als wesentliche Aenderungen nicht anzusehen.

3) Der nach 57 Abs. 1 aufzustellende Plan soll im einzelnen folgenden Anforderungen entsprechen: Er soll eine Wegezeichnung im Maßstabe von mindestens 1: 50 009 enthalten, in welche die Richtung der Telegraphen⸗ linie eingetragen ist und aus der sich erkennen läßt, welcher Theil des Verkehréweges benutzt werden soll. Ferner sind in dem Plane anzugeben: K. bei oberirdischen Linien, für deren Stützpunkte die Verkehrswege benutzt werden, der mittlere Stangenabstand, die für die Linie oder für deren einzelne Theile in Aus icht genommenen Stangenlängen,

das Stangenbild, . bel Kreuzungen der 24 die Mindesthöhe des untersten Drahtes über der Oberfläche des Verkehrswegs, im übrigen die Mindesthöhe des untersten Drahtes über dem Fußpunkte der Stange; B. bei bberirdischen Linien, welche die Verkehrswege nur im Luftraum überschreiten, die Bezeichnung der beiden seitlichen Stützpunkte, deren Stangenbild, die Mindesthöhe des untersten Drahtes über der Oberfläche des Verkehrsweges; C. bei unterirdischen Linien die Tiefe des Kabellagers unter der Oberfläche des Ver kehrg⸗

weges, die Art' und Größe der zur Einbettung der Kabel etwa her⸗ zustellenden Kanäle.

Wird die Umlegung oder Veränderung vorhandener oder solcher in der Vorbereliung, befindlicher besonderer Anlagen verlangt, deren Herstellung im ern he; Interesse liegt, so ist in dem Plane darauf hinzuweisen.

Die Behörde, welche den Plan auslegt, hat ihn mit ihrer Unterschrift zu . Die Post⸗ oder Telegraphenämter, bei welchen der Plan ausgelegt wird, haben den ersten Tag der Auslegung auf dem Plan zu vermerken.

4 Die Telegraphen⸗Verwaltung hat vor der Feststellung des Planes auf Verlangen eines der, Betheiligten, welchen nach 5 7 Abs. 2 der Plan besonders mit utheilen ist, bei einer Ortsbesichtigung mitzuwirken. Die 3 der Ortsbesichti⸗ gung trägt die Telegraphen⸗Verwaltung. .

Den? Betheiligten wird für ihr Erscheinen oder für ihre Vertretung vor der Behörde eine Entschädigung nicht gewährt.

5) Für das Einspruchsverfahren gelten folgende Be⸗ stimmungen: .

A. Der Einspruch ist schriftlich oder zu Protokoll zu er⸗ klären. Die be, ,, wi soll die zur Begründung des Einspruchs dienenden Thatsachen enthalten.

Zur Entgegennahme des Einsprachs sind an Stelle der Behörde, die den Plan ausgelegt hat, auch die Post⸗ und n, ,. ermächtigt, bei denen der Plan . ist.

Rach Ablauf der Einspruchsfrist werden die Einsprüche

lan, sofern dies die Behörde, die den Plan aus⸗

elegt hat, zur Auftlärung der Sachlage oder zur Herbei⸗

. i für zweckdienlich erachtet, in einem

r. vor einem Beauftragten der genannten Behörde erörtert.

een den

Berlin, Donnerstag, den 1. Fehruar, Abends.

C. Zu dem Termine werden diejenigen, welche Eiaspruch erhoben hdaben, vorgeladen.

Denjenigen, welchen der Plan gemäß § 7 Abs. 2 mit⸗ getheilt ist, wird von dem Termine Kenntniß gegeben.

Die Erschienenen werden mit ihren Erklärungen zu Pro— tokoll gehört.

Der Beauftragte hat die Verhandlungen nach ihrem Ab⸗ schlusse der Behörde, die den Plan ausgelegt hat, ein zureichen. D. Die Behörde, die den Plan ausgelegt hat, übersendet die Verhandlungen, sofern Lie erhobenen Einsprüche nicht zurück⸗ genommen sind, der höheren Verwaltungsbehörde.

E. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet auf Grund der ihr übersandten Verhandlungen und des Ergebnisses der etwa weiter von ihr angestellten Ermittelungen.

Sie hat ihre Entscheidung der Behörde, die den Plan ausgelegt hat, sowie denjenigen, welche Einspruch erhoben haben. iu el,

F. Die Beschwerde ist bei der höheren Verwaltungs⸗ behörde, deren Entscheidung angefochten werden soll, oder bei k schrifilich einzulegen und zu recht⸗

ertigen.

G. Zustellungen erfolgen unter entsprechender r, . der 85 208 bis A3 der Zivilprozeßordnung (Reichs⸗Gesetzbl. 1898 S. 410 ff.).

H. Die in dem Einspruchsverfahren zugezogenen Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs⸗ Gesetzbl. 1898 S. 689 ff.).

J. Im Einspruchsverfahren Stempel nicht zum Ansatze.

Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenen Kosten fallen demjenigen zur Last, der sie verursacht hat; die übrigen Kosten trägt die Telegraphen⸗Verwaltung. Die Bestimmung der Nr. 4 Abs. 2 finßet Anwendung.

K Im Einspruchsverfahren ist von Amtswegen über die Verpflichlung zur Tragung der entstandenen Kosten und über die Höhe der zu erstatienden Beträge zu entscheiden,

Die Kosten werden durch Vermittelung der höheren Ver⸗ waltungsbehörde in derselben Weise beigetrieben wie Gemeinde⸗ abgaben.

L. Das Einspruchs verfahren ist schleunige Angelegenheit zu behandeln. 3 6) Soweit den Straßenbau⸗ und Polizeibeamten die Be⸗ aufsichtigung und die vorläufige Wiederherstellung der Reichs⸗ Telegraphenteitungen übertragen wird, erhalten sie dafür eine Vergütung von 3 M bis 4 M6 für das Jahr und das Kilo⸗ meter Linie. Für die Ermittelung der Thäter vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigungen der Reichs⸗Telegraphenlinien erhalten die Straßenbau- üad Polizeibeamten Belohnungen bis zur Höhe von 15 6

Berlin, den 26. Januar 1909.

Der Reichskanzler. In Vertretung: von Podbielski.

kommen Gebühren und

in allen Instanzen als

Bekanntmachung. Bestimmungen über Fernsprech⸗Nebenanschlüsse. J. Zulassung von Nebenanschlüssen.

1) Die Theilnehmer an den Fernsprechnetzen können in ihren auf dem Grundstück ihres Hauptanschlusses befindlichen Wohn oder Geschäftsräumen Nebenstellen errichten und mit dem Hauptanschluß verbinden lassen.

2) Diejenigen Theilnehmer an den Fernsprechneßzen, . die Baufchgebühr zahlen, können in den auf dem Grund⸗ stuͤck ihres Hauptanschlusses befindlichen Wohn⸗ oder 33 räumen anderer Personen oder in Wohn⸗ und Geschäfts⸗ räumen auf anderen Grundstücken, mit Zustimmung der Berechtigten, Nebenstellen, die nicht weiter als 15 km von der Gaupt⸗ Vermittelungsanstalt entfernt sind, errichten und mit ihrem Hauptanschluß verbinden lassen.

3) Mehr als 5 Nebenanschlüsse dürfen mit demselben Hauptans luß nicht verbunden werden Den Theilnehmern ist äberlaffen, die Herstellung und Instandhaltung der auf dem Grundstück des Hauptanschlusses befindlichen Neben⸗ anschlüsse durch die Reichs- Tꝛlegraphen⸗Verwaltung oder durch Drift? bewirken zu lassen. Die nicht von der Reichs⸗ Tele graphen⸗Verwaltung hergestellten Nebenanschlüsse 8 den von“ der Reichs⸗Telegraphen⸗Verwaltung festzusetzenden technischen Anforderungen entsprechen.

Vor der Inbetriebnahme sind die Nebenanschlüsse dem Postamt, Telegraphenamt oder Stadt⸗Fernsprechamt anzumelden, welchem die Vermittelungsanstalt unterstellt ist. Dieses ist be⸗

gt, jederzeit zu prüfen, ob die Nebenanschlüsse den technischen nforderungen genügen.

Die Herstellung und Instandhaltung der nicht auf dem Grundstücke des Hauptanschlusses befindlichen Nebenanschlüsse wird der Reichs⸗Telegraphen⸗Verwaltung vorbehalten.

4) Die Inhaber der Nebenstellen sind zum Sprechverkehr

mit e e in. sowie mit anderen an dieselbe Hauptstelle angeschloffsenen Nebenstellen befugt. Sprechverbindungen mit