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Deutscher Reichstag.
142. Sitzung vom 7. Februar 1900, 1 Uhr. Die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs,
wird fortgesetzt. . .
1844, im wesentlichen der Regierungsvorlage ent⸗ sprechend, im Antrage Winne nicht enthalten, lautet nach den Kommissionsbeschlüssen:
Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 600 M wird bestraft, wer Schriften, Abbildungen oder Darftellungen, welche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefübl gröblich verletzen, einer Person unter 18 Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet, oder zu geschäftlichen . oder in der Absicht, das Schamgefübl zu verletzen, an öffentlichen Straßen, Plätzen oder anderen Orten, die dem öffentlichen Veckehr dienen, in Aergerniß erregender Weise ausstellt oder anschlägt.
Abg. Dr. Müller Meiningen (fr. Volksp): Wir beantragen, diesen 5 1844 zu streichen. Die verbündeten Regierungen haben diese
Bestimmung vorgeschlagen, aber das Theater wollen sie sonderbarer
Welse verschonen. Da ist der Standpunkt des Zentrumg doch viel konsequenter; was der Kunst recht ist, ist dem Theater billig., und so will es denn belde, Kunst und Theater, unter das Ausnahmegesetz stellen. Herr Roeren sagte, es solle hier das Gemeine getroffen werden. Aber dieser Begriff ist so wenig fest umschrieben, daß der Richter damit nicht auskommen kann, und ez giebt doch Richter — es kann ihnen darauf auch kein Vorwurf emacht werden — die von der Tunst garnichts ver—⸗ . Durch diese Bestimmung wird die Abbildung einer großen Reihe unsterblicher Kunstwerke im Vatikan, in Florenz, in Dresden u. s. w. betroffen. Und wie stände es mit den Nachbildungen der Gruppen der hiesigen Schloßbrücke? War denn bisher die Polizei nicht etwa vrüde genug? Wir bören, daß sie gerade in den letzten Tagen hier in Berlin eine große Thätigkeit entfaltet bat, die uns gegen das Gesetz in ausgezeichneter Weise zu Hilfe kommt. Schutz — haben u. a. in den Kunsthandlungen künstlerische Repro⸗ duktionen von Böcklin's Das Spiel der Wellenꝰ aus den Schau- fenstern verwiesen, und die Aktstudlen des Professors Koch sind in der biesigen Kunstbandlung von Wendler beschlagnahmt worden, weil sie einem n aristokratisch aussehenden Herrn, den der Inhaber für einen Künstler oder Mäcen hielt, Tags vorher vorgelegt wurden, ohne daß sich derselbe als Künstler legitimiert hätte!. Nun schreibt Professor Max Koch, daß er sich zur Veröffent⸗ lichung dieser Aktstudien nur entschlossen hätte, um denjenigen Pabli—⸗ kationen dieser Art entgegenzutreten, welche lediglich auf Erregung der Sinnlichkeit spekulieren. Wenn das J are dann wird es unter der lex Heinze mit der deu Kunst sanber bestellt sein. Es hat sich auch der deutschen Künstlerschaft eine hochgradige Em- pörung und Erregung bemächtigt. So wird die ernste deutsche Kunst behandelt; aber in einigen Läden der Passage werden die schamlosesten Schand. und Schundprodukte unbehelligt von der Polizei nach wie
vor n Abg. R oeren 9 Die schamlosen Ausstellungen in den o zugenommen und einen so gemeingefährlichen
fenftern haben fter erhalten, daß die Sittlichkeit unserer heranwachsenden
Jugend aufs ärgste gefährdet erscheint, und etwas zur Vorbeugung eschehen muß. Kann man doch kaum mehr seine Kinder über die g führen, ohne befürchten zu müssen, daß sie von dem Anblick dieser schamlosen Bilder infißtert werden. Dann aber hält die ge beime Sünde ihren Einzug und die Sittenverderbniß ist da. Die Strafbarkeit soll ja aber auch nur dann eintreten, wenn geschäftliche Zwecke vorliegen, wenn die Ausstellung oder der Anschlag in Aergerniß erregender Weise geschieht, und wenn das Schamgefühl gröblich ver⸗ letzt wird. Es muß eine eigene Art von Kunst sein, die bier auf Berücksichtigung Anspruch glaubt erbeben zu können. Es werden Abbildungen verkauft, z. B. von der Leda, die mit dem Driginal fast nichts mehr gemein haben. In einem hiesigen Zeichengeschäft wurde mir statt der im Schaufenster befindlichen Modelle eine ganze Kollektion von Bildern vorgelegt, die mit Kunst garnichts mehr zu thun haben, und von denen ich einige Mufter auf den Tisch des Hauseg niederlege. Und in diesen Geschäften verkehren zwölfjährige Gym⸗ nasiasten und Mädchen Ich erinnere weiter an die unsittlichen Post⸗ karten, an die Bilder in Friseurschaufenstern. Wer Kunst genießen will, mag in die Museen . Der Begriff unzüchtig ist gerade so klar, wie der der Verletzung des Schamgefühls. Die Recht- sprechung des Reichsgerichts giebt hier völlig genügend Fingerzeige. Die Richter werden allerdings genöthigt sein, die sistlichen An⸗ schauungen ihrer Gegend, ihres Landstrichs bei der Beurtheilung solcher Strafthaten zu berücksichtigen, diese Rücksicht wird strafmildernd einwirken. Im Interesse der Wiedergesundung unseres sittlichen Volkslebens bitten wir Sie um Annahme des § 184.
Der Abg. Dr. Müller⸗Sagan (fr. Volksp.) beantragt namentliche Abstimmung.
Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding:
Meine Herten! Die Regierungsvorlage, nicht der Kommissions⸗ beschluß — ich betone das, weil ich auf den Kommissionsbeschluß erst später zu sprechen komme — hat nichts Anderes im Auge, als zu verhindern, daß Bücher und Bilder von grober, offensichtlicher Scham⸗ losigkeit an öffentlichen Plätzen und Straßen in einer Weise ausgestellt werden, die Aergerniß erregt.
Wenn hier von einigen Herren darauf Bezug genommen ist, daß in Berliner Läden kürzlich gewisse Sachen beanstandet worden seien, die nicht in den Schaufenstern sich befanden, so hat das mit der Intention der Regierungsvorlage garnichts zu thun. Die Bei⸗ spiele, die in dieser Beziehung hier angeführt worden sind, mögen zur Unterhaltung des hohen Hauseg beigetragen haben, — zur Bekämpfung dessen, was von seiten der Regierung hier beantragt worden ist, sind sie nicht geeignet. Ebenso wenig passen andere Beispiele, die hier angeführt worden sind, um das Haus in seinen Bedenken zu stärken, Beispiele, die Bezug nehmen auf Statuen und Bilder, die in Parks und Gärten aufgestellt seien und nun auf einmal nicht in öffentlichen Schaufenstern ausge stellt werden sollen. Die Regierungs vorlage verlangt ausdrücklich, daß die Ausstellung in einer ärgernißerregenden Weise erfolgt. Das
kann der Fall sein, wenn in belebten Straßen, wo Frauen und Kinder
Straßen von Berlin wandelt, kann eine
regelmäßig verkehren, Bilder gewisser Art in aufdringlicher Weise auf⸗ gestellt werden. Das braucht aber nicht ebenso der Fall zu sein, wenn die Aufstellung in einem von dem großen Verkehr abgelegenen und wenig besuchten Park ohne den geschäftlichen Zweck der Anlockung der Vorübergehenden erfolgt ist. Auch das, meine Herren, sind Beispiele, die hier zur Unterhaltung beitragen mögen, die aber nicht derart sind, um die Regierungsvorlage damit bekämpfen zu können.
Meine Herren, die Regierungsvorlage will nichts Anderes, als der notorischen Thatsache Rechnung tragen, daß sich in den Straßen und auf öffentlichen Plätzen mehr als er⸗ träglich eine niederträchtige Spekulation auf die Anlockung der Aufmerksamkeit des Publikums mittels Schamlosigkeiten, eine ge⸗ werbsmäßige Zudringlichkeit, die auf die gemeinen Instinkte der Menschen rechnet, breit macht, raffinierte Bemühungen, die jeden mit Empörung erfüllen müssen, der derartige Dinge siebt. Jeder, der hier auch nur eine Stunde lang durch die Anzahl solcher Beispiele an sich vorüberjiehen lassen, und niemand wird behaupten können, daß dag reelle geschäftliche Leben oder die wirkliche Kunst oder der Verkehr überhaupt irgendwie ernsthaft beeinträchtigt werden, wenn das Gesetz dafür sorgt, daß diese Dinge aus den Schaufenstern verschwinden. Nichts Anderes wollen wir, und ich meine, das ganze Haus hätte daran Interesse, daß solche Dar⸗ stellungen nicht täglich vor dem Zartgefühl der Frauen und vor der Unschuld der Kinder hier öffentlich auf Straßen, Plätzen, in den Parks angeboten und gezeigt werden. (Sehr richtig! in der Mitte.) Nichts Anderes — ich wiederhole das — will die Regierungsvorlage, und alle Ginwendungen, die hier erhoben werden, sind Schein⸗ einwendungen; denn sie treffen den Kern der Sache nicht.
Das ist die Regierungsvorlage! Nun sagte der Herr Abg. Roeren, im wesentlichen sei der Kommissiongvorschlag die Regierungs vorlage. Die Richtigkeit dieser Behauptung muß ich bestreiten. Die Kommissionsvorlage unterscheidet sich wesent⸗ lich von der Reglerungsvorlage, so wesentlich, daß ich das Hauz dringend bitten muß, die Kommissionsvorschläge abzulehnen und dafür die Regierungsvorlage anzunehmen. Und die Herren von der Kommission werden sich vielleicht aus der Stimmung des Hauses überzeugen, daß es ein Fehler ist, den Bogen zu überspannen, und Dinge in den Entwurf hineinzubringen, die nach seinem ursprüng⸗ lichen Sinn nicht hineingehören, und damit den guten Zweck, der in der Regierungsvorlage verfolgt ist, zu gefährden.
In zwei Punkten unterscheidet sich der Kommissionsbeschluß van
der Regierungs vorlage: Zunächst will der Kommissionsbeschluß gem der besonderen Neigung der Kommission, das jugendliche Alter
schützen, hier eine Bestimmung einschieben, wonach auch die jung
Welt bis jum 18. Lebenglahre hier dagegen geschätzt werden soll, daß schamlose Schriften und Bilder ihr angeboten werden. Ich muß befürworten, diesen Satz aus dem Beschluß der Kommission zu be⸗ seitigen, weil er in den Gedanken der Vorlage garnicht hineinpaßt. Die Regierungsvorlage will den Anstand auf öffentlichen Straßen und
egen schützen, sie will insbesondere, daß das Auge der unschuldigen Kinderwelt nicht durch Dinge beleidigt wird, die auf die Straßen und in die Schaufenster nicht gehören. Deshalb setzt die Vorlage nur, aber auch immer, voraug, daß unter allen Umständen durch die Act und Weise, wie Schriften oder Bilder dem Publikum dargeboten werden, ein öffentliches Aergerniß gegeben und das Schamgefühl gröblich ver⸗ letzt wird.
Meine Herren, dieser Gesichtgpunkt fällt vollkommen weg, wenn es sich darum handelt, die Kinder gegen das Anbieten schmutziger Erijeugnisse ju schützen, auch dann, wenn dies nicht in der Oeffentlichkeit geschieht und wenn man den Dingen die Unfläthigkeit garnicht ansieht; das gehört in den Paragraphen nicht hinein; das verschiebt den Gedanken der Vorschrift; das kann zu mißlichen Auslegungen in der Rechtsprechung führen, und schon um hier Unklar⸗ heit zu vermeiden, muß ich Sie bitten, diese Einschaltung der Kom⸗ mission zu beseitigen. Glauben die Herren von der Kommission, daß es nöthig ist, ein gewisses Alter der Jugend hier noch besonderg vor Schamlosigkeiten zu schützen? Ich glaube nicht, daß das nöthig ist — aber glauben die Herren das, dann mögen sie einen Antrag stellen, der in einem besonderen Paragraphen diesen Gedanken konzentriert; in diesen Paragraphen hier gehört der Gedanke nicht hinein.
Zweitens, meine Herren, ist eine Bestimmung in die Regierungs—⸗ vorlage hineingekommen, die nach meiner Meinung vermöge ihres vagen Charakters für die Anwendung des Paragraphen verhängnißvoll werden müßte. Ich wiederhole, der Tbatbestand, den die Regierungs⸗ vorlage voraussetzt, beschränkt sich einfach darauf, daß jemand ju Geschäfte wecken Schriften von grober Schamlosigkeit in ärgerniß⸗ erregender Weise in den Fenstern der Läden, auf Straßen, öffentlichen Wegen und Plätzen anbeftet oder ausstellt; die geschäftliche Spekulation in solchen Dingen dem Publikum gegenüber soll unterbunden werden. Diesem Thatbestand setzt die Kommissien nun einen zweiten Thatbestand zur Seite. Sie scheidet das Moment der geschäftlichen Spekulation ganz aus. Sie will also auch denjenigen Thäter treffen, der, obne ein Gewerbe aug solchen Dingen zu machen, aber in der Absicht, das Schamgefühl zu verletzen, Schriften oder Bilder an öffentlichen Orten ausstellt.
Nun konstruieren Sie sich gütigst einmal einen Fall, der diesem Thatbestand entspricht. Es muß dabei zunächst nachgewiesen werden, daß es sich um eine Schrift handelt, die sich als eine grobe Scham—⸗ losigkeit kundgziebt. Der Thäter muß wissen, daß die Schrift gröblich schamlos ist. Er ist also bejüglich dieses Charalters der Schrift ohne weiteres in dolo. Die Schrift muß jweitens in ärgerniß⸗ erregender Weise dem Auge dargeboten werden. Der Angeschuldigte muß wissen, daß das in ärgernißerregender Weise geschieht, daß die Art und Weise, wie die Schrift öffentlich ur Schau gebracht wird, geeignet ist, Aergerniß ju erregen. Auch bejüglich des Aergerniß⸗ erregend muß sich der Thäter also in dolo befinden. Obwohl also der Entwurf verlangt, daß der Thäter in dolo ift bejüglich der groben Schamlosigkeit der Schrift, in dolo ist bezüglich des Aergernisseg, das durch die Ausstellung der Schrift erregt wird, verlangt der Kommissionsbeschluß, ich muß sagen, in einer mir unbegreiflichen Weise, noch weiter, daß der Thäter auch die Absicht, das Schamgefühl zu verletzen, gehabt hat. Der Thäter weiß, er bietet eine Schrift dem Auge dar, er stellt ein Bild aus, das eine grobe Schamlosigkeit enthält; er weiß, daß Aergerniß damit erregt wird oder doch damit erregt werden kann; nun soll, obwohl sein dolus so weit gebt, ihm noch eine besondere Absicht nachgewiesen werden, das Schamgefühl zu verletzen — nicht einmal in gröblicher Weise, einfach das Schamgefühl zu verletzen. Meine Herren, entweder ist diese Ab⸗
sicht bereits in dem Paragraphen der Votlage enthalten, dann ist es
unnöthig und verwirrend, sie noch ausdrücklich anzuführen, oder aber es soll mit ihrer ausdrücklichen Hervorhebung noch etwas Anderes ge⸗ sagt werden, dann muß ich die Herren bitten, mir zu sagen, was darunter verstanden wird; ich habe es nicht begriffen. Ich sage, diese ganze Esnschiebung ist so vager Art, daß wir uns hüten müssen, derartige Beftimmungen in das Gesetz aufzunehmen, wenn wir nicht Gefahr laufen wollen, den guten Zweck, den wir erreichen wollen, durch eine falschlautende Praxis der Gerichte wieder zu vereiteln. Gerade, weil wie hier mit Begriffen zu thun haben, die ihrer Natur nach einen gewissen unbestimmten Charakter
immer behalten, hat die Regierungsvorlage, soweit es irgend möglich
war, die Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung scharf begrenzt. Ich bitte Sie, halten Sie an diesen Voraussetzungen feft und gehen Sie nicht über dasjenige hinaus, was Ihnen die Regierungs vorlage vorschlägt, weisen Sie alles ab, was der Kem⸗ missionsbeschluß an angeblichen Verbesserungen hinzufügen will. Nach meiner Meinung sind es entschiedene Verschlechterungen.
Abg. Heine (Soz.) führt aus, die Sozialdemokraten seien Gegner dieses 5 184 a, der nicht eigentlich pornographische Literatur und Darstellung verfolge; denn die werde durch § 184 getroffen. Er solle treffen, was nicht unzuchtig sei, aber doch das Schamgefähl gröblich verletze. Was aus lauterer Gesinnung komme, könne nach seiner Meinung das Schamgefühl eines sittlich normalen Menschen über— haupt nicht verletzen. Der §5 1842 habe eine ganz gefährliche Tendenz; er richte sich gegen das Unbekleidete, Ungeschminkte, kurz gegen das Wahre in der Kunst. Woju nun ein solches neues Gesetz? Das Geschlechtliche, das Nackte, alles das sei dem Reinen rein. Die Judikatur des Reichsgerichts habe heute schon alles Mögliche als unzüchtig getroffen, woran früher kein Mensch chon vorgekommen, daß Jungen, die
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abe ein sehr hoher
Wege werde diese verbotene Frucht Es sei hier nur der Haß gegen das Flei Furcht vor dem Fleisch, die zu diesen Schritten fübre. Goethe's Wabl⸗ verwandtschaften· würden nach diesem § 1844 strafbar sein, schon ibre Auslage in der Buchhandlung wäre es. Die Augdrucksweise der Vorschrift sei außerordentlich unbestimmt. Wie sei die Ausstellung in Aergerniß erregender Weise zu denken? Die Sache sei nur durch- zuführen, wenn die Richter sich daran gewöhnen, die Augstellung selbft
als Aergerniß erregend anzusehen. Alte Weiber beiderlei Geschlechts,
die Aergerniß nehmen, werde eg immer geben. Er (Redner) habe eine
alte Frau gekannt, die nicht an dem Schild einer Hebamme vorüber ehen konnte, ohne sich zu schämen. Es werde hler unbewußt einer . Vorschub geleistet, die in threm innersten Kern un⸗
keusch s
Wirklicher Geheimer Ober ·; ungsrath im Reichg. Justizamt von Lenthe: Bei der Erklärung des Begriffs des Unzüchtigen kann man sich unmöglich auf den Standpunkt stellen, den der Vorredner gestern und heute eingenommen hat, damit würden wir noch hinter den n, , Stand der Rechtsprechung zurückgehen.
g. Gaulte (fr. Vgg.) bemängelt ebenfalls die Unbestimmt⸗ heit der Ausdrücke in diesem Paragraphen; es sei ebenso unsicher, was unter unzüchtig, wie, was unter schamlog zu verstehen sei. 8 heute für schamloz gelte, brauche es nach wenigen Jahren nicht mehr zu sein. Redner weist darauf hin, daß . B. beute an dem Radfahrerkostüm der Damen niemand mehr etwas Anstößiges finde.
Abg. Dr Hoeff el (Rp.) n, nicht, daß künstlerische Interessen bei solchen Ausstellungen von Abbildungen u. dergl. in Frage kämen; es sei nur Reklame, um das Publikum und namentlich die Jugend in die Geschäfte hineinjzulocken. Hier liege eine schwere sittliche Gefahr vor, welche die Gesetzgebung juruͤckludämmen habe. Ein Theil der Fraktion sei bereit, für die Kommission zu stimmen, jeden⸗ falls würde die Fraktion für die Vorlage eintreten.
Abg. Henning (D. kons.): Gegen die Kunst wird nichts ke— absichtigt. Aktstudien für die Künstler sind eine absolute Noth⸗ wendigkeit. Vom künstlerischen Standpunkte ist es aber nicht nöthig, daß die nackten Modelle photographiert werden. In älterer Zeit hatte man die Photographie nicht, und gerade die älteren Meister haben Vorzügliches geleistet. Der Ausspruch, daß die Kunst die Darstellung des Wahren sei, ist ein schiefer. Die Kunst ist die Darftellung des Idealen, welches durchdrungen ist von der Wahrheit. Die Antike ist in ihren Darstellungen des Nackten weit keuscher als ein eh Theil der Darstellungen der heutigen Zeit; es giebt eine anständige Nacktheit, wie es eine unanständige Bekleidung giebt.
Hierauf wird ein Schlußantrag angenommen. In namentlicher Abstimmung wird § 18442 nach der Kommissions⸗ fassug mit 159 gegen 100 Stimmen angenommen.
ls neuen 8 1846 hat die Kommission im wesent⸗ rr nach dem Zentrumgantrage folgende Bestimmung ein⸗ geschaltet:
Mit Gefäagnißstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis ju 1000 M wird bestraft, wer öffentlich theatralische Vor⸗ stellungen, Singspiele, Gesange⸗ oder deklamatorische Vorträge, Schauftellungen von Personen oder ähnliche Auffübrungen ver⸗ anftaltet oder leitet, welche durch gröbliche Verletzung des Scham⸗ und Sittlichkeitsgefühlg Aergerniß ju erregen geeignet sind.
Gleiche Strafe trifft Densenigen, welcher in öffentlichen, tbeatralischen Vorftellungen, Singspielen, Gesangs.⸗ oder deklama—⸗ totlschen Vorträgen, Schgustellungen von Personen oder ähnlichen Aufführungen durch die Art seines Vortrags oder Auftretens das Scham ⸗ und Sittlichkeitsgefühl gröblich verletzt.“
Abg. Dr. Müller Meiningen. Wir beantragen die Streschung auch dieses Paragrapben. Wie der sittliche Normalmensch des Herrn Roeren eigentlich aussiebt, weiß der Reichstag noch immer nicht; die 21 Herren der gommisfion haben diesen homunculus normalis nicht konstruieren können. Aber soll es einfach den Richtern in unserem deutschen Vaterlande überlassen bleiben, ihn zu kon⸗ struieren, dann werden Exzesse der deutschen Judikatur nicht aus—⸗ bleiben können, und dann wird es das Zentrum nicht gewesen sein wollen. Es wird hier eine direkte Gefahr für die Klassintät herauf⸗ beschworen. Wenn man Schiller und Shakespeare auf die lex Heinje“ hin durchliest. kommt man zu den unglaub⸗ lichsten Kgnsequenzen. Was soll mit „Wallenstein's Lager, was mit der Braut von Messina“, was mit dem „Fiesco“, was mit den sämmtlichen Königsdramen Shakespeare's werden, welche durchweg unter die lex Heinze“ fallen müssen? Wohin wir schon jetzt unter der läppischen Art gelangt sind, wie die polizeiliche Theaterzensur aus= geübt wird, bejeugt das Vorgehen gegen das Stück des Rostand Cyrano von Bergerac. (Redner verliest die einzelnen beanstandeten Stellen.) Unter anderem ist der Ausdruck ‚Hühnersteiß“, auch Hoch⸗ zeitsnacht! als unsittlich gestrichen worden; auch die Stelle, wo das Klystier erwähnt wird, welches man dem Dachs gab, ist beseitigt. Im „Probekandidat! von Max Dreyer wird am Schlusse gesagt: Gehe Du nach Preußen, dort bat jedermann das verbriefte Recht, seine Meinung frei zu äußern. Diese Stelle wurde in Breslau von dem Zensor gestrichen. Neuerdings bat die Berliner Polizei die Theaterdirektoren zusammen⸗ gerufen, um gewisse Sittlichkeitsvorschriften bejüglich der Kostümierung und dergleichen anjuordnen. Gegen die Lokale wie Wintergarten und Apollotheater wird andererseits eine unbeschreibliche Laxheit be⸗ obachtet. Gegen die Unsittlichkeit und Schamlosigkeit wollen wir alle ankämpfen, aber die hier gestellten Anträge müssen wir ablehnen, damit nicht die geistigen Führer unserer Literatur am Anfang des 20. Jahrhunderts auf den Sitten kodex kommen.
Geheimer Ober⸗Regierunggrath im preußischen Ministerium des Innern Dr. Kruse: Bezüglich der Handhabe der Zensur hat der neue preußische Minister des Innern einen Runderlaß herausgegeben, der hoffentlich Wandel schaffen wird; aber daß nunmehr Mißgriffe auf dem Gebiet der polizeilichen Theaterzensur nicht mehr vorkommen werden, kann man sich nicht davon versprechen. An der Einrichtung selbst glaubt die Regierung durchaus festhalten zu müssen; dle er⸗ fabrensten und tüchtigsten Theaterdirektoren sind darin mit ihr ein verstanden. Insoweit wird von der Verwaltung ein Bedürfnitz, auch noch den Strafrichter heranzuziehen, wie die Kommission das wuͤnscht, nicht anerkannt. ö
Abg. Roeren: Die meisten Zitate des Herrn Müller haben mit ö! 1846 nichts zu ihun. Im Abgꝛocdnetenhause bat gerade ein Partei- reund des Herrn Müller im vorigen Jahre gerügt, daß die volizei⸗ liche Zensur zu lax sei. Die Furcht, daß die deutsche Klassizität von diesem Paragraphen getroffen werden könnte, stellt dieser ein schlechtes Zeugniß aus Sind Stücke da, welche das Schamgefühl gröblich verletzen und dadurch Aergerniß erregen, dann mögen sie ausgemerzt werden, sie seien klassisch oder nicht. Im übrigen ist diese Bestimmung gegen die Scham und Stttlichkeitsgefühl in gröblicher Weise verletzenden Schaustellungen gerichtet, wie sie in den Varbietungen der Barrisong, der Prinzessin Chimay u. s. w. sich Jahre lang in schlimmster Weise haben breit machen dürfen. Die Otero ließ sich in dem Kostüm, in dem sie im Wintergarten ein ganzes Jahr lang auftrat, vhotographieren; das Bild wurde als unsittlich konfisziert, aber die Person selbst durfte sich unbehelligt körperlich in derselben anstößigen Weise ihrem Publikum präsentieren, weil es dagegen keine polizeiliche Gingriffsbefugniß gab. Diese wird mit dem Paragraphen gegeben, und so wird es auf diesem Gebiete besser werden können.
Staatssekretär des Reichs⸗-Justizamts Dr. Nieberding:
Meine Herren! Der Königlich preußische Herr Minister des Innern hat Ihnen vorhin durch seinen Herrn Vertreter mitgetheilt, daß er, was die polizeiliche Kontrole des Theaterwesens betrifft, eine Ergänzung der bestehenden Gesetzgebung durch einen Paragraphen unseres Strafrechts nicht nöthig habe. Erlauben Sie mir, einige Worte an Sie zu richten bezüglich der juristischen Beurtheilung dieser von der Kommission vorgeschlagenen Bestimmung.
Diese juriftische Beurtheilung wird dadurch einigermaßen erschwert, daß die Diktion des Paragraphen aus dem Rahmen der Vorlage eigentlich herausfällt. Wir haben jur größeren Klarstellung in der gegenwärtigen Vorlage mit Zustimmung der Kommissiton unterschieden jwischen jwei Arten von anstößigen Dingen: den unzüchtigen Hand⸗ lungen, unzüchtig, weil sie in geschlechtlicher Beziehung Anlaß zur Beanstandung geben, und den schamlosen Handlungen oder den Handlungen grober Schamlosigkelt, denen eine geschlechtliche Beziehung abgeht. ;
Wir werden, da ich annehme, daß der vorliegende Paragraph beide Arten von Handlungen aber auch nicht mehr treffen will, uns klar machen müssen, wie er sich bel solcher Tragwelte dem be⸗ stehenden Rechte gegenüber verbält, was er wirklich Neues bringt. Da muß ich darauf aufmerksam machen, daß, soweit dieser Paragraph sich mit der Verfolgung unzüchtiger Handlungen beschäftigt, bereits jetzt das Strafgesetzbuch in dem g 183 vollständig Vorsorge getroffen hat. Der § 183 des Strafgesetzbuchs bestimmt, daß, wer durch eine unjuüchtige Handlung öffentliches Aergerniß erregt, mit Gefängniß bis ju jwei Jahren bestraft wird, — mit einer höheren Strafe, meine Herren, als dies der Kommissionsbeschluß hier vorsehen will. Nun ist es durch die Rechtsprechung des Relchegerichts jweifellos festgeftellt, daß jeder Vorgang auf dem Theater, mag er nun in dem Gesammtbilde einer Scene bestehen, mag er in einzelnen Gesten des Schauspielers, mag er in einem Liede oder Aehnlichem bestehen, als eine Handlung im Sinne des §5 183 anzusehen ist, woraus unwiderleglich folgt, daß jeder derartige Akt, der auf dem Theater vor sich geht, sobald er sich als unzüchtig qualifiztert, nach 5 183 des Strafgesetzbuchs verfolgt werden kann, verfolgt werden muß und einer scharferen Strafe unterliegt, als die Strafe ist, die der Kommissiongzbeschluß vorsieht. Und daraus folgt weiter, meine Herren, daß der Kommissiongbeschluß, soweit er sich mit der Verfolgung unzüchtiger Handlungen beschäftigt, gegenstandslos ist, daß also die Fafsung deg Paragraphen nach dieser Richtung hin jedenfalls eingeschrankt werden muß. Gegenstandslos sage ich, ich müßte sagen, bedenklich, denn der Kommissionsbeschluß würde dem Richter ge⸗ statten, eine geringere Strafe für die fraglichen Handlungen anzu⸗ wenden, als das Strafgesetzbuch sie zur Zeit vorschreibt. Ob die gegenwärtige Bestimmung des Strafgesetzbuchs in allen Fallen der Praxis wirklich zur Anwendung kommt, das weiß ich nicht, das kann aber auch auf ihre rechtliche Bedeutung keinen Einfluß üben. Der Herr Abg. Roeren hat ja auch seinerseits bezüglich der von ihm ver- theidigten Vorschrift gesagt, er erwarte nicht, daß sie häufig im praktischen Leben Anwendung finden werde. So hänfig wie dieser Paragraph, der hier vorgeschlagen wird, voraus—⸗ sichtlich auf die unjüchtigen Handlungen Anwendung finden würde, so häufig kann auch der Paragraph des Strafgesetzes An⸗= wendung finden auf die gleichen Handlungen. Das Bedürfniß einer neuen Bestimmung ift nicht erwiesen, und die Anwendbarkeit dieser Bestimmung liegt nach meiner Meinung für den Juristen ebensowenig klar zu Tage.
Ist das richtig, meine Herren, dann bleibt nur noch die jweite Art der Handlungen, die wir in den Rahmen der Gesetzgebung bezogen haben, übrig, die Handlungen von grober Schamlosigkeit. Ich nehme an, daß der Paragraph auch auf diese Handlungen sich beziehen soll, denn er spricht nicht nur von Verletzung des Sittlichkeitsgefühls, sondern auch von der Verletzung des Schamgefübls; ich vermuthe, daß die Kommission des hohen Hauses die Meinung hat, mit diesem Worte dag jenige ju treffen, was an anderen Stellen des Entwurfs als grobe Schamlosigkeit bejeichnet worden ist. Nun, meine Herren, wenn daß richtig ift, dann bewegt sich der Paragraph, indem er sich auf Aktionen, die innerhalb des Theaters vor sich gehen, beschränkt, in einer Inkonsequenz, die strafrechtlich nicht ertragen werden kann. Bergegenwärtigen Sie sich, daß der 5 183 des Strafgesetzbuchs unzüchtige Handlungen jeder Art trifft, die öffentliches Aergerniß erregen, gleichviel, ob sie auf der Bühne vor sich gehen oder anderweit im Leben als öffentlich sich qualifijieren. Nun wollen Sie hier dahin gelangen, scham⸗
lose Handlungen nur dann zu bestrafen, wenn sie auf der Bühne
vor sich gehen, dann aber straflos zu lassen, wenn sie an irgend einem anderen öffentlichen Orte sich ereignen, wo sie unter Umständen doch viel nachtheiliger wirken können. Einen solchen Gedankengang des Gesetzgebers kann ich nicht verstehen. Wird die Bestrafung un⸗ züchtiger Handlungen, wie sie das Strafgesetzbuch eingeführt hat, für nothwendig gehalten gegenüber Handlungen außerhalb des Theaters ebenso wie gegenüber Handlungen auf dem Theater, dann wird, so⸗ bald der Gesetzgeber dazu übergeht, schamlose Handlungen ju be⸗ strafen, wenn er konsequent bleiben will, die Handlung zu be⸗ strafen sein ohne Rücksicht darauf, ob sie vor sich geht auf dem Theater oder außerhalb des Bühnenraums. Nach strafrechtlicher Logik müssen Handlungen außerhalb der Bühne, die in der freien Oeffentlichkeit vor sich gehen, wo jedermann Zutritt hat, wo viele nicht gewärtig sind, daß etwas Anstößiges an sie herantreten könne, mindestens ebenso bestraft werden, wie Handlungen, die auf der Bühne, in einem geschlossenen Raum, der nicht jedermann ohne weiteres zu— gänglich ist, vorkommen.
Ich sage also, soweit der Paragraph der Kommission unzüchtige Handlangen trifft, ist er gegenstandslos und bedenklich, weil er eine mildere Strafe verhängt als das geltende Recht; soweit er scham⸗ lose Handlungen im Auge hat, ist er inkonsequent, insofern er nur das Theaterleben ins Auge gefaßt hat, nicht auch das übrige öffent- liche Leben, das mit demselben Maßstabe gemessen werden muß, will die Gesetzgebung überhaupt gerecht sein. Meine Herren, wenn diese Sätze richtig sind, dann, glaube ich, muß jeder Jurist zu der Folgerung gelangen, daß der Paragraph in der Form, wie er hier vorliegt, jedenfalls nicht angenommen werden kann. Ich beschränke mich zur Zeit darauf, Ihnen diese Unmöglichkeit darzulegen.
Abg. Traeger (fr. Vollsp.): Herr Roeren hat als Argument nur allgemeine Behauptungen vorgebracht, die für mich der thatsäch⸗ lichen Begründung vorläufig noch entbehren. Die großen Reden von dem sittlichen Untergang unserer Zeit kann ich nicht als berechtigt passieren lassen; unsere Zeit ist nicht unsittlicher als irgend eine andere. Der frühere Reichgzanwalt Stenglein, dessen Autorität der ganze Reichstag sicher anerkennen wird, hat in beftimmtester Weise das Bedürfniß einer solchen Borschrift geleugnet und das betreffende Vorgehen als höchst bedenklich, als einen verhängnißvollen Rückschritt erklärt. Zu der Unsittlichkeit, einem böchst dehnbaren Begriff, bar die Kommissson als neuen, ebenso hinsichtlich seiner Umschreibung zweifel⸗ haften Begriff die Verletzung des Schamgelühls . und schließlich noch die gröbliche Verletzung des Scham ⸗ und Sittlichkeitsgefübls⸗ hinzu⸗ gefügt. Ist es empfehlenswerth, Gesetze zu geben, wo diese Begriffe nicht ohne weiteres klar und scharf gegeben, sondern erst nach dem allgemeinen Nipeau der Sittlichkeitzanschauung in der betreffenden Gegend vom Richter definiert werden sollen? Die Striche des
ensors im „Cyrano von Bergerae gehören allerdings auch ierher; denn der Zensor hat die Stellen doch gestrichen, weil er eine gröbliche Verletzung des Scham, und Sitt⸗ lichkeitsgefühlz im Publikum dapon voraussah. Besonders zu besorgen ist, daß diese Strafvorschrift gegen die moderne Richtung in der Kunst überhaupt ausgenutzt wird. 29 Roeren bat gemeint, niemand würde den Dramen von Sudermann eine Thräne nach⸗ weinen, wenn sie verboten würden. Wer solche Anschauungen über einen unserer ernstesten und täüchtigsten Dramatiker hat, der kann