1900 / 46 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Feb 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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lassenen Kreisordnungen für die westlichen Provinzen die Be⸗ 2 aufgenommen, daß nur die Entrichtung eines bestimmten Grundfteuerbetrages die Wahlberechtigung im Wahlverbande der größeren ländlichen Grundbesitzen gewähren solle, um Elemente wie eg in den Motiven zu der Krelgordnung für die Provinz enen, Rassau beißt von dem Wahlverbande fernzuhalten, die, wie die Gebäudebesltzer in der Nähe großer Städte, überhaupt nicht als Grundbesitzer anzusehen sind. .

Für die östlichen Provinzen ist es bei der Bestimmung des § 86 Abs. I der Kreigordnung verblieben. Sie hat in den Kreisen Nieder barnim und Teltow zu einer von dem Gesetzgeber nicht vorausgesehenen und, wie oben dargelegt, auch nicht beabsichtigten Zusammensetzung der Kreistage geführt. Mit dem Anwachsen der Berliner Vorgrte haben nämlich zahlreiche Hausbesitzer die Wahlberechtiguag und schon seit mehreren Jahren die überwiegende Stimmenmehrheit im, Wahl. verbande der größeren ländlichen Grundbeßitzer erlangt. Zur Zeit sind in diesem Wahlverbande vorhanden

jm Kreife Riederbarnim: 238 Wahlberechtigte, und jwar 181 Haus⸗ besitzer. 49 Gutsbeßtzer und h8 Gewerbetreibende;

jm Kreise Teltow? 766 Wahlberechtigte, und war 573 Hausbesitzer, 53 Gutsbesitzer und 74 Gewerbetreibende.

G8 ift daher erklärlich, daß die Gutsbesitzer und Gewerbe⸗ treibenden schon jetzt fast vollständig aus den Kreistagen verdrãngt sind, und es ist bestimmt zu erwarten, daß nach den nächften Ersatz wahlen zum Kreistage, die im Kreise Niederbarnim im Jahre 1900, im Kresse Teltow 1902 stattzufinden haben, der Groß grundbesitz in den Kreis⸗ tagen nicht mehr vertreten sein wird, obwohl sich von Fem Areal des Kreises Niederbarnim 45 Yo, des Kreises Teltow 49 400 in seinem Besitz befinden und auch das Kreissteuersoll der Gutsbesitzer und Ge⸗ werbetrelbenden, sowohl im Ganzen als im Durchschnitt der einzelnen Wahlberechtigten, erheblich böber ist als dasjenige der wahlberechtigten

usbesitzer.

ka 3 ö. 23 Abgeordneten der Landgemeinden entfallen auf die Berllaer Vororte mit mehr als 6000 Einwohnern 11. Die Vororte werden demnach, da ihnen infolge des Uebergewichts der wahl⸗ berechtigten Hausbesitzer sämmtliche Abgeordnete des Wahl verbandes der größeren ländlichen Grundbesißer zufallen werden, im Kreistage iber 11 4 21 35 von 52 Stimmen, also über eine Zweidrittel. meßbrheit verfügen. In ähnlicher Weise wird der Kreistag des Kreises Teltow nach den im Jahre 1902 stattfindenden Wahlen zusammen⸗ gesetzt sein. ) w

Wenn nun auch nach den bisherigen Erfahrungen an zunehmen ist, daß die von den Gemeindevertretungen der Vororte gewäblten Kreis⸗ tagz⸗Abgeordreten auch ferner in erster Linie die Interessen des Ge⸗ sammtkreifes im Auge behalten werden, so kann dies doch von den Abgeordneten, die von den Hausbesitzern aus ihrer Mitte gewählt werden, kaum erwartet werden, da einer großen Zahl von Haus⸗ besizern, die ibren Wobnsitz in Berlin haben, jede Beziehung zum Kreise fehlt. Gs ist daher zu befürchten, daß bei ihnen die Interessen der Landbevölkerung keine genügende Berücksichtigung finden und daß infolgedefsen aus der Zusammensetzung der Kreistage ernste Gefahren für die gedeihliche Verwaltung der Kreis ⸗Kommunalangelegenheiten enfftehen werden. Im Interesfe beider Kreise ist es daher geboten, die Vorherrschaft der Hausbesitzer im Wablverbande der größeren ländlichen Grundbesitzer zu beseitigen und dem roh arundbesitze wieder zu einem seinem Umfange und seiner wirthschaftlichen Bedeutung ent. sprechenden Einflusse in den Kreiszertretungen iu verhelfen. Nicht minder aber erscheint es andererseits geboten, wie bei der Berathung dez denselben Zweck verfolgenden Antrages Ring im Hause der Ab⸗ geordneten?) zutreffend ausgeführt wurde, den Vororten mit mehr als 50h09 Ginwohnern im Hinblick darauf, daß sie in beiden Treisen ungefähr die Hälfte der Kreisabgaben zu entrichten haben, eine stärkere Vertrekung in den Kreislagen zu gewähren, als ihnen bei ihrer Zu⸗ gehörigkeit zum Wahlverbande der Landgemeinde nach § 1 der Kreit⸗ ordnung) zustehen würde. .

Aehnliche Verbältnisse wie in den Kreisen Niederbarnim und Teltor haben sich bis jetzt in anderen Kreisen der östlichen Provinzen uicht entwickelt und können sich überhaupt auch nur in einer Minder⸗ jahl von Kreisen in der Nähe großer Städte herausbilden. Zu einer Abänderung des 5 85 Absatz 1 der Kreisordnung für ihren Janzen Geltungsbereich liegt daher kein Bedürfniß vor; es genügt, die vorgeschlagene Abänderung durch Königliche Vzrordnung fũt diejenigen Kreise einzuführen, in denen ein Bedürfniß bierzu her⸗ vortritt. .

Im Hinblick auf die Bestimmung in § 86 Absatz 2 der Kreis- ordnungs) hätte es nahe gelegen, den Prodintial Landtag als diejenige Köiperschaft zu bezeichnen, deren Anhörung dem Erlasse der König⸗ lichen Verordnung vorausgehen soll. Statt dessen ist der Provinzial · rah in Aussicht genommen, weil die Provinzial. Landtage regelmäßig nur ein mal im Jahre, und zwar meist vor dem 1. April, zusammen⸗ treten. Eine Königliche Verordnung würde daher für den Kreis Niererbarnim eventuell erst im Jahre 1991 erlassen werden können, was zur Folge haben würde, daß zunächst noch die tegelmãßige Er gänzungswahl im Herbst d. J. und dann bald darauf die Neuwahl sämmtlicher Kreistags. Abgeordneten stattfinden müßte.

Der Vorschlag, die Sebäudesteuer auch ferner mit in Anrechnung zu bringen, beruht auf der Erwägung, daß bei alleiniger Berũcksichti⸗

ung der Grundfteuer eine größere Anzahl von Gutsbesitzern die

ablberechtigung verlieren würde, die wegen geringwerthiger Boden beschaffenheit ihres Besitzes ju einem dem Flaͤcheninbalte nicht ent sprechenden Grundsteuerbetrage eingeschätzt sind, aber nach ihrer sozialen Stellung und der Bedeutung ihres gesammten Betriebs, mit Gin schluß der landwirthschaftlichen Nebenbettiebe (Brennereien, Ziegeleien u. f. w.), dem Wahlverbande der größeren ländlichen Grundbesitzer

i) Von den Wahlberechtigten des Wablverbandes der größeren ländlichen Grundbesitzer zahlten 1899 an Kreissteuern im Kreise Niederbarnim: die 49 Gutsbesitzer und 58 Gewerbetreibenden 174 789 4, in Durchschnitt 1633 , die 131 Hausbesitzer 36 451 4, im Durchschnitt 206 4 im Kreise Teltow: die 53 Gutgbesitzer und 74 Gewerbetreibenden 166 311 4, im Durchschnitt 1309 A, die 573 Hausbesitzer 106 006 4, im Durchschnitt 185 4 Nach den im Laufe dieses Jahreg bevoꝛstehenden Srgänzungs. wahlen wird der Kreistag des Kreises Niederbarnim wie folgt zusammengesetzt sein: Zabl der Abgeordneten . 62 davon entfallen auf den Wahlverband der Städte.. 2 ieee 3 47, und jwar auf den Wahlverband der größeren ländlichen Grund- besitzer J

auf den Wablverband der Landgemeinden d 33.

) Zahl der Abgeordneten 69. davon entfallen auf den Wahlverband der Städte 3. auf das platte Land. J und jwar auf den Wahlverband der größeren ländlichen Grund

I . auf den Wablverband der Landgemeinden... . 21.

Ven den 21 Abgeordneten der Landgemeinden entfallen auf die Vororte mit mehr als 500 Einwohnern 10. Die Vororte würden demnach verfügen über 21 4 10 31 Stimmen.

) Sitzung vom 26. Mal 1894, Stenogr. Ber. S. 2196 ff,

Jam Zweck der Wabl der von dem Verbande der Land-

emeinden ju wählenden Abgeordneten werden, unter möglichster An⸗ ehnung an die Amtsbenrke, in räumlicher Abrundung und nach Maßgabe der Bevölkerung Wablbenirke gebildet, deren jeder die Wahl von einem bis zwei Abgeordneten zu vollziehen hat

) Nach Erlaß der Provinialordnung bleibt den Provinzial⸗ vertretungen überlassen, für ihre Provinz oder auch für einzelne Kreise derselben den Betrag von 225 auf den Betrag von 300 Æ zu erhöhen oder bis auf den Betrag von 150 4A zu ermäßigen.

angehören. Zur Ausschließung der ente aus ablverbaude, welche nach ** 3 des 3er z die ö nicht erhalten sollten, ist die Bestimmung autreichend, daß von dem für die Wahlberechligung maßgebenden Steuerbetrage wenigstens die Halfte auf die Grundsteuer entfallen muß.

Eine angemesfene Vertretung in den Kreigtagen wird den Vor—⸗ orten mit mehr als 5005 Einwohnern am zweckmäßlasten dadurch ge⸗ sichert, daß diefe stadtahnlichen Landgemeinden dem Wahlverbande der Städte zugezählt werden. .

; e. Zufammensetzung der Kreistage würde sich danach wie folgt estalten: ? Kreis Niederbarnim: Zahl der Kreistags Abgeordneten 52; davon würden entfallen auf den Wahl verband der Städte 26, und jwar auf die eigentlichen Städteꝛꝛ . 41. auf die Landgemeinden mit mehr als 6000 Eiawohnern 22, auf den Wablverband der übrigen Landgemeinden und auf den Wahlverband der größeren ländlichen Grund⸗ J i Kreis Teltow: Zahl der Kreistags. Abgeordneten . 260 daron würden entfallen auf den Wahlverband der Städte 25, und zwar auf die eigentlichen Stãdteꝛe auf die Landgemeinden mit mehr als 6090 Einwohnern 18, auf die beiden anderen Wahlverbände 12 bew. . 13.

Die Zabl der von den Gemeindevertretungen der Vororte iu wählenden Kreistags ⸗Abgeordneken würde sich demnach verdoppeln; andererfeits aber wärde, da die Zabl der städtischen Abgeordneten nach §z 389 der Kreisordnung die Halfte der Gesammtzahl aller Abge⸗ ordneten nicht übersteigen darf, auch beim weiteren Anwachsen der Vororte mindestens die Hälfte der Stimmen im Kreistage für eine auch der ländlichen Bevölkerung gerecht werdende Wirthschaftspolitit᷑ zur Verfügung stehen.

Die Hründe, welche für die Gleichstellang der Berliner Vororte mit den Städten sprechen, ibr ftädtischer Charakter und ihre Steuer⸗ kraft, treffen nicht überall auf die großen Landgemeinden in denjenigen Kreifen zu, in denen sich im Laufe der Zeit ähnli he Ver⸗ hältniffe wie in den Kreisen Niederbarnim und Teltow ent⸗ wickeln können. Insbesondere gilt dies von den großen Landgemeinden in den Jandustriekreisen. Diese Gemeinden sind zum überwiegenden Theil von Arbeitern bevölkert und, wenig fteuerkräftig. Ihrer Zulegung zum Wahlverhand der Städte steht das Bedenken entgegen, daß die in ihnen angesessenen Großgrundbesitzer und Großindustriellen nicht mehr dem platten Lande angehören und damit die Wablberechtigung im Wahlverbande der größeren lãnd⸗ lichen Grundbesitzer verlleren würden, was im Hinblick auf die wirth⸗ schaftliche Bedeutung des Großgrundbesitzes und des Großgewer he betriebes in den betreffenden Kreisen nicht zu rechtfertigen wäre. Es muß daher der Prüfung in jedem einzelnen Falle vorbehalten bleiben, ob die Landgemeinden mit mehr als 6000 Einwohnern den Stärten gleichzustellen sein würden oder nicht. .

Gegenüber der Vorschrift in 8 16 Nr. 1 der Kreisordnung, wo⸗ nach im Wablverbande der Städte nur Einwohner der im Keeise belegenen Städte zu Mitgliedern des Kreistages und zu Wablmãnnern wählbar sind, wird, wie in Artikel III vorgesehen, auch j-dem Se⸗ meindegliede der als Städte geltenden Landgemeinden die Wählbarkeit beigelegt werden müssen, weil sonst die Vertretungen dieser Gemeinden a in der Lage wären, einen Gemeindeangehörigen zum Mitgliede des Kreistages oder zum Wahlmann zu wählen.

Die Bestimmung in Artikel IV Absatz 2 hat lediglich den Zweck, die Möglichkeit wiederholter Neuwahlen sämmtlicher Kreistags Ab⸗ geordneten innerhalb des in § 112 der Kreisordnung festgesetzten Zeit raums von 12 Jahren auszuschließen.

Entwurf eines Gesetzes,

betreffend die Polizeiver waltung in den Stadtkreisen Charlotkenburg, Schöneberg und Rirdorf.

Der nunmehr gleichfalls dem Hause der Abgeordneten zu⸗ gegangene Entwurf eines Gesetzes, betreffend die. Polizeiverwaltung n' den Stadtkreisen Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf, hat nachstehenden Wortlaut:

§51. Die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Schöneberg und Rirdorf bilden den Landesvoltzeibenirk Berlin. Landespolizeibehörde ist der Polijei Präsident von Berlin.

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Für die Stadtkreise Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf werden folgende Bestimmungen getroffen:

I) Die Zuftändigkeit des Regierungs ⸗Präsidenten zu Potsdam in poliieilichen Angelegenheiten, insbesondere hinsichtlich des Polizei⸗ berordnungsrechts, der Aufsicht über die Ortz- Pelizeiverwaltung und der Entscheldung auf Beschwerden gegen Verfügungen der Orts⸗ Polizelbebörden, wird, mit Einschluß der Dienstaussicht über Die bei den Orts Polizeibehörden angestellten Beamten, auf den Polizei⸗ Präsidenten von Berlin übertragen.

2 Als entscheidende Dis ziplinarbebörde erster Instanz für die bei den Otts. Poliseibebörden angestellten Beamten tritt an die Stelle der Regierung in Potsdam das Polimei Präsidium in Berlin.

3) Die Zuständigkeit des Bentksausschusse; zu Potsdam in polizeilichen Angelegenheiten geht auf den Beinrksausschuß für den Stadtkreis Berlin über. Soweit jedoch der Ober Präsident in Betreff der im Beschlußverfahren zu behandelnden Angelegenbeiten für den Stadtkreis Berlin an Stelle des Bezirkzausschusses zuständig ist, tritt er auch für die Staytkreise Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf an die Stelle des Bezirke ausschusses.

c In den Fällen der 85 18 117 des Gesetzes über die 3ü⸗ ständiakest der Verwaltungs und Veiwaltungsgerichtsbebörden vom J. August 1883 (GesetzSamml. S. 237) und in dem Falle des 8 3 der Verordnung vom 3. Dezember 1885 (GSesetz⸗Samml. 1884 S. 7) zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883, beireffend Abände. rung der Gewerbeordnung, beschließt an Stelle des Berirkaauzschusses der Polizel Präsident von Berlin. Gegen den versagenden Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschuß statt.

5) Seweit in polizeilichen Angelegenheiten der Provinsialrath in erster Instanz zu beschließen bat, tritt an seine Stelle der Ober Präsident, soweit er in jweiter Instan zu beschließen bat, der zu⸗ stãnd ige Minister.

Bejüglich der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhãngig rr. Sachen finden die vorstehenden Bestimmungen keine An wendung.

§ 3.

Polizeivorschriften, welche von dem Ober, Präst denten der Prodim Brandenburg für den Umfang der ganzen Provinz erlassen werden, fl den auf die Stadtkreise Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf keine Anwendung.

§5 4.

Bei dem Bezirkéausschusse für den Stadtkreis Berlin werden zwei Abtheilungen gebildet. Die erste Abtbeilung ist zuständig für die poltjeilichen Angelegenheiten aus den Stadtkieisen Berlin, Char= lottenburg, Schöneberg und Rixdorf, die zweite Abibeilung für die sonftigen Angel-genbeiten, die zur Zuständigkeit des Bein kzausschusses für den Stadtkreis Berlin gehören.

Der Präͤsident und die ernannten Mitglieder gebören beiden Ab⸗ theilungen an, sofern nicht für jede Abtheilung besondere Mitglieder ernannt werden.

Von den vier anderen Mitgliedern der ersten Abtbeilung werden zwei durch den Provinnialausschuß der Provinz Brandenburg gewaäblt. In gleicher Weise wäblt dieser zwei Stelloertreter. Wählbar ist, mit den aus 5 28 Absag 4 des Gesetzes über die allgemeine Eindes verwaltung vom 30. Juli issz3 (Gesetz - Samml. S. 199) sich ergebenden Einschränkungen, jeder zum Provinzial⸗ Landtage wäblbare Einwohner der Siadtkreise Charlotten burg, Schöneberg und Rixdorf. Die beiden übrigen 1u

wählenden Mitglieder der ersten Abtheilung und deren Stell vert werden, wie die vier zu wählenden Mitglieder der zweiten Abthei und deren Stellvertreter, nach Vorschtist des s 43 Abs. 2 Ir. a. a. O. gewählt. Die Wahl der zu wählenden Mitglieder der Abtheilung erfolgt auf sech Jahre. Im übrigen gelten die für den Bezirksausschuß bestehenden . sinngemãß für jede Abtheilung.

Innerhalb des Landes ⸗Polizeibezirks Berlin sind bei Störungen der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, bei Feuershrünsten und in sonstigen dringenden Fällen die Beamten der Ortg. Polizei, behörden gleichmäßig zur Vornahme von Amtshandlungen berechtigt. Den Anordnungen des zuständigen Orts, Polizeiverwalters haben dabei auch die ihm nicht unterstellten ö Folge zu leiften.

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft. Mit dem. selben Zeitpunkt verliert das Gesetz vom 12. Juni 1889 (Gesezz. Samml. S. 129) für die Stadtkreise Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf seine Geltung.

Die Begründung zu diesem Gesetzentwurf lautet, wie folgt:

Auf Grund der S5 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Jani 1889 ist die orts. und landespolizelliche Zuständigkeit des Polizei⸗Präͤsi= denten von Berlin hinsichtlich der Kriminal⸗ und Sittenpolizei und der damit im Zusammenhange stehenden polizeilichen Angelegenheiten auf die Amtsbezirke Schöneberg, 6. Deutsch · Wilmersdorf, Stralau⸗Rummelsburg, Lichtenberg, Weißensee und Reinickendorf in der Weife ausgedehnt worden, daß den Amts vorstehern die Wahrnehmung der ortspoltzeilichen Funktionen auf dem Gebiete der Friminal⸗ und Sittenpolizei unter der Leitung des Polizei. Präsidenten verblieb und für die Amtsbezirke van dem Polzei⸗Prästdenten be fondere Kriminalbeamte angestellt wurden, die den Amts vorstehern gegenüber dieselbe Stellung erhielten wie die Gendarmen. Im übrigen konnte den weitgehenden Anforderungen an die Polizei in den unmittelbar an Berlin angrenienden Gemeinden mit groh— städtischem Charakter, wie Schöneberg und Rixdorf, nur durch die Stationierung einer größeren Zahl von Gendarmen genügt werden, welche die nothwendige Fühlung zwischen den Polijeiverwaltungen der Vororte vermittelten und im Bedarfsfalle durch Heran⸗ ziebung der in den Nachbarorten stationierten. Gendarmen perstärkt wurden. Nach Einführunz der Stãdteordnung

in Schöneberg war die weitere Verwendung det Gendarmerie aus“

geschloffen, und es blieb daher nur übrig, für diese Stadt eine König⸗ liche Polizelperwaltung einzurichten. Dies geschah in der Weise, daß mit dem 1. April 1898 die Verwaltung der Ortz. und Landespolizei in dem nach dem Gesetze vom 12. Jani 1889 julässigen Umfang auf den Polizei. Präsidenten von Berlin übertragen wunde. Die Ver⸗ waltung der Bau., Feuer. Gewerbe Martt⸗, Gesinder., Schul- Armen?“ Wege-, Waffer⸗, Fischerei⸗, Felde, Jag?⸗ und Forstpolijei ging gleichzeitig von em Amtsporsteher auf die Gemeinde Über, sodaß nunmehr in Schöneberg zwei Polizeibehörden nebeneinander bestanden.

Mit dem 1. April 1899 sind die Gemeinden Schöneberg und Rirdorf aus dem Kreise Teltow ausgeschieden und bilden seitdem eigne Stadikreise. Die Königliche Staatsregierung hat angenommen, daß das Gesetz vom 12. Juni 1889 damit seine Geltung für Schöne⸗ berg und Rixborf verloren habe, und sich infolge dessen veranlaßt ge⸗ fehen, auf Grund des 5 2 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Gesetzsamml. S. 265) in jeder der beiden

tadte eine selbständige Königliche Polizeiverwaltung einzurichten.

Nach der bestehenden Behördenorganisation stehen diese Polizei- verwaltungen mit der Berliner Polizei in keinem Zusammenhange, fondern sind dem Regierungz⸗Präsidenten in Potsdam untergeordnet. Es liegt auf der Hand, daß ein derartiges Verhältniß, welches dem Polizei⸗Präsidenten von Berlin eine Einwirkung auf die Gestaltung und Handhabung des Polizeidienstes in den beiden großen Nachbar orten nicht gestattet, der thatsächlichen Entwickelung der n, und dem öffentlichen Interesse widerfpricht. Schöneberg und Rirdor sind, ebenso wie Charlottenburg, baulich und hinsich lich ihrer Verkehrsbens'hungen nach und nach mit der Hauptstadt m sammengewachlen. Dieser Entwickelung auf dem die öͤffent⸗˖ lichen Intereffsen am nächsten berührenden polizeilichen Gebiete zu folgen, ist eine unbestreitbare Noth wendigkeit. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß es zu großen Unjuträglichkeiten führen und die öffentlichen Interessen ernstlich gefährden würde, wenn trotz des unmittelbaren Zasammenhanges der Stadt Berlin und ihrer Nachbarstädte die Polijei in ihrer Oraganisation für beide getrennt bliebe. Nur darin, daß sie von einer Sielle aus geleitet und die er— forderlichen Maßregeln nach einheitlichen Grundsätzen zur Ausführung gebracht werden, liegt eine Gewähr dafür, daß die Polijei ihren Auf— gaben gerecht zu werden und auf allen ibrer Fücorge anvertrauten Gebieten mit derjenigen Umsicht. Sicherheit und Schnelligkeit voriu. geben vermag, welche das enge Zusammenwohnen von zwei Millionen Menschen erfordert. .

Bei der Prüfung der Frage, in welcher Weise eine Angliederung der Polijei. Verwaltungen in Schöneberg und Rixdorf an das Berliner Polijei⸗Präsizium herbeizuführen sein werde, war davon auszugehen, daß es bei der gewaltigen Entwickelung der Stadt Berlin nicht möglich ist, die Orts. Polizeiverwaltung in den beiden räumlich sehr ausgedehnten Nachbarstädten mit 180 609 Einwohnern dem Pol ijei⸗ Präfidium, selbst in der Beschränkung des Geseßzes vom 13. Juni [S585 zu übertragen. Der Zuwachs an Geschäften für das Pol ijei⸗ Präsidirm würde ein so bedeutender sein, daß diese Bebõrde bei sbrer jetzigen Drganisation ibren Aufgaben nicht mehr genügen kõnnte und daß daher der eigentliche Zweck der geplanten Neuregelung eine allen Anforderungen entsprechende, einheitlich funktionieren Poltzel in der Hauptstadt und ihren Nachbarstädten zu schaffen, nicht erreicht werden würde. Ferner war zu berücksichtigen, daß die ge⸗ trenne Verwaltung der Sicherbeite⸗ und der Wohlfabrtepolizei 3 T2 des Gesetzes vom 12. Juni 1889 sich in Schöneberg unter den obwaltenden besonderen Verhältnissen nicht bewährt hat, sowie daß nach den bisherigen Eifabrungen die Erstreckung der ortgpolimel⸗ lichen Zuftändigkeit des Polizei Präsidenten auf weitere Gebiete insofern mit mancherlef Uebelständen verbunden sein würde, als die dienstlich unfelbständige Stellung der Beamten in den Nachbarfstädten eine foꝛt⸗ gesetzte umstãndliche Kommunikation mit dem Polijei⸗ Prãsidiam noth-· wendig machen, den Geschäftagang erschweren und insowe t die Inter · effen des Publitums nicht selten in empfindlicher Weise beelntrãch · tigen würde.

Demnach empfiehlt es sich, den mit der vollen Polijeigewalt ausgestatteten Königlichen Ortepolheibehörden in Schoneberg und Rixdorf ihre Selbständigkeit zu belassen, ledech die Verwaltung der Landespolljei fowie die Aufsicht über die Ortspolijeiverwaltung und die Dienstaufsicht über die bei den Ortepolizeibebörden angestellten Beamten von dem gegen wärtig zuständigen Regierung · Prãsidenten in Potsdam auf den Poltzei Präsidenten von Berlin zu übertiagen. Hierdurch würde eine Verbindung mit der Berliner Polijzeiverwaltung hergestellt, wie sie seit Jahrzehnten zwischen Berlin und Charlotten· burg besteht. Die Königliche Polijei Direktion in Charlottenburg verwaltet selbstãndig die gefammte Orte vol nei; die Verwaltung der Landespoltzei, die Aussicht über die Ortepolizeiverwaltung und die Dienstaussicht über die bei der Polizei⸗Direttion angestellten Be⸗ amten fiebt dein Polizei⸗Präsidenten von Berlin ju. Diese O ganisation hat sich im all zemeinen bewährt und es würde für Charlottenburg kaum Emm az zu ndern sein, wenn auch die fonstigen Zustaändigke * verbältniffe in! polizeilichen Angeiegenbeiten einheimiich, geord! waͤren G3 ist är, die bei Kleichartigen Verbältnissen nn wendige Einheitlichkeit der . und der Ver, waltunssrechtsprechung ein unbefriedigender Zustand und für da Publikum schwer verfländlich, das auf Beschwerden gegen 2. fägungen der Polizei. Direktion der Polis. Präsident von Berlin en ch rel. daß aber die nach 3 1235 des Lindes ve waltu ngsgesceß Ie. Stelle der Beschwerde zulässige Klase nicht bei dem Bei (ks s⸗ schusse für den Stadtkreis Berlin, sondern bei dem Berirls. ut ht in Potedam fiattfindet; ferner daß die Beschlußfafsung in 9 Fallen für Berlin dem Polizei. Praͤsidenten, für barlottenburg a 8 dem Benirks⸗Ausschusse in Potsdam justeht; daß die weitere Beschwer

Berllu an den Ober- Präsidenten, für Charlottenburg an den salrath zu richten ist; endlich, daß die Verwaltung der Landes pollsei an Charlottenburg dem Poltjei⸗Präsidenten von Berlin, las Polieiperordnungsrecht dagegen dem Regierungs . Präsidenten in Potsdam zusteht. Hierin Wandel zu schaffen, ist ein dringendes Be= durfniß des öffentlichen Interesses. In dem vorliegenden Gesetzent⸗ mur fit daher vorgeschlagen, die Stadtkreise Berlin. Charlottenburg, Schöneberg und Nixdorf Mu einem Landesgpolizelbezirke zu vereinigen und die Zufländigkeit der Bebörden in poltzeilichen Angelegenheiten fir den 8 Lindespolizeibezirk in der Weise einheitlich zu regeln, daß die efugnisse, welche dem Regierungs ⸗Präsidenten und dem Be⸗ sirzaugschusse in Potsdam, sowie dem Provinzialrathe der Provinz Brandenburg auf polizeilichem Gebiete zustehen, auf die für den Stadtkrels Berlin juständigen Behörden übertragen werden.

Was unter polizeilichen Angelegenbeiten im Sinne der §s§ 2 und Ldes Entwurfs zu verftehen ist, richtet sich nach allgemeinen Gꝛundsaͤtzen. Eine für alle Fälle zutreffende Definition dieses Begriffs erschelnt. namentlich soweit es sich um Angelegenheiten der Wohl⸗ sahrte vol iei handelt. nicht möglich.

Wegen der Bestimmung in 5 2, Nr. 3, Satz 2, ist auf 5 43 Abs. 3 des Landes verwaltungsgesetzes hinzuweisen.

Die unter Nr. 4 erwäbnten 115 und 117 des Zuständigkeits⸗ esetzes handeln von der für Berlin dem Polizei, Präsidenten zu⸗ benden Beschlußfassung über Anträge auf Ertheilung der Kon⸗

jession iu Privatkranken⸗, Privat. Entbinduags. und Pcivat⸗Frren⸗ anftalten, der Erlaubniß zu Schauspielunternchmungen uad von der Ertbellung der Legitimationsscheine zum Ankauf von Waaren oder jum Auffuchen von Waarenbestellungen und zum SGewerbebettieb im Umberzieben. Der 5 3 der Verordnung vom 31. Deiember 1333 be- frifft Anträge auf Genehmigung der ür das Feilbieten von Druck schrtften im Unherziehen vorgeschriebenen Verzeichnisse (5 56 Absatz 4 der Gewerbeordnung).

Zu 3 ist zu bemerken, daß kein Bedürfniß vorliegt, das ern n, , , des Ober- Präsidenten für die Stadtkreise barlottenburg, Schöneberg und Rixdorf besteen zu lassen, da die oltzeivorschriften des Polijei⸗Prasidenten der Zustimmung des Ober⸗ raͤstdenten bedürfen.

Die Bestimmungen im § 4 beruhen auf der Erwäzung, daß es geboten ift, den Stadtkreisen Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf eine Vertretung in dem Bezirks⸗Auzschusse für den Stadtkreis Berlin jn sichern. Sie entsprechen den Vorschriften in § 29 des Landes⸗ berwaltungsgesetzez. Die Festsetzung der Wahlperiode für die zu wählenden Mitglieder der ersten Abtheilung des Bezirks Ausschusses auf sechs Jahre erscheint geboten, um die Möglichkeit der Festsetzung perschiedener Wahlperioden für die von dem Provinzial Ausschusse und für die von dem Mazistrat und der Stadt verordneten VHi·cõagsmmlung pon Berlin zu wählenden Mitglieder auszuschließen (88 13, 28 Absatz 5, 5 43 Absatz 2 Nr. 2 des Lander verwaltungsgesetzes)̊.

§z 5 entspricht dem 5 5 des Gesetzes vom 12. Juni 1889.

Literatur.

Rechtslehre und Rechtsprechung. Eig. Vortag, ge— kalten in der Juristischen Gesellschaft zu Wien von Adolf Stölzel. Berlin, Verlag von Franz Vahlen. Preis geh. 120 4 Wie berelts in seiner früheren, größeren Arbeit (. Schalung fär die zivilistische rn; geht der Verfasser von der Forderung eines innigen Zusammen .

ngez jwischen Theorie und Prars auz. Die Theorie soll in vielen Peniebungen der Praxis die Wege weisen, ebenso soll sie an der 7 der Praxis daz Material suchen und fi den, um w ssenschaftliche Hhroblem; zu lösen. Deshalb ist der Anschaaungsunterricht auch in der Jurisprudenz zu schätzen, und Aasch 1uuazzuaterricht ist es, wenn bel theoretischen Entwickelungen immer ein praktisches Ziel dem Lebrer und den Zahörern vorschwebt. Muster in der Verwendung der Praxis zur wissenschaftlichen Durch bildung waren die Römer. Ihre Kunst der jzivilistischen Konftruktion ift die denkbar böchste Was die Römer uns hinterlassen haben, sinꝰ Entscheidun gen von Rechtsfällen. Aus ihnen heraus wurde die zivilistische Rechtswissenschaft erst ge⸗ waffen. Deshalb soll die Theorie nie vergessen, was sie der Praxis zu berdanken bat. Das römisch. Recht wird das vorzũglichste Bildungs mittel für alle Juristen bleiben. Wssen ist aber nur die eine Hälfte des Zieles, hach dem der Jarist hinarbeiten soll. Können ist die andere, und dieses Können zeigt sich in der Kunst der Rechisprechung. Der Fort⸗ schitt der gegenwärtigen Rechtsprechung im Vergleich mit derjenigen der früheren Jahrhunderte ist ein ungeheurer. Gleichwohl maß heute der Kunst der Recht sprechung ein noch breiterer Raum im Unterricht der jungen Juristen eingeräumt werden, als es bisher gesch-ben ist. Dann dient die Schulung in der angewandten Jurispruden; In dieses Gebiet tritt der Verfasser dann ein, anknüpfend an ein Prozeß- iäftitat, das weder in der Theorie, noch in der Praxis in die richtigen Wege geleitet sei, das aber obne viele Mühe auf bessere Wege geleitet werden könne, nämlich die Aufrechnung oder Kompensation. Er verthꝛidigt bierbei seine Ansicht, daß bei liquider Auf⸗ rechau ngein rede die Klage abjuweisen und nicht auf eine Beweis⸗ aufnahme über die noch des Beveises bedürftige Klage einzugehen sei, wenn der Kläger dabei bleibt, Verurtheilang des Beklagten zu berlangen Von Moritz von Kaisenberg (Moritz von Berg) erschier im Verlage von M. u. H. Schaper in Hannover ein Werk, betitelt: Vom Gesandtschafts⸗Attaché, Briefe über Japan und eine erste Gesellschaft?. Mit der darin unternommenen Schilderung javanischer Berhältnisse hat sich der Autor eine dankens- werthe Aufgabe geftellt; denn seit geraumer Zeit schaut die ganze Welt mit lebhafter Theilnahme auf diesen aufstcebenden asiatischen Kulturstaat. Obwohl der Jahalt des Buches nicht auf Selbst. erfahrung und eigenem Augenschein berubt, so entbebrt er doch nicht der Treue und Glaubhaftigkeit, weil er zum größten Theil aus Aufreichnungen eines jungen Gesandtschafts. Attachss in Tokio geschöpft welcher mit offenen Augen mitten in dem dortigen Leben ge⸗ anden hat. Die Schilderungen berühren eigentlich alles. Das öffentliche wie das Familienleben, oft bis in seine intimsten Verhältnisse Kheln, wird dem Leser in ansprechender, bisweilen humorvoller Dar. Ein vor Augen geführt; er wohnt in den Tempeln dem Kultus beobachtet das Volk in Ernst und Freude, sieht es in seinem eim, auf der Reise, in Bade und Thechäusern, wobei interefsante F treiflichter auch auf das Leben der vornehmen Gesellschaft fallen; kurm, ie Wißbegier in Bejug auf das schöͤne, an Merkwürdigkeiten so reiche * des Chrysanthemum und sein bochbegabtes Volk wird nach jeder gun befriedigt, so das Buch als eine ebenso anregende wie ebtende Lektüre bezeichnet werden kann. 1 Lieder aus der Fremde. Freie Uebersetzungen ven Karl . Zweite vermehrte und verbesserte Auflage. Oldenburg, Schulze sche Hosbuchhandiung (ä. Schwarz] Pe geb. 1. 60 3. ge Diese von dem deutsch - amerikanischen Puäblizisten Karl Knortz ttragenen bejw. von ihm perfaßten Dichtungen ernften und heiteren 22. haben in der ersten Auflage eine so beifällige Aumnahme 6 daß sich der Herausgeber zu einer Vermehrung des Inhalts chloffen bat. Der erste Theil, betitelt Aus dem amerikanischen Hterwalde ', enthält Uebersetzungen, welche die Ausdrucksweise der sinale vortrefflich wiedergeben, während ein zweites Buch zMeemdes und Gigenegs“ in reicher Fülle und von verschiedenartigem

b und Inbalt darbietet. dit? „Die Insel“ nennt fich eine neue Monatsschrift, die von

o Julius Bierbaum, Wa Heymel und R. A Schröder

Hef üachen herausgegeben wird und im Verlage von Schuster und * ir blerselbst erscheint Welche Ziele die Herausgeber verfolgen, ellt aus der ersten Lieferung nicht mit wünschengwerther Deutlich immerhin aber bringt sie manches Schätzenzwerthe und

't ein Interesse für den Inbalt der nächsten Nummern an * eic Gaben der „Insel“ sind durch Inhalt, Empfindung . nicht bervorstechend; es haftet ihnen eiwas unklar Ver—

enes an, vielleicht durch daz Bestreben hervorgerufen, etwas. Be⸗

sonderez - schaffen zu wollen; ausgenommen sei Bierbaum's ‚Ver⸗ narrte Prinzeß⸗, der ein poetischer Stimmungszauber nicht abzꝛusprechen ift; der Inhalt freilich wird nur solchen munden, die Bierbaum' Werken nicht fremd gegenüberstehen. Die Beiträge zur modernen Aesthetik von Mever⸗ Grãfe sind insofern von Interesse, als sie nebenbei einen kleinen Einblick in den Kunsthandel ge⸗ statten, eine Sache, die zu Nutz und Frommen der Künstler in ein breiteres dicht gerückt zu werden verdient. Aus den Briefen des Abbé Galiani“ von Franz Blei spricht ein diabolischer Witz; sie sind als ein Zeichen des geistig gesellschaftlichen Lebens des 18. 3 hunderts willkommen. Die Ausstattung der Zeitschrift, der zu Be⸗ ginn eines jeden Vierteljahrs ein Mappnwerk beigegeben werden soll, ist eigenartig, und da GH. Lemmen-Brüssel ihr Urheber ist, so bedarf es wohl keines Wortes über ihre künftlerische Art.

So wie wir sind. Erzählung aus dem Leben von A. Dom. Breslau, Schlesische Verlags. Anstalt von S. Schott- laender. Das Dichterwort Sein Schicksal schafft sich selbst der

wenn nicht die Hauptgestalt ein Weib wäre, und zwar ein Weib aus dem Volke. das sich durch Thatkraft, durch physische und moralische Tüchtigkeit emporarbeitet. In dem Lebens« bilde, das die Verfasserin mit der in ihren früheren Romanen Der Erbe von Mortelles“, Das Geiger. Eychen“ c. bekundeten Ec⸗ j blergabe vor uns entrollt, liegt somit zugleich ein pädagogisch ⸗ethisches Moment, das noch durch die mit der Haupthandlung berkaüpften Familienschicksale eindringlicher hervorgehoben wird. Das geschieht jedoch keineswegs in lehrhafter Weise, sondern ergiebt sich ungejwungen aus den anschaulich dargestellten, geschickt zu einem fesselnden Ganzen vereinigten Menschenschicksalen, die sich im Laufe eines halben Jahr⸗ hunderts 9

Das neneste (15.) Heft der bekannten Familien ⸗-Zeitschrift Illustrirte Welt. ( Stuttgart, Dir n . jährlich 28 Hefte zu 30 Pfennig) bringt ein Porträt des Erfinders der sogenannten Telegraphie ohne Draht, des italien ischen Ingenieurs Marconi, sammt seinem vielb ⸗sprochenen Apparat. Dieses Bildniß gehört zu dem ersten Abschnitt einer Reihe von Aufsätzen, in denen Dr. Holthof in gemeinverständlicher Weise Wesen, Wunder und Ge⸗ fahren der Elektrizität? darlegt. Von dem sonstigen reichen Inhalt des Heftes seien genannt die Fortsetzungen der beiden Romane Herzensprüfungen“ von Alexander Römer und „‚Puyjoli? von Jules Claretie, die hübsche Eriählung ‚Auch eine! von A. Supper, der Aufsatz Die Miethe nach dem Bürgerlichen Gesetz? von Rechts. anwalt Käppel und die Schilderung Auf einen Eisberg gerannt“ von Richard Weser. An Illustrationen werden u. a. noch folgende geboten. Das Leichenbegängniß des Generals Keck in Pretoria; Ein englischer Panzerzug, bei Chieveley durch Buren angegriffen und zur Entgleisung gebracht, Zeichnung von Rens Bull; Ball viel im Harem, Gemälde von D. Israel; Schwimmende Eisberge, Originaljeichnung von M. Schöne; Ein Riesenkaktus in Arizona; Der Strahler, von M. Zeno Diemer, Numa Droz, nach Photographie; Walter Hauser, Präsident der schweizerischen Eid⸗ genosseaschaft für das Jahr 1900, nach Photographie; Nordamerikanische Jäger auf der Elchijagd. Originalzeichnung von W. Arnold; Verlorene Partie, Gemälde von T. von Margzitay.

Handel und Gewerbe.

Aus den im Reichsamt des Innern jzusammengestellten Nachrichten für Handel und Industrie“Y )

Oesterreich⸗ Ungarn.

Zulassung von nicht auf die Kronen währung lautenden Zahlungsmitteln bei den Kassen der K. K. österreichischen Staats ahnen. Auf Grund der Bestimmungen des § 13 des III. Theils der Kaiserlichen Verordnung vom 21. September 1889, betreffend die Zalassung anderer Münzen inländischen Gepräges als der Kronenwährung oder Münzen ausländischen Gepräges sowie anderer Zahlunggmittel bei Staats- und öffentlichen Kassen (Deutsches Handelsarchiv 1399 J. S. 799 ff). sind durch Kundmachung der öster⸗ reichischen Ministerien der Finanzen und der Eisenbahnen vom 30. De⸗ jember 1899 folgende Anordnungen getroffen:

1) Bei den Kassen der K. K. Staatsbahnen sind, wie bisher, auch vom J. Januar 1900 an die Acht⸗ und Vier gulden ˖ Goldstũcke, sowie die Dukaten österreichischer und ungarischer Prägung, ferner die in der Geldtabelle der K. K. östereichischen Staatsbahnen aufgeführten Mün und Geldsorten der Francs“, der Deutschen Reichz⸗, der russischen und der englischen Währung nach Maßgabe der in dieser Geldtabelle bestimmten Zahlkraft anzunebmen.

2) Werden die auf die Francs, die Deutsche Reichs. oder die russische Währung lautenden Gebühren in Geldsorten der öster⸗ reichischen Landeswährung oder die auf die letztere Währung lautenden Gebühren in den im Punkt 1 genannten Geldsorten beglichen, so haben für die Umrechnung die jeweils seitens der K. K. Staatsbahn⸗ verwaltungen auf Grund der Börsennotierung ermittelten und hinaus ,, , Anwendung ju finden. (Desterreichisches Reichs⸗ gesetzblatt.

Außenhandel Großbritanniens im Monat Januar 19800.

Einfuhr. Werth der Einfuhr im Monat Januar Waarengruppen. te, 1

Lebende Thiere 611 120 787 550 Eß⸗ und Trinkwaaren. zollfrei. 14211331 14 531 453 und Trinkwaaren, zollpflichtige 1717053 2 324 559 419051 413 391

2142 330 2 859 322

476799 552 230

671 354 1060964

9 626 504 8 2901387

dustrien 3120 391 4187 885 Fabrikate 5 35 ao 7 Jgi3 533 Verschie dene Artikel 1170841 1464095 Poststũcke 156 372 145 690

Gesammiwerth 41 216 606 14 860 8459

Ausfuhr. Werth der Ausfuhr im Monat Januar 1899 1900

* Lebende Thiere 64 538 Eß⸗ und Trinkwaaren 979 211 Rohmaterialien 1806705 2570 534 Garn und Textil ⸗Fabrikate . 82549 427 9 o68 769 Metalle und Metallwaaren .. 2738 640 3726 694 Maschinen⸗ und Mũhlenwerk . 1 428277 1541401 545 190 323 446 Kleidungsstücke und Artikel für den persönlichen Gebrauch... 909 914 S8 4 612 Chemikalien, chemische und medizi⸗ nische Präparate 679174 782 763 Alle anderen Artikel 2 596 207 2917 326 Poststũcke 177210 221385 Gesammtwerih: 20 347 234 25 583 682 Einfuhr sowohl wie Ausfuhr haben hiernach erheblich zu , n. die Einfuhr um 8,11 0, und die Ausfuhr sogar um 2, 91 0/so. Die Ausfuhr von fremden Waaren und von Waaren aus den Kolonien erreichte im Januar 1900 einen Werth von 5 482 465 F, d. i. 362 205 K oder 7, 07 , mehr als im Januar 1899.

Waarengruppen.

Mann“ könnte diesem Romane als Motto vorgesetzt werden,

Rußland.

Zollbegünstigte Einfuhr von Steinkohle nach Odessa. Das russische Finanz Ministerium bat die Einfuhr von 6. Millienen Pud Steinkohlen für die Bedärfnisse der Bevölterung Odessas frei- . Die Kohlen sind mit 1 Kopeken pro Pud zu verzollen; die ,, . hat 4 5 für das . 1905 und kann nur von

t ersonen, nicht aber vo den. (St. Petersburger Zeitung.) k .

Gußeisenproduktion im Ural 1893.

Die Erzeugung von Gußeisen im Ural stellte sich im Jahre 1899 auf 44060 900 Pud. Seit 1886 hat sich die ginnt produktion der Uralwerke verdoppelt. Im Laufe des Jahres 1800 werden dortselbst vier neue Eisenwerke mit sieben Hochöfen in Beirieb gesetzt werden; die Produktion der neuen Anlagen ist auf 4000 Pud jährlich berechnet. (St. Petersburger Zeitung.)

Elektrische Maschinen in Italien.

Nach Mittheilungen des „New Tork Journal of Commergs“ hat Italien in diesem Jahre einen größeren Bedarf an elettrischen Maschinen und Materialien als je zuvor. In Mailand hat sich kürzlich eine Gesellschaft unter dem Namen „La Societ di Con- struzioni Hlettrichs“ gebildet mit einem Kapital von 2 0900 000 4 behufs. Erwerb, Eatwickelung und Betrieb der Fabrik elektrischer Maschinen von Breschi, Finz! C Co. Die öffentlichen Straßen der Stadt Frosinone sollen mit Elektrizität beleuchtet werden; die Be⸗ dingungen dieses Unternehmens sind indessen noch nicht bekannt gemacht. Die italienische Regierung will auf der Eisenbahn Mailand Varese elektrischen Betrieb einführen. Die Societé des Chemins de Fer Ticinaus Italiens in Rom beabsichtigt den Bau einer eleltrischen Bahn zwischen Alexandria, Bassignana und Valenja. Die Zentral kraftstation soll in Bassignana errichtet werden.

Spanien.

Zolltarifentscheidung. Alkaloide und ihre Salze unterliegen: I) wenn sie undermischt in Kapseln eingeführt werden, dem Zollsatz der Tarifnummer 104 (Alkaloide und ihre Salxe); N sofern sie mit anderen Stoffen gemischt und als pharmazeutische Erzeugnisse anzusehen sind, dem Zollsatz der Tarifnummern 118 (Pillen 2) oder 1198 (nicht besonders benannte pharmazeutische Er⸗ zeugnisse). (Königl. Verordnung vom 6. Dejember 1899.)

Verkehr mit Waarenmustern. Behufs Erleichterung des Verkehrs mit Waarenmustern ist ein Erlaß des Finanz Ministers vom 26. Dejember v. J. ergangen, dessen dispositiver Theil, wie folgt, lautet:

1) „Packete, die aus dem Auslande mit der Briefpost ankommen und Waarenmuster in einer Menge und von einer Beschaffenheit ent-⸗ halten, daß sie zweifellos weder für den Verbrauch bestimmt sind, noch Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein können, werden gegen Zahlung des einfachen Zollbetrages gemäß den in dem Erlaß vom 29. November 1886 (vergl. Handelsarchlo 1897 J. S. 220) für Bücher und Drucksachen getroffenen Bestimmungen, jedoch obne Ein⸗ schränkung hinsichtlich der Abfertigungsstellen, zugelassen.

2) Die übrigen Sendungen von Waaren oder Gegenständen, die nicht klar und bestimmt ihre Eigenschaft als Handelsmuster ergeben, bleiben bei der Einfuhr mit der Briespost den Bestim mungen der Königlichen Verordnung vom 98. Juni 18386 Gergl. Handelsarchiv 1896 J. S. 559) unterworfen.“

Die Erhebung einer Zollstrafe kommt demnach in den unter Nr. 1 erwähnten Fällen in Wegfall.

Serbien.

Einfuhr von Essigessenz. Einem Schreiben des Ministers des Innern vom 27. Noxember v. J. zufolge, ist den Großhändlern die freie Einfuhr von konzentrierter Essigessenz, auch ohne Erlaubniß jum Halten und Verkauf von Gift und gifthaltigen Waaren, gestattet, falls diese Waare in geschlofsenen Gefäßen ein⸗ geführt, aufbewahrt und verkauft wird. Für Kleinbändler dagegen bleiben die Beschränkungen der Verordnung des Ministers des Innern vom 10. September 1898 (vergl. Handelsarchiv 1899 J. S. 60) auch fernerhin in Kraft.

Fischerei in Island.

Nach einem Bericht des amerikanischen Konsuls ia Norwegen sollen in der Nähe von Jeland große Mengen Fische vorkommen. Letzthin hat sich in Seydisfjord auf Island eine große Fischerei⸗ Gesellschaft gebildet, hauptsächlich zum Fang von Schollen, mit Holland als Hauptmarkt. Die Gesellschaft unter dem Namen „Gardar Fishing Company“ will ihre Unternehmungen in diesem Jahre beginnen mit einer Flotte von fünfjehn Dampfern und jwanzig Segelschiffen. Die nöthigen Geldmittel wurden zumeist von eng- lischen Kapitalisten zugeschossen, wenn auch das Geschäft auf andere überging und jetzt unter der Kontrole des dänischen Vize⸗Konsuls in Norwegen stebt.

Die Direktoren planen gegenwärtig den Bau von Häusern und Landeplãtzen und treffen Vorrichtungen, um die Fische bis zur Unter⸗ bringung auf den holländischen Märkten möglichst gut aufzubewahren. Eine Anjahl von 60 bis 70 Arbeitern ist damit beschãftigt, im Thale von Seydisfjord ein Bassin zu bauen, welches durch Ver⸗ bindung mit einem Flusse mit Wafser gefüllt werden und das erforderliche Eis zum Verpacken der Fische liefern soll. Das Eis soll durch eine elektrische Bahn nach der Niederlage der Gesellschaft in Bodareyri befördert werden.

(Nach The Board of Trade Journal.)

Ernteergebnisse der Vereinigten Staaten von Amerika im Jahre 18939.

Von dem Departement für Landwirthschaft werden über die Ernte des Jahres 1899 in den Vereinigten Staaten die nachfolgenden Zahlen veröffentlicht:

Ernteergebnisse 1899 1898 Weizen.. Busbels 547 303 846 675 148 705 1 2078 143 9060 1924184660 Hafer. 796 177713 730 905 643 Gerste 73 381 563 55 792 257 Roggen. 23 961741 25 657 522 Buchweizen. 11094473 11721927 Kartoffeln.. . 228 783 2532 192 306 358 Seu. . . . Tonnen 56 653 756 66 376 920

Im Ganzen waren im abgelaufenen Jahre 44 592 516 Acres mit Weizen bebaut gegen 44055 278 im Jahre 1898; der Gesammt- werth der Weijenernte betrug 319 545 259 Doll. gegen 392 770 320 Doll. im Vorjahre Der Durchschnittsertrag eines Acres war 123 Bushels und der Durchschnittspreis eines Busbels am 1. Dejember 58 4 Cents. Die größte mit Weizen bestellte Fläche hatte n Jahre 1898 Minne- sota, S O91 312 Acres mit einer Ernte von 68 223 581 Bushels; dann folgte Nord Dakota mit 4043 643 Acres und 51 758 630 Busbels Tanjas mit 3 731 255 Acres und 36 458 5 Bafhels und Süd= Dakota mit 3 526013 Acces und 37798 339 Bushels und danach die übrigen Staaten. Bemerkenswenth ist, daß von den Oststaaten nur Pennsplvania mehr als eine Million, nämlich 1 5085 362 Acres, mit Weizen bebaut hatte, welche 20 472 923 Busbels ergaben.

Mit Mais waren im Ganzen 82 1608 387 Acres bestellt gegen 721 781 im Jabrie 1898; die Ernte batte einen Werth don 629 210 110 Doll. gegen 552 023 428 Doll. im Vorjahre. Von einem Acre wurden durchschnittlich 25,3 Bufhels erzielt, und der Durch-

schnittspreis war am 1. Dezember 30,z C. Die größten Maisfelder

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