1900 / 51 p. 14 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Feb 1900 18:00:01 GMT) scan diff

* 186665]

Nordhaeuser Actien⸗Spritfabrik vorm. Leißuer * 2 in Nordhausen.

Außerordentliche Generalversammlung der Aktionäre am Donnerstag. den 15. März a. C., Vormittags 11 Uhr, im Geschäftslokale der Gesell⸗ schaft in Rordhausen. Aktien sind vor Beginn der Generalversammlung bei der Nordhäuser Bank von Moritz, Heinrich Æ Co. Kommanditgesell schaft auf Actien oder bei unserer Gesellschafts kasse in Nordhausen zu deponieren.

Tagesordnung: Abänderung des § 34 unserer Statuten, ent⸗ sprechend den Vorschriften des Handelsgesetz⸗ buchs für das Deutsche Reich vom 10. Mai

1897. Der Vorstand.

7 Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗ Genossenschaften.

gsteine.

9) Bank⸗Ausweise.

,, er Reichsbank

vom 23. Februar 1900. Activa. Metallbestand (der Bestand an 3 kursfähigem deutschen Gelde und an Gold in Barren oder aus⸗ ländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 11 berechnet)... Bestand an Reichekassenscheinen. ö Noten anderer Banken Wechseln. Lombardforderungen. Effekten. . sonstigen Aktiven. Passiva. Das Grundkapital 120 000 000 Der Reservefonds. 30 000 000 Der Betrag der umlaufenden m 14 Die sonstigen täglich fälligen Ber⸗ bindlichkeiten«· 5518 460 000 12) Die sonstigen Passinn ... 59 668 000 Berlin, den 26. Februar 1900. Reichs bank⸗Direktorium. Koch. Gallenkamp. Frommer. von Glasenapp. von Klitzing. Schmiedicke. Korn. Gotz mann.

/ ä/ /// /// / ///.

10) Verschiedene Bekannt⸗ machungen.

ö, Statut der Westdeutschen Bodenkreditanstalt

zu Küln a. Rh. Allerhöchstes Privilegium vom 28. November 1893 zur Ausgabe auf den Juhaber lautender Hypotheken⸗Pfand⸗ briefe und Kommunal⸗Obligationen für die Westdeutsche Bodenkreditauftalt zu Köln a. Rhein. Wir Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preußen zc.

Nachdem unter der Firma „Westdeutsche Boden⸗ kreditanstalt! mit dem Sitze in Köln a. Rhein eine Aktiengesellschaft um Betriebe des Hypothekenbank und Kommunal⸗Darlehensgeschäfts errichtet ist, wollen Wir auf Grund des Gesetzes, wegen Ausstellung von .. welche eine Zahlungsberpflichtung an jeden nhaber enthalten, vom 9. Juni 1833, der genannten Äktiengesellschaft unter der Voraussetzung, daß ihre Eintragung in das Handelsregister demnächst erfolgt, nach Maßgabe ihres anliegenden, zur notariellen Verhandlung vom 3. Oktober dieses Jahres ver⸗ lautbarten Statutg durch gegenwärtiges Pripilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe auf dea Inhaber lautender, mit Zinsscheinen ver sehener Hypotheken⸗Pfandbriefe und Kommunal⸗ Obligationen, wie solche in dem Statut näher be⸗ zeichnet und in Gemäßheit desselben zu verzinsen sind, mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß jeder Inhaber solcher Hypotheken⸗Pfandbriefe, Kom⸗ munal Obligationen und Zinsscheine die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu machen befugt ist, obne den Nachweis seines Eigenthums daran zu erbringen.

Diesetz Privilegium soll der Zurücknahme oder Verwirkung nach Maßgabe der Vorschriften in ö. Einleitung zum Allgemeinen Landrecht unter— iegen.

Das vorstehende Privilegium, welchts wir vor⸗ behaltlich der Rechte Dritter ertheilen und durch welches eine Gewährleistung seitens des Staats für die Sicherheit der auszugebenden Inhaberpapiere nicht übernommen wird, ist nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nebst dem 5 im gesetzlichen Wege zu ver⸗ öffentlichen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem Königlichen Insiegel.

Gegeben neues Palais, den 28. November 1893.

gez. Wilhelm I. ggez: Graf zu Eulenburg, von Schelling, Miquel, von Heyden.

Auf den Bericht vom 4. Dezember dieses Jahres will Ich unter der Voraussetzung, daß die Eintragung des nach der notariellen Verhandlung vom 8. No⸗ vember dieses Jahres gefaßten Beschlusses in das Handelsregister unbeagnstandet erfolgt, hierdurch ge⸗ nehmigen, daß das der „Westdeutschen Bodenkredit⸗ anftalt zu Köln a. Rhein‘ unter dem 28 November 1893 ertheilte Privilegium zur Ausgabe auf den In⸗ haber lautender Hypotheken⸗Pfandbriefe und Kom⸗ munal⸗Obligationen auch unter den Aenderungen fortbestehen bleibt, welche durch die vorgelegte neue Fassung der Satzung bezeichnet werden.

Das die neue Satzung enthaltende Notariats⸗

86740

Sh 7 gö8 000 24 544 009 11960009

6380 738 000 72 bos 000

8 240 000 78 132 000

21 vom 8. November dieses Jahres folgt anbei zurück. . Neues Palais, den 11. Deiember 1899.

gez.: Wilhelm R.

ggez: von Miquel, von Ham merstein,

Schönstedt, Freiberr von Rheinbaben.

Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 1.

Die Aktiengesellschaft fübrt die Firma „Westdeutsche Bodenkreditauftalt“.

Ihr 86 ist Köln am Rhein.

Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweiganstalten und Agenturen im Gebiete des Beutschen Reichs zu er⸗ richten.

Artikel 2.

Zweck der Gesellschaft ist die Gewährung hvpothe⸗ karlscher Darlehen und die Ausgabe von Hypotheken⸗ Pfandbriefen. Der Realkredit soll vorzussweise in der Rheinprovinz und in Westfalen gepflegt werden.

Die Gesellschaft ist ferner berechtigt:

1) Hypotheken und Grundschulden zu erwerben, zu veräußern und zu beleihen; .

2) nicht hypothekarische Darlehen an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft zu gewähren und Schuldverschreibungen auf Grund der so er⸗ worbenen Forderungen auszugeben;

Darlehen an inländische Kleinbahnunter⸗ nehmungen gegen Verpfändung der Bahn zu ertheilen und Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen auszugeben; Werthpapiere, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften, kommissionsweise zu kaufen und zu verkaufen;

Geld oder andere Sachen zum Zwecke der Hinterlegung anzunehmen, wobei der Gesammt⸗ betrag des hinterlegten Gelres die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht über steigen darf;

6) die Einziehung ven Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren zu besorgen.

, el s.

Die Gesellschaft darf verfügbare Gelder durch Hinterlegung bei ersten Bankhäuse n oder durch Ankauf ihrer Hypotheken⸗Pfandbriefe und anderer von ihr ausgegebenen Schuldoerschreibungen nutzbar machen. Auch ist es der Gesellschaft gestattet, ihre verfügbaren Gelder zum Ankauf solcher Wechsel und Werthpaplere zu verwenden, welche nach den Vor⸗ schriften des Bankgesetzes vom 14 März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie Werthpapiere nach einer von dem Aufsichtsrath auf⸗ zustellenden Anweisung zu beleihen. Die Anweisung hat die beleihungefähigen Papiere und die zulãssige Höhe der Beleihung festzusetzen.

Artikel 4.

Der Erwerb von Grundstücken ist nur zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet.

Artitel 5.

Die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt—⸗ machungen erfolgen duich Veröffentlichung im Deut- schen Reicht⸗Anzeiger.

Zweiter Titel. Grundkayital. Artikel 6.

Das Grundkapital der Gesellschaft ist auf 8 Millionen Mark festgesetzt und wird in 8000 auf Inhaber lautende Aktien über je 1000 S eingetheilt.

Artikel 7. Die Aktien und Interimsscheine werden nach einem vom Aufsichtsrath festzustellenden Schema

ausgefertigt. Artikel 8.

Das Grundkapital kann auf Beschluß der General- versammlung mit ministerieller Genebmigung bis auf 30 Millionen Mark erböht werden. Elne weitere Erhöhung des Grundkapitals auf Beschluß der Generalversammlung kann nur mit landesherr⸗ licher Genehmigung stattfinden,.

Bei einer Erböhung des Grundkapitals ist die Ausgabe der Attien für einen höheren Betrag als den Nennbetrag statthaft.

Artikel 9.

Wo in diesem Statut von Aktien der Gesellschaft die Rede ist, treten auf Namen auszufertigende Interimsscheine an deren Stelle, bis die Aktien aus—⸗ gegeben werden.

Die Ausgabe der Aktien erfolgt erst nach voller Leistung dez Nennbetrags oder, falls der Aus gabe⸗ preis höher ist, nach voller Leistung dieses Betrags.

Artikel 10.

Einzelzablungen auf Interimsscheine sind nach näherer Bestimmungen des Aussichtsraths in Raten zu leisten, von welchen jede auf höchstens 25 Prozent des Nennbetrags festgesetzt werden darf. Die Auf⸗ forderung zur Zablung jeder elnjelnen Rate muß mindestens 4 Wochen ber dem Zahlungstermin durch den Deutschen Reichs⸗Anzeiger bekannt gemacht werden.

Artikel 11.

Sowohl den Interimsscheinen als auch den Aktien sind Dividendenscheine auf 10 Jahre und Talons beizufügen. Nach Ablauf des letzten Jahres werden g⸗gen Einlieferung der Talons neue Dividenden scheine auf je weitere 10 Jahre aue gegeben.

Bei Aushändigung der Aktien müssen außer den Interimsscheinen und Talons auch die bis dahin noch nicht fällig gewesenen Dividendenscheine zurückgegeben

werden. Artikel 12.

Wenn fällige Einzahlungen auf die Aktien nicht geleistet werden, so sind die Verpflichteten durch Bekanntmachung des Vorstandes unter Angabe der Nummern derjenigen Interimsscheine, auf welche die Zahlung rücksfändig geblieben ist, aufzufordern, dieselben nebst den Zinsen zu fünf Prozent innerhalb einer nicht unter vier Wochen zu bestimmenden Frist zu entrichten.

Erfolgt die Einzahlung innerhalb dieser Frist nicht, so kann dem säumigen Aktionär für die Zahlung eine Nachfrist mit der Androhung bestimmt werden, daß er nach dem Ablauf dieser Frist des Antheilrechts und der geleisteten Einzahlung verlustig erklärt wird. ;

Die Androhung ist dreimal im Deutschen Reichs Anzeiger bekannt zu machen. Die erste Bekanntmachung muß mindestens drei Monate, die letzte mindestens einen Monat vor dem Ablauf der für die Ginzahlung gesketzten Nachfrist erfolgen. Verstreicht auch die Nachfrist, ohne daß Zahlung n. wird, so geht der säumige Aktionär seines

ntheilrechts und der geleisteten Einzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig. Die Verlust⸗

erklärung ist im Deutschen Reichs ⸗Anzeiger bekannt

zu machen. An Stelle der bisherigen Urkunde wird eine neage ausgegeben, die außer den früher geleiste len Theil

zahlungen den eingeforderten Betrag zu umfassen bat.

Der auggeschloffene Aktionär bleibt der Gejellschaft für den Ausfall verhaftet, den die Gesellschaft an dem eingeforderten Bettag und an den etwa noch einzufordernden Beträgen erleidet. Drittel Titel. Organe der Gesellschaft. Artikel 13

r ö

Die Organe der Gesellschaft sind:

1) der Vorstand, 2) der Aufsichtsrath, 3) die Generalversammlung, 4) die Revisoren. 1) Vorstand. Artikel 14

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten der Gesellschaft und einem oder mehreren Direltoren nach Beftimmung des Aufsichtsraths. Die Mit⸗ glieder des Vorstandes werden vom Aufsicht grath zu notariellem Protokoll gewählt. Die Anstellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet der Ansprüche aus dem Anstellunge vertrage. Jedoch müssen sich für die Entlaffung eines Vorstandsmitalieds mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Aussichts raths aussprechen.

Der Aufsichtsrath kann stellvertretende Mitglieder des Vorstandes ernennen.

Für die Bestellung von Prokuristen durch den Vorstand ist die Genehmigung des Aussichtsraths erforderlich. :

Die Legitimation des Präsidenten, der Direktoren, der stell vertretenden Vorstandsmitglieder und Pro- kuristen erfolgt durch einen Auszug aus dem Handels tegister, eventuell durch eine anderweitige gerichtliche oder eine notarielle Bescheinigung.

Artikel 15. .

Die Besoldung der Vorstandsmitglieder wird im Anstellungsbertrage festgesetzt. Besteht sie zu⸗ gleich in einem Antheil am Jahresgewinn, so ist der Antheil von dem nach Vornahme sämmilicher Ab- schreibungen und Rücklagen verbleibenden Reingewinn zu berechnen.

Der Praͤsident hat bei seinem Amtsantritt 30, die Direktoren je 20, stellvertretende Mitglieder des Vorstandes je 10 Aktien der Hesellschaft zu hinter⸗ legen, welche als Sicherheit für die Verbindlichkeiten aus der Geschäftsfährung dienen.

Artikel 16. Der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand, organistert den Dienst der Gesellschaft und überwacht den Geschäftsgang. Die Direktoren vertreten den Präsidenten in der durch die Geschäftsordnung be⸗ stimmten Reihenfolge, sofern derselbe durch Krankheit oder Abwesenheit an der Ausübung seiner Funktionen verhindert oder sofern die Stelle des Präsidenten un⸗

besetzt ist. Artikel 17.

Die Mitglieder des Vorstandes führen die Ge⸗ schäfte der Gesellschaft nach Maßgabe dieses Statuts und der vom Aufssichtsrath ertheilten oder zu er⸗ theilenden allgemeinen Geschäftszordnungen und In—

struktlonen. Artikel 18.

Alle Urkunden und Erklärungen müssen, um für die Gesellschaft verbindlich zu sein, mit der Firma der Gesellschaft unterzeichnet oxer unter— stempelt und mit der eigenhändigen Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes oder eines Mit—⸗ glieds des Vorstandes und eines Prokuristen versehen sein. Stelloertretende Mitglieder des Vorstandes stehen für die Unterschrift den ordentlichen Mit— gliedern des Vorstandes gleich.

2) Aufssichtsrath. Artikel 18.

Der Aufsichtsrath besteht aus mindestens 5 und höchstens 15 Mitgliedern, welche von der General- verfammlung der Aktionäre gewählt werden. Jähr⸗ lich, am Tage der ordentlichen Generalversammlung, scheiden vier Mitglieder aus. Der Austritt erfolgt nach dem Amtgalter, eventuell nach Bestimmung durch das Loos. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Der Vorstand hat jede Aenderung in der Person der Mitglieder des Aussichtsraths im Deut—⸗ schen Reichs- Anzeiger bekannt zu inachen. Die Be kanntmachung ist zum Handelsrenister einzureichen.

Für jedes Mitglied des Aufsichtsraths müssen während der Dauer seines Amtes wenigstens 15 Aktien der Gesellschaft im Archiv derselben hinter- legt sein. .

Die Mitglieder des Aussihtsraths legitimieren sich durch eine notarielle Bescheinigung, welche auf Grund der Wahlprotokolle ausgestellt wird. Sollte im Laufe des Jahres die Zahl, der Mit⸗ lieder durch Tod oder Ausscheiden unter fünf sinken, e gilt der Aufsichtsrath als gebörig besetzt, so lange er aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Die Ersatzwahl erfolgt in der nächsten Generalversammlung.

Artikel 20.

Der Aussichtsrath wählt elljährlich in der an die ordentliche Generalversammlung sich anschließenden , zu der eine Einladung nicht erfolgt, aus seiner Milte einen Vorsitzenden und einen Stell vertreter desselben. Die Wahl erfolgt nach Mehr— heit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

Artikel 21.

Der Aussichtsrath versammelt sich, so oft es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist, mindestens aber viermal jährlich, auf Einladung des Vorsitzenden. Wenn der Vorstand oder zwei Mitglieder des Auf⸗ sichtsraths es beantragen, muß in längstens acht Tagen eine Versammlung des Aufsichtsraths ein⸗ berufen werden. Die Verhandlungen des Aufsichts⸗ raths leitet der Vorsitzende und in dessen Verhinde—⸗ rung der Stellvertreter.

Beschlußfähig ist der Aufsichtsrath, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden nach Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet, wenn es sich um Wahlen handelt, das Loos, in anderen Fällen die Stimme des Vorsitzenden.

Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsraths wird ein Protokoll geführt und von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern unterzeichnet. Zur Beglaubigung der Uebereinstimmung von Ab- schriften und Auszügen der Protokolle mit der Ur— schrift genügt die Bescheinigung dez Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

Die vom Aufsichtsrath ausgehenden Ausfertigungen und Bekanntmachungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben, wobei unter die Firma zu setzen ist: „Der Aussichtsrath“.

Artikel 22.

Der Aufsichtgrath hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltun zu überwachen und ju dem 3we von dem Gang der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unter. üchten. Er kann jederzeit über dieselben Bericht. erstattung von dem Vorstand verlangen und sel oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mü— glieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftgkaffe und die Bestände an Werthpapieren und Schuld- verschreibungen untersuchen. Er hat die Jahreg— rechnung, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber der Generalversammlung der Aktionäre Bericht zu er⸗

statten. Artikel 23.

Außer den anderweitig in diesem Statut erwähnten Befugnissen des Aufsichtsratks gehören insbesondere zum Geschäftsbereich desselben:

a. die Vorberathung und Beschlußfassung über die an die Generalversammlung ergehenden Anträge, insbesondere wegen Feststellung der Bilanz;

die Vereinbarung der Anstellungsbedingungen mit dem Präsidenten und den übrigen Vor⸗ standsmitgliedern und der Abschluß der An= stellungs verträge mit denselben;

die Festsetzung der allgemeinen Bedingungen für die Beleihung von Grundstücken, für den Erwerb, die Veräußerung und Belelhung von Hypotheken und Grundschulden, sowie für die Aut gabe und Ausfertigung von Hypotheken⸗ pfandbriefen, Kommunal und Kleinbahn⸗ obligationen;

die Beschlußfassung über die Errichtung von Zweiganstalten und General⸗Agenturen:

die Benehmigung der Anstellungsverträge, welche für mehr als drei Jahre geschlossen werden sollen, oder wenn das Jahresgehalt mehr als 600) betragt;

f. die Beschlaßfassung über die allgemeinen Normen des Geldverkehrs und über diejenigen Bankinstitute und Bankhäuser, bei denen Gelder hinterlegt werden dürfen.

Zu dem sub d. gedachten Beschluß ist die Mehrheit von zwei Dritteln der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Aufsichtsraths erforderlich.

Artikel 21.

Der Aufsichtsrath kann für bestimmte Gegenstände und für eine bestimmte Zeit die Ausübung seiner Funktionen einzelnen oder mehreren Mitgliedern

übertragen. Artikel 25.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths erhalten zu⸗ sammen, außer der Erstattung der durch ihre Thätig⸗ keit veranlaßten Auslagen, die nach Artikel 40 festzu⸗ setzende Tantième.

Die Vertheilung der Tantisme unter die Mit glieder des Aussichtsraths wird durch Beschluß det selben bestimmt.

3) Generalversammlung. Artitel 26.

Die ordentliche Generalversammlung findet all⸗ jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Ge— schäftsjahrs statt und wird durch den Vorstand berufen. Außerordentliche Generalversammlungen werden berufen, wenn sie der Aufsichtsrath oder der Vorstand für nothwendig erachtet, oder wenn sie von einer Anzahl von Aktionären, deren Antheile zu sammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe der Be⸗ rufung verlangt witd.

Außerordentliche Generalversammlungen können auch vom Aufsichtsrath berufen werden.

Die Berufung der Generalversammlungen erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im Deutschen Reichs⸗Auzeiger unter Angabe der Tagesordnunz und zwar mindestenz 20 Tage vor dem zur Ab— haltung der Generalversammlung bestimmten Tage; dieser sowie der Tag der Bekanntmachung werden

nicht mitgerechnet. = Artlkel 27.

Jede Aktie gewährt eine Stimme. Zur Aus— übung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist jeber Aktionär berechtigt, der seine Aktien bemw. Interimescheine spätestens am vierten Tage vor dem Tage der Generalversammlung bei der Gesellschaft oder bei den in der Einladung genannten Stellen unter Beifügung eines mit seiner Unterschrift ver⸗ seh⸗nen Nummerverzeichnisses hinterlegt.

Die Hinterlegung kann auch bei einem Notar statt. finden. Solchenfalls ist sie aber spätestens drei Tage vor dem Tage der Generalversammlung dem Voistand zu bescheinigen.

Jeder stimmberechligte Aktionär kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevoll⸗ mächtigten vertreten lassen. Die Vollmachten ver⸗ bleiben in der Verwahrung der Gesellschaft.

Außerdem können vertreten werden: Korpora⸗ tionen, juristische Personen und Handelsgesell schaften durch ihre gesetzlichen oder statuten mäßigen Vertreter, Pflegebefohlene durch ihre Vormünder, Ehefrauen durch ihre Ehemänner.

In denjenigen Fällen, in welchen sonst die Ver⸗ trekung durch zwei Perfonen erforderlich ist, genügt die Vertretung durch eine Person

Artikel 28. ö

Regelmäßige Gegenstände der Tagezordnung für

die ordentliche Generalversammlung sind: a. Entgegennahme des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn. und Verlustrechnung, „Gntgegennahme des Berichts der Revisoren, Feststellung der Jahresbilanz, Festste gung der Jahresdividende, GErtheilung der Eatiastung an Vorstand und Aufsichtsrath, Wahl“ von Mitgliedern des Aufsichttraths und Revisoren, anderwestige Vorlagen des Aussichtsraths oder des Vorstandes. Aitikel 29. ö

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtzraths, in dessen Behinderung dessen Stell vertreter bezw. das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtzrathg. Ist keine dieser Personcn erschlenen, eröff et ein. Misalled des Von, ssanbs die Versammlung und läßt von dieser einen Vorsitzenden wählen.

Zur Beschlußfassung in der Generalversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, . behaltlich der für einzelne Fälle abweichenden . stimmungen des Gesetzes bew. dieses Statuts, . forderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet, wen

es sich um Wahlen handelt, das Loos, während An⸗ träge bei Stimmengleichheit als abgelehnt gelten. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt bie Reihenfolge der Vorträge sowie den Ab⸗ stimmungsmodus. Bei den Wahlen findet jedoch stets, sofern sie nicht einstimmig durch Zuruf er⸗ solgen, gebeime Abstimmung durch Stimmzettel statt. leber die Beschlußfassung der Generalversammlung wird ein notarielles Protokoll geführt, welches hom Vorsitzenden unterschtieben wird. Das Protokoll, dem ein Verzeichniß der vertretenen Altien anzufügen sst, hat für alle Aktionäre volle Beweiskraft. Das e nn in dem die erschienenen Aktionäre oder Vertreter bon Aktionären mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie des Betrages der von jedem vertretenen Aktien aufzuführen sind und das der Vorsitzende der Generalversammlung zu unterzeichnen hat, ist vor der ersten Abstimmung zur Einsicht vor⸗ ulegen. J ! 6. ordnungsmäßig gefaßten Beschlüsse sind für alle Aktionäre verbindlich. Artikel 30. Zu Beschlüssen über a. Erhöhung des Grundkapitals, b. Aenderung des Statuts und des Gesellschafte⸗ gegenstandes, c. Entlafsung von Aussichtsrathsmitgliedern aus ihren Funktionen,

d. Auflösung der Gesellschaft, ist eine Mehrbeit von wenigstens drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals

erforderlich. 4) Revisoren. Artikel 31.

Die ordentliche Generalversammlung wählt jähr⸗ lich? Revisoren sowie einen ersten und zweiten Siellvertreter derselben. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Aufsichtsraths, des Vorstands oder Beamte der Gesellschaft sein Ihre Amtsdauer er⸗ lischt am Schlusse der nächsten ordentlichen General- versammlung.

Die Ausscheidenden können wieder gewäblt werden.

Die Revisoren erhalten für ihre Mühewaltung eine vom Aufsichtsrath festjusetzende Eatschädigung.

Artikel 32.

Die Reviscren haben die Inventarien, Jahres⸗ rechnungen und Bilanzen zu prüfen und darüber an die Generalversammlung der Altionäre schrift⸗ lich Bericht zu erstatten. Soweit hierzu erforder⸗ lich, sind sie berechtigt, Einsicht in die Bücher, Rechnungen, Korrespondenzen und Urkunden der Ge⸗ sellschaft zu nehmen.

Vierter Titel. Bilanz, Geschäftsbericht, Gewinuvertheilung, Reservefonds. Artikel 33. . Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Dle Bilanz wird auf den 31. Dezember jedes

Jahres gezogen. Artikel 34.

Spätestens am 1. April müssen dem Aussichtsrath und den Revisoren die Bilanz nebst Gewinn, und Verlustrechnung, der Geschäftsbericht und die Vor⸗ schläge über die Gewinnvertheilung für das vorauf— gegangene Geschäftsjabr vorgelegt werden.

Artikel 35.

Die Jahresbilanz hat in getrennten Posten zu

enthalten A. unter den Aktiven: .

I) den Gesammtbetrag der zur Deckung der Hypo⸗ thekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken und Werth papiere;

2) den Gesammibetrag der Kommunaldarlehen;

35 den Gesammtbetrag der Kleinbahndarlehen;

4 den Gesammtbetrag der rückständigen Hypo- thekenzinsen;

o) den Gesammtwerth der Grundstücke der Ge⸗ sellschaft unter gesonderter Angabe dez Werthes des Bankgebãudes;

6) die Gesammtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an Werthpapieren unter gesonderter Angabe des Betrags der eigenen Hypotheken ⸗Pfaadbriefe und Schuldver— schreibungen der Gesellschaft;

7) den Gesammtketrag der Forderungen der Ge⸗ sellschift aus Lombardgeschäften;

8) den Gesammtbetrag der Guthaber bei Bank häusern;

B. unter den Passiven: ö

9) den Gesammtbetrag der im Umlauf be⸗ findlichen Hypotheken. Pfandbriefe;

10) den Gesammtbetrag der umlaufenden Kom⸗

munal· Obligationen;

II) den Gesammtbetrag der im Verkehr be—

findlichen Kleinbahn ⸗Obligationen;

12 den Gesammtbetrag der Verbindlichkerten der Gesellschast aus der Annahme von Geld jum

Zweck der Hinterlegung.

Die unter Nr. 9, 10 und 11 aufgeführten Schuld⸗ verschreibungen sind zum Nennwerth einzusetzen und wenn sie zu verschiedenem Zinsfuß ausgegeben sind, so ist der Gesammtbetrag einer jeden Gattung gesondert aufzuführen.

Artikel 36.

In der Gewinn- und Verlustrechnung sind in ge⸗ trennten Posten namentlich die Gesammtbeträge der in dem Geschäftsjahr von der Gesellschaft verdienten Hypothekenzinsen, Barlehneprovisionen und. sonstigen Nebenleistungen der Hypothekenschuldner, sowie der Gesammtbetrag der für das Geschäftsjahr von der Bank zu entrichtenden Pfandbriefzinsen anzugeben.

Artikel 37.

In dem Geschäftebericht ist ersichtlich zu machen:

1) die Zahl der zur Deckung der Hypotheken Pfandbriefe bestimmten Hypotheken und deren Vertheilung nach ihrer Höhe in Stufen von höchstens 190 000 ;

2) die Beträge, welche davon auf Hypotheken an landwirthschaftlichen und auf solche an anderen Grundstucken, auf Amortisations Hypotheken und auf andere Hypotheken, auf Hypotheken an Bauplätzen und an unfertigen, noch nicht ertrags fähigen Neubauten fallen; die Zahl der Zwangsversteigerungen und die

ahl der Zwangsverwaltungen, welche in dem

eschäftssahre auf Antrag der Gesellschaft bewirkt worden sind, sowie die Zahl der in dem Geschäftejahre bewirkten Zwangsversteige⸗˖ rungen und Zwangsberwaltungen, an welchen die Gesellschaft sonst betheiligt war; die Zahl der Fälle, in welchen die Gesellschaft während des Geschäftsjahres Grundstücke zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat übernehmen müssen, sowie der Gesammtbetrag dieser Hypotheken und die Verluste oder

Gewinne, welche sich bei dem Wiederverkauf

übernommener Grundstücke ergeben haben;

die Jahre, aus welchen die Rückstände auf

die von den Hypothekenschuldnern zu ent⸗

richtenden Zinsen herrühren, sowie der Ge—⸗

. der Rückstände eines jeden ahres;

6) der Gesammtbetrag der im Geschäftejahr er⸗ folgten Rückzahlungen auf die Hypotheken, getrennt nach den durch Amoitisation und den in anderer Weise erfolgten Rückahlungen; die Beschlänkungen, welchen sich die Gesell⸗ schaft hinsichtlich der Rückjahlung der Hypo⸗ theken⸗ Pfandbriefe unterworfen hat, getrennt nach den einzelnen Gattungen der Hypotheken⸗ Pfandbriefe; der Mehr und Mindererlös, welcher in dem Geschäftsjahr durch die Ausgabe von Hypo— theken⸗Pfandbriefen zu einem höheren oder geringeren Betrag als dem Nennwerth ent- standen ist.

Alle Angaben, welche Grundfstücke betreffen, sind getrennt nach landwirthschaftlichen und anderen Grundstücken und nach den Hauptgebieten zu machen, auf welche sich die Geschäftsthätigkeit der Gesell⸗ schaft erstreckt.

Artikel 38.

Sind Sppotheken Pfandbriefe zu einem geringeren Betrag altz dem Nennwerth ausgegeben worden, so darf in die Altiven der Bilanz ein Betrag auf— genommen werden, der vier Fünstheilen des Minder⸗ erlöses gleichkommt; von dem Mindererlös ist der Gewinn abzuziehen, den die Gesellschaft durch den Rücklauf von Hypotheken⸗Pfandbriefen zu einem geringeren Betrag als dem Neanwerih erzielt hat. Der demgemäß in die Bilanz eingestellte Aktiv- posten muß jährlich zu mindestens einem Viertheil abgeschrieben werden.

In einem Jahr dürfen die nach dieser Vorschrift in die Bilanz aufgenommenen Aktivposten zusammen mehr betragen als das Doppelte des Ueberschusses, den die Hypothekenzinsen für das Bilanjjahr ergeben, wenn von ihnen die Pfandbriefzinsen und außerdem ein Viertheil vom Hundert der Gesammtsumme der Hypotheken abgejogen werden; auch dürfen die be⸗ zeichneten Aktivposten zusammen nicht den Betrag des ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz be—⸗ stimmten Reservefonds überfteigen. Die durch die Ausgabe der Hypotheken⸗Pfandbriefe entstandenen Kosten, mit Einschluß der für die Unterbringung gezahlten Provistonen, sind ihrem vollen Betrage nach zu Lasten des Jahres zu verrechnen, in welchem sie entstanden sind. ; ö.

Ansprüche der Gesellschaft auf Jahresleistungen der Sypothekenschuldner für die auf das Bilanzjahr folgende Zeit dürsen nicht in die Aktiven der Bilanz aufgenommen werden. ; z

Artikel 39. .

Sind Hypothekeg⸗Pfandbriefe zu einem höheren Betrag als dem Nennwerth autgegeben und hat die Gesellschaft auf das Recht verzichtet, die Hypo theken. Pfandbriefe jederzeit zurückiuzahlen, so ist der Mehrerlös, soweit er den Betrag von eins vom Hundert des Nennwerths übersteigt, in die Passtven der Bilanz einzustellen. Die Gesellschaft darf über ihn während der Jahre, für welche die Rückzablung der Hypotheken, Pfandbriefe aus geschlossen ist, alljährlich nur zu einem der Zahl dieser Jahre entsprechenden Bruchtheile verfügen. Die Verfügung ist ausgeschlossen, solange ein Mindererlög, der aus der Ausgabe von Hyporheken⸗ Pfandbriefen unter dem Nennwerth entstanden ist, als Aktivposten in der Bilanz steht. Zur Tilgung eines solchen Mindererlöses, sowie zur Deckung des Verlustes, der für die Bank durch den Rückkauf von Hypolheken⸗Pfandbriefen zu einem den Nennwerth uͤbersteigenden Betrag entstanden ist, darf der Mehr⸗ erlös jederzeit verwendet werden.

Artikel 40.

Nach Genehmigung der Bilanz durch die General⸗ versammlung wird der erzielte Reingewinn wie folgt vertbeilt:

I) fünf Prozent sind in den Reservefonds, der zur Deckung eines aus der Bilanz sich er— gebenden Verlustes zu bilden ist, so lange ein. zustellen, als dieser Fonda den zehnten Theil des Geundkapitals nicht überschreitet; vier Prozent werden als Diridende auf das einge jahlte Aktienkapital vertheilt; von dem verbleibenden Ueberschuß finden fünf Prozent für den Spezialreservefonds Verwendung.

Die Generalversammlung kann auf Vor⸗ schlag des Aafsichtzraths und des Vorstandes die Bildung weiterer Reservefonds beschließen;

4) von dem dann übrig bleibenden Bꝛtrag erhält der Aufsichtsrath zehn Projent als Tantième;

5) der Rest wird nach Beschluß der General⸗ versammlung als Supertividende unter die Aktionäre vertheilt oder auf neue Rechnung vorgetragen.

Artikel 41.

Die Bilanz und die Gewinn und Verlustrechnung werden nach stattgebabter Generalversammlung ohne Verzug im Deutschen Reichs. Anzeiger veröffentlicht.

Artikel 42.

Die Auszahlung der Dividende und Suver⸗

dividende findet jährlich spätestenß vom 1. Juli

ab statt. Artikel 43.

Im Februar und August jedes Jahres hat die Gefellschaft den Gesammtbetrag der Hypotheken Pfandbriefe, welche am letzten Tage des vergan- genen Halbjahrs im Umlauf waren, und den nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Min derungen sich ergebenden Gesammtbetrag der am letzten Tage des vergangenen Halbiahrs in das Höpothekentegister eingetragenen Hypotheken, sowie den Gesammtbetrag der an diesem Tage in das Register eingetragenen Werthvapiere und des in der Verwahrung des Treuhänders befindlichen Geldes im Deutschen Reichs Anzeiger bekannt zu machen.

Sind in dem Register Werthpapiere oder solche Hypotheken eingetragen, die nicht ihrem vollen Be⸗ frage nach zur Deckung von Hypotheken Pfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung an⸗ jugeben, mit welchem Betrage die Werthpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansatz

kommen. Fünfter Titel. Ausflösung. Artitel 44. Ein Beschluß, durch welchen die Gesellschaft auf⸗ gelöst wird, darf nur in einer außerordentlichen

Generalversammlung gefaßt werden.

Der Beschluß bedarf einer Mebrbeit, die mindestens drei Viertbeile des bei der Beschlußfassung ver⸗ tretenen Grundkapitals umfaßt.

Sechster Titel. Aufsicht 9 ,, ttikel 45.

Die Gesellschaft unterliegt der staatlichen Auf⸗ sicht. Die Aafsicht erstreckt sich auf den gesammten Geschäftsbetrieb und dauert auch nach Auflösung der Gesellschaft bis zur Beendigung der Liquidation fort.

Artikel 46.

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, welche erforderlich sind, um den Geschäfts⸗ betrieb der Gesellschaft mit den 9 . der Satzung und den sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen im Einklange zu erhalten. ö

Sie ist namentlich befugt, jederzeit die Bücher und Schriften einzusehen, den Bestand der Kasse und die Bestände an Werthyapieren zu untersuchen, von den Verwaltungs organen Auskunft über alle Ge⸗ schäftsangelegenheiten zu verlangen, einen Vertreter in die Generalversammlungen und in die Sitzungen der Verwaltungtorgane zu entsenden, die Ausführung von Beschlüffen oder Anerdnungen zu untersagen, die gegen das Gesetz, die Satzung oder die sonft in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen ver— stoßen, die Berufung der Generalversammlung, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungsorgane sowie die Ankündigung von Gegenftänden zur Be— schlußfaffung zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung, Anberaumung oder Ankündigung auf Kosten der Gesellschaft selbst vorzunehmen.

Auch ist die Aufsichtsbehörde befugt, einen Kom—⸗ missar zu bestellen und zu bestimmen, daß für die Thätigkeit desselben die von ihr festzusetzende Ver— gütung an die Staatskasse entrichtet wird.

Siebenter Titel. Der Treuhänder und das Hypothekenregister. Artikel 47.

Die Aufsichtsbehörde bestellt nach Anhörung der Gefellschaft einen Treuhänder und einen Stellvertreter desselben.

Die Bestellung kann jederzeit durch die Aufsichts— behörde widerrufen werden.

Der Treuhänder erhält für seine Mübewaltung eine angemessene Vergütung. Der Betrag der vereinbarten Vergütung ist der Aufsichtsbehörde an—

zueigen. Artikel 48.

Der Treuhänder hat darauf ju achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung für die Hypotheken Pfand⸗ briefe jederzeit vorhanden ist, und daß die zur Deckunz der Hypotheken Pfandbriefe bestimmten Hypotheken und Werthpapiere vorschriftsmäßig in das Hypothekenregister eingetragen werden.

Er hat die Hypotheken⸗Pfandbriefe vor der Aug⸗ gabe mit einer Bescheinigung über das Vorhanden⸗ sein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das Hypoibekrenregister zu versehen.

Gine in das Hypothekenregifter eingetragene Hypothek sowie ein in das Hypothekenregister ein- geiragenes Werthpapier kann nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register gelöscht werden. Dle Zustimmung erfolgt durch Unterzeichnung des Löschungsvermerks im Hypotbekenregister.

Artikel 49.

Der Treubänder hat die Uckunden über die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken so⸗ wie die in dasselbe eingetragenen Werthpapiere und Gelder im Geschäftslokal der Gesellschaft unter Mit⸗ verschluß der letzteren aufzubewahren. Die Heraus- gabe der solcher Weise aufbewahrten Gegenstände darf nur unter Beobachtung der gesetzlichen Vor— schriften erfolgen.

Er ist verpflichtet, Hypothekenurkunden sowie Werthpapiere und Geld auf Verlangen der Gesell— schaft herauszugeben und zur Löschung im Hypo⸗ thekenregister mitzuwirken, soweit die übrigen in das Register eingetragenen Hypotheken und Werth papiere zur Deckung der Hypotheken Pfandbriefe ge⸗ nügen oder die Gesellschaft eine andere vorschrifts⸗ mäßige Deckung beschafft. Ist die Gesellschaft dem Hypothekenschuldner gegenüber zur Aushändigung der Hypothekenurkunde oder zur Löschung der vom Schuldner auf das Kapital geleisteten Abzahlungen verpflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunde auch dann herauszugeben, wenn die bezeichneten Voraus⸗ setzungen nicht vorliegen; wird die Hpothek zurückgezahlt, so ist das gezahlte Geld von dem Treuhänder unter Mitverschluß der Gesellschaft auf zubewahren.

Bedarf die Gesellschaft einer Hypotheken⸗ urkunde nur zu Forübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder sie heraus ugeben, ohne daß die Ge— sellschaft verpflichtet ist, eine andere Deckung zu be—

schaffen. Artikel 50.

Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen, soweit sie sich auf die Hypotheken- Pfandbriefe und auf die in . Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken be zieben.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, von den Kapital rück ahlungen auf die in daz Hypothekenregister ein⸗ getragenen HYvpotheken sowie bon sonstigen für die Pfandbriefgläubiger erheblichen Aenderungen, welche diese Hypotheken betreffen, dem Treuhaͤnder fort- laufende Mittheilung zu machen.

Artikel 51.

Die zur Deckung der Hypotheken⸗Pfandbriefe be⸗ stimmten Hypotheken sind von der Gesellschaft einzeln in ein Register einzutragen. Ebenso sind die ersatz⸗ weise zur Deckung bestimmten Werthpapiere in das Register einzutragen; die Eintragung hat die ein⸗ zelnen Stücke zu bezeichnen.

Im Januar und Juli jedes Jahres ist eine von dem Treuhänder beglaubigte Abschrift der Ein tragungen, welche während des letzten Halbjahres in das Hypothekenregister vorgenommen worden sind, der Aussichtsbehörde einjureichen.

Achter Titel. Beleihung von Grundeigenthum. Artikel 52

ü ö Die Gesellschaft beleiht nur inländische Grund⸗ stücke und der Kegel nach nur zur ersten Stelle. Darlehen unter eintausend Mark werden nicht ge—⸗

währt. Artikel 53. Die Beleihung darf die eisten drei Fünftheile des Werthes des Grundstäcks nicht überstelgen. Artikel 54.

Der bei der Beleihung fen n, Werth des

Grundstücks darf den durch sorgfältige Grmittelung festgestellten Verkaufswerth nicht übersteigen. Bel

der Feftftellung dieses Werths siad nur die dauernden Gigenschaften des Grundstüäck und der Ertrag zu be⸗ rücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungs⸗ mäßiger Wirthschaft jedem Besitzer nachhaltig ge⸗ währen kann.

Die zur Deckung der Hypotheken⸗Pfandbriefe ver= wendeten Hypotheken an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und er. tragsfähig sind, dürfen zusammen den zehnten Theil des Gefammtbetrags der zur Deckung der Hypotheken⸗ Pfandbriefe benutzten Hypotheken sowie den halben Be⸗ trag des eingejahlten Grundkapitals nicht überschreiten. Im übrigen sind Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung don Hypotheken Pfandbriefen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypotheken an Bergwerken.

Hypotheken an anreren Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften An⸗ wendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypotheken ⸗Pfandbriefen ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Grtrag

nicht gewähren. z Artikel 55.

Der Aufsichtsrath erläßt die Anweisung über die Werthermittelung. Die Anweisung bedarf der Ge—⸗ nehmigung der Aufsichtsbebörde. Will die Gesell schaft auch das Beleihungsgeschäft in dem Gebiet eines Bundesstaats betreiben, in dem sie nicht ihren Sitz hat, so ist die Anweisung auch der Aufsichte⸗ behörde dieses Bundesstaats einzureichen.

Artikel 56.

Die hypothekarischen Darlehen sind in Geld ju gewähren. Die Gewährung von Darlehen in Bypetheken⸗Pfandbrlefen der Gesellschaft zum Nenn⸗ werth ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Schuldners julässig. In diesem Fall ist dem Schuldner urkundlich das Recht einzuräumen, die Rückjahlung der Hypothek nach seiner Wahl in Geld oder in Hypotheken- Pfandbriefen der Gesell⸗ schaft, die derselben Gattung angehören wie die empfangenen, nach dem Nennwerth zu bewirken. Hypotheken. Pfandbriefe, die bei der amtlichen Fest⸗ stellung des Börsenpreifes nicht unterschieden werden, gelten im Sinne dieser Vorschrift stets als zu der— selben Gattung gehörig.

Artikel 57. .

Die Grundzüge der Bedingungen für die hypo— thekarisen Darlehen werden vom Aussichtsrath fest⸗ gestellt und find der Aufsichtsbehörde zur Geneh— migung einzureichen. In den Beriagungen ist namentlich zu bestimmen, welche Nachtheile den Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen, sowie unter welchen Voraussetzungen die Gesellschaft befugt ist, die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek

zu verlangen. Artikel 68.

In den von der Gesellschaft verwendeten Dar— lehensprospekten und Antragsformularen sind alle Bestimmungen über die Art der Auszahlung der Harlehen, über Abzüge zu Gunsten der Gesellschaft, über die Höhe und Fälligleit der Zinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden Leistungen, über den Beginn einer Amortisation und über die Kündigung und Rückzahlung aufzunehmen.

Artikel 59.

Im Fall einer Verschlechterung des beliehenen Grundstücks oder seiner Zubehörstücke, der ein unwirthschaftliches Verfahren des Schuldners nicht zu Grunde liegt, ist die Gesellschaft, nachdem sie vorher eine angemessene Frist zur Wiederher⸗ stellung des ordnungsmäßigen Zustandes gewährt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist, berechtigt, sich sofortige Befriedigung aus dem Grundstück in Ansehung des Betrags zu verschaffen, für welchen in dem verminderten Werthe des Grundstücks nicht mehr die nach dem Gesetz oder dem Statut erforder⸗ liche Deckung vorhanden ist. Ueber diesen Betrag hinaus darf sich die Gesellschaft für den Fall einer Verminderung des Werths des Grundstücks das Recht, die vorzeitige Rücksahlung der Hypothek im verlangen, nicht ausbedingen. Die Gesellschaft darf sich für den Fall, daß ein Theil des Grundftücks veräußert und die Unschädlichkeit der Veräußerung für die Berechtigten nach Maßgabe der Landesgesetze von der zuständigen Behörde festgestellt wird, keine weiteren als die ihr gesetzlich zustebenden Rechte auf Sicherstellung oder Befriedigung vorbehalten. Es darf nicht bedungen werden, daß die Gesellschaft im Fall ihrer Auflösung die vorzeitige Räckjahlung der Hypothek verlangen kann.

Artikel 60.

Dem Schuldner ist urkundlich das Recht einjmu— räumen, die Hypothek ganz oder theilweise zu kündigen und zurückzuzahlen.

Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren ausgeschlossen werden. Dieser Zeitraum beginnt mit der Aus— zahlung des Darlehens, im Falle der Auszahlung in Theilbeträgen mit der letzten Zahlung. Wird nach der Auszahlung des Darlehens eine Verein⸗ barung über die Zeit der Rücksablung getroffen, se beginnt der zehnjährige Zeitraum mit der Verein⸗ barung.

Die Kündigungsfrist darf neun Monate und bei Hypotheken, welche die Gesellschaft kündigen kann, auch die der Gesellschaft eingeräumte Kündigungsfrift nicht überschreiten.

Soweit es nicht gestattet ist, das Recht des Schuldners zur Rücksahlung der Hypothek aut— zuschließen, darf sich die Gesellschaft eine Rück⸗ jahlungsprovision oder die Bestellung einer Sicher heit bei der Kündigung nicht ausbedingen.

Artikel 61.

Bei Amortisations Hypotheken darf zu Gunsten der Gesellschaft ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, welche der Gesellschaft das Recht einräumt, aus besonderen in dem Ver⸗ halten des Schuldners liegenden Gründen die Rück⸗ zahlung der Hypothek vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt.

Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den Tilgungsbeitrag ent⸗

halten. . Artikel 62.

Der Beginn der Amortisation darf für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinaus geschoben werden. Ist in einem solchen Fall in folge der Hinausschiebung der Amortisation außer den bedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, so ist dieser in der Darlehensurkunde er sichtlich zu machen.

Von dem Beginn der Amortisation an dürfen die Jahreszinsen von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden