Restkapttal berechnet werden. Der Mehrbetrag der er e gr fuhr ist ö zu verwenden. rtikel 63. = as Recht des Schuldners zur theilweisen Rück⸗ ach 3. Hypothek kann bei Amortisations / Sypo⸗ iheken in der Weise beschränkt werden, daß eine Zablung von der Gesellschast nur angenommen zu Derden braucht, wenn die Zahlung dazu bestimmt und geeignet ist, die Tilgungszeit unter Bei⸗ debaltung! der bisherigen Höhe der Jahres leiftungen um ein Jahr eder um mehrere Jahre abjukürzen. Die Vorschrift findet j⸗doch keine Anwendung, wenn der Betrag der Zahlung den zehnten Theil des Restkapitals erreicht und der Schuldner verlangt, daß die späteren Jahres leistungen unter Heibck lturn der ursprũnglichen Tilgungszeit herabgesetzt werden; in diesem Fall a bel Hypotheken an landwirthschaftlichen Grund stücken der jährliche Tilgungsbeitrag weniger als ein Vierthell vom Hundert des ursprünglichen Kapitals betragen; n hat einen neuen Tilgungs⸗ lan aufzustellen. z. Die . ist verpflichtet, in Ansehung der durch Amortisation getilgten Beträge zur Löschung jm Grundbuch oder zur Herstellung eines Theil⸗ Hypotbekenbriefes nach den gesetzlichen Vorschriften mitzuwirken. Sie i Ie en. . Venpflichtung icht im voraus vertragsmäßig be . 1696 Gesellschaft hat nach Veröffentlichung der Jahres bilanz sedem Schuldner auf Verlangen mit.; zutheilen, welcher Betrag der Hypothek am Schluß des Vorjahres amortisiert war. Artikel 6. - Bei der Ablehnung von Beleihungẽantrãgen be⸗ darf es der Angabe ö nicht. tikel 65. ei der Bewilligung von Grundschulden finden . hypothekariche Darleben bestehenden Be⸗ ftimmungen sinngemäße Anwendung. Neunter Titel. Sypotheken Pfandbriefe. Artikel 66. . Der Gesammtbetrag der aue zuge benden Hypo: theken⸗ Pfandbriefe darf den fünfzehnfachen Betrag des eingejahlten Grundlapitals und des ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zun Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten Reservefonds
icht üb iten. ö Artikel 67.
Der Gesammtbetrag der im Umlaufe besindlichen Hypotheken. Pfandbriefe muß in Höhe des Nenn—
J,, Hertbs urch Hypotheken Von mindestens gleicher 6) Erstattete Prozeßkosten Gbzüglich h und n , gleichem Zinkertrage jederzeit
gedeckt sein.
eckung muß, soweit Hypotheken an land vin r rn D alf dazu verwendet werden, 7) Sonssige Einnahmen: mindeftens zur Hälfte aus Amortisationet vpotheken besteben, bel denen der jährliche Tilgungsbeitrag des . Schuldnerg nicht weniger als ein Viertheil vom Han. 8) Aus dem Refen vefondz: dert des Hypothekenkapitals beträgt Die Gesellschast darf jedoch falls solche Hypotheken vor der Zeit
ü ö ihrer Stelle bis zum Ab⸗ J,, e , nn,, ,, Oypotheken 9) Aus der Spezial Reserve entnommen
laufe der planmäßigen Tilgung zeit anderer Art zur Deckung benutzen.
r ine Hypothek an einem Steht der Gesellschaft . . . lustes an der Hypothek erworben bat, so darf diele 1 Deckung ö. Hypotheken. Pfandbriesen höchsten? mit der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerbe des Grundftäcks durch die Bank als Deckung in Ansatz
Grundstücke zu, das sie zur
gebracht war.
Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder
aus einem anderen Grunde die vorgeschrieben
Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vor⸗ i und ö weder die Ergänzung durch andere
vpotheken noch die Einziehung eines entsprechenden nt von Hypotheken⸗Pfandbriefen sofort aut⸗ sührbar, so hat die Gesellschaft Lie fehlende Hypo⸗
thekendeckung einstweilen durch Schuld verschreibunge
des Reichs oder eines Bundesstaats oder durch Geld
u erfetzen. Die Schuldverschreibungen dũrse
öchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, 3 1. e. a. vom Hundert deg Nennwerths unter ͤ
i seweiligen Börsenpreise bleibt. . ; Artikel 68.
at die Gesellschaft ein Grundstück zur Verhütung va Verlusten an einer ihr an dem Grundftücke zu ⸗ stebenden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangs versteigerung erworben und an Stelle der gelöschten DYvypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld
eintragen laffen, so darf diese Grundschuld nur b zur Hälfte des Betrags der vorher zu Gunsten d Gesellschaft auf dem Grundstück ruhenden Hypoth oder Grundschul) als Deckung für Hypotheken. Pfan
briefe Verwendung fe , 2 r (
Die Hypotheken⸗Pfandbriefe werden nach eine
r t ür jede Serie festzustellenden r, . , auf Inhaber und 9 . *
Uschaft und den Pfandbriefgläubigern maß— ö r ,, ins besondere in Betreff der Kündbarkeit, zu entbalten. Die Gesellschast darf der 8 n Ven Pfandbriefgläubigern darf
Schema ausgefertigt, 8 die h das Rechte verhältniß
auf das Recht zur Rückzahlun Pfandbriefe höchstens für einen Zeitraum von ie ab, , t icht eingeräumt werden ündigungsrecht n ; . Artikel 70.
Die Ausgabe von Hrypotheten⸗ Pfandbriefen, deren Girke den Nennwerth übersteigt, ist nicht
ttet. . Artikel 71.
ündi der ausgegebenen Hypotheken 3 . erfolgt entweder auf gGlur* eines Be⸗
a i i i ttowerth der Grundstücke. In beiden Fällen ist sie nur auf einen Zinstermin 9 . p . h 3 36 zu deckende Organisation skosten Bekanntmachung und dem Rückzahlungstermin 4 Zeitraum von mindestens echt Monaten liegen. Bie Ausloosurg der Hypotheken Pfandbriefe
andbriefe zur . einer Ausloosung oder auf
schlusses des Aufsichtsraths.
Anzeiger bekannt gemacht werten,
geschiebt in Gegenwart eines Aussichtsrathsmitglie
eineß Vorftandemitglieds und des Treuhänder,. Ueber 2 Aft ist ein Protokoll aufjunehmen, welches von
den Anwesenden zu unterzeichnen ist. a . Artikel 72.
Die Rückjahlung erfolgt gegen Einlieferun vr fhch n fen brich. und der nicht fälligen 9
scheine in
in Abzug gebracht. . Cr 6 ch ct ahlung bestimmten Termin
kaarem Gelde zum Nennwerih. Für
die Gesellschaft n jedoch berechtigt, mäßige Deposital · zinsen zu vergüten. gan nn
ingelösten Hydotheken. Pfandbriefe werden in k i, , n , eines Vor⸗ standsmitglieds und des Treubänders als „ungültig
ilt. n. Zehnter Titel. gCommunal · Jarlehen und stommunal⸗
Obligationen. 35 3 fenden Kommunal esammtbetrag der umlaufenden = . muß in Höbe des Nennwerths jederzeit durch nicht hypothekarische, an inländische Körver⸗ schaften des öffentlichen Rechts oder gegen Ueber⸗ nahme der Gewährleistung durch eine solche Körper⸗ schaft ertheilte Darlehen von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Ist infolge von Rückzahlungen die erforderliche Deckung nicht vorhanden, so sind für den feblenden Betrag Werthbpaviere nach den für die Deckung von
Hypotheken · Pfandbriefen gegebenen Bestimmungen
. finden auf die Kommunal⸗Obli⸗
aflonen die in den Artikeln 38, 39, 43, 47-51, 3 und 70 enthaltenen Bestimmungen entsprechende wendung. 6 lam mlbettag der umlaufenden Kommunal⸗ Obligationen darf den für die Ausaabe von Hypo⸗ jheken⸗Pfandbriefen V 79. en Höchstbetrag n um mehr als de n e, — Übersteigen.
Elfter Titel. Kleinbahn · Darlehen und Kleinbahn · Obligationen.
zu- Able ll, gie ar Grnch gon
Auf Kleinbahn ⸗ gationen, die au . ausgegeben werden, die an Kleinbahn⸗ unternehmungen gegen Verpfändung der Bahn ge⸗ währt sind, finden die für die Kommunal Obligationen gegebenen Bestimmungen sinnents prechende Anwendung. Der Gefammtbetrag der umlaufenden Kleinbahn⸗
bligationen ist in den Gesammtbetrag der um- . Hypotheken Pfandbriefe einzurechnen und dürfen die Gesammtbeträge beider den für die ei r sgltgcletzte zulässigen Höchstbetrag nicht überschreiten. gi. Aufsichtsrath stellt die für die Gewährung von Darlehen an Kleinbabnunternehmungen maß⸗ gebenden Grundsätze fest. Die Grundsäãtze bedürfen der Genehmigung! der Aussichtste hörde. Werden Kleinbahn. Daclehen an Kleinbahnunternehmungen gewährt, die nicht ihren Sitz in dem Bundes staat der Gefellschaft haben, so sind die Beleihungsgrund. säͤtze auch der Aufsichtsbeb rde dieses Bundesstaatet
einzureichen. 436 Zwölfter Titel. Ueber gangsbestimmungen. Artikel 76.
Auf die Bilanz, die Gewinn ⸗ und Verlustrechnun und den Geschäftsbericht für das Geschäftsjabr 18 dürfen noch die Bestimmungen des bisherigen Statuts Anwendung finden.
ð 60652
Rechnungs⸗Abschluß für das 31. Geschäftsjahr vom 1. Januar 1899 bis 31. Dezember 1899.
A. Gewinn. und Verlust Konto.
Ausgabe.
Einnahme.
252
1) Reserve ⸗Ueberträge aus dem Vor⸗ 1 — —
2) Prämien Einnahme f. 741 S801 23010
Versicherungssum me:
a. Vorprämie für direkt abge⸗ geschlossene Versicherungen für übernommene Rückver⸗ sicherungen . vacat —
b. Nachschußprãmie (260 / o der Vorprämie inkl. Ab⸗
rundungen) w 3) Nebenlelstungen der Versicherten: a. Beitrag zum Reservefonds,
1000 der Vorprämie nach
S 74 des Statuts zum Reserve⸗
fonds vereinnahmt: 473 9646
20 3 (s. Bilanz Pos. 4 der
Passiva); .
p. Policegebühre n. c. anderweit (nach § 30 der
4789 642
105 488
g ee .
Versicherungs⸗ Bedingungen) 3433 4) Zinsen (abzüglich der verausgabten
der 1899 verausgabten Kosten) . — 6) Kurtgewinn auf Werihpapiere (s. Ausg. c).. PHacat —
T ingange auf früher abgeschriebene Forderungen .
die dem selben im laufenden Jahre unter a- 4 zugeflossenen Ein nahmen
3
9 1) Rückversicherungs ˖ Prãmie a. für regulierte Schäden
aungen reserviert
(. 5 74 des Statut)
3) Vorausbejahlte, noch nicht verdiente 4 Zum Reservefonds;
5 987 311 nahme Pos. 3a)
) Abschreibungen auf 2 Inventar
a d. Wechselforderungen aus 1899 6. Organisationskosten 6) Verwaltungskosten:
108 921
10383
57 sonstige Verwaltungekosten: Gehälter.
erl. und Druckkosten nsertionskosten . Bureaukesten
leuchtung und Reinigu Organisationẽkosten
785 405 756 Portokosten.
Bezirksvereine kosten. Allgemeine Unkosten.
K ,
d Sys so õdꝰ . B. Bilanz.
) Cel h bigungen ern fchlicüich der Regulierungskosten:
feen fg gsf ee n n Hegulierungskoster). b. ie re l ate aber noch nicht abgehobene Entschädi⸗ ö
c. o/ der Brutto Schadenfummeẽ jum Refervefonds
a. 10 der Vorprämie 478 964 MÆ 20 (vergl. Ein
b. hoso der Brutto ⸗Schadensumme 283 812 S 10 3 ssiehe Bilanz Pos. 460 der Passiva).
Werthpapiere GBerlust durch gur? · Rũdgang im Jahre
Provisionen d. General ⸗Agenten u, Agenten. 9. e n nr nr, d. General ⸗ Agenten.
Rosten staiistischer Arbelien
Lokalkosten (Miete, Heijang, Be⸗
Generalversammlungẽkosten
Tagegelder und Reisckosten d. Ver⸗ i en, .
ür das kontrol. glied... uff bn fer, des Nachschusses. 22 522. 07
; I *. zur Wittwen. u. Waisen ˖ und zur Beamten⸗Unterstützungẽ
428383
vacat —
5 372 364
283 812 5 6hb 304
vacat —
Zinsen
vacat —
65
r 21 145 ,,, 193
vacat —
735 290 49 821
n 221 226.32 15 9335.98
29 923. — 4141.07
3 036.25
ng]... 13 039. 86 . 24 291.53 7h12. 60 6 71421
26 404.890
6 042. 60 42 848. 91 1000. —
8 0 2] 1215 272
vacat Summa.
6 892 980 69 Passi vn.
Activa.
n 1) Forderungen:
n b. do. do. d. do. 9 Wechsel gestunden) . e. schafts Kasse in Berlin.
g. Guihaben bei der Reichebank
antheilig auf das laufende Jahr treffen.
6 i. neee,
3 2) Kassenbestand
3413 Fabital. Anlagen: J . 5 a. Hypotheken und Grundschulden.
* CTentral⸗Genossenschafte⸗KRasse:
briefe à 95 25 briefe à 94.90
tenbriefe à 95.0909 ..
briefe à 96.00.
4 . . C. Wechsel (s. Aktiva 14) d. anderwett ...
do,
ng⸗
ab den 5. Februar 1800.
hört die Versinsung der Sypotheten ⸗ Pfandbriefe auf;
4. Rückstände d. Versicherten, Nachschuß aus 1897 do. 1898
do. ( do. 1899 do. vom Jahre 1899
usstände b. Gineral. . enten v. Jahre 1895 . Guthaben bei der Preußischen Central. Genossen⸗
6. n wf enden! Jahre fälstge Zinsen, foweit sie
vacat
b. Wertkpapiere nach dem Kurse vom 31. De— zember 1599 im Depot bei der Preußischen
, 24 075 3 oο Schles. Rentenbriefe à 35.10 — 146 550 3 0 Preuß. Rentenbriefe 94.75 1338 856 ö. 3675 335 0 Rhein. Westfälische Renten⸗ nicht ern
3 000 34 060 Brandenburgische NRienten· 1s oso 35 . Schlez mig. Holsteinische Ren ⸗
ss 85 , Bomm. Rentenbriefe à 9d g6 99 od zh e , Pfandbriefe à 86.70 26 000 33 o Landschaftl. Central ⸗ Pfand⸗˖
s boo i. Hirte ußisce Pꝛob.· Anleihe i oo ¶ Gweitreußisbe pit. aalen 3. .
vacat —
. vacat — abzeschrieben vacat — 3
n noͤrhdenlsche Hagel - Ver sicherungs
it den e g , geführten Büchern der Norddeutschen
ehende Bilanz, sowie das Gewinn⸗ und Jeb s. r ann habe ich geprüft und m gan e' si Berlin . —ĩ vereideter Bücherrevisor am Königl. Land und Amts gerich
fehlende Zinsscheine wird der entsprechende Betrag and · e 3. . J
4. ö für festgestellte,
3) Sonstige Passiva 4) Reservefom s:
11s 297 88 r gro z
22 8953 umme
3 500 sicherungen
15 276 die unter
65 381 Sh 833 — 24 960 62 111
48 023
Spezial · Reserve:
469 683
wiesen.
64h gh 7 09
Gruner, General⸗Direktor.
1) Reserve⸗Neberträge auf das nächste Jahr:
Entschädigungen . 2) 0, . Grundschulden, sowie sonstige in Gelde zu schätzende Lasten.
Bestand am 1. Januar 1899 davon sind rerausgabt: ö. = zurückerstattete Beiträge für nachträg. lich aufgehobene Versicherungen aus früheren Jahren
serzu kommen laut §74 des Statuts: 2 Zinsen seines en kelbe tze ,
p. 100,0 der Vorprämie C. 50/9 Abzug von jeder zu zahlenden Entschädigunge⸗
d. sonstige Ginnahmen für
2 847 Davon sind gemäß § 785 d. Statuts zur 1 Deckung der Ausgaben verwendet:
nahmen mitt.
Bestand am 1. Januar 1899
5) Dav nd abgeschrte ben worden: . 9g, Wechsel Ausfälle e e,
Mhreen auf Nachschuß · Ausfälle aus 18596 Rll, auf Nachschußaus sälle a. 1397 . 739. 14
ferner entnommen für nach⸗ träglich von der e , n. ⸗ Hag. Entschädigungen . dem Gewinn und Verl Konto zur Begleichung über
aber noch nicht abgehobene
vacat vVacat
32 466
ö 860332 bleiben. TNT
17 266.12 478 964.20
. . 283 812. 10
euerte Ver⸗
785 405 13517368
ö 373.31 Summa.
a. -= d. ührten Ein⸗ 3 uufcefebr w 785 405
bleiden. 120 351
23. 95 266. 50 1898 . 3433.73
General bewilligte
Verlust⸗
756.33 bleiben.
ils 42967
64h 9h
Summa.
esellschaft.
MH 51.
Siebente Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Montag, den 26. Fehruar
1900.
2
1. Untersuchungs⸗Sachen.
2. Aufgebote, Verlust⸗ und Fundsachen,
3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ zc. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
ustellungen u. dergl.
te r e , err
Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.
7. Erwerbs, und Wirt = . Deffentlicher Anzeiger. 9. Bank ⸗Ausweise.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
10) Verschiedene Bekannt machungen.
86382 Allerhöchster Erlaß. Nachtrag zum Statut der Preußischen Central Bodenkredit ˖ Akttenaesellschaft.
Auf Ihren Bericht vom 17. d. Mts. will Ich biermit genehmigen, daß das der Preußischen Central⸗ Bodenkredit - Aktiengesellschaft zu Berlin unter dem 21. März 1870 ertheilte Privilegium zur Ausgabe von Inhaberpapieren auch unter den nach dem nota—⸗ riellen Protokolle vom 24. November d. I8. ordnungs⸗ mäßig beschlossenen Statutenänderungen der genannten Gesellschaft in Kraft bleibt, vorausgesetzt, daß die Eintragung dieser Aenderungen in das Handelsregister unbeanstandet erfolgt.
Die Berichtsanlagen erfolgen anbei zurück.
Neues Palais, den 27. Dezember 1899.
(gejz) Wilhelm KR. (ggez.) v. Miquel. v. Ham merstein. Schönstedt. rhr. v. Rheinbaben. An die Minister der Finanzen, für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, der Justii und des Innern.
* Nachtrag zu dem unter dem 2H. März E879, 28. Juni 18272, 2. Juni 1880, 30. August 886 und 12. Juni 1889 Landesherrlich vestätigten Statut der
Preußischen Central⸗Bodenkredit⸗ Altiengesellschaft.
An Stelle der Artikel 2, 4, 5, 6, 8, 13, 17, 19, xo, 29, 30, 36, 40 Absat i, Artikel 41, 46 Abfatz ? Artikel 45, 49 Absatz 2, Artikel ho, 53, 3, 55 Ab⸗ satz?, Artikel 58, 60, 61. 62 Absatz 1, Artikel 63, 65, b6, 67, 68, 69, 71, 72, 74, 75, 76, 77, 80, 81, 82, der Ueberschrift vor Artikel 83 sowie der Artikel 85 und 84 treten folgende Bestimmungen:
⸗ Artikel 2:
Gegenstand des Unternehmens ist die Gewährung von Boden und Kommunal Kredit. Zu diesem Zweck ist die Gesellschaft zu nachstehenden Geschäften berechtigt: .
I Besitzern von Liegenschaften und Gebäuden
hypofhetarische Darlehne zu gewähren und Hypothekenforderungen zu erwerben;
2) Darlehne zu gewähren an Preußische Provinzen,
Kreise, Städte, Landes⸗Meliorationsgesell⸗
schaften und andere Preußische Körperschaften
des öffentlichen Rechts oder gegen Uebernahme der vollen Gewäbhrleistung durch eine solche
Körperschaft, sowie ᷣ
Darlehne zu gewähren an deutsche Kleinbahn—⸗
Unternehmungen gegen Verpfändung der Bahn;
auf Grund der unter Nr. 1 bis 3 erwähnten
Geschäfte und je bis zum Belauf der Summen,
welche die Gesellschaft aus diesen Geschäften
zu fordern hat, Pfandbriefe (genannt Zentral⸗
Pfandbriefe), Kommunal ⸗ Obligationen und
Kleinbahn Obligationen auszugeben und Lie⸗
selben verlocsbar oder unverloosbarauszustellen;
Das Gesellschaftskapstal wird vorzugsweise den
oben angeführten Geschäften gewidmet werden.
Die Gesellschaft ist ferner berechtigt:
5) Hypothekenforderungen zu beleihen, zu ver⸗ aͤußern und für Rechnung von Grundbesitzern gegen Sicherstellung einzulösen;
6) den kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Werthpapieren, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften zu betreiben;
7) Geld- oder andere Sachen zum Zweck der Hinterlegung anzunehmen, insbesondere um dafür die Erwerbung von Hypotheken zu ver⸗ mitteln oder dafür Pfandbriefe, Kommunal⸗ Obligationen oder Kleinbahn Obligationen auszuhändigen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesammtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf; die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren zu besorgen; verfügbares Geld nutzbar zu machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf der von ihr ausgegebenen Zentral- Pfandbriefe und Obligationen und solcher Wechsel⸗ und Werthpapiere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleibung von Werthpapieren nach einer vom Verwaltungsrath festzustellenden Anweisung. Diese hat die beleihungsfähigen . und die zulaͤssige Höhe der Beleihung estzusetzen.
le Gebühren. oder Propisionssätze, welche die
e e chat bei ihren Geschäften zu erheben hat, be—⸗ immt der Verwaltungsrath. Artikel 4: . n Die Bestimmung im Art. 3 bezieht sich nicht auf Erwerbung eines Geschäftslokals, wenn dieselbe als nothwendig oder nützlich erkannt werden sollte. si me solche Erwerbung darf ohne vorgängige Zu⸗ mmung des Verwaltungsraths nicht geschehen. Artikel 5: Die Gesellschaft ist berechtigt:
1) auf Grund des ursprünglichen Grundkapitals von 36 000 000 a. Zentral. Pfandbriefe und Kleinbahn⸗Obli⸗
gationen bis zum zwanzigfachen,
b. Kommunal Obligationen unter in. rechnung der umlaufenden Zentral · Pfand. briefe und Kleinbahn. Obflgationen bis zum vierundzwanzigfachen
2) auf Grund einer etwaigen Erhöhung des
Grundkapitals
a. Zentral. Pfandbriefe und Kleinbahn⸗Obli⸗ gationen bis zum fünfzehnfachen,
b. Kommunal ⸗ Obligationen unter Hinzu⸗ rechnung der nach § 2a. umlaufenden Zentral⸗Pfandbriefe und Kleinbahn⸗Obli⸗ gationen bis zum achtzehnfachen
Betrage der auf die Kapitalserhöhung er—
folgten Einzahlung und der ausschließlich zur
Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung
ö, bestimmten Reserve⸗
on
auszugeben.
Beli der Berechnung zu 2 bleiben die Reservefonds, welche bei Erreichung der nach Nr. 1 zulässigen Höchstbeträge vorhanden waren, außer Betracht.
Artikel 6:
Das Hypothekengeschäft der Gesellschaft, sowie die Gewährung von Darlehnen an Kleinbahn Unter⸗ nehmungen (Art. ?7 Nr. 3) ist auf das Gebiet des Deutschen Reichs, die Gewährung von Darlehnen
Gebiet des Preußischen Staats beschränkt. Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht an⸗ wendbar auf den Fall, wenn die Gesellschaft sich zur Deckung für etwa gefährdete Forderungen Hypothek
im Auslande bestellen läßt. Arkikel 8:
Alle von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt— machungen erfolgen durch den Deutschen Reichs— Anzeiger. Jede Bekanntmachung gilt als gehörig ergangen, wenn sie einmal veiöffentlicht ist, es sei denn, daß das Gesetz oder das Statut in dem gegebenen Falle eine mehrmalige Veröffentlichung verlangt.
Die Bekanntmachungen werden von der Direktion erlassen, soweit nicht der Erlaß dem Präfidenten oder dem Verwaltungsrath ausdrücklich übertragen ist, und zwar unter der Firma Preußische Zentral, Boden kredit⸗Aktiengesellschaft mit der Unterschrift „Der Präsident! oder „Die Direktion! oder „Der Ver⸗ waltungsrath“, je nach der Stelle, von welcher die betreffende Veröffentlichung ergeht.
. Artikel 13:
Die bei einer Erhöhung des Grundkapitals aus— zugebenden Aktien werden gleichfalls auf den Inhaber ausgefertigt, die etwaigen Interimsscheine auf Namen. Dieselben sollen auf einen Betrag von je 1200 gestellt und nach einem vom Verwaltungẽ⸗ rath festzustellenden Schema ausgefertigt werden.
Artikel 17:
Sowohl den Interimsscheinen als auch den Aktien sind Gewinnantheilscheine auf zehn Jahre und Er⸗ neuerungsscheine nach den von dem Verwaltungsrath festzustellenden Schemas beizufügen. Nach Ablauf des letzten Jahres werden gegen Einlieferung der Er—⸗ neuerungsscheine neue Gewinnantheilscheine auf je zehn Jahre ausgegeben werden.
Bei Aushändißung der Aktien müssen außer den Interimsscheinen und Erneuerungsscheinen auch die bis dahin noch nicht fällig gewesenen Gewinnantheil⸗ scheine zurückgegeben werden.
Den Aktien, Interimsscheinen, Gewinnantheil⸗ und Erneuerungascheinen können beglaubigte Uebersetzungen in fremde Sprachen beigegeben werden.
⸗ Artikel 19:
Sind Aktien, Interimsschelne, Gewinwnantheil⸗ oder Erneuerungsscheine infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte, sofern der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Ertheilung einer neuen Urkunde gegen Aushändi⸗ gung der beschädigten oder verunstalteren verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Aus⸗ reichung neuer Aktien und Interimsscheine an Stelle der beschädigten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Kraftloserklärung der letzteren zulaͤssig.
Artikel 20:
Gewinnantheilscheine sind, wenn sie nicht inner⸗ halb 4 Jahre, vom 31. Dezember desjenigen Jahreg gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind, zur Einlösung vorgelegt worden, werthlos, und die be⸗ treffenden Gewinnantheile verfallen der Gesellschaft. Abhanden gekommene oder vernichtete Gewinn⸗ antheilscheine können im Wege des Aufgebots⸗ verfahrens nicht für kraftlos erklärt werden.
Ist ein Gewinnantheilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust der Gesellschaft vor Ablauf der vierjährigen Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige In⸗ haber nach dem Ablaufe der Frist die Leistung von der Gesellschaft verlangen. Der Anspruch ist aus⸗ geschloffen, wenn der abhanden gekommene Schein der Gesellschaft zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend ge⸗ macht ist, es sei denn, daß die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist. Der Anspruch . in 4 Jahren.
Ein gerichtliches Aufgebot beschädigter oder ver⸗ lorener Erneuerungsschemne findet nicht statt.
Neue Gewinnantbeilscheine für eine Aktie dürfen aber an den Inhaber des zum Empfange der Scheine ermächtigenden Erneuerungsscheines nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Aktie widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber der Aktie auszuhändigen, wenn er die Aktie vorlegt.
Artikel 29:
Der Verwaltungsrath (Aufsichtsrath) soll aus 18 von der Generalversammlung der Aktionäre zu wählenden Mitgliedern bestehen, von welchen wenigstens 14 Inländer sein und wenigstens 6 in Berlin ihren Wohnsitz haben müssen.
Die Namen derselben sind in den Gesellschafts⸗
an öffentliche Körperschaften (Art. 2 Nr. 2) auf das
Artikel 30:
In der ordentlichen Generalversammlung eines jeden Jahres scheiden von den Mitgliedern des Ver— waltungstaths diejenigen 6 aus, welche die längste Dienstzeit haben Bei gleich langer Dienstzeit ent⸗ scheidet das von dem Vorsitzenden zu ziehende Loos.
Artikel 36:
Der Verwaltungsrath beschließt über die Ange⸗ legenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht der alleinigen Entscheidung der Direktion oder des Prä⸗ sidenten vorbehalten sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen⸗ mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsraths ge⸗ faßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loog. Für Wahlen findet das im Art. 53 vorge⸗ schriebene Verfahren statt. .
Außer den anderweitig in diesem Statut erwähnten Befugnissen des Verwaltungsraths gehören insbe— sondere zu dessen Geschäftskreis:
a. die Vorberathung und Beschlußfassung über die von der Verwaltung an die Generalver⸗ sammlung ergehenden Anträge, insbesondere wegen Feststellung der Bilanz;
die Errichtung von Zweigniederlassungen und Agenturen der Gesellschaft; „die Festsetzung der allgemeinen Bedingungen für das Barlehnsgeschäft und für die Aus— gabe und Ausfertigung von Zentral⸗Pfand⸗ briefen, Kommunal⸗ und Klembahn⸗Obliga⸗ tionen; die Feststellung des Geschäftsreglements für die Direktion der Gesellschaft und für die Verwaltung der Zweigniederlassungen und Agenturen, sowie die erforderlichen Abände⸗ rungen der bestehenden Reglements; die Genehmigung der vom Präsidenten für jedes Jahr vorzulegenden Besoldungsetats und der Anstellungsverträge, welche für mehr als drei Jahre geschlossen werden sollen; die Beschlußfassung über die Verwendung der Gesellschaftsfonds,s und über die allgemeinen Normen des Geldverkehrs;
g. die Beschlußfassung über die Einforderung von Einzahlungen auf die Aktien.
Zu den sub C., f. Und g. gedachten Beschlüssen ist die Mehrheit von zwei Britteln der Stimmen der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Verwal« tungsraths erforderlich
Artikel 40 Absatz 1:
Die Generalversammlung der Aktionäre hat drei Revisoren, welche nicht zugleich Mitglieder des Ver⸗ waltungsraths sein dürfen, auf die Amtsdauer von 3 Jahren zu wählen. Alljährlich in der ordentlichen Generalversammlung scheidet derjenige Revisor aus, welcher die längste Dienstzeit hat. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.
Artikel 41:
Wenn ein Revisor stirbt, austritt, oder dauernd an der Ausübung des Amts verhindert wird, haben die übrigen Revisoren sogleich einen Ersatzmann zu ernennen, welcher bis zur nächsten Generalversamm⸗ lung der Aktionäre zu fungieren hat. Diese hat dann, und jwar für die Zeit, während welcher der Ausgeschiedene zu fungieren hätte, eine definitive Wahl vorzunehmen.
Artikel 44 Absatz 2: Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind sämmtliche Aktionäre, zur Stimmenabgabe nur diejenigen berechtigt, welche ihre Aktien wenigstens fünf Tage vor dem Zusammentritt der Generalver⸗ sammlung in den Büchern der Gesellschaft auf ihren Namen haben einschreiben lassen und die Aktien zum NVachweise des Besitzes spätestens am Tage vor dem Zusammentritt der Generalversammlung bei der Gesellschaft oder den anderweit dafür in der Ein⸗ berufung der Generalbersammlung bezeichneten und bekannt gemachten Stellen oder bei einem deutschen Notar hinterlegt haben. Artikel 45:
Jede Aktie über 600 MS giebt ihrem Besitzer Eine Stimme, jede Aktie über 1200 M Zwei Stimmen. Kein Aktionär kann für sich und als Vertreter anderer Aktionäre zusammen mehr als 100 Stimmen
haben. Artilel 49 Absatz 2:
Ueber die Verhandlungen ist ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufzunehmen, welches nicht die Diskussionen, sondern nur die Art und das Ergebniß der Beschlußfassungen und nach Angabe der Skruta⸗ toren die Zahl der vertretenen Aktien und Stimmen anzugeben hat. Das Protokoll ist mindestens vom Vorsitzenden, den Skrutatoren, den anwesenden Re⸗ visoren und den anwesenden Mitgliedern des Ver— waltungsraths zu unterzeichnen.
Artikel h0: Die ordentliche Generalversammlung nimmt ins— besondere die Bilanj, die Gewinn ⸗ und Verlustrech⸗ nung und den Geschäftsbericht, sowie den Bericht des Verwaltungsraths und der Revisoren entgegen und beschließt über die Genehmigung der Jahreg⸗ bilanz und die Gewinnvertheilung sowie über die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungs
raths.
Artikel 52: Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in der Regel mit einfacher Stim menmehrheit gefaßt. Eine Mehrheit von drei Vierteln des bei der Be— schlußfafsung vertretenen Grundkapitals ist erforder⸗ lich zu Beschlüssen über Aktien ⸗Emissionen, Abände⸗ rung des Gegenstandes des Unternehmens der Gesell⸗ schaft, Statutänderungen, Auflösung der Gesellschaft, beziebentlich die Vereinigung mit anderen Gesell⸗ schaften oder die 2 letzterer.
rtikel 55:
Alle Wahlen der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit vollzogen. Ergiebt sich
Stimmenmehrheit noch Stimmengleichheit, so werden
diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten
haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden auf
die engere Wahl gebracht. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. Artikel 50 Absatz 2:
c. Sodann sind in Abzug zu bringen alle Ab⸗ schreibungen und Rücklagen, welche abgesehen von den zu a. erwähnten von der Direktion und dem Verwaltungsrath der General⸗ versammlung vorgeschlagen und von dieser genehmigt werden.
Von dem verbleibendem Ueberschuß werden:
1. 50 als Tantiome für die Mitglieder des Verwaltungsraths,
„Hoso als Tantisme für den Präsidenten, die Direktoren und die Beamten der Gesellschaft zur Vertheilung nach einem vom Verwaltungs⸗ rath zu bestimmenden Verhältnisse verwendet.
f. Der Rest gelangt als Superdividende zur Vertheilung unter die Altionäre.
Artikel 58:
Abgesehen von den Fällen, in welchen sich die Ge— sellschaft nach den gesetzlichen Bestimmungen auflösen muß, und abgesehen von der Auflösung durch Ver— einigung mit einer anderen Gesellschaft, kann die Gesellschaft ihre Liquidation beschließen. Ein solcher Beschluß kann nur in einer außerordentlichen, eigens für diesen Zweck berufenen Generalversammlung ge⸗ faßt werden.
In dieser Generalversammlung haben abweichend von den Bestimmungen im Artikel 44 alle Altionäre, welche ihre Aktien bis zum dritten Tage einschließlich vor der Generalversammlung bei der Gesellschaft binterlegen, ein Stimmrecht nach Maßgabe des Artikels 45, jedoch ohne die Beschränkung des Ab⸗ satzes 2 des Artikels 45. Der Beschluß erfordert die Stimmvertretung von zwei Dritteln des ein⸗ gezahlten Grundkapitals und eine Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals.
Ist, das Grundkapital nicht im vorbezeichneten Verhältniß vertreten, so wird eine neue außerordent⸗ liche Generalversammlung berufen, in welcher der Beschluß gültig mit einer Mehrheit von drei Vierteln des alsdann bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals gefaßt werden kann.
Artikel 60:
Die Aussicht der Staatsregierung über die Gesell⸗ schast regelt sich nach 5 4 des Reichs⸗Hypotheken⸗ bankgesetzes. Sie wird unter Leitung des Ministers für Landwirthbschaft, Domänen und Forsten durch einen Staatskommissar ausgeübt, dem ein Stell vertreter zu bestellen ist.
Dem Staatskommissar werden von der Aussichts⸗ behörde gleichzeitig die Obliegenheiten übertragen, welche nach 5 22 Absatz 2 und den S5 30 bis 32, 41, 42 1. c. von dem Treuhänder wahrzunehmen sind.
Artikel 61: Die Gesellschaft gewährt hypothekarische Darlehne nur auf solche Grundstücke, die einen dauernden und sicheren Ertrag geben. Ausgeschlossen von der Be⸗ leihung sind deshalb insbesondere Bergwerke, Gruben und Steinbrüche. Bei Baugelderhypotheken darf vor Vollendung der Fundamentierungsarbeiten mit Zahlung der Darlehns⸗ valuta nicht begonnen werden. Die zur Deckung für ausgegebene Zentral- Pfand⸗ briefe bestimmten und nach den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes dazu geeigneten Hypotheken sind diesem Gesetz entsprechend in das Hypotheken register einzutragen.
Artikel 62 Absatz 1:
Die Gesellschaft beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle. Die Beleihung darf die ersten drei Fünftheile des Werthes des Grundstäcks nicht übersteigen. Landwirthschaftliche Grundstücke dürfen bis zu zwei Drittheilen ihres Werthes beliehen werden, so—⸗ weit die Zentralbehörden der Bundesstaaten, in welchen die Grundstücke liegen, solches gestatten.
Artikel 63: Der bei der Beleihung angenommene Werth des Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswerth nicht Übersteigen. Bei der f n dieses Werthes sind nur die dauernden
igenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu be⸗
rücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungg⸗ mäßiger Wirthschaft jedem Besitzer nachhaltig ge⸗ währen kann. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsrath eine Anweisung über die Werths⸗ ermittelung zu erlassen. Die Anweisung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Artikel 65: Bei Gewährung hypothekarischer Darlehne kann die Gesellschaft bei ausdrücklicher Zustimmung des Schuldners statt baaren Geldes ihre Pfandbriefe zum Nennwerthe in Zahlung geben und den Verkauf der⸗ selben gegen Provision übernehmen. Den Schuldnern, welchen Pfandbriefe zum Nenn⸗ werthe in Zahlung gegeben worden, ist das Recht zur Rückzahlung des Darlehns nach ihrer Wahl in Geld oder in Pfandbriefen, welche derselben Gattung angehören wie die empfangenen, ausdrücklich vorzu= behalten. Darlehne unter 1090 K werden nicht bewilligt.
Artikel 66:
Die Darlehne, welche die Gesellschaft gewährt, fit entweder Amortisationsdarlehne, deren Tilgung n Jahresleistungen erfolgt, oder Darlehne ohne Amor⸗ tisation, deren Rücklahlung in ungetrennter Summe oder in Raten zu leisten 6. Artikel 67:
Bei Amortisationsdarlehnen besteht die Jahres leistung aus den bedungenen Zinfen und dem Tilgungsbeitrag.
Betrage deg eingejahlten Grundkapitals und
blättern bekannt zu machen.
bei der ersten Abstimmung weder eine einfache
Die Zinsen werden ohne Rücksicht auf die all=
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