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.
4) Nach beendeter Arbeit oder Lieferung wird dem Unternehmer eine Abrechnung mitgetheilt.
5) Abschlagszablungen (5 22) können im Falle der Arbeits entziehung dem Unternehmer nur innerbalb desjenigen Betrags ge⸗ wäbrt werden, welcher für ibn als sicheres Gafhaben unter Berück- sichtigung der entstandenen Gegenansprüche ermittelt ist.
§ 14. Ordnungsvorschriften.
1) Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß sich zufolge Aufforderung auf der Baustelle ein finden, so oft nach dem Ermt ssen der Verwaltung die zu treffenden baul chen Anordnungen ein münd—⸗ liches Benehmen auf der Baustelle erforderlich machen. Die sämmt⸗ lichen auf dem Ban beschäftigten Bevollmächtigten. Gehilfen und Arbeiter des Unternehmers sind bezüglich der Bauausführung und der Aufrechterbaltung der Ordnung auf dem Bauplatze den Anordnungen der Verwaltung unterworfen. Im Falle des Ungehorsams kann ihre sofortige Eatfernung von der Baustelle verlangt werden.
2) Der Unternehmer bat, soweit es seinen Arbeitern nicht selbst möglich ist, angemessene Unterkunft oder Verr flegung zu entsprechenden Preisen zu finden, die dazu erforderlichen Enrtichtungen auf eigene Roften zu treffen. Er hat den in dieser Beziebung an ihn gestellten Anforderungen der Verwaltung zu genügen. Auch im übrigen hat er denjenigen Anordnungen zu entsprechen, welche zur Sicherung der Gefundbeit feiner Arbeiter und zur Wahrung der Reinlichkeit von der Verwaltung getroffen werden. Abtritte sind an den ihm ang wiesenen Plätzen herzustellen, regelmäßig zu desinfizieren und demnächst wieder zu befeitigen. Der Unternebmer ist ferner verpflicktet, auf den Bau⸗ ftellen die zur ersten Hilfeleistung vor Ankunft des Arztes erforderlichen Verbandmlttel und Arzneien nach den Weisungen der Verwaltung bereit ju halten. Die Verwaltung ist berechtigt, dle ordnun 28 mäßige Aasführung der auf Giund der Bestimmungen dieses Absatzes ge⸗ troffenen Anordrurgen zu überwachen.
3) Der Unternehmer hat überhaupt Räume, Vorrichtungen oder Geräthschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, baß die Angestellten und Arbelter gegen Gefahr für Leben und Ge= fundheit so weit geschützt sind, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. (5 618 B. G-⸗B's.])
4) Für die Bewachung feiner Gerüste. Werkzeuge, Geräthe u. s. w., . seiner auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, st lediglich Sache des Unternehmers.
15 Mitbenutzung von Rüstungen.
Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind während ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich zur Be⸗ nutzung zu überlassen. Aenderungen an den Rästungen im Interesse der bequemeren Benutzung seitens der übrigen Bauhandwerker vorzu⸗ nehmen, ist der Unternehmer nicht veipflichtet.
§ 16. Beobachtung poltzeilicher Vorschriften. Haftung des Unternehmers für seine Angestellten.
1) Für die Befolgung der für Bauausfährungen bestehenden polizeilichen Vorschtisten und der etwa hesonders ergebenden polizei⸗ lichen Anordnungen ist der Usaternehmer für den ganjen Umfang seiner vertragsmäßigen Veipflichtungen verantwortlich. Kosten, welche ihm dadurch erwachsen, können der Staatskasse gegenüber nicht in Rech—= nung gestellt werden.
2 Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die gebörlge Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rästungen, Trant port⸗ brücken u. s. w. Dieser Verantwortung unbeschadet ist er aber auch verpflichtet, eine von der Verwaltung angeordnete Ergänzung und Verstärkung der Rüstungen, Transportbrücken u. J. w. unverzüglich und auf eigene Kosten zu bewirken. —
§5 17. Krankenversicherung der Arbeiter.
1) Auf Verlangen der Verwaltung hat der Unternehmer gegen Bestellung ausreichender Sicherheit eine den Vorschriften ker 88 68 bis 77 des Krar kenversicherungegesetzes unterliegende Bau. Krankentasse eniweder für seine veisicherunge pflichtigen Arbeiter und Angestellten allein, oder mit anderen Unternehmern, welchen die Ausführung von Arbeiten auf eigene Rechnung übertragen wird, gemeinsam zu errichten. Eine für den ständigen Betrieb des Unternehmers bereits bestehende Betriebs. Krankenkaff? kann unter den im S 70 des Krankenversicherungk⸗ gesetzes vorgesehenen Bedingungen für das von dem Unternehmer bei ber staatlichen Bauaussührung verwendete Personal als Bau⸗ranken⸗ kasse anerkannt werden.
3 Errichtet die Verwaltung selbst eine Bau Krankenkasse, so ge— hören die von dem Unternehmer bei der Bauausführung beschãftigten versicherungepflichtigen Personen mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung der Bau-Krankenkasse als Mit lieder an. Befreit von dieser Zugehörigkeit sind nur diejenigen Personen, welche einer nach dem vorhergehenden Absatze als Bau⸗Kranfenkasse anerkannten Kranken- kaffe oder einer den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungs— gesetzes entsprechenden Hilfskasse als Mirglieder angehören. Der Unter⸗ nehmer erkennt dads Statut der von der Veiwaltung errichteten Bau— Krankenkaffe als für ihn verbindlich an. Za den Kosten der Rech= nungs. und Kassenfühtung hat er auf Verlangen der Verwaltung einen von dieser antheilig festzusetzenden Beitrag zu leisten.
3) Unterläßt es der Unternehmer, die Krankenveisierung der von ihm beschästigten versicherxungsr flichtigen Personen zu bewirken, sa ist er verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche etwa Ter Ver= waltung hinsichtlich der von ihm beschäfligten Personen durch Erfüllung der 3 dem Krlankenversicherungsgesetze sich ergebenden Verpflichtungen erwachsen.
4 Etwaige in diesem Falle von der Bau-Krankenkasse statuten— 3 geleistete Unterstützungen sind von dem Unternehmer gleichsalls zu ersetzen.
He Tie von dem Unternehmer bestellte Sicherbeit baftet auch für die Erfüllung der sämmtlichen vorstehend bezeichneten Veipflichtungen in Bezug auf die Keankenversicherung.
§ 18. Haftpflicht des Unterneb mers bei Eingriffen in die Rechte Dritter.
1) Für unbefugtes Betreten, sowie füt Beschädigungen angrenzen⸗ der Lä dereien, ins desondere durch Eatnahme oder Auflagerung von Erde oder anderen Gegenständen außerhald der schriftlich dazu ange⸗ wiesenen Flächen, ingleichen für die Folgen eigenmächtige: Ver⸗ sperrungen von Wegen oder Wasserläufen, haftet ausschließlich der Ünternebmer, mözen diese Handlungen von ihm oder von seinen Be⸗ voll mäͤchtigten, Gehilfen oder Arbeitern vorgenommen sem.
2) Fuͤr den Fall einer solchen widerrechilichen und nach pflicht mäßiger Ubereugung der Verwaltung dem Unternehmer zut Last fallenden Beschänigung erklärt sich dieser damit einveist anden, daß die Verwaltung auf Verlangen dez Beschädigten darch einen nach An— börung des Unternehmers von ihr zu wäblenden Sachverständigen auf feine Kosten den Bettag des Schadens ermittelt und für seine Rech— nung an den Beschäbigten auszahlt, im Falle eines rechtlichen Zihlungehindernisse aber hinterlegt, sofern die Zablung oder Hin!er⸗ segung mit der Maßgabe erfolgt, daß dem Unternebmer die Rück⸗ forderung für den Fill vorbehalten bleibt, daß auf seine gerichtliche Klage dem Beschädigten der Ersatzanspruch ganz oder theilweise ab— erkannt werden sollte.
§5 19. Aufmessungen während des Baues und Abnahme.
1) Die Verwaltung ist berechtigt, zu verlangen, daß über alle später nicht mehr nach umessenden Arbeiten von den beiderseits zu be jeibnenden Beauftragten wäbcen) der A usfübrung gegenseitig anza⸗
2 Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen bat der Unternehmer der Verwaltung durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Äbnahme mit thunlichster Be⸗ schleunigung anberaumt und dem Unternehmer schriftlich gegen Be⸗ ,, oder mittels eingeschriebenen Briefes bekannt ge⸗ geben wird.
3) Sollen die Arbeiten oder Lieferungen zu einem vertraglich be⸗ stimmten Zeitpunkte erfolgen, so ist der Unternehmer nicht berechtigt, die Abnahme vor . Zeitpunkte zu verlangen,
4) Ueber die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlung auf⸗
genommen. Auf Verlangen des Unternehmers muß dies geschehen. Die Verhandlung ist von dem Unternehmer oder dem für ihn etwa erschienenen Vertreter mit zu vollziehen. 5) Von der Über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung v nem Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mit;. getheilt. z 6) Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termine ge⸗ böriger Benachrichtigung ungeachtet weder der Unternehmer selbst nech ein Vertreter für ibn, so gelten die durch die Beauftragten der , n,. bewirkten Aufnahmen und sonstigen Feststellungen als anerkannt. .
7) Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten im Falle der Entziehung der Arbeiten oder Lieferungen (5 13) finden diese Bestimmungen gleichmäßig Anwendung.
s Müffen Teillieferungen sofort nach ihrer Anlieferung ab⸗ genommen werden, so bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Ünternebmers hiervon nicht, vielmehr ist es seine Sache, für seine Änwesenheit oder Vertretung bei der Abnabme Sorge zu tragen.
§ 20. Rechnungs⸗Aufstellung.
1) Bezüglich der förmlichen Aufstellung der Rechnung, welche in der Form. Ausdrucksweise. Bereichnung der Bautheile und Reihen⸗ fofgè der Posten genau nach dem Verdingungsanschlage ein;urichten ist, hat der Unternehmer den von der Verwaltung gestellten Anforderungen zu entsprechen.
2) Gtwaige Mehrarbeiten oder Mehrlieferungen sind in besonderer Rechnung nachzuweisen, unter deutlichem Hinweis auf die schriftlichen Vereinbarungen, welche darüber getroffen worden sind.
§ 21. Tagelohnrechnungen.
1) Werden im Auftrage der Verwaltung seitens des Unternehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der hierbei be—⸗ schäftigt⸗n Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Aus⸗ y,, . dagegen sind dem Unternehmer binnen längstens 8 Tagen mitzutheilen.
2) Die Tagelohnrechnungen sind längstens von 2 zu 2 Wochen einzureichen.
§ 22. Abschlagszahlungen.
1) Abschlagezahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf Antrag, nach Maßnabe des jeweilig Geleisteten oder Ge⸗ fieferten, bis zu der von der Verwaltung mit Sicherheit vertretbaren Höhe gewäbrt (6 13 Abs. 5).
2) Hiervon können noch nicht hinterlegte Sicherheitsbeträge G 26), sowie anderweitige auf dem Vertrage beruhende Forderungen der Ver⸗ waltung gegen den Unternehmer in Abzug gebracht werden.
§ 23. Schlußzahlung.
1) Die Schlußjahlung erfolgt alsbald nach vollendeter Prüfung ,,, der vom Unternehmer einzureichenden Rechnung .
27) Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Verwaltung und dem Unternehmer beste hen, so soll diesem gleichwohl das ihm unbestritten zustehende Guthaben nicht vorenthalten werden.
3) Vor Empfangnahme des von der Verwaltung als Rest⸗ guthaben jur Auszahlung angebotenen Betrags muß der Unter⸗ nehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertrags verhältniß über die bebördlicherseit anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, be—⸗ stimmt bezeichnen und sich vorbebalten, widrigenfalls die Geltend⸗ machung dteser Ansprüche später ausgeschlossen ist.
§ 24. Zahlende Kasse.
Alle Zahlungen erfolgen, sofern nicht in den besonderen Be—⸗ dingrngen etwas Anderes festgesetzt ist, auf der Kasse der Verwaltung, für welche die Arbeiten oder Lieferungen ausgeführt werden.
§ 25. Gewährleistung.
1) Die in den besonderen Bedingungen des Vertrags vorgesehene, in Ermangelung solcher nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Gewãhr⸗ leistung für die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeitpunkte der Abnabme der Arbeit oder Lieferung.
23) Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln ge⸗ lieferter Waaren (6 377 des Handelsgesetzbuchs) ist nicht statthaft.
§ 26. Sicherheit sleistung.
1) Die Sicherbeit für die vollstãndige Vertrggeerfüllung kann durch Bürgen oder Pfänder bestellt werden; durch Bürgen j doch nur mit Einwilligung der Verwaltung. Der Bürge hat einen Bürgschein nach Anordnung der Verwaltung auszustellen. .
2 Die Höhe der zu bestellenden Psänder beträgt fünf (5), vom Hundeit der Vertrags summe, scweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
3) Die Verwaltung kann die Hinterlegung eines Generalpfandes zulassen, das für alle von dem Unternebmer im Bereiche der Vr⸗ waltung vertragsmäßsg übernommenen Veiyflichtungen haftet., Die Höbe des Generalpfandes wird verwaltungsseitig nach dem Durch schnittswerth sämmilicher von dem Unternebmer autzuführenden oder in den letzten drei Jahren ausgeführten Arbeiten oder Lieferungen be— messen und festgesetzt.
4) Die Verwaltung behalt sich das Recht vor, das Generalpfand jederzeit bis höchstens zum Gesammibetrage der Einzelpfänder, an deren Stelle es bistellt ist, ju erböhen, sofern es zur Sicherstell ung der Verbindlichkeiten des Unternebmers nach ihrem Ermessen nicht genügt. Sie ist berechtigt, ihr Einverständniß mit der Bestellung eines Generalpfandes jederzeit zurückjuziehen und zu verlangen, daß an dessen Stelle innerbalb der von ihr zu bestimmenden , die er⸗ forderlichen Einzelvfänder hinterlegt werden. Die Freigabe des Generalpfandes erfolgt in diesem Falle nicht vor Stellung sämmt—⸗ licher Einzelpfänder.
5) Zum Pfande können bestellt werden entweder Fordelungen, die in das Reichꝛzschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundes⸗ staats eingetragen find, oder baares Geld. Werthpapiere, Depotscheine der Reichsbank, Sparkassenbücher oder Wechsel.
6) Hinterlegtes baares Geld geht in das Eigenthum der Ver= waltung über. Gs wird nicht verinst. Dem Unternehmer stekt ein Anspruch auf Rüͤckerstaͤttung nur dann ju, wenn er aus dem Vertrage nichts mehr in vertreten hat.
7) Als Wethpapiere werden angenommen die Schultverschrei. bungen, welche von dem Deutschen Reiche oder von einem deutschen Buandesstaate ausgestellt oder gewährleistet sind, sowie die Stamm und Stamm-Prioritäts. Aktien und Prioritäts Obligationen derjenigen Eifenbahnen, deren Erwerb durch den preußischen Staat gesetzlich ge⸗ nehmigt ist, zum vollen Kurswerthe, die übrigen bei der Veutschen
erkennende Aiffeichnungen gefübtt werden, welche demn achst der Be⸗ rechnung zu Grunde zu legen sind.
Reichsbank beleihbaren Effekten zu dem daselbst beleihbaren Bruch theil des Kurswerthes.
8) Depotscheine der Reichebank über hinterlegte erfand.
fäbige (vergl. zu 7) Wertbpapiere werden angenommen, wenn glelh. Auz.
zeitig eine Verpfändungsurkunde des Unternehmers und eine händigungebescheinigung der Reichsbank nach Anordnung der Ver. waltung überreicht wird.
s) Spark ffenbücher werden nach dem Ermessen der Verwaltung angenommen. Gleichzeitig ist über das Sparkassenguthaben eine Vn pfaͤndungsurkunde nach Anordnung der Verwaltung autzustellen. ;
10) Wechsel werden nach dem Eirmessen der Verwaltung an genommen, wenn sie an den durch die zuständige Verwaltunggbehönde vertretenen Fiskus bel Sicht zahlbar, gezogen und acceptiert sind, eigen. Wechsel nur, wenn sie bei Sicht zahlbar und avaliert sind und alz Wechselnehmer der Fiskus bezeichnet ist.
II) Die Ergänzung einer Pfandbestellung kann gefordert werd falls diese infolge theilwelser Inanspruchnahme oder eines Kurt, rückganges nicht mehr genügend Deckung bietet. /
13 Die Befriedigung aus den verpfändeten Schuldbuchforde rungen, Werthpapieren, Depotscheinen, Sparkassenbüchern und Wech. feln erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Verwaltung behält fich das Recht vor, j'derzeit an Stelle einer in Wechseln oda Bürgschaften bestellten Sicherbeit anderweit Sicherheit zu fordern.
13) Werthpapieren sind stets die Erneuerungsscheine beizufügen.
14 Jins«, Renten. und Gewinnantheils Scheine können dem Unternehmer auf Grund des Vertrages belassen werden. Andernfahh werden ie, so lange, als nicht eine Veräußerung der Werthpapien zur Deckung entstandener Verbindlichkeiten in Autsicht genommen werden muß, zu den Fälligkeitetagen dem Unternebmer dcusgehändig.
15) Die Verwalkung überwacht nicht, ob die ihr verpfändete Werthpapiere, Depotscheine, Sparkassenbücher und Wechsel zur Aut zahlung aufgerufen, ausgeloost oder gekündigt werden, oder ob soꝛs eine Veränderung betreffs ihrer eintritt. Hierauf zu achten und daß Geeignete zu veranlassen, ist lediglich Sache des Verpfänderkd, den auch allein die nachtheiligen Folgen treffen, wenn die nöthigen Maß regeln unterbleiben.
16) Die Rückgabe der Pfänder, soweit sie für Verbindlichkeit des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen sind, erfolgt, falls su nicht als Generalpfand bestellt sind, nachdem der Unternehmer d ihm obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt bat und insopweh rie Pfänder zur Sicherung der Verpflichtung zur Gewährleistum dienen, nachdem die Genährleistungszeit abgelaufen ist. In Cry mangelung anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß N Pfänder in ganzer Höhe zur Deckung der aus der Gewaͤhrleistung si ergebenden Verbindlichkeiten einzubehalten sind.
§ 2. Uebertragbarkeit des Vertrags. 1) Ohne Genehmigung der Verwaltung darf der Unternehmu
seine bertraasmäßigen Verpflichtungen nicht auf Andere übertragen.
2) Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Verttags h Konkars, so ist die Verwaltung berechtigt, den Vertrag mit dem Tan der Konkurseröffnung aufzuheben. Auch kann die Verwaltung da Vertrag sofort aufheben, wenn das Guthaben des Uaternehmers gam oder theilweise mit Arrest belegt oder gepfändet wird.
3) Bezüglich der in diefen Fällen zu gewährenden Vergütung sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des 13 sinngemäß Anwendung.
4) Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollt⸗ bevor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat die Verwaltang din Wahl, ob fie das Vertragsoerhältniß mit seinen Erben fortsetzen ode es als aufgelöst betrachten will, ⸗
5) Macht die Verwaltung von den ihr nach Absatz 2 und 4 m stehenden Rechten Gebrauch, so theilt sie dies dem Konkursverwalter pder dem Unternebmer oder seinen Erben mittels eingeschriebeng Briefes mit. Erfolgt keine Mittheilung, so ist anzunebmen, daß su auf der Erfüllung oder Fortsetzung des Vertrags bestehe.
§ 28. Gerichts stand.
Für die aus dem Vertrage entspringendn Rechtestreitigkeiten hu der Unternehmer — unbeschadet der im sz 29 vorgesebenen Zuständin keit eines Schiedsgerichts — bei dem zuftändigen Gericht, in desser 2664 die den Vertrag abschließende Behörde ihren Sitz hat, Rech zu nehmen.
§ 29. Schiedsgericht.
1) Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Recht und Pflichten, sowie über die Ausführung des Vertrages sind zunächt der vertragschließenden Behörde zur Entscheidung vorzulegen.
27) Die Entscheidung dieser Behörde gilt als anerkannt, falls da Unternehmer nicht binnen 4 Wohen vom Tage der Zustellung de Behörde anzeigt, daß er auf schiederichterliche Entscheidung über do Streitigkeiten antrage.
3) Die Fortführung der Bauarbeiten nach Maßgebe der ven de Verwaltung getroffenen Anordnungen darf hierdurch nicht aufge halte werden.
4) Auf das sbiedarichterliche Verfahren finden die Vorschriflei in 8§ 1029 bis 1948 der Deutschen Zivil prozeßordnung Anwendung 5) Falls über die Bildung des Schiedsgerichts durch die sonderen Veitragsbedingungen abweichen e Vorschriften nicht getroffa sind, ernennen die Verwalturg und der Uaternehmer je einen Schie richter. Die Schiersrichter sollen nicht gewählt werden aus der 3ill der unmsttelbar betbeiligten oder derjenigen Beamten, zu dern
Geschäftatreis die Angelegenheit gehört hat.
6) Falls die Schiedsrichter sich über einen gemeinsamen Schie spruch nicht einigen können, wird das Schiedsgericht durch einen Oy mann ergänzt. Dieser wird von den Schiedsrichtern gewählt od wenn sis sich nicht einigen können, von dem Leiter derjenigen benat barten P ov enzialvebörde desselben Verwaltungs jweiges ernannt, dern Sitz dem Sitze der vrtragschließenten Behörde am nächsten belegen i
7) Der Obmann hat die weit ren Verhandlungen zu leiten mn darüber zu b finden, ob und in wie weit eine Egänjung der bie herigt Verhandlungen (Beweisaufnabme u. s. w) stanzufinden hat. Di Entscheidung über den Streitgegenstand erfolgt nach Siimmenmehrhe
s) Beslehen in Beziehung auf Summen, über welche zu en scheiden ist, mehr als zwei Meinungen, so wird die für die groͤht Summe abgegebene Stimme der für die zunächst geringere abgegeben hinzugerechnet. ö
I) Ueber die Tragung der Kosten des schiedsrichter lichen Va fahrens entsch idet das Schiedegericht nach billigem Ermess; n.
16) Wird der Schledsspruch in den im 5 1011 der Zivilpron ordnunz bezeichneten Fällen aufgehoben, so hat die Entscheidung d Streitsalls im ordentlichen Rechtswege zu ersolgen.
§ 30. Kosten und Stempel.
1) Briefe und Deveschen, welche den Abschluß und die Anh führung des Vertrages betreffen, werden beiderseits frei g⸗macht.
2) Die Portokosten für Geld, und sonstige Sendungen, welch im aucschließlichen Interesse des Unternehmers erfolgen, trä t diese n ) Die ,. ,, trägt der Unternehmer n
aß abe der gesetzlichen Bestimmungen.
I Die übrigen Kosten des Vertragzabschlusset fallen jedem Thel zur Hälfte zur Last.
Anerkannt .. J
(Der Unternehmer)
Anlage II.
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausf ühr ung von Leistungen oder Lieferungen.
§1. Gegen stand des Vertrages.
1) Den Gegenstand des Unternehmens bildet die Ausführung der im Vertrage bezeichneten Leistun oder Lieferung.
2) Im einzelnen bestimmt sich Art und Umfang der dem Unter nehmer obliegenden Leistung oder Lieferung nach dem Vertrage, den Zeichnungen und sonstigen als zum Vertrage gehörig bezeichneten Unter-
lagen. 3) Nachträgliche Abänderungen der Beschaffenheit des Lieferungs⸗ , . oder der Leistung anzuordnen, bleiht der Verwaltung vor— ehalten. Wird dadurch eine Aenderung des Preises bedingt, so er folgt die Entschädigung hierfür im billigen Verhältniß zu dem ver⸗ tragsmäßig vereinbarten Preise. Die Entschädigungesätze sind recht⸗ zeitig schrifilich zu vereinbaren. Leistungen oder Lieferungen, welche in dem Vertrage (der in den dazu gehörigen Unterlagen nicht vorgesehen sind, können dem Unternehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. 32
Berechnung der Vergütung.
1) Die dem Unternehmer zukommende Vergütung wird nad vẽñ wirklichen Leist ingen oder Lieferungen unter Zugrundelegung der ver— tragsmäßigen Einbeitspreise berechnet.
2 Insoweit für Nebenleistungen, insbesondere für das Vorhalten von Werkzeug und Geräthen, nicht besondere Prei sansätze vorgesehen sind, um assen die vereinbarten Preise zugleich die Vergütung für Nebenleistungen aller Art. Auch die Gestellung der zu den Güte⸗ prüfungen erforderlichen Arbeitskräfte Maschinen und Geräthe liegt dem Unternehmer ohne besondere Entschädigung ob.
3) Etwaige auf den Lieferun gzgegenständen beruhende Patent- gebühren trägt der Unternehmer. Er hat die Verwaltung gegen Patent ansprüche Dritter zu vertreten.
4 Für Fässer und Verpackungsmgterial wird weder eine Ver gütung geleistet noch eine Gewähr für gute Aufbewahrung über⸗ nommen. Sie geben in das Eigenthum der Verwaltung über, sofern nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind.
83. Mehr-⸗Leistungen oder Mehr-Lieferungen.
Einseitig oder ohne vorherige Bestellung (Auftrag) von dem Unternehmer bewirkte Leistungen oder Lieferungen brauchen nicht an— genommen zu werden; auch ist die Verwaltung befugt, solche Leistungen auf G fahr und Kosten des Unternehmers wieder beseitigen zu lassen. Dieser hat bei Nichtannahme nicht nur keinerlei Vergütung fär der— artige Leistungen oder Lieferungen zu beanspruchen, sondern muß auch für allen Schaden aufkommen, welcher etwa durch die Abweichungen vom Vertrage für die Verwaltung entstanden ist.
§5 4. Geginn, Fortführung und Vollendung der Leistungen oder Lieferungen.
1) Der Beginn, die Fortführung und Vollendung der Leistungen oder Lieferungen hat innerhalb der im Vertrage festgesetzten Fristen 6 erfolgen. Ist im Vertrage über den Beginn der Leistungen oder
leferungen eine Vereinbarung nicht enthalten, so hat der Unternehmer
spätestens 14 Tage nach schrifllicher Aufforderung seitens der Ver—⸗ waltung zu beginnen. Die Leistung oder Lieferung muß im Ver— hältniß ju den bedungenen Vollendungsfristen fortgesetzt angemessen gefördert we den (6 19).
2) Die Vorrathe an Materialien müssen allezeit den übernommenen Leistungen oder Lieferungen entsprechen.
§ 5. Vertrags strafe.
1) Die Berechtigung der Verwaltung, eine Vertragsstrafe von dem Guthaben des Unternehmers einzukehalten, richtet sich nach §S§ 339 bis 341 B. G⸗B. '.
2) Die Vertiagestrafe gilt nicht als erlassen, wenn die Ver— waltung verspätete oder ungenügende Leistungen oder Lieferungen vor— behaltlos angenommen hat.
3) Für die Berechnung einer Vertragsstrafe bei Leistungen oder Lieserungen ist der Zeitpunkt maßgebend. zu welchem die Leistung nach dem Vertrage fertiggestellt oder die Anlieferung an dem im Ver⸗ trage bezeichneten Anlieferunasorte stattfinden sollte.
4) Eine tageweise zu berechnende Vertragsstrafe für verspätete Ausfübrung von Leistungen oder Lieferungen bleibt für die in die Zeit einer Verzögerung fallenden Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Ansatz.
5§5 6. GSehinderung der Leistungen oder Lieferungen.
1) Glaubt der Unternthmer sich in der ordnungsmäßigen Fort⸗ führung der übernommenen Leistungen oder Lieferungen durch An— ordnungen der Verwaltung oder höhere Gewalt behindert, so hat er der Verwaltung hiervon sofort Anzeige zu erstatten.
2) Unterläßt der Unternehmer diese Anzeige, so steht ibm ein 6 auf Berücksichtigung der angeblich hindernden Umstände nicht zu.
3) Der Verwaltung bleibt vorbehalten, falls die bejüglichen An⸗ gaben deg Unternehmers für begründet zu erachten sind, eine ange⸗ messene Verlängerung der im Vertrage festgesttzten Leistungs- oder Lieferungefristen zu bewilligen.
4 Nach Beseinigung der Hinderungen sind die Leistungen oder 2 ohne weitere Aufsorderung ungesäumt wieder aufzu⸗ nehmen.
5§5 7. Güte der Leistungen oder Lieferungen.
1) Dle Listungen oder Lieferungen müssen den besten Regeln der Technik und den besonderen Bestimmungen des Vertrags entsprechen.
2) Behufs Ueberwachung der Ausführung der Leistungen oder Lieferungen, sowie Vornahme von Materialprüfungen steht den Be— auftra zen der Verwaltung jederjeit während der Arbeitestunden der Zutittt ju den Arbeitepläßen und Werkstätten frei, in welchen zu Dem Unternebmen gebörige Gegenstände angesertigt werden. Auf Verlangen hat Unternehmer den Beginn der Kerstellungsarbeiten rechtzeitig der Verwaltung anzuzeigen. Müssen einzelne Leistungen oder Theillieferungen sofort nach ihrer Aufführung geprüft werden, so bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unternehmers hier⸗ pon nicht, vielmebr ist es dessen Sache, für seine Anwesenheit oder Vertretung kei der Prüfung Sorge zu tragen.
3) Entstehen jwischen der Verwaltung und dem Unternehmer Meinungsyerschiedenheiten über die Zuverlä sizkeit der hierbei ange⸗ wendeten Maschinen oder Untersuchungsarten, so kann der Unter—⸗ nehmer eine weitere Prüfung in den Königlichen Versuchsanstalten zu Charlottenburg verlangen, deren Feststtzungen endgültig ent— 6 sind. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende
eil.
) Die bei der Gäteprüfung nicht bedingungs gemäß befundenen Gegenstände bat Unternehmer unentgeltlich und, falls die Gäteprüfung nicht in der Wahkstatt, Fabrik u. s. w. des Unternehmers stattgefunden hat, auch frei Anlieferungsort zu ersetzen (8 1).
5) Für die durch Zarückwessung nicht oedingungegemäßer Gegen⸗ stände enistehenden Kosten und Verluste an Materialien hat der Unter nehmer die Verwaltung schadlos ju halten.
§ 8. Ort der Anlieferung und Versand.
1) Dle Anlleferung der Leistungs⸗ und Lieferungsgegenstände hat nach den Bestimmungen des Vertrags ju erfolgen.
7) Ist Anlieferung frei Waggon vereinbart, so ist Unternebmer verpflichtet, die Materialien unter jhunlichster Ausnutzung der Trag⸗ fähigkeit der Eisenbahnwagen aufzugeben und die hierbei entstehenden Nebenkosten, wie j. B. für die Ausfertigung der Frachtbriefe und die etwa verlangte bahnamtliche Feststellung des Gewichts der Sen⸗ dung zu tragen.
3) In die Frachtbriefe sind seitens des Unternehmers die zu ver⸗ sendenden Materialien nach deren Benennung, Stückzahl, Gewicht und zutreffendenfalls Länge aufzunehmen.
. * rt n ö e n, . hee f en , enders soll dem Antrage auf bahnamtliche Feststellung des Ge⸗ wichts gleich geachtet werden. ö. ;
§ 9. Abnahme und Gewährleistung.
1) Die Abnahme des Gegenstandes der Leistung oder Lieferung er⸗ Hi an 2 . 5 . . Empfangs. ¶ Erfüllungs /) rien. Erst mit dem Zeitpunkte der Abnahme geht das Eigenthu und die Gefahr auf die Verwaltung über. ; ben
2) Sollen die Arbeiten oder Lieferungen zu einem vertraglich
best mmten Zeitpunkte erfolgen, so ist der Unternehmer nicht berechtigt, die Abnahme vor jenem Zeitpunkte zu verlangen.
3) Ist die im § 7 vorgesehene Güteprüfung bereits vorher vor— genommen und ibr Ergebniß als bedingungsgemäß anerkannt worden, so findet eine Wiederholung bei der Abnahme in der Regel nicht statt.
4) Mit der Abnahme beginnt die in den besonderen Bedingungen des Vertrages vorgesehene, in Ermangelung solcher nach den all- gemeinen gesetzlichen Vorschriften (ö9l. Ss§ 477. 638 B. G. B's.) sich bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Gewaͤhrleistung für Lie Güte der Leistung oder Lieferung.
5) Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln ge4
lieferter Waaren (5 377 des Handels gesetzbuches) ist nicht statthast. 6) Bezüglich der bei der Abnabme zurückgewiesenen Gegenstände
liegt dem Unternehmer die gleiche Ersatzserpflichtung ob, wie bezüglich
3 kei en Güteprüfung nicht bedingungsgemäß befundenen Gegen⸗ ande 7).
D Für alle Gegenstände dagegen, welche sich während der Dauer der Gewährleistung als nicht bedingungsgemäß erweisen, oder für solche, wel he infolge schlechten Materials oder mangelhafter Her⸗ stellang bei gewöhnlicher Beiriebsnutzung, d. h. mit Ausschluß nach—= weisbarer Unfälle, betriebgunbrauchbar werden oder bei der Be—⸗ arbeitung sich als fehlerhaft herausstellen, ist Unternehmer verpflichtet, fun . sofern nach den besonderen Bedingungen Naturalersatz statt⸗
ndet:
neue, den Bedingungen entsprechende Stücke frei Empfangs (Erfüllungèe⸗)Ort zu liefern (5 11) ö
b. sofern nach den besonderen Bedingungen Geldausgleich eintritt:
1) den vertragsmäßigen Lieferpreis,
2) die Frachtkosten von dem Anlieferungsort oder der demselben zunächst gelegenen Station nach dem Erfüllungsort zu ver gũten.
8) Bei Berechnung der Frachtkosten wird der zur Zeit der Ersatz⸗ forderung gültige Tarif für Wagenladungen von 10 909 kg zu Grunde gelegt. Hie bezüglichen Beträge sind innerhalb 4 Wochen nach er⸗ gangener Aufforderung einzuzahlen.
§ 10. GSemeinsame Bestimmungen für die Güteprüfung, Abnahme und Gewährleistung.
1) Unbeschadet des Rechts, seine Ansprüche im schiedsrichterlichen Verfahren (8 20) geltend zu machen, ist Unternehmer verpflichtet, sich zunächst dem Urtbeile des mit der Güteprüfung oder Abnahme be— trauten Beamten zu unterwerfen. Etwa erforderliche Nacharbeiten an einzelnen, den Bedingungen nicht voll entsprechenden Leistunge— oder Lieferunzsgegenständen hat der Unternehmer ungesäumt aus⸗ zuführen, widrigenfalls dies seitens der Verwaltung auf seine Kosten gescheben kann.
2) Der Unternehmer ist verpflichtet, auf der Verwaltung ge⸗ hörigen Lagerplätzen befindliche, zurückgewiesene oder während der Garantiezeit schadhaft gewordene Gegenstände, welche letztere auch auf der der Verwendungsstelle zunächst belegenen Station von der Ver⸗ waltung zur Verfügung gestellt werden können, alsbald von der Lagerstelle zu enifernen. Geschieht dies innerhalb der gesetzten Frist nicht, so können diese Gegenstände seitens der Verwaltung auf Kosten und für Rechnung des Uaternehmers beliebig veräußert werden (S§ 3353, 384 und 386 B. G. B's).
891 Fristen für Nachlieferungen oder Beseitigung von Mängeln.
Zum Ersatz der bei der Gäteprüfung (8 7), bei der Abnahme (S 9) und — soweit Naturalersatz stattfindet — auch der nach der Abnahme (5 9) zurückgewiesenen Leistungen oder Lieferungen ist dem Unternehmer eine angemessene Frist zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn die Leistungen oder Lieferungen untüchtig oder nach Maßgabe der verlaufenen Zeit nicht genügend gefördert sind, von der Be⸗ seitigung dieser Mängel. Die Fristbestimmung erfolgt unbeschadet der der Verwaltung schon vor Ablauf der Frist zustehenden Rechte, insbesondere des Rechts auf Einziehung verwirkier Vertragsstrafen (5 5).
§ 12. Entziehung der Leistungen oder Lieferungen.
1) Kommt der Unternehmer innerhalb der Frist den Anordnungen der Verwaltung nicht nach, sind seine Ersatz Leistungen oder, Lieferungen nicht bedingungs gemäß, oder wird die Sicherheitsleistung (8 17) nicht spätestens binnen 14 Tagen nach Aufforderung bewirkt, so ist die Ver⸗ waltung berechtigt, nach ihrer Wahl entweder a. gänzlich vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder
b. dem Unternehmer die weitere Ausführung der Leistungen oder Lieferungen ganz oder theilweise zu entsiehen und Schadens ersatz wegen nicht genügender oder verspäteter Erfüllung zu ver ⸗ langen oder
C. auf der Eifüllung der dem Unternehmer obliegen den Verpflich⸗
tungen vorbehaltlich aller Schadentersatzansprüche zu bestehen. Enischeidet sie sich gemäß a oder b, so theilt sie dies dem Unternehmer mittels eingeschriebenen Briefes mit. Erfolgt keine Mittheilung, so ist anzunehmen, daß sie sich gemäß e entschieren habe.
2) Werden dem Unternehmer die Leistungen oder Lieferungen ganz oder theilweise entjogen, so kann die Verwaltung, unbeschadet ihrer Schadensersatzansprüche, den noch nicht vollendeten Theil auf seine Kosten ausführen lassen oder selbst für seine Rechnung ausführen.
3) Nach beendeter Leistung oder Lieferung wird dem Unternehmer eine Abrechnung mitgetheilt.
4) Aoschlage zahlungen (5 14) könzen im Falle der Entziehung der Leistung oder Lieferung dem Unternehmer nur innerbalb desjenigen Betrags gewährt werden, welcher für ihn als sicheres Guthaben unter Beräcksich ligung der entstandenen Gegenansprüche ermittelt ist.
§13. Rechnungsaufstellung.
1) Bezüglich der sörmlichen Aufstellung der Rechnung, welche in der Form, Aussruckeweise und Reihenfolge der Poften genau nach dem Vertrage und dessen Unterlagen einzurichten ist, bat der Unter—⸗ 3. den von der Verwaltung gestellten Anforderungen zu ent⸗ prechen.
2) Etwaige Mehrleistungen oder Mehrlieferungen sind in be— sonderer Rechnung nachzuweisen, unter deutlichem Hinweis auf die schtiftlichen Vereinbarungen, welche darüber getroffen worden sind.
§ 14. Abschlag szahlungen.
1) Abschlagezablungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf Antrag nach Maßgabe des jeweilig Geleisteten oder Ge⸗ sieferten bis zu der von der Verwaltung mit Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt (vgl. 5 12 Absatz 3).
(6 175, sowie anderweitige auf dem Vertrage beruhende Forderungen der Verwaltung gegen den Unternehmer in Abzug gebracht werden.
§ 15. Schlußzahlung.
I) Die Schlußzahlung erfolgt alsbald nach vollendeter Prüfung
und Feststellung der vom Unternehmer einzureichenden Rechnung (6 13.)
2) Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Verwaltung und dem Unternehmer bestehen, so soll diesem gleichwohl das ihm unbestritten zustehende Guthaben nicht vor⸗ enthalten werden.
3) Vor Empfangnahme des von der Verwaltung als Restgut⸗ haben zur Auszahlung angebotenen Betrags muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverhäͤltniß über die be⸗ hördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, be stimmt bezeichnen und sich schriftlich vorbehalten, wiorigenfalls die Geltendmachung dieser Ansprüche später ausgeschlossen ist.
§ 16. Zahlende Kasse.
Alle Zahlungen erfolgen, sofern nicht in den besonderen Bedin⸗ gungen oder im Vertrage etwas Anderes festgesetzt ist, auf der Kasse der Verwaltung, für welche die Leistung oder Lieferung aus- geführt wird.
§ 17. Sicherheitsleistung.
1) Die Sicherheit für die vollständige Vertragserfüllung kann durch Bürgen oder Pfänder bestellt werden; durch Bürgen jedoch nur mit Einwilligung der Verwaltung. Der Bürge hat einen Bürgschein nach Vorschrist der Verwaltung auszustellen.
2) Die Höhe der zu bestellenden Pfänder beträgt fünf (5) vom Hundert der Vertragssumme, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
3) Die Verwaltung kann die Hinterlegung eines Generalpfandes zulassen, das für alle von dem Unternehmer im Bereiche der Ver⸗ waltung vertragsmäßig übernommenen Verpflichtungen haftet. Die Höbe des Generalpfandes wird verwaltungsseitig nach dem Durch= schnittswerth sämmtlicher von dem Unternehmer auszuführenden oder in den letzten drei Jahren ausgeführten Lieferungen oder Leistungen bemessen und festgesetzt.
P. Die Verwaltung behält sich das Recht vor, das Generalpfand jederzeit bis höchstens zum Gesammtbetrage der Einzelpfänder, an deren Stelle es bestellt ist, zu erhöhen, sofern es zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten des Unternehmers nach ihrem Ermessen nicht genügt. Sie ist berechtigt, ihr Einverständniß mit der Be⸗ stellung eines Generalpfandes jederzeit zurückzuziehen und zu verlangen, daß an dessen Stelle innerhalb der von ihr zu bestimmenden Frist. die erforderlichen Einzelpfänder hinterlegt werden. Die Freigabe des Generalpfandes erfolgt in diesem Falle nicht vor Stellung sämmtlicher Einzelpfänder.
. Zum Pfande können bestellt werden entweder Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundes⸗ staatz eingetragen sind, oder baares Geld. Werthpapiere, Depoischeine der Reichsbank. Sparkassenbücher oder Wechsel.
6) Hinterlegtes baares Geld geht in das Eigenthum der Ver- waltung über. Dasselbe wird nicht verzinst. Dem Unternehmer steht ein Anspruch auf Rückerstattung nur dann zu, wenn er aus dem Ver trage nichts mehr zu vertreten hat.
7) Als Werthpapiere werden angenommen die Schuldverschrei⸗ bungen, welche von dem Deutschen Reich oder von einem deutschen Bundesstaat aue gestellt oder gewährleistet sind, sowie die Stamm⸗ und Stamm ⸗Prioritätz-Aktien und Prioritäts- Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durch den preußischen Staat gesetzlich ge⸗ nehmigt ist, zum vollen Kurswerthe, die übrigeg bei der Deutschen Reichs- bank beleihbaren Effekten zu dem daselbst beleihbaren Bruchtheil des Kurswert hez.
. Depotscheine der Reichsbank über hinterlegte verpfändungg⸗ fähige (vergl. ju 7) Werthpapiere werden angenommen, wenn gleich- zeitig eine Verpfändungdurkunde des Unternehmers und eine Aus⸗ händigungsbescheinigung der Reichsbank nach Anordnung der Ver⸗ waltung überreicht wird.
g) Sparkassenbücher werden nach dem Ermessen der Verwaltung angenommen. Gleichzeitig ist über das Sparkassenguthaben eine Ver⸗ pfändungsurkunde nach Anordnung der Verwaltung auszustellen.
10 Wechsel werden nach dem Ermessen der Verwaltung an⸗ genommen, wenn sie an den durch die zuständige Veiwaltungsbehörde vertretenen Königlichen Fiskus bei Sicht zahlbar, geogen und ageceptiert sind, eigene Wechsel nur, wenn sie bei Sicht zahlbar und avaliert sind und wenn als Wechselnehmer der Fiskus beleichnet ist.
11) Die Ergänzung einer Pfandbestellung kann gefordert werden, falls diese infolge theilweiser Inanspruchnahme oder eines Kursrück⸗ gangs nicht mehr genügend Deckung bietet.
12) Die Befriedigung aus den verpfändeten Schuldbuchforde⸗ rungen, Werthpapleren, Depotscheinen, Sparkassenbüchern und Wochseln erfolgt nach den gesetzlichen Besiimmangen. Die Verwaltung bebält sich das Recht vor, jederzeit an Stelle einer in Wechseln oder Bürg⸗ schaften bestellten Sicherheit anderweit Sicherheit zu fordern.
13) Werthpapieren sind stets die Erneuerungsscheine beizufügen.
14) Zins, Renten. und Gewinnantheilsscheine könen dem Unter⸗ nehmer auf Grund des Vertrags belassen werden. Anderenfalls werden sie, so lange, als nicht eine Veräußerung der Werthpapiere zur Deckung entstandener Verbindlichkeiten in Aussicht genommen werden muß, an den Fälligleitstagen dem Unternehmer ausgehändigt.
15) Die Verwaltung überwacht nicht, ob die ihr verpfändeten Werthpapiere, Depotscheme, Sparkassenbücher und Wechsel zur Aus⸗ zahlung aufgerufen, ausgeloost oder gekündigt werden, oder ob sonst eine Veränderung betreffs ihrer eintritt. Hierauf zu achten und das Geeignete zu veranlassen, ist lediglich Sache des Verpfänders, den auch allein die nachtheiligen Folgen treffen, wenn die nöthigen Maß⸗ regeln unterbleiben.
16 Die Rückgabe der Pfänder, soweit sie für Verbindlichkeiten des Unternebmert nicht in Anspruch zu nehmen sind, erfolgt, falls sie nicht als Generalpfand bestellt sind, zu drei Fänfteln (E /) des Ge= sammtbetrags, nachdem der Unternehmer die bedingungsgemäße Auts⸗ fübrung der Läistung oder Lieferung bewirkt hat. Die RäckJabe der übrigen zwei Fünftel (23) findet statt, wenn die Zeit der etwa vor gesehenen Gewährleistung abgelaufen ist und die Ecfatzansprüche er= digt sind. In Ermangelung anderweiter Verabredung gilt als be⸗ dungen, daß die Pänder in ganzer Höhe zur Dickung der aus der Gewährleistung sich ergebenden Verbindlichkeiten einzubehalten sind.
§5 18. Uebertragbarteit des Vertrags.
1) Ohne Genehmigung der Verwaltung darf der Unternehmer selne vertrag mähigen Verpflichtungen nicht auf Andere übertragen. 2) Versällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrags in Konkurs, so ist die Verwaltung berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben. Auch kann die Verwaltung den Vertrag sofort auf'ösen, wenn das Gatbaben des Unternehmers ganz oder theilweise mit Arrest belegt oder gepfändet wird.
3) Bezüglich der in diesen Fällen zu gewährenden Vergütung, sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des 12 sinngemäße Anwendung.
4) Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertrag ,, nn ist, hat die Verwaltung die Wahl, ob sie das Vertragzperhbältniß mit seinen Erben fortsetzen oder es als aufgelöst betrachten will.
5) Macht die Verwaltung von den ihr nach Absatz 2 und 4 zu⸗ stehenden Rechten Gebrauch, so theilt sie dies dem Konkursverwalter oder dem Unternehmer oder seinen Erben mittels eingeschriebenen Briefes mit. Eifolgt keine Mittheilung, so ist anzunehmen, daß sie
auf der Erfüllung oder Fortsetzung des Vertrags besteht.
2) Hiervon können noch nicht hinterlegte Sicherheitsbeträge
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