1900 / 63 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 12 Mar 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

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Schivelbein Kolberg. Siolp.. Bromberg

13,14 1100 13,60

13,14 1150 13,60

13, 42 1202 13 80

: Ger ste.

1371 13 00 1400 11,489

1371 13,50 1407 11.89

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Namẽ lau. ; = K 9, 90 Trebnitz ; . w . 1109 ,, ö ö ö 11,80 Bunjlau. . Goldberg. 13,50

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Wesel .. München. Straubing. Regensburg. Meißen.

Plauen i. V. . 12.00 Bautzen.. d 1280 Ravensburg. 13 40 e 13,20 Offenburg.. dd . Waren i. M.... . . Braunschweig .. = . 13,20 Altenburg. . ö 1220 Kw 11.50

1140 1140 1200 1110 1000 11,80 1130 13,00

1000 1140 1150 1200 1060 1140 1350 13350 13,00

13.20 1275 13 50 1425 1260 1363

12.90 1250

16.

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1359 13,090 12.20 13, 0

14,50 15,90 1413 12,50 16400 18.00 16,50 1925 17, 00 1450 185, 00 18.099 1609 1615 14,40 185 14570 15 590 1620 16.50 1409 14,00 14 80 14,39

13 59 1399 12.2) 13. 40

14550 15,90 13,73 1380 135 09 15,0 195.99 1425 16, 10 13,50 18,090 18 09 14,57 13 85 14,10 15,50 1469 195.10 15 60 1630 14909 13,70 1480 13,30

Safer. 11,20 1209 1225 12,80 13,40

1440 13 40 1360 12, 00 1249 1200 11,60 11,60

11490 1200 11,350 1280 12409 1400 14900 13,20

1480 1466 ds

150 1306 fi 66

13,93 1538 13 70 1470 1430 185, 00 14890 15,45

13520 13,80 12.30

11.80 1209 1225 12.80 13, 40

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1349 1360 1220 1260 1207 120 11,60

10ů70

1175 1200 12, S 1452 1400 1340 13, 20 13,40

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11,00 10,40 11,60 11,50

150 11 66

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120 1036 11 36

12, 09 11.890 1230 12.10 1220 1249 12,30 13, 20 12,50 12, 20

12,350 13 50 1150 12, 090 14390 1450 1450 13.25 1600 13,60 1440 1409 195,25 17,99 1875 17,20 1420 14,0 1400 1407 1450 1200 1625 13 60 1265 1409 1400

12,00 11.80 12.50 1210 12,00

12,099 12.40 1210

11,70 13,20

12,50 12, 20 12,50

12,090 12,50 12,50 13,090 11, 00 11.449

12, 00 1370 14,09 1490

1450

13,70 1425

13,25 1360 1300

14.10

1320 13,20 1409 13.75 14400 14575 15,25 1420 195 69 1467 1703 1452 1613 13, 10 13,07

13,50 1400 13.69 13 55

13,00 13.80

1140 1140 12009 11,10 10,50 11,80 11K50 13, 00

10,090 11,B40 1150 1250 19.80 1140 13,70 13,50 13,50

1350 1360

13,50 14.25 1400 14.14 1298 13,00 1200

1310 1336 10636

13 80 13,90 14540 1600 1239 1230 14,09 14.00

1630 12,20

1360 13,20

1J. 565 1176 12326 1245 z

ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht f

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Bemerkungen. Die vertauft⸗ Men e wird af volle Doppelzentner und der Verkaufgwerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen , . Ein liegender Strich (— in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen

Aichtamtliches.

Entwurf

einer Polizeiverordnung, betreffend den Verkehr mit Mineralölen.

§1.

Die gegenwärtige Pollzeiverordnung findet Arwendung anf Rob— petroleum und een Destil atione rr orufte (Petroleumätber, Gasclin, Benzin, Ligroin, Neolin, Ne phta, Petroleum Cssen;, rekzifiziertes Pe— troleum, Putzöl, Schmieröl u. . w.), aus Braunkoblentheer oder Stein koblenikeer bereitete Oele (Photogen, Solaröl, Benzol u. s. w.) und Schieferöle.

5 2.

Die im § 1 aufgeführten Flussigkeiten werden, wenn sie bei einem Barometerstan de von 760 mm schon bei einer Erwarmung auf weniger als 21 Srade des honderttbeiligen Thermometers eniflamm— bare Tämpfe entweichen lassen, zur Klasse , im entgegengesetzten Falle zur Klasse II gerechnet. .

Die Urteisuchung auf ibre Entflammbarkeit bat mittels des Abelischen Petrolcumprobers unter Beschtung der von dem Reichs. sanzler gemäß § ? der Kalserlichen Verordnung vom 24. Februar 1582 (Reichs Gesetzblatt Seite 40) erlassenen Voischriften zu erfolgen.

J. Abschnitt. Vorschriften für die Klasse H,. § 3. Mengen von mehr als o 0 kg bei Auftewahrung in eisernen Behältern (tanks) oder von mehr als 20 00 kg bei anderer Auf -

bewahrung dürfen nur auf besonderen Lagerböfen und nur mit Er— saubniß der Landes Polizeibeböre gelagert werden Diese Erlaubniß ist, fall nicht besondere Umstände einzelne Akweichungen als zulässig oder notbwendig erscheinen lassen, an folgende Bedingungen zu knüpfen.

a. Die gelagerten Flüssigkeiten sowobl wie die zu ihrer Auf nahme dienenden Bebälter, Eidgruben und Lagerschuppen müssen 50 m ven allen außerhalb des Lagerhofes befindlichen Gebäuden entfernt sein. Die Entfernung wird von den Bekälterwänden, Schuppen wänden und den Wänden der Erdgruben bis zu den Außenmauern der Gebäude gerechnet. Außerbalb des Lagerbofs sind alle Gebäude und Anlasen gestattet. Innerhalb des Lagerhofs, jedoch in möglichst großer Eitfernung ron den Läzern, dürfen solche Betriebsgebäude und An— lagen errichtet werden, welche die Sicherheit nicht gesährden. Dabin gekören z B. Wiegehaus, Reparatur und Böttcherhaus, Gas. und Petroleum Motoren.

Der Lagerbof wird durch die Erdgruben, Schuppen und Behälter einschlienlich der Sch tzjone gebildet.

b. Flu sigkeiten in besonderer Umhüllung sind in Erdgruben oder in Schepven zu lagern. Letztere müssen, wenn sie nicht massib, sondern von Holj erbaut sind, von außen mit guter Dachpappe be— kleidet sowie mit barter Dachung, binreichenden Blitzableitern und genügenden Lüftungsdorrichtungen versehen sein. Die Fenster der Schuppen sind darch Drahtgitter cder durch Verglasung mit Draht- glas zu sichern. .

Die Lagerung von Flüssigkeiten obne Umbüllung hat in eisernen Behältern zu geschehen. Letztere müssen vor Benutzung durch Füllen mit Wasser auf ihre Dichtigk it geyrürt werden und sollen eben falls mit Blöitzableitern ordnung mäßig verseben sein. An den Behältern

ist eine Lüftungseinrichtung anjubringen; über ihr ist ein Schiim auf⸗

zustellen, an dessen Umfang, jwischen Schirm und Bebälterdecke, die Deff nung mit einem seinmaschigen Messiagdrahtnetz, welches ahnlich dem einer Davvp'schen Sicherheits ampe wirkt, zu schließen ist.

C. Die Soble derjenigen Theile des Lagerbofeg. welche i Lagerung der Flüssigk iten dienen, maß entweder tiefer als die si umgebende Geländesohle liegen oder mit einem Geddeiche oder einer massi en Mauer in solcher Stäcke umgeben sein, daß ein D bruch auslaufender Flässisteiten mit Sicherheit vermieden wird. In allen Fällen muß der durch Tieferlegung der Lagersoble gewonnen und der Raum zwischen den Umnfassungswänden groß genug sein, in Falle des Auslaufen mindestens drei Viertel der dort aufbewahrten Flüssigkeiten aufzunehmen.

d. Ja dem Lagerbofe darf nur bei Tageslicht oder unter Au wendung guter, poll seilib geprüfter und genebmigter elektrischer Yer leuchtung oder poli,eilich geprüfter und genehmigter Sicherbeit⸗ lampen gearbeitet werden. Das Anzünden der Sicherheits lampen nu außerhalb des Lagerhofes erfolgen.

Se. Das Betreten des Lagerhbofes nach Ablauf der Tagesarbelteret

ist außer dem Wächter nur den dienstlich dazu berufenen Beamten ge.

stattet.

f. Feuer oder Lickt, außer dem unter a. (Gas, und Petrolenm, Motoren] und 4. vorgesebenen, darf innerhalb des Lager bofes nicht brennen, auch ist das Rauchen innerhalb des Lagerhofes und, das bringen von“ Zäündwanren in den Ligerhof un tersagt. Diese. Not, schriften sind an allen Eingangethüären des Lagerhofes in au genfaãlliger Weise anzuschreiben.

g. Auf dem Lagerhofe dürfen außer einer für den Wächter be stimmten Wehnung Wohnräum m nicht vorbanden sein. Der An l en raum des Wächters sst won den übrigen Theilen des Lagerhoses n

e hl

,

i Die Best . . für diesen Raum bei

ettzmaßregeln außer Kraft 2

zes Grandwassers außerbalb des Lagerhofs schließen , ern die Lagersoble nach Erfordern der örtlichen Polizei- aus undurchläsfigem, . Material herzustellen.

Mengen von nicht mehr als do ooo kg, aber mehr als 50 000 kg

bei Tufbewabrung in eisernen Bebältern (tanks) oder von nicht mehr ali 20 000 kg, aber mehr als 1000 kg bei anderer Aufbewahrung durfen nur mit landespolizeilicher Erlaubniß gelagert werden. Die Rrlaubniß ist jr nack der Menge der zu lagernden Flü sigkeit an die Bedingung der Freilassung einer Schutzzone von 10 bis 29 m zu nup en; im übrigen sind unter Anlehnung an die im 8 3 enthaltenen BVotschtiften die nach den örtlichen Verhaͤltaissen nothwendigen Be— dingungen vorzuschreiben.

5.

Mengen von nicht mehr als 80 000 kg aber mehr als 2000 Kg in eisernen Behältern (tanks), dürfen nur nach vorausgegangener Anzelze an die Ortspolisetbebörde gelagert werden. Eine Schutz one sst dann nicht erforderlich, wenn die Bebälter ganz unter der Erde eingegraben und mit gut schließendem Deckel verseben sind.

Das Füllen von Straßen ⸗Behälterwagen und Fässern darf nur

einem über oder neben den Behältern errichteten Wellblechhause oder Schr ppen ersolgen Wellblechhaus und Schuppen müssen mit Hin ter wer ge, sein; die Schuppen müssen den Anforderungen

3b. entsprechen.

9 9 Vorschrift des 5 35. findet auch in dem Wellblechbanuse oder den Schapven Anwendung. Die Einholung einer polizeilichen Er= kahn ist nicht erforderlich, doch ist die Lagerung der Ortspolizei—⸗ bebörde vorher anzupeigen. 56

Mengen von nicht mebr als 2000 Kg aber mehr als 1000 Kg n essernen Behältern stanks) dürfen nur nach vorausgegangener Anzeige an die Orts Polizeibebörde gelagert werden. Sine Schußione sst dann nicht erforderlich, wenn die Behälter luftdicht verschlossen sind. Die Behälter sind möglichst in Kellern und Höfen unter⸗ jubrigen. Keller, welche eine unmittelbare Verbindung mit solchen Treppenbäusein haben, die den einzigen Zugang zu höher liegenden Wohnräumen bilden, dürfen zur Lagerung nicht benutzt werden.

Das Lagern zu ebener Erde ist gestattet, falls dafür gesorgt ist, daß ein Abfließen des Petroleums bei gewaltsamer Zerstörung des Behälters nicht ftattfinden kann, und im Übrigen die Vorschrijt des 535 Satz ! gebörig beachtet wird. Die Füllung dieser Behälter aus Straßenwagen mittels Blechkannen oder einer angeschraubten Leltung ist gestattet. ;

6

Mengen von nicht mehr als 1000 kg, aber mehr als 300 kg unterliegen, wenn sie in eisernen Behältern stanks) gelagert werden, den Vorschriften des 5 6 jedoch mit der Maß abe, daß es einer Anjeige an die Polizeibehörde nicht bedarf und daß das Verbot der Lagerung in Kellern, die in unmittelbarer Verbindung mit Treppen- hbäusern stehen und den einzigen Zugang zu höher liegenden Wohnungen bilden, leine Anwendung findet. .

Geschieht die Lagerung nicht in eisernen Behältern, so darf sie nur nach vorausgegangener Anzeige an die Ortspolijeibebörde und unter den nachstehenden Bedingungen erfolgen. Die Flüssigkeiten dürfen nur in Kellern oder jur ebenen Erde belegenen Räumen gelagert werden, welche keine Abflisse nach außen (Straßen, Höfen ꝛe.), leine Heiworrichtungen und eine gute Ventilation haben. Der zur Lagerung dienende Theil dieser Räume muß mit einer aus feuersicherem Material her⸗ gestellten, ununterbeochenen Umfass ung von solcher Höhe umgeben ein, daß der Raum zwischen den Umfassungzwänden binreicht, im Falle . e. die ganze Menge der dort aufbewahrten Flüssigkeiten aufjunehmen.

Die Vorschrift des 5 35 Satz 1 findet auch auf diese Räume Anwendung.

Die Lagerung kann ferner auf Höfen, in Gärten oder anderen eingeftiedigten Grundstücken erfolgen, wenn das Forifließen der Flüssig⸗ keiten durch Eingraben der Gebinde oder durch eine aus feuer sicherem Material hergeftellte Unfassung verbindert wird.

Das Umfüllen der nach Maßgabe dieses Paragraphen gelagerten Flüssigkeiten in andere Gefäße und die sonstigen geschästlichen Ver richtungen damit dürfen nur bei Tageslicht oder unter Anwendung guter, volizeilich geprüfter und genehmigter elektrischer Beleuchtung oder polijeilich geprüfter und genehmigter Sicherheitslampen vorge⸗ nommen werden.

§ 8.

In den Verkaufsräumen der Kleinhändler dürfen Flüssigkeiten bis zu 50 Eg, wenn aber die Aufbewahrung in metallenen, mit Habn oder Puampvorrichtung zum Abfüllen versehenen Gefäßen erfolgt, bis ju 300 Kg aufbewahrt werden.

In den jum regelmäßigen Aufenthalt oder jum Verkehr von Menschen best mmten Räumen, insbesondere Wobntäumen mit Ein schluß der Küchen, unmittelbar an dieselben anschließenden Vorratbs⸗ äumen, Komtoren, Gast⸗ und Schankwirthschaften und Werk⸗ . dürfen nicht mebr als 20 g der Flüssigkeiten aufbewahrt

erden. 1

0.

Für Lagerung von Mineral Schmierölen in freiliegenden über⸗ wölbten Ligerlellern, kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von der Vorschrift des 8 5 bewilligen.

Bei Minelal. Schmierölen, deten Entflammungzpunkt über 1200 Felsius liegt, kann sie auch Ausnahmen von den sonstigen Vorschrijten dieser Verordnung bewilligen, wenn es sich um Mengen von weniger als 100 0090 kg bei Aufbewahrung in eisernen Behältern (tanks) oder von weniger als 40 000 kg bei anderer Aufbewahrung handelt.

II. Abschnitt. Vorschriften für die Klasse l.

§ 11.

Mengen von mehr als 50 000 kg bei Aufbewahrung in eisernen Behältern (tanks) oder von mehr als 209 Kg bei anderer Auf- wahrung dürfen nur auf besonderen Lagerhöfen und nur mit Er, laubniß der Laades⸗ Polizeibehörde gelagert werden. Diese Eclaubaiß ist, falls nich besondere Unstände einzelne Abweichungen. als julässig ker enotbwendig erscheinen lassen, an folgende Bedingungen zu n. a. Die gelagerten Flüssigkeiten sowobl, wie auch die zu ihrer Auf. nahme dienenden Bebaälter, Lagerschuppen und Erdgruben müssen m von allen außerhalb des Lagerhofs befindlichen Gebäuden ent- unt sein. Die Entfernung wird von den Behälterwänden gꝛer chuppenwänden und den Wänden der Erdgruben bis zu den Außen mauern der 6 gerechnet. Auf dem Lagerhofe dürfen Betriebs⸗ gebäude der Regel nach nicht errichtet werden. . Man; Werden zar Lagerung Behälter benutzt, welche durch ein annloch befahren werden können, so sind zwei Rettungetaue und . selbstthätigem Luftzutritt wirkende Athmungsapparate bereit n.

6 e. In dem Lagerhofe darf nur bei Tageslicht oder elektrischem f üblicht mit doppelter Umhüllung gearbeliet werden. Im übrigen aden die Bestimmungen des 3 h prechende Anwendung.

Mengen von nicht mehr als 2000 kg und nicht mehr als . kg bei Aufbewahrung in eisernen Behältern aber von mehr

ens 2 m bohe Mauer abzutrennen und muß einen Ausgang

immungen ö genauer Beachtung der von der e stonieren den Behörde für jeden Fall besonders vorzuschreibenden

gestattet, daß die zur Aufnahme der Mineralöle dienenden Grderuben. Schuppen und Bebälter auf gewachsenem Boden

sichtet werden, falls dieser genügende Tragfähigkeit besitzt. Fehlt 7 der ergeben sich Thatsachen, die auf eine Verunreinigung des

werden. Die Grlaubniß ist je nach der Menge der zu lagernden Flüssigteit an die Bedinzung der ene fr einer 5 von 2036 m zu kaüpfen. Im übrigen find die nach den örtlichen Ver⸗ bältnissen notbwendigen Bedingungen entsprechend den Vorschriften

des § 11 festzusetzen.

§ 13. Mengen von nicht mehr als 200 kg, aber mehr äals 15 kg

dürfen, abgesehen von der Aufbewahrung in eisernen Behältern, nur

nach den Vorschrifen des 57 Absatz 2 ff. gelagert werden. Keller,

welche eine unmittelbare Verbindung mit solchen Treppenbäusern baben, die den einigen Zugang zu höher liegenden Wohnräumen bilden, dürfen jedoch zur Lagerung nicht benutzt werden; auch , ein Umfüllen nur bei einem dem § 110, enisprechenden Lichte ei folgen.

; § 14. . In den Verkaufsräumen der Kleinhändler dürfen die Flüssigkeiten bis zu 15 kg aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung und der Verkauf darf, soweit es sich um Mengen von mehr als 1 1 handelt, nur in Metallzefähßen, soweit es sich um geringere Mengen handelt, auch in verschlossenen Glasflaschen erfolgen. Bei anderem als dem in 5 1160. vorgesehenen Licht dürfen diese Flüssigkeiten nicht aus einem Gef in ein anderes gefüllt, son= dern nur mit dem Gefäß, in welchem sie sich befinden, dem Käufer überliefert werden.

§5 15.

In den im § 9 bejeichneten Räumen dürfen nicht mehr als 28 der Flässigkeiten aufbewahrt werden. Hinsichtlich der Gefäße, in welchen die Aufbewahrung erfolgen muß und hinsichtlich des Um⸗ füllens in andere Gefäße gelten n , des §5 14 Absatz 2.

Der Transport von Glasballong, welche die Flüssigkeiten ent⸗ balten, mittels Wagen ist nur unter Beobachtung folgender Vorsichte⸗ mahßhregeln gestattet: .

a. Die Ballong mäßen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemebl, Infusorienerde oder ähnlichen lockeren Substanzen in starken Holr— fiften oder eineln in soliden, mit einer gut befestigten Schußdecke versehenen und mit hinreichendem Verpackungs material ausgefütterten Körben oder Kübeln fest verpackt fein.

b. Jeder Wagen muß außer dem Kutscher von einer erwachsenen Person begleitet sein, auf starken Achsfedern ruhen und die deutliche Aufschrist fe nergefãhrlich! tragen.

C. Die Wagen dürfen nur im Schritt fahren.

d. Wenn Flüssigkeit ausfließt, so hat eine der begleitenden Per- sonen sofort der Poltzeibebörde Anzeige zu machen, während die andere die Verbreitung der Flüssigkeit thunlichst hindert und das Publikum

fernhält. III. Abschnitt. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 17.

Gleichzeitige Kagerung von Mineralölen der Klafsen L und I jusammen oder mit anderen brennbaren Flüssigkeiten.

Werden Mineralble der Klasse JI mit Mineralölen der Klasse II oder mit anderen brennbaren Flüssigkeiten in demselben Raume oder in solchen Räumen, welche nicht durch feuersichere, mit Oeffnungen nicht versebene Scheidungen von einander getrennt sind, gelagert, so finden auf sämmtliche Flüssizkeiten die für die Mineralöle der Klasse 1 gegebenen Vorschriften Anwendung.

Werden Mineralöle der Klafse AL in der vorstehend (Absatz 1) angegebenen Weise mit anderen brennbaren Flüssigkeiten zusammen gelagert, so finden, unbeschadet der für letztere etwa bestebenden strengeren Vorschriflen, auf sämmtliche Flüssigkeiten die für die Mineralöle der Klasse L gegebenen Vorschtiften Anwendung.

§ 18. Lagerung leerer Fässer.

Falls das nicht auf einem Petroleumlagerhof aufgestapelte Lager lee rer Fäsfser mehr als 500 Stück enthält, ist der Ortspolizeibebörde ein Ligeplan einzureichen, auf welchem das Lager leerer Fässer angegeben ist. Falls die Lager nicht durch ihre isolierte Lage, durch einen Graben oder auf andere Weise gegen unbefugtes Betreten und gegen die Gefahr der Uebertragung des Feuers genügend geschützt sind, müssen sie mit einer dichten, 21 m bohen Umjäumung von Hol, bezw. bei feuergefährlicher Nachbarschaft von Wellblech umgeben sein. Die Stapel der Fässer müssen 5 bis 10 m von k entfernt sein.

Diese Verordnung findet nicht Anwendung auf die Aufbewahrung der im § 1 bejeichneten Flüssigkeiten an den Gewinnunaestätten des Rohpetroleums und in Fabriken, in welchen diese Stoffe hergestellt werden.

Sie findet sinngemäße Anwendung auf Fabriken, in denen die Flüssigkeiten beaibeitet oder zu technischen Zwecken verwendet werden, sofern diese nicht zu den gemäß 5 16 der Gewerbeordnung genehmi⸗ gungẽpflichtigen Anlagen gehören.

0. Nebertetungen dieser Verordnung werden, sofern nicht die Be⸗ stimmungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere 5 367 Nr. 3 An⸗ wendung finden, mit Geldstrafe bis zu ... . bestraft.

Deutscher Reichstag. 164. Sitzung vom 10. März 1900, 1 Uhr.

Ueber den Anfang der Sitzung wurde am Sonnabend bereits berichtet.

Die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend

die Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschau, wird fortgesetzt. Die 3 bis7 werden ohne Debatte in der von der Kom⸗ mission vorgeschlagenen Fassung angenommen.

Nach §8 der Vorlage sollte die Untersuchung nach der Schlachtung bei Schweinen, deren Fleisch nicht ausschließlich zur Verwendung im eigenen Haushalt bestimmt ist, sich auch auf Trichinen zu erstrecken haben, Nach den Besch üssen der Kom mission kommt diese Bestlimmung in Forifall. Die Abgg. Albrecht und Genossen (Soz. beantragen folgende e eng: „Die Untersuchung nach der Schlachtung hat sich bei Schweinen auch auf Trichinen zu erstrecken“.

Abg. Wurm (Soz.) befürwortet diesen Aatrag, der ganz allgemein

die Trichinenschau, eine unbedingte hygienische Nothwendigkeit, durch führen wolle. Abg Graf von Oriola (n): Die Regierung hat ausdrücklich erklärt, daß sie den Hausscklachtungen gegenüber die obligatorische Trichinenschau nicht für nothwendig hält; in den Motiven ftebt zu lesen, daß dieselbe den Einzelstaaten überlassen bleiben kann, sofern dafür nach den Verhältnissen und Lebensgewohnheiten der betreffenden Gebiete ein Bedürfniß vorhanden sei. Die Herren Sozialdemokraten wollen mit ihren Voischlägen nur den tleinen Bauer unzufrieden machen; sie zieben sich dann hinter die Firma des ländlichen Arbeiters zurück. Auf der andern Seite leisten sie dagegen dem Hereinkommen des aus. ländischen Fleisches mit wunderbarstzm Liberalismus Vorschub. Selbst wenn 58 fortsällt, wird an den bestebenden Gesetzen nichts geändert; wo Trichinenschau besteht, bleibt sie bestehen wo nicht, kann sie durch Landesgzesetz eingeführt werden.

Von den Sozialdemokraten wird namentliche Ab⸗ stimmung beantragt.

Abg. Graf von Klinckowstroem Pd. kons. ): Damit wollen die Herren Obstruttion treiben und womöglich das Haus beschlußunfähig machen. Graf Oriola hat die Taktik der Sonialdemokraten sebr richtig und vollnändig durchschaut; sie wollen nichts als die Un

kg dürfen nur mit landespolizeilicher Erlaubniß gelagert

landwirthschaftlichen Arbeiter über die Tragwelte des Gesetzes richtig aufllären. Kommen Sie später einmal in die Provinz, fo dürften Sie gut tbun, sich etwas vorsichtig ju benebmen. Sie wollen in die Majolität einen Apfel der Zwietracht hinein⸗ werfen, das ift aber ein fauler Apfel. Gerade aus Säddeutschland ist Einspruch erhoben worden, und auch die süddeutschen Regierungen stehen auf dem Standpunkte der Ablehnung einer solchen reichsgesetz⸗ lichen Bestimmung; deshalb brauchen wir auch nicht auf dem Vor⸗ schlag der Vorlage zu bestehen. Es lÜiezt judem darin ein Theil des von den Parteien gescklossenen Kompromisses

Abg. Singer (Sor) bemerkt zur Geschäftsordnung, daß seiner Partei jede Obstruktion fernliege; bei der Ueberreichung des Antrags auf namentliche Abstimmung, habe er den Peäsidenten ausdrücklich ge—⸗ beten, den Antrag erft zur Kenntniß zu bringen, wenn eine beschluß⸗ fähige Anzabl vorhanden sei.

Präsident Graf von Balle strem bestätigt dies.

Abg. Max be (Sentr.) tritt als Süddeutscher auf Grund der im Badischen herrschenden Verbältnisse für die Streichung des § 8 ein.

Abg. Schrader fr. Vag.):. Das amerilanische Schwemnefleisch hat noch in keinem Falle die Trichinosis nach Deuischland verschleypt; aber das steht fest, daß viele einheimische Schweine staik mit Trichinen bebaftet sind. Will man also ein die Volkegesundheit föͤrterndes Gesetz machen, so muß die Trichinenschau doch im Vordergrunde steben. Besonders große Kosten werden selbst auf dem Lande durch diese Schau nicht entstehen. Es ist sonderbar, daß die Regierung die Vorlage nicht vertheidigt.

Direktor des Kaiserlichen Gesundheitsamts Dr. Köhler: Meine Herren, der Herr Vorredner hat sich darüber gewundert, daß von seiten des Regterungstisches nicht für die Vorlage eingetreten wird. Bisher lag ein Anlaß nicht dazu vor, weil die Gründe und Gegen gründe ausziebig aus dem Hause selbst zur Erörterung gebracht sind; aber um keinen Zweifel aufkommen zu lassen. will ich doch hervorheben, daß vom gesundheitepolizeilichen Standpunkt nach wie vor Werth darauf gelegt wird, die Trichinenschau einzusühren, wie sie von den verbündeten Regierungen vorgeschlagen worden ist. Ich möchte dem Herrn Vorredner aber nicht darin Recht geben, daß die Trichine des Auslandes etwa minder gefährlich sei als die Trichine des Inlandes. Vielmehr kann ich pofftiv konstatieren, daß durch Gerichts oerbandlungen nachgewiesen ist speziell ein Dässel⸗ dorfer Fall liegt vor daß unzweifelhaft trichinoses amerikanisches Schweinefleisch dazu geführt hat, daß eine große Anzabl Personen er⸗ krankt, und mehrere auch daran gestorben sind. Der Fall liegt zwar einige Zeit zurück er war anfangs der achtziger Jahre —, aber neuere Fälle konnen nicht gut vorliegen, weil in neuerer Zeit die Einfahr von der- artigem Fleisch entweder bereits verboten, oder aber unter Kontrole gestellt war. Außerdem liegen wissenschaftliche Versuche des Herrn Professors Ostertag von der Thierärztlichen Hochschule zu Berlin vor, die, insoweit derartige Versuche zu einem sicheren Ergebniß führen können, erwiesen haben, daß durch das übliche Konservierungs⸗ verfahren keineswegs die Trichine immer getödtet wird. Soviel zu diesem Punkt! Aber die verbündeten Regierungen sind auch ferner der Meinung, daß gegen die inländischen Trichmen ein Schutz ge⸗ schaffen werden muß. Nur sind sie nicht in der Lage, so weit ju gehen, wie der Antrag Albrecht und Genossen will, nach welchem auch die Hausschlachtung der Trichinenschau unterworfen werden soll. Der Entwurf des Buandesraths will nicht etwa die Hausschlachtung generell entziehen., er will nur gemäß dem § 23 die Sache der landesrecht⸗ lichen Vorschrift überlassen. Alo wo die Hausschlachtung bisher schon der Trichinenschau unterstedt ift, soll es dabei bleiben, und wo später sich ein Bedürfniß dnrnach heraus stellen sollte, soll eg dem Landesrecht vorbehalten sein, sie einzufübren. Es haben sehr eingehende Berathungen gerade über diesen Punkt im Bundesrath stattgefunden, und sie haben zu dem Ergebniß geführt, daß es in der Toat nicht angängig sein würde, eine obliga⸗ torische Vorschrift für die Hausschlachtung zur Zeit durchuführen. Spenell spielen da süddeutsche Verhältn sse eine Rolle, theils liegt die Unmöglichkeit vor z. B. in Gegenden des Schwar wald geeignetes Personal zur Duichführung der Trichinenschau zu finden, theils aber sind auch die Volksgewohnheiten zu berück⸗ sichtigen. In großen Theilen Süddeutschlands wird das Schweine⸗ fleisch nicht, wie in Norddeutschland, 10h oder leicht zubereitet genofsen, sondern nur in einer Zabereitung, die eine Aotödtung der Trichinen sicherftellt. Eine Gefahr aus der Belassung dieses Zustandes ist kaum ju befürchten, weil ja die Hausschlachtung nur dann eine bevorzugte Stellung einnehmen soll, so lange das Fleisch im Haushalt wirklich genossen und nicht dem weiteren Vertrieb über geben wird. Sie haben ja selbst entsprechende Bestimmungen im 53 2 des Gesetzes vorgeschlagen, und weiterhin sind auch Straf⸗ androhungen für den Fall gegeben, daß gleichwobl Fleisch, welches in Hausschlachtungen gewonnen wurde, nachträglich dem Vertrieb über- geben wurde. Ich habe also nur ju bitten, das Zustan dekommen des Gesetzes nicht dadurch zu erschweren, daß auch die Trichinenschau obligatorisch für die Hausschlachtungen in ganz Deutschland gemacht wird. Ich wiederhole: wo die Trichinenschau besteht, ist nicht die Absicht, sie abzuschaffen; aber daß die Trichinenschau eine nützliche, im gesundheitspollzeilichen Interesse wünschenswerthe Einrichtung ist, das ist auch die Ansicht der verbündeten Regierungen.

Abg. Holtz (Rp.): Wir wissen doch, daß die Herren aus Süd- deutschland sich auf das Gesetz mit dieser Beftimmung auf keinen Fall einlassen wärden. Uärbrigens bieten ja die landesherrlichen Gesetz⸗ gebungen genügende Sicherheit. Daß die amerikanische Trichine ebenso gefährlich ist wie die deutsche, haben wir jetzt erfreulicherweise amtlich bestätigen hören. ö

Abg. Dr. Müller⸗Sagan (fr. Volksp.): Die ganze Vorlage hat ohne die Trich nenschau keinen Werih. Die Bedenken, die aus den Räcksichten auf Süddeutschland hergeleitet werden, sind nicht stichbaltig.

Abg. Dr. Roes icke Kaiserelautern (b. k. F.): Die Rede des Herrn Schrader läuft auf den Versuch binaus, eine andere Stelle von der Verderblichkeit der Kommissionsbeschlüsse zu überzeugen, da sich die Mehrheit des Reichetages nicht erschütern läßt man will durch einen großen Entrüstungsrummel, der durch ganz Deutschland gebt, Ein—⸗ druck machen. Ich boffe immer noch, daß die Regierung in diesem einen Falle wenigstens beweisen wird, daß sie sich nicht durch solche künstliche Mache beeinflaͤssen läßt. Bisber ist lange nicht diese Energie gegen die Trichinen angewendet worden. Und warum? Weil es sich Um die amerikanische Trichine handelt. Die amerilanischen Fleischwaaren find in großer Zabl bei der Untersuchung trichinen⸗ haltig befunden worden. Vie preußische Regierung hat ja die voll⸗ ständige Einführung der Trichinenschau völlig in der Hind, heute bestchen in den einzlnen Provinzen Verschiedenbeiten in dieser Be= ziehung; aber auf den Süden muß Räcksicht genommen werden. Daß die Polijei in den Fleischtopf j des einielnen hbigemsehen soll, daß der Einzelne nicht mehr seinen Geschmack entscheisen lassen, sondern nur essen soll, was die Poltzei erlaubt, das greist doch direkt in die persönliche Freihest ein. Ich muß mich sehr wundern, daß

gerade die Linke sich für diese polizeslche Ginmischung begeistert. Ich

hätte ja nichts gegen die Befreiung lediglich der Hausschlachtung, aber

die Grenze läßt sich nicht rationell zieben. Deshalb werden Sie auch

mit Ihren Anträl'n keinen Anklang finden. Die Herren Aagtragsteller

haben nichts als Obstruktion im Sinn. ö

Aba. Pr. Viel haben (Reformp) erkennt zwar an, daß der

Kommissionsbeschluß zu 5 8 eine Inkonsequenz sei; aber nach der

Stellungnahme der Sübkentschen müsse man sich bescheiden. Der

Samburger Schlachtbof lasse sich ab und zu diielt Trichmenschweine

anz dem Auslande schicken, damit die Fleischbeichaurr nicht sorgles

würden. Schon diese eine Anführung zeige, welcher Werth den Dar⸗

legungen des Abg. Schrader beijumessen sei. Das amerilanische

Fleisch bekomme man in kleinen Stäcken; trete ein Trichinenfall ein,

so fel der Nachweis des Ursprungs gan außerordentlich erschwert,

namentlich auch noch deshalb, weil das Fleisch durch und durch mit

Borax getränkt sei. .

Abg. Niß ler (d. kons.) erklärt namens der baverischen Bauern

seine besondete Freude über die Ablehnung des § 3; aach die baverische

zufriedenheit der Arbeiter erregen und schüren. Wir werden aber die

Reglerung ftehe in diesem Punkte auf Seiten der bayerischen Land-

Kw