1900 / 63 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 12 Mar 1900 18:00:01 GMT) scan diff

immung des Senats der Vereinigten Staaten, und von Ibrer aieltät der Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland ratifiziert werden; und die Ratifikation surkunden sollen in vier Monaten von dem heutigen Tage an gerechnet oder wenn möglich früher in Washington ausgetauscht werden. 1 Zu Urkund dessen haben wir, die unterfertigten Bevollmächtigten, dieses Abkommen unterzeichnet und unsere Siegel beigedrückt. So geschehen in dreifacher Ausfertigung zu Washington, den siebenten November eintausendachthundertneunundneunzig.

C. S8.) A. von Mum m. (L. S-) Jobn Hay. (L. 8.) Reginald Tower. Der Austausch der Ratifikations⸗Urkunden hat am 7. d. M. in Wasphington stattgefunden.

Dem Hause der Abgeordneten ist der Entwurf eines Gesetzes, betreffend Maßnahmen jur Verhütung von Hochwassergefahren in der Provinz Schlesien, nebst Be⸗ gründung und einer Denkschrift über den Ausbau der hochwasser⸗ gefährlichen Nebenflüsse auf dem linken Ufer der Oder und ihrer Zu⸗ flüsse zugegangen. U

Der Gesetzentwurf lautet, wie a

Die Lausitzer Neisse, der Bober, die Katzbach, die Weistritz, die Glatzer Neisse und die Hotzenplotz sind, soweit sie zur Yrovinj Schlesien gehören und nicht schiff bar sind, mit denjenigen Zuflüssen, welche in dem Plane für den erstmaligen Ausbau G 3 Berücksichti⸗ ung finden, zur Verhütung von Hochwassergefahren nach den Vor⸗ fe ft dieses Gesetzes auszubauen und zu unterhalten.

Abschnitt JI. Ausbau. § 2.

Unter Ausbau sind vorzugsweise zu verstehen Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Herstellung des Bettes und der Ufer des Wasser⸗ lauft, sowelt sie zur rezelmäßigen Hochwasserabführung sowie zur Verhinderung der Geschiebebildung erforderlich sind, sowie zur nothwendigen Freilegung des für den regelmäßigen dochwasserabfluß wesentlichen Gebiets (des Hochwasserabflußgebiets), und geeigneten Falls die Errichtung von Anlagen ö. Zurückhaltung des Wassers.

Der erstmalige Ausbau erfolgt durch den Provinzialverband nach einem zwischen ihm und dem Staate für jeden Flußlauf zu verein⸗ barenden Plane. In dem Plane ist auch über den Beginn, das k und die Beendigung des Ausbaues Bestimmung zu treffen.

Zu einem weiteren Auebau ist der Provinzialverband befugt, aber nicht verpfli htet. .

5 . Die Sonderpläne für den Ausbau sind von dem Provinzial⸗ verband aufzustellen und vor ihrer Ausführung dem Ober Präsidenten zur Genehmigung vorzulegen. 88

Der Ober -⸗Präsident hat die Sonderpläne (5 4) durch die Kreis⸗ blätter derjenigen Kreise sowie in ortzüblicher Weise in denjenigen Gemeinden und Gutsbezirken öffentlich bekannt zu machen, in deren Bezirk der Ausbau geplant ist oder nech dem Ermessen des Ober Präsidenten eine Aenderung des gewöhnlichen Wasserstands oder Wasserablaufs zur Folge hat.

Die Bekanntmachung muß unter Hinweis auf den Ort, wo von den Eiläuterungen und Zeichnungen Einsicht genommen werden kann, den Zeitpunkt bezeichnen, bis wohin Ginwendungen gegen den Plan bei der in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Behörde angebracht werden können. Für die Einwendungen soll mindestens eine Frist von vier Wochen nach der Veröffentlichung im Kreisblatte freige⸗ lassen werden. 8

Die Einwendungen sind mit den Betheiligten zu erörtern. Das Ergebniß der Erörterung ist von der damit betrauten Behörde zu be— gutachten. 88

Die Entscheidung über die Einwendungen und die Feststellung des Planes erfolgt durch die zuständigen Minister.

Die erfolgte Feststellunz des Planes ist unter Bezeichnung des Octez, wo von ihm Einsicht genommen werden kann, gemäß § 5 öffentlich bekannt zu machen.

§ 9. Bei der Ausführung sind unwesentliche Abweichungen von dem festgestellten Plane mit Genehmigung des Ober⸗-Praͤsidenten zulässig. Bei wesentlichen Abweichungen 2 die 55 5 bis 8 Anwendung.

Auf den Ausbau finden die 3 bis 11, 13 und 14 des Gesetzes, betreffend die Befagnisse der Strombauperwaltung gegenüber den Ufer⸗ besitzern an öffentlichen Flüssen, vom 20. August 18533 (Gesetz.Samml. S. 3353) 31. Mai 1884 (GesetzSamml. S. 303) mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

I die der Strombauverwaltung beigelegten Befugnisse stehen dem Provinzialverbande zu; ,

2 die Befugnisse des Provinzialverbandeg greifen gegenüber den Eigenthümern und Nutzungsberechtigten sammtlicher im Ueber—⸗ , nen, . belegener Grundstücke, soweit sie nicht bebaut ind, platz;

s) die Bestimmungen der 3 und 4 über Einräumung von , . Boden gelten auch für die Förderung und Ablagerung von

ushub;

H die ebendaselbst gegebenen Bestimmungen über die Entnahme 2 Erde greifen auch bei der Entnahme von anderen Baumaterialien platz; ) die Bestimmungen des § 10 über die Bepflanzung von Ufer grundstücken gelten auch für die Berasung;

6) zur Ausübung der Befugnisse des Provinzialverbaades sind die von dem Landeshauptmann zu bestimmenden höheren technischen Beamten an Stelle der staatlichen Lokalbaubeamten zuständig. Gegen ihre ,, . findet unbeschadet der im § 4 vorgesehenen Anrufung des Landraths binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Ober ⸗Präsidenten statt.

I) An Stelle des Kreis -Ausschusses tritt in den Fällen der 88 6 und 9 der Bezirks. Ausschuß.

811.

Im übrigen finden auf die im Interesse des Ausbaues erfolgende Entriehung und Beschränkung des Grundeigenthums oder der Rechte am Grundeigenthume die sonst für die Enteignung geltenden Be— stimmungen Anwendung.

§ 12.

Auf Grund von Privatrechten kann weder der Ausführung des Plans widersprochen, noch die Beseitigung ausgeführter Ankagen, sondern nur die Herstellung von Einrichtungen, welche die benach— theiligende Wirkung ausschließen, n n. werden. Auf ihre Her⸗ stellung finden die § 10 und 11 Anwendung.

Wo solche Einrichtungen mit den ausgeführten Anlagen unver⸗ einbar oder wirtbschaftlich nicht gerechtfertigt sind, ist Schadenersatz zu gewähren. Ueber Streitigkeiten beschließt der Bezirks . Ausschuß. Gegen den Beschluß steht., soweit es sich um die Höhe der Entschädi⸗ gung handelt, binnen 30 Tagen nach der Zustellung den Betheiligten die Beschreitung des Rechtswegeg zu. Falls gegen den sonstigen In— . des Beschlusses Beschwerde eingelegt ist, läuft die Frist erst vom

age der Zustellung der auf die 2 ergehenden Verfügung.

Anspruch auf Schadenersatßz wegen Veränderung der Vorfluth, wegen Erschwerung der Unterhaltangslast auf anderen Flußstrecken und wegen vorübergehender Beeinträchtigung von , lann nur dann erhoben werden. wenn der Ausbau eine wesen tliche

Abschnitt II. Unterhaltung.

§ 14.

Die Pflicht zur Unterhaltung der im § 1 bezeichneten Wasser · y geht in ihrem ganzen Umfang auf den Prorinzialverband über, und zwar:

1) bezüglich der einzelnen, nicht auszubauenden Strecken nach Aufstellung des Entwurfs eines Beitragskatasters (565 32 und 33), arent en mn, Jahre nach dem planmäßigen Beginn des Aus⸗

aues * .

Y. bezüglich der einzelnen ausgebauten Strecken sowie der übrigen planmäßigen Anlagen nach ihrer dauerhaften Fertigstellung.

Den Tag des Uebergangs bestimmt der Ober⸗Präsident.

Während der Bauzeit erfolgt die Unterhaltung der planmäßigen Arbeiten aus dem Baufonds (9 15

Die Unterhaltungepflicht (3 14) umfaßt die ordnungsmäßige Instandhaltung des kbeim Ausbau hergestellten Zustands sowie die Instandbaltung des Wasserlaufs und seiner User, soweit es zur a una Erhaltung und Wiederherstellung der Vorfluth erforder⸗ Sie kann durch Observanz, Verjährung oder privatrechtliche Ver⸗ fügung weder aufgehoben, noch ĩ . werden.

Soweit bei dem Ausbau an bereits vorhandenen Anlagen (Deichen, Schlensen, Wehren, Brücken u. dergl.) Aenderungen, Um⸗ oder Erweiterungsbauten ausgeführt werden, verbleibt die Unterhaltung dieser Anlagen den bisher dazu Verpflichteten. Doch ist der Vrovinzial⸗ verband gehalten, für eine etwaige Vermehrung der Unterbaltungslaft Entschädigung zu gewähren, die nach seinem Ermessen in einer ein. maligen Kapitalsabfindung oder in einer Jahresrente bestehen kann. Bei Bemessung dieser Entschädigung ist der durch eine bessere Her—⸗ stellung der Anlagen erwachsene . anzurechnen.

Im Hochwasserabflußgebiet (8§ 2 und 24) haben die Grund⸗ stücksbesitzer auf Ancrdnung der Wasserpolizeibehörde (5 26), soweit es zur Hochwasserabführung erforderlich ist, wildwachsende Bäume und Sträucher ohne Anspruch auf Entschädigung zu beseitigen, oder sich die Beseitigung auf ihre Kosten gefallen zu lassen. Pflanzungen dürfen nur mit Genehmigung der Wasserpolizeibehörde angelegt werden. Sie hat vor Ertheilung der Genehmigung den Provinzial⸗ verband zu hören. 518

Für die Beeinträchtigung von ,, , . durch Arbeiten, welche in Erfüllung der Unterhaltun a6pflicht mit thunlichster Schonung fremder Rechte ausgeführt sind, kann Entschädigung nicht gefordert werden. ;

519.

Die Anlieger haben sich einer Benutzung des Ufers, welche die Unterhaltungslast der Provinz zu erschweren geeignet ist, zu enthalten.

Anlagen am Ufer eines Wasserlaufs, durch welche dessen Unter⸗ haltung erschwert wird, dürfen nur gegen Entschädigung des Pꝛovinzial⸗ verbandes angebracht werden und unterliegen, ssweit sie nach den be⸗ stehenden Gesetzen noch nicht genebmigungspflichtig sind, der Geneh⸗ migung der Wasserpolizeibehörde 6 6

Ueber Streitigkeiten in den Fällen der §§5 16, 18 und 19 be—⸗ schlieht der Bezirksausschuß. Gegen den Beschluß stebt, soweit es sich um die Höhe der Entschädigung handelt, binnen 90 Tagen nach der Zustellung den Betheiligten die Beschreitung des Rechtsweges zu. Falls gegen den sonstigen Inhalt des Beschlusses Beschwerde einge legt ist, läuft die Frist erst vom Tage der Zastellung der auf die Beschwerde ergehenden Verfügung. .

Für die in Erfüllung der linterhaltepflicht unternommenen Arbeiten finden die Bestimmungen der 10 und 11 entsprechende An= wendung. 32

Wenn durch EiSgang, Ueberschwemmung, Einsturz von Baulich— keiten oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse Wassergefahr entsteht, zu deren Beseitigung augenblickliche Vorkehrungen erforderlich sind, so sind, sofern es ohne erhebliche eigene Nachtheile geschehen kann, alle benachbarten Gemeinden und Gutsbezirke. auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, auf Anordnung der Ortspolizeibebörden oder der Wasser. Polijeibehörden (6 26) die erforderliche Hilfe durch Hand und Spanndienste sowie durch Lieferung von Materialien und Gespannen zu leisten. Dabei sind die Anordnungen der technischen Aussichts« organe des Probinzialoerbandes zu befolgen.

Den nicht bedrohten Gemeinden und Gutsbezirken ist für die Lieserung von Materialien und Gespannen, auf Anfuchen auch für die Leistung von Hand⸗ und Spanndiensten, nach billigem Ermessen Ver⸗ gütung seitens des Unterhaltungepflichtigen zu gewähren. Im Streit falle beschließt der Bezirksausschuß, ob und gegebenen Falls in welcher Höhe Entschädigung zu leisten ist. Gegen den Beschluß steht hin— ichtlich der Höhe der Entschäpigung binnen 90 Tagen nach der Zu sellung den Betheiligten die Beschreitung des Rechtsweges zu.

Abschnitt III. Aufsicht. § 23. Der Ausbau und die Unterhaltung ist der Aufsicht des Staats

unterworfen. Die allgemeige Aufsicht führt der Ober⸗Präsident. Er ist befugt, die e n,, mit Anweisung zu versehen.

Der Ober Präsident ist befugt, sich jederzeit in der ihm geeignet erscheinenden Weise von dem Stande und Fortgange des Ausbaues so= wie von dem Unterhaltungszustande Kenntniß ju verschaffen, auch An ordnungen über regelmäßige Schauung der Wasserläufe und über die Abgrenzung des Hochwasserabflußgehietes (5 2) zu treffen.

Er ist befugf, zum ö. der Verhütung von Hochwassergefahren mit Zustimmung des Provsinzialraths Poltzeiverordnuagen für die Flußläufe, für deren Quell- und Hochwasserabflußgebiet und für ge—⸗ fährdete Ufergrundstücke zu erlassen, insbesondere Bauten und Pflanzungen auf letzteren sowie erforderlichen Falls auch Bauten im Ueber⸗ schwemmungtgebiete von der Genehmigung der Wasserpolizeibeböorde abhängig zu machen. ö

5 Der Ober⸗Präsident ist befugt, dem Provinzialverbande die Auf— stellung eines einheitlichen Unterhaltungsplanes aufzugeben und ihn festzustellen. le.

8 Wasserpolizeibebörde ist bei den den Borschriften dieses Gesetzes unterliegenden Wasserläufen der Landraih, in Stadtkreisen die Oetg⸗ polizeibehörde. 32

Gegen Verfügungen des Dber. Prãsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an die zustandigen Minister statt.

Abschnitt IV. Kosten.

§ 28.

Zu den Kosten des erstmaligen Ausbaues (5 3, Abs. 1) trägt der Staat vier Fünftel bis zum Höchstbetrage von 31312 600 4, der Provinzialverband ein Fünftel bis zum Höchstbetrage von 7 828 000 M bei. 9

8 Die dem Provinzialverbande durch die Unterhaltung erwachsenden Kosten, einschließlich derjenigen, die fär Flaß-Aufseber und fonstige bei der Unterbaltung des einzelnen Wasserlaufes ständig an Ort und Stelle verwendete niedere Techniker entstehen, sind von denjenigen auf— zubringen, die an einer ordnungsmäßigen Unterbaltung des Wasser⸗ laufes und seines Hochwasserabflußgebietes ein Interesse haben.

Aenderung des gewöhnlichen Wasserstandes oder Wasserablaufs herbei⸗ gefũhrt hat.

Hierzu gehören insbesendere die Besitzer der Ufergrundstäcke sowie aller Grundstücke, Baulichkeiten und sonstigen Anlagen in dem

Gebiete, welches das Wasser bei der höchsten Ueberschwem nung nimmt. 4

S 30. ö

Unter diesen Interessenten hat die Vertheiluug der Kesten ö. dem Verhältnisse des dem Einzelnen aus der er n ahn uz ] haltung des Wasserlaufs und seines Hochwasserabflußge biets criwachfen⸗· Vortheils zu erfolgen. Als Vortheil ist auch der Fortfall de e herigen Unterhaltungepflicht K. ; .

Zur Festsetzung dieses Vertheilungsmaßstabs ist für jeden lauf ein r aufzustellen, in welchem die betheiligten r . Baulichkeiten und Anlagen eineln aufzuführen und zu bewerthen ut

Das Kataster hat die erforderliche Zahl von Beitragsklaffen nat. zuweisen und anzugeben, wie hoch die Beiträge der einzelnen Flasnn im Verhältniß zu einander zu bemessen sind.

Bei der ,, in die Beitrageklassen ist u. a. das den schiedene Maß der Ueberschwemmungsgefahr, der für Wassertrieh werke und andere Anlagen sowie für deren Unterhaltungepflichtn. durch die ordnungsmäßige Unterhaltung des Flußbettes und ben 6 durch herbeigeführten gleichmäßigeren Zulauf des Wassers erwachen Vortheil, ferner die verschiedene Benutzung der Grundstücke, Baulic. keiten und Anlagen, der verschiedene Umfang der bei nicht ordnun mäßiger Unterhaltunn des Wasserlaufs und seines Poch wa sseral fin . gebiets gefährdeten Werthe, auch der Umfang der bisherigen Unten, haltungẽpflicht zu ö ö

Das Kataster ist unter Zuziebung geeigneter Sach veꝛstãndign ven dem Provinzialoerbande auftustellen und vier Wochen lang au, zugsweise in dem Amtszimmer der Vorsteher der betheiligten G., meinden und Gutsbezirke öffentlich auszulegen. Der Beginn und die Dauer der Auslegung ist ortsüblich, außerdem durch die Kreisblatin bekannt zu machen. 3 3

Der Provinzialverband ist befugt, bereits auf Grund des von ihm aufgestellten Katasterentwurfs die von den Betheiligten auf⸗ zubringenden Unterhaltungskoften (5 29) einzuziehen. Macht er bon dieser Befugniß Gebrauch, so ist er derpflichtet, nach endgültiger Fes, stellung des Katasters in solchen Fällen, in denen erhebliche Ve, schiedeaheiten der Beitrags leitung nach beiden Katastern vorliegen eine Ausgleichung herbeizuführen.

§ 34. Einwendungen gegen das Kataster müssen innerhalb der

pon vier Wochen (5 32) zur Vermeidung des Ausschlusses af

bei dem Landrath, in Stadtkreisen bei dem Magistrat, angebracht werden. Nach Ablauf der Frist hat der Landrath (Magistrat) e Abänderung anträge dem Provinzialverbande vorzulegen, welcher di erhobenen Einwendungen unter Zufliehung des Beschwerdefuͤhrer, erforderlichen Falls durch Sachverständige, untersuchen läßt. Sim beide Theile mit dem Ergebnisse der Untersuchung einverstanden, s wird das Kataster demgemäß festgestellt, und der Provinzialverband trägt die Kosten des Verfahrens. Andernfalls sind die Verhandlungen dem Provinzialrath zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Di Koften fallen dem unterliegenden . zur Last.

Im Falle einer Parzellierung sind auf Antrag des Betheiligten die nach dem Kataster auf das gesammte Grundstück entfallenen Bel, träge auf die Trennstücke nach Maßgabe des Vortheils durch den Provinzialver band zu vertheilen. Auch bei wesentlichen Aenderungen in der Benutzung eines Grundstücks, in dem Werthe eines Gebändch oder einer Anlage hat eine Berichtigung des Katasters durch den Provinzialverband stattzufinden.

Gegen die Enischeir ung ist binnen jwei Wochen die Beschwerde an den Provinzialcath zulässig, 25 Fran rn entscheidet.

Der Provinzialverband ist jederzeit befugt, eine Revision de Katasters vorzunehmen.

Der Ober -⸗Präsident ist jederzeit besugt, eine solche Revision anzuordnen. .

Die nach dem Kataster zu leistenden Beiträge stehen den öffent⸗ lichen Abgaben gleich. 3

8

Für jeden Wasserlauf (6 1) wird ein Sicherbeitsfonds zur Be⸗ streitung außergewöhnlicher Kosten der Unterbaltung aus Beiträgen gebildet, welche von dem Proomzialverband auf Grund des Katasters aus geschrieben ,. Die dazu alljährlich einzuziehende Summe . 9. Vorschlag des Provinzialausschusses vom Ober⸗Praͤsi enten estgesetzt.

i Genehmigung des Ober-Präsidenten können Bestände des Sicherheitsfonds von dem Provinzialverband auch zu einem über das Maß der Unterhaltung (5 15) hinausgehenden weiteren Ausbau G 3, Abs. 2) verwendet . 3

Es bleibt dem Ermessen des Provinzialverbandes überlassen, wann und in welchem Umfange er einen Theil der Unterhaltungt— kosten zur Vermeidung einer Uederbürdung der Verpflichteten (5 29, Abs. 1 aus eigenen Mitteln decken will. Sofern er ein Eintreten für erforderlich erachtet, ist er befugt, die Hälfte der innerhalb der einzelnen Kreise übernommenen Summe von den betheiligten Kreis Kommunalberbänden als Vorausleistung einzuniehen.

Abschnitt V. Schlußbestimmungen.

§ 40. Der Provinzialverband hat durch Statut für jeden Wasserlauf (6 1) eine Vertretung der Interessenten (8 29) einzusetzen, welche bei dem Ausbau und der Unterhaltung des Wasserlaufs mitzuwirken hat. Ueher die Wahl, die Zusammensetzung und die Befugnisse dieser Interessenten vertretung ist in dem J Bestimmung zu treffen.

Abgesehen von den auf Grund des Gesetzes vom 1. April 1879 (Gesetzsamml. S. 297) gebildeten öffentlichen Wassergenossenschaften und abgeseben von den Kreisen, welche, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die Unterhaltung nichtschiffbarer Wasserläufe übernommen haben, kann der Provinzialverband von den zur Unterhaltung emes Flusses oder Flußtheiles bisher auf Grund besonderer offentlich⸗rechllicher Titel oder des Auenrechtes Verpflichteten oder von Anliegern und sonstigen Grundbesitzern, denen besondere öffentlich ⸗rechtliche Ver pflichtungen zur Uaterbaltung und Freilegung der Ufer sowie zur Fleilegung des Hochwasserabflußgebiets (5 2) oblagen, nach Maßgabe der Vapflichtungen Entschädigungen fordern. .

Streitigkeiten werden im Verwaltungestreitverfahren entschieden; zuständig ist der Bezirksausschuß.

Bestebende, über daz Maß des 8 17 hinausgehende Verpflich⸗ tungen der Anlieger und sonstigen Grundbesitzer ur Freibaltung der Ufer und de? , bleiben unberührt.

4

Die Anlage von Sammelbecken für Zwecke des Hochwasserschutzes (Hochwasserbecken) erfolgt nach 2ff. dieses Gesetzes.

Wenn ein für Zwecke des Hochwasserschutzes bestimmtes Sammel becken zugleich für Wassertriebwerke oder für Anlagen zur Entnahme von Wasser nutzbar gemacht wird (Hoch. und Nutzwasserbedten), so sind die beibeiltgten Ünternehmer verpflichtet, einen ihrem Vortheile entsprechenden Antheil an den Herstellungs⸗ und Unterhaltungekosten zu tragen. Der Antbeil ist ia sinnentsprechender Anwendung der Vorschriften in den S5 1, 2 und 3 des Artitels 3 des Gesetzes wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Bildung von Wasser⸗ genossenschasten vom 1. April 1879 (Gesetz Samml. S. 297), für das Gebiet der Wapper und ihrer Nebenflüsse vom 19. Mat 1891 (GesetzSamml. S. 97), und jwar für beide Arten von Kosten gesondert und nach gleichem Verhältnisse festjusetzen, wobei eine Verinsung des Baufapifals mit 39 vom Hundert h Grunde gelegt wird. Der Antheil an den Unterhaltungekosten ste dem Probinzialverbande ganz, der Antheil an den Herstellungslosten,

28 gedeckt worden sind, dem Staate zu vier Fünfteln, e m gelen zu einem intel zu.

mmungen der Artikel 1 bis 7 des im § 42 angejogenen 2. auf das Gebiet der im 5 1 beieichneten Wasserläufe mlich der Sammelbecken für gewerbliche Anlagen (Nutzwasser⸗

Anwendung.

5 45.

Wenn ein Sammelbecken sowohl für gewerbliche Anlagen wie für Zwecke dez Hochwasserschutzes hergeftellt werden soll (Nutz. und ö swafferbecken), kann der Prop inzialverband als betheiligt im Sinne des vorbejeichneten Artikels 1 behandelt werden. Das Maß feiner Betheiligung richtet sich nach dem im Voranschlag ermittelten Vor⸗ sbeil für den Ausbau und die . des Wasserlaufs.

Die Auseinandersetzungsbebörde ist, vorbehaltlich der Bestimmungen des 5 9, an die festgeftellten Pläne gebunden.

Die allgemeine Aufsicht über den Ausbau und die Unterhaltung nach Maßgabe dieses Gesetzes (5 . führt auch während der Dauer eines Augeinandersetzungsberfahreng der Ober Praͤsident. Gr ist kefugt, die Auseinandersetzaungsbehörde mit Anweisung zu

en.

ö übrigen bleibt die Zuständigkeit der Auseinandersetzunge—

behörde unberührt.

§ 4.

Der Provinzialverband ist berechtigt, in den durch dieses Gesetz berührten Angelegenheiten die Mitwirkung der Staats, und Gemeinde— behörden in Anspruch zu nehmen und insbesondere zum Zwecke der Ratasteraufstellung (5 31) von den Grundbüchern und den Grund— und Gebäudesteuer katastern Einsicht zu nehmen sowie über die Ein— schätzunzen zur Ergänzungs˖ und zur Gewerbesteuer Auskunft zu

erfordem.

§ 48. Die Bestimmungen dieses Gesetze,, mit Ausschluß der nur auf den erstmaligen Ausbau bezüglichen, können dur Königliche Ver— ordnung auf Antrag des Provintial Landtages auf andere Wasserläufe in der Vrovinz Schlesien ausgedehnt werden.) ö,

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.

Der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche ist dem Kaiserlichen Gesundheitsamt gemeldet worden vom Schlachthofe zu Magdeburg am 9. März, der Ausbruch der Maul. und Klauen— seuche unter Schweinen vom Viehhofe zu München am 19. Mär; und das Erlöschen der Maul und Rlauenseuche vom Schlacht hofe zu Bremen an demselben Tage.

. Portugal.

Durch Verfügung des Königlich portugiesischen Ministe⸗ riums des Innern vom 3. 2. M. sind die aus Anlaß der Pestgefahr für Herkünfte aus Sas Paulo (Brasilien) s. 3. angeordneten Maßnahmen wieder aufgehoben worden. (Vergl. Anz.“ Nr. 23 vom 25. Januar 1906.)

. . Ru mänien,

Die rumänische Regierung hat beschlossen, die viertägige Qua—⸗ rantäne, welcher sich aus Egypten kommende Schiffe in dem Hafen von Su lina zu unterziehen hatten, aufzuheben und den Hafen von Constanza wieder für den Verkehr mit Egypiten zu 5ffnen.

Doch sollen die Passagiere und die Besatzung der aus Eaypten kommenden Schiffe in den beiden genannten Haͤfen sich einer àrzi— lichen Unter sfuchung unterziehen.

Egypten.

Der Interaationale Gesundhertsrath in Alexandrien hat beschlossen, das Pestreglement gegen die Herkünfte von P⸗dr to (portugah il. 3 zu setzen. (Vgl. ‚Reichs⸗Anz.“ Nr. 213 vom 9. Sep⸗ ember v. J.

Sydney, 11. März. (W. T. B.) Fälle von Pe st vorgekommen.

Heute sind hier drei neue

Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten Nachrichten für Handel und Industrie“)

Betheiligung der einzelnen Länder am Außenhandel Frankreichs im Januar 1900.

Ausfuhr: 19090 1899 Werth in 1000 Franken 19 823 11272 1905 1269 41212 35 945 78 336 69 499 26 456 18 291 31344 28 150 28 070 20985 41149 41 851 7888 5 904 10441 14449 13 353 12728 17101 15 134 21 016 14102 9477 8 937 7741 5530 946 1035 10942 7677 2754 3110 46 745 55 985 19203 6938 6 282 6874 2413 4932 34492 36312 2 654 1771

Herkunfts⸗ und Bestimmungeländer:

Rußland. Großbritannien Deut sch lan d lgien Schweiz

Italien

, Defterreich· Ungarn ö

Ver. Staaten von Amerika Brasilien. J Arzentinien . . zusammen einschließl d' T

derer . ö. ö. 5

381 358 361 395 262754

CL Economist Frangais.)

Lußenhandel Mexikos während der Monate Juli bis November 1899.

3 Der Außenkandel Mexikos während der ersten fünf Monate des ö nungejabres 1899/19060 zeigt in der Einfuhr eine Zanahme von 2 913 Doll. und in der Ausfuhr eine Abnabme von 5 791 741 Doll. le Werthe der einzelnen Waarengruppen sind aus folgender Zu⸗ sammen teilung ersicht lich Einfuhr.

Juli bis November 1899 1898 Werth in Dollar.

1682 907 1144095 2977 522 2685 894

5 586 992 4221363 4179111 3921492 923 563 734 236

luimalische Produkte tab sisch Produkte neralyrodukte ztilwaaren emikalien und Drogen nirituofen . 160410421 999777 apierwaaren 847 000 647 3958 w J 3 502 668 2733 642 602 893 384 354 53 1 054 397133

22 565 527 18 333 310

41 849 566 14 855 752

2940692 33198 19099193

84 9aL 19. 60752941 (Nach dem Noniteur des Intèérsts Matériels)

Nineralische , ,: ; en .

32 972 623 16281 664 4689 874

237 752

Konkurse im Auslande. Rumänien. David Goldstein in Galatz. Anmeldung der Forderungen

ö. 417. März 1900. Termin fur die Verifikation: 18/31. März

Täglich e a nenn g für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlefien. An der Ruhr sind am 10. d. M. lt 16333, nicht t zeitig gestellt 105 Wagen. n 4

In Oberschlesien sind am 10. d. M. gestellt 249, nicht recht

zeitig geftellt keine Wagen.

Berlin. 10. März. Marktpreise nach Ermittelungen des Königlichen r, ,,. (-Höchste und niedrigste Preife.) Per Doppel ⸗Ztr. für: Weizen 15, 40 M; 14,00 p oggen 1430 4AM; 13,0 60 Futtergerste 1400 S; 15,00 06. = Hafer, gute Sorte 15,00 ge; 1430 M Mittel⸗Sorte 1420 ½; 13,50 4 geringe Sorte 13,40 M6; 1270 60 Richtstroh 450 16; 100 M6; Heu J.00 dM 4090 υι; **Erbsen, gelbe, zum Kochen 10900 M; 25.900 M6 * Speisebohnen, weiße, 45. M S6; 25, 00 S = (in en 70,00 M; 30 00 M Kartoffeln 7,00 S; 5,0 M Rindfleisch von der Keuie 1 Eg l, SH . 1 33 c = dito Vauchsfeisch 1 L420. 1; 1,B00 46 Schweinefleisch 1 kg 150 M; 1,10 M KRalbfleisch 1 K 1,36 4; I. S0 6 Hammel fleisch Eg 135 100 υνις Butter 1 Rg 250 S; TO ,, = Gier 66 Stäch s -00 6: 2.50 M Karpfen 1 kg 220 M; 120 M Aale 1 kg 3.00 ; 140 M6 Zander 1 kg 2.50 υς; 100 M Hechte 1 R z, 5 ; Ido M - Barf j. He ü ö es, oo he, g,

k leie I kg 1,40 6b; , 80 M Krebfe tück 12.00 6; 3,00 4M

Ermittelt pro Tonne von der Zentralstelle der preußis Land⸗ wirthschaftekammern Notierungsstelle und umgerechnet vom Polizei ⸗Präsidium für den Doppelzentner.

FRleinhandelspreise.

2, S0 6; 1,620 MS

Ausweis über den Verkehr auf dem Berliner SP*lachtviehmarkt vom 19. März 1900. Zum Verkauf standen: S342 Rinder, 1554 Kälber, 7787 Schafe, 8579 Schweine. Markt- Freise nach den Ermittelungen der Preisfestfetzungs⸗Kommisston; Beiahlt wurden für 109 Pfund oder 50 Kg Schlachtgewicht in Mari (bezw. für 1 Pfund in fg): Für Rinder: gn. 1) vollfleischig, zusgemäftet, höchsten Schlachtwerths, höchstens7 Jahre alt, 61 bis 63; 2) junge y . nicht ausgemästete und ältere ausgemästete 565 bis 60; 3) mäßig genährte junge und gut genährte ältere 53 bis 55. I) gering genährte jedes Alters 43 bis 32. Bullen: IJ voll—= fleischige, höchsten Schlachtwerths 60 bis 62; Y) mäßig genãhrte jüngere und gat genährte ältere 54 bis 58; 3) gering genaͤhrte 48 bis 52. Färsen und Kühe: 1). a. vollfleischige, ausgemästete Fäͤrsen 5 schlachtwerths bis —; b. vollfleischige, aus gemãstete he hächsten Schlachtwerths, höchstens 7 Jahre alt, 52 bis 53; 2) ältere ausgemästete Kühe und weniger gut ent— wickelte jüngere 50 bis 51l; 3) mäßig genährte Färsen und Kühe 46 bis 49; 4) gering genährte Färsen und Kühe 43 bis 45. Kälber: I feinste Mastlalber Vollmilchmast) und beste Saugkälber 72 bis 74;

q ; 397 er Nie

Berlin, 19. März. (Wochenbericht für Stärke, Stärke⸗ fabrikate und Hülsenfrüchte von Mar Sabergky, Berlin W.) Ia. Kartoffelftärke 20-200 1, a. Kartoffelmehl 20—- 209 4, Ia, Kartoffelmebl 17—18 600, Feuchte Kartoffelstärke (Fracht- parität Berlin) 10,50 46, gelber Syrux 226 23 6, Kap. Syruy 22H 235 46, Gxport 24 - 244 66, Kartoffelzucker gelb 22 22 A, Kartoffel zucker kav. 23 4 24 6, Rum⸗Kuleur 36 37 , Bier⸗Kuleur 35 366, Derxtrin gelb u. weiß Ia. 2.¶ 27 M, do. sekunda 23 24 4, Weizenstärke (kleinst.) 36 37 4, 5e) 37—38 S, Hallesche und Schlesische 33 =40 M. Schabestarke 3 34 M6 Reisstãrke (Strahlen) 48— 50 1 do. (Stücken) 47 43 S6, Maizstärke 30- 1 A Viktoria Erbsen 19— 2? ½, Kocherbsen 15 18 S6, grüne Erbsen 166 19 1, Futtererbsen 135 14 6, inl. weiße Bohnen 13 20 6, Flachbohnen 12 21 , Ungar. Bohnen 18 –- 1885 4M, Galiz. - russ. Bohnen 165 = 175 , große Linsen 34— 42 M, mittel do. 28 - 32 , kleine do. 2 25 M, weiße Hirse 20 2 M, gelber Senf 24— 32 S6, Hanfkörner 20 —22 „, Winterrübsen 27 big 225 46, Winterrapz 223 25 , blauer Mohn 45 48 MS, weißer do. 48-52 , Buchweizen 14 —– 16 1, Wicken 14 - 15 6, Pferde⸗ bohnen 133 14 M, Malz loko 199 - iot Sο, Leinsaat 235— 24 4, Kümmel 54 —58 Æ, a. inl. Leinkuchen 166 17 6, do. russ. do. 8646 , Rapskuchen 124 136 6, Ia. Marselll. Erdnußkuchen 16— 166 , I3. doppelt gesiebtes Baumwoll ⸗Saatmehl 58 —=62 0 144 —15 6, helle getr. Biertreber 117— 12 , getr. Getreide⸗ schlempe 14-15 M, Maisschlempe 134 14 66, Maljsteime 9 biz 384 6, Roggenkleie 0 105 M6, Weizenklele 10 108 M6 (Alles per 100 kg ab Babn Berlin bei Parnen don mindesteng 10 000 kg.)

Breslau, 10, März. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. Schles. 3 o /

L. Pfdbr. Litt. A. 94 40, Breslauer Digkontobank 118,20, Breglauer Wechtlerbank 107, 10, Kreditaktien —=— Schlesischer Bankverein 145, 00, Brealauer Spritfabrit 170 75, Donnergmart 261, 0, Kattowltze⸗ 27,60. Ohberschles. Eis. 144,900, Caro Hegenscheidt Akt. 182,50, Oberschles. Koks 166,250, Oberschlesf. P. J. 170, 900, Opp. Zement 171,59, Giesel Zem. 1 I, 50, C. Ind. Kramsta 166, 00, Schles. Jement 219.00, Schl. JZinkh. . 3910, Laurabuũtte 274. 60, Bresl. Selfabr. S7. 25, Koks Obligat. 88, 00, Niederschles. elektr. und Kleinbabn—⸗ kiel e, S4 56. Cellulose Feldmüble Kosel Jos 5o, Oberschlesisch⸗ ankaltien 114,90, Emaillierwerke Silesia. 168,50, Schles. Elektr. und Gasgesellschaft Iitt. A. 125,00 Be., do. do. itt. B.

i425 Br. ;

Magdeburg, 196 März. (W. T. B.) Zuckerbericht. Tornzucker exkl. S8 C Rendement 19,89 10,95. Nachprodukte exkl. 75 0/0 Rendement S840 5,65. Schwächer. Brotraffinade J. 24,06. Brotraffinade II. 2375. Gem. Raffinade mit Faß 23, 75 24. 25. Gem. Melis J. mit Faß 23,25. Stetig. Robzucker J. Pro⸗ dutt Transito f. a. B. Hamburg pr. Mäiz 999 God., 9,95 Br., pr. April 9, 22 Gd, 9974 Br., vr. Mai Io, 00 Gd., 10, 62 Br., pr. August 10,29 Gd., 10,22 Br., vr. Oktober⸗Dejember 8, 45 Gd., 945 Br. Ruhig. ö

Frankfurt a. M., 106. März. (W. T. B.) Schluß ⸗Kurse. Lond. Wechsel 20,495. Pariser do. 51,233, Wiener do. 84, 325, 3 o 0 Reichs. A. S6, 40, 3 0/0 Hessen v. 96 83, 859, Italiener 94, 60, 3 0g port. Anl. 2470, 5 o amort. Rum. 94,30, 4 6 9 russ. Kons. 99. 80, 40/0 Ruff. 1894 99, 60, 4 Spanier 70, 99. FRonv. Türk. 23, 20, Uatf. Egbpter —— 5 6 Mexikaner v. 1599 —, Reichsbant 156,09, Darmstãdter 141,70, Dis konto Komm. 196,79, Dresdner Ban 164,20. Mitteld. Kredit 115,80, Nationalbank f. D. 146, 40, Oeft.“ ung. Bank 127,40, Oest. Kreditakt. 235,90, Adler Fahrrad 199 50, Allg. Elektrizität 250,30, Schuckert 232, 00, Höchst. Farbwerke 387,00, Bochum Gußst. 277.20, Westeregeln 214,29, Laurahltte 273, 90, Lom⸗ larden 29, 10 Gottharbbahn 1465 O0, Mistelmcerb. 100 95, Breglauer Diskontobank 118,50, Privatdiskent 5* / is.

Gffehkten Sozietät. (Schluß.) Desterr. Kredit Aktien 235, 70, . osen 139, 39, Lomb. 29, 40, Ungar. Goldrente Gotthardbahn 43,10, Deutsche Bank Diek. Komm. 196, 8o, Dresdner Bank = Berl. Handelsgess Bochumer Gußst. IS,. 70, Bort munder Union =, Gelsenkirchen —— Harpener 2560 96, Hibernia Laurahũtte —. Portugiesen 24 56. Italien. Mittel meerb. == Schweller Zentralbabn 141 90, do. NRordoftbabn 93 00, do. Union 89010, Itallen. Möridionaur ——, Schweizer Si lonbahn Ig er Mexikaner Italiener 94, 96, 3 os Reichs Anleihe

u

(B. T. B) Rüböl loko 57.0,

Köln, 10. März. pr. I. . , 3

resden, 10. März. T. B.) 3 0 Sächs. Rente 84 45, 34 0, do. Staatsanl. 95, go, Dresd. Stadtanl. v. . 24,25, Al deuische Kred. = Berliner Bank . Hregd. Ttedstan tali 125,50, Dresdner Bank 16425, do. Bankoerein 170. 56, Leipziger do. , Sächsischer do. 13690. Deutsche Straßenb. 166,00, Dresd. Straßenbahn 176,75, Dampfschiffahrts⸗Ges. ver. Elbe und Saalesch. 149 50, Sächs⸗ Böhm. Dampfschiffahrts Gef. ——, Dresd. Ban.

6. . ö 10. März. (B. T. B eipzig, 10. ãrz. T. B.) Schluß ⸗Kurse. 3 0 Sächsische Rente 84,50, 34 C do. Anleihe 965, gö, Gr e . Banknoten 84, 30, Zeitzer Paraffin. und Solaröl. Fahrt 141,50, Mansfelder Kuxe 13515, 00, Leipziger Kreditanstalt. Aktien 196,50, Kredit-; und Sparbank ju Leipzig 121,00, Leipziger Bank- Aktien 13770, Leipziger Hypothelenbant 13600, Sächsische Bani⸗ Aktien 135,50, Sächsische Boden ⸗Kredit⸗Anstalt 12700, Leipziger Baumwollspinnerei⸗Aktien 175,50, Leipziger Kammgarn Spinn erej⸗ Aktien —, Kammgarnspinneret Stöhr u. Co. 173 05, Wern« hausener Kammgarnspinnerei 54, 00, Altenburger Aktienbrauere 21200, Zuckerrafftnerie Halle. Aktien 116,25, Rette Deutsche Gib. schiffahrts⸗ Aktien 89, 99. Große Leipziger Straßenbahn 187,75, deipziger Gletrtrische Straßenbahn 124 00, Thüringische Gag Gesellschafts. Attien 248 00, Deutsche Spitzen ⸗Fabrik 225, 060, Leipziger Elektrizitãtswerke 116,06. Säͤchsische Woll garnfabrik vorm. Tittel n. Krüger 15375, Elektr. Kleinbahn im Mansfelder Bergrevier —— beck, 10. Märj. (W. T. B.) Die Einnahmen der beck= Büchener Eisenbahn betrugen im Monat Februar 1900 pro⸗ visorisch 375 356 1 gegen 374 115 60 provpisorisch im Monat Februar 1599, mithin mebr 1241 4 Die Gesammteinnahmen vom 1. Januar bis ultimo Februar 1900 betrugen propisorisch 772 220 SS gegen Ib 289 6 provisorisch im gleichen Zeitraum des Vorjahres, mithin mehr 10 951 .

Bremen, 16. März. (W. T. B.). Börsen- Schlußbericht. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petroleum. Börse.) Loko 8,235 Br. Schmalz. Sehr fest. Wilcor in Tubz 325 3, Armour shield in Tubs 335 8. andere Marken in Doppel Fimern 334 —-· 335 3. Speck. Fest. Short clear middi. lot 331 4. Reis fest. Caffee rühig. Baum wolle steigend. ,. middl. loko 526 . Taback. 330 Packen Java, 548 Seronen

armen.

Kurse des Effekten Makler⸗Vereing. Norddeutsche Wollkãmmerei und Kammgarnspinnerei Aktien 191 Br. Norddeutsche Bremer Wollkämmerei 323 Br. Bremer

Llovd⸗Aktien 125 bez. Vulkan 1733 Gd. .

Hamburg, 10. März. (B. T. B.) Schluß⸗Kurse. Hamburg. Kommerzb. 118.60, Bras. Bk. f D. Lübeck Buchen 157 55. L-C. Guano W. 11050, Privatdiskont 5t, Hamb. Pack'tf. 128, 650, Nordd. Lloyd 12450, Trust Dynam. ——, Z 0 Hamb. Staats⸗ Anl. 84.90, 33 0/0 do. Staatsr. 97,90, Vereinsband 172,0, 8 oo Chin. Gold Anl. 19490, Schuckert Hamburger Wechzlerbank L100. Breslauer Diskontobank 11990, Gold in Barren pr. Flilogr. 280 Br, A 86 God., Silber in Barren pr. Kilogr. 8200 Br., oSL50 Gd. Wechselnotierungen: London lang 3 Monat 2050 Br. 20326 Gd., 20, 285 bez., London kurz 20,517 Br., 20474. Gde. 20350 bej., London Sicht 20,035 Br., 20, 45 Gd. W, b2 bez. Amsterdam 3 Monat 167,35 Br., 166,95 Gb., 167, 30 bez. Dest. u. Ung. Blkpl. 3 Monat 83,35 Br., S3, 95 Gd, S3, 35 be., Paris Sicht 1 50 Br., 51,20 Gh., Si, 385 be., St. Petersburg 3 Mona 213.90 Br., 212,50 Gr, 212, 5 bez, New Jork Sicht 277 Br., . ö t al ber, New Jort s6 Tag? Sicht 4187 Gr, g 3 Go. , ez.

Getreidemarkt. Weijen ruhig. bolsteinischer loko 147— 151. Roggen rubig, mecklenburg. loko neuer 142 145, russischer lolo zubig, 119. Mais fest, 1006. Hafer stetig, Gerste stetig. Rübsl fest, lo 54. Spiritus ruhig, vr. März 198, pr. Mär;— April 19, pr. April⸗Mai 19. Kaffee ruhig, Umsatz 2500 Sack. Petroleum unregelmäßig, Standard white loko 8,15.

Kaffee. (Nachmittagsbericht) Good average Santos pr. März 36 Gd. pr. Mai 366 Gd., pr. September 37 Gd., pr. Dejember 377 Gd. Zucker markt. (Schlußbericht Rüben. Rohzjucker L. Produkt Basis S8 / 0 Rendement neue Usance, frei an Bord Ham- burg pr. Mär 9, 90 pr. April 9. 92, pr. Mal 0, 00, pr. Auguft l0, 76. pr. Oktober g, 40, pr. Dezember 8,45. Stetig.

Wien, 10. März. (W. T. B.) (Schluß, Kurse.) DOester⸗ reichische 41/6 o . Papierrente 99 35, Desterreichische Silberrente 389,235, Desterreichische Goldrente 98,24. Desterreichische Kronenrente 89,35, Ungarische Goldrente 98, 09. do. Kron. A. g3, 70, Desterr. hoer Loose 136.50, Landerbank 11909. Oesterr. Kredit 235,90, Union⸗ bank 154 50, Ungar. Kreditb. 187.00. Wiener Bankverein 1535,25, Böhm. Nordbahn 151,00. Buschtiehrader 288.50, Elbethalbahn 124350, Ferd. Nordbahn 293,00, Oesterr. Staatsbabn 136,50, Lemb.« Czernowitz 140 00, Lombarden 26, 5, Nordwestbahn 120, 00, Pardubitzer 33, 00, Alp.-Montan 265,59, Amsterdam 200, 19, Berl. Scheck 118,45, Lond. Scheck 242, 8, Pariser Scheck 96,31, Napoleons 15,29, Mark⸗ noten 118,47, Russ. Banknoten 255,75, Bulgar. (18952) S6, 00, Brürer Prager Eisenindustrie 81, 0), Hirtenberger Patronen⸗ fabrik ——, Bau- und Betriebsgesellschaft Litt. A. 135, 5o, Litt. B. 130,25, Berl. Wechsel —, Lond. Wechsel —.

Ausweis der österr.⸗ ungar. Bank vom 7. März. Ab⸗ und Zunahme gegen den Stand vom 28. Februar. Notenumlauf 1271 300 0900 Abn. 18 814 000, Silberkurant 219 507 00909 Zun. 222 900, Goldbarren 908 745 0909 Zun. 515 000, in Gold zahlb. Wechsel 57378 000 Zun. 712 009, Portefeuille 272 006 000 Abn. 9 9663 000, Lombard 51 904 000 Zun. 156 000, Hypotheken⸗Darlebne 297 571 000 Abn. 7000, Pfandbriefe im Umlauf 293 919 000 Zun. 102 0090. Steuerfreier Notenumlauf 236 913 9000 Zun. 19 651 000.

Getreidemarkt. Weijen pr. Frübjahr 7,66 Sd., 7,68 Br., vr. Mai⸗Juni 7.68 Gd., 7,69 Br. Roggen pr. Frübjahr 6.57 Gd. 6,59 Br., pr. Mai-⸗Juni 6,57 Gd. 6,68 Br. Mais pr. Mai-⸗Juni 5.44 Gd., 5,45 Br. Hafer pr. Frühjabr 5, 2 Gd., 5,27 Br., pr. Mai⸗Juni 5,37 Gd, 5,33 Br.

12. März. 10 Uhr 50 Minuten Vormittags, (W. T. B.) Ungarische Kreditaktien 186,50, Oesterreichische Kreditaktien 23575,

ranzosen 136 40, Lombarden 26,60, Elbethalbahn 124 50, Oesterr.

apierrente 99,30, 40/0 ungar. Goldrente Desterr. Kronen⸗

nleihi —, Ungar. Kronen. Anleib —, Marknoten 118,50, Bankverein 135.00, Länderbank 118,3, Buschtiehrader Litt. B. Aktien —— Türkische Loose 12425, Brürer ——. Bau- und Be⸗ triebs. Gesellschaft Litt. A. 135,75, do. Litt. B. 130,75, Alpine Montan 265. 00

Bu dapest, 10. März. (W. T. B.) Getreide markt. Welzen loko ruhig, do. vr. April „46 Gr., 7,47 Br., pr. Okt. 7,0 Gd. . L7I Br. Roggen pr. April 6,27 Gd, 628 Br., vr. Oktober 6, a6 Gd., 6,48 Br. Hafer pr. April 491 Gd., 492 Br. Maig pr. Mai 1900 5,1l5 Gd, 6,16 Br. Kohlraps pr. August 12.50 Gd. 12 50 Gr. ;

London, 19. März. (W. T. B.) (Schluß ⸗Kurse.) Englische 2h oo Kons. 10163, 3 do Reichs Anl. 86, Preuß. 3 Co Kons. 5 dio Arg. Gold ⸗Anl. 904, 45 00 äuß. Arg. 60lo fund. Arg. A. g36, Brasil. 8ger Anl. 633, 50/0 Chinesen 1901, 36 69 Egypter 99, 4 osg unif. do. 104, 36 C Rupees 638, Ital. Do Rente 3, 5. oo lons. Nex. 100, Neue 93er Mex, 4064 Sder Russ. 2. Ser. 1014, Loo Spanier 706, Konvert. Tür. 235, 4 Trib. Anl. 97,

Ottemanb. 13, Anaconda gu / ig, De Beers neue W / i, Incandes cen