—
2 3 rn n — — * — 6
——
XI. Drucksachen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht . ;
XII. Drucksachen müssen frankiert sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts⸗ und Nachbarortsverkehrs
6 *: . bis 50 g einschließlich. . über 50 J„ 100 „ 4 J 269 ö J 600 K „500 g bis 1 Kg einschließlich . 30 , Unfrankierte Drucksachen gelangen nicht zur Absendung. XIII. Für unzureichend frankierte Drucksachen wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen . unter Abrundung auf eine 8. umme aufwärts.
b. Drucksachen als außergewöhnliche Zeitungs⸗ beilagen.
XIV. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestimmungen unker J und II entsprechende Drucksachen anzusehen: ö
I) die nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Be⸗ schaffenheit nicht als Bestandtheile derjenigen ern. oder Zeitschrift erachtet werden können, mit welcher die Versendung erfolgen soll;
2) die zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch unabhängig von der Haupt⸗ zeitung für sich allein bezogen werden können.
XV. Jeder Versendung de, , , . . det gr beilagen müß von dem Verleger eine Anmeldung bei der Post⸗
anstalt des AÄufgabeorts und die Entrichtung des Portos für
so viele Exemplare, als der Zeitung c. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs⸗ ꝛc. Exemplare ist Sache des Verlegers. J
XVI. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder ebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern ene, in der Bogenform zusammenhängen. Die Post— anstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, die nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. ;
XVII. Das Porto für Drucksachen, die als außergewöhn— liche Zeitungsbeilagen zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage⸗Exemplar 1 3. Ein bei Berechnung es Gesammtbetrags sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet.
Geschäftspapiere.
89. J. Als Geschäftspapiere sind zugelassen: alle Schriftstücke und Urkunden, ganz oder lhell eiß mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, welche nicht die Eigenschaft einer , , , und persönlichen Korrespondenz haben, wie Prozeßakten, von öffentlichen Beamten aufgenommene Urkunden jeder Art, rachtbriefe oder Ladescheine, Rechnungen, Quittungen auf ge⸗ tempeltem oder ungestempeltem Papiere, die verschiedenen Dienstpapiere der Versicherungsgesellschaften, Abschriften oder Auszüge außergerichtlicher Verträge, gleichviel ob auf ge—⸗ stempeltem oder ungestempeltem Papiere geschrieben, hand⸗ chriftliche Partituren oder Notenblätter, die abgesondert ver⸗ endeten Manuskripte von Werken oder Zeitungen, korrigierte Schülerarbeiten mit Ausschluß jeglichen Urtheils über die Arbeit, Militärpässe, Lohn, Dienst- oder Arbeitsbücher ꝛc.
II. Geschäftspapiere unterliegen, was Form und äußere Beschaffenheit betrifft, den für Drucksachen geltenden Vor⸗ anf (8 8). Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Geschäfts⸗ papiere“ enthalten.
III. Geschäftspapiere, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert.
IVI. Geschäftspapiere müssen frankiert sein. Die Gebühr 863 mit Ausnahme des Orts- und Nachbarortsverkehrs
37): 8 bis 250 g einschließlich 10 3 über 250 „ 500 9g se . „oog bis 1 kg einschließlich 30
Unfrankierte Geschäftspapiere gelangen nicht zur Absendung.
V. Für unzureichend frankierte i n r , wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen . unter Abrundung auf eine durch 5. theilbare Pfennig—⸗ umme aufwärts.
VI. Wegen Vereinigung von Geschäftspapieren mit Druck— sachen und Waarenproben siehe 8 11.
Waarenproben. 810.
JI. Gegen die für Waarenproben fig sezt⸗ ermäßigte Taxe werden nur solche Waarenproben befördert, die keinen Handels⸗ werth haben, ferner naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservierte Thiere und Pflanzen, geologische Muster 2c. deren Versendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht. Die Sendungen müssen nach ihrer Form, Verpackung und sonstigen
Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sein.
II. Waarenprobensendungen dürfen 20 em in der Länge, 20 em in der Breite und 10 em in der Höhe, oder, wenn sie
Rollenform haben, 30 em in der Länge und 15 em im Durch—⸗ messer nicht überschreiten.
III. Briefe dürfen den Waarenproben nicht beigefügt werden; handschriftliche Vermerke sind nur zul ig in Bezug auf: Namen oder Firma des Absenders, Adresse des Empfängers, 36 oder , . Nummern, Preise und Angaben ezüglich des Gewichts, des Maßes und der Ausdehnung sowie * verfügbaren Menge, der Herkunft und der Natur der
aare.
IV. Die Einlieferung der Waarenproben muß unter Band ober in offenen Umschlägen oder in Käsichen oder Säckchen erfelchn sodaß der Inhalt leicht geprüft werden kann.
Die Aufschrift ist möglichst unmittelbar auf der Sendung, wenn dies jedoch nicht angeht, auf einer haltbar befestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier oder sonstigem festen Stoffe an⸗ zuhringen. Die Aufschrift muß den Vermerk Waarenproben“ oder „Proben“ oder „Muster“ enthalten.
üI. Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Waaren⸗ proben dürfen nicht mit verschiedenen Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Waarenproben mit Drucksachen und n, , . siehe 11. (
VII. Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, Oele, fette Stoffe, Pulver, sowie lebende Bienen werden zur Beförderung als
5 theilbare Pfennig⸗
elassen:
j 1) , , . aus Glas müssen in einer festen Um⸗ hüllung von Metall, Holz, Leder oder Die. ver⸗ packt sein, sodaß jeder Gefahr für andere Sendungen und die Beamten vorgebeugt wird;
Y Flüssigkeiten, Oele ünd leicht schmelzbare Stoffe müssen in fest verschlossenen Glasfläschchen enthalten sein. Jedes Fläschchen muß in ein Kästchen von 86 oder starker Pappe verpackt werden, das mit
ägespänen, Baumwolle oder einem schwammigen Stoffe so anzufüllen ist, daß im Falle des Zerbrechens
kann. Das Kästchen Metall, von Holz mit angeschraubtem Deckel oder von starkem und dickem Leder eingeschlossen werden. Wenn aber 6 Verpackung der Fläͤschchen von durch⸗ lochten Holzblöcken Gebrauch gemacht wird, die hin— reichende Widerstandsfähigkeit besitzen und mit auf⸗
verschlossen sind, so ,, iese Blöcke nicht in ein weites Behältniß eingeschlossen zu werden; . 3) . schmelzende Fettstoffe wie Salben, weiche Seife, rze 2c. müssen zunächst in eine besondere Hülle 7 Säckchen von Leinwand, Pergament 2) eingeschlossen und dann in ein Kästchen von eh Metall oder starkem und dickem Leder verpackt werden; 4) Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in äckchen von Leinwand oder Pergament einge— ö. en werden; z 5) lebende Bienen müssen in Kästchen versendet werden, die so beschaffen sind, daß sie jede Gefahr aus— schließen.
Die Verpackung muß in allen 6 so eingerichtet sein, daß eine Prüfung des Inhalts möglich ist.
VIII. Waarenproben, die den vorstehenden Bestimmungen nicht antsprechen, werden nicht befördert. Das Gleiche gilt für Waarenproben, deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde. * .
IX. Waarenproben müssen frankiert sein. Die Gebühr . t, mit Ausnahme des Orts- und Nachbarortsverkehrs G8 37):
bis 250 g einschließlichtet 19 3 über 250 bis 350 g einschließlich.. 20 , Unfrankierte Waarenproben gelangen nicht zur Absendung.
X. Für unzureichend frankierte Waarenproben wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen— . unter Abrundung auf eine durch H theilbare Pfennig⸗ umme aufwärts.
Zusammenpacken von Drucksachen, Geschäfts— papieren und Waarenproben.
811.
J. Die Vereinigung von Drucksachen, Geschäftspapieren und Waarenproben oder von zweien dieser Gattungen zu einer Sendung ist unter der Bedingung gestattet, daß:
1 jeder Gegenstand, für sich genommen, die auf ihn anwendbaren Grenzen des Gewichts und der Aus—⸗ dehnung nicht e n e
2) das . ht einer Sendung 1g nicht über⸗ schreitet. ̃
II. Die Sendungen müssen frankiert sein. Die Gebühr betragt, mit Ausnahme des Orts- und Nachbarortsverkehrs
)
G6 35: . e, . bis 2.0 g einschließlichh ... 10 über 2500 „500 g , „S000 g bis 1 Rg einschließlich 30 Unfrankierte Sendungen gelangen nicht Ur Absendung. III. Für unzureichend frankierte Sendungen wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags anggetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennig⸗ summe aufwärts.
1
Packete. 8§ 12.
JI. Den Packeten muß eine Postpacketadresse in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein.
ff. Zu einer Postpacketadresse dürfen höchstens drei Packete gehören; jedes Nachnahmepacket (6 19 muß jedoch von einer besonderen Postpacketadresse begleitet sein.
II. Es ist nicht zulässig, Einschreibpackete (8 13) oder Packete mit Werthangabe (8 14) zusammen mit gewöhnlichen Packeten auf eine Postpacketadresse zu versenden.
IV. Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Postpacketadresse, so muß auf dieser der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein.
V. Die oberste Postbehörde kann die Befugniß, mehrere Packete mit einer Postpacketadresse zu versenden, vorüber— gehend aufheben.
VI. Formulare zu Postpacketadressen können durch alle Postanstalten bezogen werden. Für Formulare, die mit Frei⸗ marken beklebt sind, wird nur der Betrag der Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 5 für je 10 Stück abgelassen.
VII. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe und Stärke des Papiers sowie im Vordrucke mit den von der Post gelieferten Formu⸗ laren übereinstimmen.
VIII. Der an der Posipacketadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender zu Mittheilungen benutzt werden.
IX. Die Postpacketadresse sowie die zur Frankierung des Packets verwendeten Postwerthzeichen gehen mit der Ein— lieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über und muͤssen vom Empfänger oder im Falle der Unbestellbarkeit vom Absender an die Postanstalt zurückgegeben werden, gleich⸗ viel ob er das Packet annimmt oder nicht; den Abschnitt der Postpacketadresse kann er jedoch bei der Annahme des Packets abtrennen und behalten.
X. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Packete siehe 58 15 und 16.
Einschreibsendungen. 813.
I. Briefsendungen und Packete können unter Einschreibung befördert werden. Bei Einschreibsendungen ist weder eine Werthangabe (5 14) noch die Beifügung von Zustellungs⸗
urkunden (3 25 oder die Beförderung als dringende Packete (8 24) zuläͤssig.
Waarenproben unter folgenden besonderen Bedingungen zu⸗ l
des Fläschchens die Flüssigkeit aufgesaugt werden l 6 , in . Hülse von
saugenden Stoffen angefüllt sowie mit einem Deckel
II. Einschreibsendungen müssen vom Absender mit der Bezeichnung „Einschreiben! versehen werden. Bei Packeten 26 diese Bezeichnung auch auf der Postpacketadresse angegeben sein; die Wirkung der Einschreibung hinsichtlich der Gewähr⸗ leistung erstreckt * nur auf das Packet, nicht auch auf die Postpacketadresse. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der K Packete siehe S5 15 und 16.
Ueber Einschreibsendungen wird eine Einlieferungs⸗ bescheinigung ertheilt.
IV. Für Einschreibsendungen wird außer dem Porto eine ö von 20 3 ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben.
Sendungen mit Werthangabe.
S8 14.
J. Briefe und Packete können unter Werthangabe be⸗
ö. werden. Bei Sendungen mit Werthangabe ist weder ie Einschreibung (3 13) noch die Beifügung von Zustellungs— urkunden (G 25) oder die ö als dringende Packete (8 24) zulaäͤssig. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Sendungen mit Werthangabe siehe Ss§ 16 bis 17.
II. Der Werth ist in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, in Zahlen ersichtlich zu machen. Die Angabe des Werthes hat in der Reichswährung zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht .
III. Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, den die Papiere zur 36 der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ahn chen Dokumenten der Betrag anzugeben, der voraussichtlich erforderlich wäre, um eine neue, rechts— gültige Ausfertigung des Dokuments zu erlangen oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument ver⸗ loren ginge. Entspricht die Werthangabe diesen , nicht, so kann die Sendung * Berichtigung zurückgegeben werden. Aus einer zu hohen Werthangabe darf ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungs— gebühr nicht . werden.
IV. Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahmesendungen werden 2. nur dann als Sendungen mit Werthangabe behandelt, wenn außer dem e,, noch ein Werth angegeben ist.
V. Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Ein⸗ lieferungsbescheinigung ertheilt.
Verpackung der gewöhnlichen und , Packete sowie der Sendungen mit Werthangabe.
815.
J. Die Verpackung der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete sowie der Sendungen mit Werthangabe muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd ein— gerichtet sein.
II. Bei Gegenständen von geringerem . die nicht unter Druck leiden und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten- oder Schriftensendungen genügt bei einem Gewichte bis zu 3 kg eine Umhüllung von Packpapier mit angemessener Verschnürung.
III. Schwerere Gegenstände müssen, sofern nicht der Inhalt und der Umfang eine festere Verpackung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlaäͤgen von starkem Packpapiere verpackt sein.
IV. Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, die durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwagren, müssen nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichts genügend sicher in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Um⸗ ständen mit Leinen überzogenen Kisten ꝛc. verpackt sein.
V. Sendungen mit einem Inhalte, der andere Sendungen beschädigen könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Be⸗ schädigung fern gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Leicht zerbrechliche Gefäße (Flaschen, Krüge ꝛc4) mit Flüssigkeiten sind in festen Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren.
VI. Briefe mit Werthangabe müssen mit einem halt— baren, aus einem Stücke hergestellten Umschlage versehen sein. Der Umschlag darf nicht Erz Ränder haben. ,
VII. Wegen der besonderen Anforderungen bei Geld— sendungen siehe § 17.
Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete fowie der Sen dungen mit Werthangabe.
16.
J. Der Verschluß der gewöhnlichen und einzu⸗ schreibenden Packete muß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne dessen Beschädigung oder i , dem Inhalte nicht beizukommen ist. Von einem Siegelverschkusse kann ab⸗ gesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts die Sendung hinreichend ge= sichert erscheint. Der Verschluß kann durch eine gut geknotete Verschnürung oder, wenn die , aus Packpapier be⸗ steht, mittels guten Klebstoffs oder mittels Siegelmarken her⸗ gestellt werden. Auch bei anderer Verpackung können Siegel marken angewendet werden, sofern damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird. Bei ä Koffern und Kisten, die mit Schlössern versehen sind, bei gut bereiften und fest verspun— deten Fässern und bei fest vernagelten Kisten bedarf es keines weiteren Verschlusses. Gut umhüllte Maschinentheile, größele Waffen und Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wild⸗ pret, z. B. Hasen und Rehe, können ohne besonderen Ver⸗ schluß angenommen werden. .
II. Bei Sendungen mit Werthangabe sind in gutem Siegellack mittels 3 . Siegelabrücke in solcher Zahl anzubringen, daß dem Inhalt ohne sichtbare De ce nn, der Umhüllung (des Briefumschlags) oder der Siegelabdrücke nicht beizukommen ist. Bei Briefen mit Werthangabe mühen die Siegelabdrücke sämmtliche Klappen des hi n, fassen. Wegen der besonderen Anforderungen bei Geldsendungen siehe 17.
Besondere 5 an Verpackung und Verschluß der Geldsendungen.
1 .
J. Geldstücke, die in Kin versendet werden, r in Papier ꝛc eingeschlagen und innerhalb des Briefes so ben festigt sein, daß sie e der Beförderung ihre Lage nich andern können. ;
JI. Bei Geldpacketen im Gewichte bis zu 2 kg, . Werth be Papiergeld l0 oh0 . und bei baarem Ge
100 M nicht ähersteigt, genügt eine Umhüllung aus starkem,
hrfach umgeschlagenem Papiere mit guter Verschnürung 9 Versiegelung. Geldpackete von e n ö. o 9 pon höherem Werthe müssen in haltbarer Leinwand, in Wachs- leinwand oder in Leder verpackt, gut umschnürt und vernaͤht sowie längs der Naht hinreichend oft versiegelt sein
III. Geldbeutel und Säcke, die ohne weitere Verpackung versendet werden, . aus einfacher starker Leinwand nur dann bestehen, wenn das Geld gerollt oder zu Päckchen ver⸗ einigt ist. Anderenfalls müssen die Beutel 2c aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht aus⸗ di e der Kropf nicht zu kurz sein. Die Schnur, die den Kropf umgiebt, muß durch den dpf selbst hindurch⸗ gezogen werden. Wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem sber beiden Schnurenden muß das Siegel aufgedrückt sein. Derartige Sendungen dürfen nicht über 25 kg schwer sein.
IV. Geldkisten müssen aus starkem Holze gefertigt, gut efügt und fest vernagelt oder mit guten his versehen cin. Der Deckel darf nicht überstehen; die Eisenbeschläge müssen gut befestigt und so eingelassen sein, daß sie andere Gegenstaͤnde nicht zerscheuern können. Ueber 25 kg schwere Fisten müssen gut 6 und mit Handhaben versehen sein.
V. Geldfaͤsser müssen gut bereift, die Schlußreifen an⸗ enagelt und an beiden Böden so verschnürt und versiegelt ein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Um⸗ hnürung oder des Siegels nicht möglich ist.
VI. Bei Sendungen mit baarem Gelde in größeren Be— trägen muß der Inhalt gerollt sein. Gelder, die in Fässern oder Kisten zur erfendung gelangen sollen, müssen zunächst in Beutel oder Packete verpackt werden.
Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von Wechselaccepten.
818. J. Im Wege des Postauftrags können a. Gelder bis 890 M einschließlich eingezogen oder b. Wechsel zur Einholung der Annahmeerklärung ver⸗ sendet werden.
II. Dem Postauftrage sind die einzulösenden Papiere (zuittierte Rechnung, quittierter Wechsel, Zinsschein 2c.) zur uus hondig eng an die Person, die hh n leisten soll, oder die zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht gestattet. Einem Postauftrage zur Geldeinziehung können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine ꝛc. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben geahlan eh s ü tig! beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrags darf jedoch 80 „ nicht übersteigen. Ebenso können einem Postauftrage ur Accepteinholung mehrere Wechsel beigefügt werden, wenn 6 . Person gleichzeitig zur Annahmeerklärung vorzu⸗ eigen sind.
. III, Zu den Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Accepteinhslung kommen verschiedene Formulare zur An⸗
wendung. Derartige Formulare werden von den Postanstalten
um 3 von 5 8 für je 10 Stück verabfolgt. Den Ab⸗ siherk ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei,
die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck, mit der
Schreibmaschine ꝛc. bewirken zu lassen. IV. Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des For⸗ nulars anzugeben: den Namen und Wohnort der en die Zahlung leisten oder das Accept ertheilen soll, den einzuziehenden Betrag oder den Betrag der zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel, wobei die Marksumme in Zahlen und Buchstaben ausgedrückt sein muß, den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der Anlagen einzurücken. Ferner ist gestattet, den Tag anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrags er⸗ solgen soll. Dieser Tag ist dann für die Vorzeigung des Post⸗ auftrags maßgebend. Bei den Postaufträgen zur Accepteinholung bleibt die Aus⸗ füllung des Vordrucks in Bezug auf Fälligkeit des Wechsels und Angabe der Wechselnummer dem Auftraggeber anheimgestellt.
Der unbedruckte Theil der Rückseite des Postauftrags⸗ ormulars dient zur Aufnahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Postauftrage nach ein⸗ maliger vergeblicher Vorzeigung 2c. (V) geschehen soll.
v. Zu schriftlichen Mittheilungen darf das Postauftrags⸗ sormular, das im Falle der Einziehung des Betrags oder der Annahme des Wechsels in den 3 der Post verbleibt, nicht benutzt werden. Briefe dem Postauftrage beizufügen, ist nicht gestattet.
Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Post⸗ auftrag nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung an ihn kane gen et oder nach einem innerhalb des Deutschen Reichs elegenen Orte weitergesendet werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Sofort zurück“ oder — unter genauer zeichnung eines anderen Empfängers — durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags⸗ kenne auszudrücken. Wünscht der Auftraggeber, daß bie
eitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes besugte Person geschieht, 9 enügt der Vermerk „Sofort zum Piotest auf der Rückseite des 3
4 3 der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person
en
3 fi
oder 630 1 I) getroffen hat, binnen sieben
orzeigung des Postauftrags bei der ein⸗
Postauftragsformulars, ohne
ziehenden Postanstalt zu leisten. Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, welcher auf den Tag des ersten Versuchs der erheig n g, folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Verweigert der . pflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung, so wird der Postauftrag sofort Her re der Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Er—⸗ lärung des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen Bevoll— mächtigten. Theilzahlungen werden nicht angenommen.
T. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Post— anweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber durch Postanweisung G 20 übermittelt.
XI. Dem Belieben des Auftraggebers ist es überlassen, dem Postauftrage das ausgefüllte Formular der Postanweisung beizufügen. In diesem Formulare darf nur der Betrag an⸗ gegeben werden, der nach Abzug der Postanweisungsgebühr uͤbrig bleibt.
XII. Bei Postaufträgen zur Aecepteinholung erfelgt die Vorzeigung des Postauftrags und des beigefügten Wechfels an die im Auftragsformulare namhaft gemachte Person oder deren Bevollmächtigten. Als ö wird, sofern nicht
bei der Postanstalt eine im besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt ist, postseitig jeder an⸗ e, der zur Empfangnahme von Sendungen mit einer
erthangabe von mehr als 400 (S6 für die betreffende Person berechtigt ist (8 39 VID.
XIII. Die Annahmerklärung muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als verweigert, wenn sie nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt oder wenn der Annahmeerklärung andere Einschränkungen beigefügt werden.
XIV. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs⸗ Postanstalt ohne Verzug an den Auftraggeber unter Ein— schreibung zurückgesendet.
XXV. Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accepte nicht versehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls Frist verlangt worden ist und der Auftraggeber nicht durch einen Vermerk auf der Rückseite des Postauftragsformulars ein anderes Verfahren (XVIII) vorgeschrieben hat. Für die Berechnung der sieben⸗ tägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen unter IX.
XVI. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden Postaufträge nicht vorgezeigt.
XVII. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Post— auftragsformulars nicht anders bestimmt (VII, so ist der 6 nebst Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald fest⸗ steht, daß die Person, die Zahlung leisten oder das Accept er— theilen soll (V), nicht zu ermitteln ist, oder sobald die Zahlung und bei Postaufträgen zur Accepteinholung die Annahme—⸗ erklärung verweigert oder eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf dem Wechsel niedergeschrieben worden ist.
XVIII. Postaufträge, auf denen für den Fall der Nicht⸗ einlösung oder der verweigerten Annahme die sofortige Rücksendung oder die Weitersendung an eine andere Person verlangt ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich , . Versuche der Vorzeigung mittels Einschreibbriefs zurück- oder weitergesendet. Postaufträge mit dem Vermerke „Sofort zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei der Post— anstalt zur Einlösung oder Ertheilung der Annahmeerklärung bereit gehalten. Ist jedoch am Tage der Vorzeigung der auf dem Postauftragsformular angegebene Tag ( V) bereits ver⸗ strichen, so hat die Rück- oder Weitersendung ohne Verzug zu erfolgen. Mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den Gerichtsvollzieher, Notar 2. oder bei Post⸗ aufträgen mit dem Vermerke „Sofort an N. in N“ mit der Weitergabe an den zweiten Empfänger ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftrag⸗ geber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten.
XIX. Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, zurückgesendet oder weitergesendet ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels des ausgefüllten Postauftragsformulars und unter den sonstigen Bedingungen des 5 33 den Postauftrag zurückziehen oder die Angaben im Postauftragsformular ändern lassen. Nachträgliche Aenderungen hinsichtlich der Anlagen sind nicht zulässig.
XX. Die Postverwaltung haftet für eine Postauftrags⸗ sendung wie für einen eingeschriebenen Brief und für den ein⸗ gezogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für recht⸗ eitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück- oder Weitersendung
es Postauftrags, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der be— sonderen Vorschriften des Wechselrechts.
XXI. Es werden erhoben:
I) für den PostauftragsbrieFc 30 3 2 a. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung die tarif⸗ mäßige Postanweisungsgebühr für die Ueber⸗ mittelung des eingezogenen Geldbetrags (6 20 1h;
b. bei Postaufträgen zur Accepteinholung für die Rücksendung des angenommenen Wechsels 30
Die Gebühr unter 1 ist vom Auftraggeber voraus— zubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2a) wird von dem eingezogenen Geldbetrag in Abzug gebracht. Die Gebühr unter 2b wird dem Auftraggeber bei Uebersendung des angenommenen Wechsels angerechnet.
Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, so wird die Rücksendung des Postauftrags und dessen Weitersendung an einen anderen Empfänger oder an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person ohne neuen Gebührenansatz bewirkt.
Postnachnahmesendungen. 819. 3 J. Postnachnahmen sind bis 800 6 einschließlich bei Briefsendungen und Packeten zulässig. Postnachnahme wird nicht als Werthangabe erachtet 5 14 IV). Die Beifügung von Zustellungsurkunden (3 2) ist bei Nachnahmesendungen ausgeschlossen. ; . II. Nachnahmesendungen müssen in der Anf it mit dem Vermerke „Nachnahme von .... C6 .. “ (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur in Zahlen) ver⸗ sehen fein und unmittelbar darunter die deutliche Angabe des Namens und Wohnorts — in größeren Städten auch die Wohnung — des Absenders enthalten. Bei Nachnahme⸗
*
packeten müssen vorstehende Vermerke auf dem Packet und der Postpacketadresse angebracht sein.
III.. Bei Nachnahmesendungen wird über den Betrag eine Einlieferungshescheinigung ertheilt. Ist über die Sendung ohnehin eine Einlieferungshe cheinigung zu verabfolgen, so wird der Nachnahmebetrag darin mit vermerkt.
IV. Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrags ausgehänbigt werden. Der Empfaͤnger kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen vom Tage nach dem nenn. der, Sendung in Anspruch nehmen. Wird die Nachnahme bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst und eine Zahlungsfrist nicht beansprucht, . wird die Sendung sofort zurückgesendet, sofern nicht zunächst eine Unbestellbarkeits⸗ meldung zu erlassen ist (8 45). Nachnahmesendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“ werden 7 Tage lang vom Tage nach dem ien g. zur Verfügung des Empfängers gehalten, falls nicht früher die Annahme verweigert wird.
Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerke „Sofort zurück“ oder mit einer ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückenden Angabe ver⸗ sehen sind ist die Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf der Aufschriftseite der Sendung und bei Packeten auch auf der e ( r. angegeben sein.
Im Falle der Nachsendung ( 44) einer Nachnahmesendung wird die Cinlösungsfrist von? Tagen für jeden neuen Be— stimmungsort besonders berechnet.
. Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des S 33 die Nachnahme nachträglich streichen oder ändern lassen.
VI. Eingelöste Nachnahmebeträge⸗ werden den Absendern von der Bestimmungs⸗Postanstalt mittels Postanweisung (5 20) nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesendet. Auf dem Abschnitte der Postanweisung wird postseitig vermerkt, auf welche Nachnahmesendung sich die Postanweisung bezieht.
VII. Für Nachnahmesendungen werden erhoben:
I) das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nach⸗ nahme, bei Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe auch die Einschreib⸗ und die Ver— sicherungsgebühr; .
eine Vorzeigegebühr von 10 3;
3) die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des , , . Betrags an den Absender (8 2019.
VIII. Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. ö
Postanweisungen.
I. Im Wege der Postanweisung werden Geldbeträge bis S800 (S6 einschließlich übermittelt. ö
II. Postanweisungen müssen frankiert werden. Die Gebühr beträgt auf alle Entfernungen:
I
5 - KJ
30
40
„600 z . Bei Postanweisungen mit angehängter Karte zur Empfangs— bestätigung muß auch diese, nach der Gebühr für Postkarten, frankiert sein.
III. Zu Postanweisungen dürfen nur Formulare benutzt werden, welche von den Postanstalten bezogen sind. Gestempelte For⸗ mulare werden zum Nennwerthe des Stempels, ungestempelte sum Preise von 5 8 für je 10 Stück, ungestempelte Formu⸗ are mit angehängter Postkarte zur Empfangsbestätigung zum Preise von 5 J für je 5 Stück verabfolgt. j
IV. Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der Schreibmaschine ꝛc. bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen. Die Angabe des Geldbetrags hat in der Reichswährung zu er⸗ folgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.
V. Der Abschnitt der Postanweisung kann zu Mit⸗ n r benutzt werden.
VI. Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Ein— lieferungsbescheinigung ertheilt.
VII. Die Auszahlung erfolgt gegen Quittung auf der Postanweisung. Der Abschnitt der Postanweisung kann vom Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden; bei Post⸗ anweisungen mit angehängter Postkarte zur Empfangsbestätigung wird dem Empfänger die Karte überlassen.
VIII. Die Postanweisung sowie die zur Frankierung ver⸗ wendeten Postwerthzeichen gehen mit der Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über und müssen auch dann an die Postanstalt zurückgegeben werden, wenn auf die Aus⸗ zahlung des Betrags verzichtet oder dessen Annahme ver— weigert wird.
IX. Stehen der Bestimmungs⸗Postanstalt die erforder⸗ lichen Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.
X. Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden ge⸗ kommen ist, so hat er der Bestimmungs-⸗Postanstalt von dem Verluste Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der Anweisung die Zahlung bis auf weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Empfängers, durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabe⸗Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Doppels der Postanweisung zu erwirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß die bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsbescheinigung von dem Abfender vorgelegt werden. Die Versendung des Doppels von dem Aufgabe⸗ nach dem Bestimmungsort erfolgt kostenfrei.
Telegraphische Postanweisungen. 5 M. .
J. Die Ueberweisung auf e enweisungen eingezahlter Beträge kann auf Verlangen des Absenders durch Vermittelung des Telegraphen 33 . ;
II. Falls ein solches Verlangen rg e, wird liegt die Ausfertigung des Telegramms, mittels dessen die Ueher⸗ weisung erfolgt, der Aufgabe⸗Postanstalt ob. Wünscht der Ab⸗ ender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung Über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, fe muß er diese der Postanstalt schriftlich übergeben, welche sie in das Telegramm mit aufnimmt.
III. Bei telegraphischen Postanweisungen, die an Orten ohne Telegraphenanstalt zur ö egeben werden, wird das Telegramm von der Aufgahe⸗Postanstalt mit der nächsten Post der am schnellsten zu erreichenden, dem allgemeinen Verkehre dienenden Telegraphenanstalt als Einschreibsendung zugeführt.