1900 / 76 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Mar 1900 18:00:01 GMT) scan diff

LT. Ist eine telegraphische , nach einem mit ol gerichtet, so erfolgt die , n, , Telegramms von der letzten

einer Telegraphenanstalt nicht versehenen

,, . bis zur estimmungs⸗Postanftalt ebenfalls mit ber nächsten Post als Einschreibsendung. V. Der 1 hat zu entrichten: 1) die Po r, ,. ebühr; ) die Telegrammge . Außerdem kommt . Falles zur ,, a. das Porto und die 5 für die Beförde⸗ eu n dn . zur nächsten Telegraphen⸗ ansta I;

b. das Porto und die Einschreib ebühr für die Beförde⸗ rung des Telegramms von der, letzten Telegraphen⸗ anstalt bis zur Bestimmungs⸗Postanstalt V);

e. das Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger (VD.

Die Gebühren unter a sind stets vom Absender voraus⸗ ubezahlen; dagegen bleibt es in sein Belieben gestellt, ob er ie Gebühren unter b und é ebenfalls vorausbezahlen oder deren Entrichtung dem Empfänger überlassen will.

Vf. Die Bestimmungs-⸗Postanstalt hat das Telegramm, sofern die Anweisung nicht mit dem Vermerke „Postlagernd“ versehen ist, gleich nach der Ankunft dem Empfänger durch einen besonderen Boten zuzustellen (8 2). Die Auszahlung des angewiesenen Betrags erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des Empfängers versehenen Telegramms.

Vif Die Nachsendung telegraphischer Postanweisungen erfolgt in der Regel auf dem Postweg, auf telegraphischem Wege nur dann, wenn dies vom Aufgeber ausdrücklich vor⸗ i oder vom Empfänger beantragt ist.

VIII. Die Telegraphenanstalten sind ermächtigt, in Ver⸗ tretung der Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, die auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern anzunehmen oder telegraphisch überwiesene Beträge am Bestimmungsort auszuzahlen.

Durch Eilboten zu bestellende Sendungen. 22.

J. Auf Verlangen des Absenders können Postsendungen dem Empfänger sogleich nach der Ankunft bei der Bestimmungs⸗ Postanstalt durch besonderen Boten zugestellt werden Eil⸗ bestellung). ;

Wegen der Zulässigkeit des Verlangens der Eilbestellung durch den Empfänger siehe unter XII.

II. Das Verlangen der Eilbestellung muß durch den vom; Absender durch Unterstreichung hervorzuhebenden Vermerk, Durch Filboten“ ausgedrückt werden. Bezeichnungen wie „Dringend, Eilig“ ꝛc. sind zur Kundgebung des Verlangens der Eil— bestellung nicht ausreichend.

fil Der Absender kann die Gebühr für die Eilbestellung (VI) vorausbezahlen oder die Zahlung dem Empfänger über— lassen. Im Falle der Vorausbezahlung hat er dem Eilbestell⸗ vermerke hinzuzufügen „Bote bezahlt“

IV. An Empfänger im Orts- und Landbestellbezirke des Aufgabe⸗Postorts sind nur gewöhnliche Briefsendungen zur Eil⸗ bestellung zugelassen. .

Y. Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Post⸗ anweisungen nebst den Geldbeträgen, gewöhnliche und einge⸗ schriebene Packete bis zum Gewichte von 5 kg und Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von S060 MS und bis zum Gewichte von 5 kg werden den' Eilboten mitgegeben. Bei schwereren Packeten sowie bei Sendungen mit höherer Werth⸗ angabe erstreckt sich die Verpflichtung zur Bestellung nur auf die Postpacketadresse oder den Ablieferungsschein. Die oberste Postbehörde ist inbessen berechtigt, die bezeichneten Gewichts⸗ und Werthgrenzen für bestimmte Orte dauernd oder vorüber⸗ gehend zu erweitern und die unter VI festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die Postbehörde, soweit es sich um Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen oder Packete handelt, die Eilbestellung für die , . beschraͤnken. Wünscht der Absender der Eilsendung, diese nicht während der Nachtstunden bestellt werde, so kann er solches durch einen Vermerk in der Aufschrift bestimmen.

VI. Für die Eilbestellung sind zu entrichten:

A. Im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender I) bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen, Postanweisungen, Briefen mit Werthangabe, Abliefe⸗ rungsscheinen und Postpacketadressen im Orts bestellbezirkec . 23 im n, ,, 1 für jeden Gegenstand, bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirke des Aufgabe⸗-Postorts (V) jedoch die wirklich er⸗ wachsenden Botenkosten, zu deren Deckung der Absender auf Verlangen einen angemessenen Betrag zu hinter⸗ legen hat, mindestens aber 25 ; 2) bei Packeten im Orts bestellbezirke im Landbestellbezirke für jedes Packet.

der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger

bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens jedoch 5 für einen der Gegenstände zu A1 und 40 8 für ein Packet.

VII. Bei gleichzeitiger z me durch. denselben Boten an denselben Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger überlassen ist, der Botenlohn nur zum einfachen Betrage, bei Packeten aber für jedes Packet mkndestens der Betrag von 40 H, erhoben. Sind mit Eilbriefen zugleich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für Packete in Anwendung. Werden Lurch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Eilsendungen abgetragen, für welche das Eilbestellgeld ganz oder zum theil GIII) im voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist; so ist vom Empfänger der nach Vorstehendem zu berechnende Botenlohn abzüglich der voraus⸗ bezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig zur . gelangende Telegramme im voraus bezahlte Bestell⸗ gebühr bleibt hierbei außer Betracht.

VIII. Reichen bei Briefsendungen, die im Briefkasten vor⸗ efunden werden, die verwendeten e n, zur Deckung des

ortos und der Eilbestellgebühr A) nicht aus, so kommen är die Sendungen die Sätze unter VIB zur , , nach 3 des durch Freimarken vorausbezahlten Theiles der Ge hr.

10 3 90 ,

B. Im Falle

Abtragung mehrerer Sendungen

LTE. Eine Beförderung von Sendungen mittels Eilboten

vom Einlieferungsorte nach einem anderen Postorte findet nicht statt. Dagegen kann au Verlangen des Absenders die be⸗ sondere Befoͤrderung von Sendungen, die einer Postanstalt von weiterher fig hen and nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten stattfinden, wenn die Entfernung zwischen ben beiden Postanstalten nicht über 15 km beträgt. Die Aufs ien derartiger Sendungen müssen unter der Angabe des Bestimmungsorts den Vermerk enthalten: Von (Be⸗ eichnung der Postanstalt, von welcher aus die Beförderung urch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten“. Für derartige Eilsendungen sind auch im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens aber die unter VI A für die Landbestellung festgesetzten Be⸗ träge, zu entrichten. Der Absender hat ö. Verlangen einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen.

X. Hat der Absender den Botenlohn nicht vorausbezahlt und verweigert der Empfänger dessen Zahlung, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln. ;

XI. Im Falle der Rücksendung einer unbestellbaren Eil⸗ sendung sind die Kosten für den Ailbestellversuch, welche bei der Aushändigung der Sendung vom Empfänger zu erheben gewesen wären, vom Absender zu tragen.

XII. Anträgen des ö auf Eilbestellung von Postsendungen kann ausnahmsweise entsprochen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich ist. Zu⸗ treffenden Falles ist der Botenlohn nach den in,, unter VI B zu erheben. Die unter VII vorgesehene Ermäßigung bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Gegenstände findet in diesem Falle keine Anwendung.

Bahnhofsbriefe.

23.

J. Wünscht ein aun Briefe von einem bestimmten Absender am Bahnhof unmittelbar nach Ankunft der Eisen⸗ bahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er dies der Postanstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen, die ihm gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr (IV) ein Ausweis— schreiben aushändigt.

Tf. Die Verständigung mit dem Ahsender, daß die Bahn⸗ höofsbriefe stets zu demselben Zuge aufgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob.

HI. Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach zur Beförderung als Briefe geeignet 6 und dürfen weder unter Einschreibung befördert werden noch das Gewicht von 250 g überschreiten Zum Verschlusse sind Briefumschläge zu verwenden, die mit einem breiten rothen Rande versehen sind und am Kopfe in großen Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief“ tragen; auf der Rückseite des Briefumschlags ist der Name des Absenders anzugeben.

IV. Bahnhofsbriefe müssen vom Absender frankiert werden. Die neben dem Porto zu entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge be⸗ förderten Briefes von demselben Absender an einen Empfänger beträgt 12 6 für den Kalendermonat oder, wenn die Be⸗ förderung für kürzere Fristen als einen Monat erfolgen soll, 446 für die Woche oder den Theil einer Woche. Die Gebühr ist von dem Empfänger im voraus zu zahlen.

. Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des Ausweisschreibens. Meldet sich der Ubholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im S8 2 VI. unter B. fesigesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt.

Dringende Packete. 5 24. ö

J. Zur Beförderung mit der Post geeignete Packete, deren beschleunigte Uebermittelung besonders erwünscht ist, konnen auf Verlangen der Absender als dringende Packete mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten ver⸗ sendet werden. Das Verlangen der Einschreibüng oder eine Werthangabe ist bei dringenden Packeten nicht zulässig.

H. Die Sendungen' müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich durch einen farbigen Zettel, der in fettem, schwarzem Typendruck oder ausnahmsweise in großen hand⸗ schriftlichen Zügen die Bezeichnung Dringend“ trägt, hervortretend kenntlich gemacht sein. Die zugehörigen Post⸗ packetadressen sind mit dem gleichen Vermerke zu versehen.

III. Dringende Packete werden am Bestimmungsorte durch Eilboten abgetragen, wenn sie nicht mit dem Vermerke „Postlagernd“ versehen sind.

IV. Für dringende Packete hat der Absender bei der Einlieferung im voraus zu entrichten:

I) das tarifmäßige Packetporto; 2) eine besondere Gebühr von 1 4 3 u. U. (I die Eilbestellgebühr (53 22).

Briefe mit Zustellungsurk unde.

25. .

J. Auf Verlangen des Absenders kann die ,, , eines Briefes an den Empfänger postamtlich beurkundet un die aufgenommene Zustellungsurkunde dem Absender über⸗ sendet werden. . ;

II. Hinsichtlich der Art der Zustellung ist zu unterscheiden:

a. die gewöhnliche . p. die vereinfachte Zustellung.

Im Falle zu 4) wird dem Empfänger bei der Zustellung eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben, im Falle zu b) nur der Tag der Zustellung auf dem Briefe vor 'seiner AÜushändigung vermerkt. Wegen der Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe 5 10.

III. Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen sein. Der Absender hat dem Briefe im Falle der gewöhnlichen Zustellung (La) zwei Formulare zur Zustellungsurkunde auf weißem Papier (Urschrift und Abschrifh, im Falle der vereinfachten Zustellung (Ib) ein Formular auf blauem Papiere haltbar äußerlich beizufügen und dementsprechend den Brief auf der Ausschriftseite mit dem Vermerke

„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ oder pierbei ein Formulgr zur Zustellungsurkunde ! hi versehen. Im . Falle muß der Brief außerdem in er Aufschrift den Vermerk „Vereinfachte Zustellung“ tragen. IV. Der Absender muß den ah des Formulars zur Zu⸗ stellungsurkunde und bei der gewöhnlichen Zustellung auch desjenigen zur Abschrift dem Vordruck entsprechend ausfüllen und das erstere mit der für die Rücksendung erforderlichen

Ausschrift versehen. an eine der in den S8 181, 185,

V. Soll die Zustellun und im 5 184 Abs. 1 der git ot nuns in der Fassung

finden!“.

VI. verschiedenem Vordrucke 96. Anwendung, um Zustellungen an Notare oder Gerichtsvollzieher, an Behörden oder Kor— porgtionen 2c, an Unteroffiziere und Gemeine oder an andere vorstehend nicht näher bezeichnete Personen handelt. Die . können bei den K nstalten zum Preise von 53 ür je 10 Stück bezogen werden.

Den Gerichten, Gerichtsschreibereien und Gerichtsvoll— ziehern werden die . unentgeltlich geliesert.

VII. Einschreibung, Werthangabe, Nachnahme, das Ver— langen der Eilbestellung und der Vermerk „Postlagernd“ sind bei Briefen mit Zustellungsurkunde unzulasfig

VIII. Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben:

1) das gewöhnliche Briefporto;

2 eine Zustellungsgebühr von 20 J;

3) das Porto von 10 3 für die Rücksendung der Zu— stellungsurkunde (wegen der Ausnahme im Orts⸗ und Nachbarortsverkehre 3 8 37119.

Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empfänger entrichtet werden, Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Briefes zunächst nur das Porto zu 1, die anderen Be— trage werden erst auf Grund der vollzogen zurückkommenden Zustellungsurkunde von ihm eingezogen. Im übrigen haftet der Absender für alle Beträge, die vom Empfänger nicht er⸗ hoben werden können. Kann die Zustellung nicht ausgeführt werden, so wird nur das Porto zu 1 erhoben.

Rückschein.

je nachdem es sich

8 26.

J. Wünscht der Absender eines Packets ohne Werthangabe, einer Einschreibsendung oder einer Sendung mit Werthangabe eine von dem Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung „Rückschein! in der Au schrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft machen oder angeben, an wen sonst der Rückschein abzuliefern ist.

II Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankiert werden. Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine besondere Gebühr von 20 vom Absender im voraus zu

entrichten. . . III. Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu

vollziehen, gilt als Verweigerung der Annahme der Sendung.

f. Der Absender kann gegen eine im voraus zu enl⸗ richtende Gebühr von 20 einen Rückschein über die unter L bezeichneten Sendungen auch später als bei der Einlieferung

der Sendung verlangen.

Behandlung ordnungswidrig beschaffener Sendungen.

§8 21.

Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestim⸗ mungen gemäß verpackt und verschlossen 2c. sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit zurückgegeben werden.

JI. Verlangt jedoch der Einlieferer ungeachtet der erhobenen Ausstellungen die Beförderung der Sendung in ihrer mangel= haften Beschaffenheit, so muß die Beförderung geschehen, wenn aus den Mängeln ein Nachtheil für andere Postsendungen oder eine n,. der Srdnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der inlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, durch die Worte „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Einlieferers in der Bescheinigung einen Vermerk niederzuschreiben. .

III. ö, wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter eschaffenheit beanstandet worden ist, hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten die aus einer vorschriftswidrigen Verpackung, erschließung und Aufschrist hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu erseßzen, welcher dur die Beförderung von Gegenstäͤnden entsteht, die von der Po tbeförderung ausgeschlossen oder jur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind (88 5. und 6.

Zeitungsvertrieb.

Soll eine Zeitung der Postverwaltung zum Vertrieb über⸗ geben werden, so hat der Verleger eine enisprechende schrift⸗ siche Erklärung nach Maßgabe der von der Postverwaltung

vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen. Ort der Einlieferung.

86 5 J. Sofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit de

Gegenstände nicht ein Anderes bedingen, sin gewöhnliche Brief⸗ sendungen mittels der Briefkasten zur ga ,, ft bringen. Es ist auch gestattet, derartige Sendungen den? vibe f t Postillonen und Beförderern von Botenposten, nn dlese si Unterwegs im Dienste befinden, sowie den Postzwecken dienenden Privat Personenfuhrw Die Einlieferung sonstiger mit ördernden Sendungen muß, mit der unter II lusnahme, bei den Postanstalten an der Annahmestelle ge . Die als Ergänzungsanlagen in Landorten errichteten i. . besttzen nicht die Eigenschaft von olan tg . in der Annahme von Postsendungen . (VI ö, III. In den Orten, in denen mit Pferden aue fh * Packetbestellfahrten bestehen, dürfen den Packetbeste ö. ib wöhnliche Packete zur Ablieferung an die Postanft⸗ eben werden. Es ist auch gestattet, bei der bholung von Packeten aus der Wohnung s stellen. Für derartige Bestellschreihen oder Best eine Gebühr nicht zur Erhebung; sie gelegt oder den bestellenden Boten mi ; Sar n, n , . l'Fgortsetzung in der Zweiten Beilage.) J

2 2 Ss .

Zu den Zustellungsurkunden kommen Formulare mit

ewerbetreibende, an Rechtsanwälte,

Innahmebuch vorzeigen zu laf

der Schalterdienststunden und,

.

M 76.

———

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)

Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die Poͤstanstalt oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Sendungen übergeben werden:

gewöhnliche und einzuschreibende Briefsendungen,

Postanweisungen,

gewöhnliche und einzuschreibende Packete,

Nachnahmesendungen und

Sendungen mit Werthangabe, zum Werthbetrage von 800 46

Zur Mitnahme von Packeten sind die Landbriefträger zu Fuß nur insoweit verpflichket, als die Packete geschützt unter⸗ gebracht werden können und Unzuträglichkeiten für die Be⸗ förderung. oder Bestellung der sonstigen Sendungen nicht zu besorgen sind.

Von den Landbriefträgern werden auf ihren Bestellgängen auch Bestellungen auf Zeitungen angenommen.

JV. Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellgang ein Annahmebuch mit sich, in welches er die von ihm an⸗ genommenen. Einschreibsendungen, Sendungen mit Werth⸗ angabe, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und . ier senßungen, die zur Frankierung dieser Sendungen baar enttichleten Beträge sowie die angenommenen Bestellungen auf Jeitungen nebst Ben ihm hierfür übergebenen Geldbeträgen sinzutragen hat. Ein Annahmebuch führt auch jeder zur An⸗ nahme gewöhnlicher Packete ermächtigte Packetbesteller mit sich. Der Einlieferer oder Auftraggeber ist erechtigt, sich das sen, um sich von den Ein⸗ fragungen zu überzeugen, auch kann er die Eintragungen selbst bewirken.

Y Die Einlieferungsbescheinigungen, soweit solche über die vom Packetbesteller oder Landbriefträger angenommenen Sendungen zu ertheilen sind, sowie die Quittungen über die vom Landbriefträger angenommen Zeitungsgelder werden erst durch die Postanstalt ausgestellt und dem Einlieferer ꝛc., wenn möglich beim nächsten Bestellgang, überbracht. .

VI. Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestell⸗ gängen eingesammelten portopflichtigen Einschreibbriefsendungen, Packete bis 2 /a kg einschließlich, Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe (II) ist, wenn diese Gegenstände zur Veitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts des Land⸗ briefträgers nach einer anderen Postanstalt bestimmt sind, ßer dem Porto und den sonstigen Gebühren eine Neben⸗ gebühr von 5 3, für Packete von höherem Gewicht als 21 kg eine solche von 20 im vorgus zu entrichten.

YII. Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestell⸗ fahrten eingesammelten gewohnlichen Packete (III) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 3 zur Erhebung, die im voraus zu entrichten ist.

VIII. Bei) den Posthilfstellen dürfen gewöhnliche Brief⸗ sendungen und bei denjenigen Posthilfstellen, welche zur An⸗ nahme von Packeten ermächtigt sind, auch gewöhnliche Packete eingeliefert werden. Die Unnahme von Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und von Postanweisungen gehört nicht zu den dienstlichen Verpflichtungen der Posthilsstelle. Es können jedoch derartige Sendungen in dem unter II fest⸗ gesetzten Umfange bei der Posthilfstelle zur Weitergabe an den Landbrieftraͤger niedergelegt werden. Diese Niederlegung ist aber lediglich Vertrauenssache der Absender gegenüber dem Inhaber der Posthilfstelle. Die Haftpflicht der Postverwaltung beginnt erst mit erfolgter Ablieferung der Sendungen an den Landbriefträger. Die eingelieferten Packeie sowie die nieder⸗ gelegten Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungen hat der Inhaber der Posthilfstelle so⸗ gleich in sein Annahmebuch einzutragen, woyon sich der Ein⸗ . überzeugen kann; dieser ist auch zur Eintragung selbst efugt. .

Für die Einlieferung von Sendungen bei einer Posthilf⸗ stelle wird keine Nebengebühr erhoben.

im Einzelnen bis

2

Zeit der Einlieferung.

§ 30.

8 . ö J. Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während ö wenn die Sendung mit der nächsten dazu geeigneten Post befördert werden soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.

II. Die Postschalterdienststunden werden nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse festgesetzs und durch die bei den Post⸗ . aushängenden Postberichte zur Kenntniß des Publikums ebracht.

III. Als Schlußzeit für die Einlieferung bei den An⸗ nahmestellen der Postanstalten gelten in der Regel die nach⸗ bezeichneten Fristen vor dem planmäßigen Abgange der Post:

I) für gewöhnliche Briefe und Postkarten eine viertel bis eine halbe Stunde; Y für gewöhnliche Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben eine halbe bis eine Stunde; 39) für einzuschreibende Briefsendungen eine viertel bis eine halbe Stunde; ) für alle anderen Gegenstände eine Stunde. IPH. Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorbezeichneten Fristen wegen besonderer örtlicher Verhaͤltnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Schluß⸗ ken angemessen verlängert werden. Das Gleiche gilt im Enge fal bei gleichzeitiger Einlieferung größerer Mengen von endungen durch denselben Absender. Cijenk In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf isenbahnen die Schlußzeiten um so viel verlängert, als er⸗ orderlich ist, um die' Sendungen von der Postanstalt nach dem ahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhof überzuladen.

Zweite Beilage

Berlin, Dienstag, den 27. März

VI. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienst⸗ stunden abgehen, bildet der Ablauf der Dienststunden die Schluß⸗ geit 66 diese nicht nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt.

III. Die Brieflasten an und in den Posthäusern werden bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post, zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden, abgehenden ben auch noch vor deren Abgange geleert. Die Leerungszeiten der anderen Brief⸗ kasten werden nach den örtlichen Bedürfnissen festgesetzt; die . der nächsten Leerung ist an jedem Briefkasten ersichtlich.

ie Briefkasten auf den Bahnhöfen werden möglichst kurz vor dem planmäßigen Abgang eines jeden für den betreffenden Ort zur Postbeförderung benutzten Postzugs geleert. Die Ein⸗ legung gewöhnlicher Briefsendungen in die Briefkasten der Bahnpostwagen ist, soweit nicht für einzelne Züge Ein⸗ angeordnet sind, bis zum Abgange des Zuges zulässig.

VII. Soweit die örtlichen Verhältnisse es gestatten, werden Einschreibsendungen und gewöhnliche Packete von den Postanstalten sowie nöthigen Falles Einschreibbriefsendungen von den selbständigen Telegraphenanstalten auch außerhalb der Postschalterdienststunden angenommen. Die näheren Bestim⸗ mungen hierüber werden durch die Postberichte (Ul) zur öffent— lichen Kenntniß gebracht. Für jede Sendung ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 3 im voraus zu entrichten.

Einlieferungsbescheinigung. .

Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Post⸗ anstalt eine Einlieferungsbescheinigung auszustellen hat, wird durch diese bewiesen; der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne sie in Empfang gengmmen zu haben. Vermag der Absender die Bescheinigung nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet, wenn sie nicht aus den postamtlichen Buchungen ersichtlich ist oder nicht in anderer Weise überzeugend nachgewiesen wird.

Leitung der Postsendungen. 8 82. Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt.

Zurückziehung von Postsendungen und Aenderung von Aufschriften durch den Absender. 8 33.

J. Der Absender kann eine Postsendung zurücknehmen oder ihre Aufschrift ändern lassen, solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist.

II. Die Rücknahme kann erfolgen am Aufgabeort oder am Bestimmungsort, ausnahmsweise auch an einem Unterwegs⸗ orte, sofern dadurch keine Störung des Dienstes herbei⸗ geführt wird.

TII. Die Rückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von der die Aufschrift der Sendung ge—⸗ schrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefumschlags, der Postanweisung oder der Postpacketadresse abgiebt und die Ein⸗ lieferungsbescheinigung, sofern eine solche ertheilt ist, vorlegt.

V' Eine bereits abgegangene Sendung kann durch Ver⸗ mittelung der Aufgabe⸗Postanstalt zurückgefordert werden. Der⸗ jenige, welcher sie zurückfordert, muß sich als Absender aus⸗ weisen (II) und die Sendung der Aufgabe-⸗Postanstalt schriftlich so genau bezeichnen, daß sie unzweifelhaft als die verlangte zu erkennen ist.

V. In gleicher Weise ist die Aenderung der Aufschrift von Postsendungen zu beantragen.

Eine einfache Berichtigung der Aufschrift (ohne Aenderung des Namens oder der Eigenschaft des Empfängers) kann jedoch vom Absender bei gewohnlichen Briefsendungen auch un— mittelbar bei der Bestimmungs⸗-Postanstalt beantragt werden, also ohne Erfüllung der für die Aenderung der Aufschrift vorgeschriebenen Formen.

VI. Die Ruͤckforderung oder das Verlangen der Auf⸗ schriftänderung wird entweder brieflich oder telegraphisch von der Aufgabe⸗Postanstalt der Postanstalt, welche die Sendung har nc enden oder die Aufschrift ändern soll, übermittelt. Der Absender hat dafür zu entrichten:

I) wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, das für einen einfachen Einschreibbrief;

Y wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Gebühren für die Beförderung des Telegramms.

VII. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird auf Verlangen von der Postanstalt das Franko bei Rückgabe des Briefumschlags 20. erstattet.

VIIf. Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porto für den Rückweg wie bei einer gewöhnlichen Rück⸗ sendung 6 45 VIII) erhoben. Wird die Sendung zurück—⸗ geleitet, bevor sie den Bestimmungsort erreicht hat, so ist das nnr. für den Hinweg und für den Rückweg nach der wirklich urückgelegten Entfernung unter Abrechnung des etwa gezahlten gern hh zu entrichten.

Porto

Aushändigung von Postsendungen an den Empfänger an Unterwegsorten.

34.

J. Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an einen sich gehörig ausweisenden Empfänger stattfinden, sofern keine dem Beamten bekannte Bedenken ent⸗ gegenstehen und keine Störung des Dienstes ,, wird.

II. Das Porto wird nach der wirklich statigehabten Be⸗ förderung berechnet. Eine Erstattung von Porto für frankierte Sendungen findet nicht statt.

Herstellung des Vers Sendungen

lusses und Eröffnung der urch Postbeamte.

8 35.

J. Hat der Versch luß einer Sendung sich gelöst, so wird er postamtlich wieder gen heste lt

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

*

II. Ist durch die Beschädigung ꝛc. bei einem Briefe mit Werthangabe oder einem Packete die Herausnahme des Inhalts möglich Jeworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses die Sendung geöffnet und der Inhalt festgestellt. Die Post⸗ beamten muͤssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten.

III. Der Beamte, welcher die Herstellung der Ver⸗ packung ꝛc. oder die Feststellung des Inhalts bewirkt, muß thunlichst einen Zeugen hinzuziehen. Der Beamte und der Zeuge haben den über den Hergang auf der Sendung nieder⸗ zuschreibenden Vermerk oder die darüber aufzunehmende Ver⸗ handlung zu unterzeichnen. .

. IV. Beim Eingange von Briefen mit Werthangabe und Packeten, die nach den vorstehenden Bestimmungen anderweit verschlossen worden sind, ist der Empfänger davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, sich zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Poftdienstzimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist einzufinden. Etwaige Erinnerungen, die der erschienene Empfänger bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Vexhandlung auf⸗ zunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. Leistet der Empfänger dem Ersuchen keine Folge oder verzichtet er ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so erfolgt deren Be⸗ stellung und Aushändigung in gewöhnlicher Weise.

. V. Sendungen mit Drucksachen, Geschäftspapieren. oder Waarenproben zum Zwecke der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Porkos zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt.

Vi. Wenn eine Sendung infolge mangelhafter Ver— packung postamtlich neu verpackt werden muß, so werden die Kosten vom Empfänger oder, wenn von diesem keine Zahlung zu erlangen ist, vom Absender eingezogen. ,

Bestellung und Bestellgebühren. 8 36.

J. Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die kommenen Gegenstände dem Empfänger (bestellen) zu lassen, erstreckt sich:

I) im Ortsbestellbezirk a. auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen; b. auf gewöhnliche und eingeschriebene Packete; c. auf Sendungen mit einer Werthangabe bis einschl. 30090 46

d. auf Postaufträge;

8. auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen;

f. auf Ablieferungsscheine und Postpacketadressen zu Sendungen mit Wexthangabe, die nach Vor⸗ stehendem nicht bestellt werden, sowie auf Post⸗ packetadressen zu zollpflichtigen Packeten;

im Land bestellbezirk

a. auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen;

b. auf gewöhnliche und eingeschriebene Packete, soweit sie im Einzelnen nicht über 5 kg wiegen und in der Landbriefträgertasche untergebracht oder durch anderweitige Vorkehrungen gegen Nässe ꝛc. geschützt werden können;

„auf Sendungen mit einer Werthangabe bis einschl. 800 S, bei Packeten unter den Voraussetzungen zu b; h

auf Postaufträge;

auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen;

auf Postpacketadressen und Ablieferungsscheine zu Packeten und Sendungen mit Werthangabe, die nach Vorstehendem nicht bestellt werden, sowie auf Postpacketadressen zu zollpflichtigen Packeten.

Die Postbehörde kann die Verpflichtung zur Bestellung bei besonderer Veranlassung beschränken und für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend die Bestellung in weiterem Umfang übernehmen.

Die für Bewohner von Landorten mit Posthilfstelle be⸗ stimmten gewöhnlichen Briefsendungen und, soweit thunlich, auch die gewöhnlichen Packete werden der Posthilfstelle zuge⸗ führt und hier entweder durch den Inhaber der Posthilfstelle abgetragen oder zur Abholung bereit gehalten (5 42). Wenn im letzteren Falle die Sendungen bis zur nächsten Ankunft des Landbriefträgers bei der Posthilfstelle nicht vom Empfänger abgeholt sind, so erfolgt die Bestellung durch den Landbrief⸗ träger.

JIj. Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht über⸗ nimmt, müssen gewöhnliche und eingeschriebene Packete, Sendungen mit Werthangabe und die Postanweisungsbeträge auf Grund der Postpacketadresse, des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung von der Post abgeholt werden (8 45.

III. Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete und der Einschreibpackete im Ortsbestellbezir ke werden erhoben:

1) bei den Postämtern J. Klasse . a. für Packete bis 5 kg einschließlich 10 , p. für schwerere Packete 1

Für einzelne große Orte kann durch die oberste

Postbehörde die Bestellgebühr bei Packeten bis 5 kg auf 15 3 und bei schwereren Packeten auf 20 8 festgesetzt werden. Wegen der Einschreibpackete siehe auch V. .

Y bei den übrigen Postanstalten a. für Packete bis kg einschließlich. b. für schwerere ö

. ange⸗ ns Haus senden

5 **, Gehört mehr als ein Packet zu einer Postpacketadresse, so kommt für das schwerste Packet die ordnungsmäßige Bestell⸗ gebühr, für jedes weitere Packet aber nur eine Gebühr von 5 3 in Ansatz. ; IV. Für die Bestellung der Sen dung en mit Werth⸗ angabe im Ortsbest ellbezirke werden erhoben: I) für Briefe mit Werthangabe 4. bis zum Betrage von 1500 s6. „3: 5 Z, p. im Betrage von mehr als 1500 bis 3000 10 , Y für Packete mit Werthangabe

die Sätze fuͤr Bestellung gewöhnlicher Packete (ID, ole dene aber die Sätze unter 1. *