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TJ. An Orten, wo Sendungen mit höherer Werthangabe als 3000 S bestellt werden, ist dafür eine a, , . von
20 3 zu erheben. 6 große Orte kann die oberste Post⸗ behörde die Bestellgebühr auch bei Einschreibpacketen und bei Packeten mit Werthangabe von 3000 6 und weniger auf 20 festsetzen.
VI. Die Bestellgebühr für Postanweisungen nebst den Geldbeträgen im Ortsbestellbezirke beträgt 5 3 für jede Postanweisung. Diese Gebühr kommt auch dann zur Erhebung, wenn die Geldbeträge auf ein Girokonto der Reichs⸗ bank überwiesen werden.
VII. Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis A/. kg schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis A kg und der Postanweisungen nach dem Landbestellbezirke werden durchweg 10 8 für das Stück erhoben. Gelangen Packete von höherem Gewicht als A / kg zur Bestellung, so beträgt das Bestellgeld 20 8 für das Stück.
In Orten mit Posthilfstelle wird bei Bestellung der Packete durch den Inhaber der Hilfstelle durchweg ein Bestell⸗ geld von 10 8 für das Stück erhoben.
VIII. Die Bestellgebühren können vom Absender im voraus entrichtet werden. In solchem Fall ist in der Auf⸗ schrift der Sendung vom Absender der Vermerk „Frei ein⸗ schließlich Bestellgeld“ niederzuschreiben. ö .
JX. Die Bestellgebühren werden auch für portofreie Sendungen erhoben. .
X. Für das Abtragen der durch die Post bezogenen an , und Zeitschriften sind im Orts- und Land— zestellbezirke für jedes Exemplar jährlich zu entrichten:
a. bei Zeitungen, die wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden JJ p. bei Zeitungen, die zwei- oder dreimal wöchentlich bestellt werden dd e. bei Zeitungen, die mehrmals, aber nicht öfter als einmal täglich bestellt werden. 1 46. 60 Z, d. bei Zeitungen, die täglich mehrmals bestellt werden, für sede tagliche Bestellungg . . 1 46 e. für die amklichen Verordnungsblätter .
Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugs⸗ zeit im voraus erhoben, und zwar vom 1. des Monats ab, in welchem die Abtragung beginnt. Die Bestellung erfolgt so oft, wie Gelegenheit dazu vorhanden ist. Der bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist nöthigen Falles auf eine durch 5. theilbare Pfennigsumme auf— wärts abzurunden.
Gebühren für Postsendungen im Orts- und Nachbarortsverkehre. 8 37.
J. Für Ortssendungen (Postsendungen an Empfänger im Orts- oder Landbestellbezirke des Aufgabe -Postorts) werden erhoben:
a. für rief im Frankierungsfalle im Nichtfrankierungsfalle p. für Postkarten . im Frankierungsfalle im Nichtfrankierungsfalle c. für Drucksachen bis 50 g einschließlich über 50 „ 100 . n 169 / 250 2 ö ö = „500 g bis 1 Rg einschließlich . d. für Geschäftspapiere bis 250 g einschließlich über 0 „ 500 ; ; „500 g bis 1 kg einschließlich . e. für Waarenproben bis 250 g einschließlich über 20 „ 350 . . f. für zusammengepackte Drucksachen, Geschäfts— papiere und Waarenproben G 11) bis 250 g einschließlich . . 5 * über 250 „ 500 ö. . 10 „ „500 g bis 1 kg einschließlich . ö
Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben sowie die daraus zusammengepackten Sendungen müssen frankiert sein.
II. Gleich hohe Gebühren werden erhoben im Verkehre derjenigen Nachbarorte, auf welche der Reichskanzler gemäß Artikel 1 Ziffer N des Gesetzes, betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen über das Postwesen vom 20. Dezemher 1899, den Geltungsbereich der Ortstaxe ausgedehnt hat (Nachbar⸗ ortsver kehr). —
II. Werden die Postsendungen () unter Einschreibung oder unter Nachnahme eingeliefert, so treten den obigen Ge⸗ bühren die Einschreib⸗ und die Vorzeigegebühr (68 13 und 19, hinzu. Bei Briefen mit Zustellungsurkunde tritt die Zu—⸗ stellungsgebühr (8 26) hinzu; für die Rücksendung der Zu⸗ stellungsurkunde wird im Ortsverkehre keine Gebühr, im Nach⸗ barortsverkehr eine solche von 5 3 erhoben. .
IV. Bei unzureichend frankierten Briefen wird die Ge⸗ bühr für unfrankierte Briefe abzüglich des Betrags der ver⸗ wendeten Postwerthzeichen berechnet, für unzureichend frankierte sonstige Sendungen das Doppelte des Fehlbetrags, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennig— summe aufwärts.
V. Die vorstehend nicht bezeichneten Postsendungen des Orts- und Nachbarortsverkehrs unterliegen denselben Taxen leinschließlich der Bestellgebühren — sz 36 —) wie die gleich⸗ artigen Postsendungen des sonstigen Verkehrs; soweit bei den Taxen die Entfernung in Betracht kommt, wird der Satz für
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die geringste Entfernungsstufe in Anwendung gebracht,.
VI. Eine Porto⸗ und Gebührenfreiheit besteht bei Post⸗ sendungen an Empfänger im Orts⸗ oder Landbestellbezirke des Aufgabe Postorts nicht.
Zeit der Bestellung. 8 38. . — Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die eingegangenen Sendungen zu bestellen sind. Wegen der Eilsendungen siehe 8 22.
An wen die Bestellung geschehen muß. 8§ 39. J. Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevollmächtigten. Wegen Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe 8 40.
II. Für die Empfangsberechtigung bei Postsendungen an Handelsfirmen J. und Handelsgesellschaften), Ge⸗ nossenschaften und Vereine sind, wenn diese in die Handels-, . und Vereinsregister eingetragen sind, die über die Vertretungsbefugniß in die Regisler eingetragenen Be⸗ stimmungen maßgebend. Postsendungen an nicht in die Register eingetragene Handelsfirmen, Genossenschaften und Vereine
sowie an Gesellschaften, Direktionen, Ausschüsse, Bureaux, Geschäftsstellen und ähnliche Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger nicht namentlich bezeichnet ist, sind an ö
Person ,, welche der Postanstalt als Inhaber, Direktor, Vorsteher 2c. bekannt ist oder als solcher sich un⸗ zweifelhaft ausweist.
III. Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfang⸗ nahme der für ihn bestimmten Postsendungen bevollmächtigen will, hat die Vollmacht schriftlich auszustellen und darin die Gattungen der Sendungen genau zu bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht muß, wenn ihre Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, der zur Führung eines amtlichen Siege i berechtigt ist, unter dessen Beidrückung beglaubigt sein. Die Vollmacht ist bei der Postanstalt, 6 die Bestellung ausführen läßt, niederzulegen.
IV. Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung der Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift genannt, z. B. „An A. bei B.“ so ist dieser zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten Empfängers zur Empfang⸗ nahme von gewöhnlichen Briefsendungen anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift an⸗ gegeben, so gilt der Gastwirth auch dann als bevollmächtigt zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerst genannte Person oder deren Bevollmächtigten.
V. Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehen⸗ den Bestimmungen bestellter Bevollmächtigter in seiner Woh⸗ nung nicht angetroffen oder wird dem Briefträger ꝛc. der Zutritt zu ihnen nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung und Aushändigung der gewöhnlichen Briefsendungen sowie der ge— wöhnlichen Packete oder der zugehörigen Postpacketadressen, ferner der Anlagen der Postaufträge zur Geldeinziehung, sofern der Betrag sogleich berichtigt wird, an einen Haus⸗ (Geschäftshbeamten, ein erwachsenes Familienglied, einen sonstigen Angehörigen oder an einen Dienstboten des Empfängers oder des Bevollmächtigten. Wird niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung und Aushändigung geschehen kann, so ist sie zulässig an den Hauswirth, den Wohnungsgeber oder den Pförtner des Hauses.
VI. Hat der Empfaͤnger oder dessen Bevollmächtigter ( II an seiner Wohnung oder an seinen Geschäftsräumen einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankierte Briefsendungen durch die bestellenden Boten in den Briefkasten gelegt, sowelt dessen Beschaffenheit es gestattet und andere Ver⸗ abredungen nicht bestehen.
VII. Einschreibsendungen und Sendungen mit Werth⸗ angabe bis 400 S6 oder die zugehörigen Ablieferunnsscheine und Postpacketadressen (5 36 J und IM) sowie Postanweisungen bis 400 W können, wenn der Empfänger oder sein Bevoll⸗ mächtigter in der Wohnung nicht angetroffen oder dem Brief⸗ träger 2c. der Zutritt nicht gestattet wird, an ein erwachsenes Familienglied des Empfängers oder seines Bevollmächtigten bestellt werden.
Bei höherem Werth- oder Postanweisungsbetrage muß die Bestellung an den Empfänger oder seinen Bevollmächtigten selbst erfolgen.
Die Bestellung der Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungen oder der zugehörigen Ab⸗ lieferungsscheine und Postpacketadressen (5 36 L und L) hat stets an den Empfänger selbst stattzufinden, wenn die Sendungen vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind.
VIII. Lautet bei Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen und gewöhnlichen Packeten die Aufschrift: so muß die Bestellung
an den zuerst ge⸗ nannten Empfänger (A., seinen Bevoll⸗ mächtigten oder den sonstigen Empfangs—⸗ berechtigten (V und VII erfolgen; so darf die Be⸗ stellung sowohl an den zuerst genannten Em⸗ pfänger (X.), als auch an den zu⸗ letzt genannten (B.), deren Be⸗ vollmächtigten oder den sonstigen Empfangs⸗ berechtigten () und VII) er⸗ folgen.
„An A. zu erfragen bei B.“ „An A. abzugeben bei B.“ „An A. im Hause des B.“ „An A. wohnhaft bei B.“,
lautet die Aufschrift dagegen:
„An A. zu Händen des B.“
„An A. abzugeben an B.“
„An A. für B.“
„An A. unter (per) Adresse des B.“
IX. Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder seinen Bevollmächtigten bestellt werden.
X. Die Bestellung von Einschreibsendungen, Post⸗ anweisungsbeträgen und Sendungen mit Werthangabe sowie von gewöhnlichen Packeten gegen Rückschein darf nur gegen Empfangsbescheinigung geschehen; die Person, an welche die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein (Rückschein) oder die auf der Ruͤckseite der Postanweisüng oder der Postpacket⸗ adresse vorgedruckte Quittung handschriftlich zu vollziehen. Des Schreibens unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen unterzeichnen mittels Handzeichens, welches durch den Gemeinde- oder Bezirks⸗Vorsteher oder eine andere zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung des Siegels zu beglaubigen ist.
XI. Die Bestellung der Postsendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher Fürsten, an Militärpersonen sowie an Zöglinge von Erziehungsanstalten, Pensionaten 2c. erfolgt auf Grund der mit den zuständigen Behörden oder den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen Ab⸗ kommen an die von den Behörden 3c. beauftragten Personen.
XII. Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten ge⸗
richteten Postsendungen dürfen an den Vorstand der Kranken⸗
anstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger 2c. der Zutz zu dem Kranken nicht gestattet wird. ; ö tri (
XIII. Postsendungen, die an verstorbene Personen . richtet sind, dürfen den Erben ausgehändigt werden, wenn h diese durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen Erh. bescheinigung 2c. ausgewiesen haben; solange dieser Nachweig nicht erbracht ist, kann nur die Aushändigung gewöhnlicher Briefsendungen nach den Vorschriften unter Verfolgen.
XIV. Hinsichtlich der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten dieselben Bestimmungen, welche für die im ge . Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen maß gebend sind.
XXV. Zollpflichtige Postsendungen werden zur zollamtli Schlußabfertigung an die zuständigen Zoll- und ö übergeben. Die Haftpflicht der Postverwaltung erlischt, sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll— oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vorschriften . gefunden hat.
Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde:
5 49.
J. Auf die Bestellung von Briefen mit uf ln ge tun finden die Bestimmungen in den 85 180 bis 186, 195, 268 und 212 der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich in der Fassung vom 20. Mer 1898 mit der Maßgabe Anwendung daß an die Stelle des Gerichtsvollziehers der bestellende Bot der Postanstalt tritt.
II. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen unter— bleibt die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde, wenn sie nicht vom Absender auf der Aufschriftseite des Briefes be⸗ sonders beantragt ist.
III. Briefe, die an Eheleute gemeinschaftlich gerichtet sind werden zugestellt, wie wenn sie an den Ehemann allein ge richtet wären. Leben die Eheleute getrennt, so werden solche Briefe als unbestellbar behandelt.
Briefe mit Zustellungsurkunde an verstorbene Personen sind stets als unbestellbar zu behandeln.
IV. Wegen der Bestellung von Briefen mit Zustellungs— urkunde, die von deutschen Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichts schreibern, Reichs- oder Staatsbehörden ausgehen, bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.
Aushändigung von postlagernden Sendungen.
5 41.
J. Sendungen mit den Vermerke „Postlagernd“ werden bei der Bestimmungs⸗Postanstalt aufbewahrt und dem Em— pfänger behändigt, wenn er sich meldet und auf Erfordem ausweist.
II. Die Aufbewahrungsfrist beträgt:
a. bei Sendungen mit lebenden Thieren 2 mal 24 Stunden
nach dem Eintreffen; b. bei Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage vom Tage nach dem Eintreffen; C. bei sonstigen Postsendungen einen Monat vom Tage nach dem Eintreffen. Abholung der Postsendungen. 8 42. I. Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuhblen oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß dies in einer schriftlichen Erklärung in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Postanstalt niederlegen. Hinsicht⸗ lich der Beglaubigung der Unterschrift unter der Erklärung 2 die Vorschriften des § 391II. Die Aushändigung er— folgt innerhalb der Postschalterdienststunden. Die Posthehörde ist berechtigt, anzuordnen, daß dieselbe Person sich höchstens zur Empfangnahme der für drei Abholer eingegangenen Post⸗ sendungen melden darf. Dle Abholung von Postsendungen bei Posthilfstellen ist ohne Abgabe einer schriftlichen Abholungserklärung gestattet. If. Wenn in der Aufschrift von Postsendungen außer dem eigentlichen Empfänger A. eine zweite Person H. derart benannt ist, daß nach 8 39 IV und VII die Aushändigung auch an B. erfolgen darf, so findet auf diese Sendungen einẽ von B. für seine eigenen Postsachen gegebene Abholungs— erklärung ohne weiteres Anwendung. Dasselbe gilt für ge— wöhnliche Briefsendungen und gewohnliche Packete, wenn ein Gasthof als Wohnung genannt ist und der Gastwirth zu den Abholern gehört. III. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von gewöhnlichen Packeten, von eingeschriebenen Packeten, ven Sendungen mit Werthangabe oder von Geldbeträgen zu Post⸗ anweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung oder Abholung: . a. die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete somie die Packete mit Werthangabe nebst den Postpacket— adressen sowie etwaigen Ablieferungsscheinen, die Briefe mit Werthangabe nebst den Ablieferungs— scheinen, ö . die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gleich⸗ viel ob diese dem Empfänger baar ausgezahlt oder auf sein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden, je als eine husammengehörige Sendung anzusehen. IVI. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefsendungen müssen für die Abholer spätestens eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden, voraus gesetzt, daß die Abholungszeit in die Schalterdienststunden fall. Eine Verlängerung jener Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig. ö V. Bei eingeschriebenen Briefsendungen und Briefen 9 Werthangabe wird zunächst nur der Ablieferun goschs n be gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten sowie bei . mit Werthangabe zunächst nur die Postpacketadresse oder 84 etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verabfelgt. . Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt. nnn VI. Die Bestellung erfolgt, der abgegebenen Erklarung des Empfängers ungeachtet, dirrch Boten der Postanstalt:; 1) wenn der AÄbsender die Eilbestellung verlangt hat;, 2) wenn es auf die Bestellung von Briefen ie,. j ,, , oder auf die Vorzeigung von] ᷣ aufträgen ankommt; . 1 3) wenn 9 sich um Einschreibsendungen, Postanwe ungen und Sendungen mit Werthangabe handelt, bie en . mi dem Vermerk „Eigenhändig verseh ind; ;
wenn der Empfänger den lagernden Gegen amn . am Tage nach dem Eingange, bei Send un cen hn lebenden Thieren (3 58) nicht binnen 4 S nach dem Eintreffen abholen läßt.
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Die Ablehnung der Zahlung der Bestellgebühr im alle zu 4 gilt als Verweigerung der 3 6 3
Aushändigung der Sendungen und Geldbeträge nach Behändigung der Postpacketadressen, Ab— lieferungsscheine und Postanweisungen.
§ 43.
J. Nach, der Aushändigung der ele fentdge zn, Ab⸗ lieferungsscheine und Postanweisungen (38 361 und U, 42 V) werden die abzuholenden Sendungen und Geldbeträge während der Schalterdienststunden der Postanstalten an denjenigen ver⸗ abfolgt, welcher sich zur Abholung meldet und bei gewöhn⸗ lichen Packeten die Postpacketadresse, bei Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungsbeträgen die mit dein Namen des Empfangsberechtigten unterschriebene Empfangsbescheinigung (Ablieferungsschein, Postpacketadresse, Postanweisung) abgiebt,
II. Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungs⸗ chein 2c. sowie eine weitere Prüfung der Berechtigung des—⸗ enigen, welcher diesen Schein 2c, überbringt, liegt der Post— anstalt nach 8 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob.
III. Wenn der Empfänger unterläßt, auf Grund der abgeholten Postpacketadressen, Ablieferungsscheine und Post⸗ anweisungen die Sendungen oder Geldbeträge bei der Post— anstalt abzufordern, so werden
a. gewöhnliche Packete, soweit sie sich zur Bestellung eignen, am zweiten Tage nach dem Eingang unter Beachtung der Lr sch fen des 5 42 VI in die Wohnung bestellt,
gewoͤhnliche Packete, welche sich nicht zur Bestellung eignen, Einschreibsendungen, Sendungen mit Werth⸗ angabe und Postanweisungsbeträße am achten Tage nach dem Eingang als unbestellbar behandelt.
Die Bestimmung unter b findet auch auf die Sendungen Anwendung, bei denen nach 88 361 und 42 VI die Post⸗ packetadressen ꝛc. bestellt worden sind. Bei Bemessung der hen, bleiben die Sonntage und allgemeinen Feiertage außer
etracht.
Bei Sendungen mit lebenden Thieren tritt in den Fällen zu à und h die Bestellung oder die Unbestellbarkeit bereits nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Eingang ein Gergl. § 69.
Nachsendung der Postsendungen.
8 44.
J. Hat der Empfänger seinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert und ist sein neuer Aufenthalts- oder Wohnort be— kannt, so werden gewöhnliche und eingeschriebene Brief— sendungen und Postanweisungen nachgesendet, wenn nicht er oder der Absender eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der AÄbsender nicht die sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat.
II. Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe er⸗ folgt die Nachsendung nur auf Verlangen, entweder des Ab⸗ senders oder des Empfängers.
III. Für Packete und für Briefe mit Werthangabe werden im Falle der Nachsendung das Porto und die Versicherungs⸗ gebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, der Portozuschlag von 10 3 wird jedoch fur die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer Ansatz von Porto nicht statt. Einschreib⸗, Postanweisungs- und Post⸗ auftragsgebühren sowie die Gebühr von 1 6 fuͤr dringende Packete und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Nachsenduug nicht noch einmal angesetzt.
Gehen gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen aus dem Bereiche der Ortstaxe des Aufgabeorts (8 37) hin⸗ aus und sind sie nicht bereits nach der Ferntaxe. frankiert, so werden sie entsprechend nachtaxiert.
JV. Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Ver⸗ langen des Beziehers an eine andere Postanstalt gegen eine Gehühr von 55 3 überwiesen. Wird die Ueberweisung gleich⸗ zeitig für den Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit beantragt, so ist die Gebühr doppelt zu entrichten. Die Gebühr wird auch für jede folgende Ueberweisung erhoben, kommt aber für die Rücküiberweisung nach dem früheren Bezugs— orte nicht in Ansatz.
unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte. § 45. J. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 1 wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach den Vorschriften im S 44 nicht möglich oder nicht zulässig ist; wenn die Annahme verweigert wird; . wenn eine Sendung mit dem Vermerke „Postlagernd“ nicht innerhalb eines Monats vom Tage nach dem Eintreffen, bei Sendungen mit lebenden Thieren (6 6) nicht spätestens innerhalb 2 mal 24 Stunden nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird; wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit „Postlagernd“ bezeichnet ist, nicht. innerhalb 7 Tage vom Tage nach dem Eingang am Bestimmungs⸗ ort eingelöst wird; wenn Einschreibsendungen, Sendungen mit Werth⸗ angabe und zur Bestellung nicht geeignete Packete auf Grund der ausgehändigten Ablieferungsscheine 2c. oder bei Postanweisungen die Geldbeträge nicht inner⸗ halb 7 Tage vom Tage nach dem Eingang in Empfang genommen werden G 43 1I1IIb); — wenn die Sendung Loose oder Anbietungen zu einem Glückspiel enthält, an welchem der Empfänger nach den 5 sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird. II. Bevor in den Fällen zu Absatz J Punkt 1 bis 5 ein Packet als unbestellbar nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet wird, ist eine Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabe⸗Post⸗ anstalt zu erlassen, um die Bestimmung des Absenders über die weitere Behandlung des Packets einzuholen. Die Ab⸗ endung einer Unbestellbarkeitsmeldung hat jedoch zu unter— eiben, wenn der Absender durch einen für die Bestimmungs⸗ ostanstalt verständlichen Vermerk auf der Vorderseite der ostpacketadreffe und in der Aufschrift des Packets die sofortige ücksendung nach dem ersten vergeblichen Bestellversuch oder
Behandlung
nach Ablauf der vorgesehenen Lagerfrist verlangt oder im voraus die Zustellung an einen anderen Empfänger an dem⸗ selben oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs vor⸗ geschrieben hat.
Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbringlich, weil der Empfänger wegen unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so muß h eine Un⸗ bestellbarkeitsmeldung erlassen werden, sofern der Absender auf der Sendung ,.. ist.
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu ertheilenden Antwort hat der Absender 20 3 Porto an die Aufgabe⸗Postanstalt zu entrichten.
III. Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin verfügen, daß
entweder die Bestellung nochmals an den urspüng—
lichen Empfänger zu versuchen sei oder an eine
andere Person und, wenn die Bestellung auch in
diesem Falle vergeblich ist, an eine dritte Person
erfolgen solle oder daß das Packet an ihn selbst zurückgesendet werde.
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter nam— haft gemachten Personen an dem ursprünglichen Bestimmungs⸗ orte oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs, wohin eintretenden Falles die Weitersendung zu bewirken ist, wohnen.
st die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeitsmeldung namhaft gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des Packets nach dem Aufgabeort ohne weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Un— bestellbarkeitsmeldung wird nicht erlassen.
Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, doch bleibt er in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsene Kosten bis zur Höhe des Betrags zu entrichten, welcher durch den Verkauf des Packets nicht ge⸗ deckt wird.
IV. Verweigert der Absender die Zahlung des Portos von 20 3 (M), so wird seiner etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeort zurückgeleitet.
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nach Empfang der Be— nachrichtigung bei der Aufgabe⸗Postanstalt abgiebt.
V. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbe— stellbar erkannt werden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Ver— derb unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Be— stimmungs-Postanstalt Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß der Verderb auf dem Rückweg eintreten werde, von der Ruͤcksendung abgesehen werden und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen.
VI. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Rücksendung oder eintretenden Falles, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe oder auf der Post— packetadresse zu vermerken.
VII. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bei den unter JL 6 bezeichneten Briefen sowie bei denjenigen Briefen, welche von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden. Bei Briefen der letzteren Art ist thunlichst dahin zu wirken, daß die Personen, welche die Eröffnung irrthümlich bewirkt haben, dies unter Namens— unterschrift auf der Rückseite des Briefes bescheinigen.
VIII. Bei zurückzusendenden Packeten und Briefen mit Werthangabe sind das Porto und die Versicherungsgebühr auch für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 3 wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Bei anderen Gegenständen findet ein neuer Portoansatz nicht statt. Einschreib, Postanweisungs- und Postauftragsgebühren sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Rücksendung nicht noch einmal berechnet. Dagegen wird für zurückzusendende dringende Packete die Gebühr von 1 (6 noch einmal angesetzt, wenn der Absender ausdrücklich verlangt hat, daß das Packet auch bei der Rücksendung als „Dringend“ behandelt werde.
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am
Aufgabeorte.
8§ 46.
Maßgabe des § 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Aufgabeorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. Wohnt der Absender in dem Bestellbezirk einer anderen Postanstalt als derjenigen, bei welcher die Aufgabe erfolgt war, so ist die Sendung der anderen Postanstalt zur Aushändigung an den Absender und Einziehung der darauf haftenden Beträge zu übersenden. Durch diese weitere Versendung sollen dem Absender in der Regel keine Mehrkosten erwachsen. Handelt es sich jedoch um unbestellbare Briefsendungen, die ursprünglich nach der Orts⸗ taxe frankiert waren, so erfolgt bei Ueberweisung der Sendungen nach Orten außerhalb des Geltungsbereichs der Ortstaxe eine entsprechende Nachtaxierung (vergl. S 4411ID.
II. Bei der Aushändigung einer zurückgekommenen Sendung an den Absender wird nach den für die Aus⸗ händigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vor— schriften verfahren.
III. Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung an die vorgesetzte Ober⸗ Postdirektion eingesendet und dort zur Feststellung des Ab⸗— senders nöthigen Falles geöffnet. Die mit der Eröffnung beauftragten Beamten sind zur Beobachtung strenger Ver⸗ schwiegenheit besonders verpflichtet und haben bei Briefen nur von der Unterschrift und von dem Orte Kenntniß zu nehmen, sich aber jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittels Siegelmarken oder Dienstsiegel, die eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen.
IV. Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert oder innerhalb 7 Tage nach Behändigung der Postpacketadresse oder des Ablieferungsscheins oder der Post⸗ anweifung die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten der Post⸗Unter⸗ stuͤtzungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber ver— nichtet werden. 6
V. Ist der Absender auch mit Hilfe der Ober⸗Postdirektion nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefsendungen und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach erf von drei Monaten, vom Tage ihres Einganges bei der Sber-Postdirektion gerechnet, vernichtet. Dagegen ist
J. Die nach
I) bei Einschreibsendungen, bei Briefen mit Werthangabe oder bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnun Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne da dieser angegeben worden war, sowie bei Postan⸗ anweisungen, .
2 bei Packeten mit oder ohne Werthangabe der Absender öffentlich aufzufordern, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, die eine genaue Be⸗ jeichnung der Gegenstände unter Angabe des Aufgabe⸗- und Bestimmungsorts, der Person des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang im Schaltervorraume der Aufgabe⸗-Postanstalt und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. .
VI. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, die dem Verderb ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. .
VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sendungen oder Geldbeträge zum Besten der Post⸗ Unterstützungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und zur Veräußerung ꝛc. nicht geeignete sonstige Gegenstände aber ver⸗ nichtet.
Laufschreiben wegen Postsen dungen. ö. ; . k .I. Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens wegen einer zur Post gelieferten Sendung beträgt 20 8.
II. Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefsendungen soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtige Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird.
III. Fuͤr Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr im voraus zu entrichten; die Erstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. ö
IV. Für Laufschreiben, die portofreie Sendungen be— treffen, wird eine Gebühr nicht erhoben. Nachlieferung von Zeitungen. 8 418. Wenn bei verspäteter Bestellung einer Zeitung der Be— zieher die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits er— schienenen Nummern wünscht, so ist für das an die Zeitungs— verlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben das Porto von 10 3 zu entrichten. Das gleiche Porto wird erhoben, wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender Nummern der Zeitung verlangen. Verkauf von Postwerthzeichen. 8 49.
J. Die Freimarken, sowie die gestempelten Kartenbriefe, Postkarten und Postanweisungen werden zu dem Nennwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen.
II. Außer bei den Postanstalten, den Posthilfstellen und amtlichen Verkaufstellen können Postwerthzeichen in kleineren Mengen auch von den bestellenden Boten bei ihren Bestell— gängen bezogen werden. Die bestellenden Boten nehmen ferner, wenn ihr Vorrath nicht ausreicht, Bestellungen auf Werthzeichen an. Die Landbriefträger haben diese Bestellungen nebst den ihnen dafür übergebenen Baarbeträgen in ihr An—⸗ nahmebuch (8 29 ITV) einzutragen. Der Auftraggeber kann sich von der erfolgten Eintragung in das Annahmebuch über— zeugen oder diese selbst bewirken. .
III. Die ÄAnstalt, in welcher die Postwerthzeichen her⸗ gestellt werden, übernimmt die Abstempelung von Kartenbriefen und Postkarten, sowie von Briefumschlägen, Streifbändern und offenen, zur Versendung als Drucksachen bestimmten Karten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen.
II. Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden inner— halb der durch den „Deutschen Reichs⸗-Anzeiger“ und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frist bei den Post⸗ anstalten zum Nennwerthe gegen gültige Postwerthzeichen um⸗ getauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. .
V. Die Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerth⸗ zeichen baar einzulösen.
VI. Die Verwendung der aus gestempelten Kartenbriefen, Postanweisungen und Postkarten, sowie aus den nach III für das Publikum gestempelten Briefumschlägen ꝛc. ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankierung von Postsendungen ist nicht zulässig.
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerthzeichen (Freimarken, gestempelter Karten⸗ briefe, Postanweisungen und Postkarten) ist die Postverwaltung nicht verpflichtet.
Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren. 850.
J. Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt ist, nach der Wahl des Absenders frankiert oder unfrankiert zur Post eingeliefert werden. Zur Frankierung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegen⸗ stände müssen Postwerthzeichen benutzt werden.
II. Sendungen, in deren Aufschrift der Frankierungs⸗ vermerk durchstrichen, weggeschabt oder geändert ist, sind, wenn der Absender die Entrichtung des Frankos verweigert, von der Annahme zurückzuweisen. Wenn Briefsendungen dieser Art oder Briefsendungen mit Frankierungsvermerk, für welche
das Porto überhaupt nicht oder nicht zureichend durch Post⸗ werthzeichen entrichtet ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so werden sie mit einer amtlichen Bescheinigung versehen und als unfrankiert oder unzureichend frankiert behandelt.
III. Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Nachschußporto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefsendungen, sowie bei allen Sendungen vom Auslande gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos als Verweigerung der Annahme der Sendung. Bei unzureichend frankierten Einschreibsendungen und Sendungen mil Werthangabe, sowie bei unzureichend frankierten Packeten aus dem Inlande kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und bei Briefsendungen den Briefumschlag zurückgiebt. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen.
JV. Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert oder kann der Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht zurück⸗ nehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu
zahlen.