1900 / 81 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Apr 1900 18:00:01 GMT) scan diff

Röniglich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

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S8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

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M S1.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kapitän zur See Siegel, Marine⸗Attachs bei der Kaiserlichen Botschaft in Paris, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse, sowie dem Oberleutnant und Feldjäger von Bruchhausen im Reitenden Feldjäger⸗Korps, kommandiert zur Dienstleistung beim Auswärtigen Amt, den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse zu verleihen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: die Postinspektoren Mithoff in Düsseldorf und Hof—⸗ mann in Köslin, den Geheimen expedierenden Sekretär Röthe in Düsseldorf, den Postinspektor Siegert in Trier, den Ge⸗ heimen expedierenden Sekretär Gantzer in Münster (Westf.), die Postinspektoren Wiegel messer in Oppeln, Krüger in . (Mecklb. und Höler in Bromberg zu Posträthen owie den Post⸗Bauinspektor Zimmermann in Dortmund zum Post⸗Baurath zu ernennen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

die Ernennung des nichtständigen Mitglieds des Patent⸗

amts, Professors an der Thierärztlichen Hochschule in Berlin Dr. Pinner auf weitere fünf Jahre zu erstrecken.

Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Albert Goldbeck-Löwe zum Vigze⸗ Konsul bei dem Konsulat in Helsingsfors zu ernennen geruht.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

dem Geheimen Rechnungs⸗Revisor bei dem Rechnungshofe

des Deutschen Reichs, bisherigen Rechnungsrath Wilhelm

aus Anlaß seines Uebertritts in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Rechnungsrath zu verleihen.

1 betreffend die Feststellung des Reichshaushalts— Etats für das Rechnungsjahr 1900.

Vom 30. März 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: 551 Der diesem Gesetz als Anlage“) beigefügte Reichs haushalts⸗ Etat für das Rechnungsjahr vom 1. April 1900 bis 31. März 1901 wird, wie folgt, festgestellt: in Ausgabe auf 2 G59 825 412 ½ , nämlich auf 1783 778 780 M an fortdauernden,

auf 196998 221 S an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats, und auf 79 048411 M an einmaligen Ausgaben des

außerordentlichen Eiats, in Einnahme auf 2 0õ9 825 412 A0 382 Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung ein⸗ maliger außerordentlicher Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen die Summe von 72 620 029 S6 im Wege des Kredits flüssig zu machen. .

83.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden , des ordentlichen Betriebsfonds der Reichs⸗Haupt⸗ kasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von einhundert⸗ fünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben.

§ 4.

Der diesem Gesetz als zweite Anlagen) 3 te Be⸗ soldungg⸗Etat für das Reichs bank⸗Direktorium für das? 23 jahr 1900 wird auf 169 500 M festgestellt.

5.

Die Beilage I des ec betreffend den Servigtarif und, die Klasseneintheilung der Orte, vom 26. Juli. 1897 (Reichs⸗Gesetzfl. S. 619) erhält die aus der dritten Anlage *) ersichtliche Fassung.

) Die Anlagen sind nicht mitabgedruckt.

Berlin, Montag, den

Insertionspreis für den Raum einer Aruchzeile 30 5. Inserate nimmt an:

und Königlich Rreußischen Staats- Anzeigers

die Königliche Expedition des Aeutschen Reichs Anzeigers

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

86. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Postscheckverkehr einzuführen. Die für die Benutzung des Verkehrs zu beachtenden Vorschriften werden durch eine vom Reichskanzler zu erlassende . unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen getroffen:

L) Eine Verzinsung der auf den Konten gebuchten Ein— lagen darf nicht stattfinden.

2) Für die Einzahlungen und Rückzahlungen im Scheck— verkehr werden Gebühren nicht erhoben. Jedoch bleibt dem Reichskanzler vorbehalten, von den Konto⸗Inhabern, deren Kontoverkehr jährlich mehr als 500 Buchungen erheischt, eine dem Maße der Inanspruchnahme des Scheckverkehrs ent⸗ sprechende Erhöhung der Stammeinlage von 100 M in An— spruch zu nehmen. Die Festsetzung erhöhter Stammeinlagen hat den betheiligten Konto⸗Inhabern gegenüber nach einheitlichen Grundsaͤtzen zu erfolgen.

3) Zu den Einzahlungen im Postscheckverkehr bedarf es mit dem Namen der Kontoinhaber und der Kontonummer be— druckter Zahlkarten nicht. Einzelne Formulare zu Einzahlungen werden am Schalter der Postanstalten an das Publikum un⸗ entgeltlich abgegeben. Wünscht ein Kontoinhaber auf dem Formulare den Vordruck seines Namens und seiner Konto⸗ nummer, so können die Selbstkosten vom Postscheckamt in Rechnung gestellt werden.

4) Beantragt ein Kontoinhaber, daß die für ihn ein— gehenden Postanweisungen seinem Scheck⸗Konto gutgeschrieben werden, so hat das Postamt nicht zu verlangen, daß er zum Zwecke der Ueberweisung der Geldbeträge an das Scheckamt die auf sein Konto lautenden Zahlkarten liefere.

5) Für die Abhebungen vom Scheck⸗Konto ist ein einheit— liches Formular, lautend „an N. in N. oder Ueberbringer“ vorzuschreiben. Der Preis der Scheckhefte mit 50 Blättern ist auf höchstens 50 festzusetzen.

6) Das aus dem Scheckverkehr sich ergebende Saldo ist, soweit nicht aus ihm die Kassenmittel zur Durchführung des Scheckverkehrs zu verstärken sind, an die Reichsbank gegen tägliche Kündigung abzuführen. In dem Abkommen mit der Reichshank ist zur Bedingung zu machen, daß das Kapital von ihr mit drei Prozent unter ihrem jedesmaligen Wechseldiskont, mindestens jedoch mit ein⸗ einhalb Prozent und höchstens mit drei Prozent, verzinst wird, ferner, daß die Verzinsung mit dem auf die Einzahlung folgenden Werktage beginnt und mit dem Tage vor der Abhebung wieder aufhört. Bei der zinsbaren An⸗ legung der Kapitalien hat die Reichsbank die für ihren Ge⸗ schäftsverkehr allgemein geltenden Vorschriften innezuhalten.

7) Das Posischeckwesen ist spätestens bis zum 1. April 1905 auf dem Wege der Gesetzgebung zu regeln.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und heigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1900.

(Li. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.

Gesetz J wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen aus dem Rechnungsjahr 1900 zur Schuldentilgung.

Vom 30. März 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen zꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des , n mn was folgt:

Uebersteigen im Rechnungsjahr 1900 die den Bundes— staaten zustehenden Ueberweisungen aus den Erträgen an Zöllen, Tabacksteuer, Branntweinverbrauchsabgabe und Zuschlag zu derselben sowie an Reichs-⸗Stempelabgaben die aufzu— bringenden Matrikularbeiträge, so sind drei Viertheile des Ueberschusses an den den Bundesstaaten aus dem Ertrage der . und der Tabacksteuer zu überweisenden Beträgen zu ürzen und zur Verminderung der Reichsschuld zurückzuhalten.

Die Verminderung der Reichsschuld erfolgt durch ent— sprechende Absetzung vom Anleihesoll. Soweit geeignete An⸗ leihekredite nicht mehr offen stehen, wird über die Art der Schuldentilgung durch den Reichshaushalts⸗Etat Bestimmung

etroffen. getroff 32

Uebersteigen im Rechnungsjahr 1902 die Matrikular⸗ beiträge das Etatssoll der Ueberweisungen für die gleiche Periode um mehr als den Betrag der für das Rechnungsjahr 1900 über die Matrikularbeiträge hinaus erfolgenden Ueber⸗ weisungen, so bleibt der Mehrbetrag insoweit unerhoben, als auf Grund des § 1 Mittel zur Schuldentilgung verfügbar geworden sind. ; ; .

Die infolge dessen zur Herstellung des Gleichgewichts im ordentlichen Etat erforderliche Deckung erfolgt zu Lasten des außerordentlichen Etats. Jedoch ist von dieser Bestimmung nur in dem Maße Gebrauch zu machen, als der Bedarfsbetrag

in n Mehrerträge bei den Ueberweisungssteuern Deckung indet. Urkundlich unter Unserer mn, Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1900. (LI. S.) Wilhelm. . Fürst zu Hohenlohe.

Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900. Vom 30. März 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen zc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichatages, was folgt:

Der diesem Gesetz als Anlage *) beigefügte Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900 wird in Einnahme und Ausgabe auf 32 299 410 6 festgesetzt.

Urkundlich unter Unserer err en nden Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1900.

Fürst zu Hohenlohe.

Bekanntmachung, betreffend den Rücktritt des Fürstenthums Monte— negro von der Berner internationalen Urheber⸗ rechtsübereinkunft vom 9. September 1886, sowie von den am 4. Mai 1896 dazu getroffenen Zusatz—⸗ übereinkommen.

Vom 2. April 1900.

Die am 9. September 1886 zu Bern getroffene Ueber⸗ einkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Ver⸗ bandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Reichs⸗Gesetzbl. 1887 S. 493 ff.), und die am 4. Mai 1896 in Paris zu dieser Uebereinkunft getroffenen Zusatz⸗ übereinkommen, nämlich eine Zusatzakte und eine Deklaͤ— ration (Reichs⸗Gesetzbl. 1897 S. 759 ff. und S. 769 ff.), sind infolge des beim schweizerischen Bundesrath erklärten Rücktritts des Fürstenthums Montenegro von der gedachten Uebereinkunft im Verhältnisse zu Montenegro mit Ablauf des gestrigen Tages außer Kraft getreten.

Berlin, den 2. April 1900.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Bülow.

Landespolizeiliche Anordnung.

Auf Grund des 57 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes und des 5 3 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 ordne ich mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten hierdurch an, was folgt:

§ J. Die Einfuhr von frischem Schweinefleisch sowie von allen Zubereitungen von Schweinefleisch mit Ausnahme des gargekochten Schweinefleisches und des y, , ,. Schweinefettes aus Rumänien ist ver⸗

o ten.

§ 2. Das Verbot tritt vom 3. Tage nach Veröffentlichung der landespolizeilichen Anordnung in Kraft.

83. e, , , . egen das Verbot werden gemäß S 328 des R- Sir. G. B. bestraft.

Liegnitz, den 28. Februar 1900.

Der Regierungs⸗Präsident. von Heyer.

*

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 13 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter

Nr. 2661 das Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts⸗-Etats für das Rechnungsjahr 1900, vom 30. März 1900; unter

Nr. 2662 das Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen aus dem Rechnungsjahr 1900 zur Schalden⸗ tilgung, vom 30. März 1900; und unter

Nr. 2663 das Gesctz, betreffend die Feststellung des Haus⸗ halts Etats für die Schuͤtzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900, vom 30. März 1900.

Berlin W., den 31. März 1900.

Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Weberstedt.

) Die Anlagen sind nicht mitabgedr ackt.