1900 / 93 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Apr 1900 18:00:01 GMT) scan diff

Dentscher Neichs⸗Anzeiger

und

Ver G8engspreis beträgt vierteljährlich 4 M 50 .

Königlich Preunßischer Staats⸗-Anzeiger.

Alle Rost-⸗Anstalten nehmen Krstellung an;

für Gerlin außer den Rost-Anstalten auch die Ezpedition

8wW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Sinzelne ummeru kosten 25 8.

M 83.

Insertionspreis für den Raum einer gruch eile 30 3 JIunserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Arutschen Reichs Anzeigers

und Königlich Rreußischen Staats-Anzeigera

Berlin 8X., Wilhelmstraße Nr. 32.

1900

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Landgerichtsrath Otto Friedberg zu Berlin, dem Amtsgerichtsrath Buchsteiner zu Königsberg i. Pr., den meritierten Pastoren Dumrath zu Greifswald, bisher in Lancken auf Rügen, und Müller zu Linde im Kreise Greifenhagen, dem Verwaltungs ⸗Dixektor des ädtischen Krankenhauses Moabit . Merke zu erlin, dem Staatsanwalischafts⸗Obersekretär a. D., Kanzleirath Hrodowsky zu Memel und dem Staatsanwaltschafts⸗ Sekretär a. D., Kanzleirath Machineck zu Breslau den Rolhen Adler-Orden vierter Klasse, dem Geheimen Medizinalrath Dr. Weiß zu Cassel den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse, 33 Stadt⸗Baudirektor a. D., Baurath Winter zu Wiesbaden den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse⸗ dem Rektor der evangelischen Volksschule Nr. 23 in Greelau Robert Menzel, dem Rektor a. D. Robert unka zu Berlin, dem Stadtsekretär a. D Schwartz zu id a. O., dem Eisenbahn⸗Stationz⸗-Assistenten a. D. Pachelb'l zu Oetzsch bei Leipzig, bisher zu Königsberg i. Pr., dem Staatsanwalischafts⸗Assistenten a. D., Kanzlei⸗Sekretär ahrisch zu Glogau, dem Stadtförster Lehmann zu üncheberg im Kreise Lehus und dem Gerichtsvollzieher a. D. m Otto zu Köln den Königlichen Kronen-Orden vierter Rlasse, dem Mittelschullehrer a. D. Gustay Meerbach zu Langensalza und dem katholischen Lehrer Hammelstein zu . im Kreise Grevenbroich den Adler der Inhaber des öͤniglichen Haus-Ordens von Hohenzollern, dem Gerichts diener a. D. Karl Michels zu Kiel und dem Gärtner Heinrich Althausen zu Engers im Kreise Neuwied das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, sowie dem Gemeinde⸗ und Amts vorsteher Sachse zu Rheinholterode im Kreise Heiligenstadt, dem Polizei⸗Sergeanten a. D. Pa use zu Erfurt, den Bahnwärtern a. D. Hüsges zu Glehn im Kreise Neuß, Sassen zu Sinzig im Kreise Ahrweiler und Zur⸗ ghütten zu Koblenz, dem Haspelmeister Andreas Pracht u Mühlhausen i. Th., den Gutskämmerern Wilhelm emke zu Reimerischken im Kreise Gerdauen, Rudolf ese zu Neuhäuser im Kreise Fischhausen und Friedrich Pligge zu Goldschmiede desselben Kreises, dem Mooraufseher Klaus Holling zu Reitmoor im Kreise Rendsburg, dem Stallaufseher Johann Spanel zu Thymau im Kreise Osterode O.-Pr. und dem Gerbereiarbeite Georg . zu Nochern im Kreise St. Goarshausen das Allgemeine renzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

der Gemahlin Allerhöchstihres vortragenden General⸗ Adjutanten, Generals der Infanterie von Hahnke, Josephine, 1 von Bülow, die Erlaubniß zur Anlegung des von

einer Majestͤt dem Kaiser der Osmanen ihr verliehenen Pischan⸗el⸗Chefakat⸗Ordens erster Klasse zu ertheilen.

Deutsches Reich.

Bel der Kaiserlichen Normal⸗Aichungskommission sind Dr. Jullus Wölfer, Julius Zin gler und Dr. Heinrich BVode zu technischen Hilfsarbeitern ernannt worden.

Bekanntmachung. Srweiterung des Fernsprechverkehrs.

ö Der Fernsprechverkehi mit Booßen, Dolgelin, Liezen, Schönflleß (Kr. Lebus), Stollberg (Exz— eb. und Wolkenstein ist eröffnet worden. Die Gebühr r ein gewöhnliches Gespräch bis zur Dauer von 3 Minuten traͤgt von Berlin aus mit Booßen, Dolgelin, Lietzen und Schönfließ (Kr. Lebus) 50 3, mit Stollberg (Erzgeb.) und Wolken stein 1' I Für das Herbeiholen der zum Gespräch verlangten Person der öffentlichen Sprechstelle wird außerdem ein Betrag von erhoben. Berlin C, den 14. April 1900 Faiserliche Ober⸗Postdirektion. Gries bach.

Bekanntmachung.

Von der wiederholt empfohlenen Anbringung von Yriefkasten oder Briefeinwürfen an den Wohnungen vird hier immer noch nicht in dem Umfange Gebrauch gemacht 6 in anderen großen Städten. Es wird daher von neuem hlehlen Briestasten oder Briefeinwürfe an den Ein gangs;

ren anbringen zu lassen, umsomehr, als seit dem 1. April

die Zahl der hier zur Bestellung kommenden Briefe eine er⸗ hebliche Zunahme erfahren hat. Berlin C., den 14. April 1900. Kaiserliche .

Höpfner.

Flaggenzeugnisse sind ertheilt worden:

von dem Raiserlichen Vize⸗Konsulat in Gloucester unter dem 16. März d. J. dem im Jahre 1885 in Belfast aus Stahl erbauten, bisher unter biitischer Flagge gefahrenen Vollschiff „Zemindar“ von 200855 Registertons Netto⸗ Raumgehalt nach dem Uebergange desselben unter dem Namen „Otto Gildemeister“ in das ausschließliche Eigen⸗ thum der Firma D. Cordes u. Co. in Bremen, welche Bremen zum Heimathshafen des Schiffes gewählt hat;

von vem Kaiserlichen Vize⸗Konsulat in Hartlepool unter dem 21. März d. J. dem in Hartlepool aus Stahl neu er⸗ bauten, bisher unter keiner Flagge gefahrenen Dampsschiff „Freiburg“ von 3970,51 Registertons Netto-Raumgehalt nach dem Uebergange desselben in das ausschließliche Eigen⸗ thum des Norddeutschen Lloyd in Bremen, welcher Bremen zum Heimathshafen des Schiffes gewählt hat.

Landespolizeiliche Anordnung,

betreffend Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche

Im Anschluß an die landespolizeiliche Anordnung vom 9. November 1899 (Sonderbeilage zu Nr. 45 des Amts⸗ blattes 1899) ordne ich aus Anlaß der wiederholten Ein⸗ schleppung der Maul⸗ und Klauenseuche durch Handelsschweine auf Grund der 88§ 19 und 20 des Reichs⸗-Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 und mit Genehmigung des Herrn Ministers für Lan nwirthschaft, Domänen und Forsten für den Umfang des Regierungsbezirks an, was folgt:

§1. Schweine, die aus anderen preuß schen Regier an )s⸗ bezirken oder aus diesen gleichstehenden nichtpreußischen Ver— wastungsbezirken, in denen die Maul⸗ und Klauenseuche herrscht, in den Regierungsbezirk Liegnitz eingeführt werden, unterliegen, soweit sie nicht bei der vorgeschriebenen Unter⸗ suchung durch den beamteten Thierarzt nach Ueberschreitung der Bezirksgrenze wegen einer Seuche oder eines Seuchen⸗ verdachts beanstandet werden, einer siebentägigen polizei⸗ lichen Beobachtung und werden bei der Einführung nach erfolgter thierärztlicher Untersuchung an der inneren Fläche des linken Ohres gestempelt.

Dieser Beobachtung unterliegen auch diejenigen Schweine, welche von Händlern oder deren Beauftragten auf vorherige Bestellung in den Regierungsbezirk eingeführt werden.

In welchen Bezirken u. s. w. die Maul⸗ und Klauenseuche herrscht, wird nach den regelmäßigen Veröffentlichungen im „Reichs- und Staats-Anzeiger“ durch das Regierungs-Amts⸗ blatt bekannt gemacht.

Die Geltungsdauer dieser landespolizeilichen Anordnung wird zunächst bis zum 1. Juni d. J erstreckt.

8 2. Die der landespolizeilichen Beobachtung unter⸗ liegenden Schweinetransporte sind an einen vorher von dem Händler anzugebenden Ort des Regierungsbezirks (erster Auf⸗ stellungs oder Bestimmungsort) zu leiten.

Der Händler oder Transportführer hat das Eintreffen des Schweinetransports mindestens 24 Stunden vorher der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Nach der Ankunft hat er sich unter Vorl'gung des Kontrolbuchs unverzüglich bei der Orts— polizeibehörde zu melden.

8 3. Zum Zweck der Beobachtung find die Schweine in Räumlichkeiten einzustellen, welche den Voischriften der Polizei⸗ verordnung vom 16 November 1895, betreffend die Stallungen fuͤr Handelsvieh, entsprechen und im übrigen nach jeder Be⸗ nutzung spätestens binnen 24 Stunden vorschriftsmäßig ge⸗ reinigt und desinfiziert werden müssen.

Die einzelnen, in den Beobachtungsraum eingebrachten Transporle en räumlich von einander getrennt zu halten.

4. Während der Beobachtungszeit (81) dürfen die zu dem Transport gehörigen Schweine diese Ställe nicht ver⸗ lassen, mit keinen anderen Klauenthieren irgend wie in Be⸗ rührung kommen und weder verkauft noch vertauscht werden Fremden Personen ist während der Beobachtungszeit der Zutritt zu diesen Schweinen nicht gestattet.

Veranswortlich hierfür sind der Händler oder Transport—⸗ führer und die Besitzer der Stallungen.

3 5. Nach Ablauf der Beobachtungszeit (G6 ) sind die Schweine von neuem durch den beamteten Thierarzt zu unter⸗ suchen, der fie bei Feststellung der Unverdächti keit des Trans⸗ ports an der inneren Fräche des rechten Ohrs mit einem Stempel versieht.

53 6. Ueber den Ausfall der Untersuchung erstattet der beamlete Thierarzt unverzüglich einen kurzen Befundbericht an die ,, und trägt eine Bescheinigung in das Kontrolbuch ein.

Die gestempelten Thiere (53 5) dürfen alsdann aus der Beobachtung entlassen und verkauft werden.

57. Die Kosten der Beobachtung sowie der thierärztlichen Untersuchung fallen dem Transportunternehmer zur Last.

3 8. Auf Schweine, welche von einzelnen Privat⸗ personen (im Gegensatz zu Händlern) zum eigenen Bedarf in den Bezirk eingeführt werden, finden vorstehende Be⸗ stimmungen nur insoweit Anwendung, als die Einführung der Thiere binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde zu melden ist, und die Thiere vor Ablauf von? Tagen aus dem Gehöft nicht entfernt werden dürfen.

Keine Anwendung finden vorstehende Bestimmungen auf Schweine, welche zur unmittelbaren Schlachtung auf Wagen oder auf der Eisenbahn in den Bezirk eingeführt und unter 6 Kontrole in ein öffentliches Schlachthaus geleitet werden.

Wegen der aus den Regierungsbezirken Breslau und Oppeln in den hiesigen Regierungsbezirk eingeführten Schweine bewendet es bei den Vorschriften in SH der landespolizei⸗ lichen Anordnung vom 5. Januar 1898 (Amtsblatt Stück 2, Seite 7 und im § 1 Absatz 4 der landespolizeilichen An⸗ ordnung vom 6. Januar 1898 (Amtsblatt Stück 2, Seite 9).

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be⸗ stimmungen werden gemäß 3 E66 des Reichs-Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 18801. Mai 1894 bejw. 5 328 des Reichs⸗ Strafgesetzbuchs bestraft.

8 10. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Ver⸗ öffentlichung durch das hiesige Regierungs-Amtsblatt in Kraft.

Liegniß, den 4. April 1900.

Der Regierungs⸗-Präsident von Heyer.

Bekanntmachung.

Gemäß 5 72 des Invalidenversicherungs⸗-Gesetzes vom 13. Juli 1899 wird nach erfolgter Feststellung der Satzungen bekannt gemacht, daß für das Gebiet des Großherzog⸗ thums Hessen eine Versicherungsanstalt mit dem Sitz in Darmstadt unter dem Namen Invalidenversicherungs⸗ anstalt Gr. Hessen errichtet worden ist. Vorsitzender des Vorstands ist der Unterzeichnete.

Darmstadt, den 14. April 1900. Der Vorstand der Invalidenversicherungsanstalt Gr. Hessen.

Dr. Dietz.

Königreich Preußen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der bisherige Gymnasial-Qberlehrer Paul Reimann aus Gr.-Strehlitz ist zum Kreis⸗Schulinspektor ernannt worden.

Bekanntmachung.

Felix Mendelssohn⸗Bartholdy⸗Staats⸗Stipendien für Musiker.

Am 1. Oktober cer. kommen zwei Stipendien der Felix Mendelssohn⸗Bartholdy'schen Stiftung für befähigte und streb⸗ same Musiker zur Verleihung. Jedes derselben beträgt 1500 6 Das eine ist für Komposition, das andere für ausübende Tonkünstler bestimmt. Zur gleichen Zeit er⸗ folgt die Vertheilung der Zinsen eines von den Verwandten des General⸗Musikdirektors Dr. Felix Mendelssohn⸗Bartholdy, den Herren Geheimen Kommerzien⸗Rath Ernst von Mendels⸗ sohn-⸗Bartholdy und den Banquiers Robert und Franz von Mendelssohn zum Andenken an die 59. Wiederkehr des Todes- tages des Pr. Felix Mendelssohn-Bartholdy geschenkten Kapitals von 30 000 M und die Bewilligung von Unterstützungen aus den Zinserträgen eingetrete ner Ersparnisse der Stiftung. Die Verleihung der Stipendien und Unterstützungen geschieht an Schüler der in Deutschland vom Staat subventionierten Ausbildungs⸗Institute ohne Unterschied des Alters, des Geschlechts, der Religion und der Nationalität.

Bewerbungsfahig ist nur derjenige, welcher mindestens ein halbes Jahr Studien an einem der genannten Institute ge⸗ macht hat. Ausnahmsweise können preußische Staatsangehörige, ohne daß sie a Bedingungen erfüllen, ein Stipendium oder eine Unterstützung empfangen, wenn das Kuratorium fuͤr die Verwaltung der Stipendien auf Grund eigener Prü—⸗ fung ihrer Befähigung sie dazu für geeignet erachtet.

Die Stipendien werden zur Fortbildung auf einem der betreffenden, vom Staat subventionierten Institute ertheilt; das Kuratorium ist aber berechtigt, hervorragend begabten Be⸗ werbern nach Vollendung ihrer Studien auf dem Sd ut ein Stipendium für Jahresfrist zu weiterer Ausbildung (auf Reifen, durch Besuch auswärtiger Institute 2c.) zu verlei Auch die Gewährung von n f und Unterstützungen er⸗ folgk nur an Schüler der in Deuischland vom Staate sub⸗

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