J 1 2 — ᷣ— 2 z 2. e 3 * . 2 ; a — D — — — — e . ö w . 1 ; 22 * : F J . . 1 — , , , . ** — ö — 2 , 9 . = — . * ᷣ—. 6 3 N ᷣ· 0 2 ö ö ? . = — . * a ,. e e. * 3 e, ö K 2 2. . ?. . r. 3 . . 6. . 2 8 3 4 kö ö
ist, verbindliche Kraft, soweit nicht für das Inkrafttreten ein späterer Zeitpunkt fesigesetzt ist oder für die Konsulargerichts⸗ bezirke reichegesetzlich ein Anderes vorgeschrieben wird.
Vierter Abschnitt.
Besondere Vorschriften über das bürgerliche Recht.
5 31.
Auf Vereine, die ihren Sitz in einem Konsulargerichts— bezirk haben, finden die Vorschristen der S5 21, 2, des g 44 Abs. J und der S§ 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzhuchs keine Anwendung. 3
8 Die in den S8§ 8 bis 19 des Gesetzes, betreffend die Rechts verhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs⸗ Gesetzbl. 1888 S. 75, Reichs⸗Gesetzbl. 1899 S. 365), für die Errichtung deutscher Kolonialgesellschaften erlassenen Vorschriften finden entsprechende Anwendüng auf deutsche Gesellschaften, die den Betrieb eines Unternehmens der im § 8 Abs. 1 des Ge⸗
setzes bezeichneten Art in einem Konsulargerichtsbezirke zum
Gegenstand und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in einem deutschen Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichts⸗ bezirke haben.
5 33.
Durch Kaiserliche Verorsnung kann für einen Konsular⸗ gerichtsbezirk oder für einen Theil eines solchen angeordnet werden, daß statt der in den 8§ 246, 247, 283 des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs und im § 353 des Handelsgesetzbuchs auf— gestellten Zinssätze ein höherer Hinssat gilt.
Inhaberpapiere der im § 795 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, die in einem Konsulargerichts— bezirke von einer der Konsulargerichtebarkeit unterworfenen Person ausgestellt worden sind, dürfen nur mit Genehmigung des Reichskanzlers in den Verkehr gebracht werden.
5 35.
Durch Anordnung ded Reichskanzlers kann bestimmt werden, wer in den Konsulargerichtsbezirken an die Stelle der Gemeinde des Fundorls in den Fällen der 5 976, 977 und an die Stelle der öffentlichen Armenkasse einer Gemeinde im Falle des 5 202 des in,, Gesetzhuchs zu treten hat.
Die Form einer Ehe, die in einem Konsulargerichtsbezirke von einem Deutschen oder von einem Schutz gzenossen, der keinem Staat angehört, geschlossen wird, bestimmt fich aus— schließlich nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Perfonenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4 Mai 1870 (Bundes-
Gesetzbl. S. H)9, Reich=⸗Gesetzbl. 1396 S. 614). Ein Schutz⸗
— .
genosse, der einem fremden Saat angehöct, kann die Ehe in dieser oder in einer anderen, nach den Gesetzen seines Staats zulässigen Form schließen.
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, in— wieweit in einem Konsulargerichlebe irke die Beachtung der Vorschriften genügt, die von der dortigen Staatsgewalt über die Form der Eheschließung 5 sind.
Durch Kaiserliche Verordaung können für die innerhalb der Konsulargerichtsbezirke belegenen Grundstücke die Grund— sätze bestimmt werden, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld im Sinne des § 1807 des Bürgerlichen 9 festzuftellen ist.
8 .
Im Falle des 5 2249 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 errichtet werden; der 5 2243 Abf. 2 findet entsprechende Anwendung
Durch Kaiserliche Verordnung können für die Konsular— gerichtsbezirke die der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Be— timmungen über die Hinterlegung und die Hinterlegungs— stellen getroffen werden.
40
§ .
In Handelssachen finden die Vorschriften der im 519 bezeichneten Gesetze nur soweit Anwendung, als nicht das im Konsulargerichtsbezirke geltende Handelsgewohnheitsrecht ein Anderes bestimmt.
Handelssachen im Sinne des Abs. J find die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte der im § 1 Abs. 2. des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Art sowie die Angelegen⸗ heiten, die eines der im 5 101 Nr. 3a, d, e, f des Grichts— verfassungsgesetzes aufgeführten Rechtsverhältnisse zum Gegen— stande haben.
Fünfter Abschnitt.
Besondere Varschriften über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Kontkurssachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 41. In bürgerlichen Rechtsstceitigkeiten richtet sich das Ver— fahren vor dem Konsul sowie vor dem Konsulargerichte nach den Vorschriften über das Verfahren vor den Amtsgerichten mit der Maßgabe, daß auch die Vorschriften der S8 348 bis 354 der Zivillprozeßordnung Anwendung finden.
§ 42.
In Rechtsstreitigkeiten, die die Nichtigkeit einer Ehe zum Gegenstande haben, werden die Verrichtungen ter Staats— anwaltschaft von dem Konsul einer der zur Ausübung der
echtsanwaltschaft zugelassenen Personen, e nem anderen acht⸗ baren Gerichtseingesessenen oder sonst im Konsulargerichtsbezirke befindlichen Deutschen oder Schutzgenossen übertragen. Das Gleiche gilt in Entmündigungssachen sowie im Aufgebots⸗ verfahren zum Zwäöcke der ö 3 43.
In den nach 57 Nr. 1 zur Zuständigkeit des Konsuls ehörenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet, sofern der erth des Streitgegenstandes die Summe von dreihundert
Mark nicht übersteigt, ein 6 te nicht statt.
Der Konsul ist zur Abänderung seiner durch sofortige Beschwerde angefochtenen Eatschei hung auch außer den im
5 577 Abs. 3 der dr rn, m, bezeichneten Fällen befugt.
Das Rechtsmittel der Berufung wird bei dem gonsul eingelegt. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung der Be— ru ent Auf die , , findet die Vorschrift des 78. Abs. 1 der sionnro en nung keine Anwendung. Die erufungeschrift it der Gegenparfei unter Beachtun der Vorschriften des 5 179 der Zwilprozeßordnung von Amts
wegen zuzustellen. Der Konsul- hat die Prozeßakten mit dem Nachweise der Zustellung dem Reichsgericht zu übersen den
Das Neichsgericht hat den Termin zur mündlichen Ver— handlung von Amtswegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. —
Die Bekanntmachung des Termins erfolgt an den für die Berufungsinstanz bestellten und dem Reichsgericht durch Ver— mittelung des Konsuls oder durch die Partei selbst rechtzeitig benannten P eozeßbevollmächtigten oder ͤ l mächtigten, in Ermangelung eines solchen an die Partei selbst.
Die im § 520 der Zivilprozeßordnung vorgesehene Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Termin dem Be⸗ rufungsbeklagten bekannt einn, worden ist.
Die Zwangsvollstreckung im Konsulargerichtsbezirk aus den bei der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit für diesen Bezirk entstan denen vollstreckbaren Schuldtiteln erfolgt gegen die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung im Inlande. Im übrigen wird die Vollstreckung im Konsulargerichtsbezirke gegen sesch Personen durch den Konsul auf ein an ihn gemäß § 791 der Zivilprozeßordnung gerichtetes Eisuchen veranlaßt. 5 .
In den Fällen der 6. 179 der Konkursordnung soll der Termin zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters und über die Bestellung eines Gläubiger ausschusses sowie der Vergleichstermin nicht über zwei Monate hinaus anberaumt werden.
Diese Termine können bis auf drei Monate hinausgeschoben werden, wenn der Bezirk des Konsulargerichts, vor dem das Verfahren schwebt, nicht in Europa, in Egypten oder an der asiatischen Küste des Schwarzen oder des Mittelländischen Meeres liegt.
Der Zeitraum, der nach 5 138 der Konkursordnung zwischen dem Ablaufe der Anmeldefrist und dem allgemeinen Prüfungstermine liegen muß, soll mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate betragen. .
An die Stelle der in den 85 152, 203 der Konkurs⸗ ordnung vorgesehenen Fristen tritt eine Frist von einem Monat, im Falle des Abs. 2 eine e gen zwei Monaten.
Die Vorschrist des 3 18 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der f'eiwilligen Gerichtsbarkeit findet auf eine durch Beschwerde angefochtene Verfügung des Konsuls keine Anwendung.
Sechster Abschnitt. Besondere Vorschriften über das Strafrecht.
83 49.
In den Konsulargerichtsbezirken finden die von der dortigen Staatsgewalt erlassenen Strafgesetze soweit Anwendung, als dies durch Herkommen oder ung Staatsverträge bestimmt ist.
50.
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, in— wieweit in den Konsulargerichtebezirken die strafrechtlichen Vor— schriften der allgemeinen Gesetze Anwendung finden, die inner— halb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des preußischen Allgemeinen Landrechts in Kraft stehen.
§ 51.
Der Konsul ist befugt, sür seinen Gerichtsbezirk oder einen Theil des Bezirks polizeiliche Vorschriften mit verbind— licher Kraft für die seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Haft, Geldstrafe bis zum Betrage von eintausend Mark und Fin ziehung einzelner Gegenstände zu bedrohen. Diese Bor— y sind sofort in Abschrift dem Reichskanzler mit— zutheilen.
Der Reichskanzler ist befugt, die von dem Konsul er⸗ lassenen polizeilichen Vorschriften aufzuheben.
Die Verkündung der polizeilichen Vorschriften sowie die Verkündung ihrer Aufhebung erfolgt in der für konsularische Bekanntmachungen ortsüblichen Weise, jedenfalls durch An⸗ heftung an die Gerichtstafel.
Siebenter Abschnitt.
Besondere Vorschriften über das Verfahren in Strafsachen.
§ 52. Der Konsul übt in Strafsachen die Verrichtungen des Amtsrichters und des . der Strafkammer aus.
, 5 53.
Die Zustellungen, die kö die Vollstreckung von Beschlüssen und Verfügungen sowie die Strafyvollstreckung werden durch den Konsul n
54.
Im vorhereitenden Verfahren ist die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen auch in den im 8 65 Abs. 2 der Strafproz'ßoronung bezeichneten Fällen zulässig.
Die Vorschriften des 126 der Strafprozeßordnung finden keine Anwendung.
§ 55.
Erhält der Konsul von dem Verdacht eines zur Zuständig⸗ keit des Reichsgerichts oder der Schwurgerichte gehörenden Ver⸗ brechens Kenniniß, so hat er die zur Strafverfol nung erforder⸗ lichen Sicherheitsmaßregeln zu treffen sowie die Untersuchungs⸗ handlungen, in Ansehung deren Gefahr im Verzug obwaltet oder die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 der Strafprozeß⸗ ordnung zutreffen, vorzunehmen und demnächst die Akten der Staats anwaltschaft hei dem zuständigen deutschen Gericht, in Ermangelung eines solchen dem Ober-Reichsanwalt zu über⸗ senden. Im letzteren Falle wird das zuständige Gericht von dem Reichsgericht bestimmt.
856.
Gehört die strafbare Handlung zur uständigkeit des Konsulargerichts oder des Konsuls, so ist an Stelle der Staats⸗ anwaltschaft der Konsul zum Einschreiten berufen. Er stellt insbesondere die der Staatsanwaltschaft im vorbereitenden Verfahren obliegenden Ermittelungen an.
57. Eine Voruntersuchung ö. nicht statt.
An die Stelle der öffentlichen Klage tritt in den Fällen, in denen nicht sofort das Hauptverfahren eröffnet wird, die Verfügung des Konsuls über die Einleitung des Strafver— fahrens gegen den VBeschuldigten. Diese Verfügung hat die
dem Angeschuldigten zur Last gelegte That unter Hervorhebun
ihrer gesetlichn Merkmale und des anzuwendenden Straf⸗ gesetzes zu bezeichnen.
Zustellungsbe voll ⸗
Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren aa. wird, hat auch die k h tre
ö 8 59. Die Vorschrift des 3 252 der Strafprozeßordnun auch dann Anwendung, wenn nach dem Ermessen des 3 die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht mehr ails sechs Mona beträgt. 69 1 Den Umfang der aer d a hine bestimmt das Gericht ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschluj⸗ gebunden zu sein. J . 1
5 In das Protokoll über die Hauptverhandlung sind di wesentlichen Ergebnisse der ö aufzunehmen.
In den Fällen der S8 45, 449 der Stra fprozeßord beträht die Frist zwei Wochen. zeßordnum
Gegen die wegen Ueberttetungen erlassenen Entscheidungen
ist, sofern eine Verurtheilung auf Grund des 8 361 Nr 3
bis 3 des Strafgesetzhuchs erfolgt oder nur auf Geldstrafs cz auf Geldstrafe und Einziehung erkannt wird, ein Rechte mittl nicht zulässig. . Im übrigen findet in Strafsachen gegen die Urtheile det Konsulargerichts das kö der Berufung statt.
Auf Beschwerden gegen Enischeidungen des Konsuls findet die Vorschrift des 5 23 Abs. 1 der Sirafprozeßordnung kein Anwendung.
In den Fällen des 3 353 der Strafprozeßordnung ist der Konsul zur Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung befugt. g8
5.
i de Staatsanwaltschaft zustehenden Rechtsmittel können gegen die Entscheidungen des Konsulargerichts von dem Konsul eingelegt , 9
In den Fällen der 83 B33, 356, 353, 3sf0 der Sttaf— prozeßordnung beträgt die Frist zwei Wochen.
567.
Die Frist zur Anfechtung einer Enischeidunz beginnt für den Nebenkläger im Falle des 8 439 der Strafprozeßordnung mit der Bekanntmachung der . an den Beschuldigten.
8
Der Konsul kann Zeugen und Sachvzrständige, die zur Rechtfertigung der Berufung benannt sind, vernehmen und beeidigen, wenn die Voraussetzungen des 8 65 Abf. 2 der Strafprozeßo dnung vorliegen. Die Protokolle über diese Vet⸗ nehmungen sind dem Ober-Reichsanwalt zu übersenden. Die Vorschriften des 8 223 un) des 5 256 Abs. 2 der Straf— prozeßordnung finden ,, Anwendung.
Der Angeklagte kann in der K vor dem Berufungsgericht erscheinen oder sich durch einen mit schrift⸗ licher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen.
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat keinen Anspruch auf Anwesenheit. .
Soweit der Angellagte die Berufung eingelegt hat, ist über diese auch dann zu verhandeln, wenn weder der An— geklagte noch ein Vertreter er . erschienen ist.
70.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil
geschlossenen Verfahrens kann 393 Amtswegen erfolgen.
§ 71.
Das Gesetz, betreffend die Entschädigung der im Wieder— aufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, vom 26. Mai 1598 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 345) findet mit folgenden Maßgaben Anwendung.
An die Stelle der Staatsanwaltschaft des Landgerichts tritt der Konsul. Die im § 5 Abs. 3 vorgesehene Äusschlüß— frist beträgt sechs Monate. Für die Ansprüche auf Em— schädigung ist das Reichsgericht in erster und letzter Instan zuständig.
§ 72.
In Strafsachen, in denen der Konsul oder das Konsular— gericht in erster Instanz erkannt hat, steht das Begnadigungt⸗ recht dem Kaiser zu.
Achter Abschnitt. Besondere Vorschriften über die Kosten. § 73.
Die Gebühren der Gerichte und der Gerichts voll sieher in den Konsulargerichtsbezirken werden im doppelten Betrage der Sätze erheben, die in den nach 19 maßgebenden Vorschriften bestimmt sind.
Die Gebühr für eine Zustellung in den Konsulargerichte= bezirken nach den Vorschriften über Zustellungen im Auslande beiträgt drei Mark.
Die den Gerichtsbeamten und Gerichtsvollziehern zu⸗ stehenden Tagegelder und Reisekosten werden, soweit es sich um Konsularbeamte hande t, nach Maßgabe der für diese geltenden Vorschriften 2
3 74.
Die Erhebung und Beitreibung der Kosten wird durch den Konsul veranlaßt.
Die Regelung des Beitreibungs verfahrens erfolgt im An— schluß an die Vorschriften der Zivilprozeßordnung durch An— ordnung des Reichskanzlers.
75.
8 Die bei der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit mit— wirkenden Behörden haben einander zum Zwecke der Erhebung und Beitreibung der Kosten Beistand zu leisten. — Das Gleiche gilt für die Beistandsleistung unter diesen Behörden und den Behörden im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten. Dabei finden die gemäß 8 5) des Rerichiskostengesetzes (Reichs- Gesetzbl. 1898 S. 659) erlassenen Vorschriften uͤber den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtz— kosten unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistand ent— sprechende Anwendung. 3 Soweit die Gebühren der Rechtsanwälte durch Orte— gebrauch geregelt sind, kommt dieser zunächst zur Anwendung.
Neunter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
77. i
Die im 8 2 en mne n een können nach den in Gemäßheit dieses Gesetzes in den Konfulargerichtsbezlrken Ar wendung findenden strafrechtlichen Vorschriften wegen eines
9
echens oder Vergehens auch dann verfolgt werden, wenn * 9. Handlung in einem Gebiete begangen . das keiner
des Konsuls einen anderen Beamten zur Wahrnehmung der
Sta alt unterworfen ist.
Im übrigen n, . Kaiserliche Verordnung die in ga, n dieses Gesetzes in den Konsulargerichtsbezirken geltenden Vorschriften in Gebieten der im Abs. 1 e , 3. ganz oder theilweise für anwendbar erklärt werden. So⸗ weit hiernach die Vorschriften über die Ausübung der Gerichts— darkeit Geltung erlangen, ist der Reichskanzler befugt, an Stelle
Herichtsbarkeit zu ermächtigen; auch können als Gerichts
beifitzer Personen zugezogen werden, die nicht Eingejessene oder 56 des hr e egen; sind. 8 78.
Dieses Gesetz tritt an einem durch Kaiserliche Verordnung
festzusetzenden Tage in Kraft. 8 79. .
Sowelt in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vor⸗ schriften des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 19. Juli 1879 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vor⸗ schriften dieses Gesetzes an deren Stelle.
Der Spezialhandel des deutschen Zollgebiets mit den einzelnen Ländern im Jahre 1899.
Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amt. (Vorläufige Mitthellung.)
5
0.
Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer und beigedrucktem Kaiserlichen
Gegeben Berlin, den 7. April 1900. ¶ . S.)
e mrichn Unterschrift nfiegel.
Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.
Einfuhr
Au afuhr Länder
Länder t der Herkunft bezw. Bestimmung da — 100 kg
1000 M g., = 00 kg Io) A
der Herkunft bezw Bestimmung
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— 5
a2 = 100 Rg 100 d. - jo Kg loo)
L. Europa 6 9 . Feeihäfen Hamburg, Cuxhaven 1277 ge hen Bremerhaven, Geestemünde 59415 Il ne Helaoland 41 Badische Zollausschlüss⸗⸗ 862 Belgien 21 430 8 ulgarien zd oa Gibraltar, Malta, Cypern 32 528 Dã nemark 2 400 884 Frankreich 12 371 510 Iriechenland 603 614
itannien 64 183 413 89 3 578 241
Jliederlande 10 gag zz Norwegen 3178 65 Desterreich ⸗ Ungarn 142 113 8398 zortugal 1153 383 ,, 2388 417 Rußland... 47 639768 15738351 26 170 427 2378149 . . Span 2271461 Spanien 14 Turkei 735 od
z 24a zin
ssyni * 180 . 342 541 Llaerien 1397 800, Britisch Ost⸗ Afrika . 31 337 Britisch⸗Süd⸗Afrika (Kapkolon ie ꝛc.) 170 773 Bꝛitisch West. Afrika 55 462 Deutsch · Ostafcila 5 440 Deutsch · Sůdwest⸗Afrika 14162 Dentsch . Wistafrika 31 447 Franzoͤsisch · Westafrika 120 239 Congostaat 7805 diberia . . Nadagaskar 9 ae . 53 168 Dranje/Freistaa 8 Portugiesisch Ost ˖ Afrika 35 464 . 31 784 Tran baal 37079
17 606 Tunis 1.
Berlin, den 21. April 1900.
a 135 3s 2sz z55 57 3 Ia 572 1931 10 881 627 76 342 19, 2746 157. 7 205 138 156 163 16529 257 11175 522 3 246 9865 41 286 06561 207 075 118 62 5335 55639 713 13 3565 1339 77526 4375575 1257651 z03 11 33 115 968 216 691 Siam? 8361 1067 5553 560607 Philippinen 2c. 777056 15566745 851 642 Uebriges Asien . 3 36 . 1 ö 55 203 25] 55 855 167 32771 3 ä sls I 16s 363 J ge, wssnlinten sz9 ss; 685 64 33. 6s sss Benne 15 92 499 5r6ß
18 Sr 2714 geh S3 35 33 Yriti ch Rond; Jol 3 16 8.7 86? .
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Guatemala. 164 413 1242 29 oo s] Honduras, Nicaragua, Salvador
41 153 11 . 2 K,, . uz 1 2e, Fchrrindisch. Amrita 4902 065 167 Paraguay ; ö 23 965 275277 12986 ü 25 14 i s;, ng Fehlt, gat, 738 hi4 ho7 3635 ung. Dortort 164 134 440 4822 3 623 1534 805 6 647 3 438 465 506 3143 31960 14 695 362 1513 15 557 805 Britisch Australien 2176 1789. 167 Deutsch⸗Auftralien 1359 21 658 14163 . 1550 467 2468 47 6654 2255 7345 45 0656 35560 39 313 175 95. 11353 155 1746 277
Bleiben für alle übrigen Artikel
Kaiserliches Statistisches Amt. von Scheel.
. —
V. Austral⸗Asien und Polynesten
Nicht ermittelt (seewãrts)
193 4770 564 Darunter Edelmetalle (stat. Nr. 302 -= 308)
9162 09 8 114287 128 499 43748 333 038
1 384728, 20 lb
109114 Is h 1482
s zzo be 4 g) fo ga] 1173450 zi Js 337 76 5136 265 131 333 15 53 172 . 1335 83s 23
199 53 13 35 37 35 gi 35? 363
219 189
5 964
54 145 114633.
890 673 49 665 329
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201 138 42
Berechneter Bestand') in Zolllagern am 15. April 1900 Ausländischer Weizen
. Roggen . ) Die eingelagerten Inlandsmengen and
1671 601 42 152 478. die seit dem 1. Januar
ga3 113 21450 265438
zross 234373 716 46220
49294 316357 4890 201893
3710 an 2827 278988
S231 46369 1579 goss .
15556 177 33363 145537 — bas ls i655 5062
Januar bis 15. April
1900 von gemischten Lagern in den freien Verkehr gebrachten Aug. lands mengen sind nicht berücksichtigt.
Kaiserliches Statistisches Amt. von Scheel.