1900 / 99 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Apr 1900 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Nei

und

S⸗Anzeiger

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

Alle Post-Anstalten nehmen Gestellung an;

für Berlin außer den Nost-Anstalten auch die Exprdition

8W., Wilhelmstraße Nr. 32. Sinzelne nummern kosten 25 8.

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79 99.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Geheimen Regierungsrath Bühling zu Magdeburg

den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Pfarrer Bau erhorst zu Klein⸗-Germersleben im greise Wanzleben, dem Gymnasial-⸗Dircktor a. D. Dr. gig t

u Gartz 4. d. O. und dem Oberlehrer a. D. Augu kite eech. Kulm den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem Geheimen Ober⸗-Justizrath John zu Naumburg

a. d. S. den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse mit dem Stern,

dm Seminar⸗Oberlehrer Heinze zu Ziegenhals im Kreise Nisse den Königlichen Kronen⸗Oeden dritter Klasse, .

dem Fabrikbesttzer Matthias Rabbethge zu Klein⸗ Wanzleben im Kreise Wanzleben, dem Lehrer Hermann Zur zu Langfuhr bei Danzig, dem Magistrais⸗Sekretär Kuhfuß u Berlin, dem Polizel-⸗Kommissarius a. D. Lehmann zu reslau, dem Stadtsekretär Aug ust Hiller zu Neisse und dem Privatförster a. D. und Amtsoorsteher Wil helm Lohse

Krüssau im Kreise Jerichow L den Königlichen Kronen⸗ Ern vierter Klasse, ;

den emeritierten Lehrern Eckmann zu Schülp im Kreise Norderdithmarschen, bisher zu Horst im Kreise Steinburg, Folmsee zu Schadewinkel im Kreise Marienwerder, Krüger zu Silligsorf im Kreise Regenwalde und Schwarz zu hiehmannsdorf im Kreise Bunzlau den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern.

zem Amtsvorsteher Rothkögel zu Deutsch⸗Neukirch im Kreise Leobschütz und dem Strommeister a. D. Nübel zu Dberwefel, bisher in Koblenz, das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, sowie ;

dem Gerichtsvollzieher a. D. Waikusat zu Osterode Ostyr, dem Gerichtsdiener a. D. Brautsch zu Osdorf im Ftreise Pinneberg, bisher in Schleswig, dem Steuer⸗ erheber a. D. Hildebrandt zu Treuenbrietzen, bisher in Berlin, dem Altsitzer, Schulvorsteher und Kirchen⸗ ältesten Schiefelbein zu Klebow im Kreise Dramburg, dem Küster Bischoff zu Odenkirchen im Landkreise M Gladbach, dem Distriktsboten Dyba zu Lobsens im Kreise Wirsitz, dem Dberbrenner Wilhelm Schroeter zu Fürstenau im Kreise Neumarkt, dem Hofinspektor Ernst Berendt, dem Werkmeister Gustav Wildegans, beide zu Frankfurt a. d. O., dem Woll⸗ sortiermeister Wil helm Stͤkler zu Sorau, dem Saalmeister Ludwig Soik zu Raths-Domnitz im Kreise Stolp, dem Holz⸗ 1 Heinrich Semmelroth zu Kleinalmerode im

reise Witzenhausen, dem Kutscher und Wirthschafter Heinrich

John zu Breslau, bisher in Wohlau, und dem Wirthschafts⸗ ah August Lehmann zu Schöllnitz im Kreise Kalau das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht: =

dem Kapitänleutnant von Am mon, kommandiert zur Dienstleistung bei Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen Adalbert von Preußen, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Offizlerkreuzes des Kaiserlich japanischen Ocdens des heiligen Schatzes zu ertheilen.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

Am 1. Mai tritt in Neu⸗Lichtenberg bei Berlin eine Post agentur in Wirksamkeit, die sich mit der Annahme und Ausgabe von Postsendungen jeder Art befassen wird. Die Dienststunden der neuen Postanstalt werden fuͤr den Verkehr mit dem Publikum, wie folgt, festgesetzt. A. an den Wochentagen: von 78 Uhr Vormittags bis 12 Uhr Mittags, von 4 Ühr Nachmittags bis 7 Uhr Abends; B. an den Sonntagen, an den gesetzlichen Feiertagen, sowie am Geburtstage Seiner Majestät des Kaisers: von 7‚8 Uhr Vormittags bis 9 Uhr Vormittags, von 12 Uhr Mittags bis 1 Uhr Nachmittags. Die Verwaltung der Postagentur wird dem Einwohner Reuter, Neu⸗Lichtenberg, Wilhelmstr. 84, übertragen. Berlin C., den 23. April 1990. Kaiserliche Ober⸗Postdirektion. Griesbach.

Unter Bezugnahme auf 5 169 Abs. 2 des Invaliden⸗ versicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 veröffentlicht ie unterzeichnete Großherzogliche Landesregierung gus den Landesverordnungen dom 30. Dezember v. J und 106. April d. J. zur Ausführung dieses Gesetzes das

Nachstehende: A. Verordnung vom 30. Dezember 1899.

Berlin, Mittwoch, den 25. April, Abends.

Mecklenburg-Strelitz in allen Fällen die Großherzogliche Landesregierung.

Auch erfolgt durch die Großherzogliche Landesregierung I) die im S3 des Reichsgesetzes der unteren Verwaltungs⸗ behörde überwiesene Festsetzung des Durchschnittswerths der 3 Lohn oder Gehalt geltenden Tantièemen und Natural— ezüge,

2 die Wahrnahme der im 8 161 Absatz 2 der Ortzs— polizeibehörde zugewiesenen Befugniß in denjenigen Fällen, in welchen die Arbeitgeber beziehungsweise Selbstoersicherer zu— gleich Inhaber obrigkeitlicher Rechte sind.

83. Die der unteren Verwaltungsbehörde in dem Reichsgesetze zugewiesenen Geschäfte werden vorbehaltlich der Bestimmung im s 2 Absatz 2 Ziffer 1 dieser Verordnung durch die Orts⸗ obrigkeiten wahrgenommen, jedoch mit folgenden Ausnahmen: 1) die Entscheidung der im 5 140 Absatz 3 und in den 38 155 und 157 des Reichsgesetzes bezeichneten Streitigkeiten sowie die Wahrnahme der im 8 158 daselbst bezeichneten Ge⸗ schäfte erfolgt in denjenigen Fällen, in welchen die Arbeit⸗ geber zugleich Inhaber obrigkeitlicher Rechte sind, durch die Großherzogliche Gewerbekommission. Außerdem treten 2 in den Fällen des 85 sowie der 383 55 Absatz 3. 57 bis 59, 61 bis 64, 90 Äbsatz 3, 112, 130 bis 122 Tes Gesetzes an die Stelle der ritterschafilichen Gutsobrigkeiten die auf Grund der Verordnung vom 2. April 1879 errichteten Polizeiämter, und sind in allen übrigen Fällen ihrer Zu⸗ ständigkeit als untere Verwaltungsbehörden die ritterschaft⸗ lichen Gutsobrigkeiten befugt, sich durch die Polizeiämter ver— treten zu lassen. . Die Großherzogliche Landesregierung ist befugt, wenn im Bezirk einer unteren Verwaltungsbehörde den Erfordernissen der S8 61 folgende des Reichsgesetzes wegen der Wahl von Ver⸗ tretern der 2 und der Versicherten nicht entsprochen werden kann, die Wahrnahme der Obliegenheiten, bei welchen nach gesetzlicher Bestimmung diese Vertreter thätig werden sollen, anderen unteren Verwaltungsbehörden zuzuweisen.

. Als Kommunalverbände im Sinne des Reichsgesetzes sind die Städte, im übrigen aber die ortsobrigkeitlichen Bezirke anzusehen, und werden dieselben durch die Magistrate resp. Ortsobrigkeiten (Kabinetsamt, Domanialämter, Landvogtei, Gutsherrschaften 2c.) vertreten.

Ünter Gemeindebehörde ist der Gemeindevorstand und in denjenigen Ortschaften, in welchen es an einem solchen fehlt, die Orisobrigkeit zu verstehen.

Wo die Gemeindebehörde nicht zugleich die Ortsobrigkeit ist, wird ihr geschäftlicher Verkehr mit den Organen der Ver⸗ sicherungsanstalt sowie mit den nach Maßgabe dieser Ver⸗ ordnung für das Versicherungswesen in Thätigkeit tretenden Behörden durch die Ortsobrigkeit vermittelt.

Weitere Kommunalverbände bilden im Sinne des Reichs⸗ gesetzes das Herzogthum Strelitz sowie das Fürstenthum Ratzeburg.

Die Geschäfte der weiteren Kommunalverbände werden durch die Großherzogliche Landesregierung, die den Verbande⸗ vertretungen zugewiesenen Verrichtungen aber durch den Engeren Ausschuß der Ritter und Lanbschaft einerseits und den ständigen Ausschuß der Vertretung des Fürstenthums Ratzeburg reß bis zur verfassungsmäßigen Konstituierung des letzteren durch die Großherzogliche Landvogtei zu Schön⸗ berg andererseits wahrgenommen.

85.

Kommunal-Aufsichtabehorde im Sinne des Reichsgesetzes ist die Großherzogliche Landesregierung.

In Fällen, in welchen es sich nach dem Gesetze um eine nach den S5 20 und Al der Gewerbeordnung anfechtbare Ent⸗ scheidung handelt, hat die Großherzogliche Landesregierung bis auf weiteres die Sache der Gewerbekommission als einer kollegialen Behörde zur Behandlung in erster Instanz zu über⸗ . und ihrerseits gegebenenfalls den Rekursbescheid zu erlassen.

Für die Wahrnahme der Geschäͤfte einer Aufsichts behörde über Krankenkassen kommen die Bestimmungen im 52 der Verordnung vom 21. Dezember 1892 zur Ausführung des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung vom 16. April 1892 (Off. Anz. 1893 Nr. Y) zur Anwendung.

86.

Die im 8 189 Absaz 3 des Reichegesetzs der (rts⸗ polizeibehörde“ auferlegte Verpflichtung wird in der Ritter⸗ schaft den Polizeiämtern übertragen.

21

Die Beitreibung der . * 162 und 168 des Reichs⸗ gesetzes erwähnten Kosten, Rückstände und Strafen geschieht auf Antrag der Versicherungs⸗Anstalt durch die Ortsobrigkeiten, in der 26 durch die Polizeiämter. ö Richtet sich das Verfahren gegen Personen, weich Trãger obrigkeitlicher Rechte sind, so ist der Antrag an ie Groß⸗

. XR Ter. Insertionspreis für den Raum einer Aruckzeilt 303. ,,, . Inserate nimmt an: die Königliche Expedition * des Aeutschen Reichs Anzeigers 5 und Königlich Rreußischen Staats-Anzeigers 8 Berlin 8Mw., Wilhelmstraße Nr. 32. l. 8 ĩ

B. Verordnung vom 10. April 1900.

2 Mie Wahrnahme der den unteren Verwaltungs⸗ behörden in 8 75 und 8 184 Abs. 4 des Reichsgesetzes sowie in Ziffer 9 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom J. November 1893, betreffend die Entwerthung und Ver— nichtung der Marken bei der Invalidenversicherung, zu⸗ gewiesenen , , . erfolgt in densenigen Fällen, in welchen der Arbeitgeber bezw. der Selbstversicherer Inhaber obrigkeit— licher Rechte ist, durch die Großherzogliche Landesregierung. 2) Untere Verwaltungsbehörden im Sinne der Bekannt⸗ machung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1899, betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Grund des s 6 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes, sind die Orts⸗ obrigkeiten, es treten jedoch an die Stelle der ritterschaftlichen Gutsobcigkeiten die auf Grund der Verordnung vom 2. April 1879 errichteten Polizeiämter. Neustrelitz, den 20. April 1900.

Großherzoglich mecklenburgische Landesregierung.

F. von Dewitz.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den dem ungarischen Adelstande angehörigen Obersten a. D. Gustav Emil Adalbert Ziegler zu Danzig unter der Namensform „von Czigler“ in den preußischen Adelstand aufzunehmen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ersten Bürgermeister Hammer in Brandenburg a. H.

den Tit⸗l Ober⸗Bürgermeister“ und

dem Mühlen⸗, Säge⸗ und Elektrizitätswerksbesitzer Otto

Zschiedrich zu Hoyerswerda den Charakter als Kommissions⸗

rath zu verleihen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der bisherige ordentliche Seminarlehrer Lange zu Paradies ist zum Vorsteher und Ersten Lehrer an der Prä⸗ paranden⸗Anstalt zu Meseritz ernannt worden.

Am Schullehrer⸗Seminar zu Graudenz ist der bisherige ordentliche Seminarlehrer Scherer bee n zum Seminar⸗ Oberlehrer befördert und der Präparandenlehrer Karnuth ebenda als ordentlicher Seminarlehrer angestellt worden.

Am Schullehrer-⸗Seminar zu Verden ist der bisherige Zweite Präparandenlehrer Block zu Melle als ordentlicher Seminarlehrer angestellt worden.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 16 der „Gesetz⸗ Sammlung“ enthält unter Nr. 10183 die Verordnung, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für die Insel Helgoland, vom 10. April 19600. Berlin W., den 25. April 1900. Königliches GesetzSammlungs⸗-Amt. Weberstedt.

Angekommen:

Seine Excellenz der Präsident des Reichs⸗Eisenbahnamts, Wirkliche Geheime Rath Dr. Schulz, von der Dienstreise.

Die Personal-Veränderungen in der Armee re. befinden sich in der Ersten Beilage.

Aichtamtliches. Deuntsches Reich.

Preußen. Berlin, 25. April.

Seine Majestät der Kaiser und König hörten, wie aus Schlitz gemeldet wird, heute Vormittag den Vortrag des Vertreters des Auswärtigen Amts, Legationsraths von Tschirschky und Bögendorff.

52. Landes- Zentralbehörde, Zentralbehörde und höhere Ver⸗ waltungsbehötde ist für das Gebiet des Großherzogthums

herzogliche Landesregierung zu richten.

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