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Damit schließt die Diskussion. Im Schlußwort bedauert
Abg. Dr. Hirsch, daß der Minister für Handel und Gewerbe
nur so geringe Mitzel in Autsicht gestellt babe. Je mehr der Staat
leisse, um so mehr würden auch die Peivaten und Kommunen
. Berlin habe jedem zu entsendenden Arbeiter 500 4 ill iat.
Der Antrag Hirsch wird einstimmig angenommen.
Es folgt die erste Berathung des Antrages der Abgg. Graf von Kanitz (kons) und Genossen, nach welchem das Rentengütergesetz von 1891 folgenden Zusatz erhalten soll:
Die geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfabren bei Genehmigung neuer Anstiedelungen bleiben unberührt“ .
Der Antrag bezweckt, die Mitwirkung der Kreisausschüsse
bei der Gründung von Rentengütern zuzulassen.
von Kanitz weist darauf hin, daß derselbe Antrag in der vorigen Session beschäftigt habe, und daß sich des halb Begründung in der ersten Lesung erübrige.
Ge th Sachs eiklärt, daß der Antrag nicht nur für d Embar sei, sondern au, wie die Situation ahre geftaltet babe, für das
daß nach dem Rentengůtergesetz Hand der General⸗
Kommission ruhen tung organe sei erwüns chili gebört. Ihnen a Aus⸗ führung des Rentengutsge im Wuiderspruch mit der glerung in Bezug auf die freie Hand gelassen habe.
mmung über
chaffe er keine Rechtszeinheit, denn 8 bestehen. Der Antrag
ahm legung der Rentengutsbildung sein.
Abg. Graf von Kanltz: Ich bedauere, daß die Staatsregierung meinen Wunsch, die Sache erst bei der zweiten Lesung zu erörtern, nicht berũcksichtigt hat. Es ist auch zum mindesten ungewöhnlich, daß der Kommiffar schon jetzt den Antrag für unannehmbar erklärt hat. Die Ausführungen des Rommissartz sind durchaus hinfällig. Herr von Wangenheim ist mit mir der Meinung, daß seine Resolution neben meinem Antrage bestehen kann. Es ist ircthümlich, daß die Absicht des Gesetz's von 1593 gewesen sei, daz Verwall ungs. streit verfahren auszuschalten. Ich erwarte von der Loyalität der Staatzregierung, daß sie keine ablebnende Stellung zu meinem An; trage einnehmen wird. Wer ist denn der Inlerpret der Gesetze? Ich denke doch, auch das Hauk. ei Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer—⸗
ein:
Meine Herren! Ich muß den Vertreter der Königlichen Staats« regierung gegen einen Vorwurf des Herrn Grafen Kanitz in Schutz nehmen. Die Situation hinsichtlich des Antrags Kanitz ist doch die, daß schon im vorigen Jahre das Haus sich mit dem Antrage befaßt und ihn angenommen hat, daß schon damals die Königliche Staats⸗ regierung sehr wesentliche Bedenken gegen den Antrag vorgebracht hat, daß aber, nachdem der Antrag erneut eingebracht ist, — wie der Herr Regierungskommissar dargelegt hat — die Sachlage sich gegen das Vorjahr wesentlich verändert hat, daß die Staatsregierung, bevor äber den Antrag im Hause erneut Beschluß gefaßt wird, berechtigt, ja nach meiner Meinung, verpflichtet war, zu dem erneuten Antrag Stellung in nehmen. Ob sie trotz der ablehnenden Haltung der Königlichen Staatsregierung den Antrag annehmen wollen, und ohnerachteh der durch den Vertreter der Königlichen Staattzregierung vorgetragenen Bedenken den Antrag annehmen wollen, bleibt dem Ermessen des Hauses üdberlassen. Zur Klärung der Verhältnisse war es doch erforderlich, daß dem hohen Hause darüber Klarheit gegeben wurde, welche Stellung die Staattzregierung nach erneuter Prüfung zu dem Antrage des Herrn Grafen Kanitz einnimmt. Also daß die Er⸗ klärungen des Staatskommissars einen Eingriff in die Beschlußnahme des Hauses bedeute, kann ich nicht anerkennen. Es hat die Königliche Staatsregierung von ihrem Recht Gebrauch gemacht, dem hohen Hause darzulegen, welche Stellung sie nach erneuter Prüfung zu dem Antrage einnimmt. Ihr Recht ist es selbstverständlich, zu beschließen, ob Sie den Bedenken der Königlichen Staatsrezierung Rechnung tragen wollen.
Schon bei den vorjährigen Verhandlungen sind die heute erneut vorgetragenen Gründe des Grafen Kanitz für seinen Antrag eingebend widerlegt. Es sind eingehend die Gründe dargelegt, aus denen es geboten ist, die Autweisung von Rentengütern in eine Hand zu legen, und daß das zweckmäßig durch die General⸗Kommission zu geschehen habe. Daß das auch von vornherein die Absicht des Gesetzes gewesen sei, hat eingehend der Finanz ⸗Minister, welcher selbst an den Kommissiongberathungen als Mitglied des Ab⸗ geordnetenhauses theilgenommen hat, dargelegt und näber be— gründet. Die Richtigkeit dieser Auffassung bat denn auch be— sonders seitens des Herrn Abg. Zedlitz anerkannt werden müssen. Auch das Reichegericht hat die Richtigkeit dieser Gesetzesaslegung an⸗ erkannt. Kurzum, in dieser Richtung halte ich ein weiteres Eingeben auf die erneuten Darlegungen des Abg. Grafen Kanitz nicht mehr für geboten.
Ich bedauere, daß der Antrag erneut eingebracht ist. Der Re—⸗ gierungekommissar hat schon dargelegt, daß die Staatsregierung ge⸗ willt ist, in die Prüfung dieser ganzen Angelegenheit einzutreten, daß eisleltende Schritte nach der Richtung bereits geschehen sind. Darüber kann doch kein Zweifel bestehen, daß Sie die Befugniß der Regierung nicht einschtänken wollen und können, eine neue Gesetzesvorlage beim Hause einzubringen, wie solche die Staatgreglerung für weckmäßig und nũtzlich erachtet. Db das Haus dann mit der Staatsregierung über die Vor ⸗ lage sich verständigen wird, ist abzuwarten, nicht aber erscheint es mir zweckmäßig oder angemessen, den Versuch zu machen, schon jetzt über den materiellen Inhalt dieser Vorlage bindende Beschlüsse des Hauses im voraus herbeiführen zu wollen, wie solches der Antrag des Herrn Grafen Kanitz bezweckt. Im übrigen habe ich schon bei früherer Ge⸗ legenheit autgeführt, daß unser Verfassungsrecht eine authentische Jnterpretation von Gesetzen durch den Landtag nicht kennt. Ich habe früher schon dargelegt, die Staatsregierung ist kraft der ihr allein zu stebenden Exekutive berechtigt und verpflichtet, nach ihrem pflicht mäßigen GErmessen die Gesetze auszuführen und aus julegen. Eine veränderte Auslegung kann nur auf dem Wege der Gesetzgebung verbeigeführt werden, einen anderen Weg kennt nach meinem Ermessen die preußische Verfassung nicht.
rage auf den Boden der 5 nach der kräftigen
Der 1.
Ranitz.
Abg. Schmitz ⸗Důsseldorf Meine Freunde haͤtten gewunscht, daß Graf Kanitz auf die Berathung seines Antrags verzichtet hätte, well dag Haus bereits früher durch die Annahme elnes Antrags Zedlitz zu Dieser Frage Stellung genommen hat, und wir können daher dem Antrag nicht zuftimmen.
Abg. Dr. Sattler (nl. : Ich babe meine Gründe gegen den Antrag bereits im vorigen Jahre dargelegt. Nur ein Theil meiner Freunde ist aus allacmenen Gründen für den Antrag. Das Haus hat bei dem Antrag Zedlitz bereits vor wenigen
in einem ganz anderen Sinne entschieden. Graf ü seine Absicht durchführen, wie kann blharkeit behaupten, daß Tas Renten
Bestimmungen über dag Verfahren bel
ter nichts ändern wollte? Ich habe
Kreis ausschůss⸗ .
der Resolution,
heim und von Zedlitz angenommen ist
den Antrag nicht wieder einzubringen, aber nun kann ͤ
die Zarückziehung verlangen. Wir meinen daher, daß wir ihn weder ablehnen, noch annehmen, sondern die Regierung ersuchen sollen, bei der weiteren Erledigung der Resolution Wangenheim · Zedlitz diesen Antrag Kanitz mit in Berückũchtigung zu ziehen.
Damit schließt die Diskussion. Im Schlußwort bemerkt
Abg. Graf von Kanitz, daß er der Anregung det Vorredners gern folgen würde, weng er nicht verhindern wollte, daß das jetzige Verfahren noch Jahre lang witer bestehen bleibe. Gegen die Be⸗ schuldigung der Kreigausschüsse durch den Abg. Sattler müsse er diese entschieden in Schutz nehmen. Die Kreisausschüsse ließen sich keineswegs von lokalen Gründen leiten. Herr Satiler könne die Thätigkeit der Krelsautzschasse nicht genügend beurtheilen Wenn die Freisinnigen meinten, daß die großen Güter iheilweise zerfallen würden, fo würten von der schwierigen Lage der Tandwirthschaft die großen bäuerlichen Gäter viel mehr betroffen als die Großgrund⸗ besitzer, und gerade die großen Bauern wünschten die Zerlegung ihrer Güter in Rentengüter, Mit dem benachbarten kleinbäuerlichen Besitz stehe sich der Großgrundbesitz sehr gut, aber es sei eine andere Frage, ob er Rentengutskolonien in seiner Nachbarschaft haben wolle. Die Erfahrung mit den Rentengutskoloniea sei nicht überall günstig gewesen. Von sieben Rentengütern einer Kolonie seien fünf subhastiert worden. Vielleicht äußere sich der Regierungskommissar über solche Erfahrungen bei der zweiten Lesung auch noch. Es müsse dafür gesorgt werden, daß keine ver krachten Kolonien mehr vorkommen. Daher dürfe das Verwaltungsstreitver⸗ fahren hier nicht ausgeschlossen werden. Sonst könne man den kost⸗ spieligen Apparat des Verwaltungsgerichtz überhaupt beseitigen und alle Entscheidungen den Ministerien überlassen. Die gesetz gebenden Körperschaften selen die richtigen Interpreten der von ihnen gemachten Gesetze. Die Verfaffung kenne auch eine Interpretation durch die Regiẽrung nicht. Beide Theile müßten sich darin ergänzen, und der Antrag verfolge diese Absicht.
Mit einigen persönlichen Bemerkungen der Abgg. Dr. Sattler und Dr. Hirsch schließt die erste Berathung, die zweite wird demnächst im Plenum stattfinden, da ein Antrag auf Kommissionsberathung nicht gestellt ist.
Es folgt die Berathung des Antrags des Abg. von Glebocki (Pole), der von Mitgliedern aller Parteien unter⸗ tützt ist: stůt „die Könialiche Staattzregierung zu ersuchen, thunlichst bald
einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen es ermöglicht wird, durch Vermittelung der Rentenbank auch diejenigen dauernden Lasten (Erbzing, Kanon und dergl) abzu- löfen, bei denen dies bisher nach § 65 des Gesetzes vom 2. Mirz 1850, betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verbältnisse, aus geschlossen ist.
Abg. von Gleboecki bezeichnet es als eine Ungerechtigkeit, daß der 5 65 des Gesetzes von 1850 einen Theil der nech, aus der Zeit der Feudalherrschaft bestehenden Lasten für unablöz bar erilärf habe. Es sei unerfindlich, weshalb die spätere vreußische Gesetzzebung eine solche Ausnahme habe besteben lassen, wenn auch früher dazu vielleicht eine Veranlafsung vorgelegen habe. Eine Aenderung fei wiederholt von Petitionen verlangt worden, die Regieiung habe dazu eine schwankende Stellung ein⸗ genommen, einmal sich wohlwollend darüber geäußert und das andere Mal schreff ablehnend geantwortet. Allerdings sei eine Ablösung dieser Lasten durch Kapital zulässig, aber diese Arlt der Ablösung sei für die meisten bäuerlichen Besitzer, die davon betroffen würden, un⸗ möglich und müsse des halb durch die Rentenablösung erseßt werden.
Abg. Bröfe (kons.) betont als Mitantragsteller gleichfalls, daß die einzige Möglichkeit. diese Lasten durch Kapital abzulosen, eine Hirte für die kleinen Grundbesitzer sei. Mit Rücksicht auf die Ver⸗ hältniffe einzelner Erbpächter sei 1850 die Ausnabme des 8 65 be= gründet gewesen, heute müsse aber gerade in Fortsetzung der neueren Agrargesetzgebung diese Ausnahme wieder beseitigt werden. Der Redner bittet um einstimmige Annahme des Antrages.
fte Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer⸗ ein:
Meine Herren! Zunächst gestatte ich mir darauf hinzuweisen, daß der Antrag unvollständig ist, wenn er sein Ziel erreichen soll. Der Antrag beschäftigt sich nur mit dem Gesetz von 1860 und mit den unter dieses Gefetz fallenden Renten. Ich mache aber darauf aufmerksam, daß in den neuerworbenen Landestheilen gleiche Gesetze erlassen sind, die denselben Zweck verfolzen wie das Gesetz von 1860, die ebenfalls geändert werden müssen, sonst würde man in den alten Provinzen die Rentenpflichtigen günstiger stellen wie die Renten⸗ pflichtigen in den neuerworbenen Landestheilen.
Ferner weise ich darauf bin, daß ich schon in der 47. Sitzung am 17. März 1899 infolge eines Antrags des Herrn Abg. von Glebockl Anlaß gehabt habe, zu der beute zur Berathung stehenden Frage mich zu äußern. Wenn ich nun auf die der eitigen Darlegungen Bejug nehme, so will ich doch erneut auf den vorliegenden Antrag kurz ein gehen.
Es wäre erwlnscht gewesen, die Tragweite des Antrages durch statistische Ermittelung der abzustellenden Berechtigungen ihrem Umfang nach, wer die Veipflichteten, und wer die Berechtigten, darzulegen, festzustellen. Leider ist das nicht möglich gewesen. Nur der Umfang der dem Domänenfiskus zustehenden Renten hat festgestellt werden können. Nach der neuerdings erfolgten Zusammenstellung betragen die dem Domänenfiekuz noch zustehenden Renten jährlich 9663 311 1. In ge⸗ ringerem Umfange besitzt auch der Forstfizkus noch Rentenbezüge. Die dem Antrag unterstehenden Staatsrenten betragen also jährlich rund eine Million Mark. Im Fall der Annahme des Antrages würde der Staatsfiskus jährlich etwa eine Einnahme ⸗ Einbuße von annähernd 200 000 M erleiden.
Ob die im Privatbesitz sich befindenden, unter den Antrag fallenden Renten nicht einen erheblich böheren Umfang haben, vermag ich nicht zu übersehen. Daß im Besitz milder Stiftungen, im Besitz von Kirchen, Schulen und von zahlreichen Privatbesitzern ein viel⸗ leicht mehrere Millionen umfassender Rentenbesitz sich befindet, erachte ich für wahrscheinlich. Es kommt also nicht allein darauf an, eine Staate einnahme zu ermäßigen und zu erwägen, ob sich das wegen der
schwierigen Lage der Laudwirtbschaft nothwendig rechtfertigen lafsen würde, sondern nur darauf lege ich besonderen Werth: es bedeulet dieser Antrag auch einen sehr erheblichen Gingriff in Privatrechte von Stiftungen von Prlvatgrundbesitzern u. s. w. Bei der heutigen wie bei der vorjährigen Veibandlung ist bis jetzt diese Verletzung von Pripatrechten völlig außer Acht gelassen. Keiner hat sich bisher der Berechtigten angenommen. Nur den Verpflichteten soll man mit Rãcksicht auf die schwierige Lage der Landwirthschaft eine Erleichterung g währen.
Nun, melne Herren, möchte ich auf Folgendes hinwelsen. Die Renten, um die es sich hier handelt, sind völlig anderer Natur, ihre Entstehungsgeschichte ist eine ganz andere wie die Entstehungsgeschichte derjenigen Gefälle, welche der Herr Abg. Glebocki zur Begrũndung seinez Antrags anführte. Das Gesetz von 1850 hat die aus feudalem, gutsherrlichem Recht entstandenen Lasten, seien es Naturalleistungen, seien es in Renten verwandelte Naturalleistungen, seien es gewisse oder ungewisse Gefälle, beseitigen sollen. Ausgeschlossen von der Ab- stellung wurden im Gesetze' von 1850 bereits Renten anderer Art, Renten, welche einen mehr privatrechtlichen Charakter und einen privatrechtlichen Gatstehungsgrund hatten. Schon bei der Verhand- lung im Jahre 1899 habe ich darauf hingewiesen, daß diejenigen Renten, deren erleichterte Ablösung der vorliegende Anttag bezweckt, meistens aus Privatverträgen, aus privaten Vereinbarungen ihre Ent⸗ stehung ableiten, daß diese Vereinbarungen melsteng einen Ver kauf von Grundbesitz gegen Rent: darstellen, und jwar gegen eine dem Werth des Grundstück entsprechꝛnde Rente. Nach meiner Rechtsauffassung ist schon dadurch ein tiefer Gingriff in die Rechte der Berechtigten erfolgt, daß man diese Verträge der Ab⸗ l5sung überall unterstellte, da der Berechtigte in der Regel nur gegen eine unablözbare Rente hat veräußern wollen. Noch unberechtigter erscheint mir aber ein gesetzlicher Eing rf, welcher den durch Vertrag festgestellten Kaufpreis zum Nachtheil des Berechtigten ermäßigt. Wenn der Berechtigte solche Gefahr geahnt hätte, würde er wahrschein · lich Anstand genommen haben, gegen Rente selnen Geundbesitz abzu⸗ geben. Ich erinnere daran — und ich habe das auch bei den Ver— handlungen im Jahre 1899 heroorgehoben — daß noch Mitte des vorigen Jahrhunderts in der Provinz Hannover ein Gesetz er⸗ lassen wurde, nach welchem es gestattet war, gegen eine unablösbare Rente Grundbesiz zu veräußern. Von diesem Recht haben viele Grundbesitzer aus wirthschaftlichen Gründen verschiedener Art Gebrauch gemacht. Dieses Privatrecht hat die preußische Gesetz⸗ gebung einfach aufgehoben und damit tief in private Vertragsverhälm⸗ nisse eingegriffen.
Was bezweckt nun der vorliegende Antrag? Obgleich die Abldͤt⸗ barkeit dieser Renten schon durch Gesetz gewährt ist, soll eine weitere Schädigung der Berechtigten im Umfang des Ablösungekapitals stait⸗ finden. Wenn im Wege der Uebernahme auf die Rentenkaffe die Ablösung mit dem 20 fachen Betrage erfolgt, so verliert der Berechtigte einen großen Theil seiner bisherigen Einnahmen. Ich habe das rechnungsmäßig auch schoa im Jahre 1899 dargelegt. Mit demselben Recht können Sie meines Crachtens beantragen, bezw. be— schließen, daß dem Käufer, der ein Grundstuück vor Jahren für einen der Zeit angemessenen Kauspreis erwarb, jetzt, wenn der Kaufpreis des Geundstückz gesunken, einen entsprechenden Theil des Kauspreises vom Verkäufer zurückempfangen soll. Ich kann zwischen dem Eingriff, den dieser Antrag beabsichtigt, und zwischen dem Eingriff, den ich eben als Beispiel angeführt habe, einen wesentlichen Unterschied nicht finden.
Meine Herren, bandelte es sich lediglich um Einnahmen des Staatt, so ließe sich die Sache vielleicht schon eber rechtfertigen. Wenn sich Landtag und Staatsregierung darüber verständigen, daß es aus wirthschaftè · politischen oder sozialpolitischen Gründen erwünscht ist, die Abgabe ju beseitigen, so wäre das im Wege eines Finanzgesetzes ausführbar. Aber ganz anders liegt doch die Sache, wenn es sich um privat⸗ rechtliche Verhältnisse, daraus entstandene Rechte zwischen Privat · personen als Berechtigten und Privatpersonen als Verpflichteten handelt; da hat doch bisher die Staatsregierung Bedenken genommen, ohne ganz zwingende Gründe in solche Rechte einzugreifen.
Nun mache ich darauf aufmerksam: das Gesetz von 1850 — ich meine, es ist der 5 64 — hatte ausdrũdlich nur die Absicht, Privatrechte zu beseitigen, deren Ent⸗ stehung auf das feudal« gutsherrliche Verbältniß zurückzufũhren war, auf ein Verhältniß, was aus sozialpolitischen, aus volke⸗ wirthschaftlichen Gründen u. s. w. nicht mehr aufrecht zu er halten war. Hier handelt es sich aber nicht um solche Rechte, sondern, wle ich vorhin schon ausführte, um Rechte privatrechtlicher Natur, die durch freiwilligen Vertrag zwischen Berechtigten und Verpflichteten meistent in Form eines Kaufgeschäfts gegen Rente entstanden sind. Bei Be⸗ messung der Ablssungsentschädigung wollen Sie einen Zinsfuß m Grunde legen, der zur Zeit nicht mehr besteht, dem Gesetz von 1850 liegt ein oo / oiger Zinsfuß zu Grunde, während jetzt der Zinsfuß 3 6 bis 300 beträgt. Wollen Sie die Ablösung nach Recht und Gerechtigkeit ausführen, sei es aus allgemein politischen oder sozialpolitischen oder wirthschaftlichen Gründen diese Renten beseitigen, dann müssen Sie doch wenigstenß den Umfang der Entschädigung nach dem gegenwärtigen Zinsfuß bemessen. Dann würde, wenn ich einen 40j9igen Zinsfuß annehme, der 26 fache Be⸗ trag derjenige der Ablösung sein müssen, oder bei einem Ziasfuß von zz oo würde der 28 fache Betrag ungefähr den Betrag der Ablösung ausmachen. Wenn Sie dem Berechtigten aber im Wege der Ab⸗ lösung eine so hohe Entschädigung gewähren, dann würden die Ver⸗ pflichteten schwerlich noch Anlaß zum Ablssungsantrag finden.
Meine Herren, gegen den Antrag sind doch schwere Bedenken iu erheben in finanzieller und rechtlicher Natur. Gerechtfertigt wird der Antrag im wesentlichen nur aus der schwierigen Lage der Landwirthe Ob dat aber im konkreten Falle zutrifft, ob man nicht vielleicht einem wohlhabenden Landwirth eine Last abnimmt, der keiner staatlichen Unterstätzung bedarf, das wird schwer ju ermitteln und bei der allgemeinen Fassung des Antrags nicht zu berücksichtigen sein. Fest steht aber der bedenkliche Eingriff in Privatrechte, sei es von Stiftungen, sei es des Domänenfiskus, sei es in Privatrecht einzelner Grundbesizer, die ihren Grundbesitz gegen Rente hergegeben haben, ein Eingriff, den man bisber nur aus soialpolitischen, volkswirib · schaftlichen und politischen Gründen schwerwie gender Natur fũr zu⸗ lässig erachtet hat.
Ich glaube mit diesen Darlegungen kewiesen iu haben, daß e
sich um eine Frage von schwerwiegender Bedeutung handelt, fur die
eine autzreichende Begründung fehlt. Ich erachte daher' die Bitte
Aulehnung des Antrags für berechtigt. Die Königliche guatceglerung erachtet diese Bitte um so mehr für berechtigt, weil ) ubt, daß der Antrag das Interesse der Berechtigten ungenũgend abt, jr verletzt. Auch das hohe Haus wird die Rechte der Berechtigten s wahten sich für veipflichtet erachten. An die Königliche Staatsregierung traten Verpflichtete mit dem trage heran, im Verwaltungswege die Ablösung durch Vermittelung a Rentenbankken herbeijnführen. Diesen Antrag hat die Königliche ccuatereglerung abgelehnt, und zwar im wesentlichen zur Wahrung n Rechte der Berechtigten. ö Abg. Freiherr von Wangen heim (kons): Bei einer näheren nner uchung der Frage mit Hilfe der Landwirthschaftskammern haben yr gefunden/ daß in den Provinzen Posen, Ostpreußen, Branden hang Westpreußen, Schlesien und Pommern noch solche Be⸗ vorkommen, und zwar namentlich in den Previnzen Westpreußen und Pommern. 1850 hat man diese gemacht, weil man fürchtete, daß die Rentenbriefe . niedrig im Kurs stehen würden, und weil, man eine vlitjche Beranlaffung zu einer anderen Regelung nicht batte. Heute nierliegt eð aber keinem Bedenken, diese Auznahme wieder zu be⸗ piigen, und ich bitte die Regierung dringend, dem Anträge zuju⸗
men. lug je mer Finanzrath Foerster macht darauf aufmerksam,
die Renten unveländert geblieben, während die Grundstũdcs⸗ nathe gestiegen seien, die Verhältnisse sich also gerade zu Gunsten er Grundstũcksbesitzer geändert hätten. Die alte Erbpacht unter⸗ sbeide sich nicht von den Renten des neueren Rechts; was dem einen cht sei, fei dem andern billig,
Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (fr. kons. ): Der latrag muß von dem Standpunkt aus betrachtet werden, daß die Ab⸗ sfsung der dauernden Lasten ein richtiger Grundsatz ist. Allerdings ponmt die Verschiedenheit des Zinsfußes in Betracht, aber bei dem schenwärtigen boben Reichs bankdiskont können wir garnicht wissen, 9 wir nicht bald wieder einen ebenso bohen Zinsfuß haben wie
damals.
Minister für Landwirthschaft ꝛc. Freiherr von Ham mer⸗
ein: ; Nur ein vaar Worte in Erwiderung auf Darlegungen des Herrn 1bg. von Wangenheim. Herr von Wangenheim hat vergleichend die gonvertierung der Staatsschulden herangezogen. Die Konvdermierung er Staatsschulden liegt meinetz Erachtens auf einem völlig anderen Heblet. Der Staat hatte bei Aufnahme seiner Darlehen sich das Recht dorbebalten, wenn in dem Zintfuß eine Aenderung einträte, im Wege der gändigung das aufgenommene Darlehen zurück ujahlen oder mit seinem gliubiger im Wege des Vertrages eine Ermäßigung des Zinsfußes herbeluführen. Da, wo unkündbare Darlehen aufgenommen sind, hat nan immer Abstand von der Konvertierung genommen. Das ist kein Cingtiff in Vertrags verhältnisse, während, wie ich glaube nach⸗ geniesen zu haben, der vorliegende Antrag ein schwerer Eingriff in privatrechte sst.
Interessant würden mir die statistischen Erhebungen des Herrn don Wangenhelm sein, wenn dadurch nicht bloß der Umfang der Renken, fondern auch die Berechtigten und Veipflichteten ermittelt viren. Man würde dann beurthellen können, wer erleichtert wird, und ob nicht ohne Grund die Erleichterung erfolgt, besonders aber, ob nanche Berechtigte nicht mehr der Staatshilfe bedürfen wie viele Vapflichtete. Während Sie auf der einen Seite also einem noth⸗ leidenden kleinen Landwirth helfen, könnte auf der anderen Seite ein nolbleidender größerer Landwirth wesentlich geschädigt werden. Gs st auch denkbar, daß Sie einem kleinen Landwirth, der es nicht 1älhig hat, ein Geschenk machen, während Sie einen schwerbelasteten Grundbesitzer dadurch tief schädigen. Soll dem Antrage näher getreten werden, so werden zunächst die thatsächlichen Verhältnisse sorgfältig aufgellärt werden müssen, darin stimme ich Herrn von Wangen⸗ beim zu.
Abg Frelherr von Wangenhbeim erwidert, daß er nur in der Lnge gewesen sei, die Laften fen zustellen. Bei der Konvertierung der Stialzapiere schreibe der Staat immer selbst die Bedingungen vor, während in diesen Fällen die Renten gezwungen übernommen seien. Der Staat babe dle Pflicht, in dieser Frage für die wirthschaftlich Schwicheren einzutreten. Daß auch die Landwarthe für zu tbeueren Fauf ihrer Grundstäcke enischädigt werden müßten, könne man in Niese Frage nicht hineinziehen.
übg. Rickert spricht die Hoffnung aus, daß die Regierung den An⸗ trag doch annehmen werde.
Nach einem Schlußwort des Abg. von Grabocki wird der Antrag einstimmig angenommen.
Es. folgt, die Berathung des Antrages der Abgg. Schmidt⸗Nakel (fr. kons.) und Kindler-Posen (fr. Volksp.).
. Königliche Staatsregierung. aufzufordern, baldmöglichst
einen' Gesetzentwurf vorzulegen, durch welche den Städten und
Landgemeinden der Provinz Po fen eine ihrer Einwohner—
Rabl und Steuerleistung entsprechende Vertretung auf den
Kreis tagen eingeräumt wird.“
Abg. Kin dler weist in seiner Begründung des Antrages auf die dorsährien Verhandlungen und darauf hin, daß die Regierung schon eine Revision der Verfassung der Provinz Posen in Aussicht gestellt habe und den größeren Städten eine gerechtere Vertretung auf den Rreigtagen gewähren wolle. Er würde kein Unglück darin sehen, wenn dazurch auch elne kleine Verschiebung nach der polnischen Selte ein⸗ treten würde, aber die ängstlichn Semüther könnten sich darüber voll⸗ kommen berubigen, Nach der jetzigen ständischen Verfassung der Prodinz Posen seien allein die Rütergutsbesitzer maßgebend, die Städte hätten eine ganz minimale Vertceiunz, die ihrer Einwohner⸗ jahl nicht ent preche.
Minister des Innern Freiherr von Rheinbaben:
Meine Herren! Ich habe mir erlaubt, mich bereits bet der ersten Lesung des Etats zu der vorliegenden Frage auzzusprechen. Ich habe damals bereits erklärt, daß wir auch die verhältnißmäßig schwache Vertretung der Städte auf den Kreistagen in Posen insofern als nicht den Realitäten entsprechend erachten müßten, als die Städte an⸗ nlbernd gleichmäßig vertreten wären, und namentlich die größeren Slädte nicht ein Maß von Vertretung genössen, welches ihrer Be⸗ deutung entspricht. Ich habe ferner erklärt, daß die Provinzial behörden beauftragt worden wären, in eine Prüfung darüber einzu⸗ treten an der Hand einer Gesetzesvorlage, die wir den Provinzial⸗ behörden mitgegeben hätten. Die Berichte sind in den letzten Tagen hiet eingegangen, und auf Grund derselben wird Entschließung ge⸗ troffen werden, ob an eine Abänderung der Bestimmung der Posenschen Kreigordnung gegangen werden soll. Die Berichte erkennen mit uns an, daß es in der That erwünscht ist, den größeren Städten eine stärkece Vertretung einzuräumen, und ich glaube in Aussiht stellen zu können, daß wir
dem hohen Hause im nächsten Jahre elne entsprechende Vorlage machen werden. Aber, meine Herren, ob wir darüber hinausgehen und das Verhältniß der Vertretung der pirilstimmberechtigten Grundbesitzer und der Landgemeinden ändern werden, ist mir im hohen Maße iweiselhaft; ja ich nelge bisher daun, dlese Frage zu verneinen. Denn es ist nicht anzuerkennen, daß sich auf diesem Gebiete bisher Unzu⸗
trãglichkeiten heraus gellellt hätten. Selbst wo die steuer lichen Leiftungen zwischen den Landgemeinden und den Grohgrundbesitzern wesentlich differieren, hat sich doch ein Interessengegensatz zwischen diesen beiden Glementen der Kreisvertretung nicht gebildet; die Groß⸗ grundbesitzer sind auch fär die Interessen der Landgemeinden einge⸗ treten, und soweit meine Kenntnißz der Dinge reicht, kann man nicht behaupten, daß die Interessen der Landgemeinden auf den Posenschen Kreistagen elne Zurücksetzung erfahren hätten. Ist das aber der Fall, meine Herren, se glaube ich, ist es ein Gebot der Vorsicht, an diesen überaus schwierigen und in Posen dorpelt schwierigen Verhältnissen nicht ohne dringenden Grund zu rütteln; jede Berschiebung auf diesem Gebiet ruft die nationalen Gegensätze wieder hervor, und ich meine, im allseitigen In keresse sollten wir uns davor hüten, sofern nicht ernstliche Kalamitäten hervor⸗ getreten find, und wie ich eben schon andeutete, ist das bisher nicht nachgewiesen. Ich glaube also in Aussicht ftellen zu können, daß wir zu einer Abänderung der Gesetzgebung insofern schreiten werden, als wir den größeren Städten ein größeres Maß von Einfluß auf den Kreistagen einräumen werden. Ich kann aber einstweilen nicht in Aussicht stellen, daß wir auch das Verhältniß jwischen den Land⸗ gemeinden und den virilstimmberechtigten¶ Grundbesitzern ändern werden. Wile gesagt, die ganze Sache ist noch nicht abgeschlossen, da erst in den letzten Tagen der Bericht des Ober⸗Präsidenten bei mir eingegangen ist. Bei dieser Lage der Sache, und da, wie gesagt, ich glaube in Aussicht stellen zu können, in der nächsten Session mit einer Vorlage an das hohe Haus zu treten, glaube ich, erübrigt sich auch im gegenwärtigen Augenblick eine Berathung in der Kommission, und ich möchte des halb empfehlen, auch von einer solchen Berathung gegenwärtig abzusehen.
Abg. Dr. Lęwald (kons. ); Wir boffen, daß auch für die Pro⸗ vinz Posen die Zeit der Einführung der Kreisordnung noch einmal kom men wird, aber dieser Zeitpunkt ist bisher noch nicht da. Wir erkennen an, daß die jetzige Vertretung auf den Kreistagen nicht in gerechter Weise geregelt ist; aber wir können nicht zugeben, daß den Städten bisher daraus ein Schaden erwachsen ist. Wir wollen den größeren Städten eine stärkere Vertretung geben, aber nur im Rahmen der jetzigen Verfassung der Provinz. Von einer Verstärkung des polnischen Elements auf den Kreistagen würden wir ein Hinein⸗ ziehen der Politik in die Kreistage befürchten müssen, die bisher aut⸗ geschlofsen gewesen ist. Wir sind bereit, den Antrag in einer Kom—⸗ miffion ernfthaft zu prüfen, aber wir mässen vermeiden, daß die Kreis tage ju groß werden. In Bezug auf die Verstaͤrkung der Vertretung des dritten Standes, der Landgemeinden, müssen wir wegen der vol⸗ nischen Gefahr sehr porsichtig sein. Eine Aenderung der stãndischen Verfafsung wünschen wir nicht, Jondern nur eine Beseitigung der Mißstände innerbalb der jetz gen Versassung.
Geheimer ber · Reglerunggrath Pr. Brandt erklärt, daß sich nicht vorhersehen lasse, wie sich das Verhältniß des polnischen zum deutschen Element auf den Kreistagen stellen werde, da dies von dem Ausfall der Wahlen abhänge.
Abg. Schmidt ⸗Nakel spricht sich entschieden dafür aus, daß auch die Landgemeinden eine größere Vertretung auf den Kreitz⸗ tagen erhalten.
Abg. Dr. Mizerski (Pole) bestreitet, daß, wenn sich polnische Majorstiten auf den Kreistagen ergeben sollten, diese ihre Macht mißbrauchen würden; nach den bisherigen Erfahrungen sei diese Be⸗ fürchtung nicht gerechtfertigt, denn bisher hätten Beutsche und Polen auf den' Kreistagen friedlich nebeneinander gewirkt. Die Provbin Posen stebe in Being auf ihre Verfassung unter einem Aut nahme⸗ gesez. Eine solche Ausnahm olltik liege nicht im Interesse des Staates; eine Beseitigung der usnahmezustände würde die vorhan⸗ denen Gegensätze nur mildern.
Abg. Freiherr von Zedlitz und Reukirch: Das ständische Prinztv auf den Kreistagen fann auf die Dauer nicht aufrecht erhalten Herden; sobald die Zit gekommen ist, muß auch in Posen die Kreie⸗ ordnung eingeführt werden. Für die Städte hat der Minister eine Aenderung in Aussicht gestellt für die Landgemeinden ist die Frage noch nicht gellärt. Für die Städte baben wir also eine Vorlage zu erwarten. Wenn ich tiotzdem für eine Kommissionsberathung bin, so be⸗ stimmt mich dazu der Umftand, daß auch die Wünsche der Land ˖ gemeinden in Erwägung gezogen zu werden verdienen. Wir müssen eine provisorische Regelung finden, bis die Beseitigung des Ausnahme⸗ zustandes für Posen äberhaupt möglich geworden ist.
Abg. Kindler betont die Nothwendigkelt des Antrags auch sür die Landgemeinden und beantragt die Ueberweisung des Antrags an eine Kommission von 14 Mitgliedern.
Damit schließt die Diskussion. Im Schlußwort tritt
Abg. Ernst (fr. Vagg.]) nochmals für den Antrag ein und be⸗ merkt, daß auf den Stãdtetagen der Provinz Posen sehr lebhaft ũber die Vernachlässigung der stättischen Interessen auf den Kreistagen geklagt worden sei. Gbenfo wie die Städte bedürften auch die Land— gemeinden einer stärkeren Vertretung; da der erste Stand, die Ritter⸗ , leineswegs deren Interessen mitvertrete, wie Herr Lewald meine.
Abg. Dr. Lewald bemerkt, daß er dies nicht gesagt, sondern nur wegen der polnischen Gefahr zur Vorsicht ermahnt habe.
Der Antrag wird einer Kommission von 14 Mitgliedern überwiesen.
Schluß nach / Uhr. Nächste Sitzung Mittwoch 11 Uhr. Petitionen.)
Handel und Gewerbe.
(Aus den im Reichs amt des Innern zusammengestellten Nachrichten für Handel und Industrie“).)
Verzeichniß der bedeutenderen Handlungshäuser der Städte Elctveland und Cineinnati in Ohio, welche Gß⸗ und Trinkwaaren einführen.
Auf Ersuchen einer deutschen Firma hat der Kaiserliche Konsul in Cincinnati eine Zusammenstellung dertenigen bedeutenderen Hand⸗ lungshäuser der Städte Cleveland und EGincinnati in Ohio gefertigt, welche E ⸗ und Trinkwaaren ein füb ren. Da die Kenntniß dieser Firmen auch weitere kaufmãnnische Kreise interessieren dürfte, sei im Nachstehenden das Verzeichniß wiedergegeben:
Cleveland.
Wein und Spirituosen. E. Bloch u. Co, 66 Water St, the Bochmke Wine Co, Erie St, Wr. Edwards u. Co, 137 Water St., J. B. Foster u. Co., 27 Detroit St. 6 u. Cavanaugb, 259 Erie St., olleden Hotel Co, Sur erlor u. Bond Sitz., X. Kahn u. Co., Erie St., Loew u Sons, Erie St., John Schlitz, 120 Superior St., he Paul Schmidt Co, 89 Michigan St., the üllmann u. Einstein Co, 184, Sberlff St., ihe Weidemann u. Holmes Co, 46 James St., the Weideman Co. 53 Water 4
a se. the Chandler u. Rund Co., 22 TWlüh Ave.
Chokolade und Ka kao. the Cleveland Chocolate u. 3 . Er Gaft End Central Vladuct. 41
ee. Francis Widlar u. Co. 168 St. Clair St. Olivensl. the Boebmke Wine Co., Erie St., Wm. Edwards u. Co., 137 Water St., . Kahn u. Co., Erie St., the W. P. Soathwortb Co., 114 Ontario St. Eingemachte Gurten und Saucen.
Babcock, Hurd u. Co, 1066 Water St.
Zucker. B. W. Housum u. Co., 122 Water St. Babcock, Hard u. Co, 106 2 St.
e e.
Wm. Edwards u. Go, 137 Water St. Smith u. Co., 194 Bank St., W. P. Southworth Co., 114 Dntario St., Franciz Widlar u. Co, 168 St. Clair St., the Weideman Co., 53 Water St.
Cincinnati.
Spirituosen. Mihalovitch, . u, Co., 516 G. Pearl St., Rheinstrom, Bettman, Johnson u. To., 910 Sycamore St.,
Rheinstrom Brot., 919 Mattin St.
Wein. Wm. Brachmann, 313 Walnut St, Gobrecht u. Co., 5ih u. Race Sts., Gutman Bros., 1208 Vine St, Delikatessen. H. Großmann, 15 W. bn St, Henry Geisler, Agent for Furopean Manufacturers of ell Kindes of table delicacies, 131 . St. ã se. 86 Geisler, 131 W. Elder St., acob Voßler u. Co, 12 V. Court St., R. Stang, 1442 Walnut St. Kaf fee. Arbnckle Bros.,. 121 E. 2, St., Guadarilla Coffee Co, 3810 Vine St; Shinkle, Wilson u. Kreis . E. Front St.
. hee. B. H. Kroger Co., n. e. c. 2na u. Race St., G. R. Webster, n. E. C. Ann u. Vine Sts., Thot. Garley, 59 Walnut St.
Tägliche Wagen gestel lung für Kohlea und Kats an der Rubt und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 24 d. M. gestellt lõ 743, nicht recht⸗ zeltig gestellt keine Wagen, In ODberschleslien sind am 21. 8. M. gefellt 6106, nicht rechi⸗ zeitig gestellt keine Wagen.
Nachwei slung
äber verlangte und gestellte Wagen für die in den Cisen: bahn ⸗Direktionsbezirten Magdeburg, Halle und Erfurt belegenen Kohlen gruben.
Am 1. April 1900 wurden verlangt 6, geftellt 6 Wagen zu 19 t, am 2. April verlangt 3363, gestellt 3368, am J. April verlangt 3242, gestellt 3239, am 4. April verlangt 3322, gestellt 3322, am 36 rrilᷓ verlangt 3235, gestellt 3251, am 6. April verlangt 3342, gestellt 341, am 7. April verlangt 3452, geftellt 3452, am S8. Avril verlangt 6, gestellt 6, am 9. April verlangt 3415, gestellt 34165, am 1. April verlangt 3194, gestellt 3194, am 11. April verlangt 3257, gestellt 3280, am 12. April verlangt 3379, gestellt 3351, am 13. April verlangt 1, geftellt l, am 14. April verlangt 3036, gestellt 3036, am 16. April verlangt — gestellt — : im Ganzen wurden vom 1. bit 15. April d. J verlangt 36 340, gestellt 36 230 Wagen iu 10 t.
Produktenbörse. Berlin, den 25. April.
Die amtlich ermittelten Preise waren (p. 1000 kg): Weizen lolo märkischer 149 - 190 Æ ab Bahn. Normalgewicht Job g 149,75 bis 150 00 36 Abnahme im Mai, do. 154,25 — 154, 735 - 154.50 Abnahme im Juli, do. 158,25 6 Abnahme im September. do. 152 Abnahme im Jani mit 2 4 Mehr. oder Minderwerth. Unverändert.
Roggen Oderbrucher 145 ab Bahn, Polnischer 14428 4 frei Mühle, Warte schwimmend 146,50 4 frachtfrei Berlin, Netze schwimmend 145 75 4Æ und 4550 M frachtfrei Berlin, Normal gewicht 712 g 148148 25 — 148 M Abnahme im Mat, do. 146 bis 1s 25 . Abnabme im Juli, do. 143,25 M Abnabme im September mit 150 A Mehr- oder Minderwerth. Behauptet.
Hafer loko pommerscher feiner 139 -= 145 M, mittel 135 bis 138 M, mecklenburg. feiner 149— 147 „, mittel 135 — 139 4, westpreuß. mittel 135 — 135 *, Posener mittel 133 —137 4, schlefischer mittel 133 — 136 * ab Bahn oder Kahn, Normal- gewicht 450 g 13225 4 Abnabme im Mal, do. 132,95 Abnahme im Juli mit 2 Æ Mehr- oder Hinderwerth. Fest
ais loko Amerik. Mixed 127 - 128 4 frei Wagen, 112,50 bit 12 25— 11275 M Acënahme im Mai. Fest.
Wel jenmehl (p. 100 kg) loko Nr. 00 18,80 - 21,50 A Feine Marken über Notiz bezahlt. Still.
Rog genmebl (. 109 kg) loko Nr. Ou. 1 18, 90 - 20, 15 M Fest.
Rüböl (p. 109 kg) loko 7 -= 57,20 M Abnahme im Mat, br, 16 57 20 . Abnahme im Oktober Fest. ;
Spiritus mit 70 Æ Verbrauchgabgabe ohne Faß 49,70 bi. G. frei Haus.
Berichtigung. Geftern; Hafer Normalgewicht 450 8 131,75 Æ Abnabme im Mai mit 2 Mehr ⸗ oder Minderwerth.
Berlin, 24. Wyril. Marktpretse nach Ermittelungen des zni lfte ollzel Fraffbiumig. (böchste und nießrigste Preise, ber Doppel Itr. für: Weizen, gute Sorte 15,00 A; 14,538 M6 — Weizen, Miltel Sorte 14 96 MÆ; 14,94 0 — Weizen, geringe Sorte 1892 : 14. 90 M — Roggen, gute Sorte 1450 A; 1448 4 — Roggen. Mittel. Sorte 14,46 M; 14.44 *Æ Roggen, geringe Sorte 14 42 Æ.; 4.40 N — Gerste, gute Sorte —— d; — 6 — Gerste, Mittel ⸗Sort: ——— ; — 66 GFerste, geringe Sorte e; — * — Hafer, gute Sorte 1450 Æ; 14,00 Mittel ⸗Sorte 13,90 16; 15,50 M — Hafer, geringe Sorte K, Richtstroh 5,50 A; 4532 M — Heu
6. — Erbsen, gelbe, zum Kochen 10, 9 **
sebohnen, weiße, 15.00 ; B,. 00 Æ — Linsen
— Kartoffeln 7, 090 M6; 5,09 . . 3 1,60 EK; 120 M dito Bauchfleisch
1 1 120 ; 1, Schweinefleisch 1 Rg 1360 * 1,00 A = Falbfleisch 1 Eg 185 AK; 10 -M- - n ncffieisch Ee 1.65 . Too Ml, Butter 1 Eg 260 , doo , = ier h Siũd 2, 0 Mp6 — Karpfen 1 Kg 220 ÆK; L220 Æ — Aale 1 kg
00 M — Zander 1g 2,60 ; 1,00 M — Hechte 1 R
1,00 M — Barsche 1 Kg 1,8090 MÆ; O, So MÆ — O M; 1,40 Æ — Bleie 1 Kg 120 A O80 AÆ — Krebse 2, 3,50 A
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