1900 / 100 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 Apr 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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§ 18.

tpflicht des Unternehmers bei Eingriffen in die 2 Rechte Dritter.

h Für unbefugtes Betreten, sowie für Beschädigungen angrenzen⸗ der Ländereien, ingbesondere durch Entnahme oder Auflagerung von Erde oder anderen Gegenständen auß⸗rhalb der schriftlich dazu ange⸗ wiesenen Flächen, singleichen für die Folgen eigenmächtiger Ver⸗ sperrungen von Wegen oder Wasserläufen, haftet ausschließlich der Ünternehmer, mögen dlese Handlungen von ihm oder von seinen Be voll mäͤchtigten, Gehilfen oder Arbeitern vorgenommen sein. ;

2) Für den Fall einer solchen widerrechtlichen und nach pflicht mäßiger Ueberjeugung der Verwaltung dem Unternehmer zur Laft fallenden Beschädigung erklärt sich dieser damit einverftanden, daß die Verwaltung auf Verlangen des Beschädigten durch einen nach An⸗ börung des Unternehmers von ibr zu wählenden Sachverständigen auf feine Kosten den Betrag des Schadens ermittelt und für seine Rech⸗ nung an den Beschädigten auszahlt, im Fall eines rechtlichen Zahlungshindernisses aber hinterlegt, sofern die Zahlung oder dinter legung mit der , . erfolgt, daß dem Unternehmer die Rück= forderung für den Fall vorbehalten bleibt, daß auf seine gerichtliche Klage dem Beschädigten der Ersatzanspruch ganz oder theilweise ab erkannt werden sollte. 318

Aufmessungen während des Baues und Abnahme.

1) Die Verwaltung ist berechtigt, ju verlangen, daß über alle spaͤter nicht mehr nachzumessenden Arbeiten von den beiderseits zu be⸗ zeichnenden Beauftragten während der Ausführung gegenseitig anzu⸗ erkennende Aufteichnungen gefübrt werden, welche demnächst der Berechnung zu Grunde zu legen sind. .

23 Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen hat der Unternehmer der Verwaltung durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme mit thunlichster Be— schleunigung anberaumt und dem Unternehmer schriftlich gegen Be⸗ händigungsschein oder mittels eingeschriebenen Briefes bekannt gegeben wird.

3) Sollen die Arbeiten oder Lieferungen zu einem vertraglich be stimmten Zeispunkte erfolgen, so ist der Unternehmer nicht berechtigt, die Abnahme vor jenem Zeitpunkte zu verlangen.

4) Ueber die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlung auf genommen. Auf Verlangen des Unternehmers muß dies geschehen. Die Verhandlung ist von dem Unternehmer oder dem für ihn etwa erschienen Vertreter mit zu vollziehen.

5) Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung 1 dem Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mit⸗ etheilt.

z 6) Erscheint in dem jur Abnahme anberaumten Termine gehöriger Benachrichtigung ungeachtet weder der Unternehmer selbst noch ein Vertreter für ihn, so gelten die durch die Beauftragten der Ver⸗ waltung bewirkten Aufnahmen und sonstigen Feststellungen als anerkannt.

7) Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten im Falle der Entziehung der Arbeiten oder Lieferungen (8 18) fi den diese Bestimmungen gleichmäßig Anwendung.

8 Müssen Tbheillieferungen sofort nach ihrer Anlieferung ab—= genommen werden, so bedarf (8 einer besonderen Benachrichtigung des Unternehmers hiervon nicht, vielmebr ist es seine Sache, für seine Anwesenheit oder Vertretung bei der Abnahme Sorge zu tragen.

2

§ 20. Rechnungs⸗Aufstellung.

1) Bezüglich der förmlichen Aufstellung der Rechnung. welche in der Form, Ausdruckaweise, Bezeichnung der Bautheile und Reihenfolge der Posten genau nach dem Verdingungsanschlage einzurichten ist, hat der Unternehmer den von der Verwaltung gestellten Anforderungen zu

entsprechen. ] ; , . 27) Etwaige Rehrarbeiten oder Mehrlieferungen sind in besonderer

Rechnung nachjuweisen, unter deutlichem Hinweis auf die schriftlichen Vereinbarungen, welch? darüber getroffen worden sind. § 21. Tagelohnrechnungen.

1) Werden im Auftrage der Verwaltung seitens des Unternehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der hierbei be⸗ schäftigten Arbeiter dem bauleltenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Aus— stellungen dagegen sind dem Unternehmer binnen längstens 8 Tagen mitzutheilen. ;

2) Die Tagelohnrechnungen sind längstens von? zu 2 Wochen einzureichen. .

5 22.

Abschlagszahlungen.

1) Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf Antrag, nach Maßgabe des jeweilig Gel-isteten oder Ge lieferten, bis zu der von der Verwaltung mit Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt (5 13 Abs. 5).

2) Hiervon können noch nicht hinterlegte Sicherheitsbeträge (58 26), sowie anderweitige auf dem Vertrage beruhende Forderungen der Ver⸗ waltung gegen den Unternehmer in Abzug gebracht werden.

§ 23. Schlußzahlung.

1) Die Schlußzablung erfolgt alsbald nach vollendeter Prüfung und Feststellung der vom Unternehmer einzureichenden Rechnung (5 20). 2) Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Veiwaltung und dem Unternehmer bestehen, so soll diesem gleichwohl das ihm unbestritten zustehende Guthaben nicht vor—

enthalten werden. ;

3) Vor Empfangnahme des von der Verwaltung als Restguthaben zur Ausjahlung angebotenen Betrages muß der Unternehmer alle An⸗ fprüche, welche er aug dem Vertragsverhältniß über die behördlicher seits anerkannten hiaaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeichnen und sich vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Ansprüche später ausgeschlossen ist.

§ 24. Zablende Kasse. Alle Zahlungen erfolgen, sofern nicht in den besonderen Bedingungen

etwas Anderes festgesetzt ist, auf der Kasse der Verwaltung, für welche die Arbeiten oder Lieferungen ausgeführt werden.

§ 25. Gewährleistung.

1) Die in den besonderen Bedingungen des Vertrages vorgesehene, in Ermangelung solcher nach den allgemeinen gesetz lichen Vorschriften sich bestimme ade Frist für die dem Unternehmer obliegende Gewähr⸗ leistung fär die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeitpunkte der Abnahme der Arbeit oder Lieferung.

3) Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln ge—⸗ lieferter Wꝛaren (6 377 des Handelsgesetzbuchs) ist nicht statthaft.

§5 26. Sicherheitsleistung.

1) Die Sicherheit für die vollständige Vertragzerfüllung kann durch Bürgen oder Pfänder bestellt werden; durch Bürgen jedoch nur mit Einwilligung der Verwaltung. Der Bürge hat einen Bürgschein nach Anordnung der Verwaltung auszuftellen. ; ;

2) Die Höhe der zu bestellenden Pfänder beträgt fünf (5) vom Hundert der Vertragssumme, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.

3) Die Verwaltung kann die Hinterlegung eines Generalpfandes zulassen, das für alle von dem Unternehmer im Bereiche der Ver—= waltung vertragsmäßig übernommenen Verpflichtungen haftet., Die Höbe des Generalpfandes wird verwaltungsseitig nach dem Durch schnittswerth sämmtlicher von dem Unternehmer auszuführenden oder in den letzten drei Jahren ausgeführten Arbeiten oder Lieferungen be messen und festgesetzt.

4) Die Verwaltung behält sich das Recht vor, das Generalpfand jederzeit bis höchstens zum Gesammtbetrage der Einzelpfänder, an deren Stelle es bestellt ist, zu erhöhen, sofern es zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten des Unternehmers nach ihrem Ermessen nicht genügt. Sie ist berechtigt, ihr Einverständniß mit der Bestellung eines General⸗ pfandes jederzest zurückzuziehen und zu verlangen, daß an dessen Stelle innerbalb der von ihr zu bestimmenden Frist die erforderlichen Einzel⸗ pfänder hinterlegt werden. Die Freigabe des Generalpfandes erfolgt in diesem Falle nicht vor Stellung sämmtlicher Einzelpfänder.

5 6 Pfande können bestellt werden entweder Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundes— staats eingetragen sind, oder baares Geld. Werthpapiere, Depotscheine der Reichsbank, Sparkassenbücher oder Wechsel.

6) Hinterlegtes baares Geld geht in das Eigenthum der Verwaltung über. Es wird nicht verzinst. Dem Unternehmer steht ein Anspruch auf Räckerstattung nur dann zu, wenn er aus dem Vertrage nichts mehr zu vertreten hat.

77 Als Werthpapiere werden angenommen die Schuldver⸗ schreibungen, welche von dem Deutschen Reich oder von einem Deutschen Bundesstaat ausgestellt oder gewäbrleistet sind. sowie die Stamm, und Stamm. Prioritäts Aktien und Prioritäts. Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durch den preußischen Staat gesetzlich genebmigt ist, zum vollen Kurswerthe, die übrigen bei der Deutschen Reichsbank beleibbaren Effekten zu dem daselbst beleihbaren Bruchtheil des Kurswerthes.

8s) Depotscheine der Reichsbank über hiagterlegte verpfändungs fähige (vergl. zu 7) Werthpapiere werden angenommen, wenn gleich zeitig eine Verpfändungsurkunde des Unternehmers und eine Aus bändigungsbescheinigung der Reichsbank nach Anordnung der Ver waltung überreicht wird.

9) Sparkassenbücher werden nach dem Ermessen der Verwaltung angenommen. Gleichzeitig ist über das Sparkassenguthaben eine Verpfändungsurkunde nach Anordnung der Verwaltung auszustellen.

10) Wechsel werden nach dem Ermessen der Verwaltung an⸗ genommen, wenn sie an den durch die zuständige Verwaltungsbehörde vertretenen Fiskus bei Sicht zahlbar, gezogen und acceptiert sind, eigene Wechsel nur, wenn sie bei Sicht zahlbar und avaliert sind und als Wechselnebhmer der Fiskus bezeichnet ist.

1I) Die Ergänzung einer Pfandbestellung kann gefordert werden, falls diese infolge theilweiser Inanspruchnahme oder eines Kurs⸗ rückgangs nicht mebr genügend Deckung bietet.

12 Die Befriedigung aus den verpfändeten Schuldbuchforderungen, Werthpapieren, Depotscheinen, Sparkassenbüchern und Wechseln erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Verwaltung behält sich das Recht vor, jederzeit an Stelle einer in Wechseln oder Bürgschaften bestellten Sicherheit anderweit Sicherheit zu fordern.

13) Werthpapieren sind stets die Erneuerungsscheine beizufügen.

14] Zins-, Renten- und Gewinnantheils Scheine können dem Unternebmer auf Grund des Vertrages belassen werden. Andernfalls werden sie, so lange, als nicht eine Veräußerung der Werthpapiere zur Deckung entstandener Verbindlichkeiten in Aussicht genommen werden muß, zu den Fälligkeitstagen dem Unternehmer ausgehändigt.

15) Die Verwaltung überwacht nicht. ob die ihr veipfändeten Wer ihpapiere, Depotscheine, Sparkassenbücher und Wechsel zur Aus⸗ zahlung aufgerufen, ausgeloost oder gekündigt werden, oder ob sonst eine Veränderung betreffs ihrer eintritt. Hierauf zu achten und das Geeignete zu veranlassen, ist lediglich Sache des Verpfänders, den auch i,. nachtheiligen Folgen treffen, wenn die nöthigen Maßregeln unterbleiben.

16) Die Rückgabe der Pfänder, soweit sie für Verbindlichkeiten des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen sind, erfolgt, fallz sie nicht als Generalvfand bestellt sind, nachdem der Unternehmer die ihm obliegenden Veipflichtungen vollständig erfüllt hat und, insoweit die Pfänder zur Sicherung der Verpflichtung zur Gewährleistung dienen,

nachdem die Gewährleistungszeit abgelaufen ist. In. Ermangelung

anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die Pfänder in ganze Höhe zur Deckung der aus der Gewährleistung sich ergebenden Vr— bindlichkeiten einzubebalten sind.

877. Uebertragbarkeit des Vertrages.

1) Obne Genehmigung der Verwaltung darf der Unternehmer seine bertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf Andere übertragen.

2) Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrages in Konkurs, so ist die Verwaltung berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurzeröffnung aufzuheben. Auch kann die Verwaltung den Vertrag sofort aufbeben, wenn das Guthaben des Unternehmers ganz oder theilweise mit Arrest belegt oder gepfändet wird.

3) Bezüglich der in diesen Fällen za gewährenden Vergütung, sowte der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des 5 13 sinngemäß Anwendung.

4) Für den Fall, daß der UnJternehmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertrag vollständig erfüllt ist, bat bie Verwaltung die Wahl, ob sie das Verttagsverhältniß mit seinen Erben fortsetzen oder es als aufgelöst betrachten will.

5) Macht die Verwaltung von den ihr nach Absatz 2 und 4 zu- stehenden Rechten Gebrauch, so theilt sie dies dem Konkursverwalter oder dem Unternehmer oder seinen Erben mittels eingeschriebenen Briefes mit. Erfolgt keine Mittheilung, so ist anjun hmen, daß sie auf der Erfüllung oder Fortsetzung des Vertrages bestebe.

§ 28. Gerichts stand.

Für die aus dem Vertrage entspringenden Rechtsftreitigkeiten bat der Unternebmer unbeschadet der im 5 29 vorgesehenen Zuständig⸗ keit eines Schiedsgerichts bei dem zuständigen Gericht, in dessen Bezirk die den Vertrag abschließende Behörde ihren Sitz hat, Recht zu nehmen.

§ 29.

Schiedsgericht.

I) Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten, sowie über die Ausführung des Vertrages sind zunächst der vertragschließenden Behörde zur Entscheidung vorzulegen.

2) Ble Entscheidung dieser Behörde gilt als anerkannt, falls der Unternehmer nicht binnen 4 Wochen vom Tage der Zustellung der Behörde anzeigt, daß er auf schiedsrichterliche Entscheidung über die Streitigkeiten antrage.

3) Die Fortführung der Bauarbeiten nach Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnungen darf hierdurch nicht auf— gehalten werden.

4) Auf das schiedsrichterliche Verfabren finden die Vorschriften in 8§5 1925 bis 1048 der Deutschen Zivilprozeßordnung Anwendung.

5) Falls über die Bildung des Schiedsgerichts durch die besonderen Vertragsbedingungen abweichende Vorschriften nicht getroffen sind, ernennen die Verwaltung und der Unternehmer je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter sollen nicht gewäblt werden aus der Zahl der un— mittelbar betheiligten oder derjenigen Beamten, za deren Geschäftskreis die Angelegenheit gehört hat.

6) Falls die Schiedsrichter sich über einen gemeinsamen Schieds« spruch nicht einigen können, wird das Schiedsgericht durch einen Ob— mann ergänzt. Dieser wird von den Schiedsrichtern gewählt oder, wenn sie sich nicht einigen können, von dem Leiter derjenigen benachbarten Provinzialbehörde desselben Verwaltungszweigs ernannt, deren Sitz dem Sitze der vertragschließenden Behörde am nächsten belegen ist.

7) Der Obmann hat die weiteren Verhandlungen zu leiten und darüber zu befinden, ob und in wie weit eine Ergänzung der bis—« herigen Verhandlungen (Beweisaufnahme u. s. w) stattzufinden hat. 23. n nnn über den Streitgegenstand erfolgt nach Stimmen mehrheit.

83) Bestehen in Beziehung auf Summen, über welche zu ent— scheiden ist, mehr als zwei Meinungen, so wird die für die größte

Summe abgegebene Stimme der für die zunächst geringere abgegebenen

hinzugerechnet.

9) Ueber die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Ver— fahrens entscheidet das Schiedsgericht nach billigem Ermessen.

10) Wird der Schiedsspruch in den im § 1041 der Zivilprozeß- ordnung bezeichneten Fällen aufgehoben, so hat die Entscheidung des Streitfalls im ordentlichen Rechiswege zu erfolgen.

§ 30. Kosten und Stempel.

I) Briese und Depeschen, welche den Abschluß und die Ausführung des Vertrages betreffen, werden beiderseits frei gemacht.

2) Die Portokosten für Geld, und sonstige Sendungen, welche im ausschließlichen Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt dieser.

3) Die Kosten des Vertragsstempels trägt der Unternehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

4) Die übrigen Kosten des Vertragsabschlusses fallen jedem Theile zur Hälfte zur Last.

Berlin, den 14. April 1900,

Königliche Ministerial⸗Bau-Kommission. Döhring.

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Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mack abgerundet wi n Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.

Gin liegender Strich (— in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ift, ein

(.) in den legten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

Deutscher Reichstag. 180. Sitzung vom 25. April 1900, 1 Uhr.

Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet. . .

Darauf setzt das Haus die Generaldiskussion über den Gesetzentwurf, betreffend die Bekämpfung gemein— gefährlicher Krankheiten, fort. ;

Abg. Schrader lfr. Vga.) wird zu Anfang seiner Ausführungen auf der Tribüne nur sehr lückenhaft verständlich. Er bedauert, daß die Vorlage so spät dem Reichstage vorgelegt worden sei, sodaß ihre

tledigung nur inst Mühe herbeijuführen sein dürfte. Die verbündeten Regierungen kätten sich seit 7 Jahren mit der Materie beschäftigt, und innerhalb der Ginzelstaaten hätten dann die letzten Prüfungen des Ent nurfs so beschleunigt werden können, daß die Vorlage dem Reichstage schon bei seinem letzten Zusammentritt zukam. Wollte man jetzt etwas zu

ande bringen, so würde man sich mit dem Gebotenen begnügen und don jeder erheblichen Verbesserung oder Erweiterung Abstand eh mn müssen. Auch in dieser Vorlage trete wieder der in der letzten Zeit immer deutlicher wahrnehmbare charakteristische 8g hervor, die Reichskompetenz aufs äußerste einzuschränken. Daß amit auf dem Gebiete der Abwehr der Seuchen nicht viel ge— wonnen werde, leuchte ein. Der Abg. Warm habe ganz Recht, wenn 6 erster Linie ein vorbeugendes, ein bygienisches Gesetz ver= ö. Es werde nicht die leiseste Neuorgantjation für die Zwecke des

g eeb in Aussicht genommen. Das Kaiserliche Gesundheitsamt werde mit der Frage überhaupt nicht befaßt, es spiele eine ganz passive elle Alles Heil werde von der Polizei erwartet. Wenn der fh ee Arzt die ihm in der Vorlage zugedachte Funktion und Ver isghtunn mit vollem Erfolge wahrneh nen solle, müsse er auch

ig unabhängig gestellt und seine Position namentlich innerhalb * Ppreußischen Verwaltungsorganisation materiell verbessert werden. eh sei sachlich gegen diese Regelung kaum etwas einzu—

nden. 1Im Übrigen werde das Meiste den Landesgesetzen

bezw. dem polijeilichen Verordnungsrecht der Einzelstaaten überlassen. Mit dem Eingriff in die persönliche Freiheit, die ja sehr unerwünscht wäre, müßte man sich abfigden; denn ohne diese Befugniß lasse sich nichts erreichen. Bei der Wärme, mit der sich der Staatssekretär gestern für die Tendenz des Gesetzes ausgesprochen babe, sei zu hoffen, daß er schon in allernächster Zeit dem Hause einen umfassenderen Ent- wurf unterbreiten werde; mit der Annahme des ihm vorliegenden Entwurfs ziehe der Reichstag also einen Wechsel auf die Zukunft.

Abg. hr. Hoeffel (Ry): Was uns vorgelegt ist, kann man als ein Reichs⸗Seuchengesetz nicht bezeichnen; denn die Hauptsachen, die in einem solchen enthalten sein müßten, feblen in dem Entwurf. Das gelbe Fieber, die Leyra sind in die Vorlage aufgenommen, ohne daß sie doch für Deutschland als gemeingefährliche, epidemische Krank- helten angesprochen werden können. Dasselbe gilt vom Fleckfieber. Gefahrbringender ist allerdings die Pest, welche sich jetzt nach Europa berübergezogen hat, am gefährlichsten die Cholera, welche ja auch im Jahre 1893 den Anstoß zur Einbringung des ersten Entwurfs im Reichstage gab. Die Begrenzung des Kreises der ansteckenden Krankheiten auf diese beiden letzterwähnten scheint mir doch viel zu enge. Wir haben eine ganze Zahl endemischer Krankheiten im Lande, gegen die ebenfalls vorgegangen werden muß; dazu gehören Typhus, Scharlach, Kindbettfieber 1. Die verbündeten Regierungen haben sie nicht aufgenommen, weil sie angeblich nicht den Charakter eigentlicher cpidemischer Krankheiten tragen. Aber diese Krankbeiten kosten die meisten Opfer; dazu kommt die furchtbare Tuberkulose, von der ebenfalls im Gesetze keine Rede ist, obwohl auf je sieben Todesfälle im Reiche immer ein Tuberkulosefall entfällt. Die Hoffnungen des Staatzsekretärs auf die private Liebesihätigkeit jure Be⸗ kämpfung der Tuberkulose kann ich nicht theilen; im großen Ganzen wird durch die Heilstätten wohl Besserung, aber keine Heilung ge⸗ schaffven werden, wenn man nicht den Ursachen der Tuberkulose zu Leibe gehen will. Außer der Tuberkulose sind die Geschlechtskrant⸗ heiten und der Alkoholismus hervorzuheben; diese drei Uebel sind

weit gemeingefährlicher als die sechs in der Vorlage aufgeführten.

Ihre gründliche Bekämpfung wird allerdings nur auf inter—

nationalem Wege wüksam in Angriff zu nehmen sein. Die asiatischen Seuchen, wie Pest und Cholera, werden heut zu Tage durch die Entwickelung des Damvfer⸗ und Eisenbahn⸗ verkehrs weit häufiger und rascher nach Europa verschleppt als früber, daher muß auch gegen sie die Abwehr international sein. Vie bestehenden Gesundheitsraͤthe in der Türkei bieten nur geringe Garantie. Die beste Gewähr gegen die Verbreitung der Seuchen von ausländischen Seuchenherden aus im eigenen Lande sind sorgfältige hygienische Vorkehrungen, und zwar solche, die man nicht erst trifft, wenn die Seuche im Lande ist; dahin gehört eine bessere Wasserversorgung, eine allgemeine deutsche Brunnenordnung; ferner eine bessere Wohnungefürsorge, mindestens eine allgemeine Neu⸗ ordnung für die Aufführung von Wohnhäusern. Es ist aller dings nicht leicht, auf diesem Gebiet allen Forderungen der wirthschaftlichen Fürsorge gerecht zu werden; aber es müßte sich doch eine mittlere Linle finden lassen, auf welcher den dringendsten Be—⸗ dürfnissen Rechnung getrazen wird. Die absolute Anzeigepflicht muß auf den Schultern des Arztes liegen; es ist ganz illusorisch, den Haushaltungevorstand dazu zu verpflichten. Die bestehende Anzeige⸗ pflicht ist anders geordnet; es würde zweckmäßig sein, sie durchweg einheitlich zu ordnen. Im Großen und Ganjen kann ich mich für die Vorlage nicht sehr erwärmen. Wir brauchen bessere sanitäre Zustände. Was hier geboten wird, ist unbefriedigendes Stückwerk, das keine wesentliche Besserung zur Folge haben wird.

Abg. Dr. Langerhans (fr. Volkep.): Den elenden ö,, verhältnissen, die vielfach vorhanden sind, kann ein Reichs Seuchengesetz nicht abhelfen. Dieses muß auf die Zustände, unter denen wir uns in Wirklichkeit befinden, zugeschnitten sein, und von diesem Standpunkt aus hat die Vorlage im allgemeinen das Richtige getroffen. Sämmt liche Redner haben denn auch sehr vlele Ausstellungen gehabt, aber sich schließlich mit dem Gesetz befreundet und es für besser als garnichts er= klärt. Ein Anfang muß in dieser Richtung endlich einmal gemacht werden. Vieles würde gewonnen werden, wenn die Wohblfahrts—⸗ polizei in Berlin und anderen Kommunen ganz oder theilweise den

städtischen Verwaltungen übertragen würde; aber in diesem Punkte