1900 / 114 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 12 May 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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Per son al⸗VBer änderungen.

Königlich Preußische Armee.

Offiziere, Fähnriche ꝛcc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Berlin, 5. Mat. von der Groeben, Major aggreg. dem Gren Regt. König Fried rich III. (Ostpreuß.) Nr. 1, alz Bat. Kommandeur in das Inf. i Herjog Karl von Mecklenburg⸗Strelitz (6. Ostyreuß) Nr. 43

persetzt. Erem ie, Lt. im Feld ⸗Art. Regt. General ⸗Feldzeugmeister 1. Brandenburg.) Nr. 3, dessen Kommando zur Dienstleistung beim grey Generalstabe bis Ende Oktober d. Is. verlängert.

Schloß Urville, 9. Mai. Vitzthum v. Eckstaedt (Ernst), Major im Großen Generalstabe, à Ula suite des Generalstahes der Armee gestellt. Mit Pension zur Disp. gestellt und, unter Ertbeilung der Erlaubniß zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, zu Bezirks- Dffisieren und Pferdevormusterungs⸗Kommsssaren ernannt: Prinz zu Bentheim und Steinfurt, Major und Eskadr. Chef im 1. Hannov. Drag. Regt. Nr. 9, bei dem Landw. Bezirk Köln, Spangenberg, Major und Eskadr. Chef im Kurmärk. Drag. Regt. Nr. 14, bei dem Landw. Bezirk II Bremen, Melior, Hauptm. und Battr. Chef im Feld. Art. Regt. von Holtzen⸗ dorff (1. Rbein) Nr. 8, bei dem Landw. Benirk Braunsberg, Protzen v. Schramm, Hauptm. und Battr. Chef im Feld⸗Art. Regt. Nr. I9, bei dem Landw. Bezirk Aachen, v. Bothmer, Hauptm. und Battr. Chef im Feld Art. Regt. Nr. 59, bei dem Landw. Bezirk Kiel, v. Bredow, Rittm. à 12 suite des 2. Leib ⸗Hus. Regts Kaiferin Nr. 2 und Vorstand der Militär ⸗Lehrschmiede in Frankfurt a. M., bei dem Landw. Bezirk J Trier. Schwenke, Rittm. und Gefadr. Chef im Drag. Regt. Prinz Albrecht von Preußen Eitthau.) Rr. 1, mit Beibehalt seiner bisherigen Uniform, zum Vorstand der Lebrschmiede in Frankfurt . M. ernannt. v. Sal viat i, Rittm. und Eskadr. Chef im Ulan. Regt. Großherjog Friedrich von Baden (Rhein.) Nr. 7, behufs Wahrnehmung der Geschäfte als Bezirk. Osfi fer und Pferdevormusterungz⸗Kommissar zum Landw. Bezirk Flensburg kommandiert. v. Reuß, Major z D, zuletzt beim Stabe des Drag. Regts. König Albert von Sachsen (Osipreuß.) Nr. 10, unter Ertheilung der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Uniform des 1. Brandenburg. Drag. Negtg. Nr. 2, zum Bezirks, Offizier und Pferdevormusterungs⸗Kommsssar bei dem Landw. Bezirk Marienburg ernannt. Michelly,. Hauptm. und Battr. Chef im J. Großherzogl. Hess. Feld. Art. Regt. Nr. 25 (Großberjoal Art. Korps), von dem Kommando zur Dienstleistung bei dem Grohen Generalstabe enthoben. Kleemann, Oberlt, im Inf. Regt. Nr. 136, bis Ende März 19801 zur Dienstleistung bei dem Großen General⸗

abe kommandiert. . ö. Abfchiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Berlin, 5. Mai. Cramer v. Clausbruch, Hauptm. und Komp. Chef im Inf. Regt. Graf Tauentzlen von Wittenberg (3. Brandenburg,) Nr. 20, scheidet mit dem 6 Mai d. J. aus dem Heere aus und wird mit dem 7. Mat d. J. als Hauptm. und Komp. Chef m! seinem bisherigen Patent in der Schutztruppe für Kamerun angestellt. =

Berlin, 65. Mai. Wil belm, pens. Feldw. Sergeant, früher in der Schloßgarde Komp. der Charakter als Lt. verliehen.

Schloß Urville, 9. Mat. Jung, Hauotm. à la suite des Generalftabs der Armee, mit Pension und seiner bisherigen Uniform der Abschied bewilligt.

XIII. (Röniglich Württembergisches) Armee Korps.

Im Sanitäts- Korpz. J. Mai. Dr. Neidert, Stabs. und Bats. Arzt des 2. Bats. 10. Inf. Regts. Nr. 180, zum überzähl. Sber⸗Stabzarzt 2 Kl. mit einem Patent vom 22. März 1809 be— fordert. Dr. Hochstetter, Oberarit im Ulan. Regt. König Wilbelm J. Nr. 20, in das Inf. Regt Alt. Wärttemberg Ne 121 versetze. Dr. Werner, Unterarzt der Res. vom Landw. Bezirk Reut⸗ lingen, jum Assist. Arzt befördert.

gaiserliche Marine.

Offiziere ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Ver— setzungen. Berlin, 7. Mai. Ehrlich, Freg. Kapitän Kom-

mandant S. M. Schulschiffes Stosch', Meyer, Freg. Kapitän,“

Art. Offizier vom Platz und Vorstand des Art. Depots zu Wilhelms baven. zu Kapitäns zur See, Pohl, Freg, Kapitän, Kommandant S. M. großen Kreuzergs Hansa“ zum überzähl. Kapitän zur See, befördert. Krueger, Oberlt. zur See von der 1. Marine · Insp., unter Stellung à la suite der 1. Matrosen⸗Dip., auf ein Jahr

beurlaubt.

Stellenbesetzungen. Lavaud, Kapitän zur See 3 D., Küften⸗j

Bezirks. Inlp. für Pln i: mern und Mecklenburg, zum Küsten⸗Bezirks⸗ Insp. für Ost⸗Schleswig ⸗Holstein und Lübeck, Poock, Korr. Kapitän don der Marinestation der Nordsee, unter Versetzung von Wilhelms haven nach Kiel, zur Dienstleistung bei der Werft zu Kiel, Krause, Korp. Kapitän z. D., Assist. des Autrüftungs Direktors der Werft zu Kiel, zur Dienstleistung beim Küsten⸗Bezirksamt für Ostfriesland, Jadegebiet und Helgoland, Krug, Marine⸗Ingen. von der Marine⸗ station der Ostsee, zum Stabe S M. Lintenscoiffes ‚„Kaiser Wil⸗ helm II.“, Koenig, Marine ⸗Ober⸗Stabtzarjt 1. Kl. von der Marine⸗ station der Nordsee, zum leitenden Arzt des Werst-Krankenhauses zu Wilhelmshaven. ; .

Befördert sind: ju Korv. Kapitäns die Kapiiänlis. Hilbrand, Kommandant S. M. kleinen Kreuzers „Blitz“, Lantenberger, Erster Offizier S. M. großen Kreuzers „Kaiserin Augusta“, zu Kapitänlts. die Oberlts. zur See Jannsen von der 1. Marine⸗Insp., Frhr. v. Diepenbroick⸗ Grüter vom Stabe des Stam mschiffes der Panzerkanonenboots Res. Div. in Danzig, zu Oberlts. zur See unter Vorbehalt der Patentierung die Lts. zur See Strasser vom Stabe S. M. keinen Kreuzers „Pfeile, Müll r. Palm von der 1. Torpedo ⸗Abtbeil, ju Marine Ober- Ingen * uren die Marine⸗ Ingenieure Frischeisen von der Marine tation der Ost— see, Green vom Stabe S. M. „großen Kreuzers „Hansa', Schneider zur Verfügung des Reichs⸗ Marine Amls, zum überzähligen Torpedo Stabs - Ingen. Torpedo - Ober - Ingen. , von der Marinestation der Nordsee, unter Verleihung eines

atente vom 9. April d. I, unmittelbar vor dem Marine Stabs= Ingenieur Jacobsen, zu überjähl. Marine Ingenieuren die Ober— Maschinisten Kaminsky von der Marinestation der Ostsee, unter Verleihung eines Patent vom 9. April d. J, unmittelbar vor dem überjähl. Marine Ingen. Schüler, Schaefer, Karmann, Assion von der Marinestation der Nordsee bejw. Ostsee und Nerdsee. Nach Maßgabe des Etats in offene Etatsftellen eingerückt die überzäbl. Marine⸗Ingenieure Neuhaus vom Stabe S. M. Linienschiffes Kaiser Friedrich III.“, Kötz vom Stabe S. M. kleinen Kreuzers Gefion“.

ö sind befördert: zum Marine⸗Stabtarzt Marine⸗Ober. Assist. Arzt Kamprath von der Marinestation der Nordsee, zum Marine—= Dber⸗Assist. Arjt Marine ⸗Assist. Arzt Dr. Evert vom Stabe S. M. Schulschiffes Gneisenau“.

Im Beurlaubtenstande. Berlin, 7. Mai. Befördert sind: jum Kapitänlt. der Res. des See⸗Offizierkorps Oberlt. zur Ste * Res. Dyes im Landw. Beziuik 17 Berlin, zum Kapitänlt. der

es. der Matrosen⸗Art. Oberlt. zur See der Ref. Czech im Landw. Benrk II Chemnitz; ferner unter Vorbehalt der Patentierung: zu QOberltß. zur See der Res. der Matrosen⸗Art. die Ltg. zur See der Reß. Kriege, Müller (Franz), Tönnis im Landw. Bez. Delmold bejw. JI Breslau und Mülheim a. d. Ruhr, zum Oberlt, jur Ser der Res. des See Offtzierkorng Lt. zur See der Res. Schütt im Landw. Bezirk Hamburg, zum Oberlt. zur See der Res. der Matrosen. Art. Lt. zur See der Res. Kühne im 2andw. Bezirk Halberftadt, zu Oberlts. zur See der Res. des See— Offinier-Korps die Liz. zur See der Res. Lorz⸗Weiß, Müller (Hermann) im Landw. Bezirk IV Berlin bezw. Hamburg, zu Vberlis. zur See der Res. der Matrosen Art. Lts. zur See der Res. Schwarzenauer, Hollmann, Leonhardt, Wachtel. Kraus«— beck, Marx im Landw. Bezirk Brande burg a. H. bejw. IV Berlin, Bautzen, Düsseldorf. Rastart und Königsberg, zum Oberlt. zur See

Landw. Bezirk Hamburg, zum Oberlt. zur See der Res. der Matrosen. Art Lt. '. ee der 3 Müller (Walter) im Landw. Beztrk IV Berlin.

6. sind befördert: zum Lt. zur See der Res. der Matrosen⸗ Art. Vize Feuerwerker der Res. Böt ef ür im Landw. Beꝛir Ham⸗ burg, zum Lt. zur See der Res. des See. Offisier Korps Vlje⸗Steuer⸗ mann der Kes. Men iell im Landw. Bezirk Flensburg, zum Obeilt. der Seewehr i. Aufgebots der Marine Inf. Lk. der Stewehr 1. Auf⸗ gebots Meh lisch im Landw. Bezirk 1 Oldenburg, zum Oberlt. der Marine Inf. Lt. der Res. Bock im Landw. Bentrk Sonder hausen, jum Afssst Arzt der Ref. der Marine Sanität. Offiziere Martne⸗ Unterarzt der Res. Dr. Baum ann im Landw. Bezink Drer den / Altst.

Abfchiedsbewilligungen. Berlin, 7. Mai. Stu ben⸗ rauch, Frhr. v. Ly ncker, Kapitänz zur See von der Marine, Station der Sstsec, unter Verleihung des Charakters als Kontre⸗Admiral, mit der geseßzlichen Pensign zur Dlsp. gestellt. Klau sa, Kapitãn zur Sees. B., von der Stellung als Kuͤsten. Bezirks. Insp. für Lübeck und die Sflfüste von Schleswig ⸗Holstein enthoben, unter gleichzeitiger Verleihung des Charakters als Kontre-Apmiral. v. Colomh, Korv. Fapitän von der Marine. Station der Ostsee, mit Penston zur Disp, ge⸗ stellt u. zum Küsten. Bezirkg-⸗Insp. für den Bezirk Pommern u. Mecllen⸗ burg ernannt. Krüger, Korv. Kapitän, kommandiert zur Dienstleistung bei der Insp. der Marine Art., mit der gesetzlichen Pension und der Erlaubnsß zum Tragen der bisherigen Uniform mit den für Ver⸗ abschledete vorgeschrlebenen Abzeichen, Grüttner, Kapltänlt. von der 2. Marine ⸗Infp, Frömm ing, Marine⸗Ingen. von der Marine. Station der Nordsee, ersterem unter Verleihung des Charakters als Korv. Kapitän, letzterem unter Verleihung des Charakters als Marine⸗Ober-Ingen., mit der gesetzlichen Pension nebst Aussicht auf Änstellung im Zivildienst und der Erlaubniß zum Tragen der bis⸗ berigen Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen, Noder, er e lf n . . . . der Ostsee, auf sein Gesuch, der ed bewilligt.

. ö. J,, , Der Abschied bewilligt: Berlin, 7. Maj. Mühle ifen, Oberlt. zur See der Seewehr 2. Aufgebots des See Offtfier⸗Korps im Landw. Bezirk J Bremen, Klamroth, Oberst. zur See der Res. der Matrosen⸗Art. im Landw. Bezirk Kiel, Radke, Oberlt. der Seewehr 2. Aufgebots der Marine, Inf. im Landw. Bezirk Görlitz Hüllmann, Lt. der Seewehr 2. Aufgebots der Marine⸗Inf. im Landw. Bezirk Kiel, Dr. Buertkel, A sist. Arzt der Ref. der Marine⸗Sanitäts- Offizere im Landw. Berirk Kiel, mit dem 21. Mai d. Is. behufs Uebertritts in die Kaiserliche Schutztruppe für Südwest ˖ Afrika.

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Deutscher Reichstag. 191. Sitzung vom 11. Mai 1900, 1 Uhr.

Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet. :

Die zweite Lesung des Gesetzentwurfs, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, wird zunächst bei denjenigen Paragraphen fortgesetzt, welche ein⸗ heitliche Bestimmungen für alle Unfallversicherungegesetze ent⸗ halten. . V . S1, wonach an die Stelle der bisherigen Unfallgesetze die vorgelegten Novellen treten sollen, bleibt bis zur Durchberathung der letzteren ausgesetzt. ;

S2, welcher von der Errichtung neuer Berufsgenossen⸗ schaften handelt, wird ohne Debatte unverändert angenommen.

SZ bestimmt, daß die Entscheidung von. Streitigkeiten über Entschädigungen auf Grund der Unfallversicherungegesetze

den gemäß dem Invalidenversicherungsgesetz errichteten Schiede⸗

gerichten übertragen werden soll. Diese führen fortan die Be⸗ zeichung: „Schiedsgericht für Arbeiterversicherung“. Zei Streitigkeiten über Enischädigungen für die Folgen von Un⸗ fällen in Betrieben, für welche zugelassene besondere Kassen⸗ einrichtungen bestehen, treten die für diese errichteten Schiedsgerichte an die Stelle der Schiedsgerichte für Arbeiter— versicherung. Die bisherigen Schiedsgerichte für die Berufẽs— genossenschaften werden aufgehoben. .

Ein Antrag der Abgg. Albrecht und Genossen (Soz) will dem ersten Satz folgende Fassung gegeben wissen:

Die Entscheidung von Streitigkeiten über Entschädigungen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze wird besonderen Kammern der Gewerbegerichte und nach Maßgabe dieses Gesetzes in der Art der Gewerbegerichte zu errichtenden landwirthschaftlichen Schöffen⸗ gerichten übertragen.“ ; ö

Eventuell soll in einem dem 8 3 hinzuzufügenden neuen

Absatz die Bestimmung des ö. des Invalidengesetzes: „Und

deren Bezirk sich über den Bezirk der unteren Verwaltungs behörde nicht hinauserstreckt“ aufgehoben werden. Für den Fall, daß auch dieser Antrag abgelehnt wird, wollen die An—⸗ tragsteller folgenden neuen Satz einschalten:

Bei der Wahl der Arbeitervertreter auf Grund des § 62 det Invaliden versicherungsgesetzes sind für die ,,, von Streitigkeiten über Entschädigungen auf Grund der Uafallver. sicherungegesetze auch Vorstände solcher eingeschriebener oder auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften errichteter Hilfskassen wahl⸗ berechtigt, welche die im § 75a deg Krankenversicherungsgesetzes vorgesebene Bescheinigung besitzen, aber sich über den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde hinaus erstrecken.“

Abg. Mol kenbuhr (Soy) tritt für diesen Antrag ein. .

Abg. Freiherr von Stumm (Rp.) bekämpft ihn und spricht ferner sein lebhaftes Bedauern darüber aus, daß man für die Schieds gerichte das Territorialprinziv eingeführt und die bisherige Organisation aufgegeben habe. Die Vortheile des Territorialprinzips würden von den Nachtheilen desselben beträchtlich überwogen.

Direktor im Reichsamt des Innern Dr. von Woedtke: Die Mißstände der bisherigen Organisation haben den Uebergang zum Territorialprinzip zur unabweisbaren Nothwendigkeit gemacht. Die Uebertragung der Entscheidung der Streitigkeiten auf die Gewerbe⸗ gerichte ist schon deshalb unmöglich, weil sich die Bezirke der Gewerbe⸗ gerichte mit denen der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung nicht decken.

Nach kurzen Bemerkungen der Abgg. Freiherr von Richt⸗ hofen (d. kons und Hofmann⸗Dillenburg (nl. wird § 3 unter Ablehnung des Antrags Albrecht und Genossen unver⸗ ändert angenommen.

S5 der Kommissionsbeschlüsse bestimmt:

Die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Landeszentral- behörde oder die durch sie bestimmte andere Behörde entscheidet, wieviel Beisitztt von dem Anusschuß der Versicherungsanstalt aus solchen Berufsgenossenschaften oder Ausführungsbehörden zu wählen sind, die im Bezirke des Schiedsgerichts vertreten sind. Wird eine solche Anordnung getroffen, so sind die zur Ver⸗ tretung der Arbeitgeber bestimmten Beisitzer fär die Berufs genossenschaften aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Ge⸗

Leitern ihrer Betriebe, für die Ausführungsbehörden aus den Beamten der Betriebe, für welche die Ausfübrunggbehörde bestellt ist, ju wählen. Den Voiständen der Berussgenossenschaften und den Ausführungsbehörden ist Gelegenheit zu geben, geeignete Per⸗ sonen in Vorschlag zu bringen.

Abg. Stadthagen (Soj.) befürwortet einen Antrag der Abagg Albrecht und Genossen, die Einleitung des 85, wie folgt, zu sassen: Die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Landes«

der Fes. des See ⸗Offizter Korp Lt. zur See der Res. Langkopf im

Zentralbehörde oder die durch sie bestimmte andere Behörde ent⸗

nossenschaften, deren gesetzlichen Vzrtretern und bevollmächtigien

eidet, wie viel Beisitzer aus solchen Beruftzgenossenscha ( eben beben zu wählen sind, die im Bezirk des . oder vertreten snd. Die Vertheilung ist entsprechend der Zahl der in 8 einzelnen Berufsgruppen beschäftigten Personen feftzusetzen. Die Wan erfolgt für die einzelnen Schiedsgerichte entsprechend der Wahl Gewerbegerichte; außerdem soll binter ,,, zu bringen.: n gefetzt werden: ‚Dasselhe Recht steht den Fachverelnen der Är zu.“ Redner bezieht sich für den Antrag auf die zahlreichen Peiitihañ aug den Arbeiterkreisen. Wenn die Beisitzer nur aus den Aussschĩß der Versicherungsanstalten gewählt würden, so stelle das in vielen überhaupt keine Wahl dar, jedenfalls keine, bei der die Arbeilerinter ffn

sich zur Geltung bringen könnten. Die Wahlen müßten nach Ana

der Wahlen ju den Gewerhegerichten direkt durch, die Arbeiter a folgen. Der Reichstag werde doch aus Gerechtigkeitsgefühl diesn Verlangen der Arbeiter nachkommen, um das Mißtrauen derselben zu seitigen. Der Einwand, daß dann ein ju großer und unbeholfen Apparat in Thätigkeit gesetzt werden müsse, lönne doch nicht aus⸗ kommen gegenüber den hohen Interessen, die es bier zu wahren gelt. Die Fachvereine müßten ebenfalls mit dem Vorschlagsrecht auagestane sein. Den Berufsgenossenschaften eine gesonderte Organisation n bewilligen, sei kein Beweis der Unparteilichkeit. Würde der jwest Antrag angenommen, so wären damit zum ersten Mal die Fachvereln. von , nn anerkannt, und das würde der Haupterfolg dei Antragz sein. ö. ö ;

Unter Ablehnung der Anträge wird S5 unverändert nag der Kommission angenommen. ;

ö 7 bestimmt, daß bei der Verhandlung über Unfälle au der Land⸗ und Foistwirthschaft sowie aus den Bergban betrieben Beisitzer aus diesen Berufskreisen zuzuziehen sinn sofern nicht besondere Ausnahmeverhältnisse einzelne Ab weichungen rechtfertigen. .

Abg. Stadihagen tritt für einen Antrag der Abgg Albrecht und Genossen ein, wonach die Zuziehung von sachber, ständigen Beisitzern nicht auf die Unfälle aus der Land, und For, wircthschaft und den Bergbaubetrieben heschränkt bleiben, sondern gan allgemein vorgeschrieben werden soll, sodaß auch im Gewerbe . um Baubetriebe fowte bei Seeunfällen sachverständige Beisitzer zugejogn werden sollen. Andererseits liege absolut kein Grund vor, weghall nur die land. und forstwirthschaftlichen Arbeiter sowie die Ber arbeiter eines solchen Vorzugs sich erfreuen sollen, die gewerblichen, die Bauarheiter und die Schiffsmannschaften aber nicht. Eventuell se also . Ausnahmebestimmung für die ersteren wieder aus dem Gestß u entfernen. Geheimer Ober⸗Regierungsrath im Reichgamt des Innem Casvar: Es ist allerdings eine der schwachen Seiten der örtlichen Schiedz gerichte, daß es nicht allgemein möglich ist, sachverständige Bet sitzer zuzujiehen; dennoch ist der gestellte Antrag nicht zu empfehlen, am allerwenigsten aber kann man so weit geben, den Arbeitern in der Landwirthschaft und im Bergbau die Möglichkeit der Zaßiehum Sachverständiger deshalb zu entzieben, weil dies für die ge werblichen Arbeiter u. s. w. nicht durchführbar ist. Für de Landwirthschaft und den Bergbau liegen die Verhaltniss insofern günstig, als da, wo überhaupt Landwirthschaft oder Bergbau betrieben wird, die Betriebe eng nebeneinander befindlit sind, also mehr die Möglichkeit vorhanden ist, Beisitzer aus diesen Berufs zweigen heranzuziehen. Der PYrinzipalantrag würde große Kosten verursachen, die Beletzung der Schiedsgerichte sehr erschweren und Kraft und Zeit der Beisitzer oft in unfruchtbarer Weise über Gebühr in Anspruch nehmen. Für die fakultative Zuzlebung sach⸗ perständiger Beisttzer aus den anderen Berufezweigen sieht jn der jweite Absatz des 7 das Erforderliche vor, indem er dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts die entsprechende Befugniß verleiht.

Abg. Roe sicke⸗Dessau (b. . F.) beantragt eine Einschaltunz in der Einleitung, wonach diese lauten würde;: „Bei der Verhandlun über Unfälle aus der Land- und Forstwirthschaft sowie aus den Bergbaubetriebe sind Beisitzer aus diesen Berusszweigen, im übrigen die sonstigen Beisitzer zuzusehen.“

Dieser Antrag, für den sich auch der Abg. Hofmann—

Dillenburg ausspricht, wird angenommen, der Antrag der

Sozialdemokraten abgelehnt. . 7a ist von der Kommission folgenden Wortlaut:

Das Schiedsgericht wählt bei Beginn eines jeden Geschäftsjahn⸗ in seiner ersten Spruchsitzung, in der Regel nach Anhörung der fir den betreffenden Bezirk oder Bundesstaat zuständigen Aerztevertretung, aus der Zihl der am Sitz des Schiedsgerichts wohnenden approbierten Aerzte dujenigen aus, welche als Sachverständige bei den Verhand= lungen vor dem Schiedsgericht in der Regel nach Bedarf zuzujtehen sind. Den zugezogenen Sachverständigen ist jur Abgabe ihres Gu— achtens Einsicht in die Akten des Schiedagerichts und der Berust— genossenschaft zu gewähren. Die Namen der gewählten Aer sind öffentlich bekannt zu machen. Im übrigen wird die Durch führung diefer Bestimmungen durch die Landes Zentralbehonmde

geregelt. Abg. Freiherr von Stumm beantragt die Streichung del

§z 7a, der in seiner Ausführung wegen der flüssigen Grenzen der Bezirke Schwierigkeiten bereiten und außerdem Aerzte erster und zweiter Klasse schaffen würde.

S 7a wird angenommen.

§z 8 giebt dem Schiedsgericht die Befugniß der Inaugenscheinnahme des Betriebsiheils, innerhalb dessen der Unfall vorgekommen ist; die Beisitzer haben über die dadurch zu ihrer Kenntniß gekommenen Twatsachen Verschwiegenheit z beobachten und sich der Nachahmung der von dem Betriehs— unternehmer geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen zu enthalten, so lange diese Betriebsgeheimnisse sind. Dem Schiedsgericht ein— gereichte Urkunden siad sowohl der Berufsgenossenschaft alt auch dem Verletzten rechtzeitig mitzutheilen. Inwieweit ãrztlich Zeugnisse in gleicher Weise mitzutheilen sind, unterliegt zunãchst der Enischeidung des Vorsitzenden.

Abg. Fischer⸗Sachsen (Sor) beantragt, den letzten Satz u streichen.

S 8 wird unverändert angenommen.

Folgender neuer 8 8a soll nach einem weiteren Antrag der Abgg. Albrecht und Genossen eingeschaltet werden.

Soll dem Verletzten nicht die Vollrente bewilligt werden, weil er jn einem anderen als seinem bisherigen Berufe noch etwa erwerben könne, so sind Sachverständige aus dem Beiufszweige, in dem für den Verletzten noch eine Erwerbe möglichkeit vorhanden sein soll, vor der Entscheldung zu hören.“

Äbg. Fifch er Sachsen empfiehlt diesen Antrag jur Annahme Gehe man von dem Standpunkt aus, daß der Verletzte noch in einen anderen Berufe etwas verdlenen könne, fo müsse man Sachverständig hören, um nicht etwa auf Grund des ärztlichen Gutachtens zu einen unrichtigen Ergebniß zu kommen. Die Vertreter der enen hätten in der Kommission die Berechtigung des Antrags ausdrũd zugestanden.

Staatssekretär des Innern, Staats⸗-Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Ich habe bereits erklärt, daß die arzlichen Atteste meines Erachtens in vieler Beslehung über den Kreis dessen was der Arzt beurtheilen kann, hinausgehen, und ich habe auch sernet zugesichert, daß ich eine entsprechende Anregung in dieser Beziehung geben will. Trotzdem kann ich mich mit dem Antrag, den die Herten von der sozialdemokratischen Partei zu § 8a gestellt haben, nicht ch verstanden erklären. Ich halte es in der That nicht für ausführbar, wenn gesagt wird:

eingefügt und hat

Soll dem Verletzten nicht die Vollrente bewilligt werden, weil er in einem anderen als seinem bisherigen Berufe noch etwas er— werben könne, so sind Sachverständige aus dem Berufsjweige, in dem für den Verletzten noch eine Grwerbsmöglichkeit vorhanden sein soll, vor der Entscheidung zu hören.

Ein Verletzter wird sehr häufig in der Lage sein, in einer großen Anzabl anderer Berufszwelge sein Brot sich noch zu verdienen. Wollen Sie nun in der That, daß im Einzelnen festgestellt werden soll, der Verletzte ist noch in den und den bestimmten Berufszweigen im Stande, sich einen Theil seines Unterhalt zu erwerben, und wollen Sie dann aus all den Berufézweigen, in die er voraussichtlich eintreten kann, Sachverständige hören? Das ist vollkommen unausführbar. Die Anhörung eines Sachverständigen würde meines Erachtens nur dann am Platze sein, wenn man in einem schiedsrichterlichen Grlenntniß erklären sollte, der Mann ist nur noch im Stande, sich einen Theil seines Lebensunterhalts in einem ganz bestimmten Berufe zu verdienen. Dann würde ich auch der Ansicht sein, wenn nicht bereits anter den Beisitzern ein sachverständiges Mitglied sich befindet, daß es techt und billig und verständig wäre, festzuftellen, ob der Mann in der That noch mit seiner Hände Arbeit sich einen Theil seines Unterhalt in diesem bestimmten Berufszweige er— werben kann.

So wird aber der Fall in den schiedsgerichtlichen Entscheidungen meist nicht liegen. Vielmehr wird der Fall so liegen, daß man er⸗ klärt, der Mann kann keinen Beruf mehr wahrnehmen, wo er schwere Lasten zu heben hat, oder der Mann kann nur noch einen sitzenden Beruf wahrnehmen, in dem feine Handarbeit zu leisten ist. Gegen—⸗ äber einer derartigen negativen Begrenzung seiner Erwerbsfähigkeit veibleibt aber in der Regel noch ein sehr großer Kreis von Erwerbs thätigkeiten in anderen Berufen, und ich halte es deshalb für unaus— führbar, die Erwerbsfähigkeit des Verletzten für alle diese verbleibenden Berufe im Einzelnen durch Sachverständige festzustellen, umsemehr, als er wahischeinlich in einen Theil dieser Berufe garnicht übergehen wird, sondern er wird immer nur in einen Beruf von allen den Berufen, in denen er noch Verwendung finden kann, eintreten.

Ich glaube, das ist hier eine Einzelfrage, die man einer ver— sfländigen Rechtsprechung des Schiedsgerichts, einer verständnißvollen Handhabung der sozialpolitischen Gesetze überhaupt überlassen kann. Im Einjelnen kann man hier eine solche detaillirte Vorschrift nicht treffen. Ich verspreche mir und deshalb betrachte ich von meinem Standpunkt aus das territoriale Schiedsgericht als den Eckstein der ganzen Reform —, daß durch das territoriale Schiedsgericht sich eine ganz andere Tradition herausbilden wird, daß durch diese Gerichte nicht eine Verschleppung eintreten, sondern eine schnellere Erledigung sich ermöglichen lassen wird, wenn die Anzahl Schiedsgerichte errichtet wird, welche mit dem erweiterten Geschäftskreis notbwendig sein wird, wenn mit der Zeit in jedem Landgerichtsbezirk ein Schiedsgericht er- richtet wüd, und wenn vor allen Dingen worauf ich den größten Werth lege die Vorsitzenden nicht wechselnde Personen sind, son—⸗ dern längere Zeit im Amte bleiben, sich mit dem Geist der sozialen Gesetzgebung und mit der bisherigen Rechtsprechung auf diesem Ge⸗ biete eingehend vertraut machen und die Geschäfte des Schiedsgerichts nicht nur formell, sondern auch mit sozialpolitischem Verständniß und sopialpolitischem Herzen handhaben. Ich glaube, meine Herren, bei

der neuen Organisation des Schiedsgerichts können Sle solche Einiel⸗

fälle, wie der Herr Antragsteller im Auge hat, vertrauensvoll den

selben üdberlassen.

Abg. Molkenbuhr: Wir sind zu unserem Vorschlag gekommen, weil eine große Anzahl ärztlicher Atteste bescheinigte, daß der Verletzte zwar für seine bisherige Arbeit, die mit schwerer körperlicher Ansttengung derbunden war, nicht mehr tauglich sei, aber wohl im stande sei, in einem leichteren Beruf noch lohnende Beschäftigung zu finden. Ein Mann in vorgerücklen Jahren, der als Bauarbeiter verunglückt ist. kann nicht mehr Zigarrenmacher werden; es ist damit nicht abgemacht, daß man einen Verletzten, der ein Bein verloren hat, darauf verweist, daß Zigarren doch nicht mit den Füßen gemacht werden. Um Be— gachtheiligungen auszuschließen, wie sie bisher leider sehr ost ein— getreten sind, wollen wir die Vernehmung Sachverständiger aus den anderen Berufszweligen in diesem 5 8a. obligatorisch vor— geschrleben wissen.

S Sa wird abgelehnt.

* Ss§ 10—– 17 handeln vom Reichs-Versicherungs—⸗ amt.

Nach 10 der Kommissionsbeschlüsse werden der Präsident und die uͤbrigen ständigen Mitglieder auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. AUus den ständigen Mitgliedern werden vom Kaiser die Direktoren und die Vorsitzenden der Spruchkammern ernannt.

Abg Hofmann ⸗Dillenburg befürwortet die Ersetzung des Aus—⸗ drucks Spruchkammern“ durch „Senate“.

Staatssekretär des Innern, Staats-Minister Dr. Graf don Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Ich babe geglaubt, daß man in der Gesetzgebung letzt dahin strebꝛ, möglichst deutsche Ausdrücke und deutsche Worte anzuwenden, und ich habe mich über die Neigung, in diesem Wege unsere Gesetzgebungssprache zu verbessern, d. h. zu verdeutschen, ge⸗ freut. Ich halte es infolgedessen eigentlich für eine rückschreitende Bewegung, daß man nun einen ganz guten deutschen Ausdruck Sprachlammer“ durch den lateinischen Namen, Senat“ ersetzen will, ganz abgesehen davon, daß mꝛinez Erachtens der Name nichts zur Sache thut. Ich würde ez für viel richtiger halten, wenn an der zuständigen Stelle der Herr Antragsteller beantragte, den Ausdruck Senat! in . Spruchkammer“ zu verwandeln.

Außerdem aber kann ich bei aller Hochachtung, die ich vor dem Reichz ⸗Versicherungtamt empfinde, doch nicht zugeben, daß man so glatt hin das Reichs Versicherungsamt vollkommen gleichstellt mit dem Relchggericht; daz Reichs ⸗Versicherungsamt hat nur Recht zu sptechen in einer ganz bestimmten Materie, dem soꝛialvolitischen Recht, während das Reichsgericht über die gesammte Materie des oͤffentlichen und des Privatrechtz Recht spricht. Ich glaube hiernach doch, daß der Umkreis der Rechtsprechung des Reichsgerichts ein erheblich bedeutenderer und weitergehenderer ist, und ich kann aus den angeführten Gründen nur dringend bitten, diesen Antrag abzulehnen.

ser Abg. Kir sch (Zentr) ist über diese Stellungnahme des Staats— 1 sehr erfreut und bltet, auch fonst schon bei der Vorbereitung n Gesetz z vorlagen na auf reines Deutsch zu halten. nich * Do fm ann Villen burg: Daß das Reicht. Versicherungkamt ndestens den Rang eines Obersandesgerichtz hat, wird auch der ir Staatasekretär zugeben. . Antrag ga in wird angenommen. ach 8 15 erfolgen die Entscheldungen des Reichs- Ver⸗ cherungtzaints in der Besetzung von 5 Mitgliedern (nach der

Vorlage „mindestens 4) und unter Zuziehung von 2 (na

der Vorlage I) richterlichen ö gi um che entscheidungen, um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Veränderung des Bestandes der Berufs⸗ genossenschaften und einige andere Fälle handelt.

Staatssekretär des Innern, Staats⸗-Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner: . Meine Herren! Ich gebe mich nicht der Hoffnung bin, daß Sie in diesem Stadium der Berathung geneigt sein werden, auf die Regierungsvorlage in der Fassung des § 18 zurückjukommen. Aber ich muß hier doch ausdrücklich für die Zukunft feststellen, daß nach Ansicht der verbündeten Regierung durch diese Fassung des 5 15 die Entlastang des Reichs. Versicherungs⸗ amts nicht herbeigeführt ist, die wir im Interesse dieser Behörde für unbedingt nothwendig halten. Wir werden uns hier— nach zwar der Nothwendigkeit fügen müssen, zu sehen, ob es möglich sein wird, mit diesen Bestimmungen des § 15 weiter auszukommen, müssen uns aber vorbehalten, wenn in der That der Geschãstsumfang des Reichs ⸗Versicherungsamts und der ganze bureaukratische Apparat diefer Behörde weiterhin so wächst, daß es nicht länger angãngig erscheinz eine Vereinfachung bes Geschäftsganges hinauszuschieben, auf diese Bestimmung der Regierungsvorlage seiner Zeit zurũckzukommen.

§z 15a Gusatz der Kommission) sieht unter gewissen Vor— aussetzungen die Entscheidung von drei vereinigten Spruch⸗ kammern vor. Ein Antrag des Abg. Hofmann⸗Dillenburg will diesen Fall auf die Eoentualität beschränken, daß eine Spruchkammer in einer grundsätzlichen Rechtefrage von der Entscheidung einer anderen Spruchkammer oder der vereinigten Spruchkammern abweichen will.

Abg. Freiherr von Richthofen will in diesem Falle auch nur eine erweiterte Spruchkammer eingesetzi wissen, die außer dem Prä⸗ sidenten des Reichs. Versicherungkamig aus 2 nichtständigen Mit. gliedern, 2 ständigen Miraliedern, 2 richterlichen Beamten und je 1 Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen solle.

Gebeimer Ober ⸗R'gietungstath Caspar bittet dringend um Annahme des letzteren Antrags; der schwerfällige Apparat der drei bereinigten Spruchkammern würde ein Kollegium ron 21 Mitgliedern darstellen.

Abg. Gault (fr. Vgg.) sp icht sich unter der Voraussktz ang, daß statt je eines Vertieters der Arbeitgeber und Arbeitnehmer deren je zwei zu der erweiterten Spruchkammer zugezegen werden sellen, für den Antrag von Richthofen aus. . Abg. Stadthagen bittet den Vorredner, sein Kind, den auf seinen Antrag in der Kommission angtnommenen 5 15a, koch nicht

nehmen.

S 1IHa wird nach der von dem Abg. Freiherrn von Richthofen vorgeschlagenen Fassung mit dem Amendement Gaulke angenommen.

§ 20 der Vorlage giebt den Berufsgenossenschaften die Berechtigung, unter Berücksichtigung der landesgesetzlichen Vorschristen Einrichtungen zu treffen: 1) zur Versicherung ihrer Mitglieder gegen Haftpflicht; 2) zur Organisgiion des Arbeitsnachweises. Nach der von der Kommission vor— geschlagenen Fassung soll der Kreis der gegen Haftpflicht zu Versichernden eingeschränkt, außerdem aber die Berechtigung 3), auf die Errichtung von Rentenzuschuß⸗ und Penstons⸗ kassen für die Mitglieder der Berufsgenossenschaft für die bei ihr versicherten Personen und die Beamten der Berufsgenossen⸗ schaft, sowie für die Angehörigen dieser Personen ausgedehnt werden. Die Theilnahme an diesen Einrichtungen ist frei⸗ willig. Wird jedoch eine Haftpflichtversicherung bei der land— wirthschaftlichen Berufsgenossenschaft eingerichtet, so sind die Berufsgenossen verpflichtet, derselben beizutreten, falls dies in der Genossenschaftsversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit be⸗ schlossen wird. Soweit es sich um Hafspflichtansprüche aus der reichsgesetzlichen Uw fallversicherung handelt, darf bei der Ein⸗ richtung einer Haftpflichtversicherung nicht mehr als Zweidrittel durch Versicherung gedeckt werden.

Aba. Fischbeck (fe. Volköp) beantragt die Streichung des S 20.

Abg. Gamp (Rp.) will die Worte nicht mehr als * durch Versicherung gedeck werden“ durch die Worte „eine Versicherung gegen vorsätzlich herbeigeführte Unfälle nicht stattfiaden“ ersetzt wissen.

Die Abgg. Albrecht und Genossen wollen die Ziffern J und 2 und die darauf bezüglichen Spezialvorschriften streichen, eventuell hinzufügen:

Die hiernach zur Organisation und Verwaltung des Arbeits- nachweises hinzuzuzithandel Arbeiter sind von den Versicherten auf Grund des für die Gewerbegerichte maßzebenden Wahlrechts zu wählen.“

Abg. von Waldow und Reitzenstein (. kons) will den Satz wird sedoch eine Haftpflichtversicherung! ꝛc. bis „beschlossen wird? beseitiat haben.

Abg. Hofmann Dillenburg beantragt dasselbe, will aber Ziffer 1, wie folgt, gefatt wissen ? 1) zar Versicherung der Betrieb unternehmer und der ihnen in Bezug auf Haftpflicht Lleichgestellten Personen gegen Haftpfligt.

Abg. Gamw tritt für seinen Antrag, Abg. Freiherr von Richt⸗ hofen für den Antrag von Waldow ein

Abg. Fischbeck hält die Erweiterung des Kreises der Aufgaben der Berufsgenossenschaften füt über fläsig und bei der Ausdehnung ihres bit herigen Thätigkeitsbereiches auch sür bedenklich. Die besondere Versicherung gegen Haftpflicht sei unnöthig; weniastens sollten die Berufsgenossenschaften zu einer Gegenseitigkeitepersicherung schreiten. Für die Beamten der Berufsgenossenschaften seien die Statuten der Genossenschasten da; Einrichtungen, wie sie Ziffer 3 für diese in Aussicht nehme, beständen bei der größeren Hälfte der Berufsgenossen— schaften bereits.

Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Ich kann Sie nur bitten, den Antrag von Waldow anzunehmen. Die Gefahr einer Regreßvflicht in den Fällen, wo Billigkeitsgründe dafür sprechen, die Regreßpflicht nicht auszuüben, ist meines Erachtens dadurch wesentlich abgemildert, daß die Ge— nossenschaftsversammlung über die Inanspruchnahme des Re⸗ gresses zu entscheiden hat. Ich gestehe zu, daß Fälle der Regreßrflicht vorkommen, wo dieselbe eine so schwere, unberhälinißmäßige Strafe darstellt, so vermögensschädigend für den Schuldigen wirkt, daß es billig sein kann, von der Regreßpflicht keinen Gebrauch zu machen. Ich glaube aber nicht, daß in einer Genossenschaftsversammlung, in der sich lauter Berufsgenofsen des Schuldigen befinden, in der⸗ artigen Fällen thatsächlich die Regreßpflicht in Anwendung kommen wird. Aber andererseits möchte ich darauf hinweisen, daß Fälle von so grober Nachlässigkeit vorliegen können, die eine so erhebliche Schädi⸗ gung von Leben und Gesundheit des Verletzten herbeigeführt haben, daß die Verfolgung der Regreßpflicht auch vollkommen angebracht ist. Ich möchte deshalb dringend davor warnen, zwangsweise den Bei⸗

tritt zu diesen Versicherungskassen herbeijuführen; denn immerhin

ganz zu verleugnen, und das Hauz, den Kommissionsantrag anz

würde in diesen Versicherungékassen eine amtliche Abschwächung der Regreßpflcht liegen und damit auch eine gewisse Abschwächung des Verantworllichkeitsgefühls, vorgeschriebene Unfallverhütungs⸗Ein= richtungen wirklich autzufübren oder in Gang zu halten. Andererseins bin ich aber auch der Ansicht, daß, wenn man sogar so weit gehen wollte, den Zwang zum Beitritt bestehen zu lassen und nebenbet die Versicherung auf die gesammte Hastpflicht zu erstrecken, man viel besser thut, die Regreßpflicht überhaupt aufjuheben. Denn was hat dann die Regreßpflicht noch für eine Bedeutung, wenn ich mich für den vollen Schaden versichern muß, und zwar in Ver⸗ bindung mit den Vorschriften desselben Gesetzes, welches die Regreßpflicht juläßt? Dann wird eben die RNegreßpflicht in ihrer Wirkung vollkommen überflüssig. Ich glaube, nachdem Sle der Genossenschafteversammlung die Entscheidung darüber anheimgestellt haben, ob von der Regreßpflicht Gebrauch zu machen ist oder nicht, würde die zwangsweise Verpflichtung zur Versicherung gegen die Regreßrpflicht im allgemeinen keinen anderen Zweck haben, als eine umfangreiche, kostspielige Verwaltungseinrichtung herbeizuführen, die den Versicherten neue Lasten auferlegt, ohne ihnen besondere praktische Vortheile zu bieten. Ich bitte Sie aus diesen Gründen dringend, den Antrag von Waldow anzunehmen.

Abg. von Waldow und Reitzenstein tritt, entsprechend dem alten Grundsatze, da man niemand zu feinem Gläcke zwingen solle, gegen die Ausübung eines Zwanges zum Beitciit zur Haftpflicht- versicherung ein, und bittet das Haus, seinem Anttage gemäß den be— treffenden Passus aus den Kommissionsborschlägen zu befeittgen.

Abg. Mol kenbuhr (Soz): Wir können uns für die Haftpflicht der Berufsgenossenschaften ebenso wenig begeistern, wie für dle Organt⸗ sation des Arbeits nachweises durch dieselben. Die Berufsgenossenschaften würden doch nur dann von der Bifugnig des Regressez Gebrauch machen, wenn ganz grobe Fahrlässiskeiten vorlägen, die hart an Vorsatz streifen. Wenn aber andererseits ter Unternehmer sich gegen die bösen Folgen feiner Fahrlässigkeit auch noch versichern kann, so wird das in Arbesterkreisen nicht verftanden werden; denn dann hätte der Arbeiter ganz aus⸗ schließlich und allein den Schaden zu tragen. Das würde ganz be—⸗ sonders häufig in der Land wirthschaft der Fall sein. Die Organisation des Arbeitsnachwesses durch die Berufsgençssenschaften würde einfach die Arbeitsnachweise der Arbeiter lahm legen.

An der weiteren Debatte betheiligen sich noch die Abgg. Hofmann-Dillenburg, Dr. Hitze , Molkenbuhr, Roesicke⸗-Dessau und der Geheime Ober⸗Regierungsrath Caspar.

In der Abstimmung wird die Einleitung des § 20 und Ziffer J nach dem Antrage Hofmann⸗Dillenburg angenommen, desgleichen Ziffer 2, endlich Ziffer mit der von dem Abg. Freihern von Richthofen beantragten Erweiterung, daß die Kassen auch für Betriebsbeamte der Berufsgenossenschaften errichtet werden könen. Außerdem nimmt die Mehrheit den Antrag von Waldow an.

35 22 (Gesetzeskraft) gelangt mit einem Amendement von Richthofen zur Annahme, desglelchen ohne Debatte der Rest des Gesetzes.

Die Kom mission hat außerdem eine Resolution vor— geschlagen, die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Rei hstage thunlichst bald einen Gesetzentwurf vorzulegen, be— treff'nd Unfalloersicherung der bei Rettung oder Bergung von Peisonen oder Sachen verunglückenden Personen.

Die Resolution wird ohne Debatte angenommen.

Darauf wird die Vertagung beschlossen.

Ab. Singer fur Geschäftsordnung): Es herrscht im Hause große Ungewißheit übet die Fortführung der Geschäfte des Haufes. Es hat eine Besyrechung von Vertrauensmännern des Hauses statt— gefunden, bei welcher die gesammie Linke des Hauses nicht zugezogen war; es liegt darin eine Umgehung des Senioren kondents. Wie verlautet, soll jene Besprechung mit dem Beschluß geendet haben, in der näch en Woche das Fleischbeschaugesetz und die lex Heinze“ auf die Tagesordnung zu setzen.

BVije⸗Präͤsident Schmidt: Ich weiß darüber nur eine Sltzung des Seniorenkonvents hat nicht stattgefunden daß es die Absicht ist, die Unfallgesetze hintereihander möglichst zur Erledigung zu bringen; ob er nöthig sein wird, noch eine oder die andere Vorlage einzu⸗ schichen, weiß ich nicht. Schon im Laufe der nächsten Woche wird es gewig kaum möglich sein, auf die Flottenvorlage zurückzukommen, da die Kommission erst am 15. Mai zur zweiten Lesung zusammentritt.

1bg. Gamy ersucht das Praͤsidium, die Seuchenvorlage auch baldigst auf die Tagegordnung zu bringen.

Schluß gegen 6 Uhr. Nächste Sitzung Sonnabend 1 35 (Land⸗ und forstwirthschaftliches Unfallversicherungs⸗ gese

Preußischer Landtag. Herrenhaus. 1I. Sitzung vom 11. Mai 1900, 11 Uhr.

Ueber den ersten Theil der Verhandlungen ist in der gestrige Nummer d. Bl. bei ö . gestttgen

Die Rede, welche bei der Berathung des Gesetz⸗ entwurfs, betreffend die Gewährung von Zwischen— kredit bei Rentengutsgründungen, der Vize Präsident des Staats⸗-Ministeriums, Finanz-Minister Dr. von Miquel gehalten hat, hatte folgenden Wortlaut:

Meine Herren! Herr Graf Mirbach hat sich auf eine Aeußerung von mir im Abgeordnetenhause bezogen, die er ganz zutreffend referiert hat. Ich meine noch heute, daß der Unterschied zwischen der Reglerungs⸗ vorlage und den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses nicht so groß ist, wie er wohl scheinen könnte, wenn ich annehmen darf, daß für alle Zukunft die Staatsregierung mit derjenigen Vorsicht und ent— sprechend den Gründen und Zwecken dieser ihrer Vorlage handelt, wie das ja zu erwarten ist. Auch der hier und da hervor getretene Wunsch, daß man auch in der Lage sein möchte, duich die erweiterte Fassung des Abgeordnetenhauses in der Weise zu verfahren, daß man einer Gesellschaft oder einem Privaten Kredit gewährt zum Ankauf eines ganzen Guts und mit dem Zweck, daraus Rentengüter zu bilden ist selbst nach der Fassung der Be— schlüsse des Abgeordnetenhauses kaum zu erreichen; es heißt ja auch in dem Beschluß des Abgeordnetenhauseß, daß die Mitwirkung bei den Rentengütern durch die General Rommission gesichert sein muß. Baß kann aber noch garnicht der Fall sein, wenn es sich erst um den Ankauf des Gutes handelt, ohne daß bereits irgend eine Mitwirkung der General- Kommission statt⸗ gefunden hat. Jedenfalls würde die Staalsreglerung, mag nun das hohe Haus den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses sich anschließen oder nicht, doch mit derjenigen Vorsicht und zu den Zwecken, diesen Kredit so benutzen, wie es die Staattzregierung in den Motiven der Vorlage klar und deutlich gezeigt hat. Von irgend einer Privilegierung

irgend eineä, wenn auch noch so gemeinnützigen Verelng kann nach *