Nachrichten über den Saatenstand um die Mitte des Monats Mai 1900. Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amt.
Staaten und
Landestheile.
Um die Mitte des Monats Mai war der Stand der Saaten: Nr. 1 sehr gut, Nr. 2 gut, Nr. 3 mittel, Nr. 4 gering, Nr. 5j sehr gering.
Bemerkungen.
Preußen
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Seit Jahren soll kein Frühjahr den Saaten so wenig förderlich gewesen sein alg das diessährige. Die in fast ganz Deutschland herrschende abnorme Witterung, trocken und kalt mit fcharfen Rord⸗ und Sstwinden, welche bereits in der ersten Aprilhälfte eingetreten war und bis Änfang Mai andauerte, hielt fast überall die durch den langen Nachwinter geschãdigte Vegetation noch weiter zurück und wirkte i , auf die Früũbjahrsbestellung ein. Es folgten dann einige sehr warme Tage und d ese haͤtten in Verbindung mit den inzwischen ebenfalls eingetretenen Niederschlägen wohl einen günstigen Einfluß auf die Saaten autüben können, wenn der Witterungzumschlag von Dauer gewesen wäre. Die ungenügenden Regenmengen waren nicht im stande, die Felder hinreichend zu durchfeuchten und die Temperatur kühlte sich sehr schnell derartig ab, daß nicht nur Ost⸗ und Nord deutschland, sondern auch Bayern, e n , Baden und Elsaß Lothringen über Kälte,
Reif und Schnee klagten. Schwarzburg ⸗Rudolstadt und Reuß j. L. berichten über Schnee
fälle, die 20 bis 30 em Schneedecke ergaben. ; ;
In Preußen enthielten von 4289 eingegangenen Berichten 1169 Angaben über Frost. Namenllich in den östlichen Provinzen zeigte das Thermometer vielfach Minustemperaturen von 3 bis 7, ja vereinzelt sogar 7 bis 980 Celsius, sodaß die Felder einen völlig winter lichen Anblick boten.
Winterung.
Die schwachen Wintersaaten haben sich nur zu einem kleinen Theil einigermaßen erholt; für Winter⸗Spelz ist der Reichsdurchschnitt von 2.5 im April auf 2,4 gestiegen und für Winter⸗Weizen mit 2,7 derselbe geblieben. Dle Aussichten des Winter ⸗ Roggen ha ben sich dagegen bedeutend verschlechtert, 3, gegen 2, im April, was darauf zurück= uf ihren ist, daß häufig die Entwickelung der ehren während der warmen Tage vor⸗ geschritten ist und darauf folgender Froft und Schnee demnächst großen Schaden an⸗ gerichtet hat. Außerdem haben die kalten und ausdörrenden Winde feine Bestockung un günftig beeinflußt, sodaß er durchgängig dünn und kurz im Halm steht.
Sommerung.
Die Bestellung der Sommerfrüchte ist bei der kalten Witterung allerdings ver⸗ spä tet, aber gräßtentheils doch gut beendet worden. Freilich sind die Saaten infolge der Trockenheit spät und unregelmäßig aufgegangen und baben zum theil durch Frost und Reif gelitten. Ein abschließendes Urtheil läßt sich zur Zeit noch nickt fällen; bald eintretenbes warmes und fruchtbares Wetter könnte jedoch die Entwickelung der Sommerung fo ordern, daß die jetzt gegen die Vorjahre allerdings noch zurückstehenden Noten bis zum nächsten Bericht eine wesentliche Verbesserung erfahren können.
Kartoffeln.
Die Bestellung der Kartoffeln erfolgte ebenfalls fast durchgängig sebr spät und war am Schlusse der Berichtsperiode noch nicht beendet. Die Frucht war bei der herrschenden trockenen Kälte noch wenig aufgegangen; es ist deshalb den ermittelten Noten kein großer Werth beijumessen und aus diesem Grunde von der Ermittelung einer Durchschnitts note für das Reich Abstand genommen worden. Die aufgelaufenen Frühkartoffeln sind in Preußen vielfach, im Königreich Sachsen, in Oldenburg, Anhalt und Hamburg, fast jämmtlich erfroren.
Klee.
Am meisten baben die Futterpflanzen unter der Ungunst der Witterung gelitten. Junger Klee namentlich ist in der Entwigelung zurückgeblieben und durch Mäusefraß be⸗ schädigt worden, sodaßz in einzelnen preußischen Regierungsberirken 20 bis 30 0/0, im Re⸗ gierungsbezirk Stralsund jogar 490/90 der Rleefläche umgepflügt werden mußte. Alter Klee hat sich in Gegenden, welche Niederschläge batten, etwas erbolt, doch hat sich dadurch die Durchschnittnote für daz Reich gegen den Vormonat mit 3,0 nicht gebessert.
Luzerne.
Lujerne hat unter der Trockenheit und Kälte ebenfalls schwer gelitten und ist im Wachsthum sehr zurückgeblieben, dagegen ist die Auswinterung wesentlich geringer als beim Riee Wit wenigen Ausnahmen bleiben aber die Noten der Luzerne gegen die Aprilnoten zurück, und auch die Durchschnittsnote des Mai erreicht mit 283 nicht den Vormonat.
Wiesen.
Mit Ausnahme von Württemkerg, einigen Bezirken in Bavern, Hessen und El aß Lothringen wurde durchgängig über dünnen Graswuchs geklagt und vielfach berichtet, daß die Wiesen noch ohne Wachkthum seien und erst anfingen, rün zu werden. Dle in den Flußthälern gelegenen Wiesen standen zum großen Theil god unter Wasser; auf den böher gelegenen Feldwiesen baben feinere Gräser durch Frost gelitten.
In der nebenstehenden Tabelle bedeutet ein Strich (—, daß die betreffende Frucht er , 22 angebaut ist, ein Punkt (.), daß Angaben fehlen oder nicht voll⸗ ändig gema nd. Bie Saatenstands Noten sind bei jeder Fruchtart unter Berücksichtigung der Anbau⸗ fläche und des Ertrags berechnet worden.
Berlsn, den 23. Mai 1900.
Personal⸗Veränderun g eln.
Königlich Preußische Armee. Beamte der Militär ⸗ Verwaltung.
Durch Allerhöchste Bestallungen. 11. Mai. Heefer, Nilitär · Intend. des XIII. Armee Korps. zum Wirklichen Geheimen Frieggratk mit dem Range eine Raths 2. Klasse, Hilspach, Nilstär⸗Intend Rath mit dem Charakter als Geheimer Kröegsratb, BVorstand der Intend. der militärischen Institute, zum Ober⸗Militär⸗ Intend. Rath mit, dem Range eines Ober⸗Regierunggratbs, Zalthasar, Schallehn, Militär- Intend, Assessoren, Vorstände der e, . der 28. und 13. Div., zu Militär⸗Intend. Räthen, ernannt.
Durch Allerböchste Patente. 11. Mai. Krüger, Wendlandt, Groebner, Rechnunggräͤthe, Geheime expedierende Sekretäre im Kriegs. Ministerium, der Charakter als Gebeimer Rechnungsrath, Gonnermgnn, Geheimer expedierender Sekretär ard Kalkulator im Kriegs. Ministerium, Materne, Wellstein, Harn. Verwalt. Direktoren in Wesel und Saarbrücken, — der Fharakter als Rechnungsrath, verliehen. :
Durch Allerhöchsten Abschied. 11. Mai. Rohenkohl, Garn. Verwalt. Direktor in Graudenz, beim Ausscheiden aus dem Hienst mit Pension der Charakter als Rechnungsrath verliehen,
Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 20. April. Burghof, Garn. Verwall. Insp. in Schweldnitz, bei dem Ueber e,, Ruhestand der Charakter als Garn. Verwalt. Oberinsp. beigelegt.
; 25. April. Brandes, Krause, Kasernen⸗Inspektoren auf Probe in Koblenz bezw. Hagenau, zu Kasernen, Inspektoren ernannt.
J3. Mai. Fromme, Garn. Verwalt. Kontroleur in Minden, als Garn. Verwalt. Insp. nach Langensalza versetzt. Scherff, Fasernen-⸗Insp. in Koblenz, zum Garn. Verwalt. Kontroleur ernannt.
4. Mai. Barnick, Ganzlin, Loewner, Brox, Kasernen⸗ Inspektoren in Berlin bezw. Hildesheim, Königsberg i. Pr. und Worms, zu Garn. Verwalt. Kontroleuren ernannt.
7. Mai. Liebermann v. Sonnenberg, Lt. a. D., als KasernenInsp. in Berlin angestellt.
13. Nai. Korsch, Walther, Gerichts. Referendare, zu Intend. Referendaren bei den Intendanturen des IV. bezw. XV. Armee- Korps ernannt.
Durch Verfügung des General⸗Kommando. Zahl
i a. versetzt: Heine vom 2. Bat. Inf. Regts. Nr. zum 2. Bataillon Gren. Regts. König Friedrich Wilbelm J. (2. Ostpreuß) Nr. 3, Schwalbe von der früheren 7 Abtheil. Thüring. Feld. Art. Regts. Nr. 19 zur 1. Abtheil. Feld⸗ Art. Regts. Nr. 55, Schin dhelm von der 2. Abtheil. letztgenannten Regts. zur 2. Abtheil. Thüring. Feld. Art. Regts. Nr. 19, Wagner von der letztgenannten Abtheil. zur 2. Abtheil. Feld. Art. Regts. Nr. Hö, Jang vom 3. Bat. Königg⸗Inf. Regts. Nr. 145 zum 2. Hannov. lan. Regt. Nr. 14; b. infolge Ernennung zugetheilt: Pfeiffer der J. Abtheil. 1. Garde⸗Fele. Art. Regts.,. Schellberg der 2. Lehr⸗ AÄbtheil. der Feld- Art. Schießschule, Wilkens der 2. Abtheil. Feld⸗ Art. Regt. Nr. 38.
Aöniglich Bayerische Armee.
Offiziere, Fähnriche ꝛ. Abschiedsbewilligungen. Im Beurlaubtenst ande. 15. Mai. Pfannenstiel, Hauyptm. don der Res. des 3. Feld⸗Art. Regts. Königin⸗Mutter, Levi (Lan- dau), Hauptm. von der Landw. Fuß-Art. 2. Aufgebots, — beiden mit der Erlaubniß zum Tragen der Landw. Uniform, Waldecker (üfchaffenburgs, Hauptm. von den Landw. Pionieren 1. Anfgebots, mit der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Uniform, — sämmtlich mit den für Verabschtedete vorgeschriebenen Abzeichen, Ries J München), Brinz (Kitzingen), Greßer Kissingen),. Bauer IL München), ,, (Regensburg), Hau sner (Augsburg), Streiter (1 München), Oberlts. von der Landw. Inf. 2. Aufgeb., Märker (Aschaffenburg, Oberlt. von der Landw. Feld⸗Artillerie 7. Aufgebot, Herzog (KKissingen Levy (Regensburg), Lts. von der Landw. Inf. 2. Aufzebots, Schmid (. München), Lt. vom Landw. Train 2. Aufgebots, — der Abschied bewilligt.
Im Sanitäts⸗Korps. 10. Mai. Dr. Munzert, Ober- Stabäarzt 1. Kl. und Regts Art des 2. Uan. Regts. König. Dr. Lacher, Ober Stabsarzt 1. Kl. und Regts. Arzt. des 1. Fuß- Art. Regts. vakant Bothmer, — mit der gesetzlichen Pension und mit der Erlaubniß zum Tragea der Uniform mit den für Verabschiedete vor⸗ geschriebenen Abzeichen der Abschied bewilligt. Dr. Würdinger, Stabzarzt von der Leib⸗Garde der Hartschiere, im 2. Ulan Regt. König, Pr. Zwick, Stabs. und Batz. Arzt vom 16. Inf. Regt. Großherzog Ferdinand von Toskana, im 1. Tuß. Art. Regt. vakant Hotbmer, — unter Beförderung zu Ober⸗Stabzärzten 2. Kl., zu Regts. Aeizten, Dr. Mandel, Stabsarzt vom Invalidenhause, im 9. Inf. Regt. Wrede zum Bats. Arit, — cinannt. Dr. Zäch, Stabearzt vom Bezirks; Kommando J München zur Lelb⸗Garde der Hartschiere, Dr. Fischer, Stabs.! und Bats. Arzt vom 9. Inf. Regt. Wrede, zum 16. Inf. Regt. Großberzog Ferdinand don Tosfana, Dr. Böhm, Stabsarzt von der Unteroff. Schule zum Bezirks Kommando 1 München, — versetzt. Dr. Münch, Ober⸗ Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arjt im 12. Inf Regt. Prinz Arnulf, Dr. Rofenthal, Ober Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt im J. Cher. Regt. Heriog Karl Theodor, — iu überzähl. Ober. Stgbs ; äriten 1. Kl., Dr. Barthelmes, Oberarzt vom 18. Inf. Regt. 3 an Ferdinand, bei der Unteroff. Schule zum Stabsarzt, — efördert.
Durch Verfügung des stellvertretenden General Stabe arztes der Armee. Dr. Schön, ein jährig ⸗freiwilliger Arzt des 3. Pion. Bats, zum Unterarzt im 10. Inf. Regt. Prinz Ludwig ernannt und mit Wahrnehmung einer offenen Assist. Arztstelle be⸗
auftragt. Beamte der Militäãr⸗Verwaltung. 15. Mal Dr. Schlampp 1 München), Stabsveterinär, Haupt (Kissingen), Ober⸗Apotheker, — von der Landw. 2. Aufgebots, der Abschied bewilligt.
Kaiserliche Marine.
Offiziere ꝛc. Ernennungen, Beförderungen, Ver⸗ setzungen 2c. Wiesbaden, 17. Maj. Stellenbesetzungen: Werner, Kapitänlt. vom Stabe S. M. Spezialschiffes Dväne, jum Stabe S. M. Schulschiffes „Gneisenau', Jac o bt, Kapitänlt. vom Stabe S. M. Schulschiffes Gneisenau“, jur Verfügung des Chefs der Marine⸗Stasion der Ostfer. v. Koß, Oberlt. zur, See vom Stabe für Probefahrten, zum Stabe S M. Spezialschiffes Syäner, Scheck, Oberlt. zur See vom Stabe für Probefabrten, kis zum Abgang ves dies jäbrigen Ablösungstransportes für S. M. Spenialschiff „Wolf“ zur Dienstleistung beim Reichs ⸗Marineamt kommandiert.
Deutscher Reichstag.
200. Sitzung vom 22. Mai 1900, 1 Uhr.
Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen Nummer d. Bl. berichiet.
Auf der Tagesordnung steht der einen neuen Gesetz⸗ entwurf, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetbuchs, enthaltende Initiativ⸗-Antrag der Abgg. Graf von Hompesch (Zentr) und Genossen, welcher folgenden Wortlaut hat:
In dem Strafgesetzbuch werden die S§ 180, 181, 184 und 362 durch nachstehende, unter den gleichen Jablen aufgefübrte Be⸗ stimmungen ersetzs und die folgenden S5 181 2a, 184 a und 184 b neu eingestellt: ö
8 Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Ver, mittelung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit
Ausdruck gegeben, daß die Herren vom Zentrum die Werthschätzung, welche sie jetzt den übriggebliebenen Theilen der ehemaligen les Heinze beilegen, nicht schon früher diesen Bestimmungen beilegten. Wir hätten uns dann doch manches ersparen können, was in der letzten Zeit mißliebig empfunden worden ist. ür die vereinbarten neuen Vorschlage können wir in der Schlußabstimmung nicht unsere Stimme abgeben. Gegen den neuen z 1844 haben wir schwere Bedenken wegen des kautschukartigen Charakters, der der Begriffsbestimmung das Schamgefühl gröblich verletzend, ohne unzüchtig zu sein“ innewohnt. Nach den Erfahrungen, welche die deutsche Rechtsprechung mit dem Groben Unfug. ⸗ Paragraphen gemacht hat, ist es uns zweifel⸗ loz, daß diese neue Bestimmung ebenfalls sehr perschieden interpretiert und ju Urtheilen führen wird, welche im Volke nicht verstanden werden. Wir scheuen uns auch, den ersten Schritt nach dieser Richtung mitzumachen. Wir sind daher gezwungen, in der Einzelabstimmung gegen die Paragraphen zu stimmen und werden das Ganie auch bei der Gefammtabstimmung verwerfen. Die Bedenken wiegen aber auch bei uns nicht so schwer, daß wir aus Anlaß die ser Paragraphen dem Zuftandekommen des Gesetzes irgend welche geschäftãordnungsmãßigen Hindernisse bereiten wollten.
Hompesch juslimmen. In diesem Antrage fehlt der Tbeaterparagraph, und der Kuastparagraph ist erheblich eingeschränkt. Allerdings erregt er auch in diefer Beschränkung noch sehr stark unsere Bedenken; wir können uns nach wie vor mit dem neuen Begriff ‚das Scham zefübhl gröblich verletzend, ohne un züchtig zu sein nicht einverstanden erklären. Aber auch wir wollen die Verschärfung der Bestrafung gegen die Kuppelel und gegen das Zuhälterthum; wir sind daher bereit, unsere Bedenken zurückzuftellen, auch aus der politischen Erwägung, daß wir es für angezeigt erachten, mit dieser Materie endlich einmal für ab— sehbare Zeit zu Ende zu kommen.
Grafen Hompesch stimmen mit der einzigen Ausnahme deg § 1842 mit feiner Kautschuckbestimmung, gegen welche auch die deutschen Strafrechtelebrer sich erklärt haben.
der Unzucht Vorschub leistet, wird wegen Kuppelei mit Gefãngniß
gebotenen, allerdings recht mageren Vergleich nicht widerstreben, weil
nicht unter Einem Monat bestraft; auch kann zugleich auf Geld⸗
strafe von einhundertfünfzig bis zu sechztausend Mark, auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei⸗
aufsicht erkannt werden Sind mildernde Umstände vorhanden, so
kann die Gefängnißstrafe bis auf Einen Tag ermäßigt werden. §181.
Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder gewohnheits mäßig noch aus Eigennutz betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn
1) um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunstgriffe angewendet werden, oder
2) der Schuldige zu der verkupvelten Person in dem Verhältniß des Ebemanns zur Ehefrau, von Eltern zu Kindern, von Vor⸗ mündern zu Pflegebefohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern nen von ihnen zu unterrichtenden oder zu erziehenden Personen
eht.
Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auszusprechen; auch kann zugleich auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark, sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
Sind im Falle des Absatz 1 Nr. 2 mildernde Umstände vor⸗ handen, so tritt Gefängnißstrafe ein, neben welcher auf Geldfstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden kann.
e ; § 181 a.
Eine männliche Person, welche von einer Frauensperson, die gewerbzmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbes ganz oder theilweise den Lebensunterhalt bezieht, oder welche einer solchen Frauensperson gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz in Bezug auf die Ausübung, des unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt oder sonst förderlich ist (Zuhälter), wird mit Ge⸗ fängniß nicht unter Einem Monat bestraft,
Ist der Zuhälter der Ehemann der Fraueneperson, oder hat der Zuhälter die Frauensperson unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen zur Ausübung des unzüchtigen Gewerbes ange— halten, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter Einem Jahre ein.
Neben der Gefängnitstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht, sowie auf Ueber⸗ weisung an die Tandetpolizeibehörde mit den im § 362 Absatz 3 und 4 vorgesehenen Folgen ,
Mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und mit Geldstrafe bis iu eintausend Mark oper mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer
1) unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feil⸗ bält, derkauft, vertheilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt oder sonst verbreitet. sie zum Zwecke der Verbreitung herstellt oder zu demselben Zwecke vorräthig hält, ankündigt oder anpreist;
2) unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen einer Person unter sechzehn Jabren gegen Entgelt überläßt oder anbietet; 3) Gegenstände, die zu unzüͤchtigem Gebrauch: bestimmt sind, an Orten, welche Lem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegenstände dem Publikum ankündigt oder anpreist;
4) öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zulãässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. 69
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8 Wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, welche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl 666 verletzen, einer Person unter sechjzehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. .
§ 184.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer aus Gerichtsverbandlungen, für welche wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Oeffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den diesen Verhandlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstäcken öffentlich Mittheilungen macht, welche geeignet sind, Aergerniß 3. ,
Die nach Borschrift des 5 361 Nr. 3 bis 8 Verurtheilten können zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen an⸗ gemessen sind, innerhalb und, sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden, auch außerhalb der Strafanstalt an gehalten werden.
Bei der Verurtbeilung zur Haft kann zugleich erkannt werden, daß die verurtheilte Person nach verbüßter Strafe der Landespolizei⸗ behörde ju überweisen sei. Im Falle des § 361 Nr. 4 ist dieses sedoch nur dann zulässig, wenn der Verurtheilte in den letzten drei Jahren wegen dieser Uebertretung mehrmals rechtskräftig verurtheilt worden ist, oder wenn derselbe unter Drohungen oder mit Waffen gebettelt hat.
Durch die Ueberweisung erhält die Landesvolizeibehörde die Befugniß, die verurtheilte Person bis zu zwei Jahren entweder in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden. Im Falle des 5 361 Nr. 6 kann die Landespolizei behörde die derurtheilte Person statt in ein Arbeitshaus in eine Besserungs oder Erziehungsanstalt oder in ein Ayl unterbringen; die Unterbringung in ein Ärbeitshaus ist unzulässig. falls die ver urteilte Perfon zur Zeit der Verurtheilung das achtzehnte Lebens jahr noch nicht vollendet hat.
Ist gegen einen Ausländer auf Ueberweisung an die Landes- polizelbehörde erkannt, so kann neben oder an Stelle der Unier— bringung Verweisung aus dem Bundesgebiet eintreten.
Nach dem Antragsteller nimmt das Wort der Abg. Singer (Sol.): Ich habe meinem Erstgunen darüber
Abg. Bafsermann (ul.): Wir werden dem Antrage des Grafen
*
Abg Rickert (fr. Vzg): Wir lönnen für den Antrag des
Abg. Pr. von Revetz ow (8. kens): Meine Freunde werden dem
sie meinen, daß der Initiativantrag, der die Chance der Annahme hat, immerhin recht erhebliche Verbesserungen der gegenwärtigen eh geen Lage bringt, weil wir Werth legen auf 5 1842, und weil der Antrag dem Lande die Fortsetzung von veinlichen Vorgängen ersparen wird, die eine Minorität hier der Oeffentlichkeit geboten hat.
Abg. Richter i Volkep.): Auf retrospektive Betrachtungen will ich jetzt nicht weiter eingehen. Der neue 3 1842 ist in seinem Wesen erheblich verändert und in seiner praktischen Bedeutung so herabgemindert, daß für uns kein Grund mehr vorliegt, der Er⸗ ledigung des Gesetzeß auf Grund dieses Paragraphen welter zu wider ⸗ stehen und den Kampf von neuem aufzunehmen.
* Haußm ann⸗ Böblingen (3. Volkep.); Wir haben gegen die Bestimmungen angekämpft, welche das künstlerische Schaffen bedrohen. Nachdem auf die betreffenden Hestimmungen verzichtet ist. haben wir keinen Grund mehr, die Obstruktion fortzasetzen. Die
assung des Verbots, die betreffenden Schriften und Bildwerke an
ersonen unter 16 Jahren zu verkaufen, hat sehr wenig praktische
edeutung. Auch Über das Ganze werden wir keine namentliche Abstimmung beantragen, da über Kleinigkeiten unseres Grachtens nicht namentlich abgestimmt werden sollte. Durch unser Verhalten, welches Herr von Levetzow tadeln zu müssen glaubte, ist erreicht, was wir erreichen wollten. ö
Abg. von Kardorff (Ry): Wir werden dem Kompromiß antrage zustimmen, um, abgesehen von den §85§5 1842 und b, den übrigen Inhalt des Gesetzes nicht zu gefährden.
Abg. Cegielski (pole); Wenn der Kompromihantrag an— genommen wird, wird er nach unserer Ueberzeugung ziemlich allgemein Anerkennung im Lande finden und die sittlichen Verhättnisse zu ver= bessern beitragen. Wir freuen ung der Thatsache, daß über diesen ö. ein Einverständniß erreicht ist, und werden geschlossen dafür
mmen.
Abg. Liebermann von Sonnenberg (Reformp.): Der Noth gehorchend, nicht dem eigenen Triebe, habe ich den Antrag mit unter⸗ schrieben. Wir werden, weil nicht mehr zu erreichen ist, für den An⸗ trag stimmen. Die Lage wird nach meiner Meinung treffend sy nbolisiert durch den Strauß auf dem Tische des Präsidenten. Das Rothe und die Rüancen von Roth dominieren; das Grüne kommt dabei nicht recht zur Geltung.
Damit schließt die erste Berathungg.
In zweiter Lesung wird der Antrag in seinen einzelnen Theilen ohne Debatte angenommen, desgleichen der neue S 1842 gegen die Stimmen der entschiedenen Linken.
Da Abänderungen nicht vorgenommen sind, beantragt der Abg. Dr. Spahn (Zentr.), sofort die dritte Lesung vor⸗ zunehmen.
Präsident Graf von Ballestrem macht darauf aufmerksam, daß ein solcher Antrag wohl noch nicht dagewesen sei, da aber außer⸗ ordentliche Dinge oft auch außerordentliche Mittel erforderten, so richte er an das Haus die Frage, ob jemand widerspreche.
Ein Widerspruch aus dem Hause erfolgt nicht.
Präsideat Graf von Ballestrem: Da ein Widerspruch nicht erfolgt, ist der Antrag zulässig, und wenn niemand widerspricht, ist das Haus auch Herr über seine Geschäftsordnung
Der Abg. Dr. Spahn beantragt die Annahme der Vor— lagen en bloc.
Das Haus nimmt den Entwurf en bloc in dritter Lesung und darauf auch in der Gesammtabstimmung an. Dagegen stimmen die Sozialdemokraten und einige Mitglieder der an, und der freisinnigen Volkspartei.
Damit ist der Gesetzentwurf, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs, definitiv erledigt.
Darauf schreitet das Haus zur Fortsetzung der dritten Lesung des Gesetzentwurfs, betreffend die Schlacht⸗ vieh⸗ und Fleischbeschau.
In der Spezialdiskussion wird 5 1 ohne Debatte unver⸗ ändert nach den Beschlüssen zweiter Lesung angenommen.
Sz 2Wlautet nach den Be hirn zweiter Lesung:
„Bei Schlachtthieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll, darf, sofern sich keine Merkmale einer die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden Erkrankung zeigen, die Untersuchung vor der Schlachtung und, wenn sich solche Merkmale auch bei der Schlachtung nicht ergeben, auch nach der Schlachtung unterbleiben.“
Abg. Beckh⸗Coburg (fr. Volkep.) befürwortet einen Antrag, die Worte die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden zu streichen. Ferner will er der weiteren Bestimmung des 5 2: Eine erwerbsmäßige Verwendung von Fleisch, bei welchem auf Grund der vorstehenden Vorschrift die Untersuchung unterbleibt ist verboten“, folgende Fassung gegeben wissen: Die entgeltliche Abgabe einzelner Theile solchen Fleisches ist nur gestattet., wenn vorher eine Unter— suchung derselben stattgefunden hat.. Er begründet beide Anträge im wesentlichen mit den Argumenten, die für dieselben schon in zweiter Leung vorgetragen worden sind.
Abg. von Schele⸗Wunst orf (b. . F) beantragt, in den Ein⸗ gangs worten des 52 das Wort „ausschließlich“' zu streichen und hinter dem Verbot der gewerbsmäßigen Verwendung den Zusatz zu machen: Doch können einzelne Theile davon in den Handel gebracht werden, wenn sie nachträglich einer Untersuchung unterzogen sind.
Abg. Hoffmann Hall (8d. Volkep.) will dem 8 2 folgende Fassung gegeben wissen: „Bei Schlachtthieren, deren Fleisch aus- schließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll, darf, sofern sich keine Merkmale irgend einer Gesundheitsstörung bei diesen Thieren zeigen, die Untersuchung vor der Schlachtung unter bleiben. Unter den gleichen Voraussetzungen darf die Untersuchung vor und nach der Schlachtung bei Schafen und Ziegen, sowie bei noch nicht drei Monate alten Kälbern und noch nicht drei Monaten alten Schweinen unterbleiben.“
bg. Wurm (Soz.) wendet sich gegen den Antrag von Schele Wunstorf, der so recht erkennen lasse, daß es den Agrariern nicht im geringsten auf die Volksgefundbeit ankomme. Vom Ausland solle tein Stück Fleisch berein. das nicht am lebenden Vieh untersucht sei; das von den Hausschlachtungen der Volksgesundheit drohende Unbeil aber wolle man noch dadurch vergrößern, daß man auch den Verkauf des von Hausschlachtungen herrührenden Fleisches auf jede Weise zu erleichtern uche. Daß bei Hausschlachtungen sehr viel verdächtiges Vieh in Frage komme, stehe fest und sei selbst auf landwirthschaftlichen Ver⸗ fammlungen zugegeben. So habe sich der Winterschul Direktor Brandt in Hannober öffentlich in diesem Sinne in einem Vortrag über die Verbreitung der Tuberkulose bei den Hausthieren geäußert.
Abg. Dr. Heim (Zentr.): Der Abg. Wurm sollte doch erst einmal nach Bayern kommen Und sich von dem körperlichen Zustande unserer Bauern überzeugen. Die bayerischen Bauern und ihre Dienstboten seben ganz anders aus als Ihre (iu den Sozialdemokraten) Arbeiter mit ihrem amerikanischen Pökelfleisch. Der Abg. Wurm sollte einmal so einen bayerischen Bauernschinken essen; ich weiß freilich nicht, ob es ihm erlaubt ist, ihn zu essen. Ich kenne die ländlichen Verhältnisse besser wie Sie; der Fayerische Bauer kontroliert recht wobl, was er ißt. Wie soll die Kontrole der Hausschlachtung denn bei uns gehandhabt werden, wo wir Kirchspiele haben, die 4, 5 Stunden lang sind? Die örtlichen Verhältniffe machen eben die Kontrole der Hausschlachtung bei uns unmöglich. Die jetzigen Verhältnisse baben Jahrhunderte lang be—⸗ standen und nicht im entferntesten zu den Unzuträglichkeiten geführt, welche von der äußersten Linken behauptet werden.
Abg. von Schele-Wunstorf empfiehlt seinen Antrag, der ge—⸗ eignet sei eine Unklarheit aus der Fassung der zweiten Lesung zu be= seirigen Redner kann nicht begreifen, daß die Vertreter der Sozial⸗ demokratie ihren Anhängern in den Städten zumutheten, schlechtes, auzländisches Fleisch zu essen, aber für die ländlichen Arbeiter eine so rührende Ficsorge bekundeten. Daß bei den Hausschlachtungen ein unerhörter Schmuggel und Schwindel getrieben werde, seine eine Be⸗
hauptung, gegen die er, Redner, die deutschen und besonders die