e n Auf Ihren Bericht vom 16. Dezember d. J. will Ich hierdurch fe n, daß das der ie. urter . zu Frankfurt a. M. gewährte Privi⸗ egium zur Ausgabe von Inhaberpapleren auch unter den, nach den vorgelegten, notariell beglaubigten rotokollausfertigungen vom 8. und 14. Novem⸗ er d. J. erdnungsmäßig beschlossenen Statuten⸗ änderungen in Kraft bleibt, vorausgesetzt, daß die , dieser Aenderungen in das Handelsregister unbeanstandet erfolgt. Die Berichtsanlagen erfolgen anbei zurück. Neues Palais, den 27. Dezember 1899. (gez) Wilhelm KR. (gegz.) von Miquel, von , ,, Schönstedt, rbr. von Rheinbaben. An die Minister der Finanzen, für Landwirth⸗ schaft, Domänen und Forsten, der Justiz und des
Innern. Statut der Frankfurter Hypothekenbank.
Genehmigt durch Allerhöchsten Erlaß vom 27. Dezember 1899.
Firma, Sitz, Gegenstand, Grundkapital und
Aktien. Art. 1. Unter der Firma Frankfurter Hypothekenbank besteht auf Grund der am 8, Dezember 1862 er— theilten Staatsgenehmigung eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Frankfurt a. M.
Gegenstand des Unternehmens ist die hypothe⸗ karische Beleihung von Grundstücken, die Ausgabe von Pfandbriefen auf Grund der erworbenen Hypotheken und der Betrieb der in S5 des Gesetzes vom 13. Juli 1899 den Hypothekenbanken wetter gestatteten Ge— schäfte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Das Recht zur Ausgabe von Pfandbriefrn und anderen Schuldverschreibungen wird unter Verzicht auf die für ältere Banken in 5 48 des Gesetzes ge—⸗ gebene , , lediglich gemäß S5 7, 41 und 42 des Gesetzes dahin begrenzt, daß deren Gesammtbetrag ausschließlich der in §5 41 bejeich · neten Kommunalobligationen den 15 fachen und ein⸗ schließlich dieser Kommunalobligattonen den 18 fachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals und des gesetz⸗ lichen Reservefonds nicht übersteigen darf.
Art. 2. Das Grundkapital der Gesellschaft be—⸗ trägt 15 Millionen Mark, eingetheilt in 15 000 In⸗ haberaktien zu 1000 M0
Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals kann die Generalversammlung die Ausgabe der Altitn für einen höheren als den Nennbetrag beschließen und hat in diesem . den Mindestbetrag festzusetzen.
Auf Verlangen eines Aktionärs sind seine Aktien auf seinen Namen umzuschreiben.
Vorstand.
Art. 3. Der Vorstand (die Direktion) besteht aus wei oder mehr Mitgliedern. Der Aufsichtsrath be—⸗ . die Zahl, wählt die Mitglieder und regelt das Verhäliniß derselben zu einander und zu der Ge⸗ sellschaft. z
Art. 4. Zu Willenserklärungen für die Gesell⸗ schaft, insbesondere zur Zeichnung der Firma bedarf es der Mitwirkung zweier Mitglieder des Vorstands oder eines solchen und eines Prokuristen, sofern nicht einzelnen Prokuristen ausdrücklich die Befuguiß er- theilt ist, zusammen mit einem anderen Prokuristen die Gesellschaft zu vertreten.
Der Vorstand kann jedoch einzelne Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten ven Geschäften ermächtigen.
Aufsichtsrath.
Art. 5. Der Aufsichtsrath besteht aus mindestens neun von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern.
Dieselben können längstens auf fünf Jahre, d. h. für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen General versammlung gewählt werden, welche über die Bilanz z das vierte , . nach der Etnennung be⸗ chließt; das Geschäftsiahr, in welchem die Ernennung erfolgt, wird hierbei nicht mitgerechnet.
Innerhalb dieser Grenzen bestimmt die General versammlung die Zahl der Mitglieder und regelt deren Amtsdauer.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amts— dauer aus, so bilden bis zur nächsten Generalversamm⸗ lung die verbleibenden Mitglieder den Aussichtsrath. Ist deren . unter sechs gesunken, so muß die Generalversammlung alsbald berufen werden. Die Neuwahl gilt für die Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Austretende Mitglieder . wieder wählbar.
Von den Mitgliedern einer offenen Handelsgesell« schaft oder von den Vorstandsmitgliedern einer Aktien⸗ esellschaft darf immer nur eines Mitglied des Auf⸗
chtsraths sein.
Art. 6. Jedes Mitglied des Aufsichtsraths hat 15 Aktien der Gesellschaft bei derselben zu hinter legen, über welche es vor ertheilter Entlastung nicht verfügen darf.
Art. 7. Der Aufsichtsrath wählt in der auf die ordentliche Generalpersammlung folgenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stell⸗ vertreter dee selben.
Art. 8. Der Aussichtsrath hat die Geschäfts—⸗ führung der Gesellschaft in allen Zweigen der Ver—⸗ waltung ju überwachen und sich zu dem Zwecke von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über diese Angelegen= heiten Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestim⸗ mende Mitglieder die Bücher und Schristen der Ge⸗ sellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschafts. kasse und die Bestände an Werthpapieren untersuchen. Er * die Jahregrechnungen, die Bllanzen und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Ihm steht ferner zu:
I) die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Vertretung der Gesellschaft gegenüber denselben lvergl. Art. 3); ö
Y) die Feststellung der . . Grundsätze für
den Beirieb der verschledenen Geschäftsjweige, insbesondere der Grundzüge der Bedingungen
ür .,, . und andere Darlehen, der nwelsung über die Werthsermittelung der Grundstücke, der Anweisung über Beleihung von
Wert en.
die Feststellung des inch es der auszugeben
den Pfandbriefe und Schuldverschreibungen,
des Schemas, nach welchem dieselben aus⸗
en sind, und des Nennwerthes der e;
4) die in Art. 25 Nr. 1 und Art. 24 vorgesehenen
Bestim mungen bezüglich der Reservefonds. Seiner Zustimmung bedarf:
5) die . bon Prokuristen und Handlungs⸗ bevollmächtigten; die Anstellung von Beamten, welche mehr als 3000 , Gehalt beziehen oder mit längerer als der gesetzlichen Kündigungsfrist
angestellt sind; die Bestellung von Taxatoren; die Gewährung hypothekarischer Darlehen, sowie die Gewährung nichthypothelarischer Varlehen an r sckasti des öffentlichen Rechts oder gegen Uebernahme der vollen Ge= währleistung durch eine solche Körperschaft oder an Kleinbahnunternehmungen; der Erwerb von Grundstücken zur Anschaffung von Geschäftsräumen;
10) die Veräußerung von Grundstücken;
11) die Bestimmung derienigen Bankhäuser, bei 6 Gelder zinsbar angelegt werden ollen;
12) die Festsetzung der aus dem Jahresgewinn den
Beamten zu gewährenden Vergütungen.
Der Aufsichtsrath kann die unter 7-11 genann⸗ ten Befugnisse für die zwischen seinen Sitzungen liegende fe einem von ihm aus seiner Mitte erwählten Ausschusse übertragen, der Ausschuß für die laufenden Geschäfte einzelne Mitglieder delegiren. Auch kann der Vorstand widerruflich und vorbehaltlich der Be⸗ richterstattung in nächster Sitzung des Aufsichtsraths beiw. Ausschusses zum selbständigen Abschlusse von Darlehengsgeschäften ermächtigt werden.
Art. 9. Der Aufsichtgrath versammelt sich auf Berufung des Vorsitzenden. Auf Antrag zweier Mit- . des Aufsichtsraths oder Vorstands ist er zu
erufen.
Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsraths mit berathender Stimme theil. Insofern es sich um ihre per— sönlichen Angelegenheiten handelt, findet diese Theil⸗ nahme nicht statt.
Art. 10. Der Aufsichtsrath ist beschlußsähig, wenn die Hälfie seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zur Wahl eines Vorstandsmitglieds ist die Zu— stimmung der Mehrheit sämmtlicher Aussichtsrathe⸗ mitglieder erforderlich; für andere Wahlen gelten die Bestimmungen des Art. 21.
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein
Protokoll geführt und bon den in der Sitzung an—
wesenden Mitgliedern unterzeichnet.
Art. JJ. Der Vossitzende ist berechtigt, Beschlüsse des Aufsichtsraths durch Zirkularabstimmung herbei zuführen, sofein von keiner Seite Widerspruch gegen diese Abstimmungsart erhoben wird.
Art. 12. Ausfertigungen des Aufsichthraths werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Mitgliede unterzeichnet.
Art. 13. Der Aufsichtsrath bezieht neben Ersatz seiner Auslagen als Vergütung für seine Thätigkeit einen Antheil am Jahresgewinn der Gesellschaft (Tantieme), welcher von dem nach Vornahme sämmtlicher Abschreibungen und Rücklagen sowie nach Abzug einer 40̃01igen Dividende verbleibenden Reingewinn zu berechnen ist. Würde in einem Ge—⸗ schäftsjahr durch bestimmungsgemäße Verwendung eines Reservefonds eine Verminderung der Reserven eintreten, so ist auch deren Betrag an dem tantiöme⸗ pflichtigen Reingewinn in Abzug zu bringen.
e hiernach zu berechnende Gewinnantheil be⸗ rägt: 1) wenn die Generalpersammlung keine außer⸗ ordentlichen Rücklagen beschließt, 100,0; 2) wenn dieselbe solche Rücklagen beschließt, 6 jedoch keinesfalls mehr als im Falle . 1. Generalversammlung.
Art. 14. Die Generalversammlungen werden in Frankfurt a. M. abgehalten.
Die ordentliche Generalversammlung findet in den ersten vier Monaten eines jeden Geschaͤftsjahres statt.
Außerordentliche Generalversammlungen sind zu berufen, wenn Aufsichtsrath oder Vorstand es für erforderlich erachten, oder Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals erreichen, die Berufung schriftlich unter Angabe dez Zweckes und der Gründe verlangen.
Art. 15. Die Berufung der Generalversammlung hat unter Angabe des Zweckes durch einmalige Be⸗ kanntmachung in den Gesellschaftsblättern so zeitig zu erfolgen, daß für die Hinterlegung der Aktten Art. 16) mindestens zwei Wochen frei bleiben. Der
ag des Erscheinens der Bekanntmachung und der letzte für die Hinterlegung julässige Tag sind hierbei nicht mitzurechnen.
Art. 16. Berechtigt zur Theilnahme an der Ge⸗
neralversammlung und zur Ausübung des Stimm⸗ rechts in derselben ist nur, wer die von ihm zu ver⸗ tretenden Aktien spätestens am dritten Tag vor der Versammlung bei der Gesellschaft anmeldet und leichzeitig für die Zeit bis nach abgehaltener Ver— d, . entweder bei der Gesellschaft oder bei einer von derselben genehmigten anderen Stelle oder bei einem Notar hinterlegt, auch in den beiden letzteren Fällen die e,, ungesäumt durch Vorlage des n, ,, m, nes nachweist.
Bevollmächtigte haben binnen gleicher Frist schrift⸗ liche Vollmacht einzureichen; dieselbe bleibt in der Verwahrung der Gesellschaft.
Art. 17. Jede Aktie gewährt eine Stimme.
Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat hierbei lein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für Andere ausüben.
Art. 18. Der Vorsitzende des Aufsichtgrathz oder dessen Stellvertreter oder ein von dem Aufsichtsrath
ewähltes anderes Mitglied desselben eröffnet die
eneralversammlung und führt in derselben den Vor⸗ sitz. Derselbe ernennt jwei Stimmenzähler.
Mit der Führung des Protokolls über die Be⸗ of der Generalversammlung ist ein Notar zu
eauflragen. Ein i , der erschienenen Aktio⸗ näre oder Vertreter von Aktsonären mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie des Betrages der von jedem vertretenen Aktien ist vor der ersten Abstim⸗ mung zur Einsicht auszulegen, von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem Protokoll beijufügen.
Art. 19. Der Generalversammlung steht zu:
1) Beschlußfassung über die Genehmigung der Jahresbilanz und die Gewinnvertheilung so⸗ wie über die Entlastung des Vorstandes und
nicht gefaßt werden; ist für die Beschlußfassung ein.
ersten vier Monaten des Geschäfiszahres für das verflossene Ges ö. hr eine Bilanz, eine Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie einen, den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Auf⸗ sichtsrath und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen. .
Diese Vorlagen sind spätestens zwei Wochen vor dem Tage, bis zu dessen Ablauf die Hinterlegung der Aktien zu geschehen hat, jedem Aktionär auf ö in einem Ab druck mitzutheilen, auch während der letzten zwei Wochen in dem Geschäftgraum der Ge⸗ I chan zur Einsicht der Aktionäre aus— zulegen.
2) Wahl der Mitglieder des Aufssichtsraths; 3) Beschlußfassung über Aenderung des Gesell⸗ schaftsvertrags und Auflösung der Gesell⸗
schaft; 4) Beschlußfassung über sonstige, auf der Tages⸗ ordnung angekündigte Anträge. Art. 20. Zur Beschlußfassung anzukündigen sind Anträge des Aufsichtsraths. Anträge des Vorstands und ferner solche Gegenstände, hinsichtlich welcher Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals erreichen, die Ankündigung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig mindestens eine Woche vor dem Tage, bis zu dessen Ablauf die Hinterlegung der Aktien zu geschehen hat, angekündigt ist, können Beschlüsse
fache Stimmenmehrheit nicht ausreichend, so muß die Ankündigung mindestens zwei Wochen vor dem genannten Tage stattfinden.
Zur Beschlußfassung über den in der Generalver⸗ sammlung gestellten Antrag auf Berufung einer avßer⸗ ordentlichen Generalversammlung sowie zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschluß— fassung bedarf es der Ankündigung nicht. Die Zu⸗— lässigkeit der Stellung solcher Anträge und der Ver— handlung darüber ist indessen, soweit die Anträge nicht von dem Aufsichtsrath oder Vorstand aut gehen, davon abhängig, daß dieselben mindestens drei Tage vor der Generalversammlung dem Voisitzenden des Aufsichtsraths schriftlich mitgetheilt worden sind.
Art. 21. Beschlüsse und Wahlen erfolgen schrift. lich, sofern nicht eine andere Ait der Abstimmung einhellig genehmigt wird.
Beide bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Diese Mehrheit genügt auch zu Be— schlüssen über Erhöhung des Grundkapitals und Aenderung der Gesellschaftsblätter. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist er— forderlich zu anderen Abänderungen des Gesellschaftt— er ee und in den sonst gesetzlich vorgesehenen
allen.
Ergiebt bei Wahlen die erste Abstimmung weder eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen, noch Stimmengleichheit, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, ig doppelter Zahl der zu Wählenden zur engeren Wahl gebracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Bilanz, Gewinnvertheilung u. Reserven.
Art. 27. Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. .
Art. 23. Von dem jährlichen Reingewinn ist: zustellen, und zwar in den gesetzlichen Reserve⸗ sonds, sofern derselbe den zehnten Theil des Grundkapitals nich: überschreitet; im anderen Falle hat der Aufsichtsrath zu bestimmen, welche Reservefonds zu dotieren oder zu bilden sind.
Sodann sind 4 0, des Grundkapitals als Dividende an die Aktionäre zu vertheilen. Demnächst sind dem Reingewinn diejenigen Beträge zu entnehmen, deren Verwendung zu außerordentlichen Abschreibungen und Räck⸗ lagen die Generalversammlung beschließt. Von dem hiernach verbleibenden Betrag kommen in Abzug die in Art. 13 vorgesehene Tantisme des Aufsichtsraths, die vertrags— gemäßen Tantismen des Vorstands und die gemäß Art. 8 Nr. 12 den Beamten gewährten Vergütungen.
5) Ueber die Verwendung des Restes, ins besondere die daraus zu vertheilende weitere Dioidende beschließt die Generalversammlung.
Art. 24. Der gesetzliche Reservefonds ist zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Ver⸗ lustes bestimmt.
Ueber die Verwendung der weiteren Reserven be- schließt der Aufsichtsrath, sofern nicht bei deren Bil⸗ dung die Generalversammlung sich die Verfügung darüber ausdrücklich vorbehalten hat.
Die Zinsen sämmtlicher Reserven fließen in die allgemeinen Einnahmen der Gesellschaft. Darüber, ob und eventuell in welcher Weise die Rrserven ge⸗ trennt von dem übrigen Vermögen der Gesellschaft zu verwalten seien, bestimmt der Aufsichts:ath.
Bekanntmachungen.
Art. 25. Bekaantmachungen der Gesellschaft er— folgen durch die gesetzlich ader statutgemäß berufenen Gesellschafts organe mittels Einrückung in den Deutschen Reichs⸗Anzeiger und die Frankfurter
eitung. Die Beifügung von Namengunterschriften ist nicht erforderlich. Einmalige Bekanntmachung
enügt, sofern nicht mehrfache gesetzlich vorge— e en ist.
Würde die Frankfurter Zeitung eingehen oder aus anderem Grunde Bekanntmachungen in derselben nicht erfolgen können, so genügt bis zu anderem Be⸗ schlusse der Generalpersammlung die Bekannt⸗ machung in dem Deutschen Reichs ⸗ Anzeiger.
nenn Satzung der
Hannoverschen Bodenkredit⸗Bank.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. wollen, nachdem unter der Firma n,. e Bodenkredit. Bank“ mit dem Sttz in drr, . eine Aktiengesellschaft zum Betriebe des
vpothekenbank⸗ und Kommunal⸗Darlehensgeschäfts errichtet ist, auf Grund des Gesetzes, wegen Ausstellung von Pipieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, vom 17. Juni 1833 (Gesetz. Sammlung Seite 75) der genannten Attiengesellschaft unter der Voraussetzung, daß ihre Eintragung in das Handeltregister demnaͤchst erfolgt, nach Maßgabe ihres
zur notariellen Verhandlung vom
I) zunächst der zebnte Theil in die Reserven ein.
schelnen persehener Hypothekenpfandbriefe und Ko nal. Obligationen, wie solche im Statut bezeichnet un in , e, desselben zu verzinsen sind, mit rechtlichen Wirkung ertheilen, daß
solcher Hypothekenpfandbrsefe, Kommunal, Dhliga tionen und . die daraus ; Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne den Nach wels daran erbringen zu müssen. z Das vorstehende Privilegium, welches Wir vor behaltlich der Rechte Drifter ertheilen und durch welches eine Gewährleistung seitens dez Staateg fir die Sicherheit der auszugebenden Inhaberpapier⸗ nicht übernommen wird, ist nach der Eintraghun der Akttengesellschaft in das Handelgregister mi 7 ,,, im gesetzlichen Wege zu ver.
entlichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigen bändigen . schrift und beigedrucktem Königlichen n gel unte Gegeben, Neues Palais, den 29. Aprit 1886. (gez) Wilhelm HR.
(ggez) Miquel. v. Hammerstein. Schönstedt. v. d. Recke.
L. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Unter der Fima Hannoversche Godenkredit⸗Bauk ist am 17. ärz 1896 eine Attiengesellschaft mit dem Sitz in Hildesheim errichtet und am 21. Ma 1896 in das Handelsregister eingetragen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, Zwegnie derlaffungen
innerhalb des Deutschen Reichs zu errichten. „ Gegenstand des Unternehmens ist die hypo— thekarische Beleibung von Grundstücken innerhalb det Deutschen Reichs und die Ausgabe von Schulyver, schreibungen (Hyponhekenpfandbriefen) auf Grund der erworbenen Hyptheken und Grundschulden.
Die Beleihung von Grundbesitz in Städten bon über 150 0900 Einwohnern ist ausgeschlossen.
§ 3. Die Bank darf außer der Gewãhrung kypothekarischer Darlehen und der Außgabe pon r hat bekenpfandbriefim nur folgende Geschäfte he tretben:
1) den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung
von Hypotheken und Grundbuchschulden;
2) die Gewährung nicht hypothekarischer Dar, lehen an preußtsche Körperschaften des öffent., lichen Rechts oder gegen Uebernahme der ollen Gewährleistung durch eine solche Kzrper—= schaft und die Ausgabe von Schuldverschrei, bungen auf Grund der so erworbenen Forde, rungen; die Gewährung von Darlehen an deutsche Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Schuld: verschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen; den kom missiongweisen Ankauf und Verkauf von Werthpapieren, jedoch unter Aubschluß von Zeitgeschäften; die Aanahme von Geld oder anderen Sachen zum Zweck der Hinterlegung, fedoch mit der Maßgabe, daß der Gesammtbetrag des hinter⸗ legten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht Übersteigen darf; .
6) die Besorgung der Einziehung voa Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren.
Verfügbares Geld darf sie nutzbar machen durch
interlegung bei geeigneten Bankhäufern, durch An auf ihrer Hypothekenpfandbriefe und ihrer gemäß Abs. 1 Nr. 2, 3 ausgegebenen Schuldverschreibungen, durch Ankauf solcher Wechsel und Werthpaplere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleibung von Weith— papieren nach einer von der Hypothekenbank aufzu⸗; stellenden Anweisung. Die Anweisung hat die be= leihungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleibung festzusetzen.
Der Erwerb von Grundstücken ist nur zur Ver— hütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Be— schaffung von Geschäftsräumen gestattet.
§ 4. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bls 31. Dezember. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt. ;
§ 5. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft er⸗ folgen durch den Deutschen Reichs Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Nnzeiger.
II. Grundkapital. ?
5§z 6. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt eine Million Mark und ist voll eingezahlt. Dasselbe ist in eintausend auf den Jahaber lautende, unt fortlaufenden Nummern ausgefertigte Aktien über je eintausend Maik Nennwerih zerlegt.
Die Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nennbetrag ist statthaft.
§ 7. Die Aktien, Gewinnantheilscheine und Cr neuerungsscheine sind nach einem vom Aufsichtsrath aufzustellenden Muster auszufertigen und vom Vor sitzenden des Aufsichtsraihs und dem Vorstande su unterzeichken. An Stelle der eigenhändigen Unter schrift kann eine im Wege der mechanischen Verwiels sältigung bergestellte Namengunterschrift treten.
§z 38. Den Aktien sind Gewinnantheilscheine für einen Zeitraum von höchsteng zwanzig Jahren und Erneuerungsscheine beigefügt.
§ 9. Die Aussahlung der Gewinnantheile erfolgt bei den vom Verstand bekannt zu machenden Zahlstellen nach ihrer Feststellung durch die Generalversamm— lung gegen Aushändigung der Gewinnantheils eine fin das betreffende Geschaäftssahr. Gewinnantheile, welche innerhalb vier Jahre nach dem auf die Fälligkeit fal⸗
enden 31. Dezember nicht zur Ginlösung vorgelezt
En. pe fahren zu Gunsten der Gesellschaft.
sz 10 Ist eine Aktie, ein Geminnantheilsch oder ein Erneuerungsschein infolg? einer Be— schädigung oder einer Verunstaltung zum Umlans nicht mehr geeignet, so ist der Vorstand ermächtigt, sofern der wesentliche Jahalt und die Uaterscheldangk⸗ merkmale der Urkunde noch mit Sicherheit er kennbar sind, eine neue Urkunde gegen Authändigum der beschädigten oder verunstalteten zu ertheilen. y ö. 6 der Berechtigte zu tragen und bot— zuschießen.
§ 11. Ist eine Aktie abhanden gekommen det vernichtet, so kann sie im Wege des Aufge . verfahrenftz für kraftlog erklärt werden. Mi Kraftloterklärung der Aktie erlischt auch der
cheinen. ba Der Vorstand ist ermächtigt, demjenigen, eg,
das Ausschlußurthe l erwirkt y j
nebst noch nicht fälligen Gewinnantheilsche
klärten ju ertheilen. Die Kosten hat der Ber
Aussichtgrathg. Der Vorstand hat zu diesem Zwecke in den
anliegenden, 1 3 d. J. verlaatbarten Statuts durch gegen⸗ wärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi⸗
. an Stelle der für kraftlo a,
zu tragen und vorzuschießen.
. zur Ausgabe auf den Inhaber lautender, ui gin . mmu⸗ ö
jeder gl
hervorgehenken
Vorschriften der S5 1133,
r aus den noch nicht fälligen Gewinnanthel⸗ ö
„eine neue ö at, ein ben m,
Giae besondere Kraftlogerklärung abhanden ge—⸗
wpmmener oder vernschteter Hewönnantheilscheine ober
erungsscheine findet nicht statt.
nf ein Gewinnantheilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bieherige Inhaber den Perlust der Gesellschaft vor dem Ablaufe der Voꝛ⸗ legungsfrist ) angezeigt, so kann der bisherige Inhaber na dem Ablaufe der lt die Leistung hon der Gesellschaft verlangen. er Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abbanden gekommene Schein der Gesellschaft zur Einlösung ann oder der Anspruch auß, dem Scheine gerichtlich geltend ge⸗ macht worden ist, es sei denn, daß die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ab⸗ laufe der f. erfolgt ist.
Neue Gewinnantheilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie der Ausgabe wider= sprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Besitzer der Aktie auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.
§z 12. Jnterimsscheine lauten auf Namen. Im übrigen finden auf sie die Bestimmungen über Ti⸗— Alflen entsprechende Anwendung.
III. Geschäftskreis. A. Snpothekarische Darlehne.
§z13. Als Deckung für Hypothekenpfandbriefe dinfen nur Hypotheken benutzt werden, welche den in den 55 14, 15 bezeichneten Erfordernissen ent—
rechen.
. Hypotheken stehen im Sinne dieser Satzung die Grundschulden gleich.
§z 14. Die Beleihung ist auf innerhalb des Deut- schen Reichs gelegene Grundstücke beschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle zuläͤßfsig.
Die Beleihung darf die ersten drei Fünftheile des Werthes des Grundstücks nicht übersteigen. Die Jentralbehörde eines Bundesstaats kann die Beleihung landwirthschaftlicher Grundstücke in dem Gebiete des Bundesstaatz oder in Theilen dieses Gebiets bis zu zwei Dritttheilen des Werthes gestatten.
§z 15. Der bet der Beleihung angenommene Werth des Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermitte⸗ lung festgestellten Verkaufswerth nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Werthes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der E⸗— trag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungs mäß ger. Wirthschaft jedem Besitzer nach= haltig gewähren kann.
Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde des Gebiets, ia welchem sie liegen, abgeschätzt werden, kann der Bundegrath be— stimmen, daß der bei der Beleihung angenommene Werth auch den durch eine solche Äbschätzung fest⸗ gestellten Werth nicht übersteigen darf.
Die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ver. wendeten Hypotheken an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, welche nech nicht fertiggestellt und ertragg⸗ fähig sind, dürfen zusammen den zehnten Theil des Gesammtbetrags der zur Deckang der Hypothekenpfand⸗ briefe benutzten Hypotheken sowie den balken Betrag des einge jahlten Grundkapitals nicht übe schreiten. Im übrigen sind Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an
Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung
ben Hypothekenpfandbriefen autgeschloffen. Daß Gleiche gilt ron Hypotheken an ö Sypo theken an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Dypoihekenpfandbriefen aus geschloffen, sofern die Be— tehtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren. s 16. Die hypothekarischen Darlehen sind in Geld lu gewähren. Die Gewährung von Darlehen in Hypotheken⸗ pfandbriefen der Bank zum Nennwerth ist zulässig, wenn der Schuldner ausdrücklich zustimmt. In diesem
édGalle ist dem Schuldner urkundlich daz Recht ein⸗
zuräumen, die Rückzahlung der Hypothek nach seiner Wahl in Geld oder in Hypothekenpfandbriefen der Bank, welche derselben Gattung angehören wie die empfangenen, nach dem Nennwerthe zu bewirken.
Ppothekenpfandbriefe, die bei der amtlichen Fest.
sezung des Hörsenprelses nicht unterschieden werden, . im Sinne dieser Vorschrift stets als zu der⸗ elben Gattung gehörig.
817. In den von der Bank verwendeten Dar— kehntprospelten und Antragsformularen sind alle Be⸗ stinmungen Über die Ärt der Kugszahlung der Dar— leben, über Abzüge ju Gunsten der Bank, über die
öhe und Fälligkeit der Zinfen und der sonst dem
chulzner obliegenden Lelftungen über den Beginn ner Amortisation und über die Kündigung und ückfahlung aufjunehmen.
56 18. Im Falle einer Verschlechterung des be— liehenen Grundflücks oder feiner Zübebörstücke, der ein unwirthschaftliches Verfahren des Besitzers nicht zn Grunde liegt, finden zu Gunsten der Bank die . 1135 des Bürgerlichen Gesetzbuchegz über vag Recht des Gläubigers auf so⸗ seitige Beftiebigung aug dem Grundstücke nur in in chung des Betrages Anwendung, für welchen in 2 derminderten Werthe des Grundstücks nicht mehr . fach dem Gesetz oder der Satzung erforderliche en vorhanden ist. Ueber diesen Betrag hinaus lee, sich die Bank für den Fall einer Verminderung , W fes des Grundstücks das Recht, die vor—⸗ e b babiung der Hypolhek zu verlangen, nicht
n. * Bank darf sich für den Fall, daß ein Theil e gönn tick belänßert und, Lie lischadligh tet der e l ung für die Berechtigten nach Maßgabe a andesgesetze von der juständigen Behörde fest. in wird, keine weiteren, als die ihr gefetzlich zu⸗ e el mech auf Sicherstellung oder Befrledigung
*. l nicht bedungen werden, 8j die Bank im ö (ihrer Auflösung die vorzeitige Rückzahlung der
vothet verhin gen kann.
Dem Schuldner ist urkundlich das Recht men die Hypothek ganz oder theilwesse zu gen und zurückzuzahlen.
as Recht der Ruch hlung darf nur bis zu einem le n jehn Jahren auggeschlossen werden. 1. er heiten beginnt mit der Auszahlung des Par⸗ been, . Falle der Auszahlung in Theslbeträgen mit ; wird nach der Auszahlung des Vereinbarung über die Zelt der Rück.
so beginnt der zehnjährige Zeitraum
dier g en n nf hy b ndigungefrist darf neun Monate und bei die . welche die Bank kündigen kann, auch crab ank eingerãumte 6 nicht über
Soweit eg nach diesen Vorschriften nicht gestattet
ist, das Recht deg Schuldnerg zur Rückzahlung Dnpothek auszuschlicgen, darf sich die Ire r jablungeyrobifion oder die Bestellung eiñr Sicherheit bei der Kündigung nicht ausbedingen.
S 20. Bel Amort sationghyvot heken darf zu Gun sten der Bank ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, welche der Bank dat Recht einräumt, aus hesonderen, in dem Verhalten des Schuldnerg liegenden Grünben die Rückzahlung der Hypothek vor der bestimmten Zeit zu verlangen wird hierdurch nicht berührt. ;
Die Jahregleiffung des Schuldners darf nur die , Zinsen und den Tilgungsbeltrag ent⸗
§ 21. Der Beginn der Amortisatton darf für einen zehn Jahre nicht übersteigenden , . yr ausgeschoben werden. Ist in einem solchen Fall in⸗ folge der Hinausschiebung der Amortisation außer den bedungenen Zinsen ein Betrag an dse Bank zu entrichten, so ist dieser in der Darlehnsurkunde er⸗
chtlich zu machen.
Von dem Beginn der Amortisation an dürfen die Jahregzinsen von kelnem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restlapital berechnet werden; der Mehrbetrag der Jahre leistung ist zur Tilgung zu verwenden.
5.22. Das Recht des Schuldnerg zur theilweisen Rückjahlung der Hypothen sann bei Amortisationg⸗ hypotheken in der Weise beschränkt werden, daß eine Zahlung von der Bank nur angenommen zu werden braucht, wenn die Zahlung dazu bestimmt und ge · eignet ist, die Tilgungezeit unter Beibehaltung der bisherigen Höhe der Jahresleistungen um ein Jahr oder um mehrere Jahre abjukürzen. Die Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betrag der Zahlung den zehnten Theil des Restkapitals erreicht un) der Schuldner verlangt, daß die späteren Jahret⸗ leistungen unter Beibehaltung der ursprũnglichen Tilgungszeit herabgesetzt werden; in diesem Fall darf. bet den im S 23 Aks. 2 bezeichneten Hypotheken der jährliche Tilgunge beitrag weniger als ein Vier⸗ theil vom Hundert des ursprünglichen Kapitals be⸗ tragen; die Bank hat einen neuen Tilgungsplan auffustellen.
Die Bank darf sich von der Verpflichtung, in An= sehung des, amortisierten Betrages die ihr behufs der Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung der Hypothek oder der Herstellung eines Theilbypotheken⸗ briefs nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts obliegenden Handlungen vorzunehmen, im voraus 6 J
ie Bank kat nach Veröffentlichung der Jahres— bllanz jedem Schuldner auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag der Hypothek am Schlusse des Vor— jahres amortistert war.
B. Hypothekenpfandbriefe.
§. 23. Der Gefammtbetrag der im Umlauf be⸗ findlichen Hypothekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerthsz jederzeit durch Hypotheken von mindestenz gleicher Höhe und mindesfeng gleichem Zinsertrage gedest fein.
Die Deckung muß, soweit Hypotheken an land wirthschaftiichen Grundstücken dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken bestehen, bel denen der jährliche Tilgungsbestrag dez Schuldners nicht weniger als ein Vlertheil vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf ledoch, fallb solche Hypotheken vor der Zeit zu— rückbejahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Äblaufe der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken anderer Art zur Deckung benutzen.
Steht der Bank eine Hypothek an einem Grund- stücke zu, das sie zur Verhütung eines Verlusteg an der Hypothek erworben hat, so darf diese als Peckung von Hypothekenpfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerbe des Grundstücks durch die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war. Hat die Bant ein Grundstück zur Verhütung bon Verlusten an einer ihr an dem Grundstücke zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelöschten Hypothek oder Grund— schuld für sich eine Grundschuld eintragen laffen, so findet auf diese die Vorschrift entsprechende An— wendung.
Ist infolge der Rücklahlung von Hypotheken oder aut einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden, und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung elnes entsprechenden Betrags von Hypothekenpfandbriefen sofort ausführbar, so hat die Bank die fehlende Hypothekendeckung einstwellen durch Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuldyerschreibungen dürfen höchstens mit einem Be⸗ trag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerths unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt.
F§ 24. Die zur Deckung der Hypothekenpfandbelefe besttmmten Hypotheken sind von der Bank einjeln in ein Register einzutragen. Im Falle des 5 23 Abs. 4 sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Werthpapiere gleichfalls in das Register einzu⸗ tragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen.
§ 25. Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres hat die Bank den Gesammtbetrag der Hypothekenpfandbriefe, welche am letzten Tage des vergangenen Halbjahres im Umlauf waren, und den nach Abzug aller Rückzablungen oder sonstigen Min- derungen sich ergebenden Gesammtbetrag der am letzten Tage des vergangenen Halbjahres in das Hypotheken⸗ register eingetragenen Hypotheken sowie den Gesammt⸗ betrag der an diesem Tage in das Register ein⸗ getragenen Werthpapiere und des in der Verwahrung des Treuhänders befindlichen Geldes im Deutschen Reichg⸗Anzeiger und in den für die Veröffentlichungen der Bank bestimmten Blättern bekannt zu machen.
Sind in dem Register Wertbpapiere oder solche Hypotheken eingetragen, die nicht ihrem vollen Betrage nach zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage die Werthpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansatz kommen.
§ 26. Die Bank darf Hypothekenpfandbriefe nur bis zum fünfjehnfachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals und des ausschlleßlich jur Deckung elner Unterbilan oder zur Sicherung der Pfandbrief⸗ gläubiger bestimmten Reservefonds ausgeben.
§ 25. In den Hypothekenpfandbriefen sind die für dag Rechteperhältniß jwischen der Hank und den Pfanpbriefgläsbigern mahgehenden sfttinmungen, keel . 6 6. 1 7 der Hypo⸗ thekenpfandbriefe, er zu z
Dle Bank darf auf dag Recht jur Rückzahlung
der Hypothekenpfandbriefe höchstens für einen Zelt⸗
raum von zehn ahren vernichten. Den Pfandbrtef.
gan gern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt rden.
§ 28. Dle Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswerth den Nennwerth übersteigt, ist nicht enn .
§ 29. Die Hypothekenpfandbrlefe, die Iinsscheine und die Erneuerunggscheine werden nach einem bom Aufsichtsrath festzustellenden Schema ausgefertigt und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrath und vom Vor⸗ stand unterzeichnet. Zur Unterzeichnung genügen im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Unterschriften.
§ 350. Dle Hypothekenpfandbriefe lauten auf In⸗ haber und sind versinglich. Denselben werden halb— jährlich zahlbare Zinsscheine für einen Zeitraum von höchstens zwanzig Jahren und ein Erneuerungsschein beigefügt. Die Auszahlung der Zinsen erfolgt gegen Ausbändigung des betreffenden Jintzscheins bei' der Kasse der Gesellschaft und den auf den Zinsscheinen angegebenen oder anderwelnig bekannt gemachten Zahl⸗ stellen. Zinsscheine, welche innerhalb vier Jähren e, dem . 3j Fälligkeit ,. 351. Dezember ni zur Einlösung vorgele nd, verjähren zu Gynsten der Gesellschaft. . .
S 31. Die Einlösung der Hypothekenpfandbriefe erfolgt durch Rückkauf oder durch Haareinlösung nach porgängiger Kündigung oder Autloosung. Die Aus— loosungen geschehen zu notariellem Protokoll. Die gekündigten oder geloosten Nummern, der Fälligkeite⸗ termin und die Einlöfangsstellen werden durch dat Gesellschaftsblatt dreimal in angemessenen Zeiträumen bekannt gemacht, das erste Mal mindestens drei Monate vor dem Fälligkeit termin. Mit dem Fällig⸗ keitstermin hört die Verzinsung der Hypotheken. pfandbriefe auf.
§z 32. Die Rückzahlung der gekündigten oder ausgeloosten Hypothekenpfandbriefe erfolgt gegen ihre Einlieferung zum Nenuwerthe bei den' bekannt zu machenden Zahlstellen. Bei der Rückzahlung sind mit dem Hypothekenpfandbriefe die bis zum Aug— zahlungtterimine noch nicht fällig gewordenen Ilns. scheine einzuliefern, widrigenfalls deren Betrag in Abzug gebracht wird.
S. 33. Der Anspruch aus den Hypothekenpfand= briefen erlischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit.
8 34. Die Bestimmüngen des 5 10 finden auf beschädigte oder verunstaltete, die des F 11 auf ab⸗ handen gekommene oder vernichtete Hypothekenpfand⸗ briefe, Zinsscheine und Erneuerun gsscheine entsprechende un , heit der Hypoth
. erheit der Hypothekenyfandbriefe.
§ 35. Die Sicherheit der Vypothekenpfandortefe und deren Zinsen wird gebildet
I) durch die von der Bank erworbenen Hypotheken
und Grundschulden von mindestens gleicher Höhe und mindestenz gleichem Zingzertrage;
2) i das gesammte sonstige Vermögen der
ank.
5 36. Durch die Aufsichtsbehörde wird nach An— hörung der Bank ein Treuhänder fowie ein Steil— vertreter bestellt.
§ 37. Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung für die Hypotheken pfandbriefe jederzeit vorhanden ist.
Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Mypotbelenpfandbriese bestimmten Hypotheken und Werthpapiere gemäß den Vorschriflen dez 5 21 in das Hypothekenregifter eingetragen werden.
Er bat die Svpothekenpfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung uber das Vorhandenfein der vorschriftsmäßigen Deckung und Über die Eintragung in das Hypothekenregister zu versehen.
Eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek sowie ein in das Hypothetenregister eingetragenes Werthpapier kann nur mit Zuflimmung des Treu⸗ händers in dem Register gelöscht werden. Bie Zu— stimmung des Treühänderg bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen, datz der Treu⸗ händer seine Namenzunterschrift dem Löschungz⸗— vermerk im Hypotheken register beifügt.
§ 38. Der Treuhänder hat die Urkunden Über die in das Hypothelenregister eingetragenen Hypotheken sowie die in daß Register eingetragenen Werthpaplere und das gemäß § 23 Abs. 4 zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmte Geld unter dem Mitverschlusse der Bank zu verwahren; er darf diese Degenstände nur gemäß den Vorschriften diefer en ng herausgeben.
c ist, verpflichtet, Hypothekenurkunden sowie
Werthpapiere und Geld auf Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löschung im Hypothekenregister mitzuwirken, soweit die übrigen in das Register ein. getragenen Hypotheken und Werthpapiere zur Deckung der Dypothetenpfandbriese genügen oder die Bank eine andere vorschriftzmäßige Deckung beschafft. Ist die Bank dem Hypothekenschuldner gegenüber zur Aushändigung der Hypothekenurkunde oder zur Vor- nahme der im § 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuchg bezeichneten Handlungen verpflichtet, so hat der Treu⸗ händer die Urkunde auch dann herauszugeben, wenn die beteichneten Voraussetzungen nicht vorliegen; wird die Hypothek zurückgezahit, so ist in dem letzteren Falle daz gezahlte Geld dem Treuhänder zur Ver⸗ wahrung gemäß Abs. 1 zu übergeben. Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu dorübergehendem Gebrauche, fo hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne daß die Bank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen.
S5. 59. Der Treuhänder ist befugt, de. die Bücher und Schriften der Bank einzuschen, foweit sie sich auf die Hypsthekenpfandbriefe und auf die 6 . Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken ejiehen.
Die Bank ist verpflichtet, von den Kapitalrück« zahlungen auf die in das Hypothekenregister eingetra⸗ genen Hypotheken sowie von sonstigen für die Pfand brlefgläubiger erheblichen Aenderungen, welche diese er deren betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mittheilung zu machen. .
HP. Schuldvverschreibungen. 5 40. Werden auf Grund nicht hypothekarischer Darlehen, die an preußische Körperschaften dez Iffent⸗ lichen Rechtes oder gegen Uebernahme der Gewähr⸗ leistung durch eine lh, Körperschaft gewährt sind,
, , n; egenden Darlehnséforderungen d J ä, w, er es r c fr,
eibungen und die ihnen zu Grunde
ö reibungen ausgegeben, so finden auf diese
1, 4 und der 7, 28, 36 b a e, n e. . 9 z e Schuldverschreibungen, we e Bank gema Abs. 1 ausgiebt, dürfen unter Hinzure nung .
Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbrlefe den fũr
. . ö die letzteren im 5 26 beslimmten Höchstbetrag ni um mehr als den fünften Theil übersteigen. 3. . Werten von einer Hypothetenbank auf
Grund von Darlehen, die an Kleinbahnunfternehmun⸗ gen gegen Verpfändung der Bahn gewährt sind, Schuld= verschreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuld⸗ verschteibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehnsforderungen die im 5 45 Abf. 1 . Vorschriften entsprechende Anwendung. Bie bon der Bypothekenhank in der bezeichneten Weist aus- gegebenen Schuldverschreibungen stehen im Sinne der Vorschriften des 5 36 und det 40 Abs. ? den Hypothekenbriefen gleich. Auf Grund der Forderungen aus den gemaͤß Äbs. 1 gewährten Darlehen und auf Grund der Forderungen aut Darlehen, die an Kleinbahnunternehmungen gegen Uebernahme der Gewährleistung durch) eine in- ländische Köryerschaft des fe hen Rechtes gewährt sind, werden Schuldverschreibungen einer und der⸗ selben Art ausgegeben, denen beide Arten von For⸗ derungen zur Deckung dienen. In dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz ist der Gesammthetrag der For⸗ 3. der einen und der anderen Art ersichtlich zu machen.
LV. Verfassung und Geschäftsführung.
§ 42. Die Organe der Gesellschaft sind ö
1) der Vorstand,
2) der Aufsichtsrath,
3) die Geaeralversammlung.
1) Vorstand.
§ 45. Der Vorstand besteht aus jwei oder mehr Mitgliedern nach Bestimmung des Aufsichtsraths. Sie werden vom Aufsichtsrath zu notariellem Proto— kolle gewählt unter Errichtung eines Verirages, welcher ihre festen Bezüge und ihren Antheil am Jahresgewinn festsetzt.
Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstands ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des An spruchz auf die vertragsmäßige Vergütung.
§ 44. Der Aussichterath kann stellvertretende Mitglieder des Vorstandz bestellen. Für ihre Wirk⸗ samkeit bedarf es des Nachweises der Verhinderung der Mitglieder des Vorstands nicht.
Die ür die Mitglieder des Vorstands geltenden Vorschriften finden auch auf die Stellvertreter von Mitgliedern Anwendung.
S 45. Die Gesellschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber ver= pflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche durch Heschlüsse des Aufsichtsraths für den Umfang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind.
s 16. Der Vorstand darf einen Prokurtsten nur mit Zustimmung des Aufsichtsraths bestellen.
§ 47. Zu Willenserklärungen, insbefondere zur Zeichnung des Vorstands für die Gesellschaft, bedarf es der Mitwirkung zweier Mitglieder des Vorstands oder eines Mitglieds des Vorstands und eines Pro⸗ kuristen oder zweier Prokuristen.
Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrist hinzufügen.
2) Aufsichtsrath.
S 43. Der Aussichtsrath besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, welche don der Generalversamm- lung für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Ge⸗ neralversamm ung gewählt werden, welche uͤber die Bilanz für das vierte Geschäftsjahr nach der Er— nennung beschließt; das Geschäftejahr, in welchem die Ernennung erfolgt, wird hierbet nicht mitgerechnet.
Jedes Jahr tritt der fünfte Thest der Mitglieder, das erste Mal nach dem Loos, aus; ist die Zahl der Mitglieder durch fünf nicht theilbar, so scheidet für . ö und für den Rest je ein Mit—⸗ glied aus.
Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.
Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrathz kann auch vor dem Ablauf deg Zeitraum, für den das Mitglied gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden.
Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsraths vor Ab— lauf seiner Amtsdauer aus, so kann für den Rest derselben die nächste Generalversammlung eine Reu⸗ wahl vollziehen.
S 43. Der Aufsichtsrath wählt alljährlich nach abgehaltener ordentlicher Generalversammlung einen Votsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die zur Vornahme dieser Wahl erforderliche Ver⸗ sammlung wird durch das an Lebengjahren älteste anwesende Mitglied geleitet.
Im Falle der Behinderung des Vorsitzenden übt
sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung daz
an Lbentjahren aälteste nicht behinderte Mitglied dessen Befugnisse aug.
§ 509. Der Voisitzende kann den Aufsichtgrath zu einer Sitzung nach seinem Ermessen, muß ihn aber auf Antrag dreler Mitglieder des Aufsichtgraths oder eines Mitglieds des Vorstandg, und zwar in solchen Antrags fällen innerhalb zwei Wochen, berufen. Bie Berufung ist ordnungsmäßig geschehen, wenn die Ein= ladungen rechtzeitig befördert sind.
S 51. Beschlußfähig ist der Aufsichtsrath, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwe fend ist.
Die Beschlüsse des Aussichtzratht werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschtenenen gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ueber die Sitzungen des Aufsichtsraths wird ein Protokoll geführt, welches von den Erschienenen zu unterzeichnen ist.
§8 52. Der Vorsitzende kann nach seinem Er⸗ messen Beschlußfassung ohne Berufung einer Si ung durch schriftliche und bei besonderer Dringlichkeit durch telegraphische Stimmenabgabe anordnen. Die O gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Sh eren bleed hat rr Gg bäatzfa
Der Aussich:srath hat die Ge run der Gesellschaft in allen Zweigen der 3 . überwachen und sich zu dem Zwecke von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über diese Angelegenheiten i . erstattung von dem Vorstande verlangen und sei , , , ,,, glieder die er un en der einsehen sowie den Bestand der ich che rr i nn die Bestände an Wert eren untersuchen.
d den Obliegenheiten des Au raths gehört ne ,,,,
e Berufung einer wenn dies im Interesse der forderlich ist
) die 5. der Jahr re n en, der , ,,
über diese Prüfung an die Generalversammlung;
.
.
.
3
ö