ln,
Auf Ihren Bericht vom 16. Dezember d. J. will Ich hierdurch fene e daß das der . urter
vpothekenbank zu Frankfurt a. M. gewährte Privi⸗ egium zur Ausgabe von Inhaberpapferen auch unter den, nach den vorgelegten, notariell beglaubigten =, , d , . vom 8. und 14 Novem-
er d. J. ordnungsmäßig beschlossenen Statuten änderungen in Kraft bleibt, vorausgesetzt, daß die Eintra an dieser Aenderungen in das Handel register unbeanstandet erfolgt.
Die Berichtganlagen erfolgen anbei zurück.
Neues Palais, den 27. Dezember 1899.
(gegn) von Miquel . * gebe; stedt
gegz.) von Miquel, von Hammerstein, nstedt,
rhr. von .
An die Minister der Finanzen, für Landwirth⸗
schaft, Domänen und Forsten, der Justiz und des
Innern. Statut der Frankfurter Hypothekenbank.
Genehmigt durch Allerhöchsten Erlaß vom 27. Dezember 1899.
Firma, Sitz, Gegenstand, Grundkapital und
Aktien. Art. 1. Unter der Firma rankfurter Hypothekenbank besteht auf Grund der am 8. Dezember 1862 er— theilten Staatsgenehmigung eine Aktiengesellschaft mit dem Sltz in Frankfurt a. M. .
Gegenstand des Unternehmens ist die hypothe⸗ karische Beleihung von Grundstücken, die Ausgabe von Pfandbriefen auf Grund der erworbenen Hypotheken und der Betrieb der in S5 des Gesetzes vom 13. Juli 1899 den Hypothekenbanken weiter gestatteten Ge—⸗ schäfte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Das Recht zur Ausgabe von Pfandbriefrn und anderen Schuldverschreibungen wird unter Verzicht auf die für ältere Banken in § 48 des Gesetzes ge⸗ gebene Uebergangsbestimmung lediglich gemäß §§ 7, 41 und 42 des Gesetzes dahin begrenzt, daß deren Gesammtbetrag ausschließlich der in 8 41 bezeich neten Kommunalobligationen den 15 fachen und ein⸗ schließlich dieser Kommunalobligatfonen den 18 fachen Betrag det eingezahlten Grundkapitals und des gesetz⸗ lichen Reservefonds nicht übersteigen darf.
Art. 2. Das Grundkapital der Gesellschaft be⸗ trägt 15 Millionen Mark, eingetheilt in 15 000 In⸗ haberaktien zu 1000 M
Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals kann die Generalversammlung die Ausgabe der Aktitn für einen höheren als den Nennbetrag beschließen und hat in diesem Falle den Mindestbetrag festzusetzen.
Auf Verlangen eines Aktionärs find seine Aktien auf seinen Namen umzuschreiben.
Vorstand.
Art. 3. Der Vorstand (die Direktion) besteht aus wei oder mehr Mitgliedern. Der Aufsichtsrath be⸗ en, die Zahl, wählt die Mitglieder und regelt er fwd derselben zu einander und zu der Ge⸗ ellschaft.
Art. 4. Zu Willenserklärungen für die Gesell⸗ schaft, insbesondere zur Zeichnung der Firma bedarf es der Mitwirkung zweier Mitglieder des Vorstands oder eines solchen und eines Prokuristen, sofern nicht einzelnen Prokuristen ausdrücklich die Befugniß er— theilt ist, zusammen mit einem anderen Prokuristen die Gesellschaft zu vertreten.
Der Vorstand kann jedoch einzelne Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten ven Geschäften ermächtigen.
Auffsichtsrath.
Art. 5. Der Aufsichtsrath besteht aus mindestens neun von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern.
Dieselben können längstens auf fünf Jahre, d. h. für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen General- versammlung gewählt werden, welche über die Bilanz . das vierte , . nach der Ernennung be⸗ chließt; das Geschäftsjahr, in welchem die Ernennung erfolgt, wird hierbei nicht mitgerechnet.
Innerhalb dieser Grenzen bestimmt die General⸗ versammlung die Zahl der Mitglieder und regelt deren Amtsdauer.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amts dauer aus, so bilden bis zur nächsten Generalversamm⸗ lung die verbleibenden Mitglieder den Aussichtsrath. Ist deren Zahl unter sechs gesunken, so muß die Generalversammlung alsbald berufen werden. Die Neuwahl gilt für die Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Austretende Mitglieder 6 wieder wählbar.
Von den Mitgliedern einer offenen Handelsgesell⸗ schaft oder von den Vorstandsmitgliedern einer Aktien
esellschaft darf immer nur eines Mitglied des Auf—⸗ chtgraths sein.
Art. 6. Jedes Mitglied des Aufsichtgraths hat 15 Aktien der Gesellschaft bei derselben zu hinter—⸗ legen, über welche es vor ertheilter Entlastung nicht verfügen darf.
Art. J. Der Aufsichtsrath wählt in der auf die ordentliche Generalpersammlung folgenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stell⸗ vertreter dee selben.
Art. 8. Der Aussichtsrath hat die Geschäfts—⸗ führung der Gesellschaft in allen Zweigen der Ver— waltung zu überwachen und sich zu dem Zwecke von dem Gange der Angelegenhelten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über diese Angelegen⸗ heiten Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestim⸗ mende Mitglieder die Bücher und Schriften der Ge— sellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschafts. kasse und die Bestände an Werthpapieren untersuchen. Er * die Jahregrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnverthbeilung zu prüfen und darüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Ihm steht ferner zu:
I) die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Vertretung der Gesellschaft gegenüber denselben lvergl. Art. 3); . 2) die Feststellung der ene nn Grundsãätze e den Betrieb der verschledenen Geschäftszweige, insbesondere der Grundzüge der Bedingungen en, , dn. und andere Darlehen, der nwelsung über die Werthsermittelung der Grundstücke, der Anweisung über Beleihung von Werthpa leren; die Feststellung des ae es der auszugeben⸗ den Pfandbriefe und Schuldverschreibungen, des Schemag, nach welchem dieselben aus⸗ ,. sind, und des Nennwerthes der e;
4) E Art. 25 ö. . . . 9 ö. enn estimmungen glich der Reservefo nds. Seiner gin nr ing bedarf:
5) die Bestellung von Prokuristen und Handlungs⸗ bevollmächtigten;
6) die Anstellung von Beamten, welche mehr als 3000 S Gehalt beniehen oder mit längerer als der gesetzlichen Kündigungsfrist angestellt sind;
die Bestellung von Taxatoren;
83) die Gewährung hypothekarischer Darlehen, sowie die Gewährung nichthypothekarischer Varlehen an Körperschasten des öffentlichen Rechts oder gegen Uebernahme der vollen Ge⸗ währleistung durch eine solche Körperschaft oder an Kleinbahnunternehmungen;
9) der Erwerb von Grundstücken zur Anschaffung von Geschäftsräumen;
10) die Veräußerung von Grundstücken;
11) die Bestimmung derjenigen Bankhäuser, bei
6 Gelder zinsbar angelegt werden
ollen;
12) die Festsetzung der aus dem Jahresgewinn den
Beamten zu gewährenden Vergütungen.
Der Aussichtsrath kann die unter 7-11 genann⸗ ten Befugnisse für die zwischen seinen Sitzungen her rl einem von ihm aus seiner Mitte erwählten Ausschusse übertragen, der Ausschuß für die laufenden Geschäfte einzelne Mitglieder delegiren. Auch kann der Vorstand widerruflich und vorbehaltlich der Be⸗ richterstattung in nächster Sltzung des Aufsichtsraths bezw. Ausschasses zum selbständigen Abschlusse von Darlehensgeschäften ermächtigt werden.
Art. 97. Der Aufsichtgrath versammelt sich auf Berufung des Vorsitzenden. Auf Antrag zweier Mit—⸗
JI. des Aufsichtsraths oder Vorstands ist er zu
erufen.
Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsraths mit berathender Stimme theil. Jasofern es sich um ihre per— sönlichen Angelegenheiten handelt, findet diese Theil⸗ nahme nicht statt.
Art. 10. Der Aussichtzrath ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zur Wakbl eines Vorstandsmitglieds ist die Zu—
stimmung der Mehrheit sämmtlicher Aussichtsrathe⸗
mitglieder erforderlich; für andere Wahlen gelten die
Bestimmungen des ÄArt. 21.
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein
Protokoll geführt und bon den in der Sitzung an—
wesenden Mitgliedern unterzeichnet.
Art. 11. Der Vorsitzende ist berechtigt, Beschlüsse des Aufsichtsraths durch Zirkularabstimmung herbei zuführen, sofein von keiner Seite Widerspruch gegen diese Abstimmungsart erhoben wird.
Art. 12. Ausfertigungen des Aufsicht⸗raths werden von dem Varsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Mitgliede unterzeichnet.
Art. 13. Der Aufsichtsrath bezieht neben Ersatz seiner Auslagen als Vergütung für seine Thätiakest einen Antheil am Jahresgewinn der Gesellschaft (Tantièeme), welcher von dem nach Vornahme sämmtlicher Abschreibungen und Rücklagen sowie nach Abzug einer 40 ½Higen Dividende verbleibenden Reingewinn zu berechnen ist. Würde in einem Ge—⸗ schäftssahr durch bestimmungsgemäße Verwendung eines Reservefonds eine Verminderung der Reserven eintreten, so ist auch deren Betrag an dem tantisme⸗ pflichtigen Reingewinn in Abzug zu bringen.
. hiernach zu berechnende Gewinnantheil be⸗ rägt: I) wenn die Generalversammlung keine außer⸗ ordentlichen Nücklagen beschließt, 100,9; 2) wenn dieselbe solche Rücklagen beschließt, n jedoch keinesfalls mehr als im Falle 1 1
Generalversammlung.
Art. 14. Die Generalversammlungen werden in Frankfurt a. M. abgehalten.
Die ordentliche Generalversammlung findet in den ersten vier Monaten eines jeden Geschaͤftsjahres statt.
Außerordentliche Generalversammlungen sind zu berufen, wenn Aufsichtsrath oder Vorstand es für erforderlich erachten, oder Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals erreichen, die Berufung schriftlich unter Angabe dez Zweckes und der Gründe verlangen.
Art. 15. Die Berufung der Generalversammlung hat unter Angabe des Zweckes durch einmalige Be kanntmachung in den Gesellschaftsblättern so zeitig zu erfolgen, daß für die Hinterlegung der Aktien 5 16) mindestens zwei Wochen frei bleiben. Der
ag des Erscheinens der Bekanntmachung und der letzte für die Hinterlegung jzulässige Tag sind hierbei nicht mitzurechnen.
Art. 16. Berechtigt jur Theilnahme an der Ge⸗ neralversammlung und zur Ausübung des Stimm⸗ rechts in derselben ist nur, wer die von ihm zu ver— tretenden Aktien spätestens am dritten Tag vor der Versammlung bei der Gesellschaft anmeldet und leichzeitig für die Zeit bis nach abgehaltener Ver⸗ , . entweder bei der Gesellschaft oder bei einer von derselben genehmigten anderen Stelle oder bei einem Notar hinterlegt, auch in den beiden letzteren Fällen die an , . ungesäumt durch Vorlage des . nes nachweist.
Bevollmächtigte haben binnen gleicher Frist schrift⸗ liche Vollmacht einzureichen; dieselbe bleibt in der Verwahrung der Gesellschaft.
Art. 17. Jede Aktie gewährt eine Stimme.
Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für Andere ausüben.
Art. 18. Der Vorsitzende des Aufsichtsrathz oder dessen Stellvertreter oder ein von dem Aufsichtsrath
ewähltes anderes Mitglied desselben eröffnet die
eneralversammlung und fübrt in derselben den Vor⸗ sitz. Derselbe ernennt jwei Stimmenzähler.
Mit der Führung des Protokolls über die Be⸗ Klute der Generalpersammlung ist ein Notar zu
eauflragen. Ein Verjeichniß der erschienenen Aktio⸗ näre oder Vertreter von Aktlonären mit Angabe ihre Namens und Wohnorts sowie des Betrages der von jedem vertretenen Aktien ist vor der ersten Abstim⸗ mung zur Ginsicht auszulegen, von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem Protokoll nn .
Art. 19. Der Generalversammlung steht zu:
1) Beschlußfassung über die Genehmigung der Jahregbtlan; und die Gewinnvertheilung so⸗ wie über die Entlastung des Vorsiandes und
nicht gefaßt werden; ist für die Beschlußfassung ein.
ersten vier Monaten des Geschäfisfabre für
das verflossene an r. eine Bilanz, eine
Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie einen, den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Auf⸗ sichtsrath und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen.
Diese Vorlagen sind spätestens zwei Wochen vor dem Tage, bis zu dessen Ablauf die Hinterlegung der Aktien zu geschehen hat, jedem Aktionär auf ,, in einem Ab druck mitzutheilen, auch w . der letzten zwei Wochen in dem Geschästsrgum der Ge— l chasr zur Einsicht der Aktionäre aus— zulegen.
2) Wahl der Mitglieder des Aussichtsraths; 3) Beschlußfassung über Aenderung des Gesell⸗ schaftsvertrags und Auflösung der Gesell⸗
aft; 4) Beschlußfassung über sonstige, auf der Tages⸗ ordnung angekündigte Anträge.
Art. 20. Zur Beschlußfassung anzukündigen sind Anträge des Aufsichtsraths. Anträge des Vorstands und ferner solche Gegenstände, hinsichtlich welcher Aktionäre, deren Antheile zusammen den jzwanzigsten Theil des Grundkapitals erreichen, die Ankündigung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig mindestens eine Woche vor dem Tage, bis zu dessen Ablauf die Hinterlegung der Aktien zu geschehen hat, angekündigt ist, können Beschlüsse
fache Stimmenmehrheit nicht ausreichend, so muß die Ankündigung mindestens zwei Wochen vor dem genannten Tage stattfinden.
Zur Beschlußfassung über den in der Generalver—⸗ sammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außer⸗ ordentlichen Generalversammlung sowie zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschluß—2— fassung bedarf es der Ankündigung nicht. Die Zu— lässigkeit der Stellung solcher Ankräge und der Ver⸗ handlung darüber ist indessen, soweit die Anträge nicht von dem Aufsichtsrath oder Vorstand aug— gehen, davon abhängig, daß dieselben mindestens drei Tage vor der Generalversammlung dem Vorsitzenden des Aufsichts raths schriftlich mitgetheilt worden sind.
Art. 21. Beschlüsse und Wahlen erfolgen schrift— lich, sofern nicht eine andere Art der Abstimmung einhellig genehmigt wird.
Beide bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Diese Mehrheit genügt auch zu Be— schlüssen über Erhöhung des Grundkapitals und Aenderung der Gesellschaftsblätter. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist er— forderlich zu anderen Abänderungen des Gesellschaftt⸗« vertrags und in den sonst gesetzlich vorgesehenen Fällen. z
Ergiebt bei Wahlen die erste Akstimmung weder eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen, noch Stimmengleichheit, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, ig doppelter Zahl der zu Wählenden zur engeren Wahl gebracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Bilanz, Gewinnvertheilung u. Reserven.
Art. 22. Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. . ö
Art. 23. Von dem jährlichen Reingewinn ist:
1) zunächst der zebnte Theil in die Reserven ein⸗ zustellen, und zwar in den gesetzlichen Reserve⸗ fonds, sofern derselbe den zehnten Theil des Grundkapitals nich: überschreitet; im anderen Falle hat der Aufsichtsrath zu bestimmen, welche Reservefonds zu dotieren oder zu bilden sind.
Sodann sind 4 0½ ' des Grundkapitals als Dwidende an die Aktionäre zu vertheilen. Demnächst sind dem Reingewinn diejenigen Beträge zu entnehmen, deren Verwendung zu außerordentlichen Abschreibungen und Räck⸗ lagen die Generalversammlung beschließt. Von dem hiernach verbleibenden Betrag kommen in Abzug die in Art. 13 vorgesehene Tantisme des Aufsichtsraths, die vertrags« gemäßen Tantismen des Vorstands und die gemäß Art. 8 Nr. 12 den Beamten gewährten Vergütungen.
5) Ueber die Verwendung des Restes, int besondere die daraus zu vertheilende weitere Dioidende beschließt die Generalversammlung.
Art. 24. Der gesetzliche Reservefonds ist zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Ver lustes bestimmt.
Ueber die Verwendung der weiteren Reserven be—⸗ schließt der Aussichtsrath, sofern nicht bei deren Bil dung die Generalversammlung sich die Verfügung darüber ausdrücklich vorbehalten hat.
Die Zinsen sämmtlicher Reserven fließen in die allgemeinen Ginnabmen der Gesellschaft. Darüber, ob und eventuell in welcher Weise die Rrserven ge⸗ trennt von dem übrigen Vermögen der Gesellschaft zu verwalten seien, bestimmt der Aufssichts:ath.
Bekanntmachungen.
Art. 25. Bekaantmachungen der Gesellschaft er⸗ folgen durch die gesetzlich oder statutgemäß berufenen Gesellschafts organe mlttels Einrückung in den Deutschen Reichs⸗Anzeiger und die Frankfurter
eitung. Die Beifügung von Namensuaterschriften ist nicht erforderlich. Einmalige Bekanntmachung
enügt, sofern nicht mehrfache gesetzlich vorge— e Hen ist.
Würde die Frankfurter Zeitung eingehen oder aus anderem Grunde Bekanntmachungen in derselben nicht erfolgen können, so genügt bit zu anderem Be⸗ schlufse der Generalpersammlung die Bekannt⸗ machung in dem Deutschen Reichs ⸗ Anzeiger.
eren Satzung der Hannoverschen Bodenkredit⸗Bank.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. wollen, nachdem unter der Firma . e Bodenkredit. Bank“ mit dem Sitz in e, ,. eine Aktiengesellschaft zum Betriebe des
vpothekenbank⸗ und Kommunal⸗Darlehensgeschäfts errichtet ist, auf Grund des Gesetzes, wegen Aubstellung von Papieren, welche eine Zahlungtzůeryflichtung an jeden Inhaber enthalten, vom 17. Hu 1833 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 75) der genannten Attiengesellschaft unter der Voraussetzung, daß ibre Gintragung in das Handeltzregister demnächst erfolgt, nach Maßgabe ihres , . zur notariellen Verhandlung vom 17. März d. J. verlaatbarten Statutg durch gegen⸗
hei rechtlichen nel! ertheilen, daß jeder solcher Hypothe snbfandbriefe, Komm anal, hl:
gung zur Ausgabe auf den Inhaber lautender, . versehener Hypothekenpfandbriefe . .
in Gemä desselben zu verzinsen sind, müt d
tignen, und Zinsscheine die daraus hervorgchente Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne den Nach. weis daran erbringen zu müssen.
behaltlich der Rechte Dritter ertheilen und durch
die Sicherheit der auszugebenden Inhaberpa nicht übernommen wird, ist nach der i en, der Atttengesellschaft in das Handelsregister mit dem Gesellschaftestatut im gesetzlichen Wege zu der. öffentlichen.
Urlundlich unter Unserer Höchsteigen händigen Unter. schrift und beigedrucktem Königlichen Instegel.
Gegeben, Neues Palais, den 29. April 1836. (gez.) Wilhelm HK. (gger) Miquel. v. Ha mm er ste in. Schön stedt. v. d. Recke.
L. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Unter der Fima
Hannoversche Bodenkredit⸗Bank ist am 17. März 1896 eine Attiengesellschaft mit dem Sitz in Hildesheim errichtet und am 21. Ma 1896 in das Handelsregister eingetragen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, Zwelgn ie derlassungen innerhalb des Deutschen Reichs zu errichten.
„ Gegenstand des Unternehmens ist die hypo, thekarische Beleibung von Grundstäcken innerhalb dez Deutschen Reichs und die Ausgabe von Schuldver, schreibungen (Hypofthekenpfandbriefen) auf Grund der erworbenen Hyptheken und Grundschulden.
Die Beleihung von Grundbesitz in Städten von über 160 000 Einwohnern ist ausgeschlossen.
§ 3. Die Bank darf außer der Gewãhrung kvpothekarischer Darleben und der Ausgabe pon , nur folgende Geschäfte be, reiben:
I) den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken und Grundbuchschulden;
2) die Gewährung nicht hypothekarischer Dar⸗ lehen an preußtsche Körperschaften deg öffent. lichen Rechts oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körper. schaft und die Ausgabe von Schuldverschre, bungen auf Grund der so erworbenen Forde, rungen; die Gewährung von Darlehen an deutsche Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfandung der Bahn und die Ausgabe von Schuld= verschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen; den kom mifstonzweisen Ankauf und Verkauf von Werthpapieren, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften; die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zweck der Hinterlegung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesammtbetrag des hinter. legten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf; .
6) die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren.
Verfügbares Geld darf sie nutzbar machen durch interlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch An, auf ihrer Hypothekenpfandbriefe und ihrer gemäß Abs. 1 Nr. 2, 3 ausgegebenen Schuldverschreibungen, durch Ankauf solcher Wechsel und Werthpaplere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Weith— papieren nach einer von der Hypothekenbank aufzu— stellenden Anweisung. Die Anweisung hat die be— leibungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleibung festzusetzen.
Der Erwerb von Grundstücken ist nur zur Ver⸗ hütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Be— schaffung von Geschäftsräumen gestattet.
§ 4 Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Jannar bls 31. Dezember. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt. ⸗
F§ 5. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft er⸗ folgen durch den Deutschen Reichs. Auzeiger und Königlich Preußischen Staats ⸗Anzeiger.
II. Grundkapital. z
§z 6. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt eine Million Mark und ist voll eingezahlt. Datselbe ist in eintausend auf den Jahaber lautende, unte fortlaufenden Nummern ausgefertigte Aktien über jt eintausend Mark Nennwerih zerlegt.
Die Ausgabe der Aktien für einen höheren alt den Nennbetrag ist statthaft.
§ 7. Die Aktien, Gewinnantheilscheine und Cr⸗ neuerungsscheine sind nach einem vom Aufssichtzrath aufzustellenden Muster auszufertigen und vom Vor= sitzenden des Aufsichtsraihs und dem Vorstande iu unterzeichnen. An Stelle der eigenhändigen Unter. schrift kann eine im Wege der mechanischen Verciel⸗ sältigung hergestellte Namengunterschtift treten.
§ 8. Den Aktien sind Gewlanantheilscheine für einen Zeitraum von höchsteng zwanzig Jahren und Erneuerungsscheine beigefügt. ̃
§ 9. Die Aussahlung der Gewinnantheile erfolzt bei den vom Verstand bekannt zu machenden Zahlstellen nach ihrer Feststellung durch die Generalversamm— lung gegen Aushändigung der Gewinnantheils heine fi das betreffende Heschaftssahr. Gewinnan helle, welch innerhalb vier Fahre nach dem auf die Fälligkeit fol. enden 31. Dezember nicht zur Einlösung vorgelegt nd, e fahren zu Gunsten der Gesellschaft.
§ 107 Ist eine Aktie, ein Gewinnantheilschi oder ein Erneuerungsschein infolge einer Ve schädigung oder einer Verunstaltung zum Umlan nicht mehr geeignet, so ist der Vorstand ermächtigt sofern der wesentliche Jahalt und die Uaterscheldangh merkmale der Urkunde noch mit Sscherheit kennbar sind, eine neue Urkunde gegen Aushändigun der beschäbigten oder verunstalteten ju ertheltn 21 . 66 der Berechtigte zu tragen und vo zuschießen.
§ 11. Ist eine Aktie abhanden gekommen der vernichtet, so kann sie im Wege deg Ae g din, verfahrens für kraftlog erklärt werden. Ir. Kraftloterklaͤrung der Aktie erlischt auch 2 n aug den noch nicht fälligen Gewhnnant
einen.
Der Vorstand ist ermächtigt, demjenigen, das Ausschlußurthell erwirkt hat, eine neue
Stelle der sür krastlo klärt
Aufsichtgratbg. Der Vorstand hat zu diesem Zwecke in den
wärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi⸗
Erneuerungsschein an zu 5 und vorzuschießen.
, be eien n, Juhal ⸗
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vor, welches eine Gewährleistung seitens des Staatez far
DVorsch
nel 1h. zebst noh icht fälligen Gemwlnnantzeslf tenen,
na mu erk ellen. Pie Kosten hat der Betetkti⸗
; . ne besondere Kraftloserklärung abhanden ge⸗ 41 oder vernichteter Gewinnanthellscheine . H
lomm
erungsscheine findet nicht statt. 63 ein gerade, n abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bieherige Inhaber den Perlast der Gesellschaft vor dem Ablaufe der Voꝛ— scgungöfrlst (G M angezeigt, so kann der bisherige kiel nach dem Ablaufe der tt die Leistung pon der Grsellschaft verlangen. er Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abbanden gekommene Schein der Gefellschaft jur Einlösung , ,, oder der Unspruch aus, dem Scheine gerichtlich geltend ge— macht worden ist, es sei denn, daß die Vorlegung pder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ab⸗ laufe der Frist erfolgt ist.
Neue Gewinnantheilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie der Ausgabe wider⸗ sprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Besitzer der Aktie auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.
§z 12. Juterimsscheine lauten auf Namen. Im übrigen finden auf sie die Bestimmungen über Ti⸗ Akten entsprechende Anwendung.
III. Geschäftskreis. A: Stzpothekarische Darlehne.
§13. Als Deckung für Hypothekenpfandbrtefe dürfen nur Hypotheken benutzt werden, welche den in den S5 14, 15 bezeichneten Erfordernissen ent—
rechen. syte Hypotheken stehen im Sinne dieser Satzung die Grundschulden gleich.
§z 14. Die Beleihung ist auf innerhalb des Deut⸗ schen Reichs gelegene Grundstücke beschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle zuläͤfsia.
Die Beleihung darf die ersten drei Fünftheile des Werthes des Grundstücks nicht überstelgen. Die Jentralbehörde eines Bundesstaats kann die Beleihung sandwirthschaftlicher Grundstücke in dem Gebiete des Bundesstaatz oder in Theilen dieses Gebiets bis zu zwet Dritttheilen des Werthes gestatten.
sz 15. Der bei der Beleihung angenommene Werth deß Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermitte— lung festgestellten Verkaufswerth nicht übersteigen. Bel der Feststellung dieses Werthes sind nur die dauernden Cigenschaften des Grundstücks und der Er trag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungs mäß ger Wirthschaft jedem Besitzer nach⸗ haltig gewähren kann.
Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde des Gebiets, in welchem siie liegen, abgeschätzt werden, kann der Bundegrath be= stimmen, daß der bei der Beleihung angenommene Werth auch den durch eine solche Abschäͤtzung sest⸗ gestellten Werth nicht übersteigen darf.
Die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ver— wendeten Hypotheken an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, welche nech nicht fertiggestellt und ertragz⸗ sählg sind, dürfen zusammen den zehnten Theil ves Gesammtbetrags der zur Deckang der Hypothekenpfand⸗ briefe benutzten Hypotheken sowie den balben Betrag des eingejahlten Grundkapitals nicht übe schreiten. Im übrigen sind Hypotheken an Grundstäcken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung ben Hypothekenpfandbriefen , , e. Das Gleiche gilt von Hypotheken an Bergwerken, Hyvo— thelen an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Yypothekenpfandbriefen aus geschlossen, sofern die Be⸗ rethtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren.
§5 158. Die hypothekarischen Darlehen sind in Geld zu gewähren.
Die Gewährung von Darlehen in Hyxpotheken⸗ psandbriefen der Bank zum Nennwerth ist zulässig, wenn der Schuldner ausdrücklich justimmt. In diesem Falle ist dem Schuldner urkundlich das Recht ein. räumen, die Rückjahlung der Hypothek nach seiner Wahl in Geld oder in Hypothekenpfandbriefen der Bank, welche derselben Gattung angehören wie die enpfangenen, nach dem Nennwerthe zu bewirken.
HPwpothekenpfandbriefe, die bei der amtlichen Fest.
sehung des Börsenpreises nicht unterschieden werden,
96 im Sinne dieser Vorschrift stetz ale zu der—
elben Gattung gehörig.
831. In den von der Bank verwendeten Dar— lehneprospekten und Antrageformularen find alle Be⸗ stiumungen über die Art der Ausjablung der Dar— lehen, über Abzüge ju Gunsten der Bank, über die
öbe und Fälligkeit der Jinfen und der sonst dem schuldner obliegenden Lelftungen über den Beginn einer Amortisatlon und über die Kündigung und
iczahlung aufzunehmen.
8. Im ien einer Verschlechterung des be—⸗ liehenen Geundstücks oder selner Zäbehörstücke, der ein unwirthschaft liches Verfahren des Besitzers nicht zn Grunde liegt, finden zu Gunsten der Bank die risten der Fs 1133, 1135 des Bürgerlichen Gesetzbucheg über dat Recht des Gläubigers auf so⸗ kh Beftiedigung aus dem Grundstäcke nur in nsehung des Betragez Anwendung, für welchen in * derminderten Werthe des Grundstücks nicht mehr le jach dem Gesetz oder der Satzung erforherliche r n vorhanden ist. Ueber diesen Betrag hinaus df sich Lie Bank für den Fall einer Verminderung dg bes des Grundstücks das Recht, die vor⸗ i b liablung der Hypothek zu verlangen, nicht
n.
ch Bank darf sich für den Fall., daß ein Theil e gꝛundstückg herãnßert und die Unschaͤdlichkeit der
er ung für die Berechtigten nach Maßgabe
ds elch von der zuständigen Behörde fest.⸗
*. t wird, keine welteren, als die ihr gesetzlich zu⸗
e e dhe auf Sicherstellung oder Befrledigung hy darf nicht bedungen werden, 8j die Bank im
ö „ihrer Auflöfung die vorzeitige Rückzahlung der vothek verlangen kann.
. Dem Schuldner lst urkundlich das Recht 0. amen, die Hypothek ganz oder theilweise zu 8 gen und zurückzuzahlen.
3 der Rücklahlung darf nur bis zu einem
n zehn Jahren ausgeschlossen werden. ar Be lstenm beginnt mit der i ge, des Dar⸗ dern . Falle der Auszahlung in Theslbelrägen mit stten Zahlung; weörd nach der Auszahlung dez Vereinbarung über die Zelt der Rück so beginnt der zehnjährige Zeitraum
nbarung. gundigrn ef f; darf neun Monate und bei der Carr welche die Vank kündigen kann, guch schrelten nk eingerãumte 6 nicht über ·
Soweit eg nach diesen Vorschriften nicht gestattet
ist, das Recht des Schuldnerg zur Rückzahlung der ppothek autzuschlleßen, darf sich die re n here.
zablungeprohision oder die Bestellung einer Sicherheit ei der Kündigung nicht ausbedingen.
§ 20. Hel Amort sationshypotßeken darf zu Gun— sten der Bank ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, wesche der Bank dat Recht einräumt, aus hesonderen, in dem Verhalten . . lig er e, g üben die Rückzahlung
: or der bestimmten Zei wird hierdurch nicht berührt. ö
Die Jahregleiffung des Schuldners darf nur die bedungenen Zinfen und den Tilgungsbeitrag ent⸗
.
J. Der Beginn der Amortisatton darf für elnen zehn Jahre nicht äberstzigenden 6 hr ausgeschoben werden. Ist in einem solchen Fall in⸗ folg der Hinausschiebung der Amortisation außer den bedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, so ist dieser in der Darlehnsurkunde er⸗ sichtlich zu machen.
Von dem Beginn der Amortisation an dürfen die Jahretzinsen pon keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; der Mehrbetrag der Jahres leistung ist zur Tilgung zu verwenden.
§. 22. Das Recht des Schuldnerg zur theilweisen Rückzahlung der Hypotheß fann bei Amortisationz⸗ hypotheken in der Weise beschränkt werden, daß eine Zahlung von der Bank nur angenommen zu werden braucht, wenn die Zahlung dazu bestimmt und ge · eignet ist, die Tilgungszeit unter Beibehaltung der bisherigen Höhe der Jahresleistungen um ein Jahr oder um mehrere Jahre abzukürzen. Die Vorschrift sindet jedoch keine Anwendung, wenn der Betrag der Zahlung den zehnten Theil des Restkapitals erreicht un) der Schuldner verlangt, daß die späͤteren Jahretz⸗ leistungen unter Beibehaltung der ursprũnglichen Tilgungszeit herabgesetzt werden; in diesem Fall darf. bel den im § 33 Abs. 2 bezeichneten Hypotht ken der jährliche Tilgunge beitrag weniger als ein Vier⸗ theil vom Hundert des ursprünglichen Kapitals be⸗ tragen; die Bank hat einen neuen Tilgungsplan au fgustellen.
Die Bank darf sich von der Verpflichtung, in An. sehung des, amortisierten Betrages die ihr behufs der Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung der Hypothek oder der Herstellung eines Theiltypotheken⸗ briefs nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts obliegenden Handlungen vorzunehmen, im voraut . .
ie Bank hat nach Veröffentlichung der Jahres. bllanz jedem Schuldner auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag der Hypothek am Schlusse des Vor⸗ jahres amortisiert war. EB. Hypothekenpfandbriefe.
§ 23. Der Gefammtbetrag der im Umlauf be⸗ findlichen Hypothekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerth jederzeit durch Hypotheken von mindestenz gleicher Höhe und mindestenz gleichem Zinzertrage . .
ie Deckung muß, soweit Hypotheken an land wirthschaftilchen Grundstücken dazu verwendet werden, min destenz zur Hälste aus Amortssationshypotheken bestehen, bel denen der jährliche Tilgungsbestrag des Schuldners nicht weniger als ein Vlertheil vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypotheken vor der Zeit zu— rückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum blaufe der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken anderer Art zur Deckung benutzen.
Steht der Bank eine Hypothek an einem Grund stücke zu, das sie zur Verhütung eines Verlusteg an der Hypothek erworben hat, so darf diese als Deckung von Hypothelenpfandbriefen höchstens init der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerbe des Grundstücks durch die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war. Hat die Bant ein Grundstück zur Verhütung bon Verlusten an einer ihr an dem Grundstücke zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelöschten Hypothek oder Grund. schuld für sich eine Grundschuld eintragen laffen, fo findet auf diese die Vorschrift entsprechende An⸗ wendung.
Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aut einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden, und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrags von Hypothekenpfandbriefen sofort ausführbar, so hat die Bank die fehlende Hypothekendeckung einstwellen durch Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuldyerschreibungen dürfen höchstens mit einem Be⸗= trag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerths unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt.
§ 24. Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. Im Falle des 5 23 Abs. 4 sind die ersatzwesse zur Deckung bestimmten Werthpapiere gleichfalls in das Register einzu⸗ tragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen.
§ 25. Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres hat die Bank den Gesammtbetrag der Hypothekenpfandbriefe, welche am letzten Tage des vergangenen Halbjahres im Umlauf waren, und den ö. Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Min- derungen sich ergebenden Gesammtbetrag der am letzten Tage des vergangenen Halbjahres in das Hypotheken⸗ register eingetragenen Hypotheken sowie den Gesammt⸗ betrag der an diesem Tage in das Register ein⸗ getragenen Werthpapiere und des in der Verwahrung des Treuhänders befindlichen Geldes im Deutschen Reichg⸗Anzeiger und in den für die Veröffentlichungen der Bank bestimmten Blättern bekannt zu machen.
Sind in dem Register Werthpapiere oder solche Hypotheken eingetragen, die nicht ihrem vollen Betrage nach zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage die Werthpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansatz kommen.
§ 26. Die Bank darf Hypothekenpfandbriefe nur bis zum fünfsehnfachen Betrage, des eingezahlten Grundkapitals und des ausschließlich zur Deckung elner Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbrief glaͤubiger bestimmten Reservefonds ausgeben.
§ 27. In den Hypothekenpfandbriefen sind die für dag Rechteperhältniß , der Bank und den bfandbriesglänbigern zig eke nden! estimmungen, kae n . . 1 n , r der Hypo⸗ thekenpfandbriefe, er zu ö 1 darf auf dag Recht jur Rüchahlung
der Hppothelenpfandbriefe höchstens für einen Zelt⸗
raum von zehn ahren verzichten. Den Pfandirlef.
i em darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt n.
s8 23. Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren Einlöfungswerth den Nennwerth übersteigt, ist nicht gestattet.
§ 259. Die Hypothekenpfandbriefe, die Zins scheine und die Erneuerungescheine werden nach einem hom Aufsichtsgrath festzustellenden Schema auzgefertigt und hom Vorsitzenden des Aufsichtsraths und vom Vor— stand unterzeichnet. Zur Unterzeichnung genügen im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Unterschriften.
§ 30. Die Hypothekenpfandbriefe lauten auf In⸗ haber und sind verzinslich. Denselben werden halb= jährlich zahlbare Zinsscheine für einen Zeitraum von höchstens zwanzig Jahren und ein Erneuerungsschein beigefügt. Die Auszahlung der Zinsen erfolgt gegen Aushändigung des betreffenden Zinsschtins bei der Kasse der Gesellschaft und den auf den Zinsscheinen angegebenen oder anderweitig bekannt gemachten Zahl⸗ stellen. Zinsscheine⸗ welche innerhalb ver Jahren i, dem a . Fälligkeit , . 351. Dezember ni zur Einlösung vorgele nd, verjähren Gunsten der ha eshaff . id ö
S. l. Die Cinlösung der Hypothekenpfandbriefe erfolgt durch Rückkauf oder durch Baareinlöfung nach porgängiger Kündigung oder Autzloosung. Die Aus— loosungen geschehen zu notariellem Protokoll. Die gekündigten oder geloosten Nummern, der Fälligkeit. termin und die Einlöfangsstellen werden durch dat Gesellschaftsblatt dreimal in angemessenen Zeiträumen bekannt gemacht, das erste Mal mindestens drei Monate vor dem Fälligkeitgtermin. Mit dem Fällig⸗ keitstermin hört die Verzinfung der Hypotheken. pfandbriefe auf.
§8 32. Die Rückzahlung der gekündigten oder ausgekoosten Hypothekenpfandbriefe erfolgt gegen ihre Einlieferung zum Nennwerthe bei den bekannt zu machenden Zahlstellen. Bet der Rückzahlung sind mit dem Hypotheken pfandbriefe die bis zum Aus— jahlungkteriine noch nicht fällig gewordenen Iinz— scheine einzuliefern, widrigenfalls deren Betrag in Abzug gebracht wird.
§. 33. Der Anspruch aus den Hypothekenpfand— briefen erlischt mit dem Ablaufe von drelßig Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit.
8 34. Dle Bestimmungen des 5§ 10 finden auf beschädigte oder verunstaltete, die des F 11 auf ab⸗ banden gekommene oder vernichtete Hypothekenpfand⸗ briefe, Zingscheine und Erneuerun zsscheine entsprechende hen g heit der Hypoth
' erheit der Hypothekenvfandbriefe.
§ 35. Die Sicherheit der Vvypothekenpfandortefe und deren Zinsen wird gebildet
[) durch die von der Bank erworbenen Hypotheken
und Grundschulden von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zim ertrage;
2) . das gesammte sonstige Vermögen der
ank.
Sz 36. Durch die Aufsichtsbehörde wird nach An— hörung der Bank ein Treuhänder sowie ein Siell— vertreter bestellt.
sz 37. Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung für die Hypotheken pfandbriefe jederzeit vorhanden ist.
Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der vypotbelenpfandbriese bestimmten Hypotheken und Werthpapiere gemäß den Vorschriffen dez § 21 in das Hypothekenregifter eingetragen werden.
Er hat die Hypothekenpfandbriefe bor der Ausgabe mit einer , en über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das Hypothekenregister zu versehen.
Eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek sowie ein in das Hypothektenregister eingetragenes Werthpapier kann nur mit Zustimmung des Treu— händers in dem Register gelöscht werden. Die Zu⸗ . des Treuhänderg bedarf der schriftlichen
orm; sie kann in der Weise erfolgen, datz der Treu⸗
2
. seine Namentzunterschrift dem Löschungzz⸗ bermerk im Hypothekenregister beifügt.
§ 38. Der Treuhänder hat die Urkunden über die in das Hypothelenregister eingetragenen Hypotheken sowie die in das Register eingetragenen Werthpaptere und das gemäß §z 23 Abs. 4 zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmte Geld unter dem Mitverschlusse der Bank zu verwahren; er darf diefe Begenstände nur gemäß den Vorschriften diefer 8 herausgeben.
ist, verpflichtet, Hypothekenurkunden sowie Werthpapiere und Geld auf Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löschung im Hypothekenregister mitzuwirken, soweit die übrigen in das Register ein- getragenen Hypotheken und Werthpaplere zur Deckung der Hypothelenpfandbriefe genügen oder die Bank eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Ist die Bank dem Hypotbekenschuldner gegenüber zur Aushändigung der Hypothekenurkunde oder zur Vor— nahme der im § 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuch bejeichneten Handlungen verpflichtet, so bat der Treu. haͤnder die Urkunde auch dann herauszugeben, wenn die bejeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen; wird die Hypothek zurückgezahlt, so ist in dem letzteren Falle das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Ver. wahrung gemäß Abs. 1 zu übergeben. Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehendem Gebrauche, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne daß die Bank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen.
S. 39. Der Treuhänder ist befugt, en, die Bücher und Schriflen der Bank einzuschen, fowelt f sich auf die Hypsthekenpfandbriefe und auf die ö 7 OHypothekenregister eingetragenen Hypotheken eziehen.
Die Bank ist verpflichtet, von den Kapitalrück⸗ zahlungen auf die in das Hypothekenregister eingetra— genen Hypotheken sowie von sonstigen für die Pfand brlefgläubiger erheblichen Aenderungen, welche diese n. betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mittheilung zu machen.
D. , § 40. Werden auf Grund nicht hypothekarischer Darlehen, die an preußische Körperschaften dez öffent. lichen Rechte oder gegen Uebernahme der Gewähr⸗ leistung durch eine ah, Körperschaft gewährt sind, Schuldverschreibungen ausgegeben, fo finden auf diese Schuldverschteibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehnè forderungen die Vorschrlften des § 23 Abs. 1, 4 und der * 24, 26, 27, 28, 36 bis age an er , Dar
e Schuldverschrelbungen, we e Bank gema Abs. 1 ausqtebt, dürfen unter Hinzurechnun 9. 39
Umlauf befindlichen Hypotheken pfandbrlefe den für
die letzteren im 5 26 bestimmten Höchstbetrag nich um mehr als den fünften Theil er , 3. 41. Werten von einer Hypothetenbank auf
Grund von Darlehen, die an rr, , , n. gen gegen Verpfändung der Bahn gewährt find, Schuld- berschreibungen ausgegeben, so finden auf bie se Schuid⸗ verschreibungen und die shnen zu Grunde liegenden Darlehns forderungen die im S 45 Abf. 1 angeführten Vorschriften entsprechende Anwendung. Vie hon der Hypothekenhank in der bezeichneten Weise aus⸗ gegebenen Schuldverschreibungen stehen im Sinne der Vorschriften des 5 36 und des 40 Abs. 2 den Hypothekenbriefen gleich. Auf Grund der Forderungen aus den gan Abs. 1 gewährten Darlehen und auf Grund der Forderungen aus Darlehen, die an Kleinbahnunternehmungen gegen Uebernahme der Gewährleistung durch) eine in- ländische Körperschaft des fe n hen Rechtes gewahrt sind, werden Schuldverschreibungen einer und der- selben Art ausgegeben, denen beide Arten von For⸗ derungen zur Deckung dienen. In dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz ist der Gesammtbetrag der For⸗ . der einen und der anderen Art ersichtlich zu machen.
LV. Verfasfung und Geschäftsführung.
§ 42. Die Organe der Gesellschaft sind ö
I) der Vorstand,
2) der Aufsichtsrath,
3) die Generalversammlung.
1) Vorstand.
§ 45. Der Vorstand besteht aus jwei oder mehr Mitgliedern nach Bestimmung des Auf chtgraths. Sie werden vom Aufsichtzrath zu notariellem Proto- kolle gewählt unter Errichtung eineg Vertragetz welcher ihre festen Bezüge und ihren Antheil am Jahresgewinn festsetzt.
Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstands ist jederjeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
§ 44. Der Aussichterath kann stellvertretende Mitglieder des Vorstandz bestellen. Fäür ihre Wirk samkeit bedarf es des Nachweises der Verhinderung der Mitglieder des Vorstands nicht.
Die für die Mitglieder des Vorstandz geltenden Vorschriften finden auch auf die Stellvertreter von Mitgliedern Anwendung.
S 45. Die Gesellschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Ver Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber ver= pflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche durch Beschlüsse dez Aufsichtsraths für den Umfang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind.
§ 16. Der Vorstand darf einen Prokurtsten nur mit Zustimmung des Aufsichtsraths bestellen.
§ 471. Zu Willengerklärungen, ingbesondere zur Zeichnung deg Vorstands für die Gesellschaft, bedarf es der Mitwirkung zweier Mitglieder des Vorstands oder eines Mitglieds deg Vorstands und eines Pro⸗ kuristen oder zweier Prokuristen.
Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ibre Namensunterschrist hinzufügen.
2) Aufsichtsrath.
5 48. Der Aussichtgrath besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, welche bon der Generalpersamm⸗ lung für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Ge neralversammlung gewählt werden, welche Über die Bilanz für das vierte Geschäftéjahr nach der Er— nennung beschließt; das Geschaäͤftejahr, in welchem die Ernennung erfolgt, wird hierbei nicht mitgerechnet.
Jedes Jahr trirt der fünfte Theft der Mitglieder, das erste Mal nach dem Loos, aug; ist die Zahl der Mitglieder durch fünf nicht theilbar, fo scheidet für a , . und für den Rest je ein Mit⸗ glied aus.
Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.
Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrathz kann auch vor dem Ablauf des Zeitraums, für den das Mitglied gewählt ist, durch die eneralversammlung widerrufen werden.
Scheidet ein Mitglied des Aufsichtgraths vor Ab— lauf seiner Amtsdauer aus, so kann für den Rest derselben die nächste Generalversammlung eine Reu⸗ wahl vollziehen.
S 49. Der Aufsichtgrath wählt alljährlich nach abgebaltener ordentlicher Generalversammlung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die zur Vornahme dieser Wahl erforderliche Ver⸗ sammlung wird durch das an Lebengjahren äfteste anwesende Mitglied geleitet.
Im Falle der Behinderung des Vorsitzenden übt
sein Stellvertreter und bel dessen Verhinderung dag
an Lbengjahren aͤlteste nicht behinderte Mitglied dessen 29 e ö an uuf
. Der Voisitzende kann den Aufsichtgrath zu einer Sitzung nach seinem Ermessen, 9 ihn ö. auf Antrag dreler Mitglieder des Aufsichtzraths oder eines Mitglieds des Vorstandg, und zwar in solchen Antragtzfällen innerhalb zwei Wochen, berufen. Die Berufung ist ordnungsmaäͤßig geschehen, wenn die Cin. ladungen rechtzeitig befördert sind.
S8 51. Beschlußfähig ist der Aufsichtsrath, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwẽfend ist.
Die Beschlüfse des Aussichtgraths werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt; bel Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ueber die Sitzungen des Aufsichtsraths wird ein Protokoll geführt, welches von den Erschienenen zu unterzeichnen ist.
8 52. Der Vorsitzende kann nach seinem Er⸗ messen Beschlußfassung ohne Berufung einer Sitzung durch schriftliche und bei besonderer Dringlichkeit durch telegraphische Stimmenabgabe anordnen. Die C gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Sn g r geg get e Gi gghtsah
Der Aussich:srath hat die Ge run
der Gesellschaft in r. Zweigen der ger n . *
überwachen und sich zu dem Zwecke von dem Gange
der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten.
Er kann jederzeit über diese Angelegenheiten 63
erstattung von dem Vorstande verlangen und selbst
oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mit⸗ glieder die Bücher und Schriften der Gefellf
einsehen sowie den in. der Gesellschaftkasse und die Bestaͤnde an Wert eren unter *
u den Obliegenheiten des Au raths gehört
3 die Berufung einer Gener ung,
wenn dies im Interesse der chaft
ford . H
insbesondere: 9.