tiabeamlen auf Verlangen jederzeit
WIII. Das Kontrolbuch ist dem beamteten Thierarzt vor der Untersuchung, sowie der Ortsbehörde jedes Ortes, in welchem Schweine verkauft worden sind, oder wo der Trang— ortführer mit dem Transport übernachtet, vorzulegen; findet — Uebernachten statt, so ist das Kontrolbuch am Morgen der Ortsbehörde des Ortes vorzulegen, in welchem der Tages⸗ handel begonnen wird. Auf Verlangen ist außerdem . das Kontrolbuch vom Transortführer dem beamteten Thier⸗ arzt, den Ortsbehörden der berührten Orte, den Ortapolizei⸗ kh rd und den Gendarmen vorzulegen.
Die Ortsbehörde hat die Angabe der Zahl, und des Ursprungeortes der Schweine zu prüfen und hierüber einen Vermerk in das Kontrolbuch einzutragen. Der Thierarzt hat in das Kontrolbuch eine Bescheinigung über den , . befund, sowie über Tag und Stunde der Untersuchung ein⸗ zutragen. Die Bescheinigungen der beamteten Thierärzte haben Gültigkeit auf 3 Tage (72 Stunden). Falls die eingeführten Schweine länger als 3 Tage zum Verkauf gestellt werden, ist die thierärztliche Untersuchung von 3 zu 3 Tagen zu wieder⸗
olen. h IX. Wird bei der thierärztlichen Untersuchung eine Seuche oder der Verdacht einer solchen unter dem Transport estgestellt, ö ist letzterer alsbald unter Stall⸗ bezw. Gehöfts⸗ perre zu stellen (38 5, 6). Dieser Maßnahme bleiben die ämmtlichen Schweine des Transports solange unterworfen, bis die Seuche oder der Seuchenverdacht erloschen und alle Gefahr einer Weiterverbreitung derselben beseitigt ist.
Mangelt es an solchen Räumen, so ist eine Weiter⸗
beförderung solcher Transporte nur unter den im 8 66 der Bundegraths⸗Instruktion vom 30. Mai / 7. Juni 1895 vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen ulässig. j M Verendet ein Schwein auf dem Transport, so ist un⸗ verzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen und durch diese der beamtete Thierarzt zur Fesistellung der Todesursache auf Staatskosten zuzuziehen. .
Bevor diese Fin nen, stattgefunden hat, darf kein Schwein aus dem Transport ausgesondert oder in Berührung oder Gemeinschaft mit anderen Thieren gebracht werden. Ebensowenig darf vor dieser Feststellung der Transport selbst weitergeführt werden. Nur wenn geeignete Räumlichkeiten zur Unterhringung der Thiere nicht vorhanden sind, darf der Transport noch bis zur nächsten Ortschaft, in welcher sich solche Räumlichkeiten be—⸗ finden, fortgesetzt werden. . (.
Wird als Todesursache eine Seuche festgestellt, so greifen die unter Ziffer X erwähnten Maßnahmen Platz.
XI. Die Kosten der Untersuchung der Schweinetransporte durch den beamteten Thierarzt hat der Transportunternehmer zu tragen. .
XII. Auf Schweine, welche zur unmittelbaren Schlach⸗ tung auf Wagen oder mit der Eisenbahn eingeführt und unter polizeilicher Kontrole in ein öffentliches Schlachthaus geleitet werden, finden die Bestimmungen dieses Paragraphen keine
Anwendung.
§ 13. Desinfektion der Händler fuhrwerke.
Das gewerbsmäßig zur Beförderung von Schweinen be—⸗ nutzte Fuhrwerk ist nach jedesmaligem Gebrauch, d. i. nach be⸗ endeter Ausladung eines Schweinetransports, mit Seifenlauge gründlich zu waschen und mit Kalkmilch zu bestreichen. Das auf dem Fuhrwerk befindliche Stroh ist zu verbrennen oder zu vergraben. Eine andere Art der Beseitigung, insbesondere die Verwendung des Strohes zu Dungzwecken oder das Bringen des⸗ selben auf die Düngerstätte ist nur zulässig, nachdem das Stroh mit Kalkmilch vollständig durchtränkt ist. Die zur Verwendung gelangende Kalkmilch ist in der Weise herzustellen, daß ein Theil zerkleinerter reiner gehrannter Kalk, sog. Fettkalk) mit vier
heilen Wasser gemischt wird. Die Mischung ist vor dem Gebrauch umzurühren.
14. Führung eines Kontrolbuchs durch die . von Räumen, in welchen Händlerschweine eingestellt werden.
Die Inhaber von Stallungen oder Räumlichkeiten, in welche die den Schweinehandel im Umherziehen betreibenden ersonen Schweine einstellen, sind vexpflichtet, ein Buch zu führen, welches folgende Angaben enthält: 1) laufende Nummer, und 2) Tag des Eintreffens des Schweinetraneports, 3) Zahl der Schweine und Herkunftsort derselben, Name und Wohnort des Besitzers bezw. Führers der Schweine, 5) Tag und Ergebniß der Untersuchung der Schweine durch den beamteten Thierarzt oder seinen Vertreter, 6) Tag und Ergebniß der Besichtigung der Ställe durch die zuständige Polizeibehörde bezw. den beamteten Thierarzt. Die Eintragungen zu Ü bis einschließlich 4 sind von den n, der Stallungen, die zu 5 und 6 von den revidierenden eamten vorzunehmen.
8§ 15. Desinfektion der im 8 14 beze ich neten Räume sowie der Untersuchungsstätten.
Die Inhaber der unter § 14 bezeichneten Räumlichkeiten haben sofort nach jedem Abtrieb von Schweinen eine gründliche Reinigung und Desinfektion jener Räume und der sämmtlichen in denselben befindlichen Stallgeräthe herbeizuführen. Zu diesem Zweck sind zunächst die Exkremente und die Streu aus dem Stalle ꝛc. zu entfernen, der Fußboden desselben ausgiebig mit Kalkmilch zu übergießen und die Wände bis zu einer Höhe von 15 m über dem Fußboden, die Futtertröge und Stallgeräthe mit Kalkmilch zu bestreichen. .
Für die unschädliche Beseitigung der Exkremente und der Streu ist bei ihrer Entfernung aus dem Stalle sowie bei ihrer Verwendung als Dünger Sorge zu tragen. Soweit die Exkremente und die Streu nicht verbrannt oder vergraben werden, sind sie vor ihrer Beseitigung mit Kalkmilch zu durchtränken. . .
Die Standplätze der Schweine vor den Wirthshäusern, en die sonstigen Untersuchungsstätten sind nach jedesmaliger
enutzung zu reinigen und mit Kalkmilch zu übergießen. esgleichen sind die bei der Untersuchung benutzten Schweinebuchten nach jedesmaliger Benutzung zu reinigen und mit Kalkmilch zu über streichen. Hinsichtlich ber Beseitigung der Exkremente und der Streu gilt die Bestimmung* beß Absatz 2 dieses Paragraphen. .
Verpflichtet zur Reinigung und Deeinfektion der Unter⸗
uchungsstätten und der Schweinebuchten sind, soweit sie sich Privatbesitz befinden, die Inhaber derselben, im übrigen die
zur ern, der Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung ver⸗
pflichteten Srtsbezirke.
Den beamteten Thierärzten liegt es ob, die Reinigung und Desinfektion der Untersuchunggsstätten und Schweinebuchten alsbald nach ihrer Benutzung zu Überwachen.
Die zur Verwendung gelangende Kalkmilch ist in der in § 13 angegebenen Weise herzustellen.
§16. Zulässigkeit der Schlachtung kranker oder verdächtiger Schweine.
Die Abschlachtung aller seuchekranken oder verdächtigen Schweine, auch derjenigen, welche auf dem Transport seuche⸗ krank oder verdächtig befunden worden sind, sst gestattet.
Die Abschlachtung darf jedoch nur auf dem Seuchengehöft selbst bejw. auf dem Gehöft, in welchem die auf den Trang⸗ port . oder verdächtig befundenen Thiere zwecks Durchführung der Stall- oder Gehöftssperre eingestellt worden sind, erfolgen. Hierbei ist jede Berührung von Fleisch- oder Abfallstoffen der geschlachteten Thiere mit gesunden Schweinen zu vermeiden.
Fleisch oder Abfälle von geschlachteten seuchekranken Schweinen durfen aus dem Seuchen gehöft nur aus nahmsweise und in undurchlässigen Behältern mit schriftlicher orispolizei⸗ licher Genehmigung zum Zwecke der unschädlichen Beseitigung oder zum Abkochen unter polizeilicher Aufsicht entfernt werden.
8 17. Verwendbarkeit und unschädliche Beseitigung gefallener Thiere.
Die Verwendung des durch Ausschmelzen oder Auskochen gewonnenen Fettes gefallener seuchekranker oder seucheverdächtiger Schweine für technische Zwecke, sowie die freie Verwerthung der durch die chemische Verarbeitung derselben gewonnenen Erzeugnisse ist zu gestatten.
Die nicht verwendbaren Körpertheile solcher Schweine sind zu verbrennen oder auf chemischem Wege oder durch Vergraben — in mindestens 1m Tiefe — nach vorherigem Begießen mit ah Karbolsäure oder mit Chlorkalkmilch unschädlich zu be⸗ eitigen.
s 18. Desinfektion der durch Abgänge oder Ab— fälle erkrankter oder gefallener Thiere verun— reinigten Räumlichkeiten zr.
Die durch Abgänge oder Abfälle an der Schweine⸗ seuche, Schweinepest oder am Rothlauf erkrankter oder gefallener Schweine verunreinigten Fußböden, Stall⸗ waͤnde, Stände, Krippen, Tröge u. . w. desgleichen die, Stallgeräthschaftin und die zur Beförderung der Thierkörper benutzten Gegenstände müssen ohne Verzug nach dem Erlöschen der Seuche nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Aufsicht von Ansteckungs⸗ stoffen gereinigt und desinfiziert werden.
Die Ortspolizeibehörde hat den Eigenthümer der Räume anzuhalten, die zu diesem Zwecke erforderlichen Arbeiten ohne Verzug nach dem Erloͤschen der Seuche ausführen zu lassen. Ueber die zweckentsprechend erfolgte Ausführung der Arbeiten hat der beamtete Thierarzt oder sein Vertreter für die Orts— polizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen.
Die Zerstörung der Ansteckungsstoffe (Desinfektion) ist nach Maßgabe der als Anhang B beigegebenen „Anweisung“*) auszuführen.
819. Aufhebung und Schutzmaßregeln.
Die bezeichneten Seuchen gelten als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn in dem Gehöfte oder der Orischaft, für welche die Schutzmaßregeln angeordnet wurden, die erkrankten Thiere sammtlich gefallen oder geschlachtet oder ausgeführt oder genesen sind, uns wenn
LN an der Rothlausseuche innerhalb acht Tagen,
2) an der Schweineseuche oder Schweinepest innerhalb
zwanzig Tagen
kein neuer Eikrankungs⸗ oder Verdachtsfall vorgekommen und wenn laut Bescheinigung (8 18 Abs. 3) in allen Fällen die vorschriftsmäßige Zerstörung der Ansteckungsstoffe (Desinfektion) ausgeführt ist. §8 20. Bekanntmachung des Erlöschens der Seuche⸗
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der betreffenden Seuche in gleicher Weise wie ihr Ausbruch zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
— § 21. Strafbest immungen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Schutzmaß⸗ regeln unterliegen, sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach S 328 des Reichs⸗Strafgesetzbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist, den Strafvorschriften in S 66, Ziffer 4 des Reichs ⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1886/1. Mai 1891.
8 22. Vorstehende Änordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Regierungs⸗-Amtsblatt in Kraft.
Liegnitz, den 31. Mai 1900.
Der Königliche Regierungs⸗Präsident. Dr. von Heyer.
Landespolizeiliche Anordnung, betreffend Maßregeln gegen Maul⸗ und Klauenseuche und gegen Schweineseuchen.
In Ergänzung der landespolizeilichen Anordnungen vom 31. Mai 18909 (s., vorstehend) ordne ich zufolge Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, auf Grund der s§ 19 und 20 des Reichs⸗Viehseuchen⸗ gesetzes vom 23. Juni 1880 (1. Mai 1894) für den Umfang des Regierungsbezirks Liegnitz in Bezug auf die aus dem Regierungebezirk Posen zu Handelszwecken zur Einfuhr ge⸗ langenden Schweine an, ,
— .
Schweine dürfen aus dem Regierungsbezirk Posen zu Handelszwecken in den Regierungsbezirk Liegnitz nur eingeführt werden, wenn
I) die Transportführer vorlegen können
a, ein von dem zuständigen Gemeinde⸗ oder Gutsvorsteher ausgestelltes Ursprungsattest, in dem neben der Angabe der Stückzahl der Thiere bescheinigt sein muß, daß diese aus Ort— schaften stammen, die seit mindestens 14 Tagen seuchen⸗ frei sind;
b. ein von dem zuständigen beamteten Thierarzt aus⸗ gestellte« Gefundheitsattest, aus welchem die Zahl der untersuchten Schweine, Name und Wohnort des Trans port⸗ unternehmers, Befund, Zeit und Ort der Untersuchung hervor⸗ gehen muß; und
2) wenn die Schweine mit einer Farbenstempelung am linken Ohre, die durch den beamteten Thierarzt auf Grund
des Ee g nbheitabefundes (Qr. 1b) zu erfolgen hat, ver
2
sehen sind.
sse eine solche von 3 Tagen. 8 2. Bezüglich der ,,, der Trangportführer, die zu k in den Regierungsbezirk Liegnltz eingeführten
und die Gesundheitszeugn
chweine alsbald nach Ueberschreitung der Bez ksgrenze durch einen beamteten Thierarzt uniersuchen zu lassen, bewendet es bei den Vorschriften im § 12 Nr. II und 1V der landetz⸗ polizeilichen Anordnung vom 31. Mal 1900. Der beamtete Thierarzt hat die untersuchten Schweine wenn sie gesund befunden werden, mit einer Farbenstempelung am rechten Ohr zu versehen. 868
Im übrigen gelten für die aus der Provinz Posen zu Handelszwecken eingeführten Schweine die Bestimmungen im JI landeg⸗ polizeilichen Anordnung vom 31. Mai 1900 (A. Bf. S. 139 unverändert, die Bestimmung im § 12 Nr. IX a. a. O. jedoch mit der besonderen Maßgabe, daß die Trantzporte nicht nur, wenn eine Seuche oder der Verdacht einer solchen, sondern auch dann, wenn die Stückzahl der eingeführten Schweine mit der in den Ursprungn⸗ und dr s hr fn ne n 8 1 Ziff. L a b) angegebenen nicht übereinstimimt, unter Ztall⸗ bezw. Gehöftsperre zu stellen und zur Weiterbeförderung nur unter den Veoraussetzungen des 8 12 Nr. 1IX Abs. 2 a. a. S. zuzulassen sind.
5§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden BVestimmungen werden gemäß § 66 des Reichs ⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 (1. Mai 189) bezw. gemäß 5 38 R. Sir G.⸗B. bestraft.
85.
Dle Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Liegnitz, den 31. Mai 1900. Der Königliche Regierungs⸗Präsident. Dr. von Heyer.
Königreich Preußen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
Promotion s⸗Ordnung für die Ertheilung der Würde eines Doktor— Ingenieurs durch die Technischen Hochschulen Preußens.
Nachdem durch den Allerhöchsten Erlaß vom 11. Oktober 1899 den Technischen Hochschulen das Recht beigelegt worden ist, die Würde eines Doktor-Ingenteurs (abgekürzte Schreib weise, und zwar in deutscher Schrift: DraIng.) zu verleihen, wird in Ausführung dieses Erlasses hierdurch bestimmt, was folgt:
51.
Die Promotion zum Doktor-Ingenieur ist an folgende, von dem Bewerber zu erfüllende Bedingungen geknüpft:
1) Die Beibringung des Reisezeugnisses eines deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums oder einer deutschen Ober Realschule.
Welche Reifezeugnisse noch sonst als aleichwerthig mit vorbezeichneten Reifezeugnissen zuzulassen sind, bleibt der schließung des vor geordneten Ministeriums vorbehalten.
2) Den Ausweis über die Erlangung des Grades eines Diplom⸗Ingenieurs nach Maßgabe der Bestimmungen, welche das vorgeordnete Minist rium hierüber erlassen wird.
3) Die Einreichung einer in deutscher Sprache abgefaßten wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation), weiche die Be—⸗ fähigung des Bewerbers zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten auf technischem Gebiete darthut. Dieselbe muß einem Zweige der technischen Wissenschaften angehören, für welchen eine Diplomprüfung an der Technischen Hochschule besteht
Die Diplomarbeit kann nicht als Doktordissertation ver wendet werden.
4) Die Ablegung einer mündlichen Prüfung.
53) Die Entrichtung einer Prüfungsgebühr im Betrage von 240 (66
den
ven nt C111
6 *
Das Gesuch um Verleihung der Würde eines Doktor Ingenieurs ist schriftlich an Rektor und Senat zu richten. Dem Gesuche sind heizufügen: ö
a. Ein Abriß des Lebens⸗ und Bildungsganges des Be werbers.
b. Die Schriftstücke in Urschrift, durch welche der Nach weis der Erfüllung der in S 1 Ziffer 1 und Z genannten Bedingungen zu erbringen ist.
C. Die Dissertation mit einer eidesstattlichen Erklärung daß der Bewerber sie, abgesehen von den von ihm zu be zeichnenden Hilfsmitteln, selbständig verfaßt hat.
4. Ein amtliches Führungszeugniß. -
Gleichzeitig ist die Hälfte der Prüfungsgebühr als erster Theilbetrag an die Kasse der Hochschule einzuzahlen.
8 3.
Rektor und Senat uber. n das Gesuch, falls sich keine Bedenken ergeben, an das Kollegium derjenigen Abtheilung. in deren Lehrgebiet der in der Dissertation behandelte Gegen stand vorzugs weise einschlägt, mit dem Auftrage, aus seiner Mitte eine Prüfungekomn ission mit einem ö einem Referenten und einem Korreferenten zu bestellen.
In besonveren Fällen kann auch ein Dozent, welcher dem Abtheilungskollegium nicht angehört, oder ein Professor oder Dozent einer anderen Abtheilung in die Kommission berufen werden.
864 .
Nach Prüfung der Vorlagen burch die Kommission er stattet der Vorsitzende an das, Abtheilungekollegium einen schriftlichen Bericht, welcher nebst der Pissertation und den von dem Referenten und dem Korreferenten abgefaßten Gutachten, über dieselbe hei sämmtlichen Mitgliedem des Abtheilungsfollegiums in Umlauf zu setzen ist. Hierauf entscheidet daß Kollegium in einer Sitzung über die Annahme der Dssser tation und bestimm bei günstigem Ausfall bie Zeit für die mündliche Prüfung Der Restbetrag ber Prüfungsgebühr ist vor der münh=
lichen Prüfung zu entrichten.
Die U pig g e n ff haben eine Gültigkeitsdauer von z
5.
Zu der mündlichen . ung sind einzuladen:
das vorgeordnete Ministerlum bezn. dessen ständiger Kommissar, Rektor und Senat sowie ämmtliche Professoren und Dozenten der betheiligten Ahthellung. Außerdem hat jeder Lehrer einer deutschen Technischen Höchschule oder Uni— versität zu derselhen Zutritt.
Die mündliche rt eng welche mit jedem Vewerber einzeln vorzunehmen ist, wir von dem Hot le enben geleitet. Sie muß mindestens eine Stunde dauern und erstreckt sich, ausgehend von dem in der Dissertatlon behandelten Gegen⸗ stand, üher das hetreffende Fachgebiet.
86.
Unmittelbar nach beendeter r . entscheidet daß Ab⸗ theilungs kollegium auf, den Hericht ber Prüfungskommission in einer Sitzung darüber, ob und mit i
Prädikate: „Vestanden“
„Gut hestanden“
„Mit Auszeichnung bestanden“ der Bewerber als hestanden zu erklären und bie Ertheilung der Würde eines Dekor Ingenieurs an ihn bel Rektgr und Senat zu beantragen ist. Der Senat faßt in seiner nächsten Sitzung
welchem der drei
äber den Antrag des Abtheilungskollegiums Yeschluß.
87. Der Beschluß des Senats wird dem Bewerber durch den Rektor mitgetheilt. Das Dok eur⸗ Diplom wird ihm 200 Abdrucke der als reicht hat. Vor der r nicht das Recht, sich
* *.
88.
Das Doktor⸗Ingenieur⸗Bsplom nach dem in Anlage J enthaltenen Muster wird im Namen von Rektor und Senat ausgestellt und von dem Rektor eigenhändig unterzeichnet. Ein Abdruck det Diploms wird 14 Tage lang am schwarzen Brett des Senats ausgehängt.
Die erfolgten Promotionen werden nach Maßgabe des in der Anlage II enthaltenen Musters halbjährlich im „Reichs⸗ Anzeiger“ veröffentlicht.
89.
Die Hälfte der Prüfungsgebühr wird nach Abzug der er⸗ wachsenen sächlichen Kosten (3. B. der aus 5 8 Abs. 1 er⸗ wachsenen Auslagen, der Vergütungen für Burcauarbeiten und sonstige Dienstleistungen) zu einer Kasse für allgemeine Zwecke der Hochschule (5. H. Hilfskassen, studentische Kranken— af, Unterstützung von Studien veröffentlichungen unb sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten von Studierenden, Ehren⸗ auagahen u. s. w.), welche zur Verfügung des Senats steht, dereinnahmt. Die andere Hälfte der Gebühr wird unter hie Mitglieder der Prüfungskommission nach einer vom Senat zu erlassenden allgemeinen Anordnung vertheilt.
Anlage II.
R
Bedürftigen und besonders würdigen Bewerbern kann der zweite Theilbetrag 4 letzter Absaß5 der Prüfungsgebühr auf Vorschlag der ahh ul vom 3 nuch . ;
X
8 1
Von dem Nichtbestehen) der rüfung oder non der Abweisung eines Bewerbers ist sämmtlichen deutschen Technischen Hochschulen vertrauliche Mittheilung zu machen. .
Eine ahermalige Bewerbung ist nur einmal und nicht vor , en n. zulässig. Dies gilt auch, wenn die erste
erbung an einer and. = i. j g anderen Hochschule statt
War die erste Bewerbung an der nämlichen Hochschule erfolgt, und war bei derselben die . 6 worden, aber die , . ungünstig ausgefallen, so ist nur die letztere zu wiederholen und nur der zweite Theil⸗ betrag der Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.
8 12.
In Anerkennung hervorragender Verdienste um die För⸗ derung der technischen Ke rf aften kann 16 . Antrag einer Abtheilung durch Beschluß von Rektor und Senat unter egi nns der übrigen Deutschen Technischen Hochschulen die Würde eines Doktor⸗Ingenieurs Ehren halber als seltene Auszeichnung verliehen werden.
Berlin, den 19. Juni 1900.
. e Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten. Studt.
Anlage JI. ? (Zu § 8, Abs. 1.) Muster für das Voltor· Ingenieur. Dlplom.
Die Königliche Technische Ho
Rektorat des Professorg , verleiht durch diese Urkunde
dem Diplom -⸗ Ingenieur
Herrn ö aus
. mn einetz ,,, nachdem derselbe bei der Abthei⸗ ung für Bejeichnung der Abthein = mäßigem Promotionsverfahren ; hellunch in erdnmin
unter dem
und
, ,,, Ueber sowie durch die v liche Befähigung
erworben hat.
Prüfung scine wiffenschaft⸗ Prädikat bestanden !
. Rektor und Senat der Königlichen Technischen Hochschule zu
(3u § 8,
Abs. 3.)
Muster für die Veröffentlichung der Doltor⸗ Ingenieur Promotionen. Doltor⸗ Ingenieur ⸗ Promotionen an Technischen Hochschulen.
Studiengang. Besuchte Hochschulen Technische und sonstige, einschl. der Uaioersitãtem). Zeit des Besuches.
Name des a,. . Pꝛomopierten. Reife eugniß. Bor⸗ u. Zuname Aastalt. Ort und Zeit Datum der der Geburt. Aus stell ung. deimathsort.
Diplom · Prüfung Fachrichtung. Hochschule. Datum des Diploms.
Datum det Dokttor⸗ Ingenieur⸗ Diploms.
Mündliche Prüfung. Datum.
Zeit schrist. Prädiklat.
Referent und Korreferent.
) Aufführung der Hocksckulen in alphabetischer Reihenfolge.
A. Technische Hochschule zu Aachen.“)
B. Technische Hochschule zu Berlin.
Handel und Gewerbe.
us den im Reichsamt des Innern ju sam mengestellten Nachrichten für Handel und In du strie .) Spanien.
⸗ Solltarifentscheidungen. Sisenbahnmaterialien, urch Eisen babngefel sschaften eingeführt. Die durch Eisen⸗ unt sellichaften gemäß dem Gesetz dom 24. September 1896 ein⸗ ihnten Materializa. Spenialtarif 3 jum spanifchen Zolltarif h 1 his 12 und Nr. 15 bis 19) mit Ausnahme der Drebscheiben, sämnrthen, Tender und nicht befonderg aufgeführten Thel, den. — 1 2 3. 14). werden nicht. wie bisher, nach dem Brutto . Indenn nach dem Nettogewicht verzollt. (Erlaß des Finanj⸗ jc . Dam 6. Mai 1900. — Gaceta de Madrid vom . Nai 18900)
lich as ader Garibaldis, ein den 3ündböljern ã hn⸗ he Spielzeug. Dag Zündbolz und Phosphor. Monopol — ebnte Befstimmung zum Joltarif unter Nr. 12 — erstreckt sich 3. auf Lie fogenannten Tracag eder Garibaldls, ein den Zündhölzern m bs ielteug, dag beim Weiben Funken dos sich giebt. Biefe ih en woch nicht in dersel ben Form wie Papp. Steeichhöljer fos foros om Wan Hera stellt werden (Gätscheldung deg Finanz · Ministers
* Uhril 1900. — acota de Madrid vom 13. Mai 1900).
9 Handel von Balenela im Jahre 1899. öder Waareneln fuhr ur See in den O Va 8 des Jahreg 1 eben e hen 89 r, , fen . 6 (130 M., thierische Fetre il t (G t).
‚ „ Gagng und fon lger natürlicher Dunger N Ränstlicher Dünger 26 185 6, Dan C603 t, Dez,
koble 9242 t, Jute 3839 t (17 t), Jutegarn 1839 t (13 c), Klauen und sonstige thierische Stoffe 668 t, Maschinensl 676 * (2 t), Mals 1966 t. Papiermasse 5031t (218 t), Sämereien 66063 t, kaussische Sora 27173 6 (162 t), Schmiedeeisen und Stahl in Barren 46001 *, (64 t), Steine und Erden 12705 t (1Ii4 t, Steinkohlen 79925 t, Sodaasche 2164 t 6 t). Stocksisch 2794 t, schwefelsaurer Ammo⸗ niak 26 156 t und Weizen 38 584 t. (Nach einem Bericht des Kaiser⸗ lichen Konsuls in Valencia.)
Türkei.
Differen tialtartfe. Laut Kaiserlichem Irade werden, vom 14. Juni angefangen, von den rumänischen Wagren dieselben Zölle erhoben wie von den griechischen, serbischen und montenegrinischen. Sie sind nach dem Gewichte berechnet und bedeuten eine wesentliche Erhöhung gegen den 8 igen Werthjoll. So werden 3. B. erhoben für 109 kg von Butter 200, Käse 156, Weizen 30, Mehl 50, Wein 450 und 600, Alkohol 309, Kognak 6900 und S060, Leder 750, 1000 und 1200 Piaster u. s. w. ( Konstantinopler Handelsblatt“ vom 6. Junt 1900.)
Neue Eisenbahnen in Griechenland.
Während des letzten Jahres ist eine neue Eisenbahnlinte von Tripelitza im Mittelpunkt des Peloponnefes nach Kalamata im Süden dem öffentlichen Verkehr übergeben worden. Mit Hilfe dieser Bahn sind die vom archäologischen Standpunkte aug än erst interessanten 23 l Megalopolis, Sparta und Messene verh ltnißmäßig leicht zu erreichen. 22
Weiterhin ist zum Bau elner Elsenbahn von Pyrgos nach Kalamata die Genehmigung erthellt, wodurch dag kAlsen elne des Peloponneses noch mer vervollständigt werden soll. (Nach einem britischen Konsulatsbericht, abgedruckt im „ Bonrd of Trade Journal.)
Einfuhr nach Manila.
Nach einer vom Kriegs departenient der Vereinigten Staaten von Amerika veröffentlichten Zasammenstellung erreichte die Gesammi— einfuhr ven Waaren, Göld und Siber in den Hafen von Manila in der Zelt vom 13. August 1395, dem Tage der Hesitzergreifung, bis zum 31. Dezember 1899 einen Werth von 5 gol 453 Doll. In dieser Summe sind 146 850 Doll. aut Großbritannien eingeführte Silbermünzen und 75 0090 Doll. aus Hongkong eingeführte Süsber⸗ münzen enthalten.
Die Betheiligung der wichtigsten Länder an dem Einfuhrgeschäft
war, wie solgt: Dollars Dollar 2978 291 Frankreich;... 15 3h 204 539 Australien. . 38 353 51 6 i ,, 47 224 . 599 30 ritisch Indien.. 28374 Vereinigte Staaten von Desterreich Ungarn 24 324.
Amer ka 567 266
Dle hauptsächlichsten Einfuhrartikel waren die folgenden: Dollar Weizenmehl ö 159 024 ,, 92 200 Andere Chemikalien, Droguen und Farben 754 996 Baumwollengarn und Zwirn 63 058 Sonstige Baumwollwaaren aller Art 976161 Thonwaaren, Steingut und Porzellan. 54 936 Frisches und getrocknetes Sbst ... 654 593 Konserpen.
ö Großbritannien... , Deutschland
Liguenr und Obstwesn Zündhölzer
92723 161 975 Flesich . 16g Ih
86 207 142 386 253 026 kJ die Vereinlgten Staaten von . 2. an der Einfuhr sonstiger Proplsionen et heiligt. (Phe Journal of Gommerecè and Commercial Bulletin.)
Zwang tversteigerungen.
Reim Königlichen Amtsgericht 1Herlin stand das Grund⸗ stück Schwerinstratze 14, dem Rentier Carl Collin ck zur ge mn mg , ,,. 12 0690 4 Ersteber wurde Kaufmann
rn agemann in demse Meistg i, . mselben Hause mlt dem Meistgebot von
Beim Königlichen Amtsgericht Berlin gelangten die nach bezeichneten Grundstücke zur Verstelgerung: Straßburgerstraße 22 in Weißen see, dem Privatier F. Büttner und Frau 5. Nutzung werth 3020 M Mit dem Messtgebot von 50 696 S6 wurde Gastwicth Duwein in Neu Welßensee Ersteher. Belforter⸗ und Elsasserstraße in Neu Weißen see, dem Ingenieur Alfons Struwe in Potsdam gehörig. Mit dem Meist. gebot von 14 500 wurde die Baugesellschaft für Mittelwohnungen in Liq; zu Berlin Ersteherin. — Dorsstraße 38 in Lichtenberg, dem Alb. Altvater zu Frankfurt a. M. gehörig. Nutzungswerth 2790 4 Mit dem Meistgebot von Ig 00 4 wurde Kaufmann Leopold B ringer in Berlin, Friedrichstraße 223, Ci steber. Brehme⸗ straße 15 in Pankow, der Frau Anna Wärk, geb. Kum m, ge— hörtg, Nutzungswerth 3826 M½ Steuern 151 5 ỹMit dem Meistgebot von 59 5h0 S wurde Zimmermelster Otto Taube in Berlin, Schliemannstrahe 22, Ersteher.
ufgehoben wurde das Verfahren, betreffend die Zwangg⸗ in mf des Schneidermeister P. Rösicke'schn Grundstücks in
eiligensee.
Gingestellt wurde das Verfahren der Zwangsversteigerun der nachbenannten Grundstücke: Wailderseestraße ,, , K. Hauffe und dem K. 6 gehörig. = Sedanstraße in Schzne⸗ berg, dem Kaufmann Dtto Wendland gehörig. — Berliner— straße 28 in Pan kow, der Frau Annie Trobach gehörig.
Tägliche Wagengestellung für Koblen und Kokg an der Ruhr und in Oberschlesten. An der Ruhr sind am 23. d. M. 7 cht⸗ . 5 6 gestellt 16 721, nicht recht In erschlesten sind am 23. d. M. llt 5693, . zeitig gestellt keine Wagen. . nent .
Broduktenbörse. Berlin, den 25. Juni.
Vie amtlich ermittelten Preise waren (p. 1000 R r Wetien, Sberiff 7hH6 163 ab . bez., — hh 9 61 - 164 75 —– 1653, 5 — 164.25 Abnahme im Jult, do. 168,25 tin e e , , . lc n, ö September, do. 168 — — 168,25 — , Abnahme im to t 2 . . r,, eine . 2
aggfn, märtischer, oderbrucher, posener, pommer! ö preußischer 151 = 153, Rormalgewich, 712 g 149 en, . ir un . Ii. ) gi , Abnahme im Sch. m er, do. 146 25 — 146 50 — 146 25 Äbnahme i l 2 26 k Ermattend. r 12
ier, pommerscher, märktscher, mecklenburgis er, w feiner 1560 - 1655, pommerscher, mãärkischer, K scher, volener mittel 142 =- 145, russischer geringer 137 = 135 mittel . Normalgewicht 450 g 132,75 — 132,50 Abnahme im Juli.
uhig.
Mais. Amerik. Mixed 118 - 118 50, 14 50-114 ,,, 50 - 114 25 Abnahme 5 , 3 9 . 00 19509 —- 22. Fest.
oggenme ⸗ Nr. O u. 1 20— 21,185, 2 im Juli, 19 80 Abnahme im Nö est. 1 , (p. 100 kg) mit Faß 59, jo = 59 30 Abnahme im Ok.
. r.
Spirttug mit 70 Verbrauch gabgabe obne Faß 0 4 frel Berichtigung. Vorgestern: Weizenmehl Nr. 00 19 56.
Berlin, 23. Junk. Marktpretse nach Ermittelungen dez Königlichen Poltzei. Präsidiumg. 6. d niedri
Doppel. Itr. für: Weizen, gute S6 26 . . 2 Mittel · Sorte ; — Weizen, gerin
. — Roggen, gute Sorte 16540 M; —— Æ —
Mittel. Sorte — 460; 60, ‚ Roggen, geringe — — ; — — gute Sorte 1470 Æ 1 Gerste. Mi 13.60 M — Gerte,
Sorte