1900 / 159 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 06 Jul 1900 18:00:01 GMT) scan diff

K—

.

jwar

auggesät worden,

Go en sich 2 dem Gouverneurs noch n

Aus Wasa ˖ Sãn sind a kannt, die tbeilweise auch noch lokale aufwelsen. Doch far diese Gegenden die . ten für den Roggen, wie die Frübsahrs⸗ saaten im r . qünstig zu sein, und das Gleiche gilt im Durchschnitt auch für 3 Bez von Nyland nach Berichten der Kronvögte an den Länsgouverneur.

. eite d Ab 8⸗ Gesundheitwesen a = mn un sperrung

Rumänien.

ee, , er,, . aus Anlaß der Pestgefahr olgende Bestim mungen getroffen: ö. 1) Füũr . werden erklärt folgende Gegenden; Britisch⸗ Indien, Belutchistan. Afgbanistan, die türkisch⸗persische Grenze, die ganze arabische Küste, vpten (die Küste des Rothen Meeret, Illexandrien, der Suer⸗ Kanal und Port- Said), Smyrna und Trapezunt.

13 Herkünfte aus Indien, Belutchistan und Afghanistan unter⸗ liegen in Sulina einer . Quarantäne. Jeder andere rumaͤnische Seehafen ist für solche Herkünfte gesperrt. .

3 463 . . h . Gegenden ist die Ginfuhr nach⸗ tehender enstände verboten:

'. a. . Wäsche, gebrauchte Kleider und gebrauchtes Bettzeug;

b. Lumpen und Hadern, einschließlich der mittels hydraulischer Kraft in Ballen geprehten und als Waare beförderten Lumpen;

o. gebrauchte Säcke, gebrauchte Teppiche und Stickerelen;

d. grüne Felle, ungegerbte Häute, frische Häute;

. frische Thierabfalle, wie Knochen, Klauen, Hufe, Blasen, rohe, nicht gelalzene oder nicht getrocknete Därme, Haare, rohe Wolle;

f. Menschenhaar. ‚.

4) Derkuͤnste von der türkisch, persischen Grenze, von der arabischen Käste, von Egypten, Trapezunt und Smyrna unterliegen in Sullna einer zehntägigen Quarantäne. Jeder andere rumãänische Seehafen ist für solche Herkünfte gesperrt. Aus diesen Oct⸗ schaften ist außer den unter 3 aufgeführten Gegenständen auch die Einfuhr von Früchten, Gemüse, Konserven, Peliwerk. Baumwolle und Tauwerk verboten. (Vergl. auch ‚R.« Anz.“ Nr. 151 vom

27. Juni d. J.]

Verkehrs⸗Anstalten.

Laut Telegramm aus Köln (Rhein) hat die zweite englische Post über Ostende vom 5. Juli in Köln den nc n. an Zug 381 nach Berlin über Hildesheim, wegen

ugverspätung in Belgien infolge einer Beschädigung der remse, nicht erreicht.

Bremen, 5. Juli. (W. T. B.) Norddeutscher Lleyd. Dampfer KRaiferin Maria Theresia“ 4. Juli v. Cherbourg n. Nem York und Oldenburg“ v. Singapore n. Bremen abgeg. Sarbarossa 1 Jull v. Bremen, Trave? v. Southampton und Kaiser Wil. belm Ii. v. Genua in New Jork angek. Mainz‘ 4. Juli v. Santos . Bremen,. Prini⸗Regent Luitpold? v. Neapel n. Australien und „Pfalz v. Buenog Alreg n. Bremen abgeg. „Mark“, n. d. La Plata best. , 4. 27 in Funchal angekommen.

6 Juni. (W. T. B.) Dampfer Stolberg“ 4 Juli Reise v. Antwerpen n. Oporto fortges. „Trier, von Brasilien kommend, 5 Jul Dover passiert. Ems‘ 5. Jull v. Genua über Neapel und Gibraltar n. New Jork und Freiburg v. Hongkong abgeg. . Bayern, v. Ostasien, 5. Jult in Shanghai, „Stuttgart“, n. Ist ⸗Asien best., J. Full in Nagasatf, Bonn“ v. d. La Plata 5. Juli a. d Weser und Werra“ d. New Jork in Neapel angek. Rhein“ 5. Juli v. Baltimore n. Bremen abgegangen. ;

Hamburg, 6. Juli (W. T. B.) Hamburg; Am eri ka- Linit. Dampfer „Deutschland', v. Hamburg über Cherbourg und Plymouth n. New Vork, und „Fürst Bismarck', v. New Norte n. Hamburg, . Jull Dover passiert. Kalser Friedrich‘ 5. Juli v. Rew Pork über Plymonih u. Cherbourg. n. Hamhurg abgeg. „Pennsyivanig! 5. Jäli, Nubia? 3. Jult und Christiania 5 Juli in New Vork, Patriein“ 6. Jult a. d. Elbe bei Bruns haufen angek. Georgia“, v. New Port über Neapel n. Genua, 5. Juli v. Dporto abgega. Valencia, v. Hamburg n. Westindien, 5. Juli in Havre angek. ‚Bengalia“, v. Baltimore en Hamburg, 5. Juli v. Gra eßend und „Aragonia“ v. Philadelpbia n. Antwerpen abgẽeg. Bosnia“ 6. Jul! Dober passtert. Sarnia“ 6. Juli v. Perim n. Suez abgegangen. .

Jokohama, 5. Juli. (Reltung des Reuter'schen Bureaus“) Die Eisenbahn von der koreanischen Hauptstadt Söul nach Chem nulpo ist jetzt fertiggestellt. Heute gehen die ersten Züge ab. .

Lüdemann's Post, und Telegraphen-Taschenlexikon fär Comptoir und Haus. Alphabetische Post.! und , . ordnung und vollständiges Tariflexikon für das In. und Ausland. Gin Nachschlagebuch für Jedermann, insbesondere für Verkehrsbeamte, Bebsrden, Kaufleute, Fabrikanten, Rechtsanwälte, Gewerbetreibende ꝛc. Dritte vermehrte und verbesserte Auflage. Nach amtlichen Unter lagen aus den neuesten Postdienstvorschriften bearbeitet von M. Weigel, Postkassierer. Verlag von Friedrich Luckhardt in Leipzig. Pr. 1 66

in den letzten im Post. und Telegraphenwesen ein⸗ d, von dem . für die vorliegende neue grůndlichen En g unterzogen worden. Dag hand. liche, gefällig ausgestattete Büchlein entbält im gesten Theil, nach alpbabetisch Rordneten Stichwörtern aufgeführt, alles Wissenswerthe auß der neuesten Postordnung, der Telegraphenordnung, den Pon efetzen, der Fernsprech Gebührenordnung, dem Welt. Postvertrag ꝛe. 6 übersi htlicher, knapper ellung Im zweiten Tbetl, dem Tarif Lexikon, sind bei eh einzelnen der ebenfalls lexitalisch geordneten Tänder die Tarife für die verschiedenen Versendungsgegenstände hinter einander mitgetheilt. Das Buch bietet somit über die Tarif⸗ besfimmungen, die Zulässigkeit, die besonderen Vorschriften für einen beliebigen Versendungsgegenstand und vlele ähnliche Fragen bequeme und schnelle Auskunft.

Theater und Musik.

Theater des Westens. .

Die nicht in der Operette Rhodope“ beschäftigten Mitglieder des Ferenczo- Ensembles brachten am Mittwoch Abend die Zeller sche Dperette Der Vogelhändler“ recht zufriedenstellend zur Darstel⸗ lung. Die Titelpartie sang Herr Heller mit wohlklinzender Stimme und entwickelte im Spiel ein bemerkenswerthes Temperament; recht gut bewährte sich auch Fräulein Wildner als Brief Christl !. Die Damen Delma und Albes, die Herren Anders, Albes und Schütz trugen daz Ihrige zum Gelingen der von Herrn Lehner musikalisch exakt ge⸗ leiteten Aufführung bei.

. .

Die berelts bei ihrer ersten Aufführung im Theater des Westens, am 25. v. M., an dieser Stelle eingehend besprochene zierliche Qyererte Rhodope“ von ha Felix hielt geftern im Lessing Theater ihren Ginjug. Ihre melodlenreiche Mustk schmeichelte sich auch hier bald in die Gunst des jablreich erschienenen Publikums ein, und die abgerundete, trefflich in Scene gesetzte und von Herrn Kayellmeister Goldmann sicher geleitete Vorstellung fand den gleichen Erfolg, den si auf der Charlottenburger Bühne zu verzeichnen hatte. Sämmtliche Mitwirkenden gewannen durch die flotte Wiedergabe der schon früher von ihnen gespielten Rollen die Anerkennung der Zubhöterschaft. Namentlich wurden die Herren Sondermann, Schulz. Ander und Kunstadt, sowie die Darstellerin der Rhodope, Miß Halton, durch lebhaften Applaus ausgezeichnet, welcher die beiden letztgenannten zu mehrfachen Wiederholungen veranlaßte. Der schnell beliebt ge⸗ wordenen Sängerin wurden auch reiche Blumenspenden zu theil.

Im Theater des West ens gelangt morgen als Vorstellung zu halben Preifen Planquette's Dyeretie Bie Glocken von Corneville⸗ zur Aufführung. Die Hauptrollen sind mit den Damen Delma und Wildner, den Herren Ander, Schütz, Heller und Litt besetzt. Am Sonntag wird Nachmittags, „Die Geisha“ in der bekannten Besetzung aufgeführt.

Mannigfaltiges.

Berlin, den 6. Juli 1900.

An abgeschlossenen Versuchen und Neueinführungen bei der Berliner Feuerwehr haben nach dem kürzlich erschienenen Verwaltungzbericht für 189951900 (ögl. Nr. 1858 d. Bl) die Ver- suche mit den Zellenverdampfern für Dampfspritzen erfreuliche Fort. schritte gemacht und sind infofern als abgeschlossen zu betrachten, als die Möglichkeit und der Vortheil ihrer Anwendung bei altem Resselmaterial außer Zweifel steht Die Versuche mit Ranchschutztü chern haben damn geführt, daß dieselben als persönliche Ausrästung für Offiziere und Mannschaften vorräthig gehalten werden. Die Versuche mit Theaterdekorationen aus Avsbest, welche im Lessing⸗ Theater in großem Umfange vor⸗ genommen worden sind, wurden vorläufig eingestellt, weil es nicht möglich war, ohne befondere Hinterklebungen die Dekorationen voll⸗ kommen lichtundurchlässiz zu erhalten; dagegen haben sich Versuche mit Probestücken von Leinewand ju Vektorationgzwecken, weiche mit einer Art Wasserglas imprägnlert, mit Asbestfarbe bestrichen und mit Asbestpappe hinterklebt wurden, nach fast zweijähriger Prüfung gut bewährt. Die mit dem „Pnenmatophor! und dem Maier'schen Athmungsapparat gemachten Versuche führten zu einer verbesserten Konstruktion der Athmungsapparate, die auf Vorhaltung der Atbemluft in Form von reinem Sauerstoff basteren. Das Wesentliche dieser von dem Brand Direktor Giersberg angegebenen Verbesserungen besteht in der Einführung der Nasengthmung ohne Nasenklemmung. Die Leistungen des Apparatz sind bemerkenswerth. und die Resultate haben zur Aus— rüstang aller Züge der Feuerwehr mit demselben geführt. Gin für das Geschäfts. und wirthschaftliche Leben der Großstadt sebr wichtiges Moment ist, daß bei einem Brande auf einer Pferde⸗ bahnstrecke der Betrieb nach Einleitung des ersten Angriffs un⸗ hindert weitergeführt werden kann. Zu diesem Zweck haben die Straßenbabngesellschaften auf den Feuerwachen eine große Anjahl Schienenschlauchbrücken niedergelegt, die im gegebenen Falle zur Verwendung kommen. Von ganz besonderem wirthschaft⸗

Tenderzwecken zu benutzen, gestaltet. Es wird dadurch erreicht, daß man ohne viel Schwierigkeit und mit geringen Kosten bei Vor. handensein von genügend viel Dampfspritzen alle Züge Berlins gleichmäßig augrüsten und hesetzen kann. Man wird des balb in absehbarer Zeit Reserve Dampfspritzen überhaupt nicht mehr kennen und schon mit dem laufenden Kechnungsjahr den Stand gewinnen, daß an Stelle von fünf Dampfspritzen⸗ zügen deren zwölf in Dienst stehen. Von schwehenden Versuchen

find diejenigen mit Oberflurbydranten zu erwähnen; es sind fünf dieser Hydranten nach dem System der Berliner Feuerwehr, Patent

I,, ö . n,

lichen Vortheil hat sich der Verluch, die Personenwagen zu

wö. zan Wafftcllng gelonnen, si̊h dem k . Wiater . st:

landen, uͤnd es stehen sonach Hindernisse technischer Art ber Glaführung . mehr entgegen. *. . ö eine Anzahl . ; abrik⸗Etablissements lediglich zu , ,., solche Hydranten

m Anschluß an die städtische Wasserleltung angelegt. Ferner wird auf der ann n in der Linde nstraße ein arat erprobt, durch welchen, falls sich die Hoff nuagen, die zur Zeit an denielben geknüpft werden, erfüllen, die Schornsteinbrandgefahr als beseitigt gelten könnte.

Cuxhaben, 5. Juli. (W. T. B.) Seine Majestät der Kaiser traf heute Vormittag gegen 11 Uhr an Bord des Dampfers Deutschland? ein und wurde von den Vertretern der Hamburg / Amerika⸗Lin ie“ und den vielen hundert Passagieren, darunter der Admiral Hollmann, jubelnd begrüßt. Seine Maßestät hatte bereitz vorher vom Slelpner“ aus den Dampfer eingehend be⸗ , Von den Forts donnerten Salutschüsse, als Seine

afestät der Kaiser, in der Uniform des Yachtklubg, unter den Hurrah“ - Rufen der Schiffsgesellschaft mit Begleitung daz Schliff betrat, geführt von dem Kapitän des Dampferz ‚Deutschland· Alberg und den Herren Tieigengß und Ballin. Seine Majestät der Kaiser besichtigte das Schiff in allen Theilen und sprach wiederholt Seine Anerkennung aug. Nach der nn, nahm Seine Malestät einen Imbiß in der Kapitänts⸗ . eln und verließ hlerauf unter den Hurrahrufen der Menge das

Gratlitz (Böhmen), 5. Jult. (W. T. B) eit gestern Nachmittag wurde hier eine Reihe von Erdstößen wahrgenommen, deren Heftigkeit gegen Morgen zunahm. Der letzte Stoß wurde heute früh 89 Uhr verspürt.

Budape st, 5. Juli. (W. T. B.) Beim Ackerbau Ministerium trafen aus drei Komitaten Berichte über die Wirkung der rropischen Hitze ein, welche an den Spätsagten 20 bis 40 00 Schaden an— richtete. In Groß ⸗Beckskerek (Süd Ungarn) wurden bei 340 Röaumur 7 Personen vom Sonnenstich betcoffen.

New Jork, 5. Juli. (W. T. B.) Nach einer Meldung det Reuter'schen Bureaus“' ist ela Theil der Werke der Stan dard Dil Company in Bay donne (New Jersey) niedergebrannt. 17 Tanks mit je 30 000 Barrelz Oel sind explodiert. Funfzig Schiffe wurden durch Schlepper aus den Docks gezogen. Baum- stämme und Klötze sind in einem Halbkreise im Wasser ausgelegt worden, damit das brennende Oel sich nicht auf dem Wasser weiter, verbreiten und die Schiffe zerstören kann. Der Schaden der Standard- Oel Fabrik wird auf 25 Millionen Dollars geschätzt.

Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.

Berlin, 6. Juli. (W. T. B.) Der deutsche Konsul in Tientsin meldet unter dem 1. Juli über Tschifu— Ein soeben hier eingetroffenes, vom 20. Juni datierteß authentisches Schreiben des britischen Gesandten in Peking Sir Claude Macdonald an den hiesigen britischen Konsul bestätigt, daß der deutsche Gesandte Freiherr von Ketteler am 20. Juni auf dem Wege zum ö von chine⸗ sischen Soldaten erschossen und sein Begleiter, der Dol⸗ metscher Cordes, gefährlich verwundet worden ist. Nach der Annahme des britischen Gesandten ist Freiherr von Ketteler auf der Stelle todt gewesen, doch ist sein Leichnam nicht gefunden worden. Sir Claude Macdonald befürchtete einen sofortigen Angriff auf die britische Gesandtschaft.

Bremen, 6. Juli. (W. T. B. Die „Weserzeitung“ veröffentlicht folgendes Telegramm der Firma Melchers u. Co. in Shanghai vom 6. Juli Abends: Wir haben Grund zu glauben, daß alle Fremden in Peking umgebracht sind. Die Rebellion im Norden von China breitet sich aus. Die Fremden in Tientsin werden die Stadt ver⸗ lassen müssen, da neue chinesische Angriffe erwartet werden. Die Unruhen in Shantung nehmen zu. Wir sehen jedoch noch keinen Anlaß zu Besorgnissen für das MYangtse— Gebiet und Shanghai, da die Vize⸗Könige von Wutschang und Nanking die Befehle der gegenwärtigen Machthaber in Peking nicht anerkennen. Auf alle Fälle ist die Lage der Dinge jedoch sehr ernst. .

London, 6. Juli. (W. T. B.) Nach einem heute hier eingetroffenen Telegramm aus Shanghai hahen sich, zuver— lässigen Informationen zufolge, sämmtliche Prinzen des Kaiserlichen Hauses den Boxern angeschlossen.

Paris, 6. Juli. (W. T. B.) Das Ministerium des Auswärtigen giebt bekannt, daß der französische Konsul

ran gois mit allen Franzosen, die sich in Jünnan b— 6 wohlbehalten in La okai angekommen ist.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Veilage.)

vom 6. Juli 1900, Rüũgenwalder⸗ Vormittags. münde ... Neufahrwasser Memel

759,5 S bedeckt 760, SSW 3 bedeckt 760, SSW A4bedeckt

nf) estf) .. Dannover .. Berlin.... Chemnitz .. Bret lau... ö., Frankfurt (Main) .. Karlsruhe.. München..

Name der Beobachtungs⸗ station

veau reduz. in Celsius.

2. 00u. Meeres Temperatur

Barometerst.

D

8 85 do

Stornoway . Blacksod ... Shields ... Scill(l.(... Ile dA . Parig ... Vln singen ..

1

bristiansund Sludesnaeg. Skagen... Kopenhagen. Rarlstad ... Stockholm.

w ni

ö

halb bed. Regen halb bed. bedeckt Regen bedeckt bedeckt dedeckt

——

Gine Depression liegt fast über ganz Europa; der niedrigste Luftdruck herrscht auf dem Gebiet von der

757,5 W L bedeckt

759,2 Windstille bedeckt

759,56 SSW

, en, , , SS eiter

ö (Miß Mary Halton, als Gast.)

760, SW 4

7626 SW 5

7644 SW 2

bedeckt —— 6. bed. 7,

igmund Lautenburg. Anfang

Deutsche Seewarte. .

abend: Volksthümliche Vorstellung zu halben Vreisen: Verebelicht? Hr. Ozcar von Sydow mit Fri Die Glocken von Corneville.

Sonntag Nachmittaggz: Zu halben Preisen: Die in mit Frl. Elisabeth von Schelibe Geisha. Abends 75 Uhr: Der Vogelhändler. (Starrwitz).

; Lessing · Theater. Ensemble · Gasispiel unter 3 bededt Leitung des Direktors J. Ferenczy. Sonnabend: Rhodope. Dperette in 2 Akten von Hugo Felix.

Sonntag und folgende Tage: Rhodope.

ededt Residenz · Theater. Direktion: Sigmund Lauten · burg. Sonnabend: Die Dame von Maxim. ( a 8m de 4 ,, 6 9 ö. . ö. Nebel bis Fterkrnhlend, bir böchtt fädwestsi. bon Wöorgee, dre, sberledt nd, derben hon Irland. In nn, item Bann be don Venng Jafoblon. In Seng gesetzi von und bei mäßigem Südwestwinde meist wärmer.

S 74 Ubr. Wenig Aenderung wahrscheinlich. Maxim.

onntag und folgende Tage: Die Dame von

2 ——

Anfang 75 Uhr. Cdith von Klelst (Dubberow). Hr. Fritz vo

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Oberleut. Frhm von Rosen (Frankfurt a. M.). Eine Tochter werder). Hrn. Oberleut. Schwert (Jauer).

Biedermann Altee von

r

lse (Hildesheim).

Verantwortlicher Redakteur: Direktor Siemenroth in Berlin.

Verlag der Expedition (J. V. Heidrich) in Berli

bedeckt

dd N N —— W— 2 2 DSD COO O DO l O, O O

Wisby ...

aer mmm, Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlag

Havaranda Borkum... Reitum .. um burg .. winem nde

wolkig

halb bed. bedeckt wolkig

l

*

L C CO

unter Leitung

Thenter des Westens. Ensemble Gastspiel

Theater.

Oberförster Eberhard von Vannenberg a. Elbe).

des Dlreltors Ferenezy. Sonn⸗

Familien⸗Nachrichten.

Verlobt: Frl. Annaliese von Buchka mit Hrn. Groote Berlin

Anstalt, Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. Acht Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).

Hrn. Hauptmann Giesbert von Klitzing (Marlen

3 159.

. Erste Beilage ö. J zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Freitag, den 6. Juli

; 19090.

Amtliches. Deutsches Reich.

Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 30. Juni 1900.

Wir Wilh e lim, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser

König 3 Preußen ꝛc. .

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmun des Bundesraths und des Reichstages, was folgt 8 ; J Artikel 1. L Hinter 19 der wird eingeschaltet: 8 192.

In dem Bescheide kann dem Unternehmer auf seine Gefahr, unbeschadet des Rekursverfahrens (5 20, , zügliche Ausführung der baulichen Anlagen gestattet werden, wenn er dies vor Schluß der Erörterung beantragt. Die Gestattung kann von einer Sicherheitsleistung abhangig ge— macht werden. 3

IH. Hinter 8 21 der ö wird eingeschaltet:

8 2a.

Die Sachverständigen (5 21 Ziffer 1) haben über die Thatsachen, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Nach—⸗ ahmung der von dem Unternehmer geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Be⸗ , ,. so lange als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten.

. Artikel 2. z J. Der 5 23 Abs. 2 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:

Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, die fernere Benutzung bestehender und die Anlage neuer Privat⸗ schlaͤchtereien in solchen Orten, für welche öffentliche Schlacht— häuser in genügendem Umfange vorhanden sind oder errichtet werden, zu untersagen.

II. Der 8 23 Abs. 3 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: . .

Soweit durch landesrechtliche Vorschriften Bestimmungen getroffen werden, wonach gewisse Anlagen oder gewisse Arten von Anlagen in einzeinen Ortstheilen garnicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zugelassen sind, fin den diese Bestimmungen auch auf Anlagen der im 8 is er⸗

wähnten Art Anwendung.

. Artikel 3. 1. Im 53 34 Abs. 1 der Gewerbeordnung werden nach den Worten „Geschäft eines Pfandleihers“ im ersten Satze die Worte: „Pfandvermittlers, Gesindevermiethers oder Stellen— vermittlers“ und nach den Worten „die Erlaubniß“ im dritten Satze die Worte: „zum Betriebe des Pfandleihgewerbes“ ein⸗ geschaltet.

II. Im ersten Satze des § 35 Abs. 3 der Gewerbeord⸗ nung werden nach den Worten „schriftlichen Aufsätze“ die Worte: „von der gewerbsmäßigen Auskunftertheilung über Vermögensverhältnisse oder personliche Angelegenheiten“ ein— geschaltet und die Worte: „von dem Geschäft eines Gesinde— vermiethers und eines Stellenvermittlers“ gestrichen.

III. An Stelle des 5 38 Abs. 1 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen:

Die Zentralbehörden sind befugt, über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäfts⸗ betrieb der Pfandleiher, Pfandvermittler, Gesindevermiether, Stellenvermittler und Auktionatoren, soweit darüber die Landesgesetze nicht Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen.

Die in dieser Beziehung hinsichtlich der Pfandleiher bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen finden auf den im 8 34 Abs. 2 bezeichneten Geschäftsbetrieb Anwendung. So⸗ weit es sich um diesen Geschäftsbetrieb handelt, gilt die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe des Darlehens, der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem verabredeten Rückkaufpreis als bedungene Vergütung für das Darlehen und die Uebergabe der Sache als Verpfändung derselben für das Darlehen.

Sinsichtlich der Gesindevermiether und Stellenvermittler sind die Zentralbehörden insbesondere befugt, die Ausübung des Gewerbes im Umherziehen sowie die gleichzeitige Aus⸗ übung des Gast⸗ und Schankwirthschaftsgewerbes zu be— schränken oder zu untersagen.

IV. Im ersten Satze des § 53 Abs. 3 der Gewerbe— ordnung werden nach den Worten „begonnen haben“ die Worte: „sowie Pfandvermittlern, Gesindevermiethern und Stellenvermittlern, welche vor dem 1. Oktober 1906 den Ge⸗ werbebetrieb begonnen haben,“ eingeschaltet.

V. Hinter § 75 der k wird eingeschaltet:

; . 3 (02.

Die Gesindevermiether und Stellen vermittler sind ver⸗ pflichtet, das Verzeichniß der von ihnen für ihre gewerb⸗ lichen Leistungen aufgestellten Taxen der Ortspolizeibehörde qinzureichen und in ihren Geschäftsräumen an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. Diese Taxen dürfen zwar jederzeit abgeändert werden, bleiben aber so lange in Kraft, bis die Abänderung der Polizeibehörde angezeigt und das abgeänderte Verzeichniß in den Geschäftsraͤumen an— geschlagen ist.

Die Gesindevermiether und Stellenvermittler sind ferner verpflichtet, dem Stellesuchenden vor Abschluß des Ver⸗ mittelungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen.

Artikel 4.

Im 5 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird nach dem Worte „Auktionatoren“ eingefügt: , n, . ; Artikel 5. Hinter 5 412 wird eingeschaltet: 8 41b. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der bethei⸗

mehrere örtlich zusammenhängende Gemeinden durch die höhere Verwaltungsbehörde vorgeschrieben werden, daß an Sonn⸗ und Festtagen in bestimmten Gewerben, deren voll⸗ ständige oder theilweise Ausübung zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, ein Betrieb nur insoweit stattfinden darf, als Ausnahmen von den im 8 1055 Abs. 1 getroffenen Bestimmungen zugelassen sind.

Der Bundesrgth ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, welche Gewerbetreibende als betheiligt anzusehen sind und in welchem Verfahren die erforderliche Zahl von Gewerbetreibenden festzustellen ist.

. ö . Der Ziffer des 56 Abs. 2 der Gewerbeordnung werden die Worte: „sowie Bruchbänder“ hinzugefügt. . Artikel 7. fi 3 § 10656 der Gewerbeordnung wird als Abs. 2 ein⸗ gefügt: Der Bundesrath trifft über die Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung von Ausnahmen nähere Be⸗ stimmungen; dieselben sind dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme mitzutheilen. . Artikel 8.

J. Hinter § 114 der K wird eingeschaltet:

369 ö. S 1144.

Für bestimmte Gewerbe kann der Bundesrath Lohn— bücher oder Arbeitszettel vorschreiben. In diese sind von dem Arbeitgeber oder dem dazu Bevollmächtigten einzutragen:

I) Art und Umfang der übertragenen Arbeit, bei

Accordarbeit die Stückzahl;

2) die Lohnsätze;

3) die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den übertragenen Arbeiten.

Der Bundesrath kann bestimmen, daß in die Lohn⸗ bücher oder Arbeitszettel auch die Bedingungen für die Ge⸗ währung von Kost und Wohnung einzutragen sind, sofern Kost oder Wohnung als Lohn oder Theil des Lohnes gewährt werden sollen. J Auf die Eintragungen finden die Vorschriften des 111 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Ar— beitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und dem Arbeiter nach Vollziehung der vorgeschriebenen Eintragungen vor oder bei der Uebergabe der Arbeit kostenfrei auszuhändigen. Die Lohnbücher sind mit einem Abdrucke der Be⸗ stimmungen der 115 bis 1192 Abs. 1 und des 8 1196 zu versehen. Im übrigen wird die Einrichtung der Lohn⸗ bücher durch den Reichskanzler bestimmt. .

Auf die von dem Bundesrath getroffenen Anordnungen findet die Bestimmung im 8 1208 Abs. 4 Anwendung. II. Im § 1196 wird statt „S§ 115 bis 1192“ gesetzt: „S§ 1144 bis 119 a“. . . Artikel 9.

Im 120 Abs. 3 der Gewerbeordnung wird hinter den Worten „achtzehn Jahren“ eingefügt: „sowie für weibliche Handlungsgehilfen und Lehrlinge unter achtzehn Jahren“. Artikel 10. . Hinter 5 1332 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet: 8 133 aa. Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungs⸗ frist bedungen, so muß sie für beide Theile gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat betragen.

Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalender⸗ monats zugelassen werden.

Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch in dem Falle Anwendung, wenn das Dienstverhältniß für bestimmte Zeit mit der Vereinbarung eingegangen wird, daß es in Er⸗ mangelung einer vor dem Ablaufe der Vertragszeit erfolgten Kündigung als verlängert gelten soll.

Eine Vereinbarung, die diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig. . 8 133ab. 8 3

T N

Die Vorschriften des 5 13324 finden keine Anwendung, wenn der Angestellte ein Gehalt von mindestens fünftausend Mark für das Jahr bezieht.

Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn der An⸗ gestellte für eine außereuropäische Niederlassung angenommen ist und nach dem Vertrage der Arbeitgeber für den Fall, daß er das Dienstverhältniß kündigt, die Kosten der Rück⸗ reise des Angestellten zu tragen hat.

. S 133 a0

Wird ein Angestellter nur zur vorübergehenden Aus⸗ hilfe genommen, so finden die Vorschriften des 1332a keine Anwendung, es sei denn, daß das Dienstverhältniß über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird. Die Kündigungsfrist muß jedoch auch in einem solchen Falle für beide Theile gleich sein.

Artikel 11.

J. Im § 134 der Gewerbeordnung wird als Abs. 3 ein⸗ geschaltet:

In Fabriken, für welche besondere Bestimmungen auf Grund des 5114 Abs.! nicht erlassen sind, ist auf Kosten des Arbeitgebers für jeden minderjährigen Arbeiter ein Lohn⸗ zahlungsbuch einzurichten. In das Lohnzahlungsbuch ist bei jeder Lohnzahlung der Betrag des verdienten Lohnes einzu⸗ tragen; es ist bei der Lohnzahlung dem Minderjährigen oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen und von dem Empfänger vor der nächsten Lohnzahlung zurückzureichen. Auf das Lohnzahlungsbuch finden die Bestimmungen des s 110 Satz 1 und des § 111 Abs. 2 bis 4 Anwendung. II. Im 134b Abs. 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung wird um Schlusse hinzugefügt: mit der Maßgabe, daß die regelmäßige Lohnzahlung nicht am Sonntage stattfinden darf. Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen werden.

Artikel 12. 3j . 8§8 136 Abs. 1 der Gewerbeordnung erhalt folgenden Zusatz: Eine Vor⸗ und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu

ligten Gewerbelreibenden kann für eine Gemeinde oder

werden, sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger

als acht Stunden beschäftigt werden, und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterhrochenen Arbeitszeit am Vor⸗ und Nachmittage je vier Stunden nicht übersteigt. Artikel 13. Der letzte Absatz des 3 138a der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:

Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche kein Haus⸗ wesen zu besorgen haben und eine Fortbildungsschule nicht besuchen, bei den im 5 1950 Abs. 1 unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen Nachmittags nach fünfeinhalb Uhr, jedoch nicht über achteinhalb Uhr Abends hinaus, gestatten. Die Er⸗ laubniß ist schriftlich zu ertheilen. Eine Abschrift derselben ist in den Fabriträumen, in welchen die Arbeiterinnen be⸗ schäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen.

Artikel 14.

J. Hinter 5 139 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet:

XVI. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen.

. . S 139c.

In offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben (Komtore) und Lagerräumen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit don min bestens zehn Stunden zu gewähren.

In Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volks⸗ zählung mehr as zwanzigtausend Einwohner haben, muß die Ruhezeit in offenen Verkaufsstellen, in denen zwei oder mehr Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden, für diese mindestens elf Stunden betragen; für kleinere Ortschaften kann diese Ruhezeit durch Ortsstatut vorgeschrieben werden.

Innerhalb der Arbeiszeit muß den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern eine angemessene Mittagspause gewahrt werden. Für Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthaltenden Gebäudes einnehmen, muß diese Pause mindestens ein und eine halbe Stunde betragen.

. § 1394.

Die Bestimmungen des 81396 finden keine Anwendung

1) auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waaren unverzüglich vorgenommen werden müssen, für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur sowie bei Neueinrichtungen und Umzügen, außerdem an jährlich höchstens dreißig von der Orts⸗ polizeibehörde allgemein oder für einzelne Geschäfts⸗ zweige zu bestimmenden Tagen. .

S 139e.

Von neun Uhr Abends bis fünf Uhr Morgens müssen offene Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr ge⸗ schlossen sein. Die beim Ladenschluß im Laden schon an⸗ wesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

Ueber neun Uhr Abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein:

1) für unvorhergesehene Nothfälle,

2 an höchstens vierzig von der Ortapolizeibehörde zu bestimmenden Tagen, jedoch bis spätestens zehn Uhr Abends,

3) nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungs⸗ behörde in Städten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als zweitausend Einwohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, sofern in den⸗ selben der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf ein⸗ zelne Tage der Woche oder auf einzelne Stunden des Tages beschränkt.

Die Bestimmungen der 88 1390 und 1394 werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlofsen sein müssen, ist das Feilbieten von Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Platzen oder an anderen e n, Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (§8 126 Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetriebe im Umherziehen (5 55 Abs. 1 Ziffer I) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Bestimmung des § 55a Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

S 139.

Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der betheiligten Geschäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere ört⸗ lich unmittelbar zusammenhängende Gemeinden durch An⸗ ordnung der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder einzelne Geschäftszweige angeordnet werden, daß die offenen Verkaufsstellen während bestimmter Zeiträume oder während des ganzen Jahres auch in der Zeit zwischen acht und neun Uhr Abends und zwischen fünf und sieben Uhr Morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. Die Bestimmungen der S5 1390 und 1394 werden hierdurch nicht berührt.

Auf Antrag von mindestens einem Drittel der be⸗ theiligten Geschäftsinhaber hat die höhere Verwaltungs⸗ behörde die betheiligten Geschäftsinhaber durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung zu einer Aeuße⸗ rung für oder gegen die Einführung des Ladenschlusses im Sinne des vorstehenden Absatzes aufzufordern. Erklären sich zwei Drittel der Abstimmenden für die Einführung, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die entsprechende An⸗ ordnung treffen.

Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in welchem Verfahren die erforderliche Zahl von Geschäftsinhabern festzustellen ist.

Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf Grund des Abs. 1 geschlossen sein müssen, ist der Verkauf von Waaren der in diesen Verkaufsstellen geführten Art sowie das Feil⸗ bieten von solchen Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vor⸗ herige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbe⸗ betrlebe (3 426 Abs. 1 Ziffer 17 sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen (5 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Aus⸗