1900 / 160 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Jul 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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Erwerb. verbundene Bes nicht bloß eine nebensaͤchliche

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Leibzãchter, osenemp 6 . n Gheftauen, fon 4. iche Angehörige und Kinder eine J e, , 3 ,. 7 . deren , ,. . . ebenfalls ju beantworten; die Besorgung des Hauswesen r Ehe⸗ ö. 25 weibliche le , ieder nicht als er ff , anzusehen. Für in der Berufsvorbereitung befindliche Personen ist eine bezügliche Angabe, z. B. Student, üler u. s. w. a, Nicht mehr im enft befindliche Beamte, Offiziere u. s. w. sind durch den Zusatz a. D.“ oder 3. D.“ oder pens. als solche zu

nen.

6 „Stellung im Hauptberufe“ (das Arbeits, oder ist s deutlich anzugeben, daß man genau erkennen kann, ob die gezahlte Person .

selbständig, Geschäftsleiter ist (als Gigenthümer, Pächter, Meister, Direktor, Unternehmer, Administrator, Inhaber)

oder zum geschäftlichen Buregu⸗ und Aufsichtspersonal gebört (als Verwalter, Inspektor, Prokurist, Buchhalter, ö k . Kassierer, Steiger oder fonstiger Betriebsbeamter

oder in einem anderen Arbeitsverhältnisse steht (als Geselle, Gehilfe, Lehrling, Fabrikarbeiter, Knappe, Kellner, Ladendiener, Ver—⸗ käufer, Tagelöhner, Scharwerker, Hofgänger, Außträger, Kutscher, Fuhrknecht, Knecht, Hausknecht, Köchin, Magd, Zimmermädchen, Dienstmadchen u. s. w..

Zu 8. Religionsbekenntniß. Die genaue Bezeichnung des Religionsbekenntnisses ist dringend erwünscht, insbesondere sind auch die Alt, oder Separiertlutheraner, Altreformierten. Herrnhuter, Mennoniten, Apostolischen e , Baptisten, Presbyterianer, Methodisten u. s. w. deutlich als solche ju bezeichnen, nicht aber als Evangelische einzutragen. Unbestimmte Ausdrücke, wie Christ, Protestant u. dgl. sind zu vermeiden. Für ungetaufte Kinder ist das Bekenntniß anzugeben, in welchem sie erzogen werden oder erzogen werden sollen.

Zu . Muttersprache. Kinder, welche noch nicht sprechen, sind der Muttersprache der Gltern zuzuzäblen. Jeder Mensch besitzt eine Muttersprache, welche ihm am gelaäufigsten sst und in welcher er denkt. wei Muttersprachen besitzen nur wenige Menschen; doch kommen Fälle dieser Art vor bei Personen, n . von Eltern ver⸗ schiedener Muttersprache abstammen. .

Zu 19. Stagtsangehörigkeit. Für Angehörige deutscher Staaten ist Deutsches Reich“, für jede andere Perfon ift der Staat, welchem dieselbe gegenwärtig als Staatsbürger oder Unterthan ange⸗ hört, anzugeben. Insbesondere ist zu beachten, daß Reichzaugländer bie deutsche Staatgangehörigkeit nicht durch vielsährigen Aufenthalt, sondern nur durch förmliche Naturalifatton oder Frauen durch Verheirathung an einen Angehörigen des Deutschen Reichs erwerben. Kinder von Reichsausländern, welche im , e, Reiche geboren sind, sind dadurch nicht Reichsangehörige eworden.

; Zu 11. Für alle im aktiven Dienste stehenden reichs⸗ angehörigen Militärpersonen des Heeres und der Marine mit Einschluß der Militärbeamten und Aerzte und der auf bestimmte Zeit Beurlaubten sowie der Unteroffizierschüler und Schiffsjungen ist der Dienstgrad und der Truppentheil, die Kommando. oder Ver⸗ waltungsbehörde u. s. w. anzugeben.

Von der Gendarmerie und den Insassen von Invalidenhäusern sind nur die in Offisierstellen befindlichen Personen, von den Kadetten. anstalten, Unteroffizler Vorschulen u s. w. nur die als Lehrer, Erzieher oder sonst zur Autbildung und Aufsicht kommandlerten gltiven Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften als aktive Militärpersonen zu zählen.

Zu 12. Unter frübester Jugend“ ist die erste Kindheit, ins⸗ besondere sind die ersten beiden Lebensjahre verstanden.

5) Ausfüllung des Haushaltungsverzeichnisses R.

Zu Spalte 1. Es sind die Familiennamen sämmtlicher An— wesenden einzutragen, und jwar in folgender, auch für die Numerierung der Zählkarten A maßgebenden Reihenfolge: Saushaltungsvorstand, Gbhesrau, Kinder, sonstige Anperwandte, Gewerbsgehilfen, Dienstboten, sonstige Wohnungögenossen, Schlafleute und andere Anwefende.

8 Spalte 2. Der Vorname kann abgekürzt werden.

Zu Spalte 3. Durch die Angabe der „sonstigen Stellung zum Haus haltungsvorstan de soll Auskunft darüber gegeben werden, ob beim Haushaltungsvorstande entweder in Arbeit oder irgendwelchem Dienfte stehend oder zur Miethe oder als Schlafgänger oder als Gast, auf Besuch oder als einquartierter Soldat u. dgl. anwesend, ing⸗ besondere auch, ob zur Haughaltung gehöriger Dienstbote für häusliche oder gewerbliche Verrichtungen.

Zu Spalte 4 und 5. Die in den Spalten 1 und 2 genannten Personen sind in den Spalten 4 und 5 ihrem Geschlecht nach dadurch zu beieichnen, daß für jede Person in der betreffenden Spalte ein senkrechter Strich oder eine J eingetragen wird.

Zu Spalte 6. Für jede in den Spalten 1 und 2 genannte aktive Militärperson des Heeres oder der Marine (vgl. Ziffer 4 Zu 11 *) ist hier ein senkrechter Strich oder eine 1 einzutragen.

Zu Spalte 7. Die Bezeichnung des Religlongbekenntniffeg kann abgekurjt werden, muß jedoch der Beantwortung der Frage 8 in der zugehörigen Zählkarte A entsprechen.

Zum Schluß ist die Zahl der Personen im Haushaltungs⸗ verzeichniß B aufzurechnen. Die Summen sind einzuschreiben. Bie Gesammtzahl der Personen in den Spalten 4 und 5 muß mit der Zabl der Zählkarten A der Haushaltung Üübereinstimmen.

Wird vom 1. Dezember Mittags ab wieder abgeholt.

Volkszählung am L. Dezember 1900. Au den Haushaltungsvorstand

Zählbezirk Nr.

Königreich Preußen. HP. Zählbrief Nr.

Herrn im Hause Nr. Straße (Platz) auß⸗ ; ausgefüllt gegeben Inliegend: url Zählkarten A für Zählort reit Anwesende Haushaltungg⸗

verzeichnisse B

Ansprache.

Zur bestmöglichen Erreichung der Zwecke der diesjährigen Volks⸗ zäblung wird Ihre Mitwirkung vertrauengvoll in Anspruch genommen. Die Zählpapiere A und B sollen grundsätzlich vom Haushaltungs⸗ vorstande selbst rechtzeitig, d. h. bis zum 1. Dezember Mittags, aus⸗ gefüllt werden. Wie dies zu geschehen hat, geht aus der auf der Innenseite dieses Umschlages gedruckten Anleitung G und den bei—

efügten Mustern hervor. Wir ersuchen Sie deshalb, dag einliegende

aushaltungsverzeichniß B sowie für jede in Ihrer Haushaltung an⸗ wesende Person eine der in diesem Zäͤhlbriefe liegenden Zählkarten A auszufüllen, um dem Zähler die Ausführung seiner Obliegenheiten ju erleichtern. Bei Zweifeln über die Art der usfüllung der Zählpapiere und, fallg die einliegenden Zählpapiere nicht augzreichen, wollen Sie sich an den Zöhler oder die Zählungekommiffion bejw die Ortsbehörde wenden. Die Zähler sind angewiefen und zugleich berechtigt, die Be⸗ richtigung falscher oder unvollständiger Gintragungen zu verlangen oder dieselben an Ort und Stelle selbst zu bewirken. Bie Fr fen, walten ihres Amtes als Ehrenbeamte und sind in ihrer reivillig übernommenen Thätigkeit von den Haus altungsvorständen und aflen . dur ch ereitwillige Ertheilung von Auskunft zu unterstütz en.

Die Ortsbehörde.

onaͤr, Auszügler,

Volkszählung am 1. Dezember 1900. . Anweisung für die Zähler. H. Amt und Obli eiten des Zählers im Allgemeinen.

§ 1. Zum e ng, che und beschleunigten Vor⸗ nahme der Volkszäblung werden die Gemeinden in bestimmt a gegrenzte Zählbeirke eingetheilt.

§ 2. Für 54 Zählbezirk wird von der Ortsbehörde bezw. ählungskommisston ein Jäbler und für diefen bejw. für mehrere ähler gemeinsam ein Stellvertreter bestellt.

§.3. Das Amt des Zaͤhlers ist ein Ehrenamt, welcheg der zu demselben ausersebenen Perfon in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und Eifer die Zwecke der am 1. Dezember d. 2 stattfindenden ö zu fördern bereit sei. Ueber die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewonnenen Nachrichten nt das Amtsgehelmniß zu wahren. Sie dürfen nur zu statistischen Zusammenstellungen, nicht zu anderen Zwecken benutzt werden.

5 4. Dem Zähler liegt die Austheilung und iedereinsammlung der Zählbriefe, sowie die Aufstellung der Kontrolliste F ob.

Es ist hierbei vor allem seine Aufgabe, dafür zu sorgen, daß jede e, seines Zäblbenirks einen Zaäͤhlbrief erhält, und daß alle darin enthaltenen Zählpapiere vorschriftsmäßig, vollständig und wahr⸗ heitsgemäß ausgefüllt wieder in seine Hände zurückgelangen. Wo dieg erforderlich ist, wird der Zähler die Ausfüllung der Zählpapiere durch Rath und That unterstützen oder selbst vornehmen.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe empfängt der Zähler diese Anweisung R, jwei Kontrollisten B und die für seinen Bezirk muth⸗ maßlich erforderliche Menge von Zählbriefen D mit Zählkarten A, Haushaltungsverzeichnissen B und Anleitungen G. Die Anleitung G nimmt mit den dazu gehöcigen Mustern auggefüllter Zählpapiere A und B die von der Adresse nicht bedeckten Sesten des Zählbriefes P ein. Aus dem Inhalte dieser Zählpapiere hat der Zähler sich zu= nächst selbst genau darüber zu unterrichten, wer und wie und wann

ejählt werden soll. Wenn ihm die Irtlichen Verhältnisse seines

Fin er meer und dig darin befindlichen Haushaltungen nicht schon be— kannt sein sollten, so hat der Zähler sich hierüber durch die Ortz— behörde oder auf sonstige Weise Kenntniß zu verschaffen.

II. Obliegenheiten bei Austheilung der Zählpapiere. 1) In Betreff der Gebäude und Haushaltungen.

§z 6. Die Austheilung der Zählpapiere ist in der Zeit vom 28. bis 30. Nobember von Haus zu Haus vorzunehmen.

In jede Haushaltung und an jede einzeln lebende Person, welche eine besondere Wohnung inne hat und eine eigene Haus wirthschaft führt, ist ein Zählbrief, enthaltend die muthmaßlich erforderliche Zahl ven Zählkarten A und Haushaltunggverzeichniffen B, zu geben (vergl. Anleitung O. Ziffer 1, Absatz ! und 2. Befinden fich in einem Wohnraume zwel oder mehr Haushaltungen, von denen jede für sich eine Hauswirthschaft führt, so erhält jede einen Zählbrief.

Größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Anstalten u. f. w. sind nach Bedarf zwei oder mehr Haushaltungsverzeichnisfe zuzustellen (vergl. Anleitung O. Ziffer 1, AÄbsatz 4 und 5J. Reicht der empfangene Vorrath an Zählpapieren nicht aus, so hat sich der Zähler zur Er⸗ ar ent desselben an die Zählungskommission (Ortzbehörde) zu wenden.

§z J. Die Zählbriefe D sind von dem Zähler für seinen Bezirk mit fortlaufenden Nummern und der Adtesse der Haus haltunge⸗ porstände bejw. der einer Haushaltung gleichzuachtenden einzeln lebenden Personen und der Anstalten zu überschreiben.

In den Zaͤhlkarten A und Verzeichnissen B hat der Zähler ferner die Zeilen des Kopfes über dem Striche nach Maßgabe des Vordrucks übereinstimmend mit der Adresse der zugebbrigen JZählbrlefe P auf- zufüllen, damit diese, wenn auseinandergebracht, jederzeit wieder richtig jusammengelegt werden können. Wo der Zähler diese Ausfüllung den einselnen Haughaltungsvorständen überlassen zu können glaubt, hat er letztere auf obengedachte nothwendige Uebereinstimmung ausdrücklich , zu machen und die richtig erfolgte Ausfüllung felbst zu prüfen.

§ 8. Bei der Austheilung und vor der Aushändigung der Zähl⸗ briefe hat der Zähler die Zahl der in der Nacht vom 6. Robember bis zum 1. Dejember voraugsichtlich in der Haushaltung Anwesenden so genau zu ermitteln, daß kein Zählbrief weniger als die dem Personenbestande der betreffenden Haushaltung entsprechende Zahl von Zählkarten A enthalt.

Die Zahl der mit jedem 46 ausgegebenen Zählkarten A und Verzeichnisse B ist bei der Abgabe auf der Adresse links unten, an der durch Vordruck bezeichneten Stelle, zu vermerken.

Die Zählbriefe sind an den Haushaltungs. Vorstand (das Familien⸗ haupt) selbst, in dessen Abwesenheit aber an ein erwachsenes, zu⸗ verlässiges Mitglied der Haushaltung zu behändigen.

Trifft der Zähler in einer Haughaltung (Wohnung) niemanden an, dem er den Zählbrief einhändigen könnte, so wird er letzteren an Hausgenofsen oder Nachbarn zur weiteren Besorgung übergeben, nöthigenfalls aber seinen Besuch wiederholen.

Bei der Aushändigung der Zählbriefe sind die Empfänger über das bei dem Ausfüllen der Zählkarten und Verzeichnisse einzuhaltende Verfahren, soweit nötbig, mündlich zu belehren und darauf aufmerksam zu machen, daß der Zählbrief mit seinem vollständigen Inhalt vom e hn ben, Mittags 12 Uhr ab, zur Abholung bereit zu

alten ist.

§ 9. Der Zähler wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, daß bei der Vertheilung der Zählbriefe kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten Gebäuden keine Haus⸗ haltung sowie keine einer solchen gleich uachtende einzeln lebende Person übergangen wird, und daß auch dlejenigen Ha ushaltungen und einzelnen Personen Zählbriefe erhalten, welche in solchen Gebäuden wohnen oder ihre regelmäßige oder vorübergehende Schlafstelle haben, die hauptsächlich oder gewöhnlich nicht zu Wohnjwecken dienen (wie Theater, Museen, Bahnhöfe, Kirchthürme, Magazine, Schulen, Dienst⸗ gebäude von Behörden u. f. w. sowie einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten. und Weinbergsbäuser u. s. w..

Auch auf Schiffe, Flöße, Schiffsmühlen, welche im Hafen, Strome, Flusse u. s. w. innerhalb des Zählbezirkeg liegen, oder welche zuerst dort von der Fahrt im Laufe des Tages anlangen, und auf denen Personen wohnen oder übernachten, sodann in? aracken, Hätten, Bretterbuden, Zelte, Wagen u. s. w., welche als Wohnung oder vor⸗ übergehend zum Uebernachten dienen (für Feld-,, Wald, Straßen, Eisenbahn. und andere Bauarbeiter, Wächter, Hirten, reifende Hand⸗ werker, Schauspieler, Thierbändiger, Mustkanten, Kunftreiter und sonstige Schausteller Markt und Meßleute u. f. w.) find Zählbriefe mit Inhalt in erforderlicher Anzahl zur Ausfüllung zu geben.

2) In Betreff der Anstalten.

§ 10. Wenn in einer Anstalt Verwaltungs oder Aufsichts. personen mit besonderer Haushaltung oder sonstige Personen mit eigener Haushaltung wohnen, so erhält jede von diesen einen Zähl⸗ brief mit besonderer Nummer.

In Anstalten, in denen Familten oder elnzelne Personen Woh⸗ nung erhalten, welche jede für sich eine befondere Haus⸗ wirthschaft führen, ist jede solche Haushaltung bejw. Person mit einem besonders numerierten Zählbriefe zu versehen; jedoch ist im Kopfe des Haushaltungsverzeichnisses die Art der Anstalt j. B. Krankenhaus,, „Gasthof“, „Gefängniß' anzugeben.

Die Gast⸗ und Herbergswirthe sowie die Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einhändigung der Zählbriefe darauf gufmerksam zu machen, daß für die Mitglieder ihrer eigenen Haughaltung sowie für die Gesammtheit ihrer Gäste bezw. für die in die Anstalt aufgenommenen Personen (fofern . nicht nach der Be⸗ , e, des horigen Absatzeg hesondere Zählbriefe erhalten) se ein

esonderer Zählbrief bestimint ist. (Vergl. „Anleitung G- Ziffer 1, Absatz M. Die Gast. und Herbergswirthe sind ferner darauf! hin“ zuweisen, daß sie die bei ibnen vom 30. Nobember auf den 1. De- zember übernachtenden Gaͤste rechtzeitig um die erforderliche Aus⸗ kunft über ihre Personallen ersuchen, fodaß die bezüglichen Zählkarten

im Laufe des Vormittags des 1. Dejember vollständig ausgefüllt werden können. .

§ 11. Bei der . der Militär- und Zivilpersonen n zu verfahren; die Kasernen u. f. w. sind in gleicher Weil wie die sonftigen Anstalten zu behandeln (5 10. Es erhalten alfo die in Kasernen, Arresthäusern u. s. w. befindlichen Haughaltungen, welche für sich besondere Hauswirthschaft führen, auch besondere Zählbriefe.

Die in Lazarethen, Arresthäusern Zeughäusern und anderen Militärgebäuden sowie die in e der i ien wohnenden einquartierten und übernachtenden Militärperfonen sind als in diesen Gebäuden An. wesende zu verzeichnen.

Die in der. Nacht vom 30. November zun 1. Dezember auf . . befindlichen Militärpersonen werden in ihren Quartleren gezählt.

III. Obliegenheiten bei Einsammlung der Zählyapiere. 1) Zeit der Einsammlung.

§ 12. Die Wiedereinsammlung der Zählbriefe hat der Zähler nach 12 Uhr Mittags des 1. Dezember zu beginnen und bis zum Abend des 3. Dezember zu vollenden.

2) Sorge für die Vollstãndigkeit der Zählung im Allgemeinen.

§ 153. Der Zähler hat beim Empfange der Zählbriefe deren Inhalt an Ort und Stelle einer Durchsicht zu unterwerfen und etwaige Mängel nach mündlicher Erkundigung fofort zu berichtigen.

Sind einzelne Fragen der Zählkarten, obschon dieselben für die betreffende Person zu beantworten waren, nicht oder nur unvollstandig ausgefüllt, so veranlaßt der Zähler die erforderlichen Nachträge. Sind in einzelnen Zählbriefen die Zählpapiere gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der Zähler dieselben sofort aus füllen lassen ober auf mündliche Erkundigung hin selbst ausfüllen. Insbefondere ist die richtige Beantwortung der Fragen 6 (Beruf) und 9 ¶Muttersprache) zu prüfen und nach Bedarf zu ergänzen. Offenbar unrichtige Angaben hat der Zähler ohne weitereg zu berichtigen und bei zweifelhaften Angaben über die Muttersprache besondere Ermittelungen, nöthigen⸗ falls unter Zuziehung der Polizeibehörde anzustellen. Ist ein Zaͤhl⸗ brief verloren gegangen, so wird er denselben ersetzen und für dessen nachträgliche Ausfüllung Sorge tragen. Ist das Haushaltungsver⸗ zeichniß B vom Haushaltungsborstand nicht durch Unterschrift be⸗ glaubigt worden, so kann der Zahler die fehlende Unterschrift durch die seinige ersetzen.

14. Trifft der Zähler bei der Wiedereinsammlung in einer Haushaltung niemanden an, und ist für diefelbe bei Hausgenossen oder Nachbarn ein ausgefüllter Zählbrie nicht hinterlegt worden, so füllt der Zähler für diese Hausbaltung auf Grund mündlicher Nach⸗ frage die betreffenden Zähspapiere aug, vorbehaltlich der Ersetzung durch die etwa vom Haushaltungsvorstande nachgelieferten Zählpapiere.

In solcher Weise vom Zähler ausgefüllte Zählkarten A und Haushaltungsverzeichnisse B sind mit einem bezüglichen Vermerk, die Verzeichnisse B mit der Uaterschrift des Zihlers zu versehen.

§ 15. Bei der Einsammlung der Zählpaplere hat der Zähler sich nochmals davon zu überzeugen, daß die Zahl der Zählkarten und deren Angaben mit den Eintragen auf dem Verzeichnsfse B der be⸗ treffenden Zählbriefe stimmen, sowie daß in seinem Zählbejirke kein Wohngebäude, keine fonstige Aufenthaltsstätte, keine Haushaltung und keine einer solchen gleichzuachtende einzeln lebende Person übergangen werden ist, sowie davon, daß alle Perfonen, welche in den Wohnungen der Haushaltungen oder in den dazu gehörigen Räumlichkeiten (in Nebengebäuden, Boden und Speicherräumen u. f. w.) übernachtet haben, oder welche am Vormittage des 1. Dezember in der Haus⸗ haltung eingetroffen und nach der „Anleitung 6“ Ziffer 3, Absatz 4 ju verzeichnen waren, wirklich und richtig aufgenommen sind. Eiwa Versäumtes wird er sofort nachholen oder nachholen lassen.

EV. Führung der Kontrolliste FE.

§ 16. Ueber die Vertheilung und Einsammlung der Zählpapiere führt der Zähler eine Kontrolliste F nach Art des umstehenden Musters. Für jeden Zählbrief bezw. jede Haushaltung, jede dieser gleich zu achtende einzeln 6 und jede Anstalt ist eine Zeile bestimmt und zwar in der Rethbenfolge ihrer Numerierung. In den Spalten 4 und 2 der Kontrolliste sind sämmtiiche bewohnten und unbewohnten, zu Wohnzwecken bestimmten, im Bau voll⸗ ende ten Gebäude (Wohnhäuser), andere bewohnte, aber gewöhnlich nicht zu Wohnzwecken dienende Gebäude sowie sonstige, den Charakter von Gebäuden nicht an sich tragende, feststehende oder bewegliche Bau⸗ lichkeiten, welche zur Zeit der Zäblung bewohnt sind, einzein zu ver⸗ zeichnen. Dabei sind nicht Gruppen mehrerer Gebäude oder bebaute Grundstücke, sondern die einzelnen Wobnhäufer in Ansatz zu bringen und deren Lage nach Wohnplatz, Straße und Sausnummer genau zu bezeichnen.

Als Wohnhaus ist im Allgemeinen anzusehen:

1) jedes freistehende Wohngebäude,

2) jedes, wenn auch mit einem anderen Gebäude unter einem Dache befindliche, zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude., das vom nebenstehenden Gebäude durch eine vom Dach bis zum Keller reichende Trennungswand (Brandmauer) geschleden ist. Führen mehrere zu berjeichnende Gebäude dieselbe Hangnummer, so ist dieselbe so oft, wie sie von dergleichen Gebäuden geführt wird, anzusetzen; hat aber ein Gebäude keine Hausnummer, so ist an deren Stelle ein liegender Strich zu setzen.

Gebäude, welche zwar bewohnt sind, hauptsächlich aber nicht zu Wohnzwecken dienen (5 B. Kranken oder Gefangenhäuser, Dienft⸗ gebäude von Behörden, Gymnasten. Schulen, Mühlen, Bahnhöfe, Thegter u. s. w.), sind neben der Hausnummer nach ihrem Haupt⸗ jwecke, andere zu verzeichnende Baulichkeiten, welche nicht Wohnhäuser sind, an Stelle der Hausnummer nach ihrer Art (5. B. Bude, Hütte, Zelt, Schiff u. s. w.) kurz zu bezeichnen.

Unbewohnte Wohnhäuser sind hinter dem letzten Zählbriefe der Liste einzeln als solche zu bezeichnen; sie erhalten keine laufende Nummer, da für sir kein Zählbrief ausgegeben wird, und werden am Schlusse der Kontrolliste ihrer Zahl nach in die Uebersicht der zur 5 dienenden oder bestimmten Gebäude des Zählbenmrks einge⸗ ragen.

Von den in der dritten Spalte aufjuführenden Namen sind die⸗ jenigen solcher Haushaltungsvorstände, welche jusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer gemeinschaftlichen Klammer zu versehen, sodaß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich gemacht wird, welche Haushaltungen darin befindlich sind. Das über jede Hausß—⸗ haltung in die Spalten 4 bis 6 der Kontrolliste F Einzutragende ist den betreffenden Spalten des Verjeichnisses B zu entnehmen.

In die Spalte 7 werden vom Zahler etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. in Betreff verlorener, Üüberflüssiger und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Zählpapiere, oder an welche Perfon die Zählpapiere für eine augenblicklich nicht zu Haus befindliche Person zur Besorgung gegeben worden u. s. w.

V. Ablieferung des Zählmaterials.

§ I7. Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Zählpapiere nochmals zu prüfen, etwaige noch erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen alsbald zu bewirken, die Summen in der Kontrol⸗ liste zu ziehen und diese darauf abzuschließen (vergl. das Muster auf der folgenden Seite).

Nachdem die Kontrolliste F in allen Theilen richtiggestellt ist, hat der Zähler eine Reinschrift derselben zu fertigen, für welche der jweite Abdruck dieser Liste bestimmt ist. Demnächst find beide Kontrollisten F (Entwurf und Reinschrift) von dem Zähler mittelt Namengzunterschrist zu beglaubigen und nebst den nach Fer Jummern— folge geordneten Zählbrlefen und den unbenutzt e, e, Zähl⸗ papieren bis zum 6. Dezember d. J. an die 3 hlungekommission bejw. Ortsbehörde zurückzugeben.

§ 19. Behufs Erledigung auftauchender Zweifel wolle der Zähler sich an die Zählungskommission bezw. Orizbehörde wenden, von welcher er seinen Auftrag empfing.

den 1900.

Die Ortsbehörde.

für den Zähler Herrn

Königreich Preußen.

Volkszählung am 1. e er 1900. 11i st e.

Kontron

Stadtgemeinde

betreffend den Zählbezirk Nr.

im Zählorte Landgemeinde Gutsbezirk

Kreit

9 für die nähere ejeichnung des Zähl.

beytrks.)

der

Wohnstätten.

Bezeichnung der Gebäude oder sonstigen

Name Darunter der Drts· sind

Angabe der Lage

nach Straße und Wohnplatz.

Laufende Nummer Zählbriefe.

HSautsnummer bezw. andere Seng ct nung

er Baulichkeit.

Haushaltungsvorstnde anwesende reicht⸗

ben. Bezeichnung der Anstalten. Berblkerung . an oder für welche Militär

Zählbriefe ausgegeben wurden. personen.

Bemerkungen.

3.

88

Der Zählbezirk enthält: I) Zur Wohnung dienende oder bestimmte

Gebäude u s. w: a. Wohnhaäͤuser:

4. bewohnte

k b. andere bewohnte Baulichkeiten:

a. hauptsächlich oder gewöhnlich

nicht zu Wohnzwecken dienende

Gebäude. . S. sonstige Baulichkeiten aa. feststehende (Hütten, Bretter⸗ buden, Zelte ꝛc.)

bb. bewegliche Wagen, Schiffe, . .

Flöße ꝛe.)

Zusammen

Y) Haushaltungen: a. gewöhnliche Haushaltungen von 2 und mehr Personen . b. einzeln lebende Personen mit eigener Hauswirthschaft ;

e. Gasthöfe, Gasthäuser, Herbergen

mit Gästen (Ginlogterern ... d. Andere Anstalten aller Art.

Zusammen

für den Zähler Herrn Baumgart

Stadtgemeinde

Hauptsumme

Die Kontrolliste habe ich der gegebenen Anleitun emäß ausgefüllt und am —— ten Dezember 1966 abgeschlossen. g gemäß ausgef

Unterschrift des Zählers:

richtig befunden

Diese Kontrolliste ist von uns geprüft und ergãmt⸗ worden.

den ten Dezember 1900.

Unterschrift der . oder der Zählungskommission ————

Muster einer ausgefüllten Koutrollifte E.

Königreich Preußen.

Volkszählung am 1. Dezember 1900. Kontr olliste.

betreffend den Zãhlbeʒ irt Nr. 3

im Zählorte Landgemeinde Wambel

Gutsbezirk

Kreis Dortmund Lind ö.

Bezeichnung des Zähl⸗

Raum für die nähere Langestraße von Haus Nr. 1 bis einschl. 16, Feldstraße von Haus Nr. 1 bis einschl. 6 sowie Lagerplat d

bezirks.)

er

Wohnstãätten.

Bezeichnung der Gebäude oder sonstigen

Angabe der Lage

nach Straße und Wohnplatz.

Laufende Nummer d Zählbriefe

1.

Saus nummer bezw. andere Bezeichnung

der Baulichkeit.

Name Darunter der Ortt⸗ sind

Haushaltungsvorstände . . bejw. Bezeichnung der Anstalten, 3 36

an oder für welche ,

, Zählbriefe ausgegeben wurden. m. w. personen.

Bemerkungen.

JFeldstraß

Lagerplatz

Emil Schmitz

Gäste (Ginlogierer) im Gasthofe

Leber Otto Baumgart J Gustav Kube

K .

xLangestraße

Der Zählbenirk enthält: 1) Zur Wohnung dienende oder be— stimmte Gebäude u. f. w.: a. Wohnhäuser: a. bewohnte S. unbewohnte

b. andere bewohnte Baulichkeiten: a. hauptsaͤchlich oder gewöhnlich nicht zu Wohnzwecken dienende Gebãude

6. sonftige Baulichkeiten: aa. feststehende (Hütten, Bretterbuden, Zelte ꝛc.) bb. bewegliche (Wagen, Schiffe, Flöße ze)

Unbewohntes Wohnbaus

usammen 2) Haushaltungen: . a. gewöhnliche Haushaltungen von

2 und mehr Perfonen.!.

b. einzeln lebende ersonen mit

eigener Haugwirthschaft ...

. Gasthöfe. Gastbauser, Herb mit Gaͤsten er e er feen

d. Andere Anstalten aller Art.

Zusammen

Bäͤckermeister Franz Loren; Bergmann Adolf Barth Gastwirth Konrad Held

*

3 . 6.

F

. 14 5 3 9

ö . . .

nscht angetroffen,

Wittwe Anna Brand elbft ausgefüllt.

Thrill Darirg

Landwirth Wiülh- m Lindemann

Theodor Kleinfeld ö. WVächter Valentin Grimm

Hauptsumme ..

Diese Kontrolliste habe ich der gegebenen Anleitung gemäß ausgefüllt und am 5. Dezember 1900 abgeschlossen,

Unterschrist des Zählers: Baumgart

richtig befunden . i worden.

den 8. Dejember 1900.

Diese Kontrolliste ist von uns geprüft und Wambel,

Unterschrift der Ortsbehßrde oder der Zählungskommisston J. Schulte.

H. stönigreich Preußen. Volkszählung am 1. Dezember 1900. Auweisung für vie Behörden.

Allgemeine Bestimmung.

Am 1. Dezember 1900 findet im Deutschen Reiche eine Volks⸗ lählung statt., deren Leitung für den Umfang des preußischen Staats dem Königlichen e , . Bureau ju Berlin Übertragen worden sst. Mit der Volkszäplung ist eine Aufnahme ber bewohnten und unbe⸗ wohnten Wohnhäuser, sowie der sonstigen bewohnten Baulichkesten verbunden. Zur Aufnahme dienen die Zählkarte A, das Haushaltungts⸗ verzeichniß B. die Anleitung G und der Zäblbrief D, die Anweisung für die Zähler B, die Kontrolliste B und die Ortsliste G. Die Zählung sst den nachfolgenden Bestimmungen gemäß auszuführen.

Besondere Bestimmungen.

I. Wer und was ist zu zählen?

1), Die Volkszählung bezweckt, die . und einige charakteristische Eigenschaften der ortgzanwefenden evölker ung sowle die Zahl der Wohnstätten zu ermitteln. Die vorübergehend aus ihrer Haus⸗ haltung außwärt abwesenden Personen werden nur dort, wo sie sich am Zählungstage befinden, gezaͤblt.

2) Die ortsanwesende Bevölkerung besteht aus der Ge— lammtzahl der zur Zäͤhlungszeit innerhalb jeder einzelnen Stadt oder Landgemeinde und Jedes selbständigen Gutsberirks ständig oder vor⸗ überge hend anwesenden Personen.

Alt ortzanwesend werden diejenigen Personen betrachtet, welche sich in der Nacht vom 30. Rovember auf den J. Dezember 1960 in den betreffenden Gemeinden und Gutsbentrken aufhalten. Dabei gilt als entscheidender Zeipunkt die Mitternacht, sodaß von den in dieser Nacht Geborenen ünd Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzäãhlen sind.

Personen, welche sich auf Schiffen oder Fahrzeugen befinden, die im Gebiete des preußischen Staats verweilen, werden dessen ortz⸗ anwesender Bevölkerung jugerechnet.

Während der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 1900 auf Reifen oder sonstwie unterwegs 3 Personen, einschließlich der auf in der Fahrt begriffenen Schiffen ober Fahrzeugen sich auf⸗ haltenden, werden dort als anwesend gejählt, wo sie am J. Dezember . . t

8) Die Zählung erfolgt von Haus zu Haus und von Haushaltun zu Haushaltung mittels Zählkarten. ö ö

) Es ist zu ermitteln und zu verzeichnen:

a. von jeder anwesenden Person: der Vor⸗ und Familien name, die Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungs⸗ vorstande, insbesondere auch, ob zur Haushaltung gehöriger Dienst. bote für häusliche oder gewerbliche Verrichtungen, das Geschlecht, der Familienstand, das Alter, die Geburtgsgemeinde, der Beruf, Stand, Erwerb bejw. das Gewerbe, Geschäft oder der Nahrungt⸗ zweig mit Angabe der Stellung im Hauptberufe, der Wohnort, der Arbeitsort, das Religionsbekenntniß, die Matter sprache und die Staat angehörigkeit;

b. von jeder reichs angehörigen aktiven Militärperson des Heeres und der Marine: der Dienstgrad und der Truppentheil bejw. die Behörde, welcher sie angehört;

c. von jeder blinden oder taubstummen Person: die An⸗ gabe des bejw, der betreffenden Mängel und Gebrechen sowie, ob das Gebrechen in frübester Jugend oder später entstanden ist.

6) Nähere Autkunst Über die verlangten Nachweise ist der an= 1 Zählkarte A und dem Haushaltungsverzeichniß B zu ent- nehmen.

6) Als Wohnstätten werden in der Kontrolliste die bewohnten und unbewohnten, zu Wohn wecken bestimmten, im Bau voil. endeten Gebäude (Wohnhäuser), andere bewohnte, aber gewöhnlich nicht zu Wohnzwecken dienende Gebäude sowie sonstige, den Charakter pon Gebäuden nicht an sich tragende, feststebende oder bewegliche . aufgenommen, welche zur Zeit der Zählung be⸗ wohnt sind.

II. Wie ist zu zãhlen? A. Mitwirkung der zu Zählenden.

I) Als oberster Grundsatz gilt, die Mitwirkung der Bevölkerung bei der Zählung in Anspruch zu nehmen und die Haushaltungo⸗ vorstände ju beipflichten, daß sie die über die Personen ihrer Haug⸗ haltung verlangten schriftlichen Nachweise auf den hierzu bestimmten Formularen soweit als thun lich feibst liefern.

2) Zur Erhebung der Nachweise über die eintelnen Personen dienen die Zählkarten A und das Haushaltungsverzeichniß B.

3) Die Zaählkarten A, das Haughaltungsverzeichniß B und die Anleitung C jur Autzfüllung dieser Karten bilden ben Inhalt des Zählbriefs D. Auf der Außenfeste diefes Zählbriefs befindet sich die Adresse des Haushaltunggvorstandeg, an welchen er gerichtet ist. Die übrigen Theile der Außenseste enthalten die Muster zur Ausfüllung der Zählkarten A und des Haushaltungtverzeichnisses B, die Innen⸗ seite die Anlettung O zur Ausfüllung der Zählpaptere A und F.

) Für jede Haushaltung ist ein solcher Zählbrief bestimmt, welcher die für dieselbe muthmaßlich erforderliche Anzahl von Zähl⸗ arten A, ein Haushaltungsverjeichniß B und eine Anleitung C ent⸗ hält. Die Insassen von Anstalten bilden eine selbstãndige . haltung. Vorfteher oder Verwalter von Anstalten für gemeinfamen Aufenthalt (ö. B. Erziehungg⸗ Kranken-, Heil. und Pflegeanstalten, Alterver sorgungganstalten, Gefaängniffe, Strafanstalten, Kasernen, Arresthäuser, Klöster, Herbergen, Gasthöfe u. s. w. werden den Saus⸗ haltungs vorständen gleich geachtet. Ebenfo sind einzeln lebende Per⸗ sonen, welche eine besondere Wohnung innehaben und eine eigene Saugwirthschaft führen, als Hausbaltungsvorstände anzusehen und bei der Zählung wie solche zu behandeln. Die auf Wache befindlichen Militärpersonen werden in ihren Quartieren gezählt.

H. Obliegenheiten der Gemeinde · Y) Orts) Behörden.

Die Ausfüäbrung der Volkezählung ist Sache der Gemeinde⸗ (Orts-) Behörden und soll möglichst unter Verwendung freiwilliger Zahler stattfinden. In densenigen Städien, in welchen die Poltzei⸗ verwaltung Königlichen Behörden übertragen ist, liegt die Ausführung der Volkszählung dem Magistrat und der Poltieibehörde gemein⸗ scchaftlich ob. In den Landgemeinden und Gutsbezirken haben die Polizeibehörden, soweit nicht die Polizeiverwaltung in den Händen der Gemein debehörden liegt, nach Anleitung der Kreigbebörden bei der Bol lszãhlung Beihilfe zu leisten. Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewonnenen Nachrichten sst das Amts gebeimniß zu wahren; sie dürfen ohne besondere Genehmigung der Staatsregierung nur zu statistischen Zusammenstellungen, nicht zu anderen Zwecken benutzt werden.

n. Bildung von Zãhlungskommissionen.

1) Zur unmittelbaren 36 der Volksiählung wird in jeder Gemeinde, soweit dies die Verh ltnisse nicht entbehrlich erscheinen lassen, eine Zählungekommisston gebildet.

2) Bei der Zusammensetzung der Zaäͤhlungskommissson kommt es bauptsächlich darauf an, solche Perfonen für dieselben ju bestimmen, welche die Wichtigkeit der Volkszählung zu beurthellen im stande und bereitwillig sind, an deren zweckentsprechen der Ausführung mit juwirken, jugleich das Vertrauen der Gemeindeangehörigen besitzen und die ört⸗

Unter Gemelnde⸗ (Orts) Behörden sind hier und weiterhin die Vorstände der städtijchen oder ländlichen Gemeinden

Gutsbezirke zu verstehen.