1900 / 160 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Jul 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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ehähhusße lernen. Die Thellhahme an der Zählungätkon— sion ist ein Ehrenamt. ö Die B 2 muß big jum 9. No⸗

4) Die Aufgabe der Zählung skommisstonen beziehungè⸗ 3 wo . nen e fel sind, der Ortsbehörden besteht tsaͤchlich in Folgendem: h

4. Eintheilung des Gemeindebezirks in Zählbezirke,

S. Annahme und Anweisung der Zähler,

. 3 und, sowelt nöthig, Berichtigung der Angaben in den ausgefüllten Zaͤhlpapieren, . der Ortsliste G und Beförde⸗ rung deg gesammten Zählungsmaterials an die Kreisbehörden bezw. an das , . statsstische Bureau, sofern es von diesem unmittel⸗ bar der Ortsbehörde zugesendet worden ist.

b. Eintheilung des Gemeindebezirks in Zählbezirke.

I) Die Volkszählung muß in bestimmt abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) erfolgen.

2) Die Zählbeztrke sind in der Art zu begrenzen, daß sie in der Regel nicht mehr als 40 , umfassen und sich an die in der Gemeinde bereits bestehende Gintheilung dergestalt anschließen, daß für jeden größeren Wohnplatz ein oder mehrere be sondere Zähl⸗ beztrke gebildet werden. Was unter Wohnplatz zu verstehen ist, er giebt sich aus der Ziffer d 4. Liegt ein Theil der Gemeinde (des Gutsbejirks) in einem anderen Kreise (Oberamt) als der Haupt⸗ theil, so wird er in dem Kreise gezählt, in welchem er Üiegt, muß aber ebenfalls unter allen Umständen als besonderer Zählbezirk be⸗ handelt und diese seine Eigenthümlichkeit auf der Kontrol⸗ liste F ausdrücklich angegeben werden; jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß ein solcher Gemeindetheil nicht doppelt gezählt wird. Gbenso ist für den Fall, daß ein Theil der Gemeinde einem anderen Reichstags. Wahlkreise angehört als der

Haupttheil oder außerhalb der Zollgrenze liegt, dafür Sorge zu tragen,

daß die betreffenden Gemeinderheile besondere Zählbezirke bilden und im Kopf der Zähler ⸗Kontrollisten F nach dieser ihrer besonderen Eigenschaft deutlich bezeichnet werden.

Dabei . kein bewohntes oder unbewohntes Wohnhaus und keine sonstige bewohnte Baulichkeit übergangen werden. Zweifel darüber, welcher Gemeinde die auf Flüssen u. s. w. ankernden Fahr⸗ zeuge zugerechnet werden sollen, entscheidet die Kreisbehörde.

Bei Eintheilung der Zählbezirke ist bisher zuweilen auf die Be—⸗

renzung der Ortschaften, Flecken, Dörfer, Kirchspiele, Weiler und 6 Wohnplätze wenig Růckficht genommen worden; man hat vielmehr nach Abschnitten gezählt, welche die sich kreuzenden Straßen, Wege, Stege u. s. w. bilden, und was von einer Gemeinde außerhalb eines solchen Dreiecks, Viereckg u. s. w. an bewohnten Grundstücken übrig blieb, denjenigen dieser Bezirke zugewiesen, von welchen aus es am leichtesten zu erreichen war. Durch dieses Verfahren sind größere Zusammengehörigkeiten zerrissen und kleinere, aber räumlich völlig ab⸗ getrennte Wohnplätze unbeachtet gelassen worden.

Zur Abstellung dieser Mängel erscheint es angezeigt, vor der Zählung zuerst sorgfältig festzustellen, welche Grundstuͤcke und Gebäude der Gemeindeeinheit einen eigenen Wohnplatz bilden, und hiernach erst die Zählbezirke abzugrenzen.

Auf den Kontrollisten F ist der Umfang des dem betreffenden Zähler überwiesenen Zählbezirks so genau zu bezeichnen, daß über die Zugehörigkeit der einzelnen zum Gemeindebeztrke gehörigen Häuser u. s. w. kein Zwelfel entstehen kann und Doppeljählungen wie Auslassungen unbedingt vermieden werden.

Größere Anstalten (Heilanstalten, Kasernen, Klöster, größere 8er Strafanstalten u. s. w.) bilden zweckmäßig selbständige

ezirke.

3) Die innere Eintheilung der Zählbenrke, welche Kasernen, Arresthäuser. Militärwerkstätten und sonstige militärische Anstalten umfassen, ist der Kommandantur oder, wo eine solche fehlt, der obersten Militärbehörde des Ortes zu überlassen. Liegen einzelne der militaͤ⸗ rischen Anstalten außerhalb des Gemeindebezirks, so ist dies auf der betreffenden Kontrolliste F anzugeben.

e. Annahme und Anweisung der Zähler.

I) Zur Austheilung und Wiedereinsammlung der k ist für jeden Zäblbezirk ein Zähler und thunlichst ein Vertreter des Zählers zu bestellen. Bel der Auswahl der Zähler ist Rücksicht darauf zu nehmen, daß sie zur Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte hinreichend befähigt und unbedingt zuverlässig sind. Erscheinen diese Geschäfte in gewissen Gegenden bei dem Umfange eines Zäblbezirkes von 40 Haushaltungen ju beträchtlich, so empfieblt sich die Beschränkung des Zählbezirkes auf eine geringere Zahl von Haushaltungen.

2) Die Ausführung der Volkszählung innerhalb der einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke ist deren Sache; sie sind auch verpflichtet, die durch die Annahme von Zählern etwa entstehenden Kosten zu tragen. Remunerationen an Zahler, welche zur unentgeltlichen Ueber nahme dieses Ehrenamtes nicht bereit sind, können weder aus der Reichskasse noch aus der Landeskasse beansprucht werden.

3) Die Eintheilung der Gemeinden in Zählbezirke sowie die An⸗ nahme der Zähler und Zähler⸗Stell vertreter ist bis spätestens zum 16. November d. J. zu beendigen.

4 Die Zählungskommission hat demnächst dafür zu sorgen, daß die e. sich mit ihren Obliegenheiten nach der Anweisung H voll⸗ sändig vertraut machen. Sie hat zu diesem Zwecke jedem Zähler rechtjeltig eine Anweisung E, jwei Kontrollisten F und die für seinen Bezirk erforderlichen Zählkarten A, Haushaltungsverzeichnisse B und Anleitungen O nebst Zählbriefen D zuzustellen. Eine der ibm über⸗ gebenen Kontrollisten hat der Zähler zur Anfertigung der Reinschrift zu verwenden.

5) Die für die militärischen Anstalten erforderlichen Zählpapiere sind der Kommandantur oder, wo eine solche fehlt, der obersten Militärbehörde des Ortes zu übergeben, welche alle weiteren An— ordnungen wegen der Ausfüllung der Zählpapiere treffen wird.

6) Näheres über den Umfang der Thaͤtigkeit der Zähler enthält die anliegende Zähleranweisung E.

d. Schlußarbeiten der Zählungskommission.

1) Die Zählungskommission hat das von dem Zähler bis zum 6. Dezember d. J. zurückgelleferte Zählmaterial alsbald einer genauen Prüfung zu unterziehen und etwaige Mängel, soweit nöthig, auf Grund unmittelbarer, in den einzelnen Haushaltungen mündlich ein⸗ zuziehender Erkundigungen zu beseitigen. Finden sich nachträglich noch

äuser und Haushaltungen vor, welche in den Kontrollisten F fehlen, o sind die entsprechenden Nachjählungen zu veranlassen, unter Angabe des Tages der nachträglich erfolgten Aufnahme. Dabei ist daran sest⸗ zuhalten, daß die Angaben sich auf den Stand vom 1 Dezember 1900 beziehen müssen.

2) Die zur Prüfung auf ihre Richtigkeit aus den Umschlägen der Zählbriefe genommenen ausgefüllten Zählkarten A und Haushaltungès⸗ verjeichnisse B sind nach beendigter Prüfung und Richtigstellung wieder in den zugehörigen Umschlägen zu verwahren.

3) Nachdem die ausgefüllten Zählpapiere der einzelnen Zählbezirke geprüft beziehungsweise ergänzt und berichtigt sind, werden die beiden Kontrollisten F jedes Bezirks von der Zaͤhlungskommission mittels Namenszunterschrist als richtig beglaubigt.

4) Nachdem die Kontrollisten F abgeschlossen und beglaubigt sind, ist die Ortsliste von der Zählungekommission aufßustellen und durch Unterschrift zu beglaubigen. Die hierzu erforderlichen An gaben finden sich in der Zusammenstellung am Schlusse der einzelnen Kontrollisten B. Die ju einem Wohnplatze gehörigen Zäblbezirke sind in der Spalte 1“ durch eine Klammer zusammenzufassen und für jeden Wohnplatz die Spalten 2 bis 11 aufzunehmen. Bet der großen Verschiedenheit des Anbaues ist es unthunlich, eine allgemein gültige Richtschnur für das Maß der einzelnen aufzunehmenden Wohnplätze ju geben. Es muß sich dies vielmehr nach den örtlichen Verhältnissen

aihten aer in gllen Fällen dem Zwecke entsprechen: ein genaueg Verzelchniß aller Wohnplätze zu liefern, welche durch Namen, Lage

der sonstige besondere Bedeutung ausgezeichnet sind. Die ee & soll in Bezu 79 die Ortschaften datselbe erfüllen, was eine gute topographische Spezialkarte für die Orientierung durch Be⸗ nennung und Bezeichnung aller unter besonderen Namen oder Eigen⸗ schaften bekannten Oertl een leistet.

Einzeln belegene Mühlen. . und Bahnwärterhäuser sind, wenn sie keinen besonderen Namen führen, nicht aufzunehmen. Ein⸗ zeln belegene Forsthäuser, Brennereien und andere Industriestätten, welche keinen besonderen Namen führen, sind nur dann unter be⸗ sonderer Nummer aufzunehmen, wenn sie sich in erheblicher Ent⸗ fernung vom Hauptorte befinden oder sich durch ihre Lage oder durch besondere Eigenschaften auszeichnen.

Die verzeichnende Behörde hat, wie schon vorher bemerkt worden, streng darauf zu achten, daß bei der Ausfüllung der übrigen Spalten der Ortsliste G durch solche Scheidung des Hauptortes eines Ge⸗ meindebezirks von dessen Nebenorten weder Wiederholungen noch Aug⸗ lassungen bewirkt werden. Etwaige Abweichungen einzelner Wohn plätze vom Hauptorte des Gemeinde⸗ bezw. Gutsbezirks bezüglich der Zugehörigkeit zum Amtsbezirke, Poltzeidistrikte, Amte, zur Bürger⸗ meisterei und zum Standezamtsbezirke sind an der hierzu im Kopfe der Orteliste G vorgesehenen Stelle ersichtlich zu machen.

Näheres über die Aufstellung der Ortsliste G ist dem hier bei⸗ gefügten Muster zu entnehmen.

5) Von den nun doppelt vorhandenen abgeschlossenen und be⸗

laubigten Kontrollisten E sind seitens der Gemeinden und Guts— kiel er! welche die Zählpapiere vom Königlichen Landrathgamte (Ober⸗ amte) empfangen baben, die Reinschriften aus sämmtlichen Zählbezirken nebst der Ortaliste G sofort, spätestengß aber bis zum 21. Dezember 1900 an das Königliche Landrathsamt (Oberamt) zu senden.

Die Ortsbehörden derjenigen Gemeinden u. . w., welche die Zählpapiere unmittelbar vom Königlichen statistischen Bureau em— pfingen. haben jene Ortsliste G sowle die Reinschriften der Kontrol⸗ listen F ebenfalls unmittelbar an dieses bis spätestens den 9. Januar 1901 zurückzusenden.

Die Urschristen der Kontrollisten F verbleiben der Ortsbehörde und sind daselbst aufzubewahren.

6) Nachdem die Kontrollisten F abgeschlossen und beglaubigt sind, werden die Zählbriefe jedes Zählbezirkes nach ibren Nummern geordnet und zu einem Packete vereinigt, wobei dafür Sorge zu tragen ist, daß die Zählkarten u. s. w. beim Schnüren nicht verbogen oder eingeschnitten werden. .

Auf jedes Packet ist der Name der Zählgemeinde und die Nummer des betreffenden Zählbezirkes zu schreiben. Alsdann werden sämmtliche Zäh lbezirks⸗Packete das Packet aus dem ersten Zählbezirke obenauf für die ganze Gemeinde sorgfältig zufammengepackt und nebst den unbenutzt gebliebenen Formularen thunlichst bald, spätestenz aber bis zum 31. Dezember 1900 der Kreisbehörde übersandt. Diejenigen Gemeinden, welche die Zählpapiere unmittelbar vom Königlichen statistischen Bureau empfingen, haben dieselben wohlgeordnet und verpackt spätestens vom 1. Februar 1991 an zur Absendung an das genannte Bureau bereitzuhalten. Der Zeitpunkt der Absendung wird seitens des Königlichen statistischen Bureaus bestimmt werden.

Das Gesammspacket ist mit einer Aufschrift nach folgendem Muster zu versehen:

Zählung vom 1. Dezember 1900. Kreis Frledland. Gutsbezirk Groß Wohnsdorf.

C. Obliegenheiten der Kreisbehörden u. s. w.

1) Den Kreisbehörden (Landräthen, Oberamtmännern) und den Vorstaͤnden derjenigen Städte, welche die Zählung selbständig aus⸗ führen, liegt die unmittelbare Fürsorge für die sachgemäße Anweisung der Ortsbebörden bejw. Zählungskommissionen und Zäbler, für die Vertheilung der Zählpapiere und für die vorschriftsmäßige Durch⸗ führung der Zählung ob. ;

2) Die Kreisbehörden, die Behörden der nach der Aufnahme vom 2. Dejember 1895 über 4000 Bewohner zählenden Städte sowie der Städte Bremervörde und Buxtehude erhalten die erforderlichen Druck sachen (A bis E) bis zum 30. Oktober d. J. vom Königlichen katistischen Bureau in Berlin, an welches auch etwaige, nöthigenfalls näher zu begründende Nachforderungen zu richten sind. ö

3) Die Kreisbehörden u. s. w. haben für die rechtzeitige Ver⸗ tbellung der gedachten Drucksachen an die Städte mit weniger als 4000 Bewohnern (mit Ausschluß von Bremervörde und Buxtehude) sowie an sämmtliche Landgemelnden und Gutsbeznrke zu sorgen, sodaß sich diese ohne Ausnahme spätestens am 9. November d. J. im Besitz

5 erforderlichen Zãblpapiere befinden. Die vom Koniglichen sta

Bureau übersandten Zählpapiere sind im allgemeinen n der Volkszahl von 1885 mit einem Zuschlag von 12660, für Kreife und Städte mit besonders starker Volkszunahme jedoch mit einem höheren Zuschlag bemessen. Gin etwaiger Mehrbedarf ist sofort bei dem genannten Bureau anzumelden. .

4) Den Kreisbehörden gehen bis spätestens zum 21. Dezember d. J. die Ortslisten G und die Reinschriften der Kontrollssten P von denjenigen Gemeinden zu, welche die Zählpapiere von ihnen empfingen. Beide Listen sind schleun aft . ihre Vollständigkeit ju prüfen und, nachdem dies geschehen, bis längstens den 9. Januar 19651 an das Königliche all sch Bureau in Berlin einzusenden.

Dieser Sendung (st seitens der Krelsbehörden ein alphabetisch

geordnetes, auf seine Vollständigteit und Richtigkeit sorgfältig ge⸗

prüftes Verzeichniß sämmtlicher zum Kreise (Oberamte) gehörigen Städte, Landgemeinden und Gutsbezirke (einschließlich der unbewohnten) beizufügen, welches lediglich die Namen der betreffenden Gemeinde⸗ einheiten zu enthalten hat. .

6) Bis spätesteng den 31. Dezember d,. J. gehen der Kreishehörde von den nämlichen Octebehörden sämmtliche Übrige, zur Aufnahme bestimmte Zählpapiere (A, B, G- D) zu. 6 nd gleichfalls auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, wobei nöthigenfalls die im Verwahrsam der ö belassenen Urschtiften der Kontrol⸗ listen E berwerthet werden können. Etwaige Unvollständigkeiten und Mängel sind, soweit erforderlich, durch örtliche Prüfung und bezw. Nachzählung zu beseitigen.

6) Nach der Beendigung dieser Prüfung sind sämmtliche Zähl⸗ papiere sorgfältig nach Nummern, Zählbezirken und Gemeinden ge⸗ ordnet, 6 den unbenutzt gebliebenen Formularen, spätestens vom 1. Februar 1901 an zur Absendung an das Königliche statistische Bureau bereit zu halten. Den Zeitpunkt der Absendung wird das Königliche statistische Bureag selost bestimmen Die Kisten, in welchen die Uebersendung der Zihlpapiere erfolgt ist, sind zu deren Rücksendung wieder zu benutzen und deshalb nebst den zugehörigen Deckeln und Schrauben bis dahin sorgfältig aufzubewahren.

D. Obliegenheiten der Königlichen Regierungs⸗Präsidenten.

1) Die Königlichen Regierungè⸗Präsidenten haben die vorschrists⸗ mäßige Ausführung der Zählung in ihrem Bezirk zu überwachen. Sie werden zu diesem Behufe sowohl für die Anweisung der mit der Lei⸗ tung und Ausführung der Volkszählung zu betrauenden Behörden in geeigneter Weise Sorge tragen, wie auch die vorbereitenden Aibeiten der Kreis, und Ortsbehörden bezw. Zäblungskommissionen und die . des Zählgeschäfts selbst, soweit thunlich, an Ort und Stelle überwachen.

2) Die Vornahme der Zählung ist mittels öffentlicher Bekannt⸗ machung zur Kenntniß der Bezirkseinwohner zu bringen. In dieser Bekanntmachung ist sowohl auf die in Aussicht genommene Mit⸗ wirkung der selbständigen Ortseinwohner bei der Austheilung, Aug⸗ füllung und Wiedereinsammlung der Zählpapiere, wie auch auf die Wichtigkeit der Zählung für die Staats. und Gemelndeverwaltung, sowie für die Förderung wissenschaftlicher und gemeinnütziger Zwecke hinzuweisen. Eine an die Bevölkerung zu richtende Ansprache wird den Königlichen Regierungs⸗Präsidenten seitens des Königlichen statistischen Bureaus rechtzeitig zugehen.

3) Die Königlichen Regierungs- Präsidenten werden thunlichst darauf Bedacht nehmen, daß Beamte und sonstige von öffentlichen Behörden beschäftigte Personen, welche das Ehrenamt eines Zählers übernehmen, am 1. und 3. Dezember d. J. nach Möglichkeit von ihrer sonstigen dienstlichen Beschäftigung entbunden werden, sowie daß Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung vorübergehend wesentlich verändern können, wie öffentliche Versamm⸗ lungen und Feste, Jahrmärkte, Truppenmärsche, Gerichtesitzungen u. s. w., zur Zeit der Zählung nicht stattfinden.

KE. Das Königliche statistische Bureau in Berlin.

Das Königliche statistische Bureau bat die ihm zugesendelen Zählpapiere einer Prüfung zu unterwerfen und die etwa erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen zu veranlassen. Die Kreis und Ortsbehörden sind verpflichtet, die bezüglichen Ersuchen mit Pünltlich⸗ keit und thunlichster Beschleunigung zu erledigen.

Berlin, im Mai 1900.

Der Minister des Innern. Freiherr von Rheinbaben.

Königreich Preußen. Volkszählung am I. Dezember 1900. Orts li st e

Kreis

die Landgemeinde

die Stadtgemeinde für

den Gute bezirk ———— Die Gemeinde (der Gutsbezirk) gehört:

I) zum Amtabezirke, Polizeidistrikte, Amte oder zur Bürgermeisterei

.

2) . Standesamtsbezirke

Etwaige Abweichungen der Zugehörigkeit einzelner Wohnplätze zu dem Amtsbezirke u. s. w. bejw. dem Standetamtsbeznirke sind hierunter anzugeben.

Wohnstätten.

Daushaltungen.

Wohnhäuser Andere

Name

plätze. ; ö

Nummer der Zählbezirke.

Gewöhn⸗ . liche und nähere Beleichnung der zum uli Haug⸗ Gemeindebenirke gehörigen Wohn · H. unbe⸗ ; . mit 2 und mehr wirth⸗ Personen.

e Darunter Gasthöfe, Ortsanwestende n

Gast⸗ Andere Bevölkerung reicht ·

häuser, An⸗ Herbergen angehörige stelten aktive

eigener mit Baus. Göästen aller Militaͤr⸗ personen.

Einzeln lebende Personen

(Ein⸗ Art. logie rern).

schaft.

.

ö . ; . 1.

Hauptsumme.

2 nn n nem, gn . 1

den —— ten Dejember 1900.

Die Zählungskommission (Ortsbehörde).

(Unterschrift):

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

zum Deutschen Reichs⸗A

M 160.

G.

Volkszählung am 1.

O r

*

t 61

Zweite Beilage H nzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Sonnabend, den 7. Juli ——— ——— —— —— ———

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Muster einer ausgefüllten Ortsliste G. Königreich Preußen.

Dezember 1900. i st e

die Landgemeinde

. die Stadtgemeinde für

den Gutebezirk Groß Wohnsdorf

Kreig Friedland.

Die Gemeinde (der Gutsbezirk) gehört:

1) zum 27.

Amts bezirke, M*zel er ftekt:. W te der zur Standesamttzbezirke Groß Wohnsdorf

irn

derer, Groß Wohnsdorf

Etwaige Abweichungen in der Zugehörigkeit einzelner Wohnplätze zu dem Amtsbezirke u. s. w. bejw. dem Standezamtsbentrke sind hierunter anzugeben.

Dat Vorwerk Groß Pothlack gehört zum Standezamtsbezirke Böttcher dorf.

Wobnstäãtten.

Haushaltungen.

Name und nähere Bezeichnung der zum Gemeindebezirke gehörigen Wohn⸗ plätze.

Nummer der Zählbezirke.

Wohnhãauser

Andere bewohnte Baulich⸗

keiten, unbe⸗ Hütten, Zelte,

wohnte Schiffe

Gewöhn⸗

liche Haus⸗

haltungen

von 2 und mehr

u. dergl. Personen.

Einzeln Gastböfe, lebende Gast⸗ Personen häuser, mit Herbergen eigener mit Haug Gaͤsten wirth⸗ (Gin · schaft. logierern).

Andere An⸗ stalten

Ortganwesende

Bevölkerung

Darunter sind reichs⸗ angehörige aktive

aller Art.

Militär personen.

1

1

5.

.

11

Beispiele von Einträgen: Erstes Beispiel.

. 89 Groß Wohnsdorf

ö Groß Wohnsdorf

de

Vorwerk Agnesen bof h Klein Wohnsdorf

Di de

Ziegelei Groß Wohnsdorf

Vorwerk KRruũgerwalde

: ö Groß Potbhlack Verren dorf

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9 de = 0 o

Gutsbeꝛirk Groß Wenn off ꝛĩ

Zweites Beispiel. Dorf s Wambel ö Wambel

. Wambel Wambel

. Wambelerholn

z2andgemeinde Wam

J. Volkszählung am H. Dezember 1900.

Regierungsbezint

Königreich Preußen.

reis

Wohnftätten.

Stãdte. Landgemeinden.

Gutsbezirke.

Laufende Nummer.

5 2 8.

wohnte wohnte Wohn⸗Wohn⸗ hãuser. hãuser.

Andere

Baulich⸗ liche u. keiten. Ein⸗ Hütten, zeln⸗ Zelte, Haus⸗ Schiffe hal⸗

4. 5.

Haus haltungen. Ge.

Be Unbe⸗ bewohnte wöhn⸗

u. dergl. tungen.

Anstalten.

Orts⸗

anwesende

Personen.

Männlich

Weiblich

.

Darunter sind reichs⸗ angehörige aktive Milit personen

29 .

är⸗

Religtonsbekenntniß.

Andere Christen

Sonstige und unbekannt

ö

Königreich Preußen. Volkszählung am I. Dezember 1900. Endgültiges Hauptergebniß

für die

im Kreise ö

Gemeinde

,

a. Wohnstätten. 1 Bewohnte Wohnhänser 2) Unbewohnte Wohnhaäͤuser Baulichkeiten,

Andere bewohnte Hütten,

Schiffe und dergl.

Gewöhnliche Haushaltungen von 2 und Personen

) Männli 2 We ge

52

Zelte,

B. Haugthalfungen. .

mehr

und

d. Religionsbekenntniß.

I) Evangelische

Davon: Lutheraner Reformierte

2) Katholische. Davon: Griechisch Katholische 3) Andere Christen.

Davon:

Männliche Personen

Weibliche Personen

. 5) Bekenner and 6) Mit Religionsbekenntnisses 7 3 Angabe des Religionsbekennt⸗ nes;

unbestimmter

1900.

Personal⸗Beränder ung en.

göniglich Preußische Armee.

Offiziere, Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförde⸗ rungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Wilhelms⸗ haven, an Bord S. M. J. „Hohenzollern“, 2 Jult. Nachbenannte Offiziere behufs Uebertritts zu den Ersatzformatsonen der Marine⸗ Inf. gusgeschieden und mit ihren Patenten jugetheilt: Dem 1. Ersatz⸗ See⸗Bat. (Kiel): die Oberlts.: Frhr. d Gersdorff im Füs. Regt. von Gersdorff (Hess) Nr. 80, Schering im Inf. Regt. Nr. 143, die Lts.. v. Veltheim im Garde⸗Füs. Regt., Hartmann im Gren. Regt. König Friedrich J. (4. Ost⸗ preuß.) Nr. 5, Oldenburg im Kelberg. Gren. Regt. Graf Gnei⸗ senau (2. P oM wm.) Nr. 9“, Rogalla von Bieberstein im Gren. Regt. König Friedrich 1II. (2. Schles.) Nr. 11, Schell im Inf. Regt. von Lützow (. Rhein. Nr. 25, St ie ler von , , im Braunschweig. Inf. Regt. Nr. 92, 6. im Inf. Regt. Nr. 167, Frhr. von Dobeneck im Inf. Regt. Nr. 171, Bauernschmitt, Königl. bayer. Lt. im 5. Inf. Regt. 1 Ernst Ludwig von Hessen, als Lt. mit seinem Patent vom 5. März 1894, Kurz, Königl. bayer. Lt. im 19. Inf. Regt. Prinz Ludwig, als Lt. mit seinem Patent vom 5. März 1892, beide nach erfolgtem Ausscheiden aus Königl. bayer. Diensten, Graetz, Königl. sächs. Lt. im 7. Inf. Regt. Prin; Georg Nr. 106, nach erfolgtem Ausschelden aus Köntgl. sächs. Viensten, als Lt. mit seinem Patent vom 29. Juli 1896, Menzel, (Julius), Königl. württemberg. Lt., bisher im Inf. Regt. König Wilhelm I. (6. . Nr. 124; dem 2. Ersatz⸗See⸗Bat. (Wilhelmshaven): v. Po ser u Groß⸗Nädlitz, überjähl. Hauptm. im 1. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 75, als Hauptm. v. Mantey, Oberlt. im Kaiser Franz Garde Gren, Regt. Nr. 2, Graf v. Brockdorff, Oberlt. im 3 Thüring. Inf. Regt. Nr. 71; die Ltg.: v. Mecklenburg im Kalser Alexander Garde Gren. Regt. Nr. 1, Graf v. Sparr im Jaf. Regt. Graf Bsse (1. . Nr. 31, Nollau im 5. Westsäl. * Regt. Nr. 53, Magnussen im J. Rhein. Inf. Regt. Nr. 69, Jantzen im 2. Bad. Gren. Regt. Kaiser Wilhelm J. Nr. 110, Steppuhn im Inf. Regt. Nr. 146, v. Bismarck im Infanterie⸗Regiment Nr. 152, Niemöller im 4. Hannov. Infanterie ⸗Regiment Nr. 164, Griot, Königl. bayer. Oberlt. im 3. Infanterie⸗ Regiment Prinz Karl von Bayern, nach erfolgtem Ausscheiden aus Königl. bayer. Diensten, als Oberlt. mit seinem Patent vom 7. November 1396, v. Bodenhausen, Königl. sächs. Dberlt. im 7. Inf. Regt. Nr. 133, nach erfolgtem Ausscheiden aus Königl. sächs. Diensten, als Oberlt. mit seinem Patent vom 1. Mai 1895, Erlen⸗ meyer, Königl. württemberg. Lt, bisher im Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, König von Preußen (2. Württemberg.) Nr. 120, Schäfer, , württemberg. Lt., bisher im 10. Wurttemberg. Inf. Regt.

r. 180.

Wilhelmshaven, an Bord S. M. J. „Hohenzollern“, 3. Julk. Smend, Lt. im Inf. Rgt. Graf Bülow von Vennewitz (6. Westfäl.) Nr. 55, Rieck, Lt. im Inf. Regt. von der Marwitz (G8. Pomm.) Nr. 61, unter Stellung à la suite ihrer Regtr., bis auf weiteres zur Dienstleistung beim Auswärtigen Amt kommandiert.

Abschiedsbewilligun gen. Im aktiven Heere. Wil⸗ helmthaven, an Bord S. M. J. . Hohenzollern“, 3. Jull. Henry, Hauptm. a. D, zuletzt à la zuite des Inf. Rgts. Nr. S8, mit seiner Pension und der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Uniform des ge⸗ nannten Regts. zur Diep. gestellt.

Beamte der Militär⸗ Verwaltung.

Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministerium s. 18. Juni. Roeßler, Garn. Bauinsp. zu Siegburg, die zum 1. Juli 1900 aus⸗ gesprochene Versetzung nach Deutz aufgehoben. Hille, Kasernen⸗ Inspektor auf Probe in Spandau, zum Kasernen⸗Insp., Dr. Seybel, Vize Feldw. der Landw. 1. Aufgebots, Apotheker und Nahrungsmittel⸗ chemiker, zum Garn. Apotheker in Danzig, ernannt.

21. Juni. Gicher, Zahlmstr. vom Hannov. Jäger⸗Bat. Nr. 10, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand versetzt.

23. Juni. Broscheit, Garn. Verwalt. Direktor auf Probe in Cassel, zum Garn. Verwalt. Direktor, Dudeck, Geheimer Sekretär bei der Gen. Militärkasse, zum Zahlmstr. beim II. Armee⸗ Korps, Halbach, Zahlmstr. beim 2. Bat. Inf. Regts. Nr. 140, zum Geheimen Sekretär bei der Gen. Militärkasse, ernannt.

25. Juni. Tützscher, Rechnungsrath, Kassierer bei der Gen. Militärkasse, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand versetzt.

Föniglich Sächsische Armee.

Offiziere, Fähnriche ꝛ. 24. Juni. Wunder, Lt. im 4. Inf. Regt. Nr. 105, behufs Uebertritts zur Marine⸗Inf. mit dem 23. Juni d. J. aus dem Heere ausgeschieden.

Beamte der Militär⸗Verwaltung.

Durch Allerhöchsten Beschluß. 23. Juni. Lubowgski, Garn. Bauinsp. und Lokalbaubeamter des Baukreises II Leipzig, unterm 1. Juli 1900 auf seinen Antrag aus dem Dienste der Militär⸗ Verwalt. entlassen.

Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministe riums. 2. Juni. Roh dewald, Garn. Bauinsp. und Baubeamter des Neubaukreises II Leipzig, vom 1. Juli 1900 ab bis auf weiteres mit Leitung des Baukreises II Leipzig beauftragt.

XIII. stõöniglich Württembergisches) Armee Korps.

Offiziere, Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförde⸗ rungen und Versetzun gen. Im aktiven Heere. 30. Juni. Prinz Ernst von Sachsen⸗Weim ar, Herzog zu Sachsen Poheit, Major im Drag. Regt. Königin Olga Nr. 25 und Adjutant bei dem General ⸗Kommando des Armee Korps, nach Preußen behuft Aggregierung bei dem 2. Garde⸗Drag. Regt. Kaiserin Alexandra von Rußland kommandiert.

. 3. Juli. Frhr. v. Watter, Gen. Lt. und Gen. A la suite Seiner Majestät des Königs, von der Stellung als Milttärbevoll mächtigter in Berlin enthoben und unter Belassung in dem Verhältniß als Gen. à la suite Seiner Majestät des Königs zur Dienstleistun

bei dem Kriege Ministerium kommandiert. v. March taler, Ober

und Flügel ˖ Adjutant, Abtheil. Chef im Kriegs, Mintstertum, unter Belassung in dem Verhältniß als Flügel Adjutant, zu Militärbevoll— mächtigten in Berlin ernannt. Frhr. v. Mitt nacht, Major und Bats, Kommandeur im 8. Inf. Regt. Nr. 125 Großherzog Friedrich von Baden, in das Kriegs. Ministerium versetzt und mit Wahr⸗ nehmung der Geschäfte eines Abtbeil. Chefs in demselben beauftragt. Frhr. v. Gemmingen ⸗Fürfeld, Major und dienstthuender Flügel= Adjutant, als Bats. Kommandeur in daß 8. Inf. Regt. Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden versetzt. Nohn (Alfred), Hauptm. und Battr. Chef im 4. Feld. Art. Regt. Nr. Hö, zum dienstihuenden Flügel Adjutanten ernannt, Frbr. v. Ellrichs hau sen, Oberlt. d la suite des Inf. Regtg. Alt. Württemberg Nr. 121, unter Wieder⸗ einreihung in das Regt, von dem Verhältniß als persönlicher Adjutant. Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs Nikolaus von Württemberg enthoben. Graf v. Reisch ach, Oberit. im Inf. Regt. Alt Württemberg Nr. 121, unter Stellung à la suite deg Regt, zum versönlichen Adjutanten Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs Nikolaus von Württemberg ernannt.

Kaiserliche Marine.

Offiziere ꝛe. Stellenbesetzungen. Kiel, an Bord S. M. J. . Hohenjollern , 27. Juni. Pf un dheller, Dberlt. zur See,