. halt der Ka aanstalten,
Deutscher Reichs ⸗ Anzeiger
und
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Alle Nost-Anstalten nehmen Kestellung an;
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Juserate nimmt an: die Königliche Expedition
für Berlin außer den NHost-⸗Anstalten auch die Expedition
8w., Wilhelmstraße Nr. 32.
EGinzelne Uüumnmern hosten 25 8.
Mn 1634.
des Neutschen Reichs- Anzeigers
und Königlich Nreußischen Ktaats- Anzeiger
Berlin 8X., Wilhelmstraße Nr. 32.
r.
Berlin, Mittwoch, den 11. Juli, Ahends.
1900.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Amtsgerichtsrath a. D. Dr. Wendling zu Frank⸗ furt a. M. den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, ;
d . Amtsgerichtsräthen a. D. Amelung e Cassel, bisher in Berlin, und Francke zu Alfeld, dem Oberlehrer a. D., Professor Werth eim zu Frankfurt a. M, dem Rechnungs⸗ Revisor, Rechnungsrath Leistico zu Lissa in . dem
Eisenbahn⸗Sekretaͤr a. D., Rechnungsrath Rosenfeldt zu Danzig und dem Steuer⸗Einnehmer erster Klasse a. D. Scholze zu gan el, bisher in Mogilno, den Rothin Adler⸗Orden vierter ie. A
dem Geheimen Ober⸗Regierungsrath Kühn, vortragenden Rath im Reichs⸗Schatzamt, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse,
dem Subdirektor der städtischen Gasanstalten Rudolf Jahncke zu Berlin und dem Ober Landmesser und Ver⸗ messungs⸗Revisor Fuchs zu Elbing den Königlichen Kronen⸗ Orden dritter Klasse,
dem Gutspächter Karl Bremer gu Schwölmen im Kreise Pr⸗Holland, dem Stadtsekretär Katterwe zu Oels i. Schl., dem städtischen Registrator Wegener zu Celle, dem Eisenbahn⸗Stations⸗Assistenten a. D. Haesner zu Langfuhr bei Danzig, bisher zu Jablonowo im Kreise Strasburg W-⸗Pr., und dem Königlichen Mundkoch und Backmeister Kari . zu Berlin den Königlichen Kronen⸗Orden vierter
asse,
dem Kanzlei⸗Sekretär Schwartz bei der Polizei⸗Direktion in Stettin, dem Polizei⸗Wachtmeister Deter zu Berlin, dem Gerichtsvollzieher a. D. Jurgschat zu Magdeburg, den Ge⸗ heimen Kanzleidienern a. D. Wilhelm Bader zu Berlin und Gottlieb Schiering zu Potsdam das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, sowie
dem al g , n fer a. D. Grunow zu Danzig, dem Eisenbahn⸗Weichensteler a. D. Teßmer zu Neufahr⸗ wasser bei Danzig, dem Eisenbghn⸗Portier a. D. Schmalz zu Stolp i. . dem städtischen Rathhaus⸗Kastellan Deubach zu Erfurt, dem Vollzichungsbeamten a. D. Becker zu Elberfeld, den Gerichtsdienern a. D. Franz Abel zu Berlin und Fedor Kasubsky zu Zehlen— dorf, bisher in Berlin, dem Steuer⸗Aufseher a. D. Backes zu Burgwaldniel, bisher in Ruhrort, dem Gefangnen⸗ʒuf⸗ seher a. D. Stecher zu Fulda, den Schutzmännern a. D. Hermann Koschel und Franz Rohner zu Berlin, dem ,, . Heinrich Maaß ebendaselbst, dem Gestüt⸗
berwärter Behling zu Zirke im Kreise Birnbaum, dem
Werkmeister Franz kiffer zu Hochdahl im Landkreise Düssel⸗ dorf und dem Viehwärter Joseph Schmidt zu Kreiselwitz ö Breslau das Allgemeine Ehrenzeichen zu ver⸗ eihen. ;
Deutsches Reich.
Gesetz, betreffend die Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschau. Vom 3. Juni 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des n m. was folgt:
Rindvieh, Schweine, Schafe, . Pferde und Hunde, deren Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet werden soll, unterliegen vor und nach der Schlachtung einer amt⸗ lichen Untersuchung. Durch Beschluß des Bundesraths kann die Genf auf anderes Schlachtvieh ausgedehnt werden.
Bei Nothschlachtungen darf die Untersuchung vor der Schlachtung unterbleiben.
Der 1 der Nothschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten steht, daß das Thier bis zur Änkunft des zuständigen Beschauers verenden oder das Flelsch durch Verschlimmerung des krankhaften Zustandes wesentlich an Werth verlieren werde oder wenn das Thier infolge eines Unglücksfalls sofort getödtet werden muß.
82.
Bei Schlachtthieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen . des Besitzers verwendet werden soll, darf, sofern e feine Merkmals einer die Genußtauglichteit, des Fleisches ausschließenden Erkrankung zeigen, bie Üntersuchung vor der Schlachtung und, sofern sich solche Merkmale auch bei der Schlachtung nicht ergeben, auch die Untersuchung nach der Schlachtung unterbleiben.
Eine gewerbsmäßige Verwendung von Fleisch, bei welchem ö. Grund des Abs. J die Untersuchung unterbleibt, ist ver⸗
en
Als eigener Haushalt im Sinne des Abs. 1 ist der Haus⸗ 3 Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Speise⸗
efangenanstalten, Armenhaäuser und ähnlicher An⸗
stalten sowie der Haushalt der Schlächter, Fleischhändler, Gast⸗, Schank⸗ und ,, nicht d, ,. ⸗‚.
Die Landesregierungen sind befugt, für Gegenden und Zeiten, in denen eine übertragbare 2 herrscht, die Üntersuchung aller der Seuche ausgesetzten Schlachtthiere an⸗ zuordnen. ; 84
Fleisch im Sinne dieses Gesetzes sind Theile von warm⸗ blütigen Thieren, frisch oder zubereitet, sofern sie sich zum Genusse für Menschen eignen. Als Theile gelten auch die aus warmblütigen Thieren hergestellten Fette und Würste, andere Erzeugnisse nur insoweit, als ö un degtath dies anordnet.
Zur Vornahme der Unkersuchungen sind Beschaubezirke u bilden; für jeden derselben ist mindestens ein Beschauer . ein Stellvertreter . bestellen.
Die Bildung der Beschaubezirke und die Bestellung der Beschauer erfolgt durch die Landesbehörden. Für die in den Armeekonservenfabriken vorzunehmenden Untersuchungen können — der Militärverwaltung besondere Beschauer bestellt werden.
Zu Beschauern sind approbierte Thierärzte oder andere , mn welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, zu estellen.
86.
Ergiebt sich bei den Untersuchungen das Vorhandensein oder der Verdacht einer Krankheit, für welche die Anzeigepflicht besteht, so ist nach Maßgabe der hierüber geltenden Vor⸗ schriften zu verfahren. 8
Ergiebt die Untersuchung des lebenden Thieres keinen Grund zur Beanstandung der Schlachtung, so hat der Be⸗ schauer sie unter Anordnung der etwa zu beobachtenden be⸗ sonderen Vorsichtsmaßregeln zu genehmigen.
Die Schlachtung des zur Untersuchung gestellten Thieres darf nicht vor der Ertheilung der ö . und nur unter Einhaltung der angeordneten besonderen Vorsichts⸗ maßregeln far n gen
Erfolgt die Schlachtung nicht spätestens zwei Tage nach Ertheilung der Genehmigung, so ist sie nur nach erneuter Untersuchung und 9, zulaͤssig.
Ergiebt die Untersuchung nach der Schlachtung, daß kein Grund zur Beanstandung des Fleisches vorliegt, 6 hat der i , es als tauglich zum Genuß für Menschen zu er⸗ klären.
Vor der Untersuchung dürfen Theile eines geschlachteten Thieres nicht beseitigt werden.
Ergiebt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genusse für Menschen untauglich ist, so hat der Beschauer es vor⸗ läufig zu beschlagnahmen, den Besitzer hiervon zu benach⸗ richtigen und der Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten.
Fleisch, dessen Untauglichkeit sich bei der Untersuchung ergeben hat, darf als Nahrungs⸗ oder Genußmittel für Menschen nicht in Verkehr gebracht werden.
Die Verwendung des Fleisches zu anderen Zwecken kann von der Polizeibehörde zugelassen werden, soweit gesundheit⸗ liche Bedenken nicht entgegenstehen. Die Polizeibehörde be⸗ stimmt, welche Sicherun . gegen eine Verwendung des Fleisches zum , für Menschen zu treffen sind.
Das Fleisch darf nicht vor der polizeilichen Zulassung und nur unter Einhaltung der von der Polizeibehörde angeordneten Sicherungsmaßregeln in Verkehr gebracht werden.
Das Fleisch ist von der Polizeibehörde in unschädlicher Weise zu beseitigen, soweit seine Verwendung zu anderen Zwecken (Abs. 3) nicht zugelassen wird.
5§ 10.
Ergiebt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genusse für Menschen nur bedingt . ist, so hat der Beschauer es vorläufig zu ö , , . en Besitzer hiervon zu benach⸗ richtigen und der Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten. Die Polizeibehörde bestimmt, unter welchen Sicherungs⸗ maßregeln das Fleisch zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht werden kann.
Fleisch, das bei der Untersuchung als nur bedingt taug⸗ lich erkannt worden ist, darf als Nahrungs⸗ und Genußmittel für Menschen nicht in Verkehr gebracht werden, bevor es unter den von der Polizeibehörde angeordneten Sicherungg⸗ maßregeln zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht
worden ist. eine solche en,, . unterbleibt, 6 ie Vorschriften des 8 9 Abs. 3 bis 5 entsprechende nwendung. 8u Der Vertrieb des zum Genusse 6 Menschen brauchbar gemachten Fleisches (6 10 Abs. 1) darf nur unter einer diese eschaffenheit erkennbar . Bezeichnung erfolgen. Fleischhändlern, Gast⸗, Schank⸗ und Speisewirthen ist der Vertrleb und die Verwendung solchen Fleisches nur mit Ge⸗
nehmigung der Polizeibehörde gestattet; die Genehmigung ist
jederzeit widerruflich. An die vorbezeichneten Gewerbetreibenden darf derartiges Fleisch nur abgegeben werden, soweit ihnen eine solche Genehmigung ertheilt worden ist. In den Geschäfts⸗ räumen dieser Personen muß an einer in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar gemacht werden, daß Fleisch der im f L bezeichneten . zum Vertrieb oder zur Verwendung kommt.
Fleischhändler dürfen das Fleisch nicht in Räumen . halten oder verkaufen, in welchen taugliches Fleisch (3 8) feil⸗ gehalten oder verkauft wird.
8 12.
Die Einfuhr von Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen, von Würsten und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem Fleische in das Zollinland ist verboten.
Fi übrigen gelten für die Einfuhr von Fleisch in das Zollinland bis zum 31. Dezember 1903 folgende Bedingungen:
I) Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Thierkörpern, die bei Rindvieh, ausschließlich der Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein koͤnnen, eingeführt werden.
Mit den Thierkörpern müssen Brust⸗ und Bauchfell, Lunge, Herz, Nieren, bei Kühen auch das Euter in natürlichem Zusammen hange verbunden sein; der Bundesrath ist ermächtigt, diese Vorschrift auf weitere Organe auszudehnen.
2) Zubereitetes Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn nach der Art seiner Gewinnung und Zubereitung Gefahren für die menschliche Gesundheit erfahrungsgemäß ausgeschlossen sind oder die Unschädlichkeit für die menschliche Gesundheit in zuverlässiger Weise bei der Einfuhr sich feststellen läßt. Diese Feststellung gilt als unausführbar insbesondere bei Sendungen von Pökelfleisch, soferr das Gewicht einzelner Stücke weniger als vier Kilogramm beträgt; auf Schinken, Speck und Därme findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Fleisch, welches zwar einer Behandlung zum Zwecke seiner Haltbarmachung unterzogen worden ist, aber die Eigenschaften frischen Fleisches im wesentlichen behalten hat oder durch ent⸗ sprechende Behandlung wieder gewinnen kann, ist als zube⸗ reitetes Fleisch nicht anzusehen; Fleisch solcher Art unterliegt den Bestimmungen in 5 1.
Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1903 sind die Be⸗ dingungen für die Einfuhr von Fleisch gesetzlich von neuem zu regeln. Sollte eine Neuregelung bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte nicht zu stande kommen, so bleiben die im Abs. 2 festgesetzten a, . auf weiteres maßgebend.
Das in das Zollinland eingehende Fleisch unterliegt bei der Einfuhr einer amtlichen Untersuchung unter Mitwirkun der Zollbehörden. Ausgenommen hiervon ist das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und das zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Fleisch.
Die Einfuhr von Fleisch darf nur über bestimmte Zoll⸗ ämter erfolgen. Der Bundesrath bezeichnet diese Aemter sowie diejenigen Zoll⸗ und Steuerstellen, bei welchen die Unter⸗ suchung des Fleisches .
Auf Wildpret und Federvieh, ferner auf das zum Reise⸗ verbrauche mitgeführte Fleisch finden die Bestimmungen der Ss§ 12 und 13 nur insoweit Anwendung, als der Bundesrath dies anordnet.
Für das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß⸗ und Marktverkehre des Grenzbezirks eingehende Fleisch können durch
Anordnung der Landesregierungen Ausnahmen von den Be⸗
stimmungen der 8 12 und 13 zugelassen werden. 15. Der Bundegrath ist ermächtigt, weitergehende Einfuhr⸗ verbote und Einfuhrbeschränkungen, als in den 898 12 und 13 vorgesehen sind, zu beschließen. .
Die Vorschriften des 8 8 Abs. 1 und der * 9 bis 11 gelten auch für das in das Zollinland eingehende Fleisch. An Stelle der unschädlichen Beseitigung des Fleisches oder an Stelle der polizeilicherseits anzuordnenden Sicherungsmaßregeln kann jedoch, insoweit gesundheitliche Bedenken nicht entgegen⸗ stehen, die Wiederausfuhr des Fleisches unter entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen a , nn
Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu verwendet werden kann, darf zur Einfuhr ohne Untersuchung zugelassen werden, nachdem es zum Genusse für Menschen . gemacht ist.
Bei Pferden muß die Untersuchung (5 1) durch approbierte Thierärzte vorgenommen werden. .
Der Vertrieb von Pferdefleisch sowie die Einfuhr solchen Ilischee in das Zollinland darf nur unter einer ichnung erfolgen, welche in deutscher Sprache das Fleisch als Pferde⸗ fleisch erkennbar macht.
Fleischhändlern, Gast⸗, Schank⸗ und Speisewirthen ist der Vertrieb und die Verwendung von Pferdefleisch nur mit Ge⸗ nehmigung der Polizeibehörde gestattet; die 2 ist jederzelt widerruflich. An die vorbezeichneten be⸗ irelbenden darf Pferdefleisch nur abgegeben werden,