G
diese Konzession sowie das Recht zur Entziehung und Beschränkung
des Grundeigenthumß nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
unter den nachstehenden ö hierdurch ertheilen.
Die Gesellschast bildet sich unter der Firma Reinickendorf Liebenwalde ⸗ Groß Schönebecker Glsenbahn⸗Aktiengesellschaft und nimmt ihren Sitz in Berlin oder unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten an einem anderen, an der Bahn ge— legenen Orte.
Die Gesellschaft ist den bestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs⸗ und Landesgesetzen ohne 4 unterworfen.
Dag zur plan. und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn erforderliche Anlagekapital (Grundkapital) wird auf den Betrag von 3730 000 4M festgesetzt.
Der Nennbetrag der vol der Gesellschaft auszugebenden Aktien darf den Betrag des festgesetzten Anlagekapitals nicht übersteigen. Das Aktienkapital ist baar und voll einzuzablen und lediglich zur plan. und anschlagsmäßlgen Vollendung und Auerüstung der Bahn zu verwenden.
Es bleibt der Gesellschast überlassen, einem Theile der aus— zugebenden Attien (Vorzug?⸗Aktien) ein Vorzugsrecht vor den übrigen Aktien (Stamm -⸗Aktien) betreffs der Vertheilung des Reinertrags des Unternebmens bis zu oso des Nennbetrag dieser bevorzugten Aktien, sfowie für den Fall der Äuflösung der Gesellschaft betreffs der Ver⸗ theilung des Gesellschaftzbermögens einzuräumen. Im übrigen dürfen deren Inhabern keine anderen Rechte als den Inhabern der übrigen Aktien eingeräumt werden.
Die Aktien dürfen erst nach der Betriebzeröffnung der Bahn ausgegeben werden. ;
Den Aktionären kann nach der vollen Leistung des Nennbetrags
der Aktien bis zum Ablaufe desjenigen Kalenderhalbfahrz, in welchem
der Betrieb der Bahn eröffnet wird, jedenfalls aber nicht über das. jenige Kalenderhalbsahr binaus, in welchem die im Artikel VIII Nr. 3 festgesetzte Baufrist abläuft, soweit di, erübrigten Mittel solches zulafsen, die Gewährung von Bauzinsen bis zu 36 oso des Nennbetrags ihrer Aktien ö werden.
Die gesammte Leitung der Bau⸗ und Betriebs verwaltung ist einem Vorftande zu übertragen, welcher die Gesellschaft mit den ge⸗ setzlichen Befugnifsen und. Verpflichtungen des Vorftandes elner Aniengesellschaft vertritt und für die Geschäftsführung, insowelt sie der staatlichen Beausfsichtigung unterliegt, der Aussichtsbehörde ver antwortlich ist.
Die Wahl des Vorstandes oder, falls derselbe aus mehreren Personen bestehen soll, die Wahl des Vorsitzenden und der technischen , ne, bedarf der Bestätigung des Ministers der öffentlichen
rbeiten.
Die Geschäftsordnung für den Vorstand unterliegt der Genehmi— gung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.
Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und die Geschäftgzordnung des oder der obersten Betriebsleiter
Anwendung. IV.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths und des Vorstands, sowie sämmtliche Beamten der Gesellschaft müssen Angehörige des Veutschen Reichs sein und, soweit nicht vom Minister der öffentlichen Arbeiten Ausnahmen zugelassen werden, . ihren Wohnsitz haben.
Die Staatzreglerung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staatliche Interesse für betheiligt erachtet, bei den Versammlungen und den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der Generalversamm⸗ lung der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Augübung dieseg Rechts zu ermöglichen, ist der Staatsregierung von allen diesen Versammlungen und Zusammenkünften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungsgegen⸗ stände enthaltenden Tagesordnung Anzeige zu machen.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außer ordentlicher , zu verlangen.
1
Alle die juristische Persönlichkeit der Eisen bahngesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrags, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staatsregterung den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregierung Gültigkeit.
Die Gesellschaft hat alle ihren Gesellschaftsvertrag betreffenden Generalrersammlungsbeschlüsse, bevor sie eine Abänderung des Gesell⸗ schaftevertrags zur Eintragung in das Handelsregister anmeldet, der Staatsregierung mit dem Antrag auf die vorbezeschnete Prüfung und Genehmigung vorzulegen und die Entscheidung der Staatsregierung der Ameldung zur Eintragung in das Handelsregister beizufügen.
Inebesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebs auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebs der eigenen Bahn an andere, die Auflösung der Gesell⸗ schaft oder die Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft aus- sprechen, oder durch welche sonst die Bahnanlgge oder deren Betrieb aufgegeben werden soll, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der König⸗ lichen Staatsregierung.
Diese Beflätigung ist auch zur Aufhebung derjenigen Beschlüsse früherer Generalpersammlungen erforderlich, welche vom Staate ge⸗ nehmigt waren.
VII.
Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für die Nebeneisenbabnen Deutschlandö; vom 5. Juli 1892 (Reiche⸗ Gesetzbl. S. 764) mit den Aenderungen vom 24 Mär 1897 Meichs. Gesetzbl. S. 166) und vom 23. Mai 1898 (Reichs Gesetzbl. S. 3655) sowie die dazu ergebenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen vergl. S h der Bahnordnung) maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll 1435 m betragen.
VIII. Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen: 1) Der Staatsregierung bleibt . die Feststellung der Babnlinie in ihrer vollständigen Duich⸗ führung durch alle Zwischenpunkte, die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen, die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie die Se m der Entwürfe i die Betriebsmittel und ihrer nzahl.
Dem Staate bleibt für alle durch die Ausführung der genehmigten Entwürfe bedingten Benachtheiligungen seines Eigenthums oder seiner sonstigen Rechte der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach , . der gesetzlichen Bestimmungen gegen den Konzessionar vor⸗ ehalten.
2) Der Konzessioönar hat allen Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen.
3) Pie Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß länzstens binnen 2 Jahren nach Eintragung der Gesellschaft in das Handels- register in Gemäßheit des nachstebenden Artikels XIX erfolgen,
Für die Vorlage der augführlichen Bauentwürfe somse für die Inangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetrieb- nahme der elnzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgesetzt werden.
4) Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfüllung der ihm mit Bezug auf den Bahnbau obliegenden Verpflichtungen, ins⸗ besondere der rechtzeitigen plan, und anschlag mäßigen Ausführung und Auęerüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist er zur Zahlung einer Strafe von hoo des auf 3730 000 M. festgesetzten Baukapltals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung
darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Strafe als verfallen an4 zusehen ist, mit Ausschluß des Rechtswegs dem Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten zusteht.
Zur Sscherstellung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar bel der General. Staatekasse den Betrag von 186 500 M, in Worten: Ginhundertfechtzun dachtzigtausendfünfhundert Mark“, baar oder in preußischen Staats. oder vom Staate gewährleisteten Werthyapteren oder in inländischen Eisenbahn-Prioritäts. Obligationen — unter Be— rechnung aller dieser Werthpapiere nach dem Kurtzwerthe — nebst den noch nicht fälligen Zins. und Erneuerungsscheinen zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde,. int der Maßgabe zu ver— pfänden, daß dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Befugniß zusteht, durch Verwendung der Raarbeträge oder durch Väräußerung der varpfändeten Werthpapiere die verfallenen Strafbeträge einzu⸗ ziehen. — Die Rückgabe der zu den Papieren etwa gehörigen Zints— scheine erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von dem be— zeichneten Minisser untersagt werden, wann nach seinem allein ent⸗ scheidenden Urtheil der Korzefstonar den Bau verzögern sollte. Auch ist der bezeichnete Minister ermächtigt, nach Maßgabe det Fortschritts des Baue und der Außrüstung der Wahn einen entsprechenden Theil der Baarbeträge oder Werthpaptere schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückgeben zu lassen.
5) Falls die oben festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten besonderen Baufristen nicht innegehasten wird, kann nicht nur die bezeichnete Strafe eingejogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landes⸗ herrlichen Erlaß zurückgenommen und die im § 21 des Gesetzetz vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vorhandenen Bahn— anlagen eingeleitet werden. Sofern die Staatsregierung von dem Vorbebalte der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll j-doch die Zurücknahme der Konzession nicht vor Ab— lauf der in dem angezogenen § 2 festgesetzten Schlußfrist erfolgen.
IX
Für den Betrieb ingzbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Feststellung und die Äbänderung des Fahiplang erfolgt unter den nachfolgenden Beschräͤnkungen durch die staatliche Aufsichts« behörde. Der Konzessionar soll nicht verpflichset sein, zur Ver⸗ mittelung des Personenperkehrs mehr als zwei Wagenklassen in die Züge ein zustellen. Auch soll derselbe, solange die Bahn nach dem hierfür allein maßgebenden Ermessen der Aussichtsbehörde vorwiegend von nur örtliche: Bedeutung ist, nicht angehalten werden können täglich mehr als zwei der Personenbeförderung dienende Züge in Feder Richtung zu fahren. Die Feststellung des Fahrplans derjenigen Züge, welche der Konzessionar freiwillig über die Zahl 2 hinaus verkehren läßt, wird bei Wahrung der bahnpolizeilichen Vorschriften dem Er— messen des Konzessionars überlassen.
2) Für die erften fünf Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar bleibt dem Konztssionar die Bestimmung der Preise sowohl für den Personegr, alg für den Güterverkehr ühber— lafsen. Für die Folgeieit unterliegt die Feststellung und die Ab— änderung des Tariss der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbebörde. In Betreff des Güterverkehrs werden jedoch nach Ablauf jenes fünf⸗ jaͤhrigen Zeitraums, solange die Bahn nach dem hierfür allein ent⸗ scheidenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Bedeutung ist, wiederkehrend von fünf zu fünf Jahren Höchsttarifsätze für die einzelnen Güterklassen unter Berücksichtigung der finanziellen Lage bes Unternehmens von dem Minister der öffentlichen Arbeiten fest. gestellt. Dem Unternehmer bleibt überlassen, nach Maßgabe der reichs⸗ und landesgesetzlichen Vorschriften innerhalb der Geenzen dieser Höchstsätze die Sätze für die Tarifklaͤssen nach eigenem Ermessen fest— zusetzen und Erhöhungen wie Ermäßigungen der Tarifklassen sätze ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
Auch ist der Konzessionar verrflichtet, das jeweilig auf Len preußi⸗ schen Staatsbahnen bestebende Tarifsystem anzunehmen und hinsichtlich der Einrichtung direkter Tarife die für die preußischen Staatsbahnen jeweilig bestehenden allgemeinen Grundsätze zu befolgen, wenn und soweit solches von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für er⸗ forderlich erachtet wird.
3) Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Betriebs der gayzen Bahn einen Erneuerungsfonds und neben dem im § 262 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 (Reichs Gesetzbl. S. 219) vor⸗
geschrlebenen Reservefonds (Bilanz · Reservefonds) einen Spezial ⸗Reserve⸗
fonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Aus— führung der letzteren unter Genehmigung des Ministers der öffent⸗ lichen Arbeiten aufzustellenden, von Zeit zu Zeit der Prüfung zu unteriiehenden Regulative zu bilden.
Der Grneuerungs. und der Spezial⸗Reservefonds sind sowohl . als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten.
Der Erneuerangsfonds dient zur Bestreitung der Kofsten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be— triebsmittel.
In den Erneuerungesfonds fließen:
a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien;
b., eine den Betriebsgeinnabmen alljährlich zu entnehmende Rück— lage, deren Höhe durch das Regulatio festgesetzt wird;
c. die Zinsen des Erneuerungefonds.
Der Spezial Reservefonds diert zur Bestreitung von solchen durch außergewöhnliche Elementarereignisse und größere Uafalle hervor- gerufenen Ausgaben, welche erforderlich werden, damit die Beförde⸗ rung mit Sicherbeit und in der der Bestimmung des Unternehmens entsprechenden Weise erfolgen kann.
In den Spezial -⸗Reservefonds fließen:
a. der Betrag der nach dem Gesellschafisvertrage verfallenen, nicht abgehobwnen Gewinnantheile und Zinsen;
b. eine im Regulative festzusetzende, alljährlich den Betriebs⸗ einnahmen zu entnehmende Rücklage;
C. die Zinsen des Spezial⸗Reservefonde.
Erreicht der Spenal Reservefonds die Summe von 75 900 , so können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rücklagen so lange unterbleiben, als der Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist.
Die Werthpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der verein⸗ nahmften und nicht sofort zur Veiwendung gelangenden Beträge zu beschaffen sind, werden durch das Regulatip bestimmt.
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneueruneg. oder Sperial⸗Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist da Fehlende aus den Ueberschüssen des oder der folgenden Betriebtjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Ge⸗ nebmigung' des Ministerg der öffentlichen Arbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Spezial -⸗Reservefonds vor.
X
Der Konzessionar ist verpflichtet:
a. feine Betriebe rechnung nach den vom Minister der öffentlichen Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Regierung zu der von (letzterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebs⸗ rechnungsabschluß einzureichen und seine Kassenbücher vorzulegen;
Pb der Ausstellung der Rechnung den Zeitraum vom Anfang April jedes Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rechnungsjahr zu Grunde zu legen; . J.
c. die von den Aufstchtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und den Aufsichtsbehörden in den von ihnen fest— gesetzten Fristen einzureichen.
XI. Der Kon ssionar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern⸗ und ÜUnterbeamten stellen mit Militäranwärtern, insoweit sie daz 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hagen, die für die Staatgeisenbahnverwaltung in dieser Beziehung — und insbesondere mit Bezug auf die Ermittelung der Militäranwärter — bestehenden und noch ergebenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
Auf Verlangen des Ministers der öffentlichen Arbeiten hat der Konzefsionar einerseits für die Beamten des Bahnunternehmens — und jwar unter deren Heranziehung zu Beiträgen bis zu 6 Töhe, welche für die Staatçeisenbahnen bis zum Erlaß des Geseßzes
vom 27. März 1872, betreffend die Pensionierung der unmisfelbaren Staatsbeamten u. s. w., maßgebend gewesen ist — andererseits für die Arbeiter Pensions, Wittwen⸗ und Unterstützungskassen nach den jetzt und künftig für die Staatsbahnen bestehenden Grundsätzen einzurichten und zu diesen die erforderlichen 6 r zu leisten.
II.
Die Verpflichtungen des Konzesstonarg zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn. Postgesetz? vom 20. Bezember 1875 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 318) und den dazu gehörtgen Vollzugs bestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß für die Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren vom Beginn des auf die BetriebtzC eröffnung folgenden Kalenderjahrez an Stelle der Artikel 2 bitz 4 des Gesetzes die im Erlaß des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Central. ü sür das Deutsche Reich S. 380) getroffenen Bestimmungen reten.
Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Ver— hältnissen der Bahn infolge von Erweiterungen des Unternehmen oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Grügden eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichs⸗Aufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Nebenelsenbahn verliert, teitt das EisenbahnPostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzuzsbestimmungen ohne Einschtänkung in Anwendunz.
XIII.
Der Konzessionar ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen für militärische Zwecke bereits erlassenen oder künstig fur die Gisen⸗ bahnen im Deutschen Reich ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu unterwerfen.
XIV.
Der Telegraphenverwaltung gegenüber hat der Konjessionar die⸗ jenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche sür die preußischen Staatsbahnen jeweilig gelten.
XV.
Anreren Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittels Zweigbahnen, als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder theilweise gegen zu verrinbarende, nöthigenfalls vom Minister der öffentlichen Ärbelten festzusetzende Fracht. oder Bahngeldsätze vor— behalten.
XVI.
Nach Eröffnung des Betriebs ist der Konzessionar zur Aenderung und Erweiterung der Bahnanlagen sowie zur Vermehrung der Gleise auf den Bahnhöfen und der freien Strecke verpflichtet, fofern und sowrit der Minister der öffentlichen Arbeiten solches im Verkehre interesse oder im Interesse der Betriebssicherheit oder im Interesse der Landesvertbeidigung für erforderlich erachtet. Soweit diese An— forderungen lediglich im Interesse der Landesvertheidigung erfolgen, sind die desfallsigen Kosten dem Konzessionar zu erstalten, wenn nicht im Wege der Gesetzgebung andere, für den Konzessionar alsdann maßgebende Bestimmungen (vergl. Artitel I) getroffen werden. Im übrigen fallen die betreffenden 6 dem Konzesstonar zur Last.
VII.
Sollten nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten oder der obersten Reichs. Aafsichtsbehörde die Voraussetzungen weg fallen, unter denen auf die Bahn bei ibrer Konzessionierung die An— wendung der Bahnordnung für die Nebenelsenbahnen Deutschlands für statthaft erklärt ist (vergl. Artikel Rll am Schlusse), so ist der Konzesstonar verpflichtet, auf Erfordern des bezeichneten Ministerg die baulichen Einrichtungen und den Betrieb der Bahn nach Maß— gabe der für Haupteisenbahnen bestehenden Bestimmungen den desfallsigen Anordnungen des Ministers entsprechend um— zuändern. Kommt der Konzessionar dieser Verpflichtung innerhalb der ihm dieserhalb gesetzten Frist nicht nach, so hat er auf Verlangen der Staatsregierung das Eigenthum der Bahn nebst allem Zuhebör gegen Gewährung der in Nr. 4 unter a, b und e zes § 42 des Eisenbahngesetzkeß vom 3. November 1838 bezeichneten Entschädtgung, mindestens aber gegen Zahlung des auf den Bau der Bahn ver wendeten Anlagelapitals an den Staat oder einen von der Staats— regierung zu bezeichnenden Dritten abzutreten.
.
Der Staatsregierung bleibt, unbeschadet des gesetzlichen Ankaufä— rechts, vorbehalten, das Unternehmen jederleit, jedoch nicht vor dem Ablauf von zehn Jahren seit dem Tage der Betriebgeröff nung, gegen Eistattung der von dem Unternehmer aus eigenen Mitteln nothwendig oder nützlich aufgewendeten Anlagekosen eigenthümlich zu erwerben.
XIX.
Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessione⸗Urkunde sowit ihre Veröffentlichung nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (G. S. S. 3657) erfolgt eist, nachdem die Zeichnung saͤmmtlicher Attien durch Vorlegung beglaubigter Zeichnungescheine dem Mmister der öffentlichen Arbeiten nachgewiesen und zugleich die Kreditfähigkeit der Zeichner von ihm als genügend bescheinigt befunden ist, nachdem der Staatsregierung der mit den Konzessionsberingungen in volle Uebereinstimmung zu setzende Gesellschaftevertrag vorgelegt und diese Uebereinflimmung nachgewiesen ist, nachdem ferner die unter Artikel VIII Nr. 4 geforderte Sicherheit geleistet und nachdem endlich die Gesellschaft rechtzeitig und rechtsgültig errichtet ist.
In letzterer Beziehung wird bestimmt, daß binnen einer von heute ab zu berechnenden sechsmonatigen Ausschlußfrist die Eintragung der Gesellschaft auf Grund des von der Staatsregierung als mit der Konzession übereinstimmend befundenen Gesellschaftsvertragz in kas Handelsregister bewirkt werden muß, zu welchem Zweck dem Gericht bei der Änmeldung zur Eintragung eine beglaubigte Abschrist der Konzessions Utunde und die Ertlärung der Staatzzregierung betreffs jener Üebereinstimmung vorzulegen sind.
Wird diese Eintiagung binnen der vorbezelchneten Frist nicht herbeigeführt, so ist die gegenwärtig ertheilte Konzesston ohne weiteres erloschen, in welchem Falle jedech die hinterlegten Baarbeträge oder Werthpaplere zurückgegeben werden sollen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Beilin im Schleß, den 12. Februar 1900.
(L. S8.) Wilhelm k.
Fürst zu Hohenlohe. von Miguel. von Thielen. Freiberr von Ham merstein. Schönstedt. Brefeld. von Goßler. Graf von Posadowsky. Graf von Bülow. von Tirpitz. Studt. Freiherr von Rheinbaben.
Per sonal⸗Veränderungen.
söniglich Preußische Armee. Beamte der Militär- Verwaltung.
Durch Verfügung des Kriegs-⸗Ministeriumz. 10. Mai. Schutz, Lazareth⸗Fasp. auf Probe beim Garn. Lajzareth 1 Metz (Stadt), zum Lazareth⸗Insp. ernannt.
14 Juni. Werth, Lajzareth⸗Jusp. auf Probe beim Garn. Lazareth J Berlin, zum Lazareth-Insp. ernannt
21. Juni. Kubowitz, Lazareth⸗Insp. in Gumbinnen, zum Lazareth⸗Verwalt. Insp. ernannt.
25. Juni. Sprick, Lazareth ⸗Ober⸗Insp. in Minden, auf , jum 1. Oktober 1900 mit Pension in den Ruhestand versetzt.
35. Juni. Dahlke, Lajareth⸗Insp. auf Probe in Breslau, zum Lazareth⸗Insp. ernannt. .
26 Junt. Strohmeyer, Rechnunggrath, Laigreth⸗Ober ⸗Insp. in Magdeburg, auf seinen Antrag zum 1. Bleeder 1900 mit Pension in den Ruhestand versetzt.
9. uli. Laumann, Lajareth-Insp. auf Probe in Frankfurt a. O., zum Lazareth-⸗Insp. ernannt.
10. Juli. Dringky, Ppinden berg, Harntsch, Kieck höfer, Klahn, Pierske, Hanisch, Arnold, Gräf, Proviant amtt⸗Kontroleure auf Probe in Lüben hejm. Tilsit, Mülhausen i. G., Hofgelgmar, Kosel, Büässeldorf, Stralsund, Parchim, Lüneburg, ju ProblantamtgKontroleuren ernannt.
18 Juli Nothnagel, Roßarjzt vem Magdeburg. Drag. Regt. Nr. 6, zum Ober -Roßarjt, Freu de, Unter-Roßarzt vom Königs Ulan. Negt. (1. Hannov.) Nr 13, unter Versetzung zum 1. Garde, Feld. Art. Regt, zum Roßrjt, Haferburg, Meyer,
äIImann, Unter⸗Roßärzte der R.s., zu Roßärzten des Beurlaubten⸗ andes, — ernannt. Petsch, Ober⸗Roßarit pom 2. Garde - Feld⸗ Art. Regt, jum 2. Garde⸗Uian. Regt. Meier. Roßarzt vom 1. Garre⸗Fely. Art. Regt. zum 2. Garde ⸗Feld⸗Art. Regt. , — versetzt. Scherhag, Suhrcke, Zahlmstr. Aspiranten, zu Zahlmeistern beim TVI. bejw. VII. Armee-Korps ernannt.
24. Inli. Arnold, Lange, Lajareth⸗Verwalt. Inspektoren in Cassel beim, Rastatt, zu Lazareih⸗OberJaspeltoren ernannt. Lehmann, Lithograph, als etatsmäß. Lithograph bei der Landes aufnahme angestellt.
Röniglich Sächsische Armee.
Offiztere, Fähnriche ꝛ. Ernennungen, Beförda⸗ rungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 27. Juli. Mehlhorn, Oberstlt. und Abtheil. Kommandenr im 6. Feld⸗Art. Regt. Nr. 68, zum Kommandeur deg 2 Feld. Art. Regts Nr. 28 ernannt. Stark, Major aggreg. dem 5 Inf. Regt. Ne. 105 Köntg Wilbelm II. von Württemberg, als Bats. Kommandeur in das JI. Inf. Regt. Ne. 139, v. Zezschwitz, Major beim Stabe des 2. Feld⸗Art. Rears. Nr. 25, als Abtheil. Fommandeur in das 6 Feld⸗
Ait. Regt. Nr. 68, v. Gertdorff, Major aggreg dem 12 Inf. das 6. Inf. Regt. Nr. 105
Regt. Nr. 177, als Bates. Gommandeur in König Wilhelm 11 von Württemberg, — versetzt.
Die Haupiltute und Komp. Chef:; Lippe im 10. Inf. Regt Nr. 134, unter Aggregierung beim 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, Frhr. v Tichammer u. Osten im 1. (Leib,) Gren. Regt. Nr. 100, unter Aggregierung beim 2. Gren Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Preußen, — zu überzähl. Majoren befördert,
vitz im 16 Inf. Regt. Nr. 134, in gleicher Eigenschaft
? ; 3 5 versetzt.
Wilhelm, König von Preußen,
Intend. der 4 Div. Nr 40. Meyer, X la suite des 190. Inf. Regts. Rr. 134 und Intend. Assessor bei det Intend. des XIX. (2. R. S.) Armee ⸗ Korps, v. Heygendorff, persönlicher Adjutant des Prinzen Friedrich August, Herzogs zu Sachsen, Königliche Hoheit, — Patente ihrts Dienstgrades verlieben. =
Die Oberltz.; Martini in 1, (Eik), Gren. Regt. Nr. 100, Biehl im 6 Inf Regt. Nr. 105 Rönig Wilhelm II. vor Württem— berg, dieser unter Verfetzuag in dag 11. Inf. Regt. Nr. 139, Bock v. Wülfingen im Schützen (Füs.) Regt. Prin Georg Nr. 1098, dieser unter Virsttzung in das 7. Inf. Regt Prin Georg Nr. 106, mit der Erlaubniß zum Forttragen seiner bisherigen Unikorm und unter Belassung in dem Kommando zum Königl. Preuß. Großen Generalst abe, v. Tschirschaitz in 1. (Leih) Geen Reet. n.. B dhe; unn, Nr. 134 Bintau im 14 Inf Reat. Nr. 179 dieser unter Versetzung in das 10 Jaf. Regt. Ne. 134, von Dam browz ki im 1ẽ061b.) Gren. Reat. Nr. 100, pieser unter Versetzung in das 12. Inf. Regt. Nr 177, — zu Hauptleuten und Komp. Chefe; die Liz, Mohr, von Watzdorf, vor Carlowitz in 15 Inf. Regt. Ne. 181, von Schulz, von Einsie del im 1. Jäger⸗Bat. Nr. 12, Ersterer unter Relassung in dem Kommando zur Untercff Vorschule, Stebelis im 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, Rieckeheer, Kritz im 6. Inf. Regt. Nr. 165 König Wilbelm II. von Württem⸗ berg, Franz im 9. Inf. Regt. Ni. 133 dieser unter Belassang jn dem Kommando zum Karetferkorpa, Fohaentgen im 10. Inf. Regt. Ne. 134, Wicke, Kersten im 5. Jaf. Regt. Prinz Friedrich Auzust Nr. 104 v. Zehmen im 2. Jager⸗Bat. Nr. 13, — zu Operltz, Hamann, Fähnr. im 12. Inf. Regt. Nr. 177, zum Lt,
Fihr. v. Fap herr, Lt. im Garde⸗Rester⸗Regt, v Arnim, Li. im J. Ulan. Regt. Nr. 17 Kriser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn. Schäffer, Lt. im 2. Ulan. Regt. Nr. 18. — zu Oberlts, — befördert. Devrient, Hauptm. und Battr. Chef im 1. Feld. Art. Regt. Nr. 12, zum Stabe des 2 Feld⸗Art. Regts. Nr 28 versetzt.
Ven Hauptleuten und Battr. Chefs: Faeckenstedt, Richter in 4. Feld. Art. Regt. Rr. 483, Werner im 7. Felo⸗Art. Regt. Nr. 77, Preil im 2 Feld. Art. Regt. Nr. 28, v. Wo lf, Hauptm im 3. Feld ⸗Art. Regt. Nr. 32 und Adjutant der 1. Feld⸗Art. Hrig. Rr. 23. — Patente ihres Dienstgrades verliehen. Nicolai, Oberlt. im Z. Feld⸗Art. Regt. Nr. 28, unter Versetzung in das 1. Feld ⸗Art. Regt. Nr. 12 und unter Belassung in em Kommando beim Königl.
preuß. Großen Generalstabe, zum Hauptm und Battr. Chef, vor
läufig ohne Patent, Verworner, Lt im 2 Feld⸗Art. Regt. Nr. 28, Siedel, Lit. im 6. Feld. Aft. Regt. Nr. 68, — zu Oberlis,, — be⸗ för ert. Kornmann-Bartcky, Hauptm. à 1a suite des Fuß Art. Regtg. Nr. 12 und Direktions Assist. der Art. Wertstatt, ein Pat seines Dienstgrades verliehen.
Im Beurlaubtenstande. 27. Juli. Brockmann, Lt. der Ref. deh ? Gren. Regts. Nr. 101 Kasser Wilhelm, König ven . Köntgs, Lt. ber Res. des 3. Felt-Art. Regte. Nr. 32,
aenicke, Lt. der Res. des 6 Feld Art. Regts. Nr. 68 — ju Sberlts, Camphaufen, Oberlt. der Inf. 1. Aufgebote, des Tandw. Bezirks Großenhain, zum Fauptm., Köckritz, Lt. der Inf. 2. Aufgebotß deg Landw. Beztiks Leipzig, Dr. Spies, 2t. der Inf. 2. Aufgebots des selben Landwehr ⸗ Bezirks, — zu Oberlts, die Vize Feldwebel bezw. Vlje⸗Wachf meister: Hohneck des Landw. Bezirks J Dresden, zum Lt. Der Res. dez 1 (Leib.) Gren. Regts. Nr. 100, Ehrentraut des Landw. Bezirks 1 Dresden, Kirsten des Landw. Benirks Annaherg, — zu Lt. der Res. deöz 2. Gren Regttz. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Preußen, Kül; des Landw. Bezirts Döbeln, zum Lt. der Res. des 7. Inf. Regts. Prinz Georg Nr. 106, Dr Tasche deg Landw. Be⸗ firts Leipfig, zum Lt. der Res. des 8 Inf. Regts. Prinz Johann Deorg Ne. 107, Riet schier des Landw. Berirkz Dresden, zum Lt. der Res. des Schützen⸗ (Füs) Regt. Prinz Georg Nr. 108, Leuthold des Landw. Bezirks Meißen, Hr. Lob se des Landw. Riezrks Großenhain, — zu Ltg. der Res. des 9. Int. Regt. Nr. 33, Endler tes Lantw. Helirks Döbeln, zum Li der Nes. des 10 Inf. Regitz. Nr. 134. Sch niewin? des Landw. Bezirks Leipzig, zum Lt. der Res. des 2. Ulan. Regis. Nr. 18, Hoffmann des Landi Beiirks Wurzen, zum Lt. der Res. bes 2. Ergin.Bats. Nr. 19, Böhme, Gonradi des Landw. Bezirks Glauchau, Zoephel des Landw. Bezirts Schneeberg, — zu Lts. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, — befördert.
Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 25 Juli. Steljner, Oberst und Kommandeur des 2. Feld Art. Regtz. Nr. 28, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit Pension und der Er⸗ laubniß zum Forttragen der Regtg. Uniform mit den vorgeschtiebenen Abzeichen, v. der Wen se, Major und Bat. Rommandeur im 11. Inf. Regt. Ni. 139, in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs mit Pension und der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 2 Jäger⸗Batt. Nr. 13 mit den vorgeschriebenen Abzeichen, — jur Diep. gestellt. v. Holleben, Hauptm. und Komp. Chef im 12. Inf. Regt. Nr. 177, behufs Ucbertrittz zur Marine Inf. mit dem 22. Juli 1900 auß rem Heere ausgeschieden. Kohl. Lt. im 12. Inf. Regt. Rr. 177, Kühn, Lt. der 8. (Königl. Sächs.) Komp. des Königl. , Cisenbahn⸗Regte. Nr. 2, — mit Pension der Abschied bewilligt.
Berichte von deutschen Fruchtmärkten.
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niedrigfter
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1670
16,20 3,7 16,70
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17,30 1 7,60 17,80
1660 16 60 3, 16,90 16,60 16,60 ; — 16,50 1740 . —
13,50 13,992 j 15,20
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13,80 14,40 12,80 12,90