Deutscher Reichs⸗Anzeiger
und
öniglich Preußischer Staats ⸗ Anzeiger.
m — *. * * — ger genmaoprecis betrag vierte han rc 414 MS 50 5. — 6 er e preia me * Naum einer grun eli 30 5. Alle Nost-Anstalten nehmen Bestellung an; . ö. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
für Berlin außer den Post Anstalten auch die Expedition 57 2 dez Nentschen Reichs · Anzeiger 3W., Wilhelmstraße Nr. 32. e n 4 und Königlich Preußischen Staats- Anjeigeræ ESinzelne Unmmern kosten 25 3. Ver ; Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. — ? = — . 286 . — — . * — .
M 185. Berlin, Montag, den 6. August, Abends. 1900.
Seine Maiestät der König haben Allergnädigst geruht: Kontrole der Einfuhr und Durchfuhr von Thieren, vom Bekanntmachung, dem Generalmajor z D. von Platen, bisher Kom— 25. Mai 1899 (Central⸗ und Bezirksamteblatt A Seite 7), betreffend freiwillige Gaben für das ostasiatische mandeur der 10. Infanterie⸗Brigade, den R lothen Adler⸗Orden folgende Fassung gegeben: Expeditions⸗-Korps. zweiter Klasse mit Eichenlaub, „Für die Einfuhr und Durchfuhr der einzelnen Thier— 1 g dem Geheimen Regierungsrath oel zu Trenthorst im gattungen gelten außerdem noch folgende Bestimmungen Die burn die Bekanntmachung vom 25. Juli (vgl. „R⸗ Kreise Stormarn, bisher zu Erfurt, den Roihe n Adler⸗Orden 1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Pferden, Maul⸗ 1 et, Ann, r, 9 a. . Dahnhofg. ommanbant hr ö britter Klasse mit der Schleife, thieren, Eseln, Rindvieh und Ziegen sind weiteren Bedingungen Yremen errichteten Dr, e,, e. für Liebes gaben und für dem Rech nungsrath Wildt bei der Staatsschulden⸗ nicht unterworfen. die Feiwillige Ktrgnten „flege sind, nachdem die Einschiffung . und dem Kreissekretär, Kanzleirath Weiher 2) Die Ginfuhr und die Durchfuhr von Schafen und der Truppen ab Bremerhaven nunmehr beendet ist, ju einer u Rathenow den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, Schweinen sind verboten.“ „Hauptsammelstelle Bremen 4. das ostasiatische dem Generalmajor 3. D. Freiherrn von Sell, bisher Artikel 2 Expeditions⸗Korps“ gommandant von Glatz, den Siern zum Königlichen Kronen— Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. unter einheitlicher Verwaltung vereinigt worden. Die Geschäfte Orden zweiter Klasse mit Schwertern am Ringe, Straßburg, den 31. Juli 1900. der Haupisammelstelle führt ein Delegirter der freiwilligen dem General⸗Direktor Leistikow zu Waldenburg in Ministerium für Elsaß⸗-Lothringen. Krankenpflege. Die Er tichtung weit. ltere Lammehstcllen, welche Schlesien den Königlichen Kronen— Orden e. KAlasse Abthe ; th . ö. die eingelieferten Gaben der „Hauptsammelstelle Bremen“ dem r Jakob Becker zu Daubach im Abtheilung für 1 Abth theilung für Finanzen, zuführen, wird seitens der Organisationen des Rothen Kreuzes Unterwesterwaldkreise das Kreuz des . Ehren⸗ 4 gen. n, . 6 , r, erfolgen zeichens, . 16 3. gi , i, age j , e, n, ,, ni, de, Um die de n Truppen bezw. den Verwundeten und Kranken dem Gerichte vollzieher a. D. Sürken zu Aschendorf, dem Zorn von Sulach. von Schraut. zugedachten freiwillige möglichst im Sinne der i zeber Fabrikschlossermeister Spormann zu Dassel, im Kreise und zum le, der . verwerthen zu können, ist es Einbeck, dem 37 meister Fritz Lindner zu Eisenhammer erforderlich, bei ihrer Auswahl und Beförderung 2 t jeieiiigen Kutzdorf, dem Brackmeister Wilhelm Hufnagel zu Brahlitz . ; . — Hauptbedürfnissen der Truppen siechnung zu trag . Kreise Königsberg N⸗M. —, de 9. Werkmeister Pete ; 5 nigreid renten. Dies sind zur Zeit: 3 Grosch und dem Schlossermei ter Philipp Hof, beide 9. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: 1 die Ausstattung der gruppen mit au Küstrin in demse ziben Freise, dem rb. rgesellen Pe ter Franz⸗ den Landrath Kühne in Wreschen und den Landrath z D. etatsmäßigen Kleidun gsstücken für die kalte Ja n. 1 ö 5 im . * 1a . . 1 . Grafen von Berg⸗Schön feld aus Gifhorn zu Regierungs⸗ ät; . J j Bi . 1 fel D zu ente Rreise iagni ) rä then 19n j t . ö , ge ern , nn m . 3 7 * 3 ö * dem Waldarbeiter Anton Pe ters n Istrup im Kreise *** . , eg, ,,, ,. e, n. . 6e. , Höxter das , Ehrenzeichen . e , e,, ee. fen, n, e, ., dem Unteroffizier Girrulat im 2. Hessischen Infanterie— . V w . . Y. die Bereitstellung von Laz reth⸗Material. Regiment Nr. 82 die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen. k gnaädigst geruht Fur die, eren, noch im u gun m ,,,, . den Gewerbe⸗-Inspektoren Hu— vahr sieusal indungen sind von diesem Bebarf nachstehende GHegenstände
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Reichsbankstelle in
Bant⸗Assessor
Fruchtsäfte,
Malzextrakte, konden⸗
alt pasteurisierte Biere, Thee, Weine, iqueure, Tahacke.
mate ratten für Lazareth aracken und Zelte; Wäsche⸗ und Kleidungssstücke: Bettwäsche, ollene Decken, Halstücher, Krankenkleider, Leibbinden, Matratzen, Strohsäcke, Taschentücher, Unterhosen, zur An fertigung dieser Sachen;
rberger sind zu etat amäßien Cchrern an Zeichen⸗Akademie in Hanau ernannt worden
Erie gs⸗-M rium.
K J 23 . . D hierdurch erneut zur allgemeinen Kennini
des Königlich württembergischen Ministeriums des bracht, daß den Unteroffizieren und Mannschaften inf uh nd ur uhr vo laue de Betheiligung an Vereinigungen, Versammlungen, ieh aus de h we iz Festlichkeiten, Geldsammlungen, zu der nicht vorher besonvere
, e . zienstliche Erlaubniß ertheilt ist, . e He ant . jede Dritten erkennbar gemachte Bethätigung revolu fuhr und Dur n n n n. e, , eo. 10ondrer onufh pzialdemokratischer Gesinnung, nsbesonbere Schweiz ö, 6 amm 8 Ma zurch entsprechende Ausruft, Gesänge oder ähnliche Kund⸗ Den Bestimmung 1 Le 1e Ln 184mg
? . mt n bungen vom 6. Juli 1893 (Reg ⸗B 23) wieder allgemein ge⸗ 5 , . . — j ö . ö 3 das Halten und Ne Verbreitung revolutionarer ober stattet. ; Di Ker kr 29 * 83 9
2 2465 . oziuldemotlratischen 6 owie jede TCinführung soicher
Die Einfuhr und e Schriften in Kasernen oder nitigt NDenstlokal⸗ . Ferner ist sämmtlichen Ungrhörigen des iktiven Heeres zien stlich befohlen, von jehem zu ihrer Kenntniß gelangenden orhandensein revolutionärer oder ozialdemofratischer Schriften treten außer Run, 1 , *. meren Dienstlokalen sofurt dienstliche An—
J 8 109020 elge zu erftüitent. Stuttgart, r . Augu . ; 6 Diese. Verhote, und Vesehle gelten auch für die zu kü, . . Hi 66 hungen eingezogenen und ur Me zu kontrolversammlungen . inberufenen Personen des Beurlaubtenstandes, welche gemäß ; eg Militär⸗Strafgesetzbuchs und 5 38 B 1 des Rei chs⸗ Militürgesetzes his zum Ablauf des Tages der Wiederentlassung ez. der Rontrolverslgmmiung dn Vorschriften des Militär betreffend die ene ge, ur * K don Thieren Strafgesetzhuchs unterstehen. chwe iz. Berlin, den 3. Uugust 1Mot. Der Mi eg iinister
Unter Aufhebun der Verordnung vom 18 Juni 180 ron Ga fle « Seine Seelen de Fan zent Ma Reich hunt Qirrtterrum).
Central⸗ und Bezirksamtsblatt . Seite WMW) wir n,, Tach, mit. Artamk wach
rtikel 20 der Verordnung, betreffend di⸗
Schweinen aus der Schweiz verboten. Die Minist eria⸗Verfügungen
(Reg⸗Bl. S. 179) und vom 6. Juli