1900 / 186 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 07 Aug 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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gehörig gesicherten Raume während der Fahrt unter Verschluß aufzubewahren. Ingleichen hat der Schiffsführer in dem be—

. Falle die Verpflichtung, die übernommenen Post— achen an den betreffenden Unterwegorten beziehungsweise am Endpunkte der Fahrt an die zur Empfangnahme derselben be⸗ rechtiaten Personen abzuliefern.

Die Uebernahme und die Ablieferung der Postsachen hat unter Beachtung der in dieser Beziehung von der Reichs— Postverwaltung ertheilten Vorschriften zu erfolgen. Findet eine Begleitung der Post durch Pollbeamte statt, so ist den Beamten außer dem erwähnten Aufbewahrungsraum ein geeigneter, den Anforderungen der Reichs⸗Postverwaltung entsprechender heller Raum zur Bearbeitung der Post während der Fahrt postdienst— mäßig einzurichten und zur Verfügung zu stellen; die Erleuchtung, Heizung und Reinigung dieses Raumes hat der Unternehmer auf seine Kosten bewirken zu lassen. Die Uebernahme und Ablieferung der Postsachen liegt in diesem Falle den Post— beamten ob. Jedoch ist der Unter

Wenn der Postbeamte während der Fahrt aus irgend einem Grunde verhindert werden sollte, seinen Dienst weiter fortzusetzen, so hat der Unternehmer die volle Verantwortlich keit für die Postladung zu übernehmen und den Postdienst bis auf weiteres nach Maßgabe der für derartige Fälle von dei Reichs⸗Postverwaltung ertheilten besonderen Vorschriften be— sorgen zu lassen.

Auf jedem Schiffe muß auf Kosten des Unternehmers mindestens ein verschließbarer, den Anforderungen der Reiche Postverwaltung entsprechender Briefkasten angebracht werden Sofern eine Begleitung der Dampfer durch Postbeamte nicht statifindet, hat der Schiffsführer durch einen von ihm zu bestimmenden Schiffsoffizier den Briefkasten rechtzeitig leeren und die darin vorgefundenen Sendungen nach Maß gabe der von der Reichs⸗-Postverwaltung gegebenen bezüglichen Bestimmungen behandeln zu lassen.

Die Einschiffung und Landung allen Häfen auf Gefahr und Kosten erfolgen.

Die Landung der Post hat sofort nach dem Eintreffen der Dampfer in zwei

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Postbeamle begleitet wird, so ist der erste zafen oder Platze, wo Posten abzuliefern oder ind, sobald und so oft er es im dienstlichen Inte nothwendig hält, ans Land zu befördern und von Schiff zurückzubringen, entweder gleichzeitig mit der wenn der Beamte dies für zweckmäßig halten sollte Post, und zwar in einem angemessenen, seetüchtigen höriger Mannschaft und Ausrüstung versehenen Boote

Artikel 18.

Der Unternehmer darf mit den Dampfern kein Briefe oder sonstigen postzwangspflichtigen Gegenstände fördern lassen, als solche, welche ihm entweder von den Pof behörden überwiesen, oder die mittels der im vorher gehenden Artikel erwähnten Briefkasten eingeliefert worden sind

Der Unternehmer ist auch dafür verantwortlich, von den Schiffsführern noch von der übrigen Schiffsm schaft Briefe und sonstige postzwangspflichtige G mitgenommen werden. Für jede Zuwiderhandlung Unternehmer den Betrag des hmterzogenen Portos und außerdem nach näherer Festsetzung der Reichs Poftverwaltung eine Strafe bis zu 50 (fünfzig) Mark zu entrichten

Dem Unternehmer bleibt es jedoch gestattet, mit seiner Agenten und Beauftragten im Auslande mittels der Schiffe Briefsendungen auszutauschen, ohne dieselben der Post zur Beförderung zu übergeben, soweit dies nicht nach den Be stimmungen des betreffenden Landes verboten ist

Artikel 19.

Falls ein Dampfer unterwegs einen Unfall erleidet und aus di sem Grunde die Reise unterbrechen muß, hat, wem an Bord sich ein Postbeamter befindet, dieser in Benehmer mit dem Schiffe führer, in allen anderen Fällen letzterer allein für die Weiterbeförderung der Postladung mit den nächsten deutschen oder fremden, nach dem Bestimmungsort der Postsachen fahrenden oder mit Zwischen⸗ beziehungsweise Ankunftsplätzen in Verbindung stehenden Dampfer zu sorgen Da sich in dieser Beziehung ein- für allemal bestimmte Vor schriften nicht ertheilen lassen, so müssen der Postbeamte ai Bord und der Schiffsführer beziehungsweise letzterer allein je nach Lage des einzelnen Falles, die schnellste Weiterbeför— derungsgelegenheit für die Post wählen

Die für diese Weiterbeförderung etwa entstehenden Kosten fallen stets dem Unternehmer zur Last

Artikel 20

Der Unternehmer haftet dem Reiche für den Schaden welcher durch Verlust, Beschädigung oder verzögerte Be— förderung von Postsachen in der Zeit zwischen der Uebernahme und der Abgabe entsteht, in demselben Umfang in welchem die Reichs⸗Postverwaltung durch Gesetze oder Ver träge den Absendern von Postsendungen gegenüber zum 1. verpflichtet ist. Die die Haftverbindlichkeit be schrän kenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs finden hierbei keine Anwendung. Insbesondere wird die Haftpflicht des Unternehmers für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere nicht dadurch bedingt, daß dem Kapitän beziehungsweise Schiffsoffizier diese Beschaffenheit „oder der Werih bei der Uebernahme angegeben worden ist Immerhin wird die Postverwaltung nach Thunlichkeit dafür Sorge tragen, daß den Schiffsführern von dem Vorliegen bedeutender Werth— sendungen bei Zeiten Mittheilung gemacht wird. Sofern sich jedoch ein mit der Beaufsichtigung der Postladung beauftragter Postbeamter an Bord befindet, bleibt der Unternehmer von der Haftpflicht für die in dem Gewahrsam des Beamten befindlichen Postsendungen befreit

Artikel 21

Für die Fahrten auf den im Vertrage bezeichneten Linien dürfen Vereinbarungen mit fremden Regierungen wegen der Postbeförderung oder wegen der Beförderung von Regierungs gütern und Regierungspassagieren ohne Genehmigung des Reichskanzlers nicht abgeschlossen werden.

Axytikel 22

Falls der Unternehmer auf den im Vertrage bezeichneten Linien Schiffe für besondere eigene Rechnung fahren läßt oder sich an dem Schiffahrtsbetrieb anderer Rhedereien betheiligt und der Reichskanzler Maßnahmen für nothwendig erachtet, um die Vertragslinlen vor Beeinträchtigung in ihren Erträg nissen zu schützen, ist der Unternehmer verpflichtet, diese Maß

nahmen durchzuführen. Bei dauernden Zuwiderhandlungen des Unternehmers gegen die vom Reichskanzler getroffenen Anordnungen ist dieser berechtigt, ohne Entschäbigung vom Vertrage zurückzutreten.

Artikel 23.

Die Einnahme an Fracht- und Ueherfahrtgeldern fällt dem Unternehmer zu. Die Festsetzung der Tarife erfolgt im Einvernehmen mit dem Reichskanzler. ö.

Hinsichtlich der Veröffentlichung der Tarife, sowie deren Abänderungen hat der Unternehmer die etwa ergehen den Be⸗ stimmungen des Reichskanzlers zu hefolgen.

Artikel 24.

Der Tarif für die Güterbeförderung soll für Bremen und Hamhurg völlig gleich gehalten werden. Demgemäß hat der Unternehmer die Güter zwischen Hamburg und Bremen his zum Postdampfer oder von demselben auf dem Wasserwege kostenfrei und ohne Verzögerung zu befördern

Ingleichen dürfen für die Güterbeförderung die Fracht⸗ sätze nach und von dem deutschen Schutzgebiet in Ost⸗-Afrika nicht höher gehalten werden, als für die Beförderung nach und von Sansibar. Alle den Verladern und Reisenden im Verkehr mit Sansibar oder den portugiesischen und hritischen Besitzungen in Ost⸗Afrika gewährten Preisermäßigungen, Ver gütungen, Rückprämien und ähnliche Vortheile sind in gleicher Höhe und Form auch i‚n Verkehr mit dem deutschen Schutz⸗ gebiet zu gewähren

Der Unternehmer verpflichtet sich, an denjenigen Orten, welche der Reichskanzler bezeichnen wird, Agenturen zu errichten und zu unterhalten, welche als Sammelstellen für die zur Beförderung mit den Postdampferlinien aufgegebenen Waaren bestimmt sind. Diese Agenturen müssen ermächtigt sein auf Verlangen des Absenders den Vertrag über die ganze Be⸗— förderung von der Sammelstelle his zu dem überseeischen Be stimmungsorte der Frachtzüter abzuschließen.

Die in das Konnossement aufzunehmenden allgemeinen Bedingungen für die Güterbeförderung sind dem Reichskanzler zur Genehmigung vorzulegen. Die Konnossemente sowie die Fahrscheine und die Anschläge auf den Schiffen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Wenn die Abfassung in mehreren Sprachen erfolgt, muß der deutsche Text vorangestellt werden

Für die Beförderung gefährlicher Güter sind die ein schlägigen Vorschriften des Bundesraths über Auswanderer schiffe maßgebend.

Artikel 25

Der Reichskanzler ist befugt, landwirthschaftliche Erzeug

des Auslandes, die mit denen der deutschen Landwirth konkurrieren mit Ausnahme von Taback, Bienen Häuten, Fellen und Wolle von der Einfuhr durch

s⸗Postdampfer nach deutschen niederländischen lgischen Häfen auszuschließen Zuwiderhandlungen vom Reichskanzler getroffenen Bestimmungen

n Einzelfall einer vom Reichskanzler festzusetzenden 3000 (dreitausend) S6, und berechtigen bei

holung den Reichskanzler, ohne Entschädigung

rückzutreten

zestimmte Güter oder Güter en haben bei gleichzeitiger

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geger zedoch darf und demselber nicht über 65 Vl P Anmelbhung be mindestens dre allen Umständen Frist ein Vorrecht förderung angemeldeter Für die Besörderun Kaiserlichen Marine oder dem erfahrungsmäßige Schiffshospital ohne halten Für die Munitionsbeförderung sind vorgeschriebenen Einrichtunger

vorgesehene Preisermäßigun n Pirsonen und Gütern ist auch denj einen, d für Zwecke der Krankenpflege oder der den deutschen Schutzgebieten wirken und für welche kanzler diese Vergünstigung in Anspruch nimmt wissenschaftliche Sendungen zu gewährer Artikel 28

Der Unternehmer ist verpflichtet, Personen, welche Zwecke der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung elner deutschen Behörde, oder deutscherseits einer fremder Behörde überliefert werden sollen, unter nachfolgenden Bedingungen zu befördern

Diese Personen, mögen sie von einem Polizeibeamten he gleitet sein oder nicht, sind während der Fahrt der Regel nach in einer verschlossenen Kammer unterzubringen

Dem Schiffsführer (oder, im Falle einer amtlichen Be gleitung, dem begleitenden Beamten nach vorherigem Benehmen mit dem Schiffsführer) bleiht es überlassen, ein zeitweiliges Verweilen dieser Personen auf Deck unter Aufsicht zu ge statten

Die Beförderung derartiger Personen nebst etwaigem Be gleiter ist auf Verlangen der zuständigen inländischen Behörden oder im Auslande der Gesandten und Konsuln des Reichs zu den tarifmäßigen Sätzen zu übernehmen. Auf ein und der— selben Fahrt sollen ohne Zustimmung des Unternehmers mehr als vier derartige Personen nicht befördert werden.

Außer den Gefangenen sind auf Ersuchen der genannten Behörden auch die Untersuchungsaklen und beschlagnahmten Beweisstücke mitzubefördern, ohne daß hierfür eine besondere Vergütung gewährt wird

Artikel 29.

Dem Vorstand oder dem Aufsichterath der unternehmenden Gesellschaft dürfen Ausländer ohne Genehmigung des Reichz= lanzlers nicht angehören. Geschieht dies dennoch, so ist der Reichskanzler, unbeschadet der von ihm etwa zu erh henden Ansprüche auf Schadentzersatz, hefugt, sofort ohne jede Ent— schädigung des Unternehmers von dem Vertrage zurückzutreten.

Artikel 30.

Die von dem Unternehmer für den Betrieb der Post⸗ hampferlinien angestellten Prsonen, einschließlich ber in autz— sändischen Plätzen bestellten Agenten, sollen, soweit hurch be sondere Verhältnisse nicht Ausnahmen geboten sind, deutsche Reichsangehörige sein

An solchen Orten beg Auslandes, in denen der Unter nehmer Agenten unterhält, sollen letziere auf Verlang n des Reichskanzlers verpflichtet sein, Posthienstgeschäfte nach Maß gahe der von der Reichs⸗Posiverwaltung zu ertheflenden näheren Vorschriften wahrzunehmen. Die für solch? Dienst. verrichtungen unter Umständen zu gewährende Pergütung wird von der Reichs⸗Postverwaltung festgesetzt ͤ

Schiffsführer und sonstige im Veiriebe der Posthampfer linien Angestellte, welche einer erheblichen Verletzung oder Ver nachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten sich schuldig machen, sind aus dem Diensthetriehe der Postdampferlinsen zu entfernen, sofern der Reichsfanzleir auf Grund des Grgehnissee ber anzustellenden Untersuchung dies verlangt

Artikel 31 Die zur Deckmannschaft und zum Maschinenperson

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gehörige Besatzung der Dampfer, soweit sie im Inland an gemustert ist und nicht aus Mindersährigen hbesteht, muß aus Angehörigen des Beurlauhtenstandes ber Kaiserlichen Marine oer aus solchen Personen hestehen, die sich schriftlich ver pflichten, als Kriegsfreiwillige in den Vienst der Marine über zutreten, wenn der Dampfer hei einer theilweisen her voll ständigen Mobilmachung von der Marine gekauft, gemiethet oder requiriert wird

Farbige Mannschaften dürfen nur für den Dienst in der Maschinen- und Kesselräumen insoweit verwendet werben, ale die Verwendung europäischer Mannschaften aus gesundheitlicher Rücksichten unthunlich ist

Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen sind nur mit Genehmigung des Reichskanzlers zulässig

Für jede Person der Vesatzung, die nach dem 1. April 1901 diesen Bestimmungen zuwider länger als drei Monate hintereinander oder in Zwischenräumen an Bord der Dampfer Dienst thut, verwirkt der Unternehmer eine Strafe von 10 leinhundert) Mark für den Kopf und die Zeitdauer von je drei, auch nur angefangenen, Monaten

Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Ueberwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen den Seemanngämtern au deren Verlangen die Musterrollen und die Personalausweise der Mannschaft jederzeit vorlegen zu lassen.

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Artikel 36.

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und außergerichtlichen Kosten, durch sofortigen außergericht⸗ lichen Verkauf der Werthpapiere an einer innerhalb des Reichs⸗ gebiets belegenen Börse Befriedigung zu suchen, insofern der Unternehmer der schriftlichen Aufforderung des Reichskanzlers zur Zahlung nicht innerhalb eines von dem leßteren festzu⸗ setzenden Zeitraums nachkommen sollte. Der Unternehmer ist in solchem Falle verpflichtet, die ihm belassenen, noch nicht fälligen Zinsscheine

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Fällen eine Einigung zwischen den vertragschließenden Theilen

zu zahlenden Vergütung nicht er . werden, so soll hierüber ein Schiedsgericht endgültig entscheiden. . .

Das Schiedsgericht soll eintretenden Falles in der Weise

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von saämmtlichen Schiensrichtern ein Obmann gewählt

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O des han Arnit l 41. . . nzler kann sich in der Ausübung der ihm trag eingeräumten Befugnisse durch Beamte 3 Reichs ganz oder theilweise vertreten lassen.

oder Behörden werden von dem Falles dem Unternehmer schriftlich

Artikel 42

Don nterhrei zu bilden ist.

1901 ab auf

Unternehmers aus diesem Ver⸗ rage si edoch erst dann beendigt, wenn die Aus⸗ und die Rückreise des letzten bis zum Schlusse des Monats März 1916 us d Abgangshafen abgelassenen Dampfers aus⸗

Vertrags über den wird eintretenden dem Unternehmer

ossene Vertrag über die elmä deutschen 131. März

zel für die Ausfertigungen und Er⸗

igt der Unternehmer. undlich ist gegenwärtiger Vertrag zweifach gleichlautend von beiden Theilen unterschrieben und unter⸗

den 9. Juli 1900.

Ostafrika⸗Linie. Ed. Woerm ann. A. Hertz.

Juli 1900. w

.

Artikel 32. Auf jedem Dampfer wird ein Beschwerdebuch auegelegt Bei Verabreichung neuer Beschwerdebücher werben die alten eingefordert und zurückgelegt, sobald alle in denselben befindlichen Beschwerden ihre Erledigung gefunden haben

Das Beschwerdebuch wird von dem mit der Aufbewahrung

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des selben beauftragten Schiffsoffizier den Reisenden auf Ver langen verabfolgt. Die niedergeschriebenen Beschwerden sind vor dem Schiffsführer sogleich gründlich zu untersuchen. Demnächst hat derselbe unter Einreichung der Beschwerde in beglaubigter Abschrift und der etwaigen Verhandlungen an den Reichskanzler Bericht zu erstatten, damit der Sachverhalt geprüft und die Erledigung der Beschwerde veranlaßt werden kann In allen für die Reisenden der verschiedenen Klassen be stimmten gemeinsamen Räumen ist durch einen A schlag sichtlich zu machen, welcher Schiffsoffizier mit der Aufbewahrung des Beschwerdebuchs und der Verabfolgung desselben an dit Reisenden beauftragt ist 33. Der Reichskanzler behält sich vor, jederzeit in Häfer auf der Fahrt den Zustand des Dienstes durch einer Beauftragten prüfen zu lassen. Letzterem ist auf sein Ver ĩ ungehinderter Zutritt zu allen Schiffsräumen zu und in allen geforderten Beziehungen Aufschluß zu er

seförderung und Verpflegung des Beauftragten auf

erfolgt gegen Entrichtung des Ueberfahrtgelde unter a); jedoch ist dem Beauftragten steis Zimmer zuzuweisen.

Artikel 34.

elmäßigen Fahrten müssen spätestene im Laufe in vollem Umfang aufgenommen werden nicht, so hat der Unternehmer für jeden Tag eine Strafe von 300 (dreihunder) Mark

Artikel 35. Für die Erfüllung der übernommenen Verhindlichkeiter impfängt der Unternehmer vom 1. April 1901 ab aus der chskasse eine Vergütung von jährlich 1 350 000 (eine Million dreihundertfünfzigtausenn) Mark, zahlbar in monat lichen Theilbeträgen am letzten Tage jedes Monats Diese Vergütung wird insowelt gekürzt, als die ver trags ßig bedungenen Fahrten nicht zur Ausführung gekommer ö e Kürzung erfolgt sei es, daß eine Fahrt ganz oder theilweise ausgefallen ist in der Weise, daß für jede gegenüber dem Fahrplane zu wenig zurückgelegte Seemeile der Betrag von 209 MS von ben nächstfälligen Monatgbeträger zur Reichs fasse einbehalten wird. Für die Berechnung der Entfernungen sind die im Fahrplan enthaltenen Festsetzunger der Seemeilenzahl maßgebend Die von dem Unternehmer eintretenden Falles auf Grun der Artikel 7, 8, 14, 15, 18, 25, 31 und gl zu zahlenden Geldstrafen, welche der Reichsfanzler endgültig sestsetzt, sowie die nach Artikel 8s, 19 und 20 zu erstattenden Besbrberungs— kosten und Entschädjigungen werben unhbeschadet der Be stimmung im Artitel 3! von bem zunächst fällig werdenden Vergütungsbetrag einbehalten Wenn der Reichskanzler das Anlaufen noch anderer als der im Artikel 1 benannten Häfen anorhbnet, so soll, wenn bie dadurch entstehende Verlängerung ober Verkürzung des Kurset (die Hin⸗ und Rückreise zusammengenommen) gegenüber dem beim Intrasttreten dieseg Vertrage geltenden Fahrplane nicht mehr als 250 (zweihundertfünfzig] Seemeilen beträgt, eine Aenderung in der Höhe der Vergütung nicht eintreten. Hetragt ragegen die Verlängerung ober Verfürzung detz Kurseg mehr ale 260 Seemeilen, so wird für jede im Vergleich zu bem bezeichneten Fahrplan mehr oder weniger zurückzulegende Sermeile die Ber gütung um 209 M erhöht beziehungsweise gekürzt

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Berichte von deutschen Fruchtmärkten.

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