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wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufgwerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchschnittepreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet
edeutung, daß der betreffende Prels nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.
Gesundheltswesen, Thierkrankhelten und Absperrungs⸗ Maßregeln.
Spanten.
Durch Ministerlalerlaß vom 12. 8 M. (Real Orden) sind wegen Auftreteng der Beulenpest in Beirut sowie in den Bezirken von Trapezunt und Aden (asiatische Türkei) sämmfliche
erkünfte von diesen Plätzen für unrein und alle übrigen Häfen der asiattschen Türkei für verdächtig erklärt worden.
Argentinien.
Durch ein im „Boletin oficial? vom 14. Juli d. J. veröffent⸗ lichtes Dekret om 11. Jull werden die Brasiltanischen Häfen mit Ausnahme von Santas und von Rio de Faneikco für seuchen frei erklärt. (Vgl. . R. Anz.“ Nr. 150 vom 25. Juni d. J)
Uruguay.
Durch Verordnung Nr. 59 vom 12. v. M. hat der Natlonal⸗ gesunsheitsrath in Montevideo die am atlantischen Ozean gelegenen brasilianischen Häfen mit Ausnahme von Rio de Janeiro und Santos wieder für rein von Pest erklätt. Nie Ladungen werden frei zugelassen, auch wenn sie in Säcken verpackt sind, mit Ausnahme derjenigen, die aus Rio de Janeiro und Santos kommen. Für diese Häfen bleibt die Ginfuhr folgender Gegenstände ver boten: frische Häute, frische Thierreste, Wolle, Borsten, Federn, Gegenstände des verfön⸗ lichen oder Hausgebrauch, Tuche in irgend welcher Beschaffenheit ,,, Gewebe, soweit sich ihre Desinfektion nicht bewerk⸗ telligen läßt. ; Die Verordnung Nr. Hl vom 23. Mal d. J., die für alle am Atlantischen Ozean gelegenen brasilianischen Häfen fanitäre Behand- lung festsetzt, wird aufgehoben.
Des weiteren wird durch Verordnung Nr. 58 vom 12. Juli d. J. der durch Verordnung Nr. 52 vom 23 Mai d. J. wegen Gelb⸗— fiebers beschränkte Schiffs, und Reisendenverkehr mit dem Staate Rio Grande wieder freigegeben. (Vergl. R. Anz.“ Nr. 150
vom 26. Juni d. J.) Hinterindien.
Durch Verordnung der Regierung in Singapore vom 30. Mai d. J. siad die Aus führungsbestimmungen zu der Quaran⸗ täne Ordnung („Regulations made under the Quarantine and Prevention of Disease Ordinance 18865) vom i4. Juli 1894 in Anlehnung an die Vorschriften der Venediger Sanitätskonvention vom Jahre 1897, wie folgt, abgeändert worden:
Aus verseuchten Häfen einlaufende Fahrzeuge werden sofort nach dem Einlaufen durch den Gesundheitsbeamten untersucht, der für den einzelnen Fall Verfügung trifft nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze.
Es werden unterschieden:
a. verseuchte (infected) Schiffe, d. h. solche auf denen Krankheitsfälle vorhanden oder innerhalb der letzten 12 Tage vor Ankunft zum Ausbruch gekommen sind,
b, verdächtige (suspected) Schiffe, d. h. solche, auf denen Krankheitsfälle zur Zeit der Ausreise aus dem verseuchten Hafen oder während der Reise aber nicht während der letzten 12 Tage vor der Ankunft vorgekommen sind,
e. gesunde (healthy) Schiffe, d. h. solche, auf denen, obwohl sir aug einem verseuchten Hafen kommen, weder vor der Ausreise, noch während der Reise, noch zur Zeit des Einlaufens ein Todes oder Eikcankungsfall vorgekommen ist.
,. verseuchte Schiffe kommen folgende Maßregeln zur An- wendung.
JI. Die Erkrankten sollen unverzüglich ausgeschifft und isoliert werden.
II. Die anderen an Bord befindlichen Personen sollen wenn möglich ausgeschifft und während einer von den Gesundheitsbeamten zu bestimmenden Zeit beobachtet werden. Diese Zeit darf 10 Tage seit dem Tode oder der Isolierung des letzten an Kord des Schiffes oder während der Beobachtungszeit vorgekommenen Falles nicht über⸗ schreiten. Der Gesundheitsbeamte kann Passagieren die Landung er— lauben, deren Bewegungen ju verfolgen er für möglich bält, gegen die Versicherung, sich bei der Sanitätsbebörde ihres Bestimmunge— orteg zu melden und sich, im Falle es nöthig erscheint, innerhalb einer 10 Tage nicht überschreitenden Frist einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen.
III. Schmutziges Leinen, Gebrauchs gegenstände und Eigenthum der Mannschaft und der Passagiere sind, wenn der Verdacht der Ver—⸗ seuchung vorliegt, nach Anordnung des Gesundheitsbeamten zu ver— nichten oder zu desinfi ieren.
IV. Das Bilgewasser ist zu desinfisieren und auszupumpen und das Trinlwasser zu erneuern.
V. Alle Theile des Schiffs, die von den Kranken eingenommen worden sind, sind zu desinfizieren und auch die anderen Theile des 23 sind nach dem Ermessen des Gesundheitsbeamten zu des— infizieren.
Gegen ein verdächtiges Schiff sind folgende Maßregeln zu ergreifen:
.- III. entsprechen den unter III. — V. für verseuchte Schiffe vorgeschriebenen Bestimmungen.
1V. Mannschast und Passagiere sollen ärztlich untersucht werden, und den bei dieser Untersuchung für gesund befundenen Passagieren wird erlaubt werden, sich auszuschiffen, es kann aber von ihnen ge— fordert werden, daß sie sich innerhalb einer vom Tage der Ankunft zu berechnenden Frist ron zehn Tagen am Bestimmungsorte einer ärztlichen Untersuchung durch die Sanitätsbehörde unterwerfen.
V. Passagiere, bei denen der Gesundheitsbeamte die Möglichkeit einer Ansteckung für vorliegend erachtet, können für 10 Tage unter Beobachtung gestellt werden. Diese 19 Tage rechnen vom Tage der Ankunft des Schiffes oder, wenn während der Beobachtungszeit ein Krankheitsfall vorkommt, vom Tage der letzten Erkrankung.
VI. Die Mannschaft darf ohne Erlaubniß des Gesundheits⸗ ,, 10 Tagen seit der Ankunft des Schiffes nicht an and gehen.
Gin gesundes Schiff soll Landungterlaubniß erhalten, ausgenommen wenn es sich um nachstehend aufgeführte Fabrzeuge bandelt.
Schiffe, die unter die in der Chinese IJmmigrants Ordinance 1880 aufgestellte Definition von chinesischen Einwandererschiffen, oder unter die in der Pilgrim Ships Ordinance 1897 aufgestellte Definition von Pilgerschiffen, oder unter die in der Passenger Sh̃ips Ordinance 1890 aufgestellte Definition von Lokal⸗Passagierschiffen fallen, oder die indische Einwanderer nach der Definition der Indian 1Immigration Or- dinanes 1899 an Bord haben, können nach dem Ermessen des Gesundheits« beamten als verdächtige Schiffe behandelt werden. Vorautgesetzt, doß nicht der Besitz der Fahrkarte für eine höhere Klasse als Deck einen
assagier berechtigt, zur sofortigen Landung zugelassen zu werden, ollte der Gesundheitsbeamte darauf sehen, einem solchen Passagier die Landungserlaubniß zu verweigern. Die Stelle zur Ausschiffung der Passagiere zur Beobachtung soll in jeder Niederlassung die Sanitäͤtastation sein.
Als Sanitätsankerplätze werden hierdurch für die einzelnen Niederlassungen folgende erklärt:
In Singapore: Gegenüber von Peak Island.
In Penang; Gegenüber der Santtätsstation auf Putan Jerejack, möglichst unter Land.
3 9 Malacea südlich von Pulau Opeh möglichst dicht bei der nsel. Sanitätsstationen sind:
In Singapore: St. Johns Island.
In Penang: der Theil von Pulau Jerejack, der für eine Sanitäts⸗ station a y. ist. ;
In Malacca; Pulau Opeh.
Der Kapitän oder sonstige Führer eines in den Straits Settle⸗ mentg ankommenden oder daselbst befindlichen Fahrzeuges, dag inner- halb der letzten 12 Tage vor der Ankunft Fälle von Pest, Cholera, Blattern, Fieber oder von anderen ansteckenden Krankheiten gefähr⸗
licher Natur an Bord eehabt ka, soll bei seinr Ankunft in einem der Settlement die Quarantäneflag e jeigen und außerhalb der Grenjen der Häfen deg Settlements bleiben, oder wenn es bereits im Hafen ist, die . ge heißen und das Schiff an den Sani⸗ fätgankerplatz des Hafen fe.
Ver Gesunohertsbeamte soll sich darauf soroit zu dem Schiffe hinbegeben, eine Untersuchung anstellen und die nach Sachlage er⸗ forderlichen Maßregeln treffen.
Der Kapitän oder Fürer des Schiffez soll, wenn ihm der Be— fehl dazu gegeben wird, dafür Sorge tragen, daß dag ahrzeug sofort an den ihm als Sanitäts⸗-Ankerplatz angewiesenen Platz verbracht wird und dort so lange verbleibt, bis es nach den Bestimmungen dieses Regulativs freigegeben wird.
Alle an den Sanität. Ankerplatz verwiesenen Schiffe sollen bei Tage am Vormast die gebräuchliche Quarantäne oder gelbe Flagge mit der Signalbuchflagge darunter führen, und bei Nacht ein in einem Abstand von 4— 6 Fuß über einem grünen Lichte befindliches tothes Licht zeigen.
Alle Wachtboote sollen bet Tage eine gleiche gelbe Flagge am Heck zeigen und von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ein Licht an Bug und Heck.
Fahrzeuge sollen ohne schriftliche Erlaubniß des Gesundheits⸗ beamten ihren Platz am Sanitätsankerplatz nicht berlassen.
Kein Bootsmann, ausgenommen die Bootsleute de Gesundheits« beamten oder des Hafenpoltzeibeamten soll sich einem die Quarantäne⸗ flagge zeigenden Fahrzeuge auf mehr als 200 Jardg nähern, und die an Bord befindlichen Personen sollen mit dem Lande nur durch den Gesundheitsbeamten verkehren.
Wenn Schiffe in der Kolonie ankommen, auf denen eine Seuche oder eine andere ansteckende Krankheit von gejährlicher Natur herrscht oder innerhalb der letzten 12 Tage vor dem Einlausen geherrscht hat, se sollen die Postpackete und die Briefpost dem Gesundheitsbeariten überliefert werden, der, nachdem die Stücke einer Räacherung oder nach seinem Ermessen einer anderen Behandlung unterworfen worden sind, dieselbe an die Postverwaltung des Settlementz abgiebt.
Der Gesundheitsbeamte ist ermächtigt, unter Beobachtung von zur Verhütung der Ansteckung zu erlaffenden Bestimmungen, die von Zeit zu Zeit durch den Gouverneur zu genehmigen sind, durch— passierenden Dampfern zu gestatten, Vorrätbe an Kohle, Wasser und Vorräthen ju nehmen und Ladung zu landen, nachdem die vor— geschriebenen Deginfektionemaßregeln beobachtet worden sind.
Der Führer oder der Ärzt eines Fahrzeuges, das von einem Platze kommt, an dem Bubonenpest, Cholera, Blattern oder eine andere Seuche oder ansteckende Krankheit herrscht, oder auf welchem ein derartiger Krankheitsfall vorliegt oder innerhalb der letzten 12 Tage vor dem Einlaufen vorgekommen ist, ist verpflichtet, dem Lootsen oder Gesundheitsbeamtenl wenn sie längsbors oker an Bord kommen, wahrheltsgemäßen Bericht darüber zu erstatten.
Der Gesuntheitsbeamte ist befugt, an Bord jedes in den Ge— wässern der Kolonie ankommenden Schiffes zu gehen, und jede auf dem elben befindliche Person zu untersuchen. Er ist befugt, falls er es für erforderlich hält, Ginsicht in die Schiffgbücher und Papiere zu nehmen, und er darf alle gesetzlichen Mittel anwenden, die ihm ge⸗ eignet erscheinen, um sich über die gesundheitlichen Verhältnifse des Schiffeg und der darauf befindlichen Personen zu vergewissern.
Keine Gegenstände, ausgenommen Briefe und Münzen, dürfen ohne Frlaubniß des Gesundheitsbeamten von Bord eines Schiffes gebracht werden, und jeder Gegenstand, der fortgebracht wird, soll, bevor er seiner Bestimmung zuseführt wird, nach Anordnung des Gesundheitsbeamten desinfiztert werden.
Die Einfuhr der folgenden, für Ansteckungsstoffe empfänglichen Sachen, Gegenstände oder Waaren aus verseuchten Häfen kann durch Rathsverordnung verboten werden:
a. Leibwäsche, Kleidungestücke und getragene Anzüge, gebrauchtes Bettzeug, außer wenn es als Gepäck eingesührt wird. In letzterem Falle kann die Einfuhr unter Beobachtung der von dem Gesundheits⸗ beamten angeordneten Desinfektionsmaßregeln gestattet werden,
b. Lumpen und Kunstwolle unter Einschluß der Lumpen, die, auf hydraulischem Wege in Ballen gepreßt, als Handelgwaare in den Verkehr gebracht werden,
C gebrauchte Beutel und Teppiche, gebrauchte Stickereien,
d. rohe Felle und ungegerbte Häate,
e frische Ueberreste von Thieren, Hufe, Seide und Wolle,
f. Haare aller Art.
Sãaͤcke,
Fil, rohe
Haare,
Egypten.
Der Piäsident des Internationalen Gesundheitsrath in Alexandrien hat angeordnet, daß in Zukunft die aus dem Rothen Meer kommenden Heizer derjenigen Schiffe, die einen pest oder cholera⸗verdächtigen Hafen angelaufen haben, in Suez aust⸗— zusch ffen und dort ihre gebrauchte Wasche sowie ihre sonstigen Ge—⸗ brauche gegenstände zu desinfisteren sind. Die bezeichneten Heier dürfen in keinem anderen egpptischen Hafen an Land gehen.
Der Internationale Gesundheitsrath in Alexandrien hat unter dem 7. d. M. beschlossen, die Pilgerschaft des Jahres 1900 für been det zu erachten und die gegen die Herkünfte aus Hedjaz angeordneten Maßregeln außer Anwendung zu setzen.
Die noch zu erwartenden Pilger haben sich an den Moset quellen einer zwölftägigen Beobachtung mit Dezinsektion zu unterziehen. Außerdem werden die gebrauchte Wäsche und die sonstigen Gebrauche egenstände sämmtlicher aus Hedjaz in er vptischen Häfen ankommender Cr sr falf n desinfiziert werden. .
Sandel und Gemerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern jzusammengestellten Nachrichten für Handel und Industrie“ )
Die Wollindustrie Großbritanniens im Jahre 1899.
Bei der günstigen Lage des heimischen Markts gestaltete sich das Jahr 1899 für die englische Wollenindustrie als ein recht günstiges. Bei starker Nachfrage nach Merino und feineren Kreuzzuchten und beschränkter Zufuhr stiegen die Pieise für diese Wollen gegen Schluß des Jahreg um 60 00 und mehr gegen das Jahr 1898. Die Preis- zunahmen für gröbere Kreunzuchten waren nicht so erheblich.
Der Mangel in den Zuführen der feineren Sorten ist, abgesehen von den Nachwehen der Dürren in Australien, während der letzten Jahre dem Umstand zuzuschreiben, daß die australischen und argen⸗ tinischen Schafzüchter sich bei den unlohnenden Wollpreisen der letzten Jahre mehr der Züchtung von Fleischschafen zugewandt haben.
Die Einfuhr von Schafwolle in das Vereinigte Königreich betrug 1899: 6659 408 683 Pfund, 1898: 689 446 139 Pfund, 1897: 735 627 420 Pfund.
Hiervon entfielen der n,, auf
2 Britisch Südafrika..
1898 427 306 462 447 587 548 S7 376 741 87 663 168 Britisch Ostindien 38 819 520 38 439 764 39 348 990 Sud · Amerika. . 27108 558 34 011 385 25 865 858.
Den englischen Wollzüchtern dürften die besseren Preise für Wolle nur in geringem . zu gute gekommen sein, da eine wesentliche Preissteigerung erst einige Zeit nach der Schur eintrat.
Die Wollvorräthe im Verelnigten Königreich am Schlusse des Jahres 1898 wurden auf 63 Millionen Pfund berechnet; unter Hinzu⸗ rechnung der inländischen Erzeugung von 140 Millionen und der Einfuhr leinschließlich Alpacca und Mohair) von 693 Millionen Pfund standen zur 6 8396 Millionen Pfund Wolle. Aus—⸗ gesührt wurden hiervon 315 Millionen, und als Bestände verblieben am . des Berichtsjahres ea, 50 Millionen Pfund, sodaß auf den hbeimlschen Konsum ca. 531. Millionen Pfund entftelen gegen 562 Millionen Pfund im Jahre 1898.
Aug fast allen Wollindustrie Bezirken lauten die Berichte über das Jahr 1899 günstig. Ingbesondere gestaltete sich troß unzu—⸗
1897 491 310 839 8 038 680
reichender Aufträ-g aus den Vereinigten Staaten von Amerika das Geschärt in Wollerzeugnissen im Bradforder Beirk als äußerst günflig und gewinnbringend. Die Preise für Wollengarn und wollene Gewebe zogen dort wie auch in anderen Bertrken erheblich an und gesta'teten trotz der hohen Rohstoffpr ile ein ewinnhringen⸗ des Geschaäͤft. Ebenfalls günnig lauten die No mich f über die Wollinduftrie aus dem Bezirk Leicester, über die Teppichindustrie in 6 . . 1 ee, e ,, sowie auch über da anellge n Rochdale; weniger gewinnbringend war das Geschäft für Darsburg. . !
Die Ausfuhr von Kammgarn wies wiederum eine erhebliche Zu⸗ nahme gegen das Jahr 1893 ouf; sie beltef sich auf 62 5h53 000 Pfund im Jahre 1899 ig 57 849 100 Pfund im Jahre 1898; hier bon entfielen aut Deutschland 42 233 960 Pfund gegen 36 450 700 Pfund im Jahre 1398 Die Ausiuhr wollen?er Gewebe weist mit 48 963 300 YJardtz gegen 46 307 700 im Jahre 1898 eine schwache Zunahme auf. Um fast 7 Millionen Vardgs ist die Augfuhr von Kammgarngeweben gestiegen, die sich im Jahre 1899 auf 102 519 400, im Jahre 1898 auf 95 481 400 Yards belief Zugenommen hat die Ausfuhr insbe⸗ sondere nach China (um ca. 27 Millionen), Frankreich (lum ca. 2 Millionen). Japan, Argentinien und AustralAsien (um ca. 1 Million, abgenommen nach der Türkei und Canada (um je ca. ( 6 (Nach einem Bericht des Kaiserlichen General Konsult n London.
Vereinigte Staaten von Amerika.
Markierung gewisser Einfuhrwaaren in Flaschen. In Abänderung der Ziffer Z des Zirkularg vom 20. Dezember 1856 hat das Schatzamt bezüglich der Markierung gewisfer Einfuhrwaaren in Flaschen gemäß Sektion 8 des Gesetzes vom 24. Jull 1897 unterm 25. April d. J. Folgendes verfügt:
1) Haben die Flaschen überhaupt keine Etiketten, so ist deren Anbringung unter Zollaufsicht zu fordern.
2) Dem Gesetz ist genügt, wenn die Etiketten das Ursprungs⸗ land durch die Worte Bordeaux, Belfast. Dublin, London, Paris, Berlin Ac. eisehen lassen, ohne daß der wirkliche Name dez Ursprnngt⸗ landes Frankreich, Irland, England, Deutschland ꝛc. darauf erscheint, vorauggesetzt, daß die Waaren unverkennbar ihren Ursprung darthun ohne icrefuͤhrende Marken oder Zeichen.
3) Die Menge des Inhalts jeder Flasche braucht, wenn die Flaschen gleich gioß und von woblbekannter handelsüblicher Art sind, nicht darauf angegeben zu sein, sofern die äußeren Umschließungen in dieser Hinsicht ordentlich markiert sind.
4) Der Name des Ursprungslandes muß auf allen äußerer ,,, erscheinen. (Treasury Decisions under tariff ete. 4a WS.
,, gen. Magnesiumpulver, welches auf Grund einer früheren Entscheidung der General, Appraisers als Metallwaare mit 45 0,G vom Werth zu verzollen war, is laut Ver— fügung des Schatzamts vom 30. April d. J. nach 5 606 des Tarif als Magnesium, nicht zu Gegenständen verarbeitet? wie Magnesium im Robzustand zollfrei.
Hol;kohleneisen, rohes, fällt unter das Roheisen in 5 122 des Tarifs zum Zollsatz von 4 Doll. für die Tonne. Der Zollsatz von 12 Doll. für die Tonne im letzten Abfatz des 5 124 (Cisen in Stäben, Luxpen, Billets oder anderen Größen Boer Formen, bei dessen Her⸗ stellung Holzkohle als Feuerungs material benutzt wird) ist auf die im Tarif nicht anderwelt angegebenen Arten und Formen von Eisen be⸗ schränkt und erstreckt sich namentlich nicht auf das Eisen in S§ 123 und 124 Absatz 1 und 2. (Preasury Decisions under tariff be laws.)
Ein fubr amerikanischer Gisenwaaren nach Süd⸗Afrika.
Nirgendwo hat der amertkanlsche Handel schneller Eingang ge— funden als in Süd-Afrika. Der Verkauf von Pflügen ist fast un= begrenzt in Süd ⸗Afrika; findet man aber in einem Kaufladen einen englischen Pflug, so findet man sicher daneben drei oder mebr gas AUmerika bejogene Pfläge. Die Farmer ziehen die amerikanischen Pflüge vor, weil sie leichter und doch ebenso stark sind wie die englischen, dabei einfacher und sich für den wellenförmigen Boden des Landes besser eignen. Für Mäbmaschinen und Bindemaschinen bietet Söͤd -Afrika ebenfalls ein großes Absatzgebiet; bis jetzt sind folche Maschinen fast ausschließlich von Amerika bezogen worden. Dresch⸗ maschinen sind meist britischen Ursprungs, amerikanische Maschinen werden aber auch schon eingefübrt.
Die Ausfuhr landwirthschaftlicher Maschinen sowte der haupt- sächlichsten Eisen. und Stablwaaren aus den Vereiniaten Staaten von Amerika nach Süd. Afrika stellte sih im Fiekaljahr 1899, wie folgt:
Landwirthschaftliche Maschinen 268 337 Doll. Elektrische und wissenschaftliche Instrumente. 55 986 Stahlschienen. b6l 266 Draht 343 662 . w Elektrische Maschinen 139 855 Pumpen 180 108 48 679 43 699 40 575 1265 143 25 038 668 414
Sonstige Eisenwaaren, Werkzeuge u. dergl. . 369 241 .
In der Hauptsache richtete sich diese Ausfuhr nach der Kapstadt, von wo sie über ganz Süd⸗Afrika vertheilt wird. Bei der ver⸗ hältnißmäßig wenig zahlreichen zwilisierten Bevölkerung Süd ⸗Afrikas erscheint diese Eisen⸗ und Stahl Ausfubr der Vereinigten Staaten von Amerila im Wettbewerb mit Großbritannien, Deutschland und Helgien recht bemerkenswerth. (The Journal of Commerce and Commercial Bulletin.)
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Die Baum wollsamen⸗ Produktion und ihr Verhältniß zur Baum wwollerzeugung.
Die Produktion voa Baumwollensamenöl in den Vereinigten Staaten von Amerika ist von 3000 000 Gallonen bei einer Baum wollernte von 4347 900 Ballen in Ernt jahr 1870,71 auf 94 165 009 86 bei einer Ernte von 11 256 000 Ballen im Jahre 1898.99 gestiegen.
Wenn aaf eine recht reichliche Baumwollernte eine sebr schlechte folgt, so sollte man annehmen, daß dieser Wechsel auch von ent sprichenden Schwankungen in der Oelproduktion begleitet sei. In den letzten dreißig Jahren bat aber selbst die geringste Ernte immer noch genug Samen zur Oelproduktion geliefert. Nur 1895 96 blieb die Oelproduktion hinter de knien des vorhergehenden Jahres zurück, entsprechend dem Ausfall in der Baumwollernte. Die zum Pfl mjen erforderliche Menge von Baumwollsamen schwankt. mag aber wohl auf 35 o der Ernte geschätzt werden, so daß noch 65 o für andere Zwecke übrig bleiben. Von 1870 bis 1875 verarbeiteten die Oelmühlen weniger als 40ͤ‘0 der Samenernte oder weniger als 6 oo des nach Abzug deg zum Säen erforderlichen Samen ver⸗ bleibenden Ueberschußeß. 1874175 begann dieser Prozntsatz zu wachsen, da die Zahl der Oelmühlen junahm, und daher mehr Samen verarbeitet werden konnte. besseren Baumwollernte eine merkliche Abnahme in der tion; es wurden nur Goso der gesammten Samenernte ausgepreßt gegen 9oso im vorhergehenden Jabre. Im folge iden Jahre wurden aber wieder 12 0½ der Samenttnte n den Oeblmüblen verarbeitet, und die Oelgewinung nabm um 50 o, zu, obgleich die Baumwollernte
VDeutsches Handels ˖ Archiv 1891 J. S. 266. (3 ffer 2 lauten;
Bei Sendungen von Champagner, Mineralwasser ꝛc. in etikettierrten
aschen wird dem 86 im wesemlichen genüar. wenn die außerea erpackungen mit dem Namen dez Uisprungelandes bezeichnet find.)
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Nur 1880,81 war trotz einer
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