H 26 r
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—
/ 2. / * — — 1 r / — —— — — — — — — —
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—
Dual tat
mittel
Verkaufte
Gezahlte
r Preis für 1 Doppelzentner
Menge
niedrigster 6.
höchster .
niedrigster 166.
höchster 166.
niedrigster 3
Doppelzentner
Verkaufs⸗
. chnitts⸗ preis
für 1Doppel⸗ zentner
Am vorigen Markttage
Durch⸗ schnitts⸗ preis
46
Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1) nach üũberschläglicher S — verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)
K Offenburg. Bruchsal Rostockc . Waren i. M.. Braunschweig. Altenburg.. Arnstadt . Th.
, i // ö Insterburg. . Brandenburg a. H.. Neuruppin Frankfurt a. D.. Anklam . ö ö . Schivelbein . Kolberg. Stoly. Krotoschin Bromberg Namslau Trebnitz. Breslau.
Ohlau
Brieg
Bunjlau .. Goldberg
n n e wr
alberstadt.
rfurt Kiel. Goslar Lüneburg. Bielefeld.. Paderborn. Fulda. Wesel .. München.. Straubing. Regensburg. Meißen. J Ravensburg. . Offenburg Biuchsal . Roslock? Waren i. M.. Altenburg Arnstadt i. Th.
Lyck
1 Insterburg.
Lötzen .
Elbing Luckenwalde. Potsdam ö Brandenburg a. H.. Neuruppin
7277777772772 77777727777 77772 77777777
Frankfurt a. O.. Demmin. Anklam. Stettin.
Pyritz.
Schivelbein. Kolberg. , 1 Lauenburg i. P. Krotoschin Bromberg Namslau. Trebnitz .
Bret lau.
Oblau
1 Neusalj a. O. . Sagan ; Poltwitz . Bunzlau. Goldberg Leobschütz . Halberstadt. Eilenburg Erfurt
Kiel. Goslar Duderstadt. Lüneburg Bielefeld Paderborn Fulda
Kleve
Wesel
Neuß.
München.. Straubing. Regensburg. Meißen. . Plauen i. V. . Bautzen .. , ‚.
avensburg.
J Braunschweig. Altenburg.. Arnstadt i. Th.
1.
Bemerkungen. Die verkauf Ein liegender Strich (— in den Spa
fargard' . Pomm. —
Fürstenwalde, Spree 9
alter Hafer neuer Hafer
alter Hafer neuer Hafer
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14.00
11,00 11,40
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1200 13,00 14400 14, 00
15, 00
16,00
15,50 12,60 13,20 14,50 15.20 15,80
11,25 12,40
11,60 12,80 165,00 14, Si 14,00 14,80
12, 80 12,00 12,40 13,50
13, 090 13,50 13,60 13,00 13,30 13,30 14,80 14,13
15,40 16,00 14,50 165,10 13,50 14,41
1500 13,56
14,47 15,38
14,40 14,42 15,60 15,50 13, 30
1580
15,50
11,25 10,80
11,50 12, 20
1280 11,30
13, So 15 00 13,60
15, 10 13,67 12 60 15,33 12,00 12,00 15.25
14,30 13,89 13,98 13 80 15,00 135,80
13,90 14,50 14,00 14,00 13,00 1280 13,50 15,00 14,40
Noch:
16,00
15,59 13 15 13,50 14,50 15, 20 16,80 G 11,25 12, 90
11,60 13 20 15,00 14,80 14,00 14 80
12380 12,50 12,40 13,50
13,00 13,50 13,90 15,090 13,70 15,30 14,80 1440 16,60 17,50 14,50 16,00 14,00 14,50
15,00 13,50 15,20 15,38
14410 1647 w
16,50 15. 36
1330 ih
8 11,25 11,20
11,60 12,60 14, 84
1440 1536 14. 13 14. 165 13 46 13 55
Roggen. 16,60 15,50 16,00 13,40 13,60 14,70 16,20 16,00
e r st e.
12,75
12,90
12,00
12,00
15,40 14,20 15,00 13,20 13, 14 13,00 12, 80 14,50 13,650 15,00 14,00 14,40 14.00 14,10 15,45 15,40 14.67 14,00 16,60 18,00 15,00 16, 10 14,00 14,50 13,50 16,00 14 00 164 16,00 16,15 15,00 14,70 15,40 16,20 1600 16,00 13,60 13,80 14,80 16, 00 e T.
2
. 11, . 117 13.6
16,00
14 60 13,60 12,80 14,00 12,60 13,20 12,80 11,80 12,60 12,00
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To do E X- I X R de K / /
8 o ee do d er de Cee ee ee, oe ee,
lle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. ten für Preife hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den
13
597 707 252 1740 109
880 1166 636
3150
343 h21
1320
102 265
410 1300 9 643
194 1197
415 1825
290 375 41 110 2273 1462
3292 512 530
12 0934 343
5311 9903
341
17,20 16,23 165,31
15 25 1556 16 66
1359 13.36
15,36
10, N 11,80
12,40 14,84
1336 1383 1217
14,50 12550 16,22 14,66 14,29
1274 15,84 145572 13, 84 1450
13,28 13, 29
14,83
13.98 15,00
13,40 15,86 1607
12376 17,96
13, 90 1210
14,50 13,25
1300 1300
1450 12,50 15 1470 14,51
12,0 14,19 14,74 14,34 14,50
13, 2h 15, 16
16, 92
Der e, ,, wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet. etzten sechs Spalten, daß entsprechender
ericht fehlt.
Saundel und Gewerbe.
Bei den Abrechnungsstellen der Reichsbank wurden im Monat i 1900 abgerechnet: 2 243 581 300 „, gegen 2580 961 900 M6 im Juli d. J., 2 349 772 600 MS im August 1899, 2 131 780 400 1 im August 1898, 1 911 312 400 M¶ im August 1897, 1702191500 1 im August 1896, 1ä631 036 100 6 im Nugust 18256, 1 364 Sa, so6 M4 im August 1893 und 1491730 600 M6 im August 1893. — Seit dem 1. Januar 1900 bis Ende August d. J. wurden 19 932 581 309 „S abgerechnet, gin 20 365 552 300 MS in demselben Zeitabschnitt 1899 und 18 394 683 700 ÿs 1898.
Nach der Wochenübersicht der Reichs band vom 31. August 1900 betrug der gesammte Kassenbestand 886 658 000 (1899: Ssb9 818 000, 1898: 895 979 000) e, d. i. der Vorwoche gegen⸗ über weniger: 40 491 000 (1899: 38 g30 000, 1898: 25 933 000) , Der Metallbestand von 847 86 000 (1899: 827 067 000, 1898: S659 160 000) S allein hat abgenommen? um 42 058 000 1899 um 32 641 000, 1898 um 27 667 000) C. Der Be—⸗ and an Wechseln von 729 373 900 (1899 S00 438000, 1898: 668 662 000) S zeigt eine Vermehrung um 31 187 000 (18995 um 44518 000, 1898 um 353 412 900 S½½ und der Bestand an Lombardforderungen mit 74 525 000 (1899: 70 369 000, 1898: 91 823 000) S eine solche um 10704 000 (1899 um 6 544000, 1898 um 6707 000) S, Auf diesen beiden An⸗ lagekonten zusammen ist also eine Zunahme um 41 891 000 (1899 um 51 062 000, 1898 um 45119 0600) ½ις erfolgt. Die Position Sonstige Aktiva! weist einen Zufluß von 7742 000 ½σς auf. Auf passiver Seite ist der Betrag der umlaufenden Noten mit L096 006000 (1899: 1090 179 000, 1898: 1063 623 000) S der Vorwoche gegenüber um 52 798 000 (1899 um 39 017 000, 1898 um 43 364 000) c pangewachsen und die sonstigen täglich fälligen Ver—⸗ bindlichkeiten (Giroguthaben) erscheinen mit 488 356 000 (1899: 34 634 000, 1898. 492 519 900) M um 43 950 000 (1899 um 23 965 000, 1898 um 12291 000) 4M niedriger,
(Aug den im Reichsamt des Innern zusammengestellten Nachrichten für Handel und Industrie“z. )
Außenhandel Frankreichs in den Monaten Januar bis
Juli 1900. Januar bis Juli Einfuhr: 1900 1899 Werth in 1000 Franken 453 476 551 072 1698172 1721 947 50 765 409 283 2 656 413 2 682 302
Nahrungsmittel... . Rob stoffe für die Industrie Fabrikate. . ꝛ
Zusammen .. Ausfuhr: ö 423 326 641 586 1135322 119201
2319435
35h 3c ol z 1155 315 163 31s DM, gs
Nahrungsmittel.. Rohstoffe für die Industrie Fabrikate. J Poststücken.
Zusammen .
Spanien.
Zündholj⸗Monopol. Durch Artikel 12 deg Budgetgesetzes für 1900 war die Regierung ermächtigt worden, Maßnabmen zu treffen, welche jede Schädigung des Tresors oder willkürliche Aus— beutung bei der Handhabung der Monopole aaf Zündhöljer sowie Pulver, und Explosiygemische ausschließen, und erforderlichen Falls zur Aufhebung der Verpachtungs⸗Kontrakte zu schreiten. Demgemäß hat die spanische Regierung mit der Monopolgesellschaft für Fabrikation und Verkauf von Phosphor⸗Streichkerzchen und Streich⸗ zündern unterm 21. Juni d. J. einen in der „Gaceta de Madrid“ vom 6. Juli d. J. veröffentlichten neuen Kontrakt vereinbart, der sich auf die Halbinsel und die Balearen erstreckt und bis zum 114. Fe— bruar 1908 gilt.
Die Monopolgesellschaft entrichtet an den Staat:
a. vom 1 April 1900 ab einen jährlichen festen Pachtzins von 5 Millionen Pesetas (750 000 Pesetas mehr als sonst));
b von dem Jahre an, wo die Zabl der virkauften Streich⸗ kerzchen, gleichviel welcher Qualität, 3 Millionen Groß Schachteln übersteigt, einen jährlichen Proportionalbetrag in folgender Höhe:
im 1. Jahr: O, 75 Peseta für jedes Groß Schachteln äber 3 000000,
2 116 ; 3 6006 060, 2125 ö 3000000, ; 1 ⸗ 3 000000, 5. 65 ö 3 000000, 6. 3 . ü. ö 3 000 000. Da der Verkauf, nach den angestellten Ermittelungen, jährlich um über 100 000 Geoß Schachteln zunimmt (derselbe hat im Jahre 1899 2656 659 Groß Schachteln betragen), so ist zu erwarten, daß im Jahre 1902 die Verkaufeziffer von drei Millionen Groß Schachteln erreicht sein wird und demnach die Monopolgesellschaft, bis zum Ab laufe des Kontrakts (14. Februar 1908), außer dem sesten jährlichen Pachtzins von fünf Millionen Pesetas auch noch folgende Proportional beträge zu entrichten haben wird:
Veranschlagte n e r , Zu entrichtender
Jahr Verkauf . P n Fe, Proportional⸗ mengt Schachteln über betrag
3 Millionen
Groß Schachteln Pesetas Pesetas oe . 075 7h 000, 1904 .. 3 200 000 1,00 200 000, 1905 3309 9h 125 375 000, 19066 .. 3 400 000 1,50 600 000, 1907 3n500 000 1375 S875 000, 1908 (Januar
und 14 Tage
des Februar) 3 600000 2, 00 150 000,
(für das ganze Jahr 1200 000).
Die Regierung ist in Zukunft jeder Zeit ermächtigt, durch ihre Interventoren den Fabrikationsbetrieb und Verkauf beaufsichtigen zu lassen; jede dabei wahrgenommene Verletzung der Kontrakts bedingungen ift mit 100 bis 500 Pesetas, im Wiederholungsfall mit 1000 Pesetas zu bestrafen. Tritt im Verlauf eines und desselben Monats eine dreimalige Auferlegung solcher Strafen ein und ergiebt sich aus den Uebertretungen eine schwere Schädigung des Publikums, so ist die Regierung befugt, den Kontrakt aufzuheben.
Die Phosphgr ⸗Streichkerzchen und Streichzünder, welche die Monopolgesellschafß verpflichtet ist, jeder Zett für den öffentlichen i und zu den hier angegebenen Preisen bereit zu halten, sind olgende:
a, ordinäre Schachtel, mit 90 ordinären Streichkerzchen, 5. bis 6 Fäden stark und 28 mm lang , Ausschluß des Zündkopfes), aus 75 Theilen Stearin, 100 Theilen Kolophontum und 40 Theilen Silieat , oder Talkum ⸗Pulver zusammengesetzt: 5 Centimos;
b. Schachtel mit 70 Streichkerjch'n, 6 Fäden stark und 30 mm lang, aus 1060 Theilen Stearin, 100 Theilen Kolophonium und 50 Theilen Stlicat⸗ oder Talkum ⸗Pulver zusammengesetzt: 5 Centimos;
e. mittelseine Schachtel, mit 50 Streichkerzchen, mindesteng 8 Fäden stark und 30 mm lang, aus 100 Theilen Stearin, 30 Theilen Kolophonlum und 30 Theilen Silieat⸗ oder Talkumpulver zusammen⸗ gesetzt: 5 Centimos; .
d. Schachtel mit doppeltem Gummizug, mit 50 Streichkerzchen, 16 Fäden stark und 33 mm lang, aut feinem Stearin und dem zur Festigkeit erforderlichen Kopalgummi zusammengesetzt: 10 Centimos;
.
s. ein Streifen Zunderpappe mit 125 Phogphor⸗Zündköpfchen: 5 Centimos.
Spielkarten steuer. In Artikel 9 des Budgetgesetzes vom 31. März d. J. war die Regierung zur Einführung einer Verbrauchs—⸗ steuer ermächtigt worden, die im Höchstbetrage von 25 Centimos jedes innerhalb Spaniens in den Verkehr tretende Spiel Karten in oder ausländischer Fabrikation belasten sollte; auch war der Finanz⸗Minister an gleicher Stelle angewiesen, die erforderlichen Ausführungsbestim⸗ mungen zu erlassen und mit den Spielkartenfabrikanten dez Inlandes Pauschalierungen zu vereinbaren, wonach sie die Steuer im Ver⸗ hältniß von S0 oso der flüssigen? Fabrikationsmenge zu entrichten haben würden.
Demgemäß hat nunmehr der Finanz. Minister in einem Erlaß an den General Steuerdirektor vom 1. d. M. angeordnet:
1) Die Finanzdelegirten der Provinzen, wo Spielkartenfabriken bestehen, haben die bezeichneten Steuerabkommen zu vereinbaren.
2) Es sind diesen Abkommen 80 oso der fluͤssigen Produktions menge einer jeden Fabrik zu Grunde zu legen, unter Abzug des 4. Theiles als Exportmenge; die flüssige Produktionsmenge ist auf 20 o der gesammten Fabrlkationsmenge zu veranschlagen.
3) Die Abkommen sind vom Tage dieses Erlasses ab zu ver—⸗ einbaren auf eine Dauer von drei Jahren, verlängerbar auf gegen⸗ seitigen Wunsch, jedoch unter steter Aufrechterhaltung des Rechts der Verwaltung, sie jederzeit aufheben zu können.
4 Die Zahlungen erfolgen vierteljährlich, jeweilig innerhalb der ersten vierzehn Tage des zweiten Monaitäz, und jwar vom 1 Jun n.
5) Die aus dem Auslande eingeführten Spielkarten haben pro Spiel 25 Centimos zu entrichten und sind in den Zollämtern mit einem entsprechenden Streifband (precinto) zu versehen.
6) Spiele Karten, welche aus dem Auslande, oder von Fabri⸗ kanten herrühren, die sich der Pauschalierung nicht angeschlossen haben und des gedachten Streifbandez entbehren, sind als Schmuggelwaare zu behandeln, und der Besitzer ist mit Geldbuße in Höhe des 5. bis 10fachen Betrags der begangenen Steuerdefraudation zu bestrafen; ebenso sind den Fabrikanten, welche unrichtige Angaben machen oder sich der behördlichen Beaufsichtigung entziehen, Geldbußen von 500 bis 1909 Pesetas aufiuerlegen.
„) Fabrikanten, die sich der Pauschalierung nicht anschließen, können ihre Spielkarten nur dann aus der Fabrik austreten lassen, wenn sie die Spiele mit den entsprechenden Streifbändern versehen, die sie zum Preise von je 15 Centimos in den Finanzdelegationen erwerben können.
8) Die bisher auf Grund des Artikels 58 des Budgetgesetzes vom 30. Juni 1895 erhobene Spielkartensteuer ist vom 1. Juli er. ab nicht mehr in Hebung zu bringen.
Kohlen⸗ und Eisenbandel Belgiens in den Monaten Januar bis Juli 1900.
Belgiens Außenhandel in Kohlen und Eisen gestaltete sich in den ersten sieben Monaten dieses Jahres (verglichen mit dem gleichen Ab⸗ schnitt des Vorjahres) wie folgt:
Einfuhr: Steinkohlenbriquets 14000 t (1898 2000) — Koks 173 000 t (171 000) — Steinkohlen 1 948 000 t (1498 000 — rollendes Eisenbahnmaterial 1000 t (1700) — Maschinen 26 600 t (20 000) — roher Gußstahl 2348 1 (1877) Luppen 4000 t (6000) — Stahldraht 12 0090 6 (9000) — verschiedener Stahl 9000 t (7000) — rohes Gußeisen 220 0090 t (209 0090) — bearbeitetes Guß⸗ eisen 2000 t (1090) — Abfalleisen 49 000 t (25 000) — Masseln 700 t (2000) — Eisendraht 2000 * (2000) — verschiedenes Schmiede⸗ eisen 9000 t (8000) — bearbeitete Schmiedeeisen 4000 t (3000).
Ausfuhr: Steinkoblenbriquets 329 000 t (293 000) — Koks 648 0001 (573 000) — Steinkoblen 2 926 0006 (2514 000) — rollende Eisenbahnmaterial 39 000 t (33 0007 — Maschinen 25 000 t (23 000) — Stahldraht 2000 t (20090) — Stahlträger 29 000 t (25 000) — Stahlschienen 32 000 t (42 000) — Stahlblech 8000 t (8000) — ver⸗ schiedener Stahl 11 000 t (16000) — Stablstifte 000 t (4000) — bearbeiteter Stahl 9090 t (13 000) — rohes Gußeisen 5000 t (8000) — bearbeitetes Gußeisen 16000 t (17 000) — Abfalleisen 28 000 (13 000) — Eisendraht 10600 t (1000 — EGisenträger 28 000 t (39 000) — Eisenblech 40 000 t (47 000) — verschiedenes Schmiede⸗ eisen 11 0900 t (123 000) — Nägel 1700 t (2000) bearbeitetes Eisen 33 000 t (28 000). (Moniteur des Intérsts Matériels.)
Rumänien.
Verfahren bei Zolltarifstreitigkeiten. Durch eine Verordnung des rumänischen Finanz⸗Ministeriums sind neue Be— stimmungen bezüglich aller den Zolldienst betreffenden Partei⸗ reklamationen getroffen worden. Im Sinne des Artikels 89 des rumänischen Zollgesetzeꝰ muß nämlich jeder zwischen den rumänifchen Zollbehörden und den Handeltreibenden entstehende Streitfall in Betreff der Gattung oder der Beschaffenheit der Waare oder aber in Betreff irgend einer mit der Gatturg oder der Beschaffenheit der Waare in Zusammenhang befindlichen reglementarischen Bestimmung einem dem rumänischen Finanz ⸗Ministerium beigegebenen Spezial⸗ comité von Experten vorgelegt werden. Der Antrag auf Abhaltung der Expertise seitens der Partei, welche sich durch die zollamtliche Entscheidung in ihrem Recht verletzt erachtet, ist schriftlich unmittelbar bei dem Zollamt, woselbst der Streitfall entstanden ist, ein— zubringen. Da selbe hat diesen Antrag spätestens 24 Stunden nach dessen Einbringung unter Anschluß eines Musters der Waare, in Betreff deren der Streitfall entstanden ist, dem Finanz⸗Ministerium vorzulegen; das Waarenmuster muß mit dem Siegel des Zollamts sowie der Partei versehen sein. Im Interesse der sicheren Durch⸗ setzung der betreffenden Parteiansprüche empfiehlt es sich, die in Rede stehenden Vorschriften genau einzuhalten, widrigenfalls die rumänischen Behörden jederzeit in der Lage sind, Parteibegehren der bezeichneten Art ohne Rücksicht auf den Thatbestand wegen Außerachtlassung des vorgeschriebenen Verfahreng zurückzuweisen. (Konstantinopler Handelslatt.)
Vereinigte Staaten von Amerika.
Zolltarifentscheidungen. Mappen aus Pappe, in welchen lithographierte naturgeschichtliche Karten eingehen, sind als gewöhnliche Umschließungen von Waaren, die einem spezifischen Zoll unterliegen, jollfrei. Dieselben waren von dem Kollektor mit tem Inbalt zusammen zu dem Zollsatz des letzteren behandelt worden, doch war dies selbst durch den Umstand, daß diese Artikel als Ganzes fakturiert waren, nicht gerechtfertigt, da in solchen Fällen eine ge⸗ sonderte Tarifierung der Bestandtheile einzutreten hat, wenn diese ver⸗ 1 Zollsätze unterliegen und sich leicht von einander trennen assen.
Ichthyolöl ist nach 5 626 des Tarifs zollfrei.
Aehren oder Stengel von Weizen ꝛe., an der Sonne ge⸗ bleicht, zu Trauerdekorationen bestimmt, aber nicht weiter zugerichtet oder bearbeitet, sind weder nach § 425 des Tarifs als Schmuck⸗ gräser noch nach § 251 als natürliche Blumen, konserviert oder frisch, zollpflichtig. sondern als Textilgräser oder andere faserige Pflanzen⸗ stoffe, in keiner Weise verarbeitet oder zugerichtet, nach § 566 zollfrei. (Treasury Decisions under tariff ete. laws.)
Viehausfuhr Argentiniens im Juni 1900.
Im Monat Juni 1900 wurden aus den argentinischen Häfen von Buenos Aires und La Plata 3412 Pferde ausgeführt. Davon gingen 3333 Stück nach Süd⸗Afrika, 55 nach Deutschland und 24 nach Groß⸗ britannien. Augtfuhr von Rindvieh, Schafen und Maulthieren fand im Juni nicht statt. (Nach einem Bericht des Kaiserlichen Konsulg in Buenos Aires)
Außenhandel Cubas im Jahre 1899.
Gin⸗ und Ausfuhr der Insel Cuba stellte im Jahre 1899 nach den verschiedenen Häfen, wie folgt: st sich Jahre Aut fuhr
Häfen Einfuhr 4 Werth in Pfund —ᷣ Savanna . 9791021 5 126 67 Cienfuegos. 1035 505 1029310 Santiago de Cuba 7h8 0909 121 827 Mantanzas . 398971 743 003 Cardenag ( . 757 360 Maʒanillo 176 504 117 375 Gibara 163 395 133 734 Sagua la Grande 158 648 371 784 Caibarien.. 146 176 290 308 Nuevitas 145 025 32 010 Guatanamo 112 540 184 573 Baracoa
42 304 Trinidad 46 619 Tunas des Zaza 6723 Batabano — Santa Cru... 12785
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Das Bemerkengwertheste an dieser Zusammenstellung ist der große Ueberschuß der Einfuhr über die Ausfuhr, welcher die wirthschaftliche Lage der Insel sehr ungünstig gestaltet. Zwei Umstände verschlimmern diese Lage noch.
Zunächst geben die Zahlen als Werth der Einfuhr den Werth der Waaren im Ausschiffungshafen ohne Frachtspesen und diejenigen Unkosten, welche bis jur Ankunft am Bestimmungsort noch hinzu⸗ kommen. Der Betrag dieser Unkosten ist sehr verschieden; wenn man aber auch noch die Neigung, den Einfuhrwerth thunlichst gering an⸗ zugeben, in Betracht nieht, so kann man ohne Uebertreibung wohl durchweg 190/90 dem angegebenen Werthe der Einfuhr hinzurechnen. Was die Einfuhr von lebendem Vieh angeht, so ist die Differenz noch viel größer. Es sind z. B. 400 000 Stück Rindvieh eingeführt und in der Statistik mit einem Durchschnittswerthe von 4 Pfd. Sterl. für das Stück nachgewiesen worden, während der geringste Preis, der für ein nach Cuba gebrachtes Stück Rindvieh bezahlt wurde, 8 Pfd. Sterl. war, sodaß allein hierin die Statistik einen Minder⸗ werth von 16509 009 Pfd. Sterl., nachweist. Andererseits ist der ,,. ausgeführten Waaren richtig dem Marktwerthe entsprechend angegeben.
Wenn man sodann nach der Einfuhr in Havanna, welche ungefähr 75 Yo der Gesammteinfuhr der Insel begreift und über welche ge— nauere Angaben vorliegen, einen Schluß ziehen kann, so ergiebt sich, daß keineswegs gröhere Mengen von Geräthen, Maschinen oder Materialien für öffentliche Werke eingeführt worden sind, welche etwa die Anlage fremden Kapitals zur Eröffnung neuer Unternehmungen darstellen, der größte Theil der Einfuhr bestand vielmehr in Nahrungs⸗ mitteln, Kleidungsstücken, Getränken und anderen Artikeln des persön⸗ lichen Gebrauchs, welche nothwendigerweise von Zeit zu Zeit erneuert werden müssen.
Ein großer Theil des Einfuhr ⸗Neberschusses wurde durch den Erlös aus dem Verkauf verschiedener Eisenbahnen und Zigarren⸗ fabriken an fremde, hauptsächlich englische Gesellschaften gedeckt; allein die Veräußerung des Eigenthums zur Befriedigung laufender Bedürf— nisse kann nicht endlos wiederholt werden, und wenn nicht im laufenden Jahre die Ausfubr eine große Steigerung erfährt, so ist ein be⸗ deutender Ausfall im Einfuhrgeschäft bestimmt zu erwarten.
Ein Vergleich des Außenhandels der Insel in den Jahren 1891 und 1892 mit 1899 zeigt folgendes Bild:
Einfuhr Ausfuhr
Werth in Pfund Sterling
1834 16955191 139 19059 288 18 9 016893.
Cuba ist für die Versorgung mit Lebensmitteln sehr auf das Ausland angewiesen. Der Werth der im Jahre 1899 nach Havanna eingeführten Lebensmittel (einschließlich der Getränke und zwei Drittel der Einfuhr von lebendem Vieh) betrug über 5 Millionen Pfd. Sterl. oder 51 0/9 der Gesammteinfuhr in diesen Hafen. Wenn man dasselbe Verhältniß auf die Einfuhr der ganzen Insel anwendet, so ergiebt sich für die Einfuhr von Nahrungsmitteln (also absolut nothwendige Einfuhr) ein Werth von 6 740 000 Pfd. Sterl, woran kaum eine Ersparniß zu machen sein wird. Rechnet man diesen Betrag vom Werthe der Ausfuhr ab, so bleiben nur noch 2272 0900 Pfund Sterling zur Bestreitung von Kleidung und sonstigen Bedürfnissen für ein Land mit 1 500 000 Einwohnern und ohne jede Manufakturwaaren⸗Industrie. Entweder muß die Insel mehr Artikel zur Ausfuhr herstellen, oder sie muß mehr Nahrungs⸗ mittel im Lande selbst ziehen und weniger vom Auslande einführen. Der letztere Weg ist zweifellos der bessere, da zum Anbau von Mais, Bohnen, Reis und Gemüse viel weniger Kapital nothwendig ist als zur Herstellung von Zucker, der bis jetzt als der Haupt- Ausfuhrartikel angesehen wurde. (The Board of Trades Journal.)
Britisch⸗Ostindien. Zolltarifänderung. Laut Bekanntmachung der indischen Regierung vom 19. Juli d. J. ist der Tarifwerth für Kupfer in Masseln und Blöcken unter Nr. 15 der Tariftabelle IV von 38 auf 50 Rupien für den Zentner vom 27. dss. M. ab erhöht worden. (PThs Gazette of India, 21. Juli 1900.)
Egypten.
Handelsrechtliche Veränderungen. Das neue egvptische Gesetz über Zahlungseinstellungen vom 26. März 1900 trägt nach dem Wiener ‚Handels⸗Museum“ dem lebhaften Bedürfniß der in Egypten engagierten kommerziellen Kreise nach einer durchgreifenden Reform des Verfahrens bei Zahlungseinstellungen Rechnung; es umfaßt fol⸗ gende wichtigere Neuerungen:
I) Es wird eine friedengrichterliche Gerichtsbarkeit in kommer⸗ ziellen Sachen mit erweiterter Kompetenz geschaffen. Bis jetzt konnte ein Kaufmann wegen einer noch so geringen Forderung nur bei der „Chambre commerciale“ des gemischten Tribunals belangt werden. Da sich aber die Gerichtskosten selbst bei einem sehr geringen strittigen Betrage äußerst hoch stellten, zogen es viele Gläubiger vor, einen kleinen Betrag zu verlieren, als 6. um das Risiko solcher Kosten wiederzuerlangen. Nach dem neuen Gesetz werden Rechtg⸗ feet en g, über Beträge bit zu 250 Fr. vor dem Einzelrichter in ummarischem Verfahren, also mit weit geringeren Kosten und Zelt⸗ aufwand, erledigt werden. Ueber strittige Beträge von 250 bit 2500 Fr. wird vor demselben Richter verbandelt, und der Rechtszug gebt an den Zivilgerichtshof erster Instanz (Dribunal mixte), welchem auf Verlangen der Parteien zwei kommerzielle Beisitzer zugezogen werden. Handelsstreitigkelten über Beträge von mehr als 2500 . gehören vor die Chambre commerciale des gemischten Tribunals und gehen in Instanzenzug an den Appellgerichtshof in Alexandrien.
2) An Stelle der Bankerotterklärung wird die gerichtliche Liquida tion für solche Kaufleute gesetzt, die ohne sträfliches Verschulden zah⸗ lungsunfähig wurden, um sie gegen unbillige Forderungen ihrer Gläubiger zu schützen. Die gerichtliche Liquidation erfolgt durch Zu⸗ lassung eines exekutiven Ausgleichs, wenn der Schuldner das Gericht darum ersucht und ibm seine Bücher er , 1 Giund der ge⸗ pflogenen Erbebungen und Vernehmung belder Theile entscheidet sodann das Gericht, ob der Ausgleich zu genebmigen sei oder nicht. 3) Eine Reihe von Maßregeln ist getroffen, um die Verw der Konkursmasse zu erleichtern. Letztere erfolgt durch das Kontrol⸗ comité, das aus der Mitte der Gläubiger gewählt wird, und den 2 Verwaltung berufenen Kurator. Seine Befugnisse sind neue Gesetz wesentlich eingeschränkt, und die neugeschaffene In on
des Kontrolcomités ist rein fakultativer Art.