1900 / 212 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Sep 1900 18:00:01 GMT) scan diff

. laß 8 ch ne

llyressenfahrik Worms, Ehrenhard C Gramm, Act. Ges.

Worms a. Rhein.

Activn.

M0

ls oy 1 Sho 13 Gh 6 r Gh 161 6, . 3 8, 15333 3 0. e .

997 469

Grundstück und Gebäude⸗Konto . Werkzeug und Maschinen⸗ Konto.. Geräthe und Utensilien⸗Konto ... Mobilien Konto

Modell Konto..

Fabrikations Konto

Material · T onto

Kassa . Konto

Wechsel · Konto

Debitoren · Fonto

Soll.

Bilanz.

Hypotheken Konto Kreditoren Konto Accept · Konto

Gewinn und Verlust⸗ Konto

Gewinn⸗ und Verlust⸗Konto.

laboo? ö

en wir hiermit bekannt, , Rlein⸗ Wanzleben durch Tod aus dem Auf-

sichtsrath unserer Geskllschaft aue geschieden ist.

Hildesheimer Bank.

44 des delsgesetzbuches In Gemäßheit des § 2 e - ar e n, e.

ildesheim, den 3. September 1900 . Die Rirertion.

46123

Passiva.

t.

doo ooo 10 666 77 36h 16 219 65 dz

997 469

Haben.

A 3

26 os 7 23336 6 1d hi bd] 221 i 330 5 30 163 ä 83 863631

138 90366

An Handlungs⸗Unkosten 6 und Versicherungen Betriebs · Unkosten Reyaraturen Zinsen⸗Fonto Abschreibungen Bilanz ⸗Konto: Gewinn

Per Fabrikations Kon

In der heutigen Generalversammlung wurde die Vertheilung

beschlossen, sãmmtlichen

solche von heute au bei der Pfälzischen Bank, , , . 2. bei unserer Gefelschaftskasse zur Auszahlung.

Worms a. Rhein, 1. September 1900.

Die Direktion.

Ehr enh ar

d. Tag.

.

einer Dividende von Ludwigshafen, bei deren

At 138 903

//

TJ 7 gs 8 O/so

46008 AcCtivn.

Bilanz am 30. Juni 1900.

Passi vn.

6 36 168 380 63636 Fo dr sd 50 G2 358 Is i 13 3332 D ß Abschreibung 8 21 30 419 Maschinen Konto 6 I6 698 64

Zugang

Abschreibung Gleisanlage Konto Mobilien und Utensilien ·˖ Konto

Grundstůck u. Wasserkraft · Kto. Zugang ;

Abschreibung Gebãude⸗Konto

Abschreibung 44 uhrwerkẽ⸗Konto 2 529 25 d Abschreibung 2628 25 Waaren Konto 2 149 50

4

14 513

Materialien · Konto

Kassa⸗ Konto

Wechsel Konto Debitoren ö Vorausbezablte Prämien auf ; Feuerversicherung u Haftpflicht 5 14052

Bremen⸗Besigheimer Oelfabriken.

Fr. Kollmar.

Kreditoren.

Ho /g au

33003

1 6 5765 6? 1960 34 117 ia 34057 79451

448 22 S5 65

J. Seiler.

Gewinn und Verlust · Konto.

Aktien · Kapital Konto.. 4 00 Anleihe ⸗Konto Accepte⸗Konto

Arbeiter. Unterstützungs. Konto Reservefondg. Kto. M 33 270,19

5

MMS 150 48338.

b 1500000 10009090

244937 1118710

1335

7524.17 40794

Anleihe · Zinsen · TCᷣonto .. Dividenden · Konto: rückständige .

7o / Dividende pro 1899/1900 . 105 000

88

710,

Tantioõmen Konto Gewinn⸗ und Verlust Konto: Vortrag pro 1. Juli 1900

29 67883 11383 55

4052 637 65

Haben.

Vie Aktionäre der Aktiengesellschaft für Cartonnagen⸗

industrie werden hiermit zu der om Sonnabend,

ben 29. September 19069, Nachmittags

4 Uhr, in Loschwitz bei Dres den, Bautzener C baussee 4,

im Sitzungsfaale des Fabrikgebäudes stattfindenden

ordentlichen Generalversammlung eingeladen.

Teer ne Geraten, und orlage der Bilanz sowie des Gewinn—⸗

h n, , für das zwölfte Geschäfts jahr vom 1 Juli 1899 bis 30. Juni 19600 sowie Bericht deg Vorstands und Aufsichtsraths.

2) Beschlußfassung über die Gewinnpertheilung.

3) Grtheilung der Entlastung an Vorstand und Aufsichtg rath.

. Aktionäre, welche an dieser Gengral⸗

verfammlung theilnehmen wollen, haben ihre Aktien

bis spätestens am dritten Tage wor der

Gencralversammlung, den Tag derselben nicht

eingeschlofsen, zu hiaterlegen bei (lt. 5 16 unserer

Statuten):

einem deutschen Notar oder

der Dresdner Bank in Berlin, oder

den Ferren Braun Æ Co. in Berlin W.,

Linkstr. 2, oden

der Dresvuer Bank in Dresden, oder

unserer Gesellschaftskasse.

Loschwitz Dresden, den 4 September 1900.

Attiengesellschaft für Cartonnagenindustrie.

Der Vorstand. Heinr. Wollbeim. Wilb. Döderlein.

493511

Aktienge ell schaft, d. 23 in Sachsen.

u der Donneratag, 1660! zzachmittags 3 Uhr, im Hotel „zum Wettiner Hof in Löbau i. S. statt finden den Generalversammlung werden unsere Aktionate hiermit ergebenst eingeladen. Die Legitimation für den Zutritt hat durch Vorjeigung der Attien, oder der Bescheinigung darüber, daß die Aktien vorher bei der Fabriktasse, oder bei dem Bankhanse G. E. Heydemann, Löbau, Bautzen oder Zittau. 1 2 am Eingang zum Ver⸗ ammlungslokale zu erfolgen.

15 l' ln nach 3 Uhr wird letzteres geschlossen. Tagesordnung:

1) Vorlage der Bilanz und des Geschãftsbericht p. 1859. 1900. Antrag des Aussichtsraths, Decharge für die Jahresrechnung zu ertheilen § 15 des Statuts)

2) Beschlußfassung über die Verwendung det Reingewinns. ö .

3) Ergänzungs wahl für die gemäß 8 12 der Statuten auß dem Aussichtgsrathe aut⸗ scheidendenden Herren Verrmann, Löbau, Frohberg, Reibersdorf, sowie für den ver— storbenen Herrn von Heynitz, Weicha.

Die Bilanz, die Gewinn und Verlustrechnung sowie der Geschäftsbericht des Vorstands ö Revisionsbericht deg Aufsichtsraths ꝛc. liegen von heute ab zur Ginsicht der Aktionäre im Geschãstoᷣ⸗ lokale 3 , . . ö esetzes. es Statuts. egg m und Geschäftsbericht werden den Theil= nehmern an der Generalversammlung vor Beginn derselben gedruckt überreicht werden,

Löbau i. S.“, den 27. August 1900. Oberlausitzer Zuckerfabrik, Attiengesellschaft.

Der Aufsichtsrath.

Otto Zucker.

10) Verschiedene Bekannt⸗ machungen. 45946

Wir genehmigen auf Grund Allerhöchster Er⸗ mächtigung vom 26. d. Mis. daß das 1) der Preußtischen Boden · Credit · Aktien ; Bank, 2) —4 ꝛ2, ad 1 bis 4 zu Berlin, und 5

h) ꝛc.,

bewilligte Privilegium zur Ausgabe auf den Inhaber er, . n n n,. auch bei der nach dem anliegenden Beschlusse des Bundesraths vom 22. Februar d. J. zu ändernden Neufassung der Satzungen, wie sie in den außeroroentlichen General versammlungen der Gesellschaften, und zwar:

zu 1 vom 9. Dezember v. J

bef ö ssen ist, in Kraft bleibt

ossen ist, in Kra ibt.

Gen lin, den 30. März 1900. 6 Der Finanz · Minister. Der Minister für Land ·

3 I Grandke.

Der Justiz ˖Minister. J. M: Nebe⸗Pflugstädt.

Genebmiaung. Fin. Min. JI. 3984 M. f. X. J. B. 2723 1. Ang. Just. Min. J. 22651. M. d. J. IV. 891. Genehmigt durch 22. Februar d. J

. J Reyidiertes Statut der Preußischen Hoden

Credit · Aktien Bank. L. Abtheilung. Allgemeine 7

und Forsten. von Hammerstein. Der Minifster des 8

Unter der Firma:

n,. Anleihe⸗Zinsen

Abschreibungen: . .

. 2 u. Wasserkraft · Co. M 50 932 58 Gebãude⸗Konto ö 3421539 WMaschinen. Konto 63 786,13 „Mobilien. und Utensilien tonto ,, 16 3241 Fuhrwerke⸗Konto 2628.25

, 16 00

141 20070

Reservefonds Konto:

Ho /o aus 150 483, 38 7oso Dividende . Cantictus an Vorstand und Aufsichtscatb und

,, Vortrag auf neue Rechnung

Revidiert und richtig befunden. Bremen, 13. August 1990. G. Hasenkamp,

beeidigte Bücherrevisoren. In der , vom 4. September wurde be

C Disconto· Bank, Hamburg., bei der Bremer Bank, Filiale der Dresdner Bank, Flesch Ulrich, Augsburg.

Besigheimer Oelfabriken.

zu bezahlen, welche sofort zu erheben i bei der Commerz bei den He

Bremen⸗ Fr. Kollmar

52417 106 656

29 67883 11 335 55

334 787 25

Gewinn Vortrag aus ,

Fabritations· Konto:

Bruttogewinn

Rob. Hinrichs,

ö J. Seiler.

Bremen,

t 3103 331 684

schlossen, eine Dividende von 70so

334 3

„Preußische Boden Credit · Aktien · ank!

ihren Sltz bat. anstalten und Wien tun,, errichten.

Gegenstand des Unternehmens ist: Die ,

thekarischer Darlehne. ͤ gn e zum Betrieb der im S1 dieses Statut aufgeführten Geschãfte 6

Jahre,

berfammlung mit Genehmigun und der zuständigen Minister vor verlängert werden.

gelsen fär gehörig publiziert, wenn sie in Deutschen Preußischen Staats An

Bekanntmachungen, we

eiger eingerückt werde

zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Bekanntmachungen, welche vom

sichigraths oder dessen Stellvertreter

aboas]

Harburger Eisenwerk A.⸗G.

arburg a / d. Elbe.

Unsere

tember 1900, Nachmittags 4 Casino in Harburg ein. german e , 1 erathung de für 1890, 1900 und Beschluß Genehmigung der Bilanz.

ts nebst Bila

2) Beschlußfafsung über die Dechargeertheilung.

erren Aktionäre laden wir hiermit jur

mlung auf Freitag, den 28. Sep⸗ Generalversam g auf F rn r n .

assung Über die

jenigen Aktlonäre

n Aktionaͤre aug.

Der Vo

Seemann.

3) Neuwahl des statutenmäßig ausscheidenden Mitgliedes des Aufsichtgraths.

Zur Auskbung des StimmrechtJz in der General- versammlung sind nach § 14 des Statuts nur die⸗ berechtigt, welche mindestens 8 Tage vor der Generalversamm lung bei dem Vorstande der Gesellschaft gegen Verabfolgung von Stimmkarten haben abstempeln

la eit Bil d Gewinn und Verlust ericht, anz un ewinn⸗ = rechnung liegen im Geschäftslokale ur Einsicht der

ihre Aktien

zeichnen. II. Abtheilung. Grundkapital und Aktionäre. 9

§ 6. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Sie mil der Unterschrift eineß Mitgliedes des Ausstg ratht und dem Falsimile der Unterschriften der

rstand. Schorling.

. von Bischoffshausen.

1 Beschluß des Bundesraths vom

ist ei friengesellschaft gegründet, welche in Berlin k 8 Bank ist berechtigt, Zweig

Realkreditß durch Gewährung ; Zu diesem Behuf ist die

Die Dauer der Gesellschaft ist vorläufig auf 100 pom 21. Dejember 1868, als dem Tage der sandesherrlichen Genehmigung ihrer Errichtung ab,

d Beschluß der General festgesetzt und kann durch Besch 3 ,,.

blauf des 96. Jahres

§ 4. Deffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft

den Reichs- Anzeiger und Königlich

lche vom Vorstand erlassen werden, sind mit der Firma der Gesellschaft und von

Aufsichtsrath er⸗

lasfen werden, sind bon dem Vorsitzenden des Auf⸗ zu unter⸗

Das Grundkapital der Bank beträgt 30 (dreißig) Millionen Mark in 806. Aktien zu 200 Thaler.

lieber des Vorstandz ausgefertigt und mit Dividenden . auf zehn Jahre ml einem Talon versehen.

Die Ansprüche au den Vividendenscheinen erlöschen mit dem Ablaufe von vier Jahren, wenn nicht der

G. Pfannenstiel, stelloertretender Vorsitzender.

Schein vor dem Ablaufe der Frist zur Einlösun 5 wird. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Fälligkeit eingetreten ist. Erfolgt die Vorlegung des Scheins vor den Ablauf der Frift, so verjaͤbrt der Anspruch in zwi Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrift an. Da Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung del Anspruchs aus der Urkunde gleich.

8.

Die Mortifikation verlorener Aktien erfolgt auf Betreiben und Kosten des Eigenthümers bei dem su ständigen Gericht in Berlin. ö Auf Grund des rechtskräftigen Amortisationt urtheils erfolgt die Anfertigung und Augreichunz einer neuen Aktie auf Kosten des Antragstellers. Sind Aktien, Talons oder Dividendenscheine wan nicht verloren, aber beschädigt, jedoch in ihrm wefentlichen Theile noch dergestalt erhalten, du über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so der Vorstand ermächtigt, gegen Einlteferung der schädigten Papiere neue gleichartige Papiere au Kosten des Inhabers unter gleicher Nummer au zureichen.

wirthschalt, Domänen 859

Eine Mortifikation verlorener oder vernichtet Dividendenscheine findet nicht ftatt, ebensowenig enn solche verlorener oder vernichteter Talons.

Fur die Geltendmachung von Rechten aus ba lorenen oder vernichteten Dividendenscheinen Talons sind die Vorschriften des s Sod des Bürgg sichen Gesetzbuchs und der 228, 230 des Hande gesetzbuche maßgebend. 1.

Die Aktionäre nehmen, soweit eg sich um die 6 füllung ihrer Verpflichtungen gegen die Gesellcch oder überhaupt um Streitigkeiten mit dersel handelt, ihren Gerichtsstand vor dem Königlith Landgericht J, Kammer für Handelzsachen, in Berl III. AUbtheilung.

en r

§11. ;

Die Preußische Boden Credit Aktien ˖ Bank ist

fugt, zur Erfüllung ihres Zweckes sowie zur n

waltung ihres Vermögen gegen von ibr zu erhebe

Gebühren oder Provision nachstehende Geschäste

betreiben:

1) Unkündbare und kündbare Hypotheken Grundschulden innerhalb des Deutschen Ru zu erwerben. . ö

2) Svpothekenpfandbriefe mit oder obne Ame sation auszugeben. ö.

3) , r. und Grundschulden zu beleihen

8 4 Kn Körperschaften des öffentlichen Rechts in

balb , . oder gegen Uebernahme der b⸗

Gewuͤhrlelstung durch eine solche Körper nicht hypothekarlsche Darlehne zu gewähren auf Grund der so erworbenen Forderungen sinzliche Obligationen (Kommunal⸗Oꝛl tionen) auszugeben. 1

5) Die Gewährung von Darlehen an inland Kleinbahn. Unternehmungen gegen Verpfänd der Bahn und die Ausgabe von Schul schreibungen (Kleinbahn Obligationen) Grund der so erworbenen Forderungen,

6) Werthpapiere kommisstonsweise anzukaufen zu ee, er. jedoch unter Ausschluß von eschäften.

7) 84 oder andere Sachen zum Zweck en anzunehmen, jedoch mit

aßgabe, daß der Gesammtbetrag des bu legten Geldes die Hälfte des eingesg Grundkapitals nicht übersteigen darf.

8) Die Einjiehung von Wechseln, Anweis und ähnlichen spa rer zu besorgen.

9) Verfügbares Geld darf die Bank machen durch Hinterlegung bei geel⸗ Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Hypo pfandbriefe und ibrer gemäß Absatz 1 und 5 dieses Paragraphen ausges! Schuldverschrelbungen, durch Ankauf . Wechsel und Werthbpapiere, welche nas Vorschriften des Bankgesetzes vom 14 Io75ß von der Reichsbank angekauft dürfen, sowle durch Beleihung von papieren nach der von der Ban aufg die beielhungsfählgen Papiere und ? kg Höhe der Beleihung festsetzenden weisung.

n.

it

Sberlaufitzer Zuckerfabrik,

den 29. September

(8 239 des Reicht

§ 12. Grundstücke zu erwerben, ist der Preußischen

Boden Credit Aktien Bank nur gestattet: a. jur Verhütung von Verlusten an Hypotheken; b. zur Beschaffung k

8 13.

Die hypothekarischen Darlchen sind in Geld zu gewähren.

Die Gewährung von Darlehen in Hppotheken—⸗ pfandbriefen der Bank zum Nennwerth ift zulässig wenn der Schuldner ausdrücklich zustimmt. In diesem Falle ist dem Schuldner urkundlich das Recht einzuräumen, die Rück! ahlung der Hypothek nach seiner Wabl in Geld oder in Hypothekenpfandbriefen der Bank, die derselben Gattung angehören, wie die empfangenen, nach dem Nennwerthe zu bewirken. Hypotheken pfandbriefe, die bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises nicht unterschieden werden, gelten im Sinne dieser Vorschrift stets als zu derselben Gattung gehörig.

Jedem Darlehnschuldner ist ferner urkundlich das Recht einzuräumen, spätestens zum Ablaufe des zehnten Jabres nach der Auszahlung des Darlehns, bejw. im . der Ausjablung in Theilbeträgen nach der letzten

ahlung, seine Schuld nach voraufgegangener Kündigung ganz oder theilweise in Baar zurückzuzahlen. Wird nach der Auszahlung des Darlehens eine Verein⸗ barung über die Zeit der Rückjahlung getroffen, so beginnt der zehnjährige Zeitraum mit dieser Ver—⸗ einbarung.

Die Kündigungefrist darf niemals die Frist von 9 Monaten, bei seitens der Bank kündbaren Dar⸗ lehen die der Bank selbst eingeräumte Kündigungg⸗ frist nicht überschreiten.

Soweit es nach den vorstehenden Bestimmungen unzulässig ift, das Recht des Schuldners jur Rück zablung der Hypothet auszuschließen, dürfen Rück. jahlungs⸗Provisionen seitenz der Bank nicht erhoben und die Bestellung einer Kündigungg⸗Kaution nicht gefordert werden.

§ 14.

Unkündbare bypothekarische Darlehne werden nicht unter Beträgen von mindestens 1500 M bewilligt.

Die Tilgung der selben geschleht vurch Amortisation, und darf die Amortisationsquote nicht geringer als Foso der Darlehnssumme für das Jahr sein, jedoch steht dem Schuldner die Beschleunigung der Amor—⸗ tisation frei.

Der Beginn der Amortisation darf für einen 10 Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. Ist in einem solchen Falle infolge der Hinautzschlehung der Amortisation außer den bedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank ju entrichten, so ist dieser in der Darlebngzurkunde ersichtlich zu machen

Die festgesetzten Jahresleistungen sind ohne Rücksicht auf die Amorfisation bis zur Beendigung derselben von der ganzen ursprünglichen Darlehnssumme, und zwar 6 Uebereinkunft viertel⸗ oder halbjährlich, zu be⸗ zahlen.

Von dem Beginn der Amortisation an dürfen die Jahreszinsen von keinem böheren Betrage als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapitale berechnet werden; der Mehrbefrag der Jahresleistung ist zur Tilgung ju verwenden.

Die Bank bat nach Veröffentlichung der Jabres⸗ Bilanz jedem Schuldner auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag des Darlehns am Schluß des Vor⸗ jahres amortisiert war.

Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den Tilgungabeitrag enthalten.

Es darf nicht bedungen werden, daß die Bank im Falle ihrer Auflösung die vorzeitige Rückzahlung ibrer Hypothek verlangen k

§5 15.

Bei Amortisationg Hypotheken darf zu Gunsten der Bank ein Kündigungzrecht nur in folgenden Fällen bedungen werden:

a. Wenn die zu zahlenden Zinsen, Tilgungs— beiträge, etwaigen Konventionalstrafen und sonstigen Kosten nicht innerhalb 2 Wochen nach dem Fälligkeitstermine an die Bank be⸗ richtigt find;

wenn die Zwangeverwaltung oder Zwange⸗ versteigerung über das verpfändete Grundstück eingeleitet, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der Hypothek bestritten wird;

2. wenn der Schuldner in Konkurs geräth oder auch nur die Zahlungen einstellt;

wenn die Versicherung hinsichtlich der be—⸗ liehenen Gebäude, des lebenden und todten Inventars und der Ernte nicht erfüllt oder nicht aufrecht erhalten wird;

wenn ein Teil des Grundstücks veräußert wird, obne daß ein Unschädlichkeitsattest der zuständigen Behörde vorgelegt, oder vorher die Neuregulierung der Hypothek vereinbart ist;

f. wenn das Grundstück durch unwirtbschaftliches Verhalten deg Besitzers verschlechtert wird.

In den vorbezeichneten Fällen a. bis f. kann die Bank die sofortige Rückzahlung der Hypothek oder eines Tbeiles verlangen.

Im Falle einer Verschlechterung des beliehenen Grundstücks oder seiner Zubehörstücke, der ein unwirth⸗ schaftliches Verfahren des Besitzers nicht zu Grunde liegt, fiaden zu Gunsten der Hypothekenbank die Vor—⸗ schriften der 5 1133, 1135 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buches über das Recht des Gläubigers au“ sofortige Befriedigung aus dem Grundftücke nur in Ansehung des Betrages Anwendung, für welchen in dem ver minderten Werthe des Grundstücks nicht mehr die nach dem Gesetz oder der Satzung erforderliche Deckung vorhanden ist. Ueber diesen Betrag hinaus darf sich die Bank für den Fall einer Verminderung des Werthes des Grundstücks das Recht, die vorzeitige Rückjahlung der Hypothek zu verlangen, nicht aus⸗ bedingen.

Die Bank darf sich für den Fall, daß ein Theil des Grundstückz veräußert und die Unschädlichkeit der Veräußerung für die Berechtigten nach Maßgabe der Landesgesetze von der zuftändigen Behörde festgestellt wird, keine weiteren als die 6 gesetz lich zustehenden Rechte auf Sicherstellung oder Befriedigung vor⸗ behalten. s

§

Dag Recht des Schuldners zur theilweisen Rück⸗ zahlung der Hypothek kann bei Amortisations⸗ hypotheken in der Weise beschränkt werden, daß eine Zahlung von der Bank nur angenommen zu werden braucht, wenn die Zahlung dazu bestimmt und ge⸗ eignet ist, die Tilgungszest unter Beibehaltung der bisherigen Höhe der Jahresleistungen um ein Jahr oder um mehrere Jahre abzukürjzen. Die Vor⸗ schrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betrag der Zahlung den zehnten Theil des Reft⸗Kapitals erreicht und der Schulhner verlangt,

daß die späteren Jahregleistungen unter Beibehaltung der ursprünglichen Tilgungszest herabgesetzt werden, in diesem Falle darf der jährliche Tilgung beitrag weniger als vom Hundert des ursprünglichen Kapitals betragen; die Bank hat einen neuen Tilgungsplan aufzustellen.

Die Bank darf sich von der Verpflichtung, in An« sebung des amortisierten Betrages die ihr behufs Be⸗ richtigung des Grundbuchs, der Löschung der Hypothek oder der Herstellung eines Theilbypotbekenbriess nach den Vorschriften des Gürgerlichen Rechts ob⸗ . Handlungen vorzunehmen, im voraus nicht

efreien.

§17.

Kündbare hypothekarische Darlehen ohne Amorti= sation werden unter der Vereinbarung einer be— y. Kündigunge« oder Rücksahlungsfrist ge⸗ währt.

18.

Die Bank giebt in Höhe der ihr zustehenden bypothekarischen Forderungen, soweit solche innerhalb der nach § 19 bestimmten Beleihungsgrenze liegen, verzinsliche Hypothekenpfandbriefe aus.

Die Abgrenzung und Feststellung der zu bildenden verschiedenen Serien, das Verfahren bei der Amorti⸗ sation, die Höhe der Amortisationsraten bestimmt der Aufsichtgrath innerhalb der Grenzen des Gesetzes und des Statuts

Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren . den Nennwerth übersteigt, ist nicht gestattet.

. . § 19.

Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die Hypotheken und Grundschulden als Unterlage für Hypothekenpfandbriefe benutzt werden, nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen:

1) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur

ersten Stelle zulässig. Sie darf die ersten 3 Fünftheile des Werths des Grundstückz nicht übersteigen. Die Beleihung landwirth⸗ schaftlicher Grundstücke ist bis zu 2 Dritt- theilen des Werths zulässig, sefern die Zentral⸗ bebörde des Bundesstaats, in welchem das betreffende Grundstück belegen ist, dies ge⸗ stattet. Bei Weinbergen, Wäldern und solchen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht und deren Werih unter Berück⸗ sichtigung dieser Anpflanzungen abage⸗ schätzt ist, darf die Beleihung ein Dritiel des ermittelten Werths nicht übersteigen. Wenn jedoch die wirtbschaftliche Unterhaltung der Anpflanzungen rechtlich sichergestellt ist, darf die Beleibung bis zu 3 Fünfteln des Werthes erfolgen. Die bei der Beleihung angenommene Sicher⸗ heit muß sowohl durch den Ertrags⸗ als durch den Verkaufswerth des beliehenen Grund- ftücks vollkommen gerechtfertigt sein. Ins—⸗ besondere darf der bei der Beleihung ange⸗ nommene Werth des Grundstücke den durch sorg⸗ fältige Ermittelung festgestellten Verkaufswerth nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses letzteren sowie deg Ertragswerthes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmaäͤßiger Wirthschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Insbesondere ist bei der Beleihung von Fa⸗ briken und gewerblichen Anlagen nur der von der jeweiligen Benutzungsart unabhängige dauernde Werth zu berücksichtigen.

3) Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden

Ertrag nicht gewäbren, j. B. an Bergwerken, Steinbrüchen, Torfstichen, sind von der Verwen⸗ dung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ausgeschlossen, ebenso Hypotheken an anderen Be⸗ rechtigungen, für welche die sich auf Grundfstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, so⸗ fern die Berechtigungen einen dauernden Er⸗ trag nicht gewähren. Dypotheken an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen zur Deckung von Hyppothekenpfandbriefen nicht verwendet werden

Die nach Vorstehendem zu erlassenden Vorschriften über die Werthsermittelung sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.

Baulichkeiten und Wirthschaftsinventarien, welche für die gegebenen Darlehen haften, müssen nach den vom Aufsichtsrathe festzusetzenden allgemeinen Normen gegen Feuersgefahr versichert sein.

Kann der Darlehnssucher die Priorität vor bereits eingetragenen Forderungen nicht sofort beschaffen, so ist die Bewilligung des Darlehns dennoch zulaässig, wenn der Darlehnssucher sich verpflichtet, die schon eingetragenen alten Forderungen, sobald dies, sei es mit oder ohne Kündigung, zulässig ist, zur Löschung zu bringen, und wenn er wegen der Ansprüche aus denselben der Bank eine Kaution bestellt.

Der . um welchen sich die Summe der zur Sicherheit dienenden Hypothekenforderungen durch Amortisation, Rückzahlungen oder auf andere Weise vermindert, ist entweder von den emittierten Hypo⸗ theken⸗ Pfandbriefen aus der Zirkulation zu ziehen oder durch andere Hypothekenforderungen zu ersetzen, dergestalt, daß das vorgeschriebene Deckungsverhältniß stets aufrecht erhalten wird.

S 20.

Der Gesammtbetrag der ausgegebenen Hypotheken- pfandbriefe muß in Höbe des Nennweiths jederzeit durch Hypotheken oder Grundschulden der nach § 19 zulässigen Art und von mindestens gleicher Höhe und gleichem Zinsertrage gedeckt sein, und zwar, soweit Hypotheken an landwirthschaftlichen Grundstücken dazu verwendet werden, , . zur Hälfte durch Amortisations. Hypotheken. Die Bank darf jedoch, falls solche landwirthschaftlichen Amortlsations, Hypo= theken vor der Zeit zurückbejahlt werden, an ihrer Stelle bit zum Ablauf der planmäßigen Tilgungszeit Hvpotheken anderer Art zur Deckung benutzen. Steht der Bank eine Pvpothek an einem Grund stück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der

vpothek erworben hat, so darf diese als Deckung von

vpothekenpfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrages in Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerbe des Grundstücks durch die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war. Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die , , n. Deckung in n , nicht mehr vollständig vor ..

vpotheken noch die Einziehung eines entsprechenden

6. und ist weder die Ergänzung durch andere etrages von Hypothekenpfandbriefen sofort aus⸗!

führbar, so hat die Bank die fehlende Hypotheken⸗ deckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundegstaates oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerths unter ihrtm jeweiligen Börsenpreise 1. ;

Die Gesammtsumme der J, ,,. Sypo⸗ thekenpfandbriefe, Kommunal Obligationen und Kleinbabn⸗Obligationen karf, jolange dag Grund⸗ kapital 30 Millionen Mark beträgt, den Betrag von 600 Millionen Mark nicht übersteigen. Die Hypo- 1bekenpfandbriefe lauten auf den Inhaber und sind seitens desselben unkündbar.

Die Bank darf auf das Recht zur Rückzahlung der Hypothekenpfandbriefe höchstens für einen Zeitraum von 10 Jahren verzichten.

In den Hypothekenpfandbriefen sind die für das Rechtaverbältniß iwischen der Bank und den Pfand⸗ briefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, ins—⸗ besondere in betreff der Kündbarkeit der Hypotheken pfandbriefe, ersichtlich zu machen.

Die Hypothekenpfandbriefe sind mit dem Faksimile der Unterschriften des Vorsitzenden des Aussichtsraths und zweier Vorstandsmitzglieder oder eines Vorstands⸗ mitglieds und eines Stellvertreters und mit der Unterschrift eines Kontrolbeamten auszufertigen.

Unter jedem Hypothetenpfandbriefe ist von dem in Gemäßbeit des 5 29 des Reich. Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 bestellten Treuhänder, bezw. . Stellvertreter zu bescheinigen: daß für diesen Hypo- thekenpfandbrief in Gemaͤßheit des Reichsgesetzes vom 13. Juli 1899 die vorschriftsmäßlge Deckung vorhanden ist, und daß die zur Deckung der Hypothekenpfand⸗ briefe bestimmten Hypotheken und Werthpapiere in das Hypothekenregister . sind.

Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe be stimmten Hypotheken sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. Im Falle des § 20 Absatz 3 sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Werthpapiere gleichfalls in das Register einzutragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu be— zeichnen.

Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalender⸗ halbjahres ist eine von dem nach S 29 bestellten Treu= händer beglaubigte Abschrift der Eintragungen, welche während des letzten Halbjahres in dem Hypo⸗ thekenregister vorgenommen worden sind, der Auf⸗ sichtꝛbehörde einzureichen. Die Abschrift wird von der Aufsichtabehörde aufbewahrt. Innerhalb dez zweiten Monats eines jeden Kalender Halbjahres bat die Bank den Gesammtbetrag der Hypotheken- pfandbriefe, welche am letzten Tage des vergangenen Halbjahres im Umlauf waren, und den nach Äbzug aller Rückjablungen oder sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesammtbetrag der am letzten Tage des vergangenen Halbjahres in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie den Gesammtbetrag der an diesem Tage in das Regifter eingetragenen Wertbpapiere und des in der Verwahrung des Treubänders befindlichen Geldes im Deutschen Reichs ⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staatg⸗ Anzeiger bekannt zu machen.

Sind in dem Register Werthpapiere oder solche Hypotheken eingetragen, die nicht ihrem vollen Be trage nach zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzu⸗ geben, mit welchem Betrage die Werthpapiere oder die Hypotheken als 6 nicht in Ansatz kommen.

§ 23.

Die Sicherheit der Hypothekenpfandbriefe und deren Zinsen mit der planmäßigen Amortisation wird gebildet:

durch die zu diesem Zwecke erworbenen Hypo- thekenforderungen an Kapital, Zinsen und Amortisationsraten, durch das Grundkapital der Bank, sowie überhaupt durch das gesammte Ver⸗ mögen der Bank.

§ 24.

Die Verminderung des Umlaufs der emittierten unkündbaren Hypothekenpfandbriefe geschieht, soweit nicht injwischen deren Rückkauf 1 ist, durch Baareinlösung derselben, nach vorgängiger Bestim⸗ mung durch das Loog.

Die ausgeloosten Nummern, der Termin und der Ort der Rückiahlung sind dreimal, das erste Mal mindestens sechs Monate vor dem Rückjahlungg⸗ termine, an welchem die Verzinsung aufbört, durch das im § 4 bezeichnete Blatt bekannt zu machen.

Bei der Rückiahlung sind mit den Hvvotheken⸗ pfandbriefen di. Talons, Ausloosungsscheine, sowie die noch nicht fälligen Kupons einzultefern, widrigen⸗ falls der fehlende Betrag der beiden letzteren in Abzug gebracht wird.

Sobald aus einem fehlenden Kupon Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können, wird der gekürzte Betrag für diesen Kupon dem letzten Be—⸗ en. des Hypothekenpfandbrieses erftattet. Die An- prüche aus den Kupons erlöschen mit dem Ablaufe von vier Jahren, wenn nicht der Kupon vor dem Ablaufe der Frist zur Einlösung vorgelegt wird. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Fälligkeit eingetreten ist. Grfolgt die Vorlegung des Kupons vor dem Ablaufe der Frist, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem EUnde der n, , . an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches aus der Urkunde gleich.

Die Bestimmungen der 8 und 9 in Betreff ver⸗ lorener Aktien, Dividendenscheine und Talons finden auch auf verlorene Hypothekenpfandbriefe, deren Kuponz und Talons , .

5. Die Kommunal. und Kleinbahn Obligationen werden auf Inhaber ausgefertigt. Die Sicherheit der ausgegebenen Kommunal und Kleinbahn⸗Obligationen nebst Zinsen und Amortisa⸗ tion wird durch die nach 5 11, Nr. 4 und 5 er⸗ worbenen Forderungen, durch das Grundkapital und durch das gen Vermögen der Gesellschaft, wie solches in Beziehung auf die Hppothekenpfandbriefe (Ez 23) vorgeschrieben ist, gebildet. Die näheren Modalitaͤten für die Bewilligung derartiger Darlehne, für die zu slipulierende Amor= tisation derselben oder für die Zurückzahlung der- selben ohne Amortisation, sowie für die Einlösun der ausgegebenen Obligationen hat der Aussichtsrat in einem dieserbalb zu 3 von der Aufsichts. behörde zu genebmigenden Reglement zu bestimmen, in welchem auch das Schema für diese Obligationen vorzuschreiben ist.

Auf diese Darlehne und Obligationen findem die von den Hypothekendarlehen und den Hypotheken⸗

pfandbriefen handelnden Beslimmungen gleichmäßig Anwendung, insoweilt ahr . 3.

Abweichungen zuläßt, oder jene Bestimmungen auf der Vorausfetzung einer hypothekarischen Grundlage

beruhen. LV. Abtheilung. Die Bilanz. . Reservefonds.

Am 31. Dezember jeden Jahres ist die Bilanz zu ziehen und innerhalb der drei nächsten Monate von . Vorstand aufzustellen und dem Aufsichtsrath vor⸗ zulegen. Für die Aufftellung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung kommen die Vorschriften der 8 40, 2651, 262 des Handelsgesetzbuchs für das eutsche Reich in der Fe ens des Gesetzes vom 10. Mai 1897 mit folgenden Maßgaben zur An⸗ wendung: ö Die Hahreabilam der Bank hat in getrennten Posten namentlich zu enthalten:

1) den Gesammtbetrag der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken und Wer: hpapiere;

2) den Gesammtbetrag der rückständigen Hypo⸗ thekenzinsen;

3) den Gesammtwerth der Grundstücke der Bank unter gesonderter Angabe des Werths der Bankgebaͤude; die Gesammtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an Werthpapieren, unter

esonderter Angabe des Betrags der eigenen vpothekenpfandbriefe und Schuldverschrei⸗ bungen der Bank; den Gesammtbetrag der Forderungen der Bank aus Lombardgeschäften; den Gesammtbetrag der Guthaben bei Bank⸗ häusern; den Gefammtbetras der im Umlauf befind⸗ lichen Hypothekenpfandbriefe nach ihrem Nennwerthe, bei verschiedenen verzinglichen Hypothekenpfandbriefen den Gesammtbetrag jeder dieser Gattungen; den Gesammtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der Annahme von Geld zum Zwecke der Hinterlegung. .

4

8)

Sind Hypothekenpfandbriefe zu einem geringeren Betrag als dem Nennwerth ausgegeben worden, so darf in die Aktiven der Bilanz ein Betrag auf⸗ genommen werden, der vier Fünstheilen des Minder⸗ erlöses gleichkommt; von dem Mindererlös ist der Gewinn abjujiehen, den die Bank durch den Rück⸗ kauf von Hypothekenpfandbriefen zu einem geringeren Betrag al dem Nennwerth erzielt hat. Der demgemäß in die Bilanz eingestellte Aktivposten muß jährlich zu mindestens einem Viertheil abge⸗ schrieben werden.

In keinem Jahre dürfen die nach den Vorschriften detz Absatz 1 in die Bilanz aufgenommenen Aktiv- posten jusammen mehr betragen als das Doppelte des Ueberschusses, den die Hypothekenzinsen für das Bilanzjahr ergeben, wenn von ihnen die Pfand⸗ briefzinsen und außerdem ein Viertheil vom Hundert der Gesammtsumme der Hypotheken abgezogen werden; auch dürfen die bezeichneten Aktivposten zusammen nicht den J, des ausschlteßlich zur Deckung der Unterbilanz bestimmten Reservefonds üũbersteigen.

Die durch die Ausgabe der Hypothekenpfandbriefe entftandenen Kosten mit Einschluß der für die Unter⸗ bringung gejahlten Provisionen sind ihrem vollen Betrage nach zu Lasten des Jahres zu verrechnen, in welchem sie entstanden sind.

Ansprüche der Bank auf Jahresleistungen der Hypothekenschuldner für die auf das Bilanzjahr fol⸗ gende Zeit dürfen nicht in die Aktiven der Bilanz aufgenommen werden.

Sind Hypothekenpfandbriefe zu einem höheren Betrag als dem Nennwerth ausgegeben worden und hat die Bank auf das Recht verzichtet, die Hypo⸗ tbekenpfandbriefe jederzeit jzurückjuzahlen, so ist der Mehrerlös, soweit er den Betrag von eins vom Hundert des Nennwerths übersteigt, in die Passiven der Bilanz einzustellen. Die Bank darf über ihn während der Jahre, für welche die Rückzahlung der Hypothekenvfandbriefe ausgeschlofsen ist, allfãhrlich nur zu einem der Zahl dieser Jahre entsprechenden Bruchtheile verfügen. Die Verfügung ift aug⸗ eile solange ein Mindererlöö der im

bs. 1 bejeichneten Art als Aktivposten in der Bilanz steht; zur Tilgung eines solchen Mindererlöses sowie zur Deckung des Verlustes, der für die Bank durch den Rückkauf von Hypothekenpfandbriefen zu einem den Nennwerth übersteigenden Betrag entstanden ist, darf der Mehterlöz 6 verwendet werder.

In der Gewinn und Verlustrechnung sind in ge—⸗ trennten Posten namentlich die Gesammtbeträge der in dem Geschäftsjahre von der Bank verdienten

vpothekenzinsen, Darlehen provisionen und sonstigen Nebenleistungen der Hypothekenschuldner sowie der Gesammtbetrag der für das Geschäftsjahr von der Bank zu entrichtenden Pfandbriefzinsen anzugeben.

In dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz sind ersichtlich zu machen:

I) die Zabl der zur Deckung der Hypotheken= , . bestimmten Hypotheken und deren

ertbeilung nach ihrer Höhe in Stufen von bunderttausend Mark;

2) die Beträge, welche davon auf Hypotheken an landwirthschaftlichen und auf solche an anderen Grundstücken, auf Amortisationsbhypotheken und auf andere Hypotheken, auf Hypotheken an Bauplätzen und an unfertigen noch nicht ertragsfähigen Neubauten fallen;

3) die Zahl der Zwangeversteigerungen und die Zahl der Zwanggverwaltungen, welche in dem Geschäftsjahr auf Antrag der Bank bewirlt worden sind, sowie die Zahl der in dem 2 eee und Zwangsverwaltungen, an we i

Bank sonst betheiligt 2 ;

4) die Zahl der Fälle, in welchen die Bank wäbrend des Geschäftsjahres Grundftücke

Verbütung von Verlusten an Hypotheken r

übernehmen müssen, sowie den Gesammt⸗

betrag dieser Hypotheken und die Verluste oder Gewinne, welche sich bei dem Wieder.

2 übernommener Grundstücke ergeben

aben;

5) die Jahre, aug welchen die Rückstände auf die von den Hypothekenschuldnern zu ent richtenden Zinsen herrühren, sowle der

8 der Rückstände eines jeden res;