Y Erwerbs und Wirthschafts⸗ lasotch Genossenschaften.
Bilanz pro 31. Dezember 1899 ver Innungs Spar u. Darlehn skasse, Stadtiheil am Königsthor, eingetr. Genoffenschaft mit beschr. Haftvflicht.
Activa. An Kassa⸗Kto., Bestand am 31. Dezember Genossenschaft Einzahlungs⸗Konto Wechsel Konto, diskontierte Wechsel der Genossen .. V
PFassꝗlfva. Per Mitglieder ˖ Guthaben ⸗Konto..... Syargelder ⸗ Konto: Einzahlungen der Mitglieder Wechsel⸗Korto: diskontierter Wechsel bel der Verbands kassste Gewinn⸗ und Verlust Konte, Gewinn
DI D Gewinn und Verlust⸗Konto.
Debet. An Verlust vom vorigen Jahre...
Credit. Per Zinsen⸗ Konto.
891 95
Am 1. Januar 1899 betrug die Mitgliederzahl . 95 Zugang im Laufe des Jahres 1599 .. 7 102 Ausgeschieden im Jahre 1899... 25 Mitgliederbestand am 31. Dejember 1899... 77 mit 93 Geschäftsantbeilen, wovon M 14 238,50 eingezablt sind.
Die Haftsumme beträgt bei den 79 Mitaliedern mit 93 Geschäftsanthellen à M6 300 gleich 4 27 900.
Die Geschäftsguthahen haben sich im Jahre 1899 um M 26554 vermehrt und die Hafisumme um S 3000 vermindert.
Berlin, den 30. April 1900.
Der Vorstand. . Robert Peters. Ernst Fiebig. Der Aufsichtsrath.
Vorstehende Bilanz, sowie das Gewinn, und Verlust ⸗Konto habe ich geprüft und mit den ordnungs⸗ 6 geführten Büchern in Uebereinstimmung ge⸗ unden.
Berlin, den 2. Mai 1909. .
W. Rich ter, Verbands ⸗Revisor.
8) Niederlassung 2c. von Rechtsanwälten.
145999 Bekanntmachung.
In die Liste der bei dem hiesigen Landgericht zu⸗ gelassenen Rechtsanwälte ist unter Nr. 28 der bis herige Gerichts-⸗Assessor Arthur Pick zu Liegnitz ein— getragen worden. ö
Liegnitz, den 31. Aunust 1900.
Königliches Landgericht.
(46039 Bekanntmachung.
In die Liste der beim K. Amtsgericht Ludwige⸗ hasen a. Rh. zugelassenen Rechtsanwälte ist heute der Rechtsanwalt Alcxander Allbrecht mit dem Wohnsitz in Ludwigshafen a. Rh. eingetragen worden.
Ludwigshafen a. Rh., 4. September 1900.
K. Amisgericht. (45998 Bekanntmachung.
Gemäß §5 20 Abs. 4 der Rechtsanwaltsordnung wird bekannt gemacht, daß der Rechtsanwalt Oskar Diegner zu Tiegenhof in die Liste der bei dem hiesigen Amiegerichte zugelassenen Rechts anwälte ein⸗ getragen ist.
Tiegenhof, 4 September 1900 Königliches Amtsgericht.
9) Bank⸗Ausweise.
Keine.
10) Verschiedene Bekannt⸗ machungen.
Dem 5§ 17 der Statuten gemäß wird hiedurch die ordentliche Generalversammlung der „Aktieselskabet Hafslund“ zu Sonnabend, den 29. September d. J, 12 Uhr, im Grand Hotel Christiania, einberufen.
Die Tagesordnung umfaßt:
1) Jabresbericht und Bilanz mit Bestimmung über die Verwendung des Ueberschasses.
2 Die Wabl neuer Mitglleder der Direktion anstatt:
Herrn Advokat Carsten Bjerke, Chriftiania,
Herrn Direktor B. Kolbenstoedt, Christianta,
Herrn Baurath Th. Köhn, Nürnberg, Direktion
die nach 58 der Statuten aus der scheiden. 3) Die Wahl 2 Mitglieder des Reylsionsaus⸗ schusses anstatt: Herrn Bankdirektor Evald Rygh, Christiania, Herrn Bankdirektor F. Nicolaysen, Christiania, und 1 Suppleanten anstatt: Herrn Konsul Emil Mörch, Fredriksstad. Hasslund, den 1. September 1900. Carsten Bjerke, Voisitzender der Virektion. A. B. Laurantzon.
2
46053
45945] Statut der RheinischWestsälischen Goden Credit Gank in Cöln.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von
Preußen 2c. Nachdem unter der Firma ‚Rheinisch⸗Westfälische
Rhein eine Aktiengesellschaft zum Betriebe des , , . errichtet ist. wollen Wir, auf Grund des Gesetzes, wegen Ausstellung von Papieren, welche einè Zahlunggverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, vom 9. Juni 1833, der genannten Aktiengesellschaft unter der Voraussetzung, daß ihre Eintragung in das Handelsregister dem⸗ nächst erfolgt, nach Maßgabe ihres anliegenden, zur notariellen Verhandlung vom 26. Januar d. I). verlautbarten Statutes durch gegenwärtiges Privi⸗ legium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe auf den Inhaber lautender, mit Zinszscheinen versehener Hypothekenpfandbriefe, wie sosche in dem Statute näher bezeichnet und in Gemäßheit desselben zu verzinsen sind, mit der rechtlichen Wirkung er⸗ theilen, daß jeder Inhaber solcher Hypothekenpfand⸗ briefe und Zinsscheine die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne den Nach⸗ weis seinet Eigenthums daran zu erbringen. Dieses Privilegtum soll der Zurückaahme oder Verwirkung nach Maßgabe der Vorschriften in der Einleitung zum allgemeinen Landrecht unterliegen. .
Das vorstehende Privilegtum, welches Wir vor— behaltlich der Rechte Dritter ertheilen, und durch welches eine Gewährleistung seitens des Staats für die Sicherheit der auszugebenden Inhaberpapiere nicht übernommen wird, ist nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nebst dem Ge⸗ , im gesetzlichen Wege zu veröffent⸗
en.
Urkundlich unter unserer Hochsteigenbändigen Unter⸗ schrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, im Schloß, den 12. März 1894.
(L. S) Wilhelm. H. Graf Eulenburg. von Schelling. Miquel. . von Heyden.
Auf den Bericht vom 16. Mai 1895 will Ich bei Rückgabe der Anlage genehmigen, daß das der Rheinisch⸗Westfälischen Boden ⸗Credit · Bank zu Köln am Rhein unter dem 12 März 1894 ertheilte Pri- vilegium auch bei Abänderung des Gesellschafts« statuts wie solche nach dem notariellen Protokoll vom 14. März 1895 beschlossen worden, in Kraft bleibe, jedoch unter der Vgraussetzung, daß die Eintragung der betreffenden Stätutenänderungen in das Handels register unbeanstandet erfolgt.
Neues Palais, den 27. Mai 1895.
6 7 Wilhelm. K. Miguel. von Koeller. von Hammerstein. Schönstedt.
Auf Grund des § 795 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 8 der Ausführungs⸗ Verordnung vom 16. November 1899 — Geseß— Sammlung Seite 562 — genehmigen wir bei Wie⸗ deranschluß des notariellen Protokolls vom 16. No— vember vorigen Jahres, unter der Voraussetzung, daß die in der außerordentlichen Generalversammlung vom 16 November vorigen Jahres beschlossege neue Satzung gemäß den vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 22 vorigen Monats gezogenen, in be⸗ glaubigter Abschrist beifolgenden Erinnerungen ab— geändert und demnächst in das Handelgregister ein⸗ getragen wird“), daß das der Rbeinisch⸗Westfälischen Boden. Credit⸗Bank zu Köln unterm 12. März 1894
Allerhöchst ertheilte Privilegium zur Ausgabe von;
Schuldverschreibungen auch unter den hiernach ein— tretenden Aenderungen der Satzung in Kraft bleibt. Berlin, den 13. März 1900. Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. von Hammerstein.
Der Justiz⸗Minister. Schönstedt.
Der Minister des Innern. F. Braunbehrens. Genehmigt durch Beschluß des Bundesraths vom 22. Februar d. J.
Der Finanz ˖Minister. J. V.: Lehnert.
Titel L. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Unter der Firma: „Rheinisch⸗Westfälische Boden ⸗ Credit Bank“ ist eine Aktien Gesellschaft gegründet, welche ihren Sitz in Köln am Rhein hat. .
§ 2. Die Bank ist berechtigt, in den sämmt⸗ lichen Staaten des Deutschen Reichs und den Reichs- landen Elsaß⸗ Lothringen Zweiganstalten und Ver⸗ tretungen zu errichten.
§ 3. Gegenstand des Unternehmens ist die För⸗ derung des Hodenkredits in der Rheinprovinz, in der Provinz Weflfalen, sowie in den übrigen preußischen und deutschen Gebieten. Zu diesem Zweck betreibt die Bank die nachstehenden Geschäfte:
I) die Gewährung hypothekarischer Darlehen, sowie den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken und Grund⸗ schulden; die Ausgabe verzinslicher Hypothekenpfand⸗ briefe nach Maßgabe der in diesem Statut enthaltenen Bestimmungen;
3) die Gewährung nicht hypothekarischer Dar⸗ lehen an inländische Körperschaften des öffent⸗ lichen Rechtes oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe von Schuld— verschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen; die Gewährung von Darleben an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn oder gegen Uebernahme der Ge— währleistung durch eine inländische Körper⸗ schaft des öffentlichen Rechtes und die Aus— gabe von Schuldoerschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen; die kommissionsweise Vermittelung des Er— werbs und der Beschaffung von hypothekari⸗ schen und Grundschult⸗Darlehen; die Einlösung hypothekarischer und Grund⸗ schuld⸗Forderungen für Rechnung der Schuldner gegen Sicherftellung; die Verwaltung und den Einzug von hypothe⸗ karischen und Grundschuldforderungen und Gũüierkaufschillingen; die Versicherung kypothekarischer und Grund⸗ schuldforderungen gegen eine vom Gläubiger zu leistende Prämie; die Nutzbarmachang verfügbaren Geldes J. Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern dur Anlauf Ihrer Hypothekenpfandbriefe und ibrer gemäß Nr. 3 und 4 ausgegebenen Schuldver⸗
schreibungen, durch Ankauf solcher Wechsel und Werthpaviere, welche nach den Vor⸗ schriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Werthpapieren nach einer von der Bank aufzustellenden An⸗ weisung. Die Anweisung hat die beleihungẽe⸗ fähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen; die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesammibetrag des mit geringerer als vierwöchentlicher Kündigungs frist hinterlegten Geldes die Hälfte des ein⸗ gejahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf, sowie die Annahme von Geld zum . der Ausgabe von Hypotheken Pfand⸗ riefen; die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anwelsungen und ähnlichen Papieren; den kommisstonsweisen Ankauf und Verkauf von Werthpapieren jedoch unter Ausschluß von Zeltgeschäften. Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Verbütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von Geschaäͤftsräumen gestattet.
§z 4. Die Bank darf Hypothekenpfandbriefe und Schuldverschreibungen der im § 3 unter Nr. 3 und 4 bezeichneten Art nicht über das Zwanzigfache des eingezahlten Grundkapitals hinaus ausgeben, wobei das eingezahlte Kapital nur big zu einem Be⸗ trage von 20 600 000 6 herücksichtigt wird.
Auf Grund von Kapitalserhöhungen über diese Summe hinaus dürfen Hypothekenpfandbriefe und Schuldverschreibungen der im § 3 unter Nr. 4 be⸗ zeichneten Art nur bis zum zehnfachen des jeweils mehr eingezahlten Betrags zuzüglich des ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der P'fandbriefgläubiger bestimmten Reservefonds ausgegeben werden; der letztere bleibt hierbei insoweit, als er bei Erreichung des nach Satz 1 zulässigen Höchstbetrages vorhanden war, außer Betracht.
Schuldverschreibungen der im § 3 unter Nr. 3 bezeichneten Art dürfen auf Grund einer solchen Kapitalserhöhung solange ausgegeben werden, bis sie unter Hinzurechnung der auf Grund der Kapitals⸗ erhöhung ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe und Kleinbahnschuldverschreibungen den für diese im Abs. 2 bestimmten Höchstbetrag um ein Fünftel übersteigen.
§ 5. Die Dauer der Bank ist auf hundert Jahre, gerechnet vom Tage der landesherrlichen Genehmigung ab, festgesetzt. Die Bank fann jedoch auf Beschluß der Generalpersammlung mit Genehmigung des Bundesraths und der zuständigen Minister über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden.
§ 6. Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, sind in dem Deutschen Reichs⸗Anzeiger einzurücken unter der Aufschrift: Rheinisch⸗Westfälische Boden⸗Credit⸗Bank in Köla“ und mit der Unterschrift: ‚Der Vorstand“ oder: „Der Aussichtsrath', je nachdem die betreffende Veröffentlichung von dem ersteren oder dem letzteren zu ergehen hat. Daneben soll, ohne daß dies zur Gültigkeit der betreffenden Bekanntmachung er— forderlich ist, die Veröffentlichung nach dem Ermessen des Vorstands auch in anderen geeigneten Blättern, insbesondere in der Kölnischen Zeitung, der Berliner Börsenzeitung und der Frankfurter Zeitung, erfolgen.
Titel II. Grundkapital und Aktien.
§ 7. Das Grundkapital der Bank beträgt 20 Millionen Mark deutscher Reichswährung und ist eingetheilt in 260 000 auf den Inhaber lautende Aktien à6 1000 6 Die Aktien tragen fortlaufende Nummern von 1 bis 20 000 und sind eingetheilt in fünf Serien, jede zu 4000 Aftien. Es enthält die
Serie A. die Aktien Nr. 1 bis 4000 . . 4001 bis 8000 8 00l bis 12000 . . 12001 bis 16000 — ö 16 001 bis 2000. Das Grundkapital kann auf Beschluß der General⸗ versammlung (6 46 Abs. 1 Satz 1), mit Genehmi⸗ gung des Bundesraths und der zuͤstandigen Minister erhöht werden.
Bei einer Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Aktien für einen höberen als den Nenn— betrag auegegeben werden; alsdann ist in dem Be⸗ schlusse über die Kapitalserböhung der Mindestbetrag festzusetzen, unter dem die Ausgabe der Aktien nicht erfolgen soll.
§ 8. Die Aktien werden mit dem Faesimile der Unterschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsraths oder seines Stellvertreters und mit der Unterschrift oder der Faesimile zweier Mitglieder des Vorstandes ausgefertigt und mit Divldendenscheinen und Talons versehen.
§ 9. Auf die Aktien sind zunächst vor Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister 25 0/0 eingezahlt.
Ueber die geleisteten Einzahlungen werden den Aktionären auf den Namen lautende Interimescheine ausgebändigt in der Weise, daß ieder Interimsschein sünf Aktien umfaßt, und zwar je eine Alttie der fünf Serien A, B, C, D. und B. Dieser Inrterimg⸗ schein besteht aus einem Talon und aus fünf Ab⸗ schnitten, von welchen jeder eine Attie der fünf Serien repräsentiert. Die Einforderung der übrigen 75 00 des Grundkapitals erfolgt auf Beschluß des Aussichtsraths durch den Vorstand nach den Be⸗ dürfnissen der Bank unter Anberaumung einer Zahlungsfrist von mindestenßz 4 Wochen. Diese Einzahlungen auf die Aktien geschehen serienweise in der Rethenfolge der Serien A, B, C, D. und E. derart, daß immer die Aktien der vorhergehenden Serie vollgezahlt sein mässen oder deren Vollzahlung eingefordert werden muß, wenn auf eine nachfolgende Serie Einzahlungen verlangt werden sollen.
Bei der Einzahlung sind die betreffenden Interims⸗ scheine vorzulegen, auf welche die Einzahlung auf die Aktien der betreffenden Serie vermerkt wird. Bei der Vollzahlung der Aktien einer Serie wird von dem Interimsschein derjenige Abschnitt abgetrennt, welcher die Aktie der vollgezahlten Serie repräsentiert und gegen die dafür auszuhändigende Aktie aus— getauscht. Der betreffende Interimsschein gilt von da ab nur noch sür je eine Aktie der übrigen Serien.“)
11) 12)
) Die Serien A. und B siad inzwischen voll⸗
8
Bei Vollzahlung der Aktien der Serie H. sind die Interimsscheine an die Bank einzuliefern.
Die Uebertragung von Jnterimsscheinen, welche je eine Aktie der nicht vollgezahlten Serien umfassen, auf andere Personen ist * Ginwilligung der Ge⸗ sellschaft zulässig. Dagegen bedarf die Uebertragung einzelner Aktien nicht vollbezahlter Serien auf andere Personen der Zistimmung der Generalver⸗ sammlung. Nur Uebertragungen solcher Interimg⸗ scheine, welche in eine Aktie der nicht vollbezahlten Serie umfassen, oder bezüglich welcher die General- versammlung in die Uebertragung eingewilligt hat, ö. in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen werden.
Sollten die eingeforderten Einzahlungen verzögert werden, so werden gegen die Säumigen die Be⸗ stimmungen deg Handelsgesetzbuchs in Anwendung gebracht.
§ 10. Abhanden gekommene Aktien und Interims⸗ scheine unterliegen der Kraftloerklärung bei dem für die Gesellschaft zuständigen Gerichte.
Auf Grund des rechtskräftigen Ausschlußurtheilg erfolgt die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien und Interimsscheine auf Kosten des Antrag⸗ stellera, dem auch die Kosten des Verfahrens zur Last fallen.
Die Ansprüche aus den Dividendenscheinen er⸗ löschen mit dem Ablaufe von vier Jahren, wenn nicht der Schein vor dem Ablaufe der Frist zur Einlösung vorgelegt wird. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Fälligkeit eingetreten ist. Erfolgt die Vorlegung des Scheines vor dem Ablaufe der Frist, so verfährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltend⸗ machung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
Ist ein Dividendenschein abhanden gekommen und wird der Verlust innerhalb der Vorlegungsfrist dem Vorstande glaubbaft gemacht, so wird der Betrag des betreffenden Dividendenscheines nach Ablauf dieser Frist ausgezahlt, wenn er nicht inzwischen von einem Dritten erhoben ist.
Neue Dividendenscheine dürfen an den Inhaber des Talon; nicht außgegeben werden, wenn der Be—⸗ sitzer der Aktie oder des Interimsscheins der Aus⸗ gabe widersprochen hat; die Scheine sind in diesem Falle dem Besitzer der Aktie oder des Interims⸗
vorlegt.
Ist eine Aktie oder ein Interimsschein infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte, sofern der wesentliche Inhalt und die Unter⸗ scheidunge merkmale der Urkunde noch mit Sicherbeit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Ertheilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der be⸗ schädigten oder verunstalteten auf seine Kosten ver— langen.
Titel III.
Gewährung von hypothekarischen und Grund⸗ schuld⸗Darlehnen, welche als Unterlage für Hypotheken Pfandbriefe beuutzt werden.
§ 11 Die Beleihung der Grundstäcke darf nur nach folgenden Grundsätzen gescheben:
I) Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke beschränkt und der Regel nach nur zu ersten Stelle zulässig.
Die Beleihung darf die ersten drei Fünf
theile des Werths des Grundstücks nicht über—⸗ steigen. Landwirthschaftliche Grundstücke dürfen bis zu zwei Dritttheilen ihres Werths belieben werden, se welt die Zentralbehörde des Bundes⸗ staats, in welchem sie liegen, Beleihungen bis zu dieser Grenze gestattet. Der bel der Beleihung angenommene Werth des Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermlitelung festgestellten Verkaufswerth nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Werthes sind nur die dauernden Eigenschaften dez Grundstücks und der Ertrag zu berück⸗ sichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungs⸗ mäßiger Wirthschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann.
Seweit vor der Beleihung die Grundstücke
durch eine öffentliche Bebörde des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden darf, sofern der Bundesrath dies bestimmt, der bei der Beleihung angenommene Werth auch den durch eine solche Abschätzung festgestellten Werth nicht übersteigen. Die zur Deckung von Hypothekenvfandbriefen verwendeten Hypotheken an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, welche noch nöcht fertig⸗ gestellt und ertragsfähig sind, dürfen zusammen den zehnten Theil des Gesammtbetrags der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutzten Hypotbeken sowie den halben Betrag des ein⸗ gezahlten Grundkapitals nicht überschreiten. Im übrigen sind Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbe⸗ sondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung jur Deckung von Hyporhekenpfand⸗ briesfen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypotheken an Bergwerken. Hypotheken an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke benehenden Vorschriften An⸗ wendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen aus—⸗ geschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren.
Die nach Vorstehendem über die Werthser⸗ mittelung zu erlassende Anweisung der Bank ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.
Nimmt die Bank. hvpothelarische Be⸗ leihungen in dem Gebiet eines Bundesssaatt vor, in dem sie nicht ihren Sitz hat, so ist die Anweisung auch der Aussichtsbehörde dieses Bundesstaats einzureichen.
§ 12. Alle für die Erledigung eines Antrages, für die Werthzermittelung und den Vollzug eines Darlehen entstehenden Kosten hat der Antragsteller zu tragen.
Im Falle der Ablehnung eines Antrages findet ein Ersatz dieser Kosten seitens der Bank nicht statt. Die Bank ist zur Angabe von Gründen für ihre Ablehnung nicht verpflichtet.
§5 13 Baulichkeiten, welche sich auf den ver⸗ pfaͤndeten Grundstücken befinden, müssen nach den vem Aufsichtsrathe festgesetzten allgemeinen Normen oder nach den speslellen Bestimmungen des Darleheng⸗
gezahlt, sodaß den Interimsscheinen zur Zeit nur
Boden ⸗Credit⸗ Bank mit dem Sitze in Köln am
) Die Eintragung in das Handelgregister ist am 19. März 1900 .
noch die Abschnitte G., D. und E, anhängen.
vertrages gegen ere m versichert sein. § 14. Vie hypothekarischen Darlehen sind in
scheines auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde
gewähren, jedoch ist die Gewährung von
Geld zu i., in Hyyothekenpfandbriefen der Bank zum Rmnnwerth zulässig, wenn der Schuldner ausdrücklich
immt.
. diesem Falle ist dem Schuldner urkundlich das Recht einzuräumen, die Rückzahlung der Hypothek nach selner Wahl in Geld oder in Hypothekenpfand— hriefen der Bank, die derselben Gattung angehören, wie die empfangenen, noch dem Nennwerthe zu be— wirken. Hypothekenvfandbriefe, die bei der amtlichen Feststellung des Börsenprelses nicht unterschteden werden, gelten in Sinne dieser Vorschrift steis als u derselben Gattung gehörig.
Darlehen unter 1060900 S, werden nicht be— pllligt. In den Darlehnsverträgen kann die Bank
ch ausbedingen, daß bei nicht pünktlicher Zablung der Zinsen, der Tilgungequoten und der syonstigen hertrag em aß gen Leistungen, sowie bei nicht pünkt⸗ licher Rückjahlung des Schuldkapitals eine Konven— e ige seitens des Darlehnsschuldners zu ent⸗ 1ichten ist.
In den von der Bank verwendeten Darlehens prospekten und Antragsformularen sind alle Bestim⸗ mungen über die Art der Auszahlung der Darlehen, lber Abjüge zu Gunsten der Bank, über die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und der sonst dem Schuld— ner obliegenden Leistungen, über den Beginn einer Amortisation und über die Kündigung und Rück— sablung aufzunehmen.
Bei Amortisations Hypotheken darf zu Gunsten der Bank ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, welche der Bank das Recht ein—⸗ räumt, aus besonderen in dem Verhalten des Schuldners liegenden Gründen die Rückjiahlung der Hypothek vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird bierdurch nicht berührt.
Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die ö Zinsen und den Tilgungsbeltrag ent alten. n 15. Die Darlehen, welche die Gesellschaft ge⸗ waͤhrt, sind entweder
a. Amortisationg⸗Darlehen oder
b. kündbare d. h. in ungetrennter Summe, bezw.
in Raten rückzahlbare Darlehen.
§S 16. Dem Schuldner ist urkundlich das Recht einsuräumen, die Hypothek ganz oder theilweise zu lündigen und zurückzuiahlen.
Das Recht der Rückzahlung barf nur bis zu einem Zeitraume von zehn Jahren ausgeschlossen werden. Dieser Zeitraum beginnt mit der Aas—⸗ sahlung des Darlehens, im Falle der Ausjahlung in Theilbeträgen mit der letzten Zahlung; wird nach der Auszahlung des Darlehens eine Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung getroffen, so beginnt der zehnjährige Zeitraum mit der Vereinbarung.
Die Bank kann bestimmen, daß Kündigungen nur zum Ersten oder Letzten eines Kalenderquartals stattfinden dürfen, die Kündigungsfrist darf jedoch neun Monate und bei Hypotheken, welche die Bank lündigen kann, auch die der Bank eingeräumte regel⸗ mäß ge Kündigungsfrist nicht überschreiten.
Abschlagszablungen ist die Bank nur gegen Ein⸗ räumung des Vorrechts für den ungetilgten Betrag der Schuld anzunehmen verpflichtet.
Soweit es nach diesen Vorschriften nicht gestattet ist, das Recht des Schuldners zur Rückzablung der Hypothek auszuschließen, darf sich die Bank eine Rück ahlungsprovision oder die Bestellung einer Sicher⸗ helt bei der Kündigung nicht ausbedingen.
517. Amortisations⸗ Darlehen werden durch einen zu dem festgesetzten Zinssatze hinzutretenden jährlihen Zuschlag (Tilgungé quote innerhalb rech⸗ nunge mäßig bestimmter Frist amortisiert. Die Höhe der Tilgungsquote bleibt der Vereinbarung vor— behalten.
Der Beginn der Amortlsation darf für einen zehn Jahre übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben eiden. Ist in einem solchen Falle infolge der Hinausschiebung der Amortisation außer den bedun— genen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, so it dieser in der Darlehngurkunde ersichtlich zu achen.
Von dem Beginn der Amortisation an dürfen die Fahreszinsen von keinem höheren Betrag als von em für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; der Mehrbetrag der abresleiftung ist zur Tilgung zu verwenden.
§ 18. Die Bank darf sich von der Veipflichtung, n Ansehung des amortisierten Betrags die ihr be⸗ jufs der Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung er Hypothek oder der Herstellung eines Theil vvothefenbriefs nach den Vorschriften des bürger— chen Rechts obliegenden Handlungen vorzunehmen, n voraus nicht befreien.
S 19 Daz Recht des Schuldners zur theil— geisen Rückzablung der Hypothek kann bei Amorti— stionshypotbeken in der Weise beschränkt werden, aß eine Zahlung von der Bank nur angenommen
werden braucht, wenn die Zihlung dazu bestimmt nd geeignet ist, die Tilgungszeit unter Beibehaltung
Rekinherigen Höbe der Jahresleistungen um ein
ahr oder um mehrere Jahre abzukürzen. Die Vor— hrift sindet jedoch keine Anwendung, wenn der Be— ag der Zahlung den zehnten Theil des Restkapitals reicht und der Schuldner verlangt, daß die spaͤ— en Jahresleistͤngen unter Beibehaltung der ur— rünglichen Tilgungsijeit herabgesetzt werden; in esem Fall darf bei den in 521 Abf. 3 bezeichneten ppotbeken der jährliche Tilgungsbeitrag weniger als n Viertheil vom Hundert des ursprünglichen Ka— fals betragen; die Bank hat einen neuen Tilgungt⸗ n aufzustellen. Die Bank bat nach Veröffentlichung der Jabres— anz jedem Schuldner auf Verlangen mitzulheilen, lcher Betrag der Hypothek am Schlusse dez Vor— bres amortisiert war. Rellamationen gegen die Richtigkeit des Standes Tilgungstabelle müssen innerhalb eines Monatz ch deren Empfang bei der Bank eingerelcht 1den; wer innerhalb dieser Zeit nicht reklamiert, ennt, dadurch stillschweigend den im Verzeichniß i fuhrten Stand seines Amortisatlons. Kontog als tig an. 5 20. Bei Amortisationsdarlehen und bei solchen dbaren Darlehen, für welche die Bank den Aus— luß der Kündigung für eine bestimmte Zeit ver— ibart hat, ist die Bank jedenfalls berechtigt, die ckzahlung der Hypothek vor der bestimmten Zeit e en , m,. in ,, . Dar⸗ hneantrage dem uldner günstigere Bedingungen drücklich zugestanden sind: = a. wenn die vom Schuldner vertrage mäßig zu leistenden Zahlungen und Kosten nicht inner⸗ halb zwel Wochen nach dem Fällgkeitßtermine an die Bank abgeführt worden sind;
b. wenn der verpfändete Grundbesitz oder ein Theil desselben zur Zwangsverwaltung oder Zwanggshersteigerung gebracht oder auch nur ein degfallsiges Verfahren eingeleitet, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der bestellten Hypotheken von dem Eigenthümer des Pfandgrundstückes bestritten wird;
c. wenn der Schuldner in Konkurs verfällt oder die Zahlungen einstellt;
d. wenn durch unwirthschaftliches Verfahren des Besitzerg der Werth des kypothekarischen Unterpfandes im Vergleich zu dem bei Ge— währung detz Darleheng geschätzten Werthe so gesunken ist, daß der nicht amortisierte, beziehungsweise zurückgezahlte Theil des Dar⸗ lehens nicht mehr genügend gesichert erscheint.
Im Falle einer Verschlechterung des be— liehenen Grundstücks oder feiner Zubehörstäcke, der ein unwirthschaftliches Verfahren des Be— sitzerg nicht zu Grunde liegt, finden zu Gunsten der Bank die Vorschriften der S§ 1133, 1135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht des Gläubigers auf sofortige Befriedigung aus dem Grundstücke nur in Ansehung des Betrags Anwendung, für welchen in dem vermiaderten Werthe des Grundstücks nicht mehr die nach dem Gesetz oder der Satzung erforderliche Deckung vorhanden ist. Ueber diesen Betrag binaut darf sich die Bank für den Fall einer Verminderung des Werths des Grundflücks das Recht, die vorzeitige Rück ahlung der Hy- pothek zu verlangen, nicht ausbedingen;
wenn das Unteipfand theilweise veraͤußert oder unter mehrere Eigenthümer getheilt und weder die Unschädlichkeit der Veräußerung für die Berechtigten nach Maßgabe der Landesgesetze von der zuständigen Behörde festgestellt, noch wegen Regulierung der Hypothek ein Abkommen mit der Bank getroffen wird; wenn der Schulbner den Nachweis, daß die verpfändeten Gegenstände nach den vom Auf— sichtsrathe festgesetzten Novrmen oder nach den spejiellen Bestimmungen des Darlehngver⸗ trages gegen Feuersgefahr versichert sind, nicht innerhalb acht Tagen nach geschehener Auf— forderung der Bank erbringt. wenn er die k ablaufen läßt oder durch Handlungen bezw. Unterlassungen den unver— änderten Fortbestand der Versicherung ge— fährdet; wenn der Schuldner et unterlassen hat, von einer Veräußerung verpfändeter Immobilien der Bank innerhalb der nächsten vier Wochen Anzeige zu machen; wenn sich herautstellt, daß die für das Dar⸗ lehen bestellte und zur Eintragurg gelangte Hypothek von dem beim Abschluß des Be—⸗ leihungegeschäfts vorauegesetzten thatsaäͤchlichen Umfang des Grundstücks und der zugehörigen Baulichkeiten wesentlich abweicht, oder wenn nachträglich die Gestaltung des Grundstücks in einer Weise verändert wird, welche die Geltend⸗ machung der Gläubigerrechte vereitelt oder wesentlich erschwert und der Eigenthümer der Aufforderung die Nachverpfändung, Richtig⸗ stellung oder Beseltigung der Erschwerung auf seine Kosten herbeizuführen, binnen einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Titel IV.
Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen. S5 21. Die Gesellschaft giebt bis zur Höhe der ihr zustehenden, gemäß S 3 erworbenen hyvothekarischen oder Grundschuldforderungen, insoweit sie den Vor- schriften des 5 11 entsprechen, innerhalb der in 4 angegebenen Grenzen verzinsliche Hypothekenpfand—⸗ briefe aus.
Der Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothetenpfandbrieft muß in Höhe des Nenn⸗ werths jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Den Hypotheken stehen im Sinne dieser Satzungen die Grundschulden gleich.
Die Deckung muß, soweit Hypotheken an land— wirthschaftlichen Grundstücken dazu verwendet werden, mindesteng zur Hälfte aus Amoitisations⸗Hypotheken bestehen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertel vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, falls solche Hyvotbeken vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ab— laufe der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken anderer Art zur Deckung benutzen.
Steht der Bank eine Hypothek an einem Grund⸗ stücke zu, das sie zur Verhütung eines Verluste an der Hypothek erworben hat, so darf diese als Deckung von Hypothekenpfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht werden, mit welchem siꝛ vor dem Erwerbe des Grundstücks durch die Bant als Deckang in Ansatz gebracht war. Diese Vorschrift findet auch entsprechende Anwendung, wenn die Bank auf einem von ibr in der Zwangs⸗ ver steigerung erworbenen Grundstücke an Stelle der gelöschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld hat eintragen lassen.
Ist infolge der Rückablung von Hypotheken oder auß einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vor— handen und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrags von Hypothekenpfandbriefen sofort ausführ⸗ bar so hat die Bank die fehlende Hypothekendeckang einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundessiaats oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuld yerschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom undert des Nennwerths unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt.
Die Aufgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren e d n m. den Nennwerth übersteigt, ist nicht gestattet.
In den Hypothekenpfandbriefen sind die für das Rechtsverhaͤltniß zwischen der Bank und den Pfand briefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, ins. besondere in Betreff der Kündbarkeit der Hypotheken pfandbriefe, ersichtlich zu machen.
Die Bank darf auf das Recht zur Rückzahlung der Cypothesenpfandbriefe höchsteas für einen Zeit raum von zehn Jahren verzichten. Den Pfandbrief gläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht einge—⸗ räumt werden.
§ 22. Den Hypothekenpfandbriefen werden Zinn“ kupong der Regel nach für je 10 Jahre und Talon beigegeben.
§S 23 Die Hypotbekenpfandbrliefe lauten auf den Inhaber und werden mit dem Faksimile der
Unterschrift des Voisitzenden des Aufsichtzraths oder dessen Stellvertreters und Unterschrift oder Faksimile der Unterschrift des Vorstands versehen. Auf An- trag sind sie jederzeit auf Namen und die auf Namen lautenden auf Inhaber umzuschreiben.
Stücke unter 100 M4 werden nicht autgegeben.
Den Hypothekenpfandhriefen können Uebersetzungen in fremden Sprachen Hire igt werden.
§ 24 Die pünktlilde Zahlung ron Kapital und Zinsen der Hypothekenpfandbriefe wird gewährleistet durch die Ansprüche der Bank aus den bypotbekarisch gesicherten Schuldverschreibungen oder Grundschalden, sowie überhaupt durch die unbedingte Haftung der Bank mit ihrem gesammten Vermögen einschließlich 54 , ö
5. owei e Einlösung der Hypotheken⸗ pfanzbriefe mittels Ausloosung erfolgt, geschieht dieselbe in Gegenwart eines den Alt protokollierenden Notars.
Die gezogenen Nummer werden dreimal bekannt gemacht.
Zwischen der ersten Bekanntmachung und dem Rückzahlungstermin muß eine Frist von mindestenz sechs Monaten liegen.
Von dem Eintritt des Rückzahlungstermings ab hört die Verzinsungspflicht der Bank auf.
§ 26. Die Rückzahlung der gejogenen Hypo- thekenpfandbriefe, sowie die Einlösung der fälligen Kupons erfolgt bei der Kass der Bank und bei den von derselben bekannt zu machenden Zahlstellen.
§ 27. Die eingelösten Hypothekenpfandbriefe werden in Gigenwart eines Mitgliedes des Aufsichts⸗ ratbs, des Treuhänderg, sowie eines Vorstands. mitgliedes entwerthet. Ueber die geschehene Ent— werthung wird ein Protokoll aufgenommen.
§ 28. Die. Ansprüche aus den Zintscheinen er— löschen mit dem Ablaufe von vier Jahren, wenn nicht der Schein vor dem Ablaufe der Frist zur Einlösung vorgelegt wird. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Fälligkeit eingetreten ist. Erfolgt die Vorlegung des Scheines vor dem Ablaufe der ri so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungefrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltend⸗ machung des Anspruch auz der Urkunde glesch.
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener Hypothekenpfandbriefe erfolgt entsprechend den im S 10 fär abhanden gekommene Aktien getroffenen Bestimmungen.
Titel V.
. Treuhänder.
§ 29. Bei der Bank ist ein Treuhänder, sowie ein Stellvertreter zu bestellen.
Ole Bestellung erfolgt durch die Aussichtsbehörde nach Anhörung der Bank. Die Bestellung kann jederzeit durch die Außssichtskehörde widerrufen werden.
§ 30. Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung für die Hppo— thekenpfandbriefe jederzeit vorhanden ist; bierbei hat er, sofern der Wer!ih der beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht zu untersuchen, ob der festgesetzte Werth dem wirklichen Werthe entspricht. Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Hypo— thekenpfandbrjefe bestimmten Hypotheken und Werth⸗ papiere gemäß den gesetzlichen Vorschriften in das Hypothekenregister eingetragen werden.
Er bat die Hypothetenpfandbriese vor der Aus⸗ gabe mit einer Bescheinigung über das Vorhanden sein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das Hypothekenregiter zu versehen. Die Bescheinigung kann durch Faksimile erfolgen; der Faksimilestempel ist vom Treuhänder unter Ver⸗ schluß zu halten.
Gine in das Hypothekenregister eingetragene Hypo- thek, sowie ein in das Hyvothekenregifter einge— tragenes Werthpapier kann nur mit Zuflimmung des Treuhänders in dem Register gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf der schriftlichen . sie kann in der Weise erfolgen, daß der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschangs— vermerk im Hypothekenregister beifügt.
5§ö 31. Der Treuhänder hat die Urkunden über die in das Hyrothekenregister eingetragenen Hypo theken, sowie die in das Register eingetragenen Werth⸗ papiere und das gemäß § 21 Abs. 5 zur Deckang der Hypothekenpfandbriefe besttmm'e Geld unter dem Mitverschlusse der Bank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur gemäß den Vorschriften des Reichs- Hyvothekenbankgesetzes herausgeben.
Er ist verpflichtet, Hypotbekenurkunden, sowie Werthpapiere und Geld auf Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löschung im Hypotheken- register mitzuwirken, soweit die Übrigen in das Re. gister eingetragenen Hypotheken und Werthpapiere zur Deckung der Hypothbekenpfandbriese genügen oder die Bank eine andere vorschriftsmäßige Deckung be- schafft. Ist die Bank dem Hypotheken schuldner gegen⸗ über zur Aushändigung der Hyvotbekenurkunde oder zur Vornahme der im § 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen verpflichtet, so hat der Treuhänder die Uckunde auch dann herautz⸗ zugeben, wenn die bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen; wicd die Hypother zurückzejablt, so ist in dem letzteren Fall das gezablte Geld dem Treuhänder jur Verwahrung gemäß Abs. 1 zu übergeben.
Bedarf die Baal einer Hypolbekenurkunde nur zu vorübergehendem Gebrauche, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne daß die Bank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen.
S 32 Die jur Deckung der Hrpothelenpfandbriefe bestimmten Hyvotheken sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. Im Falle des § 21 Abs. 5 sind die ersatzweise jur Deckung bestimmten Wertbpapiere gleichfalls in das Register einzutragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen.
Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalen der⸗ halbjahrs ist eine von dem nach § 29 bestellten Treuhänder beglaubigte Abschrifi der Eintragungen, welche während des letzten Halbjahrg in dem Prypo-= tbekenregister vorgenommen worden sind, der Auf⸗ sichts behörde einzureichen.
Janerhalb deg zweiten Monats eineg jeden Kalenderbalbjahres bat die Bank den Gesammt betrag der Hypothekenpfandbriese, welche am letzten Tage des vergangenen Dalbjahrs im Umlaufe waren, und den nach Abzug aller Rückahlungen odr sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesammit⸗ betrag der am letzten Tage deg vergangenen Halb- iahrs in das Hypoibelenreglster eingetragenen Hypo- ibeken sowie den Gesammtbetrag der an diesem Tage in dag Register eingetragenen Werthpaptere
lichen Geldes im Deutschen Reichg⸗Anzeiger bekannt zu machen.
Sind in dem Register Werthpapiere oder solche Hypotheken eingetragen, die nicht rem vollen Be⸗ trage nach zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzu⸗ geben, mit welchem Betrage die Werthpapfere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansatz kommen.
5. 33. Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen, sowelt sie sich auf die Hypothekenpfandbriefe und auf die 3 . Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken
eziehen.
Die Bank ist verpflichtet, von den Kapltalrück⸗ zahlungen auf die in das Hypothekenregifter einge⸗ tragenen Hypotheken, sowle von sonstigen für die Pfandhriefgläubiger erheblichen Aenderungen, welche diese Hypotheken betreffen, dem Treuhänder fort= laufende Mittheilung zu machen.
§ 34. Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Bank entscheldet die Aufsichts behörde.
§ 35. Der Treuhänder kann von der Bank eine angemessene Vergütung für seine Geschäftzführung verlangen. Der Betrag der vereinbarten Vergütung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; in Ermangelung einer Einigung wird der Betrag durch die Aufsichts⸗ behörde feffgesetzt.
§ 36. Ist über das Vermögen der Bank der Konkurs eröffnet, so gehen in Ansehung der Be⸗ friedigung aus den in das Hypothekenregister ein⸗ getragenen Hypotheken und Werthpapieren die Forde⸗ rungen der Pfandbriefgläubiger den Forderungen aller anderen Konkursgläubiger vor. Das Gleiche gilt von Geld, das dem Treubänder zur Deckung der Hypotheken pfandbriefe in Verwahrung gegeben ist. Die Pfandbriefgläubiger haben untereinander gleichen Rang.
In Betreff des Anspruchs der Pfandbriefgläu⸗ biger auf Befriedigung aus dem sonsligen Vermögen der Bank finden die für die Absonderungaberechtigten geltenden Vorschriften der SS 64, 153, 155, 156 und des § 168 Nr. 3 der Konkursordnung (Reichs⸗ Gesetzbl. 1898, S. 612) entsprechende Anwendung.
Gehören zur Konkursmasse eigene Hypotheken⸗ Pfandbriefe der Bank, die von dieser dem Bestand an Werthpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Sypotheken= pfandbriefe fallenden Antheile an dem Erlöz aut den im Abs. 1J bezeichneten Gegenftänden mitgezählt.
Während des Konkurses der Bank sind die Kosten einer Versammlung der ,, die nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die gemein⸗ samen Rechte der Besitzer don Schuldverschreibungen, berufen wird, aus dem zur vorzugsweisen Befriedi⸗ Cung der letzteren dienenden Theile der Konkursmasse zu berichtigen.
Titel VI.
Tommunal⸗ und Kleinbahn⸗Obligationen.
§ 37. Werden von der Bank auf Grund nicht hypothekarischer Darlehen, die an inländische Körper⸗ schaften des öffentlichen Rechts oder gegen Ueber nahme der Gewährleistung durch eine solche Körper⸗ schaft gewährt siad, Schuldverschreibungen ausge⸗ geben, so finden auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehnsforderungen die Vorschriften des § 21, Abs. 2, 5 bis 8, der SS 22, 23, 29 bis 36 und 65 eatsprechende An⸗ wendung.
§ 38. Werden von der Bank auf Grund von Darlehen, die an Kleinbahnunternebmungen gegen Verpfändung der Bahn gewährt sind, Schuld ver⸗ schreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuld⸗ verschreibungen und die ibnen zu Grunde liegenden Darlehnsforderungen die im 5 37 angeführten Vor⸗ schriften entsprechende Anwendung. Die von der Bank in der bejeichneten Weise ausgegebenen Schuld⸗ verschrelbungen stehen im Sinne der Vorschriften des S 4 den Hypothekenpfandbriefen gleich. Auf Grund der Forderungen aus Darlehen an Kleinbahnunter⸗ nehmungen gegen Verpfändung der Bahn und aus Varlehen, die an Kleinbahnunternehmungen gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine Mn ländische Köcperschaft des öffentlichen Rechts gewährt sind, können auch Schaldverschreibungen einer und derselben Art ausgegeben werden, denen beide Arten von Forderungen zur Deckung dienen. In dem Ge⸗ schäftsbericht oder in der Bllanz ist der Gesammt⸗ betrag der Forderungen der einen und der anderen Art ersichtlich zu machen.
Im übrigen sind die für die Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen maßgebenden Grundsätze von der Bank festzustellen; die Grund- sätze bedürfen der Genehmigung der Aufsichts behörde. Die Vorschriften des 5 11, letzter Absatz, faden ent. sprechende Anwendung.
Titel VII.
Organisation der Gesellschaft.
§ 39. Die Organe der Gesellschaft find:
A. die Generalversammlung, B. der Aufsichtgrath, C. der Vorstand. A. Die Generalversammlung.
S 40. Die Seneralversammlungen fiaden an Sttze der Bank statt. Die ordentliche Gen eralbersammlung findet all- jährlich, pätesteng im Monat Juni, statt; sie wird dorch den Vorstand, außerordentliche Generalver= sammlungen werden durch den Vorstand oder den Aufsichtsrath zusammenberufen, so oft es das Jater- esse der Bant᷑ erheischt. Aktienäre, deren Antheile msammen den zwanzig. sten Theil des Grundkavitalg darstellen, ind be= rechtigt, in einer von ibnen unterzeichneten Gingabe unter Angabe des Zveckg und der Gründe die Be⸗ rufung einer außerordentlichen Generaldersfammlung zu verlangen.
S 41. Die Berufung der General dersammlung erfolgt unter Bezeichnung der Tagegordunng mittel Bekanntmachung in der in § 6 bezeichneten Ferm, mindesteng drei Wochen dor dem Tage der Ver sammlung.
Der Tag der Berufung und der Tag der General- ver sammlung sind hierbet nicht mit zurechnen.
§S 142. Jede Attie gewährt eine Stimme, einerlei ob sie einer Serie angehört, deren Aerien d sind. oder einer solchen, auf deren Allien nur Theil zahlungen eingefordert sind. Aktionäre, welche ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen spätesteng mit Ablauf des vierten Tages vor dem für die betreffende Generalpersammlang anberaumten Tage ihre Mernen bezw. Intersmsscheine oder die von der Neichs ke oder einem deut schen Notar ausgestellten Depotsa
und des in der Verwahrung des Treuhänderg befind.
letztere mit Angabe der Nummern der nie nd Interimoschelne dei der Bank, oder den in der Gin