1900 / 213 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Sep 1900 18:00:01 GMT) scan diff

versammlung eingeladen.

Reichsbank behufs Theilnahme an der General⸗

straße 22, zu erfolgen.

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146301] W. Hagelberg Akt. Ges. Berlin.

Die Herren Aktionäre werden zu der am 28. Sep⸗ tember 1909. Vormittag) 11 Uhr, zu Bellin, Marienstr. 21 J, stattfindenden ordentlichen General⸗

Tagesordnung: 1) Geschäftsbericht und Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 1899/1900. 2) Gewinnvertheilung und Entlastung des Auf⸗ sichtsraths und Vorstands. . 3) Bewilligung einer Entschädigung für den ersten Aufsichtsrath. Die Hinterlegung der Aktien oder Depotscheine der

versammlung hat bei der Gesellschaftskasse, Marien⸗

erlin NW., den 6. September 1900. W. Hagelberg Akt. Ges. Der Aussichtsrath. Max Leon, General ⸗Konsul.

46304

Berliner Werkzeugmaschinen⸗Fabrik Actien⸗Gesellschaft vorm. L. Sentker.

Auf Grund des § 265 unserer Satzungen laden wir die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft zur dies⸗ jährigen ordentlichen Generalversammlung auf Sonnabend, den 29. September d. J., Vor mittags 11 Uhr, nach unserem Geschäftslokal, Müllerstr. Z5, hiermit ein.

Zwecks Theilnahme an der Generalversammlung hat die Niederlegung der Aktien bis zum Mitt woch, den 26, September A909, Abends 6 Uhr, bei der Gesellschastskasse, Müllerstr. 35, oder bei dem Bankhause Albert Schappach Co., Berlin, Markgrafenstr. 48, zu erfolgen.

Tagesordnung:

1) Vorlegung des Geschäftsberichts und der

Jahresrechnung pro 18991900. Beschlußfassung über letztere, Festsetzung

der Dividende und Ertheilung der Ent lastung.

2) Aussichtsrath⸗Wahl.

3) Revisor⸗Wabhl.

Berlin, den 5. September 1900.

Der Vorsitzende des Aufsichtsraths: Albert Schappach.

Y Erwerbs- und Wirthschafts⸗ Genossenschaften.

Neine.

8) Niederlassung 2c. von Rechtsanwalten.

46119 Bekanntmachung.

In die Liste der bei dem hiesigen Landgericht zu—

gelaͤssenen Rechtsanwälte ist unter Nr. 39 der bis⸗

berige Gerichtz⸗Assessor Herrmann Gggeling zu

Beuthen O⸗S. eingetragen worden.

Beuthen O.⸗S., den 4 September 1900. Königliches Landgericht.

46264 Bekanntmachung. Der Amtsrichter a. D. Max Schmidt zu Drossen ist heute in die Liste der hei dem Königlichen Amte⸗ gericht zu Drossen zugelassenen Rechtsanwälte mit dem Wohnsitz in Drossen eingetragen. Drossen, den 1. September 1900.

Königliches Amtsgericht.

46263 Ie wrechtzanwalt Robert Wilhelm Zeifing in Dresden ist infolge Ablebens in der ÄUnwaltsliste des Königlichen Landgerichts Dresden gelöscht worden. Dresden, am 3. September 1909.

Der Präsident des Königlichen Landgerichts.

In Stellvertretung: (L. S.) Göhler, L. G. Dir.

462665 ö.

In der Liste der Rechtsanwälte ist der Rechts

anwalt Dr. Biesenbach gelöscht worden.

Königswinter, den 1. September 1900. Königliches Amtsgericht.

9) Bank⸗Ausweise.

eine.

10) Verschiedene Bekannt⸗ machungen.

46116) Ministerium für gr , gn ,. und Forsten. eschäfts ˖ Nr. F. M. J. 6 M. f. L. J. B. 1469. J. M. J. 13852. m ö 8 ne, 637. Auf Grund des § 795 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchegz und des Artikels 8 der Ausfübrunge⸗ Verordnung vom 16. November 1899 (G.⸗S. S. 562) genehmigen wir bei Wiederanschluß des notariellen Protokolls vom 29. November v. J. unter der Voraussetzung, daß die in der außerordent⸗ lichen Generalversammlung vom 29. November v. J. beschlossene neue Satzung gemäß den vom Bundes⸗ rath in seiner Sitzung vom 22. v. M. gezogenen, in beglaubigter Abschrift beifolgenden Erinnerungen ab⸗ geändert und demnächst in das Handelsregister ein⸗ getragen wird, daß das der Preußischen Pfandbrief⸗

5 . nell Prbhilenhun

bank bier am jg. ihr, Ish zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auch unter den hiernach eintretenden Aenderungen der Satzung in Kraft bleibt. . Berlin, den 13. März 1900. Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. von Hammerstein. Der Justiz ⸗Minister. Schönstedt. Der Finanz ˖Minister. In Vertretung Lehnert. Der Minister des Innern. In Vertretung Braunbehrens. An den Herrn Polizei⸗Präsidenten hier. Genehmigt durch Beschluß des Bundesraths vom 22. Februar d. Is. Allgemeine w .

§1.

Firma und Sitz. Die auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 21. Juni 1862 unter der Firma „Preußische Sypo⸗; theken · Versicherungs ⸗Altien. Gesellschaft errichtete Aktien⸗Gesellschaft führt seit dem 20. April 1895

die Firma ;. . Preußische Pfandbrief⸗Bank und hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist berechtigt, weiganstalten und Agenturen im Gebiete des eutschen Reichs zu V

§ 2.

Geschaftskr eis. Die Gesellschaft ist eine Vypothekenbank. Gegen stand des Unternehmens ist der Betrieb folgender Geschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen des Hypothelenbankgesetzes und diefes

vertrages: ö 1) die Gewährung bypothekarischer Darlehen auf Grundstücke innerhalb des Deutschen Reichs, sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken an Grundstücken innerhalb des Deutschen Reichs. Den Pypetheken steben im Sinne dieses Ge⸗ sellschafteyertrages die Grund schulden gleich; 2) die Gewährung nicht hypothekarischer Darleben an Körperschaften des öffentlichen Rechtes innerhalb des Deutschen Reichs oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft; 3) die Gewährung von Darlehen an Kleinbabn—⸗ unternehmungen innerhalb des Deutschen Reichs; 4) die Ausgabe von Hvpothekenpfandbriefen, Toemmunal Obligationen und Kleinbahnen⸗ Obligatlonen auf Grund der gemäß Ziffer 1- 3 erworbenen Forderungen; 5) der kommisstonsweise Ankauf und Verkauf von Werthyapie ren, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschãften; 6) die Annahme von Geld oder anderen Sachen

Gesellschafts⸗

Maßgabe, daß der Gesammtbetrag des hinter⸗ legten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht Übersteigen darf; 7) die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren; 8) die Nutzbarmachung verfügbarer Gelder durch a. Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, b. Ankauf ibrer Hypothekenpfandbriefe, Kom⸗ munal⸗ Obligationen und Kleinbahnen⸗ Obligationen, . Ankauf solcher Wechsel und Werthpapiere, welche nach den Vorschriften des Bank gesetzeh vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, d. Beleihung von Weythpapieren nach einer von der Bank aufzustellenden Anweisung. Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. , , .

Gesellschaftsblatt.

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch den Deutschen Reichs⸗Anzeiger. Die Bekanntmachungen des Vorstandes sind in der im §16 für die Firmenzeichnung vorgeschriebenen Form zu erlassen.

Die Bekanntmachungen des Aufsichtaraths sind in der Form zu vollziehen, welche für die schrift⸗ lichen Erklärungen des Aussichtsraths im 8 20 vor—

eschrieben ist. 3 Grundkapital. § 4. Betrag.

Das eingezahlte Grundkapital beträgt 18 Millionen Mark, eingetheilt in 12000 vollgezahlte, auf den Inhaber lautende Aktien zu 1500 „, welche mit den, fortlaufenden Nummern 1—12 000 ausge— fertigt sind.

§ 5. Erhöhungsbeschlus. ; ö

Die Generalversammlung vom 20. März 1897 hat beschlossen, das damals 15 Millionen Mark be—⸗ tragende Grundkapital auf 30 Millionen Mark, also um 15 Millionen Mark, eingetheilt in 10 006 auf den Inhaber lautende, mit den fortlaufenden Nummern 10001 bis 20 000 versehene Aktien über je 16500 Mark, zu erhöhen und die Verausgabung der neuen Aktien je nach eintretendem Bedarf erfolgen zu lassen.

Gleichzeitig hat diese Generalversammlung den Vorstand und Aussichtsrath ermächtigt: . a. zu bestimmen, wann und in welchen jeweiligen ,,, die neuen Aktien verausgabt werden sollen,

b. das Schema der neuen Altien, der Gewinn⸗ antheilscheine und Erneuerungsscheine, ferner alle bei der Verauagabung der Aktien in Frage kommenden Einzelheiten, namenilich auch den jeweiligen, nicht unter den Nominalbetrag zu normierenden Begebungskurgz, den Beginn des Gewinnantheilbejzuges und die Art der Ein⸗ zahlung festzusetzen.

In Gemäßheit porstehender Beschlüsse, welche die Genehmigung der Staatsregierung erhalten haben, ist die Erhöhung des Grundkapitals um 3 Millionen Mark erfolgt, während die weitere Erhöhung um 12 Millionen Mark noch .

Einzahlungen.

Wer die auf die Aktien zu leistenden Einzahlungen nicht rechtzeitig erlegt, ist der Gesellschaft zue Ver⸗ gütung von 6 Yo jährlicher Verzugszinsen verpflichtet. Im übrigen finden für diesen Fall die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

§ 7. Aktien · Ausfertigung. Die Aktien werden von zwei Vorstandsmitgliedern und vom Vorsitzenden des Aufsichtsraths mittels eigenhãändiger oder . Unterschrift vollzogen.

Gewinnantheil · und Erueuerungoscheine. Mit der Aktie werden nach näherer Bestimmung

nebst einem Erneuerungsschein ausgegeben. Gegen Einreichung des letzteren wird jedesmal nach Ablauf des letzten Jahres eine neue Reihe von Gewinn antheilscheinen nebst Erneuerungsschein ausgehändigt. Neue Gewinnantheilscheine dürfen an den Inhaber des Erneucrungsscheines nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie der Ausgabe wider— sprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Besitzer der Aktie auszuhändigen, wenn er die Aktie vorlegt.

§ 9. Uͤnbrauchbare Stücke. Sind Aktien, Gewinnantheilscheine oder Er⸗ neuerungẽscheine infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte, sofern der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch wit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Ertheilung einer neuen Urkunde gegen Autz— händigung der beschädigten oder verunstalteten ver—= langen. Die Kosten hat er zu tragen und vor—⸗

ießen. zuschießen gi.

Kraftloserklärung.

Ist eine Aktie abbanden gekommen oder vernichtet, so kann sie im Wege des Aufgebotsverfahreng für kraftlos erklärt werden. Mit der Kraftlogerklärung der Aktie erlischt auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnantheilscheinen. =

Für Gewinnantheischeine und Erneuerungsscheine ist das Verfahren der J nicht statthaft.

Verjährung. Auf die Verjährung des Anspruchs aus einem Gewinnantheilschein finden die Bestimmungen der FS§ 80l bis 804 des Bürgerlichen Gesetzbuches An wendung. .

Direktoren. Der Aufsichtsrath bestellt eine oder mehrere Per⸗ sonen zu Vorstandsmitgliedern, welche die Amts bezeichnung „Direktor“ führen. Die Bestellung kann sowohl durch die General · versammlung als auch durch den Aufsichtsrath jeder⸗ zeit widerrufen werden, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Bestellung und der Widerruf durch den Aussichtsrath erfordern die Zustimmung der Mehrheit der im Amte befind⸗ lichen Mitglieder. . Den Direktoren liegt die Geschäftsführung und die Leitung der Gesellschaftzangelegenheiten nach Maßgabe der Gesetze und des Gesellschafts vertrages ob. Die Direktoren sind die Dienstvorgesetzten aller übrigen Angestellten. Sie ernennen und entlassen dieselben mit Ausnahme der stellvertretenden Direk- toren. Für die Zusicherung eines Jahresgehalts von mehr als dreitausend Mark bedarf es der Zustimmung des Aufsichtsraths. ; ; Sofern nur ein Direktor ernannt ist, übt dieser die vorstehenden Befugnisse allein aus. Wenn mehrere Direktoren bestellt sind, werden die Befug⸗· nisse gemeinschaftlich ausgeübt. Bei Meinungt⸗ verschiedenheiten kann jeder Direktor die Entscheidung des Aufsichtsraths verlangen. . Die Direktoren nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrathes mit Stimme ttheil.

Stellvertretende Direktoren. Für die Mitglieder des Vorstandes kann der Auf · sichtsrath eine oder mehrere Personen zu Stell⸗ vertretern bestellen, die in Behinderungsfällen die Vorstandsmitglieder zu vertreten und bei ihren Handlungen die ihnen etwa von diesen ertheilten An⸗ weisungen zu befolgen haben. Die Stellvertreter führen die Amtsbezeichnung ‚Stellvertretender Direk⸗ tor“. Der Einwand, daß ein Behinderungsfall nicht vorgelegen habe, kann Dritten gegenüber nicht er— hoben werden. Die Bestellung der Stellvertreter kann vom Aufsichtsrathe jene widerrufen werden. § 14. Prokuristen.

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Auf. sichtsrathes Prokuristen bestellen. Die Bestellung der Prokuristen kann vom Vorstande jederzeit wider⸗ rufen werden.

§ 15.

Bevollmächtigte.

Der Vorstand kann einzelnen seiner Mitglieder oder Angestellten der Gesellschaft, sowie auch dritten Personen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften Vollmacht er—⸗ theilen. Die Gültigkeit einer solchen Vollmacht wird dadurch nicht berübrt, daß diejenigen Personen, welche die Vollmacht ertheilt haben, aufhören, zur Vertretung der Bank 66 zu sein. Firmenzeichnung.

Mündliche und schriftliche Willengerklärungen des Vorstandes müssen, wenn sie für die Gesellschaft rechté verbindlich sein sollen, von einem Direktor in Gemeinschaft mit einem zweiten Direktor oder mit einem Prokuristen abgegeben werden. Der Erklärung eines Direktors steht in dieser Hinsicht diejenige eines stellvertretenden Direktors gleich. Die Zeichnenden haben der Gesellschaftg. Firma ihre Namens Unterschriften beizufügen. a n,

Wahl.

Der Aufsichtsrath besteht nach Bestimmung der Generalversammlung aus acht bis zwölf Mitgliedern, welche von der Generalversammlung gewählt werden. Ihre Wahljeit dauert vom Ablauf der ordentlichen Generalversammlung, in welcher die Wahl vollzogen ist, bis zum Schluß der vierten darauf folgenden ordentlichen Generalversammlung.

Scheiden Mitglieder vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so erfolgt die Wahl von Ersatzmännern nur für die Wahljeit der Ausgeschiedenen. Solange dle Zahl der Mitglieder nicht unter fünf sinkt, kann die Erfatzwahl nach Ermessen des Aufsichtzrathes bis zur naͤchsten ordentlichen Generalversammlung ausgesetzt werden. Jedes Mitglied des Aufsichtsrathetäz kann jederzeit sein Amt niederlegen. Alle Aenderungen in den Personen der Mitglieder des Aufsichtsrathes sind von dem Verstand unverzüglich im Deutschen Reichs⸗ Anzeiger bekannt zu e .

Konstituierung.

Der Aussichtsrath wählt allsährlich in seiner ersten nach der ordentlichen Generalversammlung statifindenden Sitzung, welche auch ohne besondere Berufung abgehalten werden kann, unter Lestung

gliedes einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Wenn im Laufe des Geschäftsjahres eineäz dieser Aemter zur Erledigung kommt, ist eine Ersatzwahl vorzunehmen.

Im Falle der Behinderung des Vorsitzenden übt sein Stellvertreter und in dessen Behinderung daß den Lebensjahren nach älteste Mitglied die Befugnisse des Vorsitzenden aus. 966

Beschlußfassung. Der Aufsichtsrath versammelt sich guf Berufung des Vorsitzenden. Dieser ist zur Berufung ver⸗ pflichtet, wenn drei Mitglieder des Aufsichtsratheg oder ein Direktor es verlangen. Der Aufsichtzrath ist beschlußfäbig, wenn mindesteng die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit der An⸗ wesenden. Im Falle der Stimmengleichheit wird die Stimme des die Versammlung Leitenden doppelt gezählt. Die Abstimmungen könnnen auch schriftlich oder telegraphisch erfolgen. Ueber die Sitzung des Aussichtsrathes wird ein Protokoll geführt, welcheß vom Vorfitzenden und mindestens zwei . zu unterzeichnen ist.

Ausfertigungen. Schriftliche Erklärungen des Aufsichtsrathes sind in der Weise zu vollziehen, daß zu der Firma der Gesellschaft die Worte „Der Aufsichtsrath“ und dle Unterschrift von zwei Mitgliedern, unter welchen sich der Vorsitzende oder der Stellvertreter befinden muß, hinzugefügt werden. 8u

Befugnisse. Außer den durch die Gesetze und den Gesellschafta⸗ bertrag dem Aufsichtsrathe zugewiesenen Rechten und Pflichten ist demselben vorbehalten: .

1 , eines Ausschusses aus seiner

Mitte;

2) die Abordnung einzelner Mitglieder zu beson⸗ deren Funktionen; ; .

3) der Erlaß einer Geschäftgordnung für den Aufsichtsrath und den Ausschuß, insbesondere zur Vornahme von Revisionen der Werth— bestände;

4) die Anstellung, Suspension und Entlassung der Direktoren und stellvertretenden Direktoren;

5) der Erlaß von Geschäftsvorschriften für den Vorstand;

6) die Zustimmung zur Bestellung von Prokuristen und zur Anstellung von Beamten mit einem Jahresgehalt über dreitausend Mark;

7) die Zustimmung zur Gewährung von Grati— fikationen an die Beamten;

8) die Mitwirkung bei der Anhörung der Bank seitens der Aufsichtsbehörde für die Bestellung des Treuhänders und seines Stellvertreters;

9) die Bestimmung über Termin und Tageßz— ordnung der Generalversammlungen der Aktionäre;

10) die Bestimmung über Termin und Taget— ordnung einer Versammlung der Gläubiger aus Schuldverschreibungen der Bank;

II) die Zustimmung zum Erwerb und zur Ver— äußerung eines Geschäftshauses für die Bank;

12) die Genehmigung der Emissionen von Schuld— verschreibungen der Bank und Festsetzung des Schemas derselben;

13) die Zustimmung zu folgenden der Aussichts⸗ behörde einzureichenden Vorlagen:

a. Anweisung über die Werthermittelung von Grundstücken,

b. Grundzüge der Bedingungen für die hypothekartschen Darlehen, .

C. Grundsätze für die Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen;

14) die Genehmigung der vom Vorstande auf⸗ gestellten Anweisung für die Beleihung von Werthpapieren;

15) die Genehmigung zu Verwendungen aus dem außerordentlichen Reservefonds;

16) die Genehmigung der Pensions⸗Ordnung und der Verwendungen aus dem Penstons⸗Reserve⸗ fonds.

Generale mitn. § 22. Berufung.

Die Generalversammlungen werden in Berlin ab— ehalten. Die Berufung erfolgt, abgesehen von den ällen der 85 246 und 264 des Handelsgesetzbuches, sowie des §4 des Hypothekenbank . Gesetzes, durch den Vorstand.

Die Berufung ist mindestens 18 Tage vor dem Tage der Versammlung im Reichs. Anzeiger zu ver⸗ öffentlichen. Der Tag der Veröffentlichung und der Tag der Generalversammlung sind hierbei nicht mit zurechnen.

Die ordentliche Generalversammlung findet all— jährlich in den ersten sechs Monaten des Kalender⸗ jahres statt.

Außerordentliche berufen:

I) wenn der Aufsichtsrath oder der Vorstand et im Interesse der Gesellschaft für erforderlich erachten,

2) wenn die Aussichtsbehörde die Berufung ver— langt,

3) wenn Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals erreichen, die Berufung schriftlich unter Angabe de Zweckes und der . verlangen.

Generalversammlungen sind zu

Tagesordnung.

Gegenstände, über welche in der Generalversamm⸗ lung Beschluß gefaßt werden soll, müssen mindestens eine Woche vor demjenigen Tage, an welchem spätestens die Hinterlegung der Äktien zu erfolgen hat, veröffentlicht werden; ist für die Beschlußfassung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchesz oder nach § 27 dieses Gesellschastspertrages die einfache Stimmenmehrheit nicht ausreichend, so muß die Ver öffentlichung mindestens zwei Wochen vor dem er— wähnten Tage erfolgen.

Zur Beschlußfassung über einen in der General versammlung gestellten Antrag ö. Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung, sowie zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner vorherigen Ver⸗ öffentlichung. it

Die ordentliche Generalversammlung beschließ über die Genehmigung der Jahresbilanz, über die Gewinnvertheilung, sowie über die Entlast des Vorstandeg und des Aufsichtsrathes. Sie wähl die Aufsichtsrathsmitglieder und erledigt die sonstigen

des Vorstandes und des Aufsichtsrathtz auf eine be—

um Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der

stimmte Anzahl von Jahren Gewinnantheilscheine

des den Lebensjahren nach ältesten anwesenden Mit⸗

Gegenstände ihrer Tagesordnung.

§ 24.

Theilnahme. ur Theilnahme an der Generalversammlung ist eder Aktionär berechtigt, der spätesftens am vorletzten erktage vor dem Tage der Generalversammlung bis 1 Uhr Nachmittags entweder seine Aktien unter Bei— fügung eines doppelten Nummernverzeichnisses bei der Gesellschaft hinterlegt oder bis zu diefem Zeitpunkt die bei einem Notar oder einer anderen vom Vorstande bezeichneten oder genehmigten Stelle erfolgte Hinter— legung der Gesellschaft nachweist Dem Attlonär . zu seiner Legitimation eine Eintrittskarte aus⸗ gehändigi. Die Rückgabe der bel der Gefellschaft hinterlegten Aktien erfolgt frühesteng am nächsten Werktage nach der Generalversammlung gegen

Wiedereinlieferung der ö

Stimmrecht.

Jede Aktie gewährt eine Stimme. Das Stimm- recht kann auch durch einen schriftlich Bevollmãch⸗ tigten ausgeübt, werden. Die Vollmachten find spätestens am letzten Werktage vor der General⸗ bersammlung dem Vorstande einzureichen und ver— bleiben in der Verwahrung der Gesellschaft.

Ohne schriftliche Vollmacht können pertreten werden: n e irn n, Aktiengesellschaften, Kom⸗ manditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragene Geno enschaften, sowie Pflegebefohlene durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter.

Die Prüfung der Vollmachten und der Vertretungs⸗ berechtigung steht dem . zu.

D. Vorsitz.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrathes, in deffen Behinderung sein Stellvertreter und in Behinderung beider das den Lebengsahren nach älteste anwesende Mitglied des Aufsichtsraths. Ist keine dieser Perfonen zur Üeber⸗ nahme des Vorsttzes bereit, so wählt die Versamm⸗ lung einen Vorsitzenden.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, setzt den Abstimmungsmodus fest und ernennt im Be— darfsfalle die Stimmzähler. Er kann die Reihen⸗ folge der Gegenstände der Tagesordnung auch ab— weichend von der . bestimmen.

Beschlußfassung.

Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder nachstehend anderes bestimmt wird.

Beschlüsse über folgende Gegenstände bedürfen einer Mehrheit von drel Viertheilen der abgegebenen Stimmen: 1) Aenderung des Gesellschafts vertrages, 2) Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals, 3) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrxaths und des Vorstands, 4 Auflösung der Gesellschaft, 5) Veräußerung des Gesellschafts vermögens im Ganzen.

Zu den HBeschlüssen über die Gegenstände zu 4 und h ist außerdem erforderlich, daß in der General⸗ bersammlung mindesteng zwei Britttheile des Grund⸗ kapitals vertreten sind. z

28.

. Wahlen.

Bei Wablen muß mehr als die Hälfte der abge⸗ gebenen Stimmen sich auf einen Kandidaten ver— einigen. Ist dies nicht der Fall und ergiebt sich auch nicht Stimmengleichheit, so hat eine zweite Ab— stimmung stattzufinden, bei welcher nur unter den beiden Kandidaten zu wählen ist, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Im Falle der Stimmen gleichheit bei einer der Abstimmungen entscheidet das Loot.

Bilanz und 2 . Verlustrechnung.

Bilanz Vorlage.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftéjahrs für das verflossene Geschäftejahr eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen den Vermögensstand und die Verhältnisse der Bank entwickelnden Bericht dem Aufsichtsrath und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen.

§ 30. Bilanz · Aufstellung.

Die Jahresbilanz wird nach den gesetzlichen Be⸗ stimmungen aufgestellt und hat in getrennten Posten namentlich zu enthalten:

a. unter den Aktiven:

l) die Gesammtbeträge der zur Deckung der ypothekenpfandbriefe, Kommunal / Obli⸗ gationen und Kleinbahnen, Obligationen bestimmten Darlehns forderungen und Werthpapiere; die Gesammtbeträge der rückständigen Zinsen von Hypotheken“, Kommunal. und Rlein⸗ bahnen Darlehen; den Gesammtwerth der Grundstücke der Bank unter gesonderter Angabe des Werthes der Bankgebäude; die Gesammtbeträͤge der Bestände an Geld, an Wechseln und an Werthpapieren unter gesonderter Angabe des Betrages der eigenen Hypothekenpfandbriefe, Kommunal- Obligationen und Kleinbahnen . Sbli⸗ gationen;

5) den Gesammtbetrag der Forderungen der Bank aus Lombardgeschäften;

6) den Gesammtbetrag der Guthaben bei Bankhäͤusern;

unter den n,

1) den Gesammtbetrag der im Umlauf be—⸗ ndlichen Hypothekenpfandbriefe nach ihrem Nennwerth, bei verschiedenverzinglichen Dypothekenpfandbriefen den Gefammtbe⸗ trag jeder dieser Gattungen;

2) den Gesammtbetrag der im Umlauf be⸗ ndlichen Kommunal⸗Obligationen nach hrem Nennwerth;

3) den Gesammtbetrag der im Umlauf be⸗ findlichen Kleinbahnen. Obligationen nach ihrem Nennwerth;

4) den Gesammtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der Annahme von Geld zum Zweck der Hinterlegung;

5) den Kapital⸗Reservefonds;

den außerordentlichen Reservefonds;

7) den n , n,.

Didagio. Sind Schuldverschreibungen zu einem geringeren

Betrage als dem Nennwerth ausgegeben worden, so darf in die Attiven der Bilanz ein Betrag auf⸗ genommen werden, der vier Fünftbeilen des Minder erlöses gleichkommt; von dem Mindererlös ist der Gewinn abzuziehen, den die Bank durch den Rück⸗ kauf von Schuldverschreibungen zu einem geringeren Betrage als dem Nennwerth erzielt hat. Der dem gemäß in die Bilanz eingestellte Aktivposten muß . zu mindestens einem Vierthell abgeschrieben werden.

In keinem Jahre dürfen die nach den Vorschriften des Absatzes 1 in die Bilanz aufgenommenen Aktriv= posten zusammen mehr betragen' als das Doppelte des Ueberschusses, den die Zinsen der zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Darlehnt⸗ forderungen für das Bilamjahr ergeben, wenn von ihnen die Zinsen der Schuldverschreibungen und außerdem ein Viertheil vom Hundert der Gesammt⸗ summe der Darlehnsforderungen abgezogen werden; auch dürfen die bezeichneten Aktivposten zusammen nicht den Betrag des ausschließ lich zur Deckung einer Unterbilanz bestimmten Referpefonds übersteigen.

Die durch die Ausgabe der Schuldverschreibungen entstandenen Kosten, mit Einschluß der für die Unterbringung gezahlten Provisionen, sind ihrem vollen Betrage nach zu Lasten des Jahres zu ver⸗ rechnen, in welchem sie entstanden sind.

Ansprüche der Bank auf Jahresleistungen der Darlehnsschuldner für die auf das Bilanzjahr folgende Zeit dürfen nicht in die Aktiven der Bilanz auf⸗ genommen werden. 8

Agio.

Sind Schuldverschreibungen zu einem höheren Betrage als dem Nennwerth ausgegeben worden und hat die Bank auf das Recht verzichtet, die Schuld⸗ verschreibungen jederzeit zurückzuzahlen, so ist der Mehrerlös, soweit er den Betrag von eins vom Hundert des Nennwertheg übersteigt, in die Passiven der Bilanz einzustellen. Die Bank darf über ihn während der Jahre, für welche die Rückzahlung der Schuldverschreibungen ausgeschlossen ist, alljährlich nur zu einem der Zahl dicser Jahre entsprechenden Bruchtheile verfügen. Die Verfügung ist aus⸗ geschlossen, so lange ein Mindererlötz der im 8 31 Abs. 1 bezeichneten Art als Aktivposten in der Bilanz steht; zur Tilgung eines solchen Mindererlöses so⸗ wie zur Degung des Verlustes, der für die Bank durch den Rückkauf von Schuldverschreibungen zu einem den Nennwerth übersteigenden Betrage ent⸗ standen ist, darf der Mehrerlös jederzeit verwendet werden.

§ 33. Gewinn und Verlustrechnung.

In der Gewinn und Verlustrechnung find in ge⸗ trennten Posten namentlich die Gesammtbeträge der in dem Geschäftsjahre von der Bank verdienten Darlehngzinsen, Darlehnsprovisionen und sonstigen Nebenleistungen der BVarlehnsschuldner sowie der Rdesammtbetrag der für dag Geschäftsjahr von der 3 zu entrichtenden Schuldverschreibungszinfen an— zugeben.

8 34. Veröffentlichung.

Nach der Genehmigung durch die General versamm⸗ lung ist die Bilanz sowie die Gewinn, und Verlust⸗ rechnung unverzüglich durch den Vor stand im Deutschen Reichs⸗Anzeiger bekannt zu machen.

Geschãftsbericht. 8§8 35

Inhalt. In dem Geschäftsbericht sind ersichtlich zu machen:

1) Die Zahl der zur Deckung der Hypotheken pfandbriefe bestimmten Hypotheken und deren Vertheilung nach ihrer Höhe in Stufen von hunderttausend Mark;

2) die Beträge, welche davon auf Hypotheken an landwirthschaftlichen und auf solche an anderen. Grundstücken, auf Amortisationz⸗ hypotheken und auf andere Hypotheken, auf Hypotheken an Bauplätzen und an unfertigen noch nicht ertragsfähigen Neubauten fallen; die Zahl der Jwangaversteigerungen und die Zahl der Zwangeverwaltungen, welche in dem Geschäftsjahre auf Antrag der Bank bewirkt worden sind, sowie die Zahl der in dem Ge⸗ schäftsjahre bewirkten Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen, an welchen die Bank sonst betheiligt war; die Zahl der Fälle, in welchen die Bank während des Geschäftssahres Grundstücke zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat übernehmen müssen, sowie der Gesammtbetrag dieser Hypotheken und die Verluste oder Ge' winne, welche sich bei dem Wiederverkauf übernommener Grundstücke ergeben haben; die Jahre, aus welchen die Rückstände auf die von den Hypothekenschuldnern zu entrichtenden Zinsen herrühren, sowie der Gesammtbetrag der Rückstände eines jeden Jabres; der Gesammtbetrag der im Geschäftsjahre er= folgten Rückjahlungen guf die Hypotheken, getrennt nach den durch Amortisatilon und den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen; die Beschränkungen, welchen sich die Bank hin⸗ sichtlich der Rückzahlung der Hypotheken⸗ pfandbriefe unterworfen hat, getrennt nach 36 k Gattungen der Hypothekenpfand⸗ riefe; der Mehrerlö und der Mindererlös, welche in dem Geschäftsjahre durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen zu einem höheren oder geringeren Betrage als dem Nennwerth ent- standen sind; die Gesammtheträge jeder der im § 54 ge— dachten drei Arten von Kleinbahnen.Varlehen, soweit dieselben zur Deckung von Kleinbahnen⸗ Obligationen verwendet sind.

Die unter Nr. 3 big 5 bezeichneten Angaben sind etrennt nach landwirthschaftlichen und anderen Grund⸗ er. und nach den Hauptgebieten zu machen, auf welche sich die Geschäftsthätigteit erstreckt. Reingewinn. § 36. Vertheilung.

Nach Genehmigung der Jahresbilanz durch die

Generalversammlung wird der Reingewinn wie folgt

vertheilt.

a. fünf vom Hundert an den Kapital. Reserve⸗ fonds, solange derselbe den zehnten Theil des Grundkapitals nicht überschreitet;

b. fünf vom Hundert an den außerordentlichen Reservefondg, sofern die Generalpersammlung

nicht anderes beschließt;

C. eine etwaige Zuweisung an den Pensions⸗ Reservefonds; d. der vertrag, mäßige Antheil am Jahregrein⸗ ßewinn an die Mitglieder des Vorstandes; . zehn vom Hundert des Reingewinneg, welcher nach Abzug eines für die Aktionäre bestimmten Betrages pon vier vom Hundert des ein— geiahlten Grundkapitals verbleibt, als Ver⸗ gütung an den Aufsichtsrath; die Vertheilung an die einzelnen Mitglieder regelt der Auf⸗ sichtsrath; der Rest als Gewinnantheil an die Aktionäre, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt. Bei dem Gewinnantheil des Auf⸗ sichtsrathes und der Vorstandsmitglieder ist nur der nach. Vornahme sämmtlicher Abschreibungen und Rücklagen verbleibende Reingewinn zu berücksichtigen. ,

5 55. Rapitalreserve.

Der Kapital Reservefonds dient zur Deckung eines

ch etwa aus der Bilanz ergebenden Verlustegß. In diesen Reservefonds ist außer dem im F 36 unter a. erwähnten Theil des Reingewinnes der Betrag ein⸗ zustellen, welcher bei einer Erhöhung des Grund— kapitals durch Ausgabe der Aftien für einen höheren als den Nennbetrag über diesen hinaus nach Abzug der durch die Ausgabe der Aktien entstehenden Kosten erzielt wird. 9 3

Außerordentliche Reserve.

Der außerordentliche Reservefondz kann zur Deckung eintretender Schäden, zur Ergänzung der Jahresgewinnaniheile und zur Bestreitung von Aus⸗ gaben jeder Art verwandt werden.

Ueber Verwendungen aus diesem Fonds beschließt * Aufsichtßrath in Gemeinschaft mit dem Vor—

ande.

In diesen Reservefonds sind außer dem im 5§5 36 unter b. erwähnten Theil dez Reingewinn 'ein⸗ zustellen:

a. die nach § 11 verfallenen Gewinnantheile, b. diejenigen Beträge, welche zur Deckung schon bekannter oder muthmaßlicher Schäden zurũck⸗ gestellt werden, . etwaige besondere Zuweisungen nach Beschluß der ,, Pensions · Reserve.

Der Pensions⸗Reservefonds dient zur Gewährung von Pensionen und Unterstützungen an Angestellte der Bank und deren Hinterbliebene.

Verwendungen aus diesem Fondg erfolgen auf Grund einer dom Vorstand und Aufsichtsrath zu er⸗ lassenden Pensiong. Ordnung.

§ 40. . Verwaltung der Reserven. Die Reservefonds werden nicht abgesondert ver⸗ waltet, sondein gehören zum werbenden Vermögen

der Bank. .

. Allgemeines.

Die Beleihung von Grundstücken ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zuläfsig.

Beleihungen von weniger als dreitausend Mark werden nicht gewährt.

§ 42. Arten der Darlehen. Die Bank gewährt: a, kündbare, in ungetrennter Summe oder in Raten rückzahlbare Darleben; b. unkündbare, durch Jahrezleistungen zu tilgende Amortisationg Darlehen. § 43. Gewährung der Valuta.

Die Darlehen werden in der Regel in Geld ge⸗ währt. Die Gewährung von Darlehen in Hyvo⸗ thekenpfandbriefen der Bank ist nur mit ausdrück= licher Zustimmung des Schuldners zulässig. In diesem Falle ist dem Schuldner urkundlich das Recht einzuräumen, die Rückzahlung der Hypothek nach seiner Wahl in Geld oder Hypothekenpfandbriefen der Bank, die derselben Gattung angehören wie die empfangenen, nach dem Nennwerthe zu bewirken. Hypothekenpfandbriefe, die bei der amtlichen Fest⸗ stellung des Börsenpreises nicht unterschieden werden, gelten im Sinne dieser Vorschrift stetz als zu der— selben Gattung gehörig.

§ 44. Grundzüge der Bedingungen. Die Grundiüge der Bedingungen für die hypo⸗ thekarischen Darlehen sind vom Vorstande mit Zu⸗ stimmung des Aussichtsrathes festzustellen und bedürfen

der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. In den Bedingungen ist namentlich zu bestimmen, welche Nachtheile den Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen, sowie unter welchen Voraussetzungen die Bank befugt ist, die vorzeitige Rückzahlung der Hyrothek zu verlangen. § 46. Prospekte und Antragsformulare.

In den bon der Bank verwendeten Darlehns. prospekten und Antragsformularen sind alle Be— stimmungen über die ÄArt der Auszablung der Dar— lehen, über Abzüge zu Gunsten der Bank, über die Vöhe und Fälligkeit der Zinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden Leitungen, über den Beginn einer Amortisatlon und über die Kündigung und Rückzahlung aufzunehmen.

§ 46. Kündigung.

Dem Schuldner ist urkundlich das Recht einzu⸗ räumen, die Hypothek ganz oder theilweise zu kündigen und zurückzuzahlen.

Das Recht der Rücklablung darf nur bis zu einem Zeitraume von zehn Jahren ausgeschloffen werden. Dieser Zeitraum beginnt mit der Ausjahlung des Darlehngz, im Falle der Auszahlung in Theilbeträgen mit der letzten Zahlung; wird nach der Aus ahlung des Darlehns eine Vereinbarung Über die Zeit der Rück;iahlung getroffen, so beginnt der zehnjährige Zeitraum mit der Vereinbarung.

Die Kündigungsfrist darf neun Monate und bei Hypotheken, welche die Bank kündigen kann, auch die der Bank eingeräumte Kündigungefrist nicht überschreiten.

Soweit es nach diesen Vorschriften nicht gestattet ist, das Recht des Schuldners zjur Rückzablung der Vypothek auszuschließen, darf sich die Bank eine Rückmahlunggprobision oder die Bestellung einer Sicherheit bel der a, . nicht ausbedingen.

Vorzeitige Rückforderung.

Im Falle einer Verschlechterung des beliehenen

Grundstücks oder seiner Zubehörstücke, der ein unwirth⸗ schaftliches Verfahren des 2 nicht zu Grunde liegt, finden zu Gunften der Bank die Vorschriften der 1133, 1135 des Bürgerlichen Gesetzbuches üer das Recht des Gläubigerg auf sofortige Be⸗ friedigung aus dem Grundstücke nur in Ansehung des Betrages Anwendung, für welchen in dem ver⸗ minderten Werthe des Grundstückz nicht mehr die nach dem Gesetz oder dem Gesellschafts vertrage erforderliche Deckung vorhanden ist. Ueber diesen Hetrag hinaus darf sich die Bank für den Fall einer Verminderung des Werthes des Grundstucks das Recht, die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek zu verlangen, nicht ausbedingen.

Die Bank darf sich für den Fall, daß ein Theil des Grundstücks veräußert und dle Unschädlichkeit der Veräußerung für die Berechtigten nach Maßgabe der Landesgesetze von der zuständigen Behbrde festgestellt wird, keine welteren als die ihr gesetzlich , . . auf Sicherstellung oder Befriedigung vorbe⸗

alten.

Es darf nicht bedungen werden, daß die Bank im . ihrer Auflösung die vorzeitige Rückzahlung der

vpothek verlangen . ;

48. Amortisatious · Sᷣypotheken.

Bei Amortisations⸗Hypotheken darf die Jahres⸗ leistung des Schuldners nur die bedungenen Zinsen und den Tilgungabeitrag enthalten. Per eginn der Amortisatlon darf für einen zehn Jahre nicht übersteigen den Zeitraum hinausgeschoben werden. Mst in einem solchen Falle infolge der Hinausschiebung der Amortisatlon . den bedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, so ist dieser in der Darlehnsurkunde ersichtlich zu machen.

Von dem Beginn der Amortssation an dürfen die Jahres insen bon keinem höheren Betrage als von dem für den Schluß des Vorjahrez sich ergebenden Restkapital berechnet werden; der Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur 3 zu verwenden.

Rückforderung von Amortisations. Hypotheken.

Bei Amortzisations⸗Hypotheten darf zu Gunsten der Bank ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, wesche der Bank das Recht ein⸗ räumt, aus besonderen, in dem Verhalten des Schuldners liegenden Gründen die Rückzahlung der Hvpother vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt.

§ 50. Theilrückzahlungen.

Das Recht des Schuldners zur theilweisen Rück⸗ zahlung der Hypothek kann bei Amortisations⸗ Hypotheken in der Weise beschränkt werden, daß eine Zahlung von der Bank nur angenommen zu werden braucht, wenn die Zahlung dazu bestimmt und geeignet ist, die Tilgung zeit unter Bei⸗ behaltung der bisherigen Höhe der Jahresleistungen um ein Jahr oder um mehrere Jahre abzukürzen. Die Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betrag der Zahlung den zehnten Theil des Restkapitals erreicht und der Schuldner verlangt, daß die späͤteren Jahres leistungen unter Beibehaltung der ursprünglichen Tilgungszeit berabgesetzt werden; in diesem Falle darf bei Hypotheken an landwirth⸗ schaftlichen Grundstücken, welche als Deckung von Sypothekenpfandbriefen dienen, der jährliche Tilgungs⸗ beitrag weniger als ein Viertheil vom Hundert des ursprünglichen Kapitals betragen; die Bank hat einen neuen Tilgungeplan aufzustellen.

Die Bank darf sich von der Verpflichtung, in An⸗ sehung des amortisierten Betrages die ihr behufs der Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung der Sypothek oder der Herstellung eines Theil Hypotheken. briefes nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes obliegenden Handlungen vorzunehmen, im voraus nicht befreien.

S5 51. . Amortisationsfonds.

„Die Bank hat nach Veröffentlichung der Jabreg⸗ bilanz jedem Schuldner auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag der Hypothek am Schlusse des Vor⸗ jahres amortisiert war.

52. ö Pfandbrief Hypotheken.

Für die zur Deckung von Hypotheken fandbriefen dienenden Hypotheken gelten folgende befondere Be. stimmungen:

Die Werthermittelung der zu beleihenden Grund⸗ stücke erfolgt nach einer vom Vorstande mit Zu⸗ stimmung des Aufsichtsraths zu erlasfenden Än— Eule. welche der Genehmigung der Auffichtsbebörde edarf.

Die Beleihung darf die ersten drei Fünftbeile des

Werthes des Grundstücks nicht übersteigen. Falls die Zentralbehörde eines Bundesstaates die Beleihung landwirthschaftlicher Grundstücke in dem Gebiet des Bundesstaates oder in Theilen dieses Gebiets bis zu zwei Dritttheilen des Werthes gestattet, kann die Beleihung bis ju dieser Grenze erfolgen. Der bei der Beleihung angenommene Werth det Grundstũcks darf den durch sorgfältige Ermittelun festgestellten Verkaufswerth nicht übersteigen. ei der Fest⸗ stellung dieses Werthes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag ju berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungè⸗ mãßiger irthschaft jedem Besitzer nachhaltig ge⸗ währen kann. . Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffegtliche Behörde des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, und der Bundegrath bestimmt, daß der bei der Beleihung angenommene Werth auch den durch eine solche Abschaͤtzung fest⸗ gestellten Werth nicht übersteigen darf, sst 6 n⸗ ordnung maßgebend.

en m, , .

Art der Darlehen. Die Bank gewährt nicht hyporhetarische Darlehen an Körperschaften des öffentlichen Rechts innerhalb des Deutschen Reichs oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft. Auf die Kommunal. Darlehen finden die 5 4 Absatz ? und 42 entsprechende Anwendung.

Kleinbahnen ˖ Darlehen. 54.

Art der Darlehen. Die Bank gewährt Darlehen an Kleinbabn Unter- nehmungen innerbalb des Deutschen Reiches: I) ohne Verpfändung der Bahn: in Höhe eines Kapitals, für welches durch eine , . Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle währlelstung über

nommen ist;