1900 / 233 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Oct 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Neichs Königlich Preußischer

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Staats⸗Anzeiger.

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8I., Wilhelmstraße Nr. 32.

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JIuserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Neutschen Reichs ⸗Anzeigers

und Königlich Rreußischen Staats Anzeigers Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. /

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3 233.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Bürgermeister a. D. Hugo Haumann zu Lippstadt, dem Fabrikbesitzer Hermann Franken zu Schalke im Kreise Gelsenkirchen und dem Baurath a. D. Friedrich Graeber zu Bielefeld den Rothen Adler⸗-Orden vierter Klasse,

dem. Geheimen Archiprath Dr. phil. Har leß zu Duͤsseidorf den Königlichen Kronen⸗-Orden zweiter Klasse,

den Provinzial-Chaussee⸗Aufsehern Ferdinand Düring zu Myslencinek im Landkreise Bromberg und Au gust Döring zu Kazmierz im Kreise Samter, dem Gutsvogt Wilhelm Pudewill zu Großdorf im Kreise Birnbaum, dem Kutscher Au gust Hohm zu Gorzyn desselben Kreises und dem Chaussee⸗ arbeiter Wilhelm Gluschke zu Meseritz das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie

dem Zärbermeister Adolf Günther zu Mehlsack im Braunsberg die Rettungs⸗Medaille am Bande zu ver⸗ ethen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Marine⸗Auditeur Helker unter Beilegung des Charakters als Justizrath mit der gesetzlichen Pension in den Ruhestand zu versetzen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Rendanten Flauder zu Straßburg die nachgesuchte Entlassung aus dem Dienste des Reichslandes Elsaß⸗Lothringen mit Pension unter Verleihung des Charakters als Kaiserlicher Rechnungsrath zu ertheilen.

Dem Königlich spanischen Honorar⸗Konsul Walter Sobernheim in Berlin, dessen Amtsbezirk die Provinzen Brandenburg und Posen, den Regierungsbezirk Magdeburg und das Herzogthum Anhalt umfaßt, ist namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.

Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung unfallversicherungs⸗ pflichtiger Betriebe.

Vom 1. Oktober 1900.

Nach § 35 des Gewerhe⸗Unfallversicherungsgesctzes vom 30. Juni 1900 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 573) hat jeder Unter⸗ nehmer eines unter die S8 J oder 2 dieses Gesetzes fallenden, bisher der xreichsgesetzlichen Unfallv rsicherung nicht unterstellten Betriebes biagnen einer vom Reichs Versicherungsamt zu be— stimmenden Frist den jetzt versicherungspflichtigen Betrieb unter Angabe des Gegenstandes und der AÄrt desselben sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungs⸗ pflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.

Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit

bis zum . 15. November 1900 einschließlich festg esetzt.

Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Ver— waltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Ver⸗ hältnisse zu ergänzen; dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldsirafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. z

Welche Staata⸗ oder Gemeindebehörden als untere Ver⸗ waltungsbehörden im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, wird von den Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.

Im übrigen wird wegen der Anmeldung auf die bei⸗ gefügte Anleitung hingewiesen.

Berlin, den 1. Oktober 1900.

Das Reichs⸗Versicherungsamt. Gaebel.

Anleitung, betreffend die Anmeldung unfallversicherungs⸗ pflichtiger Betriebe. (8 35 des Gewerbe⸗Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900.)

17. Die Anmeldepflicht erstreckt sich auf die bisher der reichsgesetzlichen Unfallversicherung nicht unterstellten, durch die L und 2 des Gewerbe⸗Unfalldersicherun gege etzes vom Juni 1990 für erf eri e (gg erklaͤrten Betriebe. Ren sefg g. sind anzumelden, soweit d der Versicherungspflicht unterworfen sind:

ese Betriebe nicht bereits

a. die gewerblichen Brauereien,

b. die Gewerbebetriebe, welche sich auf die Ausführung von Schlosser- ober Schmiedearbeiten erstrecken, sowie das Fensterputzer⸗ und das Fleischergewerbe,

6. die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe,

d. die Lagerungs, Holzfällungs- oder der Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betriebe, wenn sie mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im Handelsregister ein⸗ getragen steht, verbunden ind,

é. Betriebe jeder Art, für welche durch thierische Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Anwendung kommen.

2) Als gewerbliche“ Brauereien sind solche anzusehen, deren Erzeugnisse zur Veräußerung an Dritte beslimmt sind, ohne Rücksicht auf den Umfang der Erzeugung und auf die Herstellungsweise des Viers (ob obergährig oder untergährig).

3) Die Gewerbebetriebe der Schlosser und der Schmiede sind allgemein versicherungspflichtig, auch wenn sie nur hand⸗ werksmäßig mit oder ohne Werkstatt betrieben werden. Auch die Art der ausgeführten Arbeiten ist unerheblich.

) Das Gleiche gilt für das Fleischergewerbe; insbesondere sind auch diejenigen Betriebe der Versicherung unterworfen, welche sich auf die Schlachtung fremden Viehs in fremden Haushaltungen beschränken.

5) Die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe unterliegen im Gegensatz zu dem bisherigen Rechtszustande der Versiche⸗ rungspflicht auch dann, winn die Lagerung der Güter ganz oder theilweise unter freiem Himmel stattfin det

6) Die Voraussetzung für die Versicherungspflicht der unter Ziffer 14 angeführten Lagerungs⸗, Holzfällungs⸗ und Beförderungabetriebe ist, daß sie mit einem Handelsgewerbe verbunden sind, und daß der Inhaber dieses Gewerbes im Handelsregister eingetragen steht. Es sind also beispielsweise die von Kleingewerbetrelbenden oder Handwerkern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ausgeübten Betriebe jener Art von der Versicherungepflicht ausgenommen, sofern sie nicht Theile eines anderen versicherungspflichtigen Betriebes sind.

7) Ein Lagerungsbetrieb im Sinne der letzterwähnten Vorschrift ist nicht anzunehmen, wenn Waaren in geringerem Umfange, oder nicht für einige Dauer, fondern mehr zufällig und gelegentlich gelagert werden.

8) Bei den „der Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betrieben“ kommt es nicht darauf an, ob die Be— förderung auf dem Lande oder zu Wasser erfolgt. Ebenso ist die Art und Größe des Fahrzeugs und die Art der bewegenden Kraft gleichgültig. Intzbesondere gehören hierhin die von größeren Handelsgeschaͤften zum Ausfahren von Waaren an die Kunden verwendeten Fuhrwerksbetriebe.

9) Während bisher der Versicherungspflicht nur diejenigen Betriebe unterstanden, in denen Dampfkessel oder durch ele⸗ mentare Kraft (auch Elektrizitäh bewegte Triebwerke zur An— wendung kamen, genügt nunmehr auch ein durch thierische Kraft bemegtes Triebwerk, um den Betrieb den Fabriken“ gleich zu stellen und damit dessen Versicherungspflicht zu be⸗ gründen.

10 Nicht versicherungepflichtig und deshalb nicht anzumelden sind alle diejenigen Betriebe, in denen der Unternehmer allein, ohne Gehilfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter thätig ist. Als Arbeiter 2c. gelten aber auch Familienangehörige des Unternehmers, die in dem Betriebe beschäftigt werden, mit Aue nahme der Ehefrau, die niemals als Arbeiterin 2c. ihres Ehemannes angesehen werden kann.

11) Zur Anmeldung verpflichtet is der Unternehmer des Betriebes oder sein gesketzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt.

Sind mehrere Unternehmer enes Betriebes vorhanden, so ist jeder von ihnen zur Anmeldung verpflichtet. Durch die An⸗ melhung des einen wird auch der Anmeldepflicht der übrigen genügt.

ö Für die Anmeldepflicht ist es einflußlos, ob der Inhaber des Betriebes eine natürliche oder eine juristische Person ist.

127 Die unter das neue Gesetz faͤllenden Betriebe sind dann nicht anzumelden, wenn sie bisher bereits versicherungs⸗ pflichtig und angemeldet waren, ihre Versicherungspflicht aber durch das neue Gesetz weiter ausgedehnt worden ist, 3. B. Schlessergewerbe, die bisher nur bezüglich ihrer Bauschlosser⸗ arbeiten versichert waren, deren Gewerbebetr leb aber jetzt n ganzen Umfange der Versicherung unterworfen ist.

Desgleichen sind nicht anzumelden solche Gewerbe, die als Nebenbetriebe der Landwirthschaft sich darstellen und bei einer landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft bereits 366 sind.

13) In der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes ßengu zu bezeichnen. Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestand—⸗ theile verschiedenartiger Gewerbezweige, so sind die he, =. . anzugeben; dabei ist der Hauptbetrieb besonders hervorzuheben.

14) In der Anmeldung ist ferner die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten ,,

ersonen anzugeben, gleichviel ob dieselben nländer oder Aus⸗ länder, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene oder jugendliche Arbeiter, Lehrlinge mit ober ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Be⸗

1900.

triebsbheamte, Werkmeister und Techniker sind nur dann ver⸗ sicherungspflichtig, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt dreitausend Mark nicht übersteigt. Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen, Naturalbezüge und sonstige Bezüge, welche den Versicherten, wenn auch nur gewohnheitg⸗ mäßig, gewährt werden und ganz oder theilweise an die Stelle des Gehalts oder Lohnes tresen.

15) Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte

Zeit des Jahres arbeiten, ist die anzumeldende durchschnittliche⸗ Arbeiterzahl diejenige, welche sich zur Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes ergiebt.

16) Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen Per⸗

sonen anzumelden, welche im Betriebsdienste stehen und Arbeiten, die zum Betriebe gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Betriebsanlage (Werkstätte ꝛc.) erfolgt.

17] Für die Anmeldung wird die Benutzung des nach⸗

stehenden Formulars empfohlen.

18) Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb

anzumelden habe oder nicht, so wird er gut thun, die Anmel⸗ dung zu bewirken, um den aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Na theilen zu entgehen. Hierbei bleibt es ihm unbenommen, in dem Formular unter Spalte Bemerkungen“ die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldepflicht bezweifelt.

19) Schließlich wird darauf hingewiesen, daß nach der

vom Reichs⸗Versicherungsamt erlassenen Bekanntmachung die Anmeldung bis zum 15. November 1966 ein schließlich zu bewirken ißt, und daß säumige Unternehmer zu der Anmeldung von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden können.

Formular für die Anmeldung.

Staarc Go Kreis (Amt)

Gemeinde (Gute⸗) Bezirk Straße

an die untere Ver waltungsbehbörde anf Grund des § 35

des Gewerbe- Unfallverficherungsgesetzes vom 30. Juni 1900.

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des . beschäftigten Angabe, ob bereits

Unternehmers Be versicherun gs Mitglied einer

(Firma). 6. Iflichtigen Bernfegenossen= tiebegz ). Personen. schaft).

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WUaterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten;

) 3. B. Schm ie de⸗ und SchlossergewerbeM.

Bekanntmachung.

Erweiterung des Fernsprechverkehrs. Der Fernsprechverkehr zwischen Berlin und Fordon,

Berlin C., den 29. September 1900. Kaiserliche n .

Wabner.

Der im Jahre 1867 in Appledore (Devon) aus Holz

erbaute, bisher unter britischer Flagge gefahrene Schogner Bispham“ von 113,11 Negistertons Netto⸗Raumgehalt hat durch den Uebergang in das ausschließliche Eigenthum des deutschen Reichsangehörigen Theodor rd zinrich Schiff in Hamburg unter dem Namen Margarethe das Recht zur Führung der deutschen i. ,, Schiffe, für welches der Eigenthümer Hamburg als 3e 8 hafen ,, hat, ist von dem Kaiserlichen Vize Konsulat in Harwich unter dem 6. September d. J ein Flaggen zeugniß ertheilt worden. ; ö

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ö 3 . Bei mebreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu nterstreich a. 4 ** 2 Sand ret it * nder Rerzieb mit thie sch R st 8 . *

. Van tte? , oder „Dertrteb mit thi er RKrast. .

Kröpelin, Reetz (Kr. Arnswalde), Röbel, Schlutup. Schwaan, Steinheim (Westf) und Velgast ist eröffnet worden. Die Gebühr für ein gewöhnliches Gespräch bis Dauer von 3 Minuten beträgt je 1 M6 4

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