1900 / 255 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 25 Oct 1900 18:00:01 GMT) scan diff

grundsätzlichen Rechtefrage von einer früheren Entscheidung 831. Bei den Entscheidungen, die auf Grund der mündliche Mit demselben Zeitpunkte verlieren die Verordnungen, be⸗ ; ; ! G3qhstei zan; ; .

abweichen, so ist die Sache zur Entscheidung an den erweiterten Die Schriftsätze müssen entweder von den Betheiligten Verhandlung ergehen, důrfen nur Mitglieder mitwirken, ö. treffend die Formen des Verfahrens und den nn zar und e n n. * fenh andigen Unterschrift folgenden Inhalt: h Kensulatwesen: Ernennung; Senat zu verweisen. In dem Verweisungsbeschluß ist die selbst oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren denen diese Verhandlung stattgefunden hat. des Reichs⸗Versicherungsamts, vom 5. August 1885 (Reichs⸗ Gegebe Homb 1 Höhe . 19 . grundsätliche Rechtsfrage, in der von einer früheren Ent⸗ Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht muß 8 42 Hesctzbl. S. 255) und 15. November 188. (Reichs⸗Gefeßbl. egeben Homburg v. d. Höhe, den 19. Oktober 1900.

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Verwaltungäsachen: Gehaltszahlung an die etatsmäßj des Reichs. Milttärgerichts. 3) Zoll und d=. .

ländischen Börsen. 4] Versicherungswesen: Bezug von Invaliden und Unfallrenten in ausländischen Grenzgebieten. 9) Handels. und Gewerbewesen Befreiung der für das ostasiatische Expeditions. Korps , n k der Anmeldung für die Statistit det Waarenverkehrs. 6) Polizeiwesen: Ausweisung von Auslz

. . Polizeiwelen: Auswe on Aus aus dem Reichsgebiet. ö. Ausländern

Senat entscheidet' in der im s 17 des Gefetzes, betreffend die steigenden Linie und großjährige Verwandte, der absteigenden in öffentlicher Sitzung. Die Verkündung kann auf eine Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs⸗-Versicherungs⸗ Graf von Posadowsky.

Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, angegebenen Be- Linie können auch ohne schriftliche Vollmacht zur Vertretung spätere Sitzung vertagt werden; diese soll in der Regel binnen amts in den Angelegenheiten der Invalidenversicherung, vom.

setzung mit elf Personen einschließlich des Vorsitzenden. zugelassen werden, einer Woche stattfinden. 6. Dezember 1899 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 687) ihre Geltung.

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8 24 Das Reichs⸗-Versicherungs amt kann Bevollmächtigte

te und Wird die Verkündung der Gründe für angemess Die erstmalige Bestim der Mitglieder des erweiterte . an

; ö . . 1dun / e e für angemessen ge— ie ers 9 estimmung der Mitglieder des erweiterten Nr , Sant m z * 28 k ; 28 I ; RBeistände che f zerbandeln or Geri ö ; x ö , 32 n n ͤ 8 , 4 Röhr Y ie für did Dr Ea? a ; Nr. 45 des ‚„Centralblatts für das Deutsche Reich“, Zu den Sitzungen des erweiterten Senats sind zwei vom Beistände, welche das mündlich? Verhandeln var . halten, so erfolgt sie durch mündliche Mittheilung ihres Senats (35 24 Abs. Y gilt für die Zeit bis zum 31. Dezember 1901. zerausgegeben im Reichgamt des Innern, vom 19. Oktober, hat

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scheidung abgewichen werken soll, zu bezeichnen Der erweiterte schriftlich eriheilt werden. Ehegatten, Verwandte der auf— Der Vorsitzende verkündet das Ergebniß der Berathung S. Ha5s) sowie die Verordnung, betreffend die Formen des 96 Wi lh elm; der Kermninzeise ober Prztse. für Zeitz chäste fie Waren rn t

Bunde zrath gewählte Mitglieder abwechselnd nach der im geschästsmäßig betreiben, zurückweisen. Diese Vorschrift findet wesentlichen Inhalis. 8 17 Abs. 3 bestimmten Reihenfolge zu berufen. An Stelle keine Anwendung auf Rechtsanwälte und auf Personen, denen Dem Schiedsgericht, gegen dessen Entscheidung Rekurt eines solchen Mitglieds ist ein ständiges Mitglied nur dann das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der oder Revision eingelegt war, ist Abschrift des Urtheils zu er— zuzuziehen, wenn die vom Bundesrath gewählten Mitglieder Justizverwaltung gestattet ist. theilen. sämmtlich behindert sind. 8 32. § 43.

Im übrigen bezeichnet der Präsident vor Beginn des Die 858 17, 18 finden Anwendung. Die Urtheile werden nebst Gründen von den Bericht— M ow . 226 Geschäftsjahrs für dessen Dauer die Mitglieder des erweiterten In einfacheren Fällen des 5 116, 8 124 Abs. 3 des erstattern entworfen und in der Urschrift von dem rsts er Berichte von deutschen Fruchtmüͤrkten. Senats. Für jedes dieser Mitglieder ist mindestens je ein Gewerbe⸗Unfallversicherungsgesetzes, S 124, 8 130 Abs. 3 des den Berichterstattern und einem anderen Mitgliede, das an der J ; ö 26 G . erster und ein zweiter Stellvertreter zu bestimmen, welche im Unfallversicherungsgesetzes für Land⸗ und Forstwirthschaft, Urtheilssprechung theilgenommen hat, unterzeichnet. Im Falle d ,) —̃ . V , . a Falle der Behinderung in der Reihenfolge ihrer Bezeichnung 8 122 Abs. 1, F 126 Abs. 3 des See⸗Unfallversicherungs⸗ der Behinderung des Vorsitzenden erfolgt die Unterzeichnung . ö einzutreten haben. gesetzes kann von den Vorschriften des s 30 sowie von der durch das älteste mitwirkende ständige Mitglied. . ö. J mittel

2) abgesehen werden. 8 44. . Marktort 66

Mir Ksũ Ente Am vorigen Außerdem wurden Durchschnitts⸗ Markttag am Markttage

Mork*arFfa 954 Bertaufs⸗ preis

; I , , ; ö *. ö . JJ Gejahlter Preis für 1 Doppel;entne Menge für 6 nach bers Ælzaᷓ bezeichnen, welches für die Entscheidung der Sache als Bei⸗ Besondere Vorschriften für Rekurse und Revisionen. Im Eingange des Urtheils sind die Mitglieder, welche an 2 k Durch. ; schlig iche

1 . * , ö . ĩ . . . werth 1Doppel⸗ g we . ̃ er in den , , . Senat eintritt, falls es diesem nicht . 833 der Entscheidung theilgenommen haben, namentlich aufzuführen ise höchster Iniedrigster! höchster niedrigster höchster Doppelzentner zentner ö, . ne,, . ohnehin angehört. Von den Mitgliedern des erweiterten ö ö auch ist der Siß ztag zu bezeichnen, an dem die Entscheidung Tag 1m Dan J nn ö niedrigster höchster Doppelzentner preis KVoppeljentner . 7 5. ** . 1 k ) ; . Yz e G os * 5 Meknrse n . Rey wo 2 * auch ist Der Sitzungstag 31 deze ichner ö an dem die ontscheidung I. . . ; (Vreis nb Senats scheidet alsdann der nach dem Dienstalter im Reichs⸗ Die Ent scheidung gui , Rerisenen erfolgt, wan erfolgt ist. 314 * . 4 2. H w Preis unbelamrt)h Versicherungsamt Jüngere von derjenigen Gruppe, welcher den in den 88 25, 45, A6 bezeichneten Ausnahmen ä geschen, Die Ausfertigungen der Urtheile werden mit der Ueber— das von dem verweisenden Senat entsandte Mitglied angehört auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem Reichs ⸗Ver⸗ schrift verfeh ö ; ; ö 66 11 Uel . . *. 1 IK 2 91 19 * 15, . . . J 6 nn ; . nan . a schr de hen: . . für die Entscheidung dieser Sache aus; bei den von dem sicherungsamt. . ie Betheiligten werden mittels ein⸗ ! Im Namen des Reichs.“ J ? Prenjlau ö 2 ; ] ö, . * ; ; 6 RNüejefes non vem Termine 34 ; men , m 4 J J ) NMelchs. ö i, , , Bundetzrath gewählten Mitgliedern ist die im S 17 Abs. 3 geschriebenen Briefes van dem Termine mit dem Bemerken in Sie enthalten neben dem Siegel des Reiche⸗-Versicherungs Anger mand bestimmte Reihenfolge umgekehrt zur Anwendung zu bringen Fenntniß gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage tg bie Schlußformel: a. . Mt erungs k ö. ö, gen. der Aktien“ werde entschieden werden. Hält das Reichs- amts k Siegel und Unterschrift“ ; 265. e, J das . . 21 lrkundlie iter Siegel und Unterschrift. 6h de n,. Sn i(ung ader der zuständige Versicherungsamt das persönliche Erscheinen eines Betheiligten . 4 . , ,. , t . Sind der Direktor der Abtheilung oder der zuständige für angemessen, so ist ihm zu eröffnen, daß aus seinem Nicht⸗ . ö s eiche , , ö. . 7 s ñ ; ̃ erscheinen ungünstige Schlüsse für seinen Anspruch gezogen s Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden, im stimmend der Ansicht, daß einer der Fälle vorliegt, welche nach ire können . ö . seiner Behinderung durch das dem Dienstalter nach 8 1 . 8 , 2 26 5 Ria X * 1 . ö . * . 28 FI 19 93 3 s8-Ner sicher v6 y 8 3 2 325 Hor 8 16 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Un Das Schiedsgericht hat auf Erfordern des Reichs⸗Ver⸗ ständige Mitglied des Reichs Versicherungsamts, welches bei de II 6 ö r h 12 ö 11 8 * 1 1 111 * . X ! L= X . 35 1 ö 2 . fallversicherungsgesetze, oder nach 8 110 Abs. 2 des Invaliden⸗ . Akten eine Abschrift des Entscheidung mitgewirkt hat.

a . . Eu, ; icherungsamts bei Uebersendung ö versicherungsgesetzes durch einen Beschlußsenat von drei Mit⸗ , Urtheils beizufügen §8 45. ̃ ch g nan 1 * 3826 soßbBslih 808 Naorsikenden 2 ærIlohRß aan ... ö. 1 19 3 h 11 8 Delzjuslüugelt. . V . . 3 . . a. ö . Euls Ae K . Schon) 6G. gliedern einschließlich des Vorsitzenden zu erledigen sind. so ist Vor dem Termine hat ber Berichterstatter einen schrift⸗ Schreibfehler, Rechnungs und ähnliche offenbare e

rt orko ien, sind jederzeit . Eilenburg

Der verweifende Senat hat eines seiner Mitglieder zu Beifügung einer Abschrift (3 29 Abs.

0 . 35

Vorsitzende eines Senats und der Berichterstatter überein⸗

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diesem Senat die Sache durch Verfügung zur Beschlußefassung lichen? Bericht nebst Gutachten, der Mütberichterstatter ein Unrichtigkeiten, die in dem U zu überweisen. z . saen auch von Amtswegen zu berichtigen. Marne Die Ausfertigung des Beschlusses wird von dem den Ueber die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Goslar Vorsitz führenden ständigen Mitgliede vollzogen. Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß ( Duder stadt 8 26. , , . Her ihlhroßsßerhnulg wird von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Senats, . e, m,, Die S8 20 bis 25 finden bei Verhandlungen und Ent ,, r an. d . hben nn die das Urtheil unterzeichnet haben, erlassen; er wird auf der n , cheidungen über die Wiedexaufnahme des Verfahrens gemäß Ueber das Ablehnungegesuch d. , , durch Urschrift des Urtheils und den Ausfertigungen vermerkt . ; JSiengen . S4 des Gewerbe Unfall versicherungsgesetzes, 90 des Unfall⸗ Beschi ä J . . 8 46. . ; Uwberlingen rsicherungsgesetzes für Land⸗ und Forstwirthschaft, 5 88 des Velchukz. 8 35 Wenn ein von einer Partei geltend gemachter Haupt⸗ oder . Rostock See⸗Unfallversicherungsgesetzes und 5 119 des Inpaliden⸗ , nn bliche Verhandlüöns erfolgt in öffentlicher Sitzung. Neben uspruch oder der Köͤstenpunkt bei der Eatscheidung gan ö. Waren i. M. versicherungsgesetzes Anwendung. Die Geffentlichteit fann durch inen Fffentlich zu varkündenden oder theilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urtheil . 8 27 ; Heschluß ausgeschlosen werden. w ies uz Gründen des durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. Der Präsident setzt unbeschadet des 3 24 für bestimmte öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit angemessen er— Ueber diesen Antrag kann ohne vorgän Zeitabschnitte in der Regel vierteljährlich im voraus achtet wird. Verhandlung entschieden werden, soweit

w ———

schriftliches Gutachten vorzulegen

Die Bestimmungen der 88 ff. der Zivilprozeßordnung 8

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Rras

J 559

Gostemniunft 11

die Reiher folge fest, in welcher die nichtständigen Mitglieder Die zur Verhandlung gelangenden Sachen werden der Nebenanspruch oder um den Kostenhgunkt he des Reiche⸗Versicherungsamts zu den Spruchsitzungen ein⸗ Regel nach in der durch Aushang vor de Sitzungszimmer gänzungsbeschluß wird auf der Urschrift des berufen werden. ö bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt. Ausfertigungen vermerkt. Die Einberufung soll in der Regel mindestens zwei 836 or der Sitzung erfolge . ö . ; w I v9 der tzung erfolgen. ; k x Die mündliche Verhandlung beginnt mit Einderufung darf nur aus zwingenden Gründen, die f

H.. R, z sträsfs ea Birr den Męerichterstatter: irfordern alaubhaf a,, mg ĩ Sachverhaältnisses durch den B richterstatter; Der uhho zu machen z öohaelehnt werden t ch rfordern glaubhaft zu machen sind, abgelehnt werden die erschienene Bethe in zu hören.

Beschwerden ichs⸗Versicherun

8 28 Vertreter der Arbeitgeber und der Ve e, dn mn 36 e 1749 21n Rn Mas 66 Sitzungen der Spruch⸗ und Beschlußser der Unfallversicherung aus den Berufsgenossenschaften zu entnehn

222 bhotroff . s9sIsnönn⸗ 11 zes, betreffend die Abänderung

zofe meiner Entscheidung verschiedene Art in Betracht kommen (8 73 Abs. 2, 88 Gewerbe⸗Unfallversicherungsgesetzes, 57 des Unfallversicherungsge 8 78 Abs. 2, 3 86, gesetzes)

** * werden

Abs. 1 versicherungsgesetze gesetzes,

und Forstwi . Des et Unfallversicherunge

gesetzes, des ] S119 des Invalidenversicherungsgesetzes ist an das

zersicherungs es Si welches dem

und nur bei förmlichen isbesondere der Urtheile, gebrauch Ziegel, welches den bei den Ge

Deutschen Reichs eingeführter

„Reichs⸗Versicherun § 51

und Reinschriften ergeh

rsicherungsamt icht um z 44) handelt, die in en (Abtheilung für

alidenversicherung)

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jeden Jahres hat das- sicherungsan dem Reichskanzler (Reichsamt

. e. w ,, Giargard JJ. Pomm. iftsbericht einzureichen ; grdei. Pomm.

23 . 1 52 . Frankfurt a. O.

05g 1254 heilen . 19 0 5 664 126nAaAAaN 22 8 solkber J sse 2 ! 2814 esem mit eilen mittelung s Reichs⸗Versicherungsamts e en Weise 53 55. Köslin

übermitteln beigetrieben wie Gemeindeabgaben Diese Verordnung tritt am 1. November 1900 in Ki 1st r Lauenburg i. Posὴsrr«rri