1900 / 261 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Nov 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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Insertionaspreis für den Naum riner Uruckzeile 30 9. Juserate nimmt au: die Königliche Expedition

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des Aeutschen Reichs- Anzeiger und Königlich Areußischen taatz-Anzeigerz Berlin 8W., Wilhelmstraste Nr. 32.

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Major a. D, Kammerherrn und Rittergutsbesitzer Grafen von Oeynhausen auf Dötzingen bei Hitzacker die Königliche Krone zum Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem Stadtrath Hans Haase zu Stettin den Rothen Adler⸗-Orden vierter Klasse,

dem Polizei⸗Präsidenten Schroeter zu Stettin den König⸗ lichen Kronen⸗Orden dritter Klasse,

dem Polizei-⸗Sekretär Gustav Hesse zu Stettin den Königlichen Fronen-Orden vierter Klasse,

dem Schutzmanns⸗Wachtmeister Ferdinand Pega und dem Kriminal-Schutzmnann Ludwig Westphal, beide zu Stettin, das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, sowie

der Frau Kaufmann Helene Frank, geborenen Scharfenberg, zu Tilsit die Rothe Kreuz⸗Medaille dritter Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Postrath a. D. Viergutz zu Metz, dem Ehren⸗

amtmann a. D, Gutsbesitzer von Löbbecke auf Haus Nachrodt im Kreise Altena, dem katholischen Pfarrer Parnitzke zu Kirchberg im Kreise Jülich, dem Steuer-Einnehmer erster Klasse a. D. Loose zu Magdeburg, bisher zu Mühlhausen i. Thi, dem Ober⸗Postkassen⸗Buchhalter a. D. Schütze zu Magdeburg, dem Ober⸗Telegraphen⸗Sekretär a. D. Saltzmann zu Danzig, den Postmeistern a. D Hermanns zu Erkelenz, Köhler zu Kolditz, Wielsch zu Patschkau, bisher in Obornik, und Gutzm ann zu Berlin, bisher in Neu⸗Weißensee, der Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Konsistorialrath, Superintendenten und Pastor Gerlach zu Niedersachswerfen im Kreise Ilfeld den König— lichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse,

dem Postdirektor a. D. Koch zu Freiburg i. Brsg., bisher in Karlsruhe (Baden), und dem Ober⸗Postkassen⸗Rendanten a. D., Vechnungsrath Knäbel zu Koblenz den Königlichen Kronen⸗ Orden dritter Klasse,

dem Dozenten an der Technischen Hochschule in Berlin, Professor Dr. Meyer, dem Hauptlehrer a. D. Scheuer— mann zu Jauer, den Postsekretären a. D. Voigt und Schneider zu Berlin, Rundstroem zu Danzig, Grote zu Göttingen, Steinköhler zu Würselen im Landkreise Aachen, bisher in Düren, Floerke zu Hanau, Fresenius zu Hailer im Kreise Gelnhausen, bisher in Hanau, Hartwig zu Stettin, Gregor zu Frankfurt a. O. und Grund zu Marklissa im Kreise Lauban, den Telegraphen⸗Sekretären a. D. Adamezick zu Hanau, Brandt zu Bremen und Eisensch midt zu Gera (Reuß j. L.) den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse,

den emeritierten Lehrern Jagnow zu Neu-Laatzig im Kreise Dramburg, Lorenzen zu Twedterholz im Lanoͤkreise Flensburg, Martens zu Högersdorf im Kreise Segeberg, Rüffer zu Briese im Kreise Oels, Rolle zu Sibyllenort, Willner zu Rathe desselben Kreises und Zies ke zu Kopaschin im Kreise Wongrowitz den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern,

dem Stiftsrevierförster Kolbitz zu Hoheheide im Kreise Ostprignitz, dem Postagenten a. D. Thiel zu Gläsersdorf (Bez. Liegnitz, den Geheimen Kanzleidienern a. D. Eggers, Lange und Engel zu Berlin, bisher beim Reichs⸗Postamt, dem Postpackmeister a. D. Neubauer zu Berlin und dem Briefträger a. D. Il lrich zu Mayen das Kreuz des Allge— meinen Ehrenzeichens, sowie ;

den Postschaffnern a. D. Köhler zu Rudolstadt, Kruschel zu Frankfurt a. O. und Rump zu Hannover, dem Eisenbahn⸗ Werkstättenschlesser Ferdinand Sandmann zu Stendal, dem Tabackarbeiter Wilhelm de Graaf zu Emmerich im Kreise Rees und dem landwirthschaftlichen Arbeiter Hinrich Möller zu Albersdorf im Kreise Oldenburg das Aligemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Deutsches Reich.

Verordnung

zur Einführung des Gesetzes über die Konsular⸗ gerichtsbarkeit.

Vom 25. Oktober 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des 8 27 Abs. 2, des 5 33, des 8 36 Abs. 2 und des 5 78 des Gesetzes über die Konsulargerichts⸗ barkeit vom 7. April 190090 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 213), im Namen des Reichs, was folgt: Artikel 1. Das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 tritt am 1. Januar 19901 in Kraft.

Artikel 2.

Für die Uebertragung des Eigenthums an Grundstücken in den Konsulargerichtsbezirken genugt, soweit nicht für diese Grundbstücke ein Grundbuch im Sinne der Reichsgesetze angelegt ist, die Beobachtung der Form, die den von der dortigen Staatsgewalt erlassenen Vorschriften entspricht.

Innerhalb Numäniens, Serbiens und Bulgariens gilt das Gleiche auch für die Form eines anderen Rechtsgeschäfts, das dort vorgenommen, sowie für die Form einer Ehe, die dort geschlossen wird. :

Artikel 3.

Statt der in den 88 246, 247, 288 des Bürgerlichen Gesetzhuchs und im s 352 des Handelsgesetzbuchs aufgestellten Zinssätze gilt in den Konsulargerichtsbezirken ein den landes— üblichen Vertragszinsen entsprechender Zinssatz, jedoch höchstens ein solcher von zehn vom Hundert für das Jahr.

. Artikel 4.

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Konsulargerichtabarkeit in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Villa Hügel, den 25. Sktober 1900.

(L. S.) Wilhelm. Graf von Bülow.

Ver ordnen treffend die Rechte an Grundstücken und die An⸗ gung von Grundbüchern in den deutschen Nieder

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lassungen in Tientsin und Hankau. Vom 25. Oktober 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ze. verordnen auf Grund des § 21 und des 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1960 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 213), im Namen des Reichs, was folgt: ö

Für das Gebiet der denischen Niederlassung in Tientsin nördlich des Schiffahrtskanals ist das Grundbuch mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit als angelegt anzusehen; das für dieses Gebiet bisher geführte Buch gilt als Grundbuch im Sinne der Reichsgesetze. 2

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Für das Gebiet der deuischen Niederlassung in Tientsin

südlich des Schiffahrtskanals sowie für das Gebiet der

deutschen Niederlassung in Hankau werden die Grundbücher durch den Konsul von Amtswegen angelegt. 8536

Ist die Anlegung des Grundbuchs für einen Anlegungs— bezirk im wesentlichen vollendet, so wird dies in der für konsulgrische Bekanntmachungen ortsüblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel, bekannt gemacht. Mit dem Ablauf eines Monats nach der Anheftung der Bekannt⸗ machung an die Gerichtstafel ist das Grundbuch für den Bezirk als angelegt anzusehen.

54.

Für das Anlegungsverfahren, mit Einschluß der Anlegung des Grundbuchs, werden Gebühren und baare Auslagen nicht erhoben.

Für die in den 88 1, bezeichneten Gebiete dient als amtliches Verzeichniß der Grundstücke im Sinne des 52 Abs. 2 der Grundbuchordnung ein von dem Konsul anzulegendes Ver⸗ zeichniß, in dem die Grundstücke unter fortlaufender Nummer und unter Bezugnahme auf eine durch Vermessungsprotokolle zu erläuternde Karte bezeichnet sind.

86.

Der Eigenthümer eins Grundstücks, das in einem der in den 88 1, 2 bezeichneten Gebiete liegt, ist den in den Niederlassungsverträgen zwischen Deutschland und China vom 3. und 30. Oktober 1895 vorgesehenen Lasten und Beschrän⸗ kungen unterworfen; insbesondere hat er einen unablögslichen Grundzins zu zahlen, der jährlich in Tientsin 1000 große Käsch, in Hankau 9.2022 Taels für jeden Mow beträgt und in Tientsin am fünfzehnten Tage des zwölften, in Hankau am ersten Tage des vierten chinesischen Monats an das deutsche Konsulat für Tientsin oder Hankau im voraus abzuführen ist.

Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffent⸗ lichen Glauben des Grundbuchs bedürfen die im Abs. 1 be⸗ zeichneten Lasten und nn, , der Eintragung nicht.

§ J7.

Der Eigenthümer eines Grundstücks, das in einem der in den 88 1, 2 bezeichneten Gebiete liegt, ist verpflichtet:

I) Mitglied der in Tientsin oder Hankau zu begründenden deutschen Niederlassungsgemeinde nach Maßgabe der Gemeinde⸗ statuten zu werden, die ihm als solchem auferlegten Lasten zu tragen, auch die für die Niederlassung eingeführten polizeilichen Vorschriften bei Vermeidung einer 3 die der höchsten in eech olizeiverordnung vorgesehenen Geldstrafe entspricht, zu eachten;

2) sich dem deutschen Rechte und der deutschen Gerichts⸗ barkeit in allen das Grundstück oder seine Stellung zur Niederlassungsgemeinde betreffenden Nechtsverhältnissen zu unterwerfen;

3) dafür einzustehen, daß die Verpflichtungen zu 1 und 2 auch von Miethern, Pächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten sowie von deren Unterberechtigten übernommen und erfüllt werden;

4) ohne ausdrückliche Genehmigung des deutschen Konsuls für Tientsin oder Hankau keine Veräußerung des Grundstücks an einen Nichtdeutschen vorzunehmen, auch außerhalb des Chinesenviertels kein Nutzungsrecht an einen Chinesen einzu— räumen oder einräumen zu lassen;

5) keine Veräußerung des Grundstücks vorzunehmen, auch kein Nutzungsrecht daran einzuräumen oder einräumen zu lassen, bevor nicht der Erwerber oder Nutzungsberechtigte dem deutschen Konsul für Tientsin oder Hankau eine schriftliche; bei dem Angehörigen einer Vertragsmacht von dessen Konsul zu ge⸗ nehmigende Erklärung eingereicht hat, worin er sich auch persõnlich den vorstehenden Verpflichtungen unterwirft.

Eine unter Verletzung der Vorschristen des Abs. 1 Nr. 4, 5 erfolgte Veräußerung eines Grundstücks oder Einräumung eines Nutzungsrechts ist nichtig.

Die aus den Vorschriften der Abs. 1, 2 sich ergebenden Rechte stehen dem Deutschen Reiche zu. Doch gehen die aus der Vorschrift des Abs. 1 Nr. L sich ergebenden Rechte nach Begründung der deutschen Niederlassungsgemeinden in Tientsin und Hankau auf diese Gemeinden über.

Die im §] bezeichneten Lasten und Beschränkungen sind bei der Anlegung der Grundbücher für jedes Grundstück von Amtswegen einzutragen.

Die Eintragung einer Eigenthumsübertragung oder eines Nutzungsrechts darf nur erfolgen, nachdem die Erfüllung der Vorschriften des 57 Abs. 1 . 4, 5 nachgewiesen ist.

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Dlese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Konsulargerichtebarkeit in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Villa Hügel, den 25. Oktober 1900. . Wilhelm. Graf von Bülow.

Dem Kaiserlichen General-Konsul Irmer in Genua ist auf Grund des 5 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen zwischen Reichsangehörigen vorzunehmen und diese Heirathen zu beurkunden.

Bekanntmachung. Heute wird die im Eisenbahndirektionsbezirk Mainz ge⸗

legene, 10,31 km lange Nebeneisenbahn von Nierstein nach Undenheim-Köngernheim mit den Stationen Dexheim, Dalheim und Friesenheim für den Gesammtverkehr eröffnet. Berlin, den 1. November 1900. Der Präsident des Reichs⸗Eisenbahnamts.

Schulz.

Die vom Reichsamt des Innern veranstaltete Ausgabe des Werkes „Nautisches Jahrbuch oder Ephemeriden und Tafeln für das Jahr 1903 zur Bestimmung der Zeit, Länge und Breite zur See nach astronomischen Beobachtungen“ ist im Verlage der Buchhandlung „Carl Heymann's Verlag“ in Berlin soeben erschienen.

Das Buch wird den Reichs⸗ und Staatsbehörden bei direkter Bestellung, sswie den Wiederverkäufern zum Preise von 1,25 66 für das Exemplar geliefert. Im Buchhandel ist dasselbe zum Preise von 1,50 46 für das Exemplar zu beziehen.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 50 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter

Nr. 2725 die , zur Einführung des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit, vom 25. Okteber 1960; und unter

Nr. 2726 die Verordnung, betreffend die Rechte an Grund⸗ stücken und die Anlegung von Grundbüchern in den deutschen Niederlassungen in Tientsin und Hankau, vom 25. Oktober 1900.

Berlin W., 26 * i , 3.

aiserliches Post⸗Zeitungsamt. Weberstedt.

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